VB.2007.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00075
21. August 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10121)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00075
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.
(Die Beschwerdeführenden wurden wegen betrügischer Erschleichung von Fürsorgeleistungen verurteilt. Die Beschwerdegegnerin hatte vom Tatbestand bereits am 26. Mai 2000 Kenntnis erhalten. Sie machte ihre Rückerstattungsforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend. Verfügt hatte sie die Rückerstattungsforderung jedoch erst am 9. Februar 2006).
Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsforderung zu Recht auf § 18 Abs. 1 AfV gestützt hat oder auf § 26 SHG hätte stützen müssen, da die Wortlaute der beiden Bestimmungen sich bezüglich des Rückerstattungsanspruches decken (E. 2.2).
Die Rückerstattungsforderung verjährte grundsätzlich nach § 30 Abs. 2 SHG vor Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung, weshalb Letztere nicht anzuwenden ist (E. 4.2).
Die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht (E. 5.1). Eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG, wonach die Eröffnung eines Sicherheitskontos zum Stillstand der Verjährung führt, ist abzulehnen, da Sicherheitskonti lediglich der Sicherstellung allfälliger Rückerstattungsforderungen dienen (E. 5.2). Zieht man die Regeln des Obligationenrechts heran, konnte die adhäsionsweise Geltendmachung der Forderung im Strafverfahren, die Verjährung nicht unterbrechen (E. 5.3). Bei einer allfälligen Annahme, dass im öffentlichen Recht die Eingabe der Forderung im Strafprozess für eine Unterbrechung der Verjährung genügt, muss davon ausgegangen werden, dass die Frist ab der Eingabe neu zu laufen beginnt, das bezirksgerichtliche Urteil hingegen nicht einen neuen Fristenlauf auslöst (E. 5.4).
Eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR fällt ausser Betracht, da diese Regel einzig auf privatrechtliche Forderungen zielt (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
ASYLFÜRSORGE
BETRUG
FRISTENLAUF
FRISTENSTILLSTAND
INTERTEMPORALES RECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
UNTERBRECHUNG
VERJÄHRUNG
VERJÄHRUNGSFRIST
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I AfV
§ 18 Abs. IV AfV
Zus. 86 Abs. II AsylG
Art. 85 Abs. III AsylG
§ 26 SHG
§ 30 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00075
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichter Ueli Kieser, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt X,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden durch die Sozialhilfebehörde X zwischen
1996 und 2000 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 192'556.-
unterstützt. Am 19. April 2000 informierte die Polizei die Sozialbehörde
darüber, dass A ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung bei einem
Transportunternehmer angestellt war. In der Folge erstattete die Sozialbehörde
am 26. Mai 2000 Strafanzeige gegen A und B wegen betrügerischer Erschleichung
von Fürsorgeleistungen. Adhäsionsweise machte sie im Strafverfahren Zivilansprüche
geltend. Das Bezirksgericht Y verurteilte die beiden am 30. Oktober 2001 wegen
gewerbsmässigen Betrugs und verwies die adhäsionsweise geltend gemachte
Forderung der Sozialbehörde auf den Zivilweg. Die II. Strafkammer des
Obergerichts bestätigte am 27. August 2002 die vorinstanzlichen Urteile im
Hauptpunkt. Dagegen erhoben A und B kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht, welches am 17. November 2003 die Obergerichtsurteile wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufhob. Das Obergericht bestätigte am 21. Dezember
2004 den Schuldspruch. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, was am 29. November
2005 bescheinigt wurde.
Das Bundesamt für Migration richtete Sicherheitskonti im
Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) ein: Für A war am
2. Februar 2005 ein Sicherheitskonto eröffnet und am 21. Juni 2006
saldiert worden; für B erfolgte die Kontoeröffnung am 1. Mai 2003; das
Konto wird bis heute weiter geführt.
Die Sozialbehörde verfügte am 9. Februar 2006
gestützt auf § 18 der kantonalen Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)
die Rückforderung von Fr. 192'556.- je einzeln gegenüber A und B.
Erwägungen
II.
A sowie B reichten dagegen einzeln am 13. März 2006 Rekurs
beim Bezirksrat Y ein und beantragten, die Beschlüsse der Sozialbehörde
aufzuheben bzw. eventualiter die Sache zur Substanziierung der
Rückerstattungsforderung an die Sozialbehörde X zurückzuweisen. Der Bezirksrat
vereinigte am 21. Dezember 2006 die beiden Rekurse und schützte die Forderung
in der Höhe von Fr. 156'012.-, beschränkte aber die solidarische
Haftbarkeit von A und B auf den Zeitraum vor der am 31. März 1999
erfolgten Scheidung.
III.
Dagegen gelangten A und B am 14. Februar 2007 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass der Rekursentscheid
des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin
beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 Abweisung der Beschwerde,
während der Bezirksrat Y am 26. März 2007 auf Vernehmlassung verzichtete
und im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwies. Die
Beschwerdeführenden reichten am 11. April 2007 unaufgefordert eine kurze
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die
Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2007 die vollständigen Strafurteile des
Obergerichts vom 27. August 2002 bzw. 21. Dezember 2004 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin setzte sich am 24. April 2007 mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts
in Verbindung und wies sie auf die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten
Überlegungen zu Art. 85 Abs. 3 AsylG hin, bei welchen es sich um neue rechtliche
Vorbringen handle (vgl. Aktennotiz). Es fragt sich, ob der Anspruch des rechtlichen
Gehörs verlangt, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu gewähren. Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 3 AsylG lag
bereits dem vorinstanzlichen Beschluss zugrunde. Wenn die Vorinstanz diese
Bestimmung nicht vollumfänglich angewendet hat, zeigt doch die ausdrückliche
Erwähnung des Inhalts der Bestimmung, dass deren Auslegung Gegenstand der
Überlegungen bildet. Es liegt mithin nicht eine von den Parteien nicht zu
erwartende Auseinandersetzung mit einer bestimmten Norm vor. Deshalb ist es
nicht erforderlich, der Beschwerdegegnerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
1.3
Die
Beschwerde führende Partei vermag innerhalb des Anfechtungsgegenstandes den
Streitgegenstand zu bestimmen. Als Anfechtungsgegenstand gilt dabei diejenige
Entscheidung, welche Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens bildete. Im
vorliegenden Verfahren sind dies die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2006, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung von unrechtmässig
bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 192'556.- verpflichtet wurden. Mit
Beschwerde vom 14. Februar 2007 wurde beantragt, den Beschluss der
Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben. In der Begründung
wird jedoch festgehalten, dass der vorinstanzliche Beschluss (nur)
"insofern angefochten (wird), als die Vorinstanz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs
der Beschwerdegegnerin für nicht eingetreten beurteilt hat". Damit ist
vorliegend einzig zu prüfen, ob die Rückerstattungsforderung verjährt ist oder
nicht (vgl. jedoch E. 2 zur gesetzlichen Grundlage des streitbetroffenen
Rückerstattungsanspruches).
2.
2.1
Wer unter
unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist
nach § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung verpflichtet.
Die Rückerstattungsforderung verjährt gemäss § 30 Abs. 2 SHG fünf Jahre, nachdem
die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die am 1. Juli
2005.
in Kraft getretene Asylfürsorgeverordnung, die sich auf §§ 5a und 5b SHG
(eingefügt am 4. November 2002, in Kraft sein Januar 2003) stützt,
bestimmt ebenfalls, dass wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben
Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückforderung der bezogenen Leistungen
verpflichtet ist (§ 18 Abs. 1 AfV). Die Rückforderungsforderung verjährt indes
gemäss § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits
nach einem Jahr nach Kenntnisnahme.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin stützt die Rückerstattungsforderung auf 18 Abs. 1 AfV, wie
sich dies aus Ziff. 1 ihres Beschlusses entnehmen lässt. Die als
rückforderungspflichtig bezeichneten Leistungen wurden indessen vor
Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005), nämlich in den Jahren
1996.
bis 2000 ausgerichtet. Zur Zeit, als die Leistungen ausgerichtet wurden
bzw. die Beschwerdegegnerin vom rückerstattungspflichtigen Tatbestand Kenntnis
nehmen konnte, war § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
massgebend. Es kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin
ihren Rückerstattungsanspruch zu Recht auf § 18 Abs. 1 AfV stützte oder auf § 26
SHG hätte stützen müssen, da die Wortlaute der beiden Bestimmungen sich
bezüglich des Rückerstattungsanspruchs decken.
3.
3.1
Der
Bezirksrat geht davon aus, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist
gemäss § 30 Abs. 2 SHG massgebend sei. Art. 85 Abs. 3 Satz 2 AsylG sehe jedoch
vor, dass die Verjährung ruhe, solange ein Sicherheitskonto im Sinne von Art.
86.
Abs. 2 AsylG bestehe. Sowohl für den Beschwerdeführer 1 als auch für
die Beschwerdeführerin 2 sei innert der Verjährungsfrist ein Sicherheitskonto
eröffnet worden. Die Verjährungsfrist habe demnach betreffend den Beschwerdeführer 1
erst am 21. Juni 2006 mit der Auflösung des Sicherheitskontos (weiter)zulaufen
begonnen, während sie für die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor ruhe, da für
sie das Konto noch nicht aufgehoben worden sei. Demnach sei die Rückerstattungsforderung
noch nicht verjährt.
3.2
Die
Beschwerdeführenden gehen mit der Vorinstanz darin einig, dass vorliegend
grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist von § 30 Abs. 2 SHG anwendbar
ist. Sie bestreiten jedoch, dass diese Frist durch die Eröffnung des Sicherheitskontos
geruht habe bzw. betreffend die Beschwerdeführerin 2 noch ruhe. Sinngemäss
machen sie geltend, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AsylG dafür Voraussetzung sei,
dass das Sicherheitskonto in der verjährungsrelevanten Zeit eröffnet worden
sei. Da Art. 85 Abs. 3 AsylG lediglich eine einjährige Verjährungsfrist ab
Kenntnisnahme des Rückerstattungsanspruchs vorsehe, die Sicherheitskonti jedoch
nach dem 26. Mai 2001 eröffnet worden seien, habe die Verjährung nicht geruht.
Deshalb sei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin machte im Rekursverfahren in ihrer Vernehmlassung geltend,
dass sich die zivilrechtliche Verjährungsfrist einer allfälligen längeren
strafrechtlichen Verjährungsfrist beugen müsse, weshalb die
Rückerstattungsforderung noch nicht verjährt sei. Durch die Geltendmachung des
Anspruchs im Strafverfahren sei zudem die Verjährungsfrist unterbrochen worden.
Diese beginne erst ab dem gerichtlichen Endentscheid neu zu laufen. In der
Duplik des Rekursverfahrens und in der Beschwerdeantwort führte sie aus, dass
trotz ergänzendem Hinzuziehen des Asylgesetzes von der Verjährungsfrist nach § 30
Abs. 2 SHG nicht abgewichen werden dürfe. Nach wie vor sei die Verjährungsfrist
von fünf Jahren massgebend. Einzig bezüglich des Grundes für den Stillstand der
Verjährung liefere das Asylgesetz die ausdrückliche und notwendige gesetzliche
Anordnung, da sich das Sozialhilfegesetz darüber ausschweige.
4.
Für die Frage, wann der Rückerstattungsanspruch verjährt ist,
muss zunächst geprüft werden, ob die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 30
Abs. 2 SHG oder nach den Bestimmungen des Bundesrechts im Sinne von § 18 Abs. 4
AfV geregelt wird. Dabei geht es zunächst um das Verhältnis zwischen bundes-
und kantonalrechtlicher Regelung, zudem aber auch um den
intertemporalrechtlichen Aspekt.
4.1
Nach § 5a
Abs. 1 SHG richtet sich die Hilfe für Asylsuchende grundsätzlich "nach besonderen
Vorschriften". § 5a Abs. 2 SHG überträgt dem Regierungsrat – neben anderen
Regelungsgegenständen – die Ordnung der Rückerstattung von Leistungen des
Kantons. Dabei wird die Regelungsbefugnis des Regierungsrates im Bereich der
Rückerstattung nicht eingeschränkt; insbesondere bezieht sich Art. 5b Abs. 1
SHG nur auf die "Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende"
und mithin nicht auf die Rückerstattung; lediglich die Höhe und Art der
Fürsorgeleistungen bestimmen sich deshalb zwingend nach kantonalen
Bestimmungen.
Der Regierungsrat hat in §
18.
AfV die Rückerstattung von Leistungen in umfassender Weise geordnet. Dabei
hat er subsidiär die bundesrechtliche Regelung für die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen als massgebend erklärt (§ 18 Abs. 4 AfV). Solche Verweisungen
auf das Rechtssystem eines übergeordneten Gemeinwesens sind jedenfalls
zulässig. Im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist die Frage, ob es sich um
eine statische oder um eine dynamische Verweisung handelt, und zwar deswegen
nicht, weil Art. 85 AsylG in der hier interessierenden Zeitspanne nicht
geändert wurde. Art. 85 AsylG regelt – wie dies der Randtitel zeigt – die
"Rückerstattungspflicht" und legt insbesondere eine Verjährungsregelung
fest (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). Gestützt auf § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung
mit Art. 85 Abs. 3 AsylG ist demnach davon auszugehen, dass im
Anwendungsbereich der Asylfürsorgeverordnung die Rückerstattung insoweit in
Übernahme des Bundesrechtes geregelt wird, als die Verjährung der
Rückerstattungsforderung zu beurteilen ist.
4.2
Nach
ständiger Rechtsprechung und Lehre sind Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen
des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche grundsätzlich ebenfalls anwendbar;
sofern vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der massgebende Anspruch entstanden
und fällig, aber noch nicht verjährt oder verwirkt war (vgl. dazu BGE 131 V 429
f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Deshalb ist im vorliegenden
Zusammenhang für die Bestimmung des anwendbaren Rechts von ausschlaggebender
Bedeutung, ob die zu beurteilende Rückerstattungsforderung vor dem
Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005) entstanden und fällig geworden
und ob gegebenenfalls die Verjährung oder Verwirkung der Rückerstattungsforderung
noch vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wobei dies in Anwendung von § 30
Abs. 2 SHG zu prüfen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdegegnerin spätestens am 26. Mai 2000, dem Zeitpunkt, in welchem
sie Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden erstattet hat, Kenntnis vom Rückforderungsanspruch
erhalten hat. Die Rückforderung verjährte gemäss § 30 Abs. 2 SHG mithin –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung der Verjährung (vgl. E. 5) – spätestens
am 26. Mai 2005. In jenem Zeitpunkt stand die Asylfürsorgeverordnung noch nicht
in Kraft, weshalb grundsätzlich die kantonalrechtliche Verjährungsregel
massgebend ist. Sollte die Verjährung wegen einer allfälligen Unterbrechung
jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylfürsorgeverordnung noch gelaufen
haben, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – offen gelassen werden, ob
nicht die kürzere Verjährungsfrist von § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit
Art. 85 Abs. 3 AsylG anzuwenden wäre. Jedenfalls ist unbestritten, dass durch
eine allfällige Anwendung der bundesrechtlichen Regelung der Rückerstattungsanspruch
nicht zu einem späteren Zeitpunkt verjähren würde, als dies bei der Anwendung
des kantonalen Gesetzes der Fall wäre.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt,
ob die Verjährungsfrist ruhte oder unterbrochen wurde. Der Stillstand der
Verjährung bildet im öffentlichen Recht wie im Privatrecht die Ausnahme und
kommt im Interesse der Rechtssicherheit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung oder bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (BGE 100 Ib 277 E.
4b). Die Unterbrechungsgründe sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im
Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung kann eine Verjährung neben den in
Art. 135 des Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt
erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise
geltend gemacht wird (BGr, 25. August 1997,1A.15/1997, in ZBl 99/1998 S.
489.
ff., E. 3 mit Hinweisen).
5.2
Für die
Frage, ob durch das Eröffnen der Sicherheitskonti die Verjährungsfrist ruhte,
kann Art. 85 Abs. 3 AsylG nicht direkt angewendet werden. Wie dargelegt ist
vorliegend für die Beurteilung der Verjährung § 30 Abs. 2 SHG massgebend,
welcher eine solche Regelung nicht vorsieht. Zu fragen ist allerdings, ob das
Eröffnen der Sicherheitskonti in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG zu
einem Stillstand der Verjährungsfrist führen konnte. Sicherheitskonti dienen
gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG der Sicherstellung einer allfälligen
Rückerstattung von Fürsorgeleistungen. Sie sind jedoch wie vorliegend nicht auf
einen bestimmten, genau festgesetzten Betrag ausgerichtet. Durch das Eröffnen
der fraglichen Konti konnten die Beschwerdeführenden in keiner Weise erkennen,
welchen Anspruch in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin ihnen gegenüber geltend
macht. Damit wurde die Forderung nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis
gebracht, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG abzulehnen
ist.
5.3
Weiter ist
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verjährungsfrist zu unterbrechen
vermochte, indem sie ihre Forderung adhäsionsweise im Strafprozess einreichte.
Da § 30 Abs. 2 SHG diesbezüglich keine Regel enthält und sich auch sonst
im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Norm findet, ist zunächst die
analoge Anwendung der Verjährungsregeln des Obligationenrechts in Betracht zu
ziehen. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährungsfrist durch Klage oder
Einrede vor einem Gericht unterbrochen und beginnt gemäss Art. 138 Abs. 1 OR im
Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und
mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von neuem. Nach Art. 139 OR
beginnt, wenn die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit
des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers
angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden ist, eine neue
Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches, falls die Verjährungsfrist
unterdessen abgelaufen ist.
Mit der Geltendmachung der Forderung im Strafprozess hat die
Beschwerdegegnerin einen unzulänglichen Weg gewählt, da öffentlich-rechtliche
Schadenersatzansprüche nach § 192 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom
4.
Mai 1919 (StPO) nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können
(vgl. Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, Zürich 2000, § 192 N. 22). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin
ist vergleichbar mit dem in Art. 139 OR geregelten Tatbestand. Im Lichte dieser
Bestimmung wurde demnach die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass
in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 OR die Verjährungsfrist letztmals mit
dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begonnen habe, ist dem
entgegenzuhalten, dass man sich bei einer Problemstellung, für die eine Regel
im öffentlichen Recht fehlt, gesamthaft für oder gegen eine analoge Anwendung
des Privatrechts mit all seinen Vor- und Nachteilen entscheiden muss (vgl. BGE
132.
V 404 E. 5.2). Bejaht man vorliegend die analoge Anwendung des Obligationenrechts,
fällt aus den oben dargelegten Gründen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist
von vornherein ausser Betracht.
5.4
Wie
dargelegt wurde (E. 5.1) können öffentlich-rechtliche Forderungen jedoch im Gegensatz
zu Zivilansprüchen durch jeden Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem
Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden.
Demnach ist es nicht auszuschliessen, dass mit der adhäsionsweise
Geltendmachung der Forderung die Verjährung unterbrochen wurde. Zwar war die
Eingabe der Forderung im Strafprozess von vornherein nicht erfolgversprechend;
jedoch brachte die Beschwerdegegnerin damit gegenüber den Beschwerdeführenden
klar zum Ausdruck, dass eine Forderung von Fr. 192'556.- gegenüber jenen
bestehe und dass sie diese auch durchsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin macht
jedoch nicht geltend – und es ist auch nicht ersichtlich –, dass die
Adhäsionsklage weniger als fünf Jahre vor dem Erlass der strittigen Verfügung
vom 9. Februar 2006 eingereicht wurde. Von Amtes wegen ist dies nicht
näher zu prüfen, denn es wäre Aufgabe der eine Unterbrechung der Verjährung
geltenden Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt zu substanziieren.
Der bezirksgerichtliche Entscheid, mit welchem die Forderung
auf den Zivilweg verwiesen wurde, vermag – im Gegensatz zur adhäsionsweisen
Geltendmachung der Forderung – nach den allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Verjährungsregeln die Verjährung von vornherein nicht zu unterbrechen. Denn
durch den Gerichtsentscheid wurde nicht in geeigneter Weise die Forderung durch
die Gläubigerin gegenüber ihrer Schuldnerin geltend gemacht. Eine analoge
Anwendung der Regel von Art. 138 Abs. 1 OR ist hingegen ausgeschlossen, wenn
man sich im Grundsatz für die Anwendung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln
und gegen eine analoge Anwendung des Privatrechts entscheidet (vgl. E. 5.3).
6.
Schliesslich ist auch der Standpunkt der
Beschwerdegegnerin abzulehnen, dass Art. 60 Abs. 2 OR anzuwenden sei, wonach,
wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird,
für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den
Zivilanspruch gilt. Diese Regel zielt einzig auf privatrechtliche Forderungen,
während es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt.
Eine analoge Anwendung scheint schon allein deshalb nicht sachgerecht zu sein,
weil es die Beschwerdegegnerin jederzeit selbst in der Hand hatte, ihre
Forderung mittels einer Verfügung bei den Beschwerdeführenden geltend zu
machen.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 21. Dezember 2006 und die Beschlüsse der
Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2006 sind aufzuheben. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 21.
Dezember 2006 und die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2006.
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 3'000.-,
auszurichten.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …