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Entscheid

VB.2007.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00081

15. März 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9840)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Rettungsdienst der Unique Flughafen Zürich AG führte

am 16. Juli 2005 einen Notfalltransport zugunsten des in der Gemeinde X

wohnhaften A aus, welcher von der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Z) ins Spital

Limmattal gebracht wurde. Den dafür am 3. August 2005 in Rechnung

gestellten Betrag von Fr. 616.- bezahlte A nicht, weshalb der

Rettungsdienst den Sozialdienst der Gemeinde X am 23. September 2005 um

subsidiäre Kostengutsprache ersuchte. Am 4. April 2006 reichte der

Rettungsdienst dem Sozialdienst einen Verlustschein über Fr. 769.- nach,

welchen das Betreibungsamt Xam 31. März 2006 in der zuvor vom

Rettungsdienst gegen den Schuldner erhobenen Betreibung ausgestellt hatte. Der

Leiter des Sozialdienstes lehnte das Gesuch um Kostenübernahme am 21. August

2006 ab, was die Fürsorgebehörde X mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 bestätigte.

Erwägungen

II.

Den dagegen von der Unique Flughafen Zürich AG erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon am 24. Januar 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 an das

Verwaltungsgericht erneuerte die Unique ihren Rekursantrag, die Beschwerdegegnerin

zur Erteilung der Kostengutsprache bzw. Übernahme der gemäss Verlustschein

resultierenden Kosten von Fr. 769.- zu verpflichten. Der Bezirksrat

verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. März

2007.

um Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Da sich der Streitwert auf Fr. 769.- beläuft, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).

Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2).

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der

Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache

näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger

Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1).

Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten

anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall

weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).

Diese Bestimmungen sind an und für sich darauf ausgerichtet, dass

Kostengutsprachen, auch subsidiäre, dem Sozialhilfebezüger und nicht dem Dritten,

welcher diesem eine Leistung erbringt, gewährt werden. Bei der primären

Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige

Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der

Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge

insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die

fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache

wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig

davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger

selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon

ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden

Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können

(vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben

vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).

3.

Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren

Fall mit einem Gesuch der heutigen Beschwerdeführerin um subsidiäre

Kostengutsprache bzw. mit der Ablehnung des Gesuchs durch die Sozialbehörde der

Wohnsitzgemeinde der verunfallten Person zu befassen (Urteil VB.2005.00512 vom

11.

Januar 2006, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation im RB 2006).

Dabei war (im Zusammenhang mit der Rekurslegitimation nach § 21 VRG) vorab

die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als private Drittinstitution

überhaupt berechtigt gewesen sei, eine subsidiäre Kostengutsprache bei der

Sozialhilfebehörde zu verlangen. Anders als im vorliegenden bestand in jenem

Fall ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Rettungsdienst und

der Wohnsitzgemeinde (Y), gemäss welchem der Rettungsdienst mit der Leitung von

Notfalleinsätzen auf dem Gebiet der Gemeinde beauftragt war. In dem zuhanden

der Vertragsgemeinden erstellten Merkblatt war zudem vorgesehen, dass die

Rettungsorganisation die betroffene Vertragsgemeinde um subsidiäre

Kostengutsprache ersuche, wenn sich bereits während des Einsatzes oder im

Rahmen eines der Rechnungstellung folgenden Mahnverfahrens zeige, dass der

Patient zur Bezahlung der Rechnung nicht in der Lage sei. Das Verwaltungsgericht

leitete hieraus ab, dass Institutionen, welche in vertraglicher Zusammenarbeit

mit den Gemeinden Notfalleinsätze sowie sonstige Verunfallten- und

Krankentransporte ausführen, ein schutzwürdiges Interesse daran haben, bei

ihrer Aufgabenerfüllung direkt, das heisst in eigenem Namen

subsidiäre Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialbehörde am Wohnort der

betreuten Person verlangen zu können, ohne auf eine Bevollmächtigung dieser

Person angewiesen zu sein. Der Rettungsgesellschaft müsse dabei auch die

Möglichkeit offen stehen, das Gesuch schon vor Abschluss der Inkassobemühungen

gegenüber der betreuten Person einzureichen. Das Verwaltungsgericht schloss

sodann nicht aus, dass die Berechtigung der Rettungsgesellschaft, in eigenem

Namen zu Gunsten der betreuten Personen subsidiäre Kostengutsprache bei der

Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu verlangen, selbst dann zu bejahen wäre, wenn

der betreffende Einsatz nicht im Rahmen einer zwischen Rettungsdienst und

Gemeinde vertraglich geregelten Aufgabenerfüllung erfolgen würde. Auch ohne

solche vertragliche Verpflichtung liesse sich das schutzwürdige Interesse

allenfalls schon aus der Beistandspflicht in Notfällen ableiten.

Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat der Bezirksrat

Dietikon im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführerin, bei der Beschwerdegegnerin subsidiäre Kostengutsprache für

den streitbetroffenen Notfalleinsatz zu verlangen, bejaht; daran vermöge der

Umstand, dass im vorliegenden Fall kein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin

bestehe und die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Notfalleinsatz

stellvertretend für den Rettungsdienst des Spitals Limmattal geleistet habe,

nichts zu ändern (Rekursentscheid E. I). – Dieser Beurteilung ist

beizutreten. Demnach ist der Bezirksrat Dietikon zu Recht auf den Rekurs

eingetreten.

4.

4.1

Im erwähnten

Urteil VB.2005.00512 vom 11. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht das

Rechtsmittel der heutigen Beschwerdeführerin gutgeheissen und eine

Verpflichtung der dortigen Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y) zur Leistung subsidiärer

Kostengutsprache für den damals streitbetroffenen Notfalleinsatz bejaht; dies

aufgrund einer materiellen Beurteilung, bei welcher das Gericht vor allem zwei

Aspekte prüfte. Zum einen erwog es, eine derartige Verpflichtung der Gemeinde Y

ergebe sich grundsätzlich aus dem Vertrag mit der Beschwerdeführerin sowie dem

Zweck der gesetzlichen Regelung der subsidiären Kostengutsprache (a.a.O. E. 2.4).

Zum anderen befasste sich das Gericht mit der Erwägung der damaligen Rekursinstanz

(Bezirksrat Dielsdorf), die Leistungspflicht der Gemeinde Y entfalle aufgrund

der Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 14. Mai

1992, welche für den Kanton Zürich gemäss des vom kantonalen Sozialamt herausgegebenen

Sozialhilfe-Behördenhandbuch (vgl. Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV S. 1)

massgebend seien. Gemäss diesen Richtlinien hat die Rettungsorganisation

gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen

nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation ist berechtigt, der

Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu verrechnen,

wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat. Mit der

Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die rechnungsstellende Organisation

auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche. Die Fürsorgebehörde kann die

Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen bei

der notfallmässig betreuten Person geltend machen, sofern deren finanzielle

Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten bleiben anders lautende

Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen sowie kantonale

gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin wandte damals

ein, die genannten Richtlinien seien bei Einsätzen mit Ambulanzfahrzeugen

nicht, sondern lediglich bei Flugeinsätzen der Rettungsorganisation anwendbar.

Das Gericht liess diese Frage offen, dies aus der Erwägung, dass der zwischen

der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y abgeschlossene Vertrag den

Richtlinien jedenfalls vorgehe und inhaltlich eine von diesen abweichende Regelung

enthalte (a.a.O., E. 3).

4.2

Im

vorliegenden Fall hat der Bezirksrat Dietikon die Leistungspflicht der heutigen

Beschwerdegegnerin nicht unter Berufung auf die genannten Richtlinien bzw. den

dort vorgesehenen, von der Rettungsorganisation vorweg zu übernehmenden Sockelbetrag

von Fr. 1'000.- verneint, dies im Unterschied zum Bezirksrat Dielsdorf im

erwähnten früheren Fall und im Gegensatz zur heutigen Beschwerdegegnerin,

welche sich in ihrem ablehnenden Beschluss vom 9. Oktober 2006 auf die

Richtlinien stützte. Vielmehr erwog der Bezirksrat Dietikon, die

Beschwerdegegnerin sei dem Zweckverband Spital Limmattal angeschlossen, welcher

über einen eigenen Rettungsdienst verfüge; ein Vertragsverhältnis zwischen der

Rekurrentin und der Gemeinde X bestehe nicht. Der Rettungsdienst der Rekurrentin

habe also beim fraglichen Einsatz als Beauftragte oder auftragslose

Geschäftsführerin des Zweckverbands Spital Limmattal gehandelt. Die Rekurrentin

hätte daher ihren Anspruch auf Ersatz der mit dem Einsatz verbundenen Kosten

beim Zweckverband geltend machen müssen. Soweit dieser von der Rekurrentin

belangt worden wäre, hätte er wiederum gegenüber der betreuten Person einen

Anspruch auf Begleichung der Kosten gehabt. Einen subsidiären Anspruch des

Zweckverbandes gegen die Gemeinde X wegen Zahlungsunfähigkeit der betreuten

Person sei hingegen zu verneinen; denn die Beitragspflicht der Gemeinde X an

die Kosten des Zweckverbands richte sich ausschliesslich nach dem im Rahmen der

Jahresrechnung des Verbandes zu erstellenden Kostenverteiler (Rekursentscheid

E. II).

4.3

Diese

Erwägungen überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin

setzt sich mit ihnen in keiner Weise auseinander. Sie kritisiert in erster

Linie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. deren Erwägung im Beschluss

vom 9. Oktober 2006, wonach die Rettungsorganisation der Beschwerdeführerin

nach den genannten Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren

den unter dem Sockelbetrag von Fr. 1'000.- liegenden Ko­stenaufwand selber

zu tragen habe. Diese Kritik ist unbegründet, weil sich der Bezirksrat wie

dargelegt nicht auf diese Richtlinien stützt. Im Übrigen begnügt sich die

Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis, es sei unbillig, sie mit ihrer

Ersatzforderung an den Zweckverband Spital Limmattal zu verweisen. Damit vermag

sie indessen die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu entkräften.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

5.

Mitteilung an …