VB.2007.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00080
21. März 2007Deutsch4 min
(URT.2007.9928)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00080
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Parteientschädigung bei Rückzug einer Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid.
Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt.
Mit der Praxis, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.
Stichworte:
BESCHWERDERÜCKZUG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RÜCKZUG
SUBMISSIONSBESCHWERDE
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00080
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua
Raster.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. Februar 2007 liess die Submittentin A AG gegen die
mit "Verfügung" vom 7. Februar 2007 eröffnete Arbeitsvergabe
"Reinigung von öffentlichen WC-Anlagen" des Stadtrats von X vom 31.
Januar 2007.
Erwägungen
II.
Am 20. März 2007 wurde die Beschwerde vorbehaltlos
zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2007.00080 als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abzuschreiben.
Die Verfahrenskosten sind angesichts der Umstände auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung
einer Parteientschädigung, den sie im Rückzugsschreiben bekräftig, ist
abzuweisen. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht
aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die
Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 31). Diese Voraussetzung
ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr
Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 16).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom
7.
Juni 2000 (RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45) die Möglichkeit, dass im
Vergabeverfahren unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine
Parteientschädigung auch einer Partei zugesprochen werden kann, die ihr
Rechtsmittel zurückgezogen hat, als denkbar betrachtet, die Frage schliesslich
aber offen gelassen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in
vereinzelten Fällen einer unterliegenden Partei gestützt auf das Verursacherprinzip
eine Parteientschädigung zugesprochen hat, handelte es sich dabei durchwegs um
Fälle, die materiell entschieden wurden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.
33). Es würde schon aus praktischen Gründen zu weit führen, wenn im Rahmen
einer lediglich formellen Erledigung auch eine entsprechende materielle
Würdigung vorgenommen werden müsste. Eine unvollständige Begründung stellt
jedenfalls im Rahmen eines Vergabeverfahrens keinen derart krassen
Verfahrensmangel dar, welcher die Anwendung des Unterliegerprinzips als
unbillig erscheinen lässt. Mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach die
Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer
zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine
eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der
Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung
getragen.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da
diese zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war. Die
Mitbeteiligte hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als
durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 450.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …