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Entscheid

VB.2007.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00075

21. August 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10121)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden durch die Sozialhilfebehörde X zwischen

1996 und 2000 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 192'556.-

unterstützt. Am 19. April 2000 informierte die Polizei die Sozialbehörde

darüber, dass A ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung bei einem

Transportunternehmer angestellt war. In der Folge erstattete die Sozialbehörde

am 26. Mai 2000 Strafanzeige gegen A und B wegen betrügerischer Erschleichung

von Fürsorgeleistungen. Adhäsionsweise machte sie im Strafverfahren Zivilansprüche

geltend. Das Bezirksgericht Y verurteilte die beiden am 30. Oktober 2001 wegen

gewerbsmässigen Betrugs und verwies die adhäsionsweise geltend gemachte

Forderung der Sozialbehörde auf den Zivilweg. Die II. Strafkammer des

Obergerichts bestätigte am 27. August 2002 die vorinstanzlichen Urteile im

Hauptpunkt. Dagegen erhoben A und B kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das

Kassationsgericht, welches am 17. November 2003 die Obergerichtsurteile wegen

Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufhob. Das Obergericht bestätigte am 21. Dezember

2004 den Schuldspruch. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, was am 29. November

2005 bescheinigt wurde.

Das Bundesamt für Migration richtete Sicherheitskonti im

Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) ein: Für A war am

2. Februar 2005 ein Sicherheitskonto eröffnet und am 21. Juni 2006

saldiert worden; für B erfolgte die Kontoeröffnung am 1. Mai 2003; das

Konto wird bis heute weiter geführt.

Die Sozialbehörde verfügte am 9. Februar 2006

gestützt auf § 18 der kantonalen Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)

die Rückforderung von Fr. 192'556.- je einzeln gegenüber A und B.

Erwägungen

II.

A sowie B reichten dagegen einzeln am 13. März 2006 Rekurs

beim Bezirksrat Y ein und beantragten, die Beschlüsse der Sozialbehörde

aufzuheben bzw. eventualiter die Sache zur Substanziierung der

Rückerstattungsforderung an die Sozialbehörde X zurückzuweisen. Der Bezirksrat

vereinigte am 21. Dezember 2006 die beiden Rekurse und schützte die Forderung

in der Höhe von Fr. 156'012.-, beschränkte aber die solidarische

Haftbarkeit von A und B auf den Zeitraum vor der am 31. März 1999

erfolgten Scheidung.

III.

Dagegen gelangten A und B am 14. Februar 2007 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass der Rekursentscheid

des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin

beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 Abweisung der Beschwerde,

während der Bezirksrat Y am 26. März 2007 auf Vernehmlassung verzichtete

und im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwies. Die

Beschwerdeführenden reichten am 11. April 2007 unaufgefordert eine kurze

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die

Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2007 die vollständigen Strafurteile des

Obergerichts vom 27. August 2002 bzw. 21. Dezember 2004 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin setzte sich am 24. April 2007 mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts

in Verbindung und wies sie auf die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten

Überlegungen zu Art. 85 Abs. 3 AsylG hin, bei welchen es sich um neue rechtliche

Vorbringen handle (vgl. Aktennotiz). Es fragt sich, ob der Anspruch des rechtlichen

Gehörs verlangt, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen

der Beschwerdeführerin zu gewähren. Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 3 AsylG lag

bereits dem vorinstanzlichen Beschluss zugrunde. Wenn die Vorinstanz diese

Bestimmung nicht vollumfänglich angewendet hat, zeigt doch die ausdrückliche

Erwähnung des Inhalts der Bestimmung, dass deren Auslegung Gegenstand der

Überlegungen bildet. Es liegt mithin nicht eine von den Parteien nicht zu

erwartende Auseinandersetzung mit einer bestimmten Norm vor. Deshalb ist es

nicht erforderlich, der Beschwerdegegnerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme

einzuräumen.

1.3

Die

Beschwerde führende Partei vermag innerhalb des Anfechtungsgegenstandes den

Streitgegenstand zu bestimmen. Als Anfechtungsgegenstand gilt dabei diejenige

Entscheidung, welche Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens bildete. Im

vorliegenden Verfahren sind dies die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar

2006, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung von unrechtmässig

bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 192'556.- verpflichtet wurden. Mit

Beschwerde vom 14. Februar 2007 wurde beantragt, den Beschluss der

Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben. In der Begründung

wird jedoch festgehalten, dass der vorinstanzliche Beschluss (nur)

"insofern angefochten (wird), als die Vorinstanz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

der Beschwerdegegnerin für nicht eingetreten beurteilt hat". Damit ist

vorliegend einzig zu prüfen, ob die Rückerstattungsforderung verjährt ist oder

nicht (vgl. jedoch E. 2 zur gesetzlichen Grundlage des streitbetroffenen

Rückerstattungsanspruches).

2.

2.1

Wer unter

unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist

nach § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung verpflichtet.

Die Rückerstattungsforderung verjährt gemäss § 30 Abs. 2 SHG fünf Jahre, nachdem

die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die am 1. Juli

2005.

in Kraft getretene Asylfürsorgeverordnung, die sich auf §§ 5a und 5b SHG

(eingefügt am 4. November 2002, in Kraft sein Januar 2003) stützt,

bestimmt ebenfalls, dass wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben

Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückforderung der bezogenen Leistungen

verpflichtet ist (§ 18 Abs. 1 AfV). Die Rückforderungsforderung verjährt indes

gemäss § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits

nach einem Jahr nach Kenntnisnahme.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin stützt die Rückerstattungsforderung auf 18 Abs. 1 AfV, wie

sich dies aus Ziff. 1 ihres Beschlusses entnehmen lässt. Die als

rückforderungspflichtig bezeichneten Leistungen wurden indessen vor

Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005), nämlich in den Jahren

1996.

bis 2000 ausgerichtet. Zur Zeit, als die Leistungen ausgerichtet wurden

bzw. die Beschwerdegegnerin vom rückerstattungspflichtigen Tatbestand Kenntnis

nehmen konnte, war § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

massgebend. Es kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin

ihren Rückerstattungsanspruch zu Recht auf § 18 Abs. 1 AfV stützte oder auf § 26

SHG hätte stützen müssen, da die Wortlaute der beiden Bestimmungen sich

bezüglich des Rückerstattungsanspruchs decken.

3.

3.1

Der

Bezirksrat geht davon aus, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist

gemäss § 30 Abs. 2 SHG massgebend sei. Art. 85 Abs. 3 Satz 2 AsylG sehe jedoch

vor, dass die Verjährung ruhe, solange ein Sicherheitskonto im Sinne von Art.

86.

Abs. 2 AsylG bestehe. Sowohl für den Beschwerdeführer 1 als auch für

die Beschwerdeführerin 2 sei innert der Verjährungsfrist ein Sicherheitskonto

eröffnet worden. Die Verjährungsfrist habe demnach betreffend den Beschwerdeführer 1

erst am 21. Juni 2006 mit der Auflösung des Sicherheitskontos (weiter)zulaufen

begonnen, während sie für die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor ruhe, da für

sie das Konto noch nicht aufgehoben worden sei. Demnach sei die Rückerstattungsforderung

noch nicht verjährt.

3.2

Die

Beschwerdeführenden gehen mit der Vorinstanz darin einig, dass vorliegend

grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist von § 30 Abs. 2 SHG anwendbar

ist. Sie bestreiten jedoch, dass diese Frist durch die Eröffnung des Sicherheitskontos

geruht habe bzw. betreffend die Beschwerdeführerin 2 noch ruhe. Sinngemäss

machen sie geltend, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AsylG dafür Voraussetzung sei,

dass das Sicherheitskonto in der verjährungsrelevanten Zeit eröffnet worden

sei. Da Art. 85 Abs. 3 AsylG lediglich eine einjährige Verjährungsfrist ab

Kenntnisnahme des Rückerstattungsanspruchs vorsehe, die Sicherheitskonti jedoch

nach dem 26. Mai 2001 eröffnet worden seien, habe die Verjährung nicht geruht.

Deshalb sei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin machte im Rekursverfahren in ihrer Vernehmlassung geltend,

dass sich die zivilrechtliche Verjährungsfrist einer allfälligen längeren

strafrechtlichen Verjährungsfrist beugen müsse, weshalb die

Rückerstattungsforderung noch nicht verjährt sei. Durch die Geltendmachung des

Anspruchs im Strafverfahren sei zudem die Verjährungsfrist unterbrochen worden.

Diese beginne erst ab dem gerichtlichen Endentscheid neu zu laufen. In der

Duplik des Rekursverfahrens und in der Beschwerdeantwort führte sie aus, dass

trotz ergänzendem Hinzuziehen des Asylgesetzes von der Verjährungsfrist nach § 30

Abs. 2 SHG nicht abgewichen werden dürfe. Nach wie vor sei die Verjährungsfrist

von fünf Jahren massgebend. Einzig bezüglich des Grundes für den Stillstand der

Verjährung liefere das Asylgesetz die ausdrückliche und notwendige gesetzliche

Anordnung, da sich das Sozialhilfegesetz darüber ausschweige.

4.

Für die Frage, wann der Rückerstattungsanspruch verjährt ist,

muss zunächst geprüft werden, ob die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 30

Abs. 2 SHG oder nach den Bestimmungen des Bundesrechts im Sinne von § 18 Abs. 4

AfV geregelt wird. Dabei geht es zunächst um das Verhältnis zwischen bundes-

und kantonalrechtlicher Regelung, zudem aber auch um den

intertemporalrechtlichen Aspekt.

4.1

Nach § 5a

Abs. 1 SHG richtet sich die Hilfe für Asylsuchende grundsätzlich "nach besonderen

Vorschriften". § 5a Abs. 2 SHG überträgt dem Regierungsrat – neben anderen

Regelungsgegenständen – die Ordnung der Rückerstattung von Leistungen des

Kantons. Dabei wird die Regelungsbefugnis des Regierungsrates im Bereich der

Rückerstattung nicht eingeschränkt; insbesondere bezieht sich Art. 5b Abs. 1

SHG nur auf die "Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende"

und mithin nicht auf die Rückerstattung; lediglich die Höhe und Art der

Fürsorgeleistungen bestimmen sich deshalb zwingend nach kantonalen

Bestimmungen.

Der Regierungsrat hat in §

18.

AfV die Rückerstattung von Leistungen in umfassender Weise geordnet. Dabei

hat er subsidiär die bundesrechtliche Regelung für die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen als massgebend erklärt (§ 18 Abs. 4 AfV). Solche Verweisungen

auf das Rechtssystem eines übergeordneten Gemeinwesens sind jedenfalls

zulässig. Im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist die Frage, ob es sich um

eine statische oder um eine dynamische Verweisung handelt, und zwar deswegen

nicht, weil Art. 85 AsylG in der hier interessierenden Zeitspanne nicht

geändert wurde. Art. 85 AsylG regelt – wie dies der Randtitel zeigt – die

"Rückerstattungspflicht" und legt insbesondere eine Verjährungsregelung

fest (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). Gestützt auf § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung

mit Art. 85 Abs. 3 AsylG ist demnach davon auszugehen, dass im

Anwendungsbereich der Asylfürsorgeverordnung die Rückerstattung insoweit in

Übernahme des Bundesrechtes geregelt wird, als die Verjährung der

Rückerstattungsforderung zu beurteilen ist.

4.2

Nach

ständiger Rechtsprechung und Lehre sind Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen

des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche grundsätzlich ebenfalls anwendbar;

sofern vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der massgebende Anspruch entstanden

und fällig, aber noch nicht verjährt oder verwirkt war (vgl. dazu BGE 131 V 429

f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Deshalb ist im vorliegenden

Zusammenhang für die Bestimmung des anwendbaren Rechts von ausschlaggebender

Bedeutung, ob die zu beurteilende Rückerstattungsforderung vor dem

Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005) entstanden und fällig geworden

und ob gegebenenfalls die Verjährung oder Verwirkung der Rückerstattungsforderung

noch vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wobei dies in Anwendung von § 30

Abs. 2 SHG zu prüfen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdegegnerin spätestens am 26. Mai 2000, dem Zeitpunkt, in welchem

sie Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden erstattet hat, Kenntnis vom Rückforderungsanspruch

erhalten hat. Die Rückforderung verjährte gemäss § 30 Abs. 2 SHG mithin –

vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung der Verjährung (vgl. E. 5) – spätestens

am 26. Mai 2005. In jenem Zeitpunkt stand die Asylfürsorgeverordnung noch nicht

in Kraft, weshalb grundsätzlich die kantonalrechtliche Verjährungsregel

massgebend ist. Sollte die Verjährung wegen einer allfälligen Unterbrechung

jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylfürsorgeverordnung noch gelaufen

haben, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – offen gelassen werden, ob

nicht die kürzere Verjährungsfrist von § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit

Art. 85 Abs. 3 AsylG anzuwenden wäre. Jedenfalls ist unbestritten, dass durch

eine allfällige Anwendung der bundesrechtlichen Regelung der Rückerstattungsanspruch

nicht zu einem späteren Zeitpunkt verjähren würde, als dies bei der Anwendung

des kantonalen Gesetzes der Fall wäre.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt,

ob die Verjährungsfrist ruhte oder unterbrochen wurde. Der Stillstand der

Verjährung bildet im öffentlichen Recht wie im Privatrecht die Ausnahme und

kommt im Interesse der Rechtssicherheit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen

Anordnung oder bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (BGE 100 Ib 277 E.

4b). Die Unterbrechungsgründe sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im

Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung kann eine Verjährung neben den in

Art. 135 des Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt

erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise

geltend gemacht wird (BGr, 25. August 1997,1A.15/1997, in ZBl 99/1998 S.

489.

ff., E. 3 mit Hinweisen).

5.2

Für die

Frage, ob durch das Eröffnen der Sicherheitskonti die Verjährungsfrist ruhte,

kann Art. 85 Abs. 3 AsylG nicht direkt angewendet werden. Wie dargelegt ist

vorliegend für die Beurteilung der Verjährung § 30 Abs. 2 SHG massgebend,

welcher eine solche Regelung nicht vorsieht. Zu fragen ist allerdings, ob das

Eröffnen der Sicherheitskonti in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG zu

einem Stillstand der Verjährungsfrist führen konnte. Sicherheitskonti dienen

gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG der Sicherstellung einer allfälligen

Rückerstattung von Fürsorgeleistungen. Sie sind jedoch wie vorliegend nicht auf

einen bestimmten, genau festgesetzten Betrag ausgerichtet. Durch das Eröffnen

der fraglichen Konti konnten die Beschwerdeführenden in keiner Weise erkennen,

welchen Anspruch in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin ihnen gegenüber geltend

macht. Damit wurde die Forderung nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis

gebracht, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG abzulehnen

ist.

5.3

Weiter ist

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verjährungsfrist zu unterbrechen

vermochte, indem sie ihre Forderung adhäsionsweise im Strafprozess einreichte.

Da § 30 Abs. 2 SHG diesbezüglich keine Regel enthält und sich auch sonst

im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Norm findet, ist zunächst die

analoge Anwendung der Verjährungsregeln des Obligationenrechts in Betracht zu

ziehen. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährungsfrist durch Klage oder

Einrede vor einem Gericht unterbrochen und beginnt gemäss Art. 138 Abs. 1 OR im

Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und

mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von neuem. Nach Art. 139 OR

beginnt, wenn die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit

des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers

angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden ist, eine neue

Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches, falls die Verjährungsfrist

unterdessen abgelaufen ist.

Mit der Geltendmachung der Forderung im Strafprozess hat die

Beschwerdegegnerin einen unzulänglichen Weg gewählt, da öffentlich-rechtliche

Schadenersatzansprüche nach § 192 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom

4.

Mai 1919 (StPO) nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können

(vgl. Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des

Kantons Zürich, Zürich 2000, § 192 N. 22). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin

ist vergleichbar mit dem in Art. 139 OR geregelten Tatbestand. Im Lichte dieser

Bestimmung wurde demnach die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass

in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 OR die Verjährungsfrist letztmals mit

dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begonnen habe, ist dem

entgegenzuhalten, dass man sich bei einer Problemstellung, für die eine Regel

im öffentlichen Recht fehlt, gesamthaft für oder gegen eine analoge Anwendung

des Privatrechts mit all seinen Vor- und Nachteilen entscheiden muss (vgl. BGE

132.

V 404 E. 5.2). Bejaht man vorliegend die analoge Anwendung des Obligationenrechts,

fällt aus den oben dargelegten Gründen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist

von vornherein ausser Betracht.

5.4

Wie

dargelegt wurde (E. 5.1) können öffentlich-rechtliche Forderungen jedoch im Gegensatz

zu Zivilansprüchen durch jeden Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem

Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden.

Demnach ist es nicht auszuschliessen, dass mit der adhäsionsweise

Geltendmachung der Forderung die Verjährung unterbrochen wurde. Zwar war die

Eingabe der Forderung im Strafprozess von vornherein nicht erfolgversprechend;

jedoch brachte die Beschwerdegegnerin damit gegenüber den Beschwerdeführenden

klar zum Ausdruck, dass eine Forderung von Fr. 192'556.- gegenüber jenen

bestehe und dass sie diese auch durchsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin macht

jedoch nicht geltend – und es ist auch nicht ersichtlich –, dass die

Adhäsionsklage weniger als fünf Jahre vor dem Erlass der strittigen Verfügung

vom 9. Februar 2006 eingereicht wurde. Von Amtes wegen ist dies nicht

näher zu prüfen, denn es wäre Aufgabe der eine Unterbrechung der Verjährung

geltenden Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt zu substanziieren.

Der bezirksgerichtliche Entscheid, mit welchem die Forderung

auf den Zivilweg verwiesen wurde, vermag – im Gegensatz zur adhäsionsweisen

Geltendmachung der Forderung – nach den allgemeinen öffentlich-rechtlichen

Verjährungsregeln die Verjährung von vornherein nicht zu unterbrechen. Denn

durch den Gerichtsentscheid wurde nicht in geeigneter Weise die Forderung durch

die Gläubigerin gegenüber ihrer Schuldnerin geltend gemacht. Eine analoge

Anwendung der Regel von Art. 138 Abs. 1 OR ist hingegen ausgeschlossen, wenn

man sich im Grundsatz für die Anwendung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln

und gegen eine analoge Anwendung des Privatrechts entscheidet (vgl. E. 5.3).

6.

Schliesslich ist auch der Standpunkt der

Beschwerdegegnerin abzulehnen, dass Art. 60 Abs. 2 OR anzuwenden sei, wonach,

wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird,

für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den

Zivilanspruch gilt. Diese Regel zielt einzig auf privatrechtliche Forderungen,

während es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt.

Eine analoge Anwendung scheint schon allein deshalb nicht sachgerecht zu sein,

weil es die Beschwerdegegnerin jederzeit selbst in der Hand hatte, ihre

Forderung mittels einer Verfügung bei den Beschwerdeführenden geltend zu

machen.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 21. Dezember 2006 und die Beschlüsse der

Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2006 sind aufzuheben. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 21.

Dezember 2006 und die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar

2006.

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 3'000.-,

auszurichten.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …