VB.2007.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00076
21. März 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9861)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Die Beschwerdeführenden wehren sich dagegen, dass der Bezirksrat auf eine gegen die Sozialbehörde erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Sie beantragen, die Sozialbehörde anzuweisen, ihnen für die Vermietung einer Wohnung an eine Sozialhilfeempfängerin die ausstehenden Mietzinse zu bezahlen.
Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von § 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2).
Eine Rückweisung an die Sozialbehörde oder den Bezirksrat ist vorliegend nicht angezeigt (E. 2).
Zwischen den Beschwerdeführenden und der Sozialbehörde besteht kein Rechtsverhältnis, welches Ersteren Rechtsansprüche gegen Letztere verleihen würde (E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführenden eine "Rechtsbeziehung gemäss OR" geltend machen, sind sie auf den Zivilrichter zu verweisen (E. 3.2). Da die Beschwerdeführenden vor der angeblichen Bestätigung der Sozialbehörde, dass die Mietkosten übernommen würden, einer vorzeitigen Kündigung der Wohnung zugestimmt hatten, können sie sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
MIETZINS
RECHTSVERWEIGERUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSMIETE
WOHNUNGSVERMIETER
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 16 Abs. III SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00076
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C bewohnte seit April 2004
als Mieterin eine Wohnung in der A und B gehörenden Liegenschaft L-Strasse in X
zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'640.-. Seit September 2005 bezog sie
wirtschaftliche Hilfe. Bis Juli 2006 bezahlte das Sozialamt X die Miete direkt
den Vermietern. Am 26. Juli 2006 teilte das Sozialamt C mit, dass sie ab
August 2006 den Mietzins wieder selber den Vermietern zu zahlen habe; ferner
wies es auf eine frühere Anordnung hin, wonach sie eine günstigere Wohnung zu
suchen habe, ansonsten ihr nur noch ein Betrag von Fr. 1'000.- an die
Mietkosten vergütet werde (act. 5/7).
Mit Schreiben vom 8. September 2006 wandten sich A
und B an das Sozialamt X; sie wiesen darauf hin, dass sie sich mit einer
kurzfristigen ausserterminlichen Auflösung des Mietvertrags mit C auf Ende
September 2006 einverstanden erklärt hätten; anderseits erwarteten sie, dass
sich das Sozialamt um die Begleichung eines noch ausstehenden Gesamtbetrags von
Fr. 2'994.45 bemühe, wovon Fr. 634.25 auf die nur teilweise bezahlte
Miete für den August, Fr. 1'634.25 auf die noch gänzlich ausstehende Miete
für den September und Fr. 725.95 auf die Heizkosten-Abrechnung 2005/2006
entfielen (act. 5/11). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 beschwerten
sie sich beim Sozialamt darüber, noch nichts gehört zu haben; sofern ihrem
Anliegen nicht bis 31. Oktober 2006 entsprochen werde, würden sie sich
beim Bezirksstatthalteramt beschweren (act. 5/12). Der Sekretär der
Sozialbehörde antwortete ihnen am 12. Oktober 2006, ihr Anliegen werde der
Sozialbehörde an der Sitzung vom 7. November 2006 zur Beschlussfassung
unterbreitet; eine schriftliche Antwort werde bis spätestens 10. November
2006 erteilt (act. 5/13).
Erwägungen
II.
Mit "Verwaltungsbeschwerde" vom 16. Oktober
2006.
ersuchten A und B das Bezirksstatthalteramt Y, die Sozialbehörde X
"anzuweisen, die den Beschwerdeführern gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen nachzukommen und bei einer allfälligen Weigerung die Form der
rekursfähigen Verfügung mit genauer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
einzuhalten" (act. 5/14). Der Bezirksrat Y antwortete ihnen am 20. Oktober
2006, aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, welche Rechtsbeziehung
zwischen ihnen und der Sozialbehörde X bestehe; deswegen sei auch ihre
Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht erkennbar. Falls sie einen
Rekurs gegen die Sozialbehörde X anstrebten, müsse der mit einem Antrag und
einer Begründung versehenen Rechtsmittelschrift auch der angefochtene Entscheid
beigelegt werden. Dafür laufe ihnen eine Nachfrist von sieben Tagen; werde
binnen dieser Frist kein verbesserter Rekurs eingereicht, betrachte der Bezirksrat
die Angelegenheit als erledigt (act. 5/15). Mit Schreiben vom 24. Oktober
2006.
an den Bezirksrat Y hielten A und B an ihrem am 16. Oktober 2006
gestellten Antrag fest (act. 5/16). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober
2006.
eröffnete der Bezirksrat ein Verfahren. In ihrer Stellungnahme vom 21. November
2006.
beantragte die Sozialbehörde Abweisung des Begehrens von A und B, soweit
darauf eingetreten werde.
Der Bezirksrat Y beschloss am 8. Februar 2007, der
mit Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 erhobenen Aufsichtsbeschwerde
von A und B werde keine Folge gegeben; im Übrigen werde auf die Eingaben nicht
eingetreten. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und als
zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
angegeben.
III.
Hiergegen wandten sich A und B am 14. Februar 2007 an
das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats Y sei
aufzuheben und "die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den
Vollzug der Sozialbehörde X vollumfänglich gutzuheissen"; die
Sozialbehörde X sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die noch ausstehenden
Mieten sowie das noch offene Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 2005/2006 im
Gesamtbetrag von Fr. 2'994.45 zu zahlen (2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegner. Der Bezirksrat Y sowie die Sozialbehörde X
verzichteten auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
1.1
Aufsichtsrechtliche
Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird,
gelten nicht als Anordnungen im Sinn dieser Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht
ist nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden, deren Verhalten
mit einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber über eine solche
Beschwerde als Aufsichtsbehörde entschieden haben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43, § 19
N. 42, § 41 N. 16, je mit Hinweisen; bezüglich der
Anfechtbarkeit von Anordnungen, die aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde
ergangen sind, vgl. RB 2002 Nr. 14).
Mit ihrer Eingabe vom 14. Februar 2002 an das
Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführenden in erster Linie, dass der
Bezirksrat in Dispositiv Ziffer I Satz 1 seines Beschlusses ihrer
(mit Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 erhobenen) Aufsichtsbeschwerde
keine Folge gegeben hat; sie ersuchen das Gericht darum, ihre Aufsichtsbeschwerde
gutzuheissen. Auf dieses Begehren kann nach dem Gesagten nicht eingetreten
werden.
1.2
In den
Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 an den Bezirksrat beanstandeten die
Beschwerdeführenden unter anderem, dass die Sozialbehörde über ihr Begehren
betreffend Vergütung der Ausstände von insgesamt Fr. 2'994.45 aus dem
Mietverhältnis mit C nicht durch förmliche Verfügung entschieden habe. Mit
dieser Rüge machten sie eine Rechtsverweigerung seitens der Sozialbehörde X
geltend. Vor Verwaltungsgericht werfen sie nunmehr auch dem Bezirksrat eine
Rechtsverweigerung vor, indem sie rügen, dass der Bezirksrat in Dispositiv Ziffer I
Satz 2 seines Beschlusses auf ihre Eingaben vom 16. und 24. Oktober
2006.
"im Übrigen" (das heisst insoweit, als sie damit Rekurs erhoben
hätten) nicht eingetreten sei.
Formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, wenn sie es ausdrücklich oder
stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie
verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen
oder nach den Umständen angemessenen Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 8. April 1999; BV) erlässt. Anders als das
Bundesrecht, das im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Anordnung
eine Verfügung fingiert (Art. 97 Abs. 2 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, in Kraft stehend bis
31.
Dezember 2006; Art. 94 des am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG), sieht die
zürcherische Verfahrensgesetzgebung ein Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung nicht ausdrücklich vor. Die zürcherische Praxis anerkennt
jedoch die Zulässigkeit von Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden. Sie wurden früher als besondere Formen der
Aufsichtsbeschwerde betrachtet, womit der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
verwehrt blieb. Seit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorgaben an den
kantonalen Rechtsschutz (Art. 98a OG in der Fassung vom 4. Oktober
1991) mussten jedoch in Angelegenheiten, in denen die verwaltungsgerichtliche
Beschwerde an das Bundesgericht offen stand, Beschwerden an das Verwaltungsgericht
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zugelassen werden. Die neuere
Rechtsprechung liess noch während der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes
auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 98a OG
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden an das Verwaltungsgericht
zu (RB 2005 Nr. 15; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 48 f., § 41 N. 19). An dieser Praxis ist auch nach
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, das im Verfahren vor Bundesgericht
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Einheitsbeschwerde ersetzt, festzuhalten.
Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit
einzutreten, als die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer
Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf
den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen.
2.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Bezirksrat
auf die Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 zu Unrecht nicht eingetreten
ist, soweit die Beschwerdeführenden damit Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben
haben; insoweit hätte er die Eingaben als Rekurs behandeln sollen. Es fragt
sich, ob deswegen der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zum
Erlass einer Verfügung an die Sozialbehörde X oder zur Behandlung als Rekurs an
den Bezirksrat zurückzuweisen sei. Von einer solchen Rückweisung kann abgesehen
werden.
Auf eine Rückweisung an die Sozialbehörde deswegen, weil
sich dies angesichts des bisherigen Vefahrensablaufs erübrigt: Nachdem die
Beschwerdeführenden dem Sozialamt am 10. Oktober 2006 eine
Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksstatthalteramt angedroht hatten, sofern auf ihr
Anliegen nicht bis 31. Oktober 2006 eingegangen werde, dann aber bereits
am 16. Oktober 2006 eine solche Beschwerde beim Statthalteramt eingereicht
hatten, ohne dem Antwortschreiben der Sozialbehörde vom 12. Oktober 2006
Rechnung tragen, durfte Letztere aufgrund der verfahrensleitenden Anordnungen
des Bezirksrats vom 20. und 26. Oktober 2006 (act. 8/14 und 8/17)
davon ausgehen, dass nunmehr die Angelegenheit von der oberen Instanz behandelt
werde.
Sodann kann aber auch von einer Rückweisung der Sache an
den Bezirksrat verzichtet werden. Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung
hat sich dieser eingehend mit der Frage befasst, ob für den von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Ersatzanspruch im öffentlichen Recht eine
Grundlage gegeben sei, wobei er zutreffend davon ausgegangen ist, dass
zivilrechtliche Ansprüche vom Zivilrichter zu beurteilen wären (§ 1 VRG).
Es liefe auf einen prozessualen Leerlauf hinaus, dem Bezirksrat mit einem Rückweisungsentscheid
aufzugeben, die in der Funktion als Aufsichtsbehörde geprüfte Angelegenheit
nochmals als Rechtsmittelbehörde zu behandeln. Anders würde es sich dann verhalten,
wenn sich der Bezirksrat überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst hätte.
(In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Anzeigeerstatter –
abgesehen vom erläuterten und hier gegebenen Sonderfall einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde – keinen Anspruch auf Behandlung seiner
Aufsichtsbeschwerde hat.).
3.
Demnach hat das Verwaltungsgericht im jetzigen
Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob für den von den Beschwerdeführenden geltenden
Ersatzanspruch im öffentlichen Recht eine Grundlage besteht, was der Bezirksrat
wie erwähnt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung verneint hat.
3.1
Die
Beschwerdeführenden verlangen von der Beschwerdegegnerin Ersatz für Forderungen,
die ihnen zivilrechtlich aus dem früheren Mietverhältnis mit C zustehen, die
ihrerseits mit der Beschwerdegegnerin in einem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis
betreffend die Leistung wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 14 ff. des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie §§ 16 ff. der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) steht. Aus einem solchen
Rechtsverhältnis können Drittpersonen grundsätzlich keine Rechtsansprüche
ableiten, es sei denn, dafür bestehe ein spezifischer Anknüpfungspunkt. Selbst
Kostengutsprachen im Sinn von § 16 Abs. 3 SHG und § 19 SHV (primäre
gemäss Abs. 1 wie sekundäre nach Abs. 2), welche die Sicherstellung
von Leistungen Dritter bezwecken, werden in aller Regel lediglich der die
wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person erteilt. In der Praxis wird
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch die Berechtigung von
Drittinstitutionen wie Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen und Rettungsorganisationen
anerkannt, im eigenen Namen subsidiäre Kostengutsprache zu verlangen (VGr, 23. Juni
2005, VB.05.00027 betreffend einen Spital sowie VGr, 11. Januar 2006,
VB.2005.00512 betreffend eine Rettungsorganisation, beide unter www.vgrzh.ch).
In solchen Fällen stützt sich aber die Berechtigung der fraglichen Institution
auf eine ausdrückliche öffentlichrechtliche Grundlage, so im Fall von Spitälern
auf deren Verpflichtung zur Aufnahme von Patienten gemäss § 41 des
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG), im Falle von
Rettungsorganisationen entweder unmittelbar auf die Beistandspflicht gemäss § 12
Abs. 2 GesundheitsG oder allenfalls auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag
zwischen dieser Organisation und der Gemeinde, welche gemäss § 60
GesundheitsG den Transport von Kranken und Verunfallten zu organisieren hat. Im
vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführenden als ehemalige Vermieter
der von der Sozialhilfeempfängerin gemieteten Wohnung nicht auf eine solche
spezielle Rechtsgrundlage berufen.
3.2
Vor
Bezirksrat machten die Beschwerdeführenden geltend, "durch die mehrfach von Sozialberatern
mündlich und indirekt schriftlich zugesicherte Mietzinszahlung" sei zwischen
ihnen und der Sozialbehörde X "eine Rechtsbeziehung gemäss OR"
entstanden. Dem hat der Bezirksrat zu Recht entgegengehalten, dass sie sich
damit auf eine privatrechtliche Grundlage beriefen, weshalb ein so motivierter
Anspruch durch den Zivilrichter zu beurteilen sei.
3.3
Sodann
prüfte der Bezirksrat das weitere Argument der Beschwerdeführenden, das
Verhalten der Sozialhilfebehörde im Zusammenhang mit Mietzinszahlungen
zugunsten von C habe ihnen gegenüber Treu und Glauben verletzt. Dazu erwog der
Bezirksrat, die Beschwerdeführenden könnten sich bezüglich ihrer
Ersatzforderung allenfalls dann auf eine öffentlichrechtliche Grundlage,
nämlich den Schutz berechtigten Vertrauens berufen, wenn die Behörde mittels
Zusicherungen bei ihnen berechtigtes Vertrauen erweckt habe und sie gestützt
darauf nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen getroffen
hätten. Der Bezirksrat verneinte einen solchen Vertrauensschutz. Aus dem Umstand,
dass die Sozialbehörde während einer gewissen Zeit die Direktzahlung der Mietzinse
(und damit eine vertragliche Verpflichtung der Mieterin) übernommen habe, könne
noch nicht auf ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführenden geschlossen
werden. Diese hätten zudem nicht substanziiert dargetan, inwiefern sie durch
ein konkretes Verhalten eines Organs der Sozialbehörde zu Vermögensdispositionen
veranlasst worden seien, aus denen ihnen Schaden erwachsen sei.
Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden
geltend, ihnen sei erst am 26. Juli 2006 völlig überraschend mitgeteilt
worden, dass der Mietzins ab August 2006 nicht mehr direkt von der
Sozialbehörde beglichen werde. In der Folge hätten sie sich mit einer
vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses auf 30. September 2006 sowie
damit einverstanden erklärt, dass die Mieterin selber lediglich monatlich eine
Akontozahlung von Fr. 1'000.- leiste; dies aber erst auf Zusicherung der
Sozialbehörde hin, für das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung sowie für die
"Differenz zum ordentlichen Mietzins" (offenbar Differenz zwischen effektivem
Mietzins von Fr. 1'640.- und dem Anteil von Fr. 1'000.-, auf den die
Sozialbehörde die Leistungen an C entsprechend den früheren Androhungen kürzen
wollte) aufzukommen.
Die mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang eingereichten
Unterlagen (act. 5/7 - 5/9) belegen jedoch den behaupteten Ablauf nicht in
allen Punkten. Danach erklärten sich die Beschwerdeführenden bereits am 27. Juli
2006.
telefonisch gegenüber der Mieterin zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung
bereit (act. 5/7). Sie fragten das Sozialamt per Mail am 2. August
2006.
an, ob dieses bereit sei, die Mietzinsdifferenz nachzuzahlen (act. 5/8).
Mit Brief vom 8. August 2006 an C bestätigten sie dieser schriftlich die
vorzeitige Kündigung auf 30. September 2006, mit welcher sie sich wie erwähnt
bereits am 27. Juli 2006 einverstanden erklärt hatten. Laut ihrer
Darstellung haben sie sodann am 9. August 2006 einen telefonischen Anruf
eines Mitarbeiters des Sozialamts erhalten, wonach das Amt die Mietzinsdifferenz
nachzahle, falls C vorzeitig kündige (act. 5/8). Selbst wenn diese
telefonische Auskunft vom 9. August 2006 tatsächlich so ausgefallen ist,
ergibt sich hieraus nicht, dass dies kausal für die Beschwerdeführenden war,
der vorzeitigen Kündigung von C zuzustimmen. Vor allem aber kann unter den
aufgezeigten Umständen die Zustimmung der Beschwerdeführenden zur vorzeitigen
Kündigung kaum als nachteilige Disposition im Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Vertrauensschutz gewürdigt werden. Zum einen steht ihnen nach wie vor
die Möglichkeit offen, die streitbetroffenen Ausstände bei der damaligen
Mieterin als der eigentlichen Schuldnerin einzufordern. Zum andern ist nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei Fortsetzung des Mietverhältnisses
mit C angesichts deren angespannten finanziellen Verhältnisse mit weitern
Ausfällen hätten rechnen müssen. Unabhängig von der Bedeutung, die der
Zustimmung zur vorzeitigen Kündigung als nachteiliger Disposition beizumessen
ist, erscheint es schliesslich zweifelhaft, ob die von einem Mitarbeiter des
Sozialamtes am 9. August 2006 abgegebene Erklärung (act. 5/8)
berechtigtes Vertrauen bei den Beschwerdeführern erwecken konnte, da hierüber
letztlich die Sozialbehörde zu entscheiden hatte.
3.4
Mit Bezug
auf das streitbetroffene Guthaben von Fr. 725.95 aus der Heizkostenabrechnung
(vgl. act. 8/12) ist anzumerken, dass das Sozialamt den entsprechenden
Betrag bereits am 4. Juli 2006 direkt C überwiesen hat (vgl. act. 8/18
und 8/19).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden
je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …