VB.2007.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00081
15. März 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9840)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00081
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache; die Beschwerdeführerin (Rettungsdienst) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) die Kosten für den Rettungseinsatz eines auf der Autobahn verunfallten Sozialhilfeempfängers übernimmt.
Rechtsgrundlagen für Kostengutsprachen im Sozialhilferecht (E. 2).
Der Bezirksrat ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten (E. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist einem Zweckverband angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Die Beschwerdeführerin hat als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbandes gehandelt, weshalb sie die Kosten bei diesem hätte geltend machen müssen (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
NOTFALLDIENST
RETTUNGSEINSATZ
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00081
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Unique, Flughafen Zürich AG
Rettungsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Rettungsdienst der Unique Flughafen Zürich AG führte
am 16. Juli 2005 einen Notfalltransport zugunsten des in der Gemeinde X
wohnhaften A aus, welcher von der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Z) ins Spital
Limmattal gebracht wurde. Den dafür am 3. August 2005 in Rechnung
gestellten Betrag von Fr. 616.- bezahlte A nicht, weshalb der
Rettungsdienst den Sozialdienst der Gemeinde X am 23. September 2005 um
subsidiäre Kostengutsprache ersuchte. Am 4. April 2006 reichte der
Rettungsdienst dem Sozialdienst einen Verlustschein über Fr. 769.- nach,
welchen das Betreibungsamt Xam 31. März 2006 in der zuvor vom
Rettungsdienst gegen den Schuldner erhobenen Betreibung ausgestellt hatte. Der
Leiter des Sozialdienstes lehnte das Gesuch um Kostenübernahme am 21. August
2006 ab, was die Fürsorgebehörde X mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 bestätigte.
Erwägungen
II.
Den dagegen von der Unique Flughafen Zürich AG erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon am 24. Januar 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 an das
Verwaltungsgericht erneuerte die Unique ihren Rekursantrag, die Beschwerdegegnerin
zur Erteilung der Kostengutsprache bzw. Übernahme der gemäss Verlustschein
resultierenden Kosten von Fr. 769.- zu verpflichten. Der Bezirksrat
verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. März
2007.
um Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Da sich der Streitwert auf Fr. 769.- beläuft, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).
Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2).
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der
Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache
näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger
Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1).
Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall
weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).
Diese Bestimmungen sind an und für sich darauf ausgerichtet, dass
Kostengutsprachen, auch subsidiäre, dem Sozialhilfebezüger und nicht dem Dritten,
welcher diesem eine Leistung erbringt, gewährt werden. Bei der primären
Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige
Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der
Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge
insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die
fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache
wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig
davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger
selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon
ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden
Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können
(vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben
vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).
3.
Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren
Fall mit einem Gesuch der heutigen Beschwerdeführerin um subsidiäre
Kostengutsprache bzw. mit der Ablehnung des Gesuchs durch die Sozialbehörde der
Wohnsitzgemeinde der verunfallten Person zu befassen (Urteil VB.2005.00512 vom
11.
Januar 2006, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation im RB 2006).
Dabei war (im Zusammenhang mit der Rekurslegitimation nach § 21 VRG) vorab
die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als private Drittinstitution
überhaupt berechtigt gewesen sei, eine subsidiäre Kostengutsprache bei der
Sozialhilfebehörde zu verlangen. Anders als im vorliegenden bestand in jenem
Fall ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Rettungsdienst und
der Wohnsitzgemeinde (Y), gemäss welchem der Rettungsdienst mit der Leitung von
Notfalleinsätzen auf dem Gebiet der Gemeinde beauftragt war. In dem zuhanden
der Vertragsgemeinden erstellten Merkblatt war zudem vorgesehen, dass die
Rettungsorganisation die betroffene Vertragsgemeinde um subsidiäre
Kostengutsprache ersuche, wenn sich bereits während des Einsatzes oder im
Rahmen eines der Rechnungstellung folgenden Mahnverfahrens zeige, dass der
Patient zur Bezahlung der Rechnung nicht in der Lage sei. Das Verwaltungsgericht
leitete hieraus ab, dass Institutionen, welche in vertraglicher Zusammenarbeit
mit den Gemeinden Notfalleinsätze sowie sonstige Verunfallten- und
Krankentransporte ausführen, ein schutzwürdiges Interesse daran haben, bei
ihrer Aufgabenerfüllung direkt, das heisst in eigenem Namen
subsidiäre Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialbehörde am Wohnort der
betreuten Person verlangen zu können, ohne auf eine Bevollmächtigung dieser
Person angewiesen zu sein. Der Rettungsgesellschaft müsse dabei auch die
Möglichkeit offen stehen, das Gesuch schon vor Abschluss der Inkassobemühungen
gegenüber der betreuten Person einzureichen. Das Verwaltungsgericht schloss
sodann nicht aus, dass die Berechtigung der Rettungsgesellschaft, in eigenem
Namen zu Gunsten der betreuten Personen subsidiäre Kostengutsprache bei der
Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu verlangen, selbst dann zu bejahen wäre, wenn
der betreffende Einsatz nicht im Rahmen einer zwischen Rettungsdienst und
Gemeinde vertraglich geregelten Aufgabenerfüllung erfolgen würde. Auch ohne
solche vertragliche Verpflichtung liesse sich das schutzwürdige Interesse
allenfalls schon aus der Beistandspflicht in Notfällen ableiten.
Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat der Bezirksrat
Dietikon im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin, bei der Beschwerdegegnerin subsidiäre Kostengutsprache für
den streitbetroffenen Notfalleinsatz zu verlangen, bejaht; daran vermöge der
Umstand, dass im vorliegenden Fall kein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin
bestehe und die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Notfalleinsatz
stellvertretend für den Rettungsdienst des Spitals Limmattal geleistet habe,
nichts zu ändern (Rekursentscheid E. I). – Dieser Beurteilung ist
beizutreten. Demnach ist der Bezirksrat Dietikon zu Recht auf den Rekurs
eingetreten.
4.
4.1
Im erwähnten
Urteil VB.2005.00512 vom 11. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht das
Rechtsmittel der heutigen Beschwerdeführerin gutgeheissen und eine
Verpflichtung der dortigen Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y) zur Leistung subsidiärer
Kostengutsprache für den damals streitbetroffenen Notfalleinsatz bejaht; dies
aufgrund einer materiellen Beurteilung, bei welcher das Gericht vor allem zwei
Aspekte prüfte. Zum einen erwog es, eine derartige Verpflichtung der Gemeinde Y
ergebe sich grundsätzlich aus dem Vertrag mit der Beschwerdeführerin sowie dem
Zweck der gesetzlichen Regelung der subsidiären Kostengutsprache (a.a.O. E. 2.4).
Zum anderen befasste sich das Gericht mit der Erwägung der damaligen Rekursinstanz
(Bezirksrat Dielsdorf), die Leistungspflicht der Gemeinde Y entfalle aufgrund
der Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 14. Mai
1992, welche für den Kanton Zürich gemäss des vom kantonalen Sozialamt herausgegebenen
Sozialhilfe-Behördenhandbuch (vgl. Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV S. 1)
massgebend seien. Gemäss diesen Richtlinien hat die Rettungsorganisation
gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen
nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation ist berechtigt, der
Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu verrechnen,
wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat. Mit der
Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die rechnungsstellende Organisation
auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche. Die Fürsorgebehörde kann die
Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen bei
der notfallmässig betreuten Person geltend machen, sofern deren finanzielle
Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten bleiben anders lautende
Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen sowie kantonale
gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin wandte damals
ein, die genannten Richtlinien seien bei Einsätzen mit Ambulanzfahrzeugen
nicht, sondern lediglich bei Flugeinsätzen der Rettungsorganisation anwendbar.
Das Gericht liess diese Frage offen, dies aus der Erwägung, dass der zwischen
der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y abgeschlossene Vertrag den
Richtlinien jedenfalls vorgehe und inhaltlich eine von diesen abweichende Regelung
enthalte (a.a.O., E. 3).
4.2
Im
vorliegenden Fall hat der Bezirksrat Dietikon die Leistungspflicht der heutigen
Beschwerdegegnerin nicht unter Berufung auf die genannten Richtlinien bzw. den
dort vorgesehenen, von der Rettungsorganisation vorweg zu übernehmenden Sockelbetrag
von Fr. 1'000.- verneint, dies im Unterschied zum Bezirksrat Dielsdorf im
erwähnten früheren Fall und im Gegensatz zur heutigen Beschwerdegegnerin,
welche sich in ihrem ablehnenden Beschluss vom 9. Oktober 2006 auf die
Richtlinien stützte. Vielmehr erwog der Bezirksrat Dietikon, die
Beschwerdegegnerin sei dem Zweckverband Spital Limmattal angeschlossen, welcher
über einen eigenen Rettungsdienst verfüge; ein Vertragsverhältnis zwischen der
Rekurrentin und der Gemeinde X bestehe nicht. Der Rettungsdienst der Rekurrentin
habe also beim fraglichen Einsatz als Beauftragte oder auftragslose
Geschäftsführerin des Zweckverbands Spital Limmattal gehandelt. Die Rekurrentin
hätte daher ihren Anspruch auf Ersatz der mit dem Einsatz verbundenen Kosten
beim Zweckverband geltend machen müssen. Soweit dieser von der Rekurrentin
belangt worden wäre, hätte er wiederum gegenüber der betreuten Person einen
Anspruch auf Begleichung der Kosten gehabt. Einen subsidiären Anspruch des
Zweckverbandes gegen die Gemeinde X wegen Zahlungsunfähigkeit der betreuten
Person sei hingegen zu verneinen; denn die Beitragspflicht der Gemeinde X an
die Kosten des Zweckverbands richte sich ausschliesslich nach dem im Rahmen der
Jahresrechnung des Verbandes zu erstellenden Kostenverteiler (Rekursentscheid
E. II).
4.3
Diese
Erwägungen überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit ihnen in keiner Weise auseinander. Sie kritisiert in erster
Linie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. deren Erwägung im Beschluss
vom 9. Oktober 2006, wonach die Rettungsorganisation der Beschwerdeführerin
nach den genannten Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren
den unter dem Sockelbetrag von Fr. 1'000.- liegenden Kostenaufwand selber
zu tragen habe. Diese Kritik ist unbegründet, weil sich der Bezirksrat wie
dargelegt nicht auf diese Richtlinien stützt. Im Übrigen begnügt sich die
Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis, es sei unbillig, sie mit ihrer
Ersatzforderung an den Zweckverband Spital Limmattal zu verweisen. Damit vermag
sie indessen die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu entkräften.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
5.
Mitteilung an …