Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00076

21. März 2007Deutsch15 min

(URT.2007.9861)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C bewohnte seit April 2004

als Mieterin eine Wohnung in der A und B gehörenden Liegenschaft L-Strasse in X

zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'640.-. Seit September 2005 bezog sie

wirtschaftliche Hilfe. Bis Juli 2006 bezahlte das Sozialamt X die Miete direkt

den Vermietern. Am 26. Juli 2006 teilte das Sozialamt C mit, dass sie ab

August 2006 den Mietzins wieder selber den Vermietern zu zahlen habe; ferner

wies es auf eine frühere Anordnung hin, wonach sie eine günstigere Wohnung zu

suchen habe, ansonsten ihr nur noch ein Betrag von Fr. 1'000.- an die

Mietkosten vergütet werde (act. 5/7).

Mit Schreiben vom 8. September 2006 wandten sich A

und B an das Sozialamt X; sie wiesen darauf hin, dass sie sich mit einer

kurzfristigen ausserterminlichen Auflösung des Mietvertrags mit C auf Ende

September 2006 einverstanden erklärt hätten; anderseits erwarteten sie, dass

sich das Sozialamt um die Begleichung eines noch ausstehenden Gesamtbetrags von

Fr. 2'994.45 bemühe, wovon Fr. 634.25 auf die nur teilweise bezahlte

Miete für den August, Fr. 1'634.25 auf die noch gänzlich ausstehende Miete

für den September und Fr. 725.95 auf die Heizkosten-Abrechnung 2005/2006

entfielen (act. 5/11). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 beschwerten

sie sich beim Sozialamt darüber, noch nichts gehört zu haben; sofern ihrem

Anliegen nicht bis 31. Oktober 2006 entsprochen werde, würden sie sich

beim Bezirksstatthalteramt beschweren (act. 5/12). Der Sekretär der

Sozialbehörde antwortete ihnen am 12. Oktober 2006, ihr Anliegen werde der

Sozialbehörde an der Sitzung vom 7. November 2006 zur Beschlussfassung

unterbreitet; eine schriftliche Antwort werde bis spätestens 10. November

2006 erteilt (act. 5/13).

Erwägungen

II.

Mit "Verwaltungsbeschwerde" vom 16. Oktober

2006.

ersuchten A und B das Bezirksstatthalteramt Y, die Sozialbehörde X

"anzuweisen, die den Beschwerdeführern gegenüber eingegangenen

Verpflichtungen nachzukommen und bei einer allfälligen Weigerung die Form der

rekursfähigen Verfügung mit genauer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

einzuhalten" (act. 5/14). Der Bezirksrat Y antwortete ihnen am 20. Oktober

2006, aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, welche Rechtsbeziehung

zwischen ihnen und der Sozialbehörde X bestehe; deswegen sei auch ihre

Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht erkennbar. Falls sie einen

Rekurs gegen die Sozialbehörde X anstrebten, müsse der mit einem Antrag und

einer Begründung versehenen Rechtsmittelschrift auch der angefochtene Entscheid

beigelegt werden. Dafür laufe ihnen eine Nachfrist von sieben Tagen; werde

binnen dieser Frist kein verbesserter Rekurs eingereicht, betrachte der Bezirksrat

die Angelegenheit als erledigt (act. 5/15). Mit Schreiben vom 24. Oktober

2006.

an den Bezirksrat Y hielten A und B an ihrem am 16. Oktober 2006

gestellten Antrag fest (act. 5/16). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober

2006.

eröffnete der Bezirksrat ein Verfahren. In ihrer Stellungnahme vom 21. November

2006.

beantragte die Sozialbehörde Abweisung des Begehrens von A und B, soweit

darauf eingetreten werde.

Der Bezirksrat Y beschloss am 8. Februar 2007, der

mit Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 erhobenen Aufsichtsbeschwerde

von A und B werde keine Folge gegeben; im Übrigen werde auf die Eingaben nicht

eingetreten. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und als

zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

angegeben.

III.

Hiergegen wandten sich A und B am 14. Februar 2007 an

das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats Y sei

aufzuheben und "die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den

Vollzug der Sozialbehörde X vollumfänglich gutzuheissen"; die

Sozialbehörde X sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die noch ausstehenden

Mieten sowie das noch offene Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 2005/2006 im

Gesamtbetrag von Fr. 2'994.45 zu zahlen (2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegner. Der Bezirksrat Y sowie die Sozialbehörde X

verzichteten auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

1.1

Aufsichtsrechtliche

Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird,

gelten nicht als Anordnungen im Sinn dieser Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht

ist nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden, deren Verhalten

mit einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber über eine solche

Beschwerde als Aufsichtsbehörde entschieden haben (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43, § 19

N. 42, § 41 N. 16, je mit Hinweisen; bezüglich der

Anfechtbarkeit von Anordnungen, die aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde

ergangen sind, vgl. RB 2002 Nr. 14).

Mit ihrer Eingabe vom 14. Februar 2002 an das

Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführenden in erster Linie, dass der

Bezirksrat in Dispositiv Ziffer I Satz 1 seines Beschlusses ihrer

(mit Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 erhobenen) Aufsichtsbeschwerde

keine Folge gegeben hat; sie ersuchen das Gericht darum, ihre Aufsichtsbeschwerde

gutzuheissen. Auf dieses Begehren kann nach dem Gesagten nicht eingetreten

werden.

1.2

In den

Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 an den Bezirksrat beanstandeten die

Beschwerdeführenden unter anderem, dass die Sozialbehörde über ihr Begehren

betreffend Vergütung der Ausstände von insgesamt Fr. 2'994.45 aus dem

Mietverhältnis mit C nicht durch förmliche Verfügung entschieden habe. Mit

dieser Rüge machten sie eine Rechtsverweigerung seitens der Sozialbehörde X

geltend. Vor Verwaltungsgericht werfen sie nunmehr auch dem Bezirksrat eine

Rechtsverweigerung vor, indem sie rügen, dass der Bezirksrat in Dispositiv Ziffer I

Satz 2 seines Beschlusses auf ihre Eingaben vom 16. und 24. Oktober

2006.

"im Übrigen" (das heisst insoweit, als sie damit Rekurs erhoben

hätten) nicht eingetreten sei.

Formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, wenn sie es ausdrücklich oder

stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie

verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen

oder nach den Umständen angemessenen Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 8. April 1999; BV) erlässt. Anders als das

Bundesrecht, das im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Anordnung

eine Verfügung fingiert (Art. 97 Abs. 2 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, in Kraft stehend bis

31.

Dezember 2006; Art. 94 des am 1. Januar 2007 in Kraft

getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG), sieht die

zürcherische Verfahrensgesetzgebung ein Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung nicht ausdrücklich vor. Die zürcherische Praxis anerkennt

jedoch die Zulässigkeit von Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerden. Sie wurden früher als besondere Formen der

Aufsichtsbeschwerde betrachtet, womit der Weiterzug an das Verwaltungsgericht

verwehrt blieb. Seit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorgaben an den

kantonalen Rechtsschutz (Art. 98a OG in der Fassung vom 4. Oktober

1991) mussten jedoch in Angelegenheiten, in denen die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde an das Bundesgericht offen stand, Beschwerden an das Verwaltungsgericht

wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zugelassen werden. Die neuere

Rechtsprechung liess noch während der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes

auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 98a OG

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden an das Verwaltungsgericht

zu (RB 2005 Nr. 15; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 48 f., § 41 N. 19). An dieser Praxis ist auch nach

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, das im Verfahren vor Bundesgericht

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Einheitsbeschwerde ersetzt, festzuhalten.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit

einzutreten, als die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer

Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf

den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen.

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Bezirksrat

auf die Eingaben vom 16. und 24. Oktober 2006 zu Unrecht nicht eingetreten

ist, soweit die Beschwerdeführenden damit Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben

haben; insoweit hätte er die Eingaben als Rekurs behandeln sollen. Es fragt

sich, ob deswegen der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zum

Erlass einer Verfügung an die Sozialbehörde X oder zur Behandlung als Rekurs an

den Bezirksrat zurückzuweisen sei. Von einer solchen Rückweisung kann abgesehen

werden.

Auf eine Rückweisung an die Sozialbehörde deswegen, weil

sich dies angesichts des bisherigen Vefahrensablaufs erübrigt: Nachdem die

Beschwerdeführenden dem Sozialamt am 10. Oktober 2006 eine

Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksstatthalteramt angedroht hatten, sofern auf ihr

Anliegen nicht bis 31. Oktober 2006 eingegangen werde, dann aber bereits

am 16. Oktober 2006 eine solche Beschwerde beim Statthalteramt eingereicht

hatten, ohne dem Antwortschreiben der Sozialbehörde vom 12. Oktober 2006

Rechnung tragen, durfte Letztere aufgrund der verfahrensleitenden Anordnungen

des Bezirksrats vom 20. und 26. Oktober 2006 (act. 8/14 und 8/17)

davon ausgehen, dass nunmehr die Angelegenheit von der oberen Instanz behandelt

werde.

Sodann kann aber auch von einer Rückweisung der Sache an

den Bezirksrat verzichtet werden. Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung

hat sich dieser eingehend mit der Frage befasst, ob für den von den

Beschwerdeführenden geltend gemachten Ersatzanspruch im öffentlichen Recht eine

Grundlage gegeben sei, wobei er zutreffend davon ausgegangen ist, dass

zivilrechtliche Ansprüche vom Zivilrichter zu beurteilen wären (§ 1 VRG).

Es liefe auf einen prozessualen Leerlauf hinaus, dem Bezirksrat mit einem Rückweisungsentscheid

aufzugeben, die in der Funktion als Aufsichtsbehörde geprüfte Angelegenheit

nochmals als Rechtsmittelbehörde zu behandeln. Anders würde es sich dann verhalten,

wenn sich der Bezirksrat überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst hätte.

(In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Anzeigeerstatter –

abgesehen vom erläuterten und hier gegebenen Sonderfall einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde – keinen Anspruch auf Behandlung seiner

Aufsichtsbeschwerde hat.).

3.

Demnach hat das Verwaltungsgericht im jetzigen

Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob für den von den Beschwerdeführenden geltenden

Ersatzanspruch im öffentlichen Recht eine Grundlage besteht, was der Bezirksrat

wie erwähnt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung verneint hat.

3.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen von der Beschwerdegegnerin Ersatz für Forderungen,

die ihnen zivilrechtlich aus dem früheren Mietverhältnis mit C zustehen, die

ihrerseits mit der Beschwerdegegnerin in einem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis

betreffend die Leistung wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 14 ff. des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie §§ 16 ff. der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) steht. Aus einem solchen

Rechtsverhältnis können Drittpersonen grundsätzlich keine Rechtsansprüche

ableiten, es sei denn, dafür bestehe ein spezifischer Anknüpfungspunkt. Selbst

Kostengutsprachen im Sinn von § 16 Abs. 3 SHG und § 19 SHV (primäre

gemäss Abs. 1 wie sekundäre nach Abs. 2), welche die Sicherstellung

von Leistungen Dritter bezwecken, werden in aller Regel lediglich der die

wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person erteilt. In der Praxis wird

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch die Berechtigung von

Drittinstitutionen wie Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen und Rettungsorganisationen

anerkannt, im eigenen Namen subsidiäre Kostengutsprache zu verlangen (VGr, 23. Juni

2005, VB.05.00027 betreffend einen Spital sowie VGr, 11. Januar 2006,

VB.2005.00512 betreffend eine Rettungsorganisation, beide unter www.vgrzh.ch).

In solchen Fällen stützt sich aber die Berechtigung der fraglichen Institution

auf eine ausdrückliche öffentlichrechtliche Grundlage, so im Fall von Spitälern

auf deren Verpflichtung zur Aufnahme von Patienten gemäss § 41 des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG), im Falle von

Rettungsorganisationen entweder unmittelbar auf die Beistandspflicht gemäss § 12

Abs. 2 GesundheitsG oder allenfalls auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag

zwischen dieser Organisation und der Gemeinde, welche gemäss § 60

GesundheitsG den Transport von Kranken und Verunfallten zu organisieren hat. Im

vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführenden als ehemalige Vermieter

der von der Sozialhilfeempfängerin gemieteten Wohnung nicht auf eine solche

spezielle Rechtsgrundlage berufen.

3.2

Vor

Bezirksrat machten die Beschwerdeführenden geltend, "durch die mehrfach von Sozialberatern

mündlich und indirekt schriftlich zugesicherte Mietzinszahlung" sei zwischen

ihnen und der Sozialbehörde X "eine Rechtsbeziehung gemäss OR"

entstanden. Dem hat der Bezirksrat zu Recht entgegengehalten, dass sie sich

damit auf eine privatrechtliche Grundlage beriefen, weshalb ein so motivierter

Anspruch durch den Zivilrichter zu beurteilen sei.

3.3

Sodann

prüfte der Bezirksrat das weitere Argument der Beschwerdeführenden, das

Verhalten der Sozialhilfebehörde im Zusammenhang mit Mietzinszahlungen

zugunsten von C habe ihnen gegenüber Treu und Glauben verletzt. Dazu erwog der

Bezirksrat, die Beschwerdeführenden könnten sich bezüglich ihrer

Ersatzforderung allenfalls dann auf eine öffentlichrechtliche Grundlage,

nämlich den Schutz berechtigten Vertrauens berufen, wenn die Behörde mittels

Zusicherungen bei ihnen berechtigtes Vertrauen erweckt habe und sie gestützt

darauf nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen getroffen

hätten. Der Bezirksrat verneinte einen solchen Vertrauensschutz. Aus dem Umstand,

dass die Sozialbehörde während einer gewissen Zeit die Direktzahlung der Mietzinse

(und damit eine vertragliche Verpflichtung der Mieterin) übernommen habe, könne

noch nicht auf ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführenden geschlossen

werden. Diese hätten zudem nicht substanziiert dargetan, inwiefern sie durch

ein konkretes Verhalten eines Organs der Sozialbehörde zu Vermögensdispositionen

veranlasst worden seien, aus denen ihnen Schaden erwachsen sei.

Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden

geltend, ihnen sei erst am 26. Juli 2006 völlig überraschend mitgeteilt

worden, dass der Mietzins ab August 2006 nicht mehr direkt von der

Sozialbehörde beglichen werde. In der Folge hätten sie sich mit einer

vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses auf 30. September 2006 sowie

damit einverstanden erklärt, dass die Mieterin selber lediglich monatlich eine

Akontozahlung von Fr. 1'000.- leiste; dies aber erst auf Zusicherung der

Sozialbehörde hin, für das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung sowie für die

"Differenz zum ordentlichen Mietzins" (offenbar Differenz zwischen effektivem

Mietzins von Fr. 1'640.- und dem Anteil von Fr. 1'000.-, auf den die

Sozialbehörde die Leistungen an C entsprechend den früheren Androhungen kürzen

wollte) aufzukommen.

Die mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang eingereichten

Unterlagen (act. 5/7 - 5/9) belegen jedoch den behaupteten Ablauf nicht in

allen Punkten. Danach erklärten sich die Beschwerdeführenden bereits am 27. Juli

2006.

telefonisch gegenüber der Mieterin zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung

bereit (act. 5/7). Sie fragten das Sozialamt per Mail am 2. August

2006.

an, ob dieses bereit sei, die Mietzinsdifferenz nachzuzahlen (act. 5/8).

Mit Brief vom 8. August 2006 an C bestätigten sie dieser schriftlich die

vorzeitige Kündigung auf 30. September 2006, mit welcher sie sich wie erwähnt

bereits am 27. Juli 2006 einverstanden erklärt hatten. Laut ihrer

Darstellung haben sie sodann am 9. August 2006 einen telefonischen Anruf

eines Mitarbeiters des Sozialamts erhalten, wonach das Amt die Mietzinsdifferenz

nachzahle, falls C vorzeitig kündige (act. 5/8). Selbst wenn diese

telefonische Auskunft vom 9. August 2006 tatsächlich so ausgefallen ist,

ergibt sich hieraus nicht, dass dies kausal für die Beschwerdeführenden war,

der vorzeitigen Kündigung von C zuzustimmen. Vor allem aber kann unter den

aufgezeigten Umständen die Zustimmung der Beschwerdeführenden zur vorzeitigen

Kündigung kaum als nachteilige Disposition im Zusammenhang mit dem geltend

gemachten Vertrauensschutz gewürdigt werden. Zum einen steht ihnen nach wie vor

die Möglichkeit offen, die streitbetroffenen Ausstände bei der damaligen

Mieterin als der eigentlichen Schuldnerin einzufordern. Zum andern ist nicht

auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei Fortsetzung des Mietverhältnisses

mit C angesichts deren angespannten finanziellen Verhältnisse mit weitern

Ausfällen hätten rechnen müssen. Unabhängig von der Bedeutung, die der

Zustimmung zur vorzeitigen Kündigung als nachteiliger Disposition beizumessen

ist, erscheint es schliesslich zweifelhaft, ob die von einem Mitarbeiter des

Sozialamtes am 9. August 2006 abgegebene Erklärung (act. 5/8)

berechtigtes Vertrauen bei den Beschwerdeführern erwecken konnte, da hierüber

letztlich die Sozialbehörde zu entscheiden hatte.

3.4

Mit Bezug

auf das streitbetroffene Guthaben von Fr. 725.95 aus der Heizkostenabrechnung

(vgl. act. 8/12) ist anzumerken, dass das Sozialamt den entsprechenden

Betrag bereits am 4. Juli 2006 direkt C überwiesen hat (vgl. act. 8/18

und 8/19).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden

je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …