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Entscheid

VB.2007.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00080

21. März 2007Deutsch4 min

(URT.2007.9928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. Februar 2007 liess die Submittentin A AG gegen die

mit "Verfügung" vom 7. Februar 2007 eröffnete Arbeitsvergabe

"Reinigung von öffentlichen WC-Anlagen" des Stadtrats von X vom 31.

Januar 2007.

Erwägungen

II.

Am 20. März 2007 wurde die Beschwerde vorbehaltlos

zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2007.00080 als durch Rückzug der

Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Die Verfahrenskosten sind angesichts der Umstände auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung

einer Parteientschädigung, den sie im Rückzugsschreiben bekräftig, ist

abzuweisen. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht

aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die

Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 31). Diese Voraussetzung

ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr

Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 16).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom

7.

Juni 2000 (RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45) die Möglichkeit, dass im

Vergabeverfahren unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine

Parteientschädigung auch einer Partei zugesprochen werden kann, die ihr

Rechtsmittel zurückgezogen hat, als denkbar betrachtet, die Frage schliesslich

aber offen gelassen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in

vereinzelten Fällen einer unterliegenden Partei gestützt auf das Verursacherprinzip

eine Parteientschädigung zugesprochen hat, handelte es sich dabei durchwegs um

Fälle, die materiell entschieden wurden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.

33). Es würde schon aus praktischen Gründen zu weit führen, wenn im Rahmen

einer lediglich formellen Erledigung auch eine entsprechende materielle

Würdigung vorgenommen werden müsste. Eine unvollständige Begründung stellt

jedenfalls im Rahmen eines Vergabeverfahrens keinen derart krassen

Verfahrensmangel dar, welcher die Anwendung des Unterliegerprinzips als

unbillig erscheinen lässt. Mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach die

Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer

zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine

eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der

Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung

getragen.

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da

diese zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war. Die

Mitbeteiligte hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als

durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 450.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …