VB.2007.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00083
28. Februar 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10524)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00083
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Wasserbau
Wasserbauprojekt (Hochwasserschutz)
(Betroffene Hauseigentümerin ficht eine Mauer zum Hochwasserschutz auf ihrem Grundstück an.)
Selbständige Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gesamthandschafters zur Abwendung einer belastenden oder pflichtbegründenden Anordnung (E. 1.2). Verzicht auf Augenschein (E. 2). Verletzung der Begründungspflicht als Teil des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs: Im vorliegenden Fall wurde ein privates Land beanspruchendes Projekt festgesetzt, ohne dass auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Entscheid auch nur ansatzweise eingegangen worden wäre. Damit wurde der Regierungsrat weder der Sache, noch der Intensität des vorgesehenen Eingriffs in das betroffene Grundstück, noch seiner Funktion als Einspracheinstanz gerecht (E. 4.2). Ungenügende Prüfung der Verhältnismässigkeit: Es wurde nicht geprüft, ob Projektänderungen möglich sind, die für die einzelnen Einsprecher weniger einschneidende Folgen haben und dem öffentlichen Interesse dennoch gleichermassen dienen wie das Auflageprojekt. Darin liegt eine Ermessensunterschreitung (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GESAMTHANDSCHAFT
HOCHWASSERSCHUTZ
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WASSERBAU
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 10 Abs. II VRG
§ 50 Abs. II lit. c VRG
§ 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00083
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadt Adliswil,
Mitbeteiligte,
betreffend Wasserbau,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Zur Erhöhung der Abflusskapazität der Sihl erarbeitete das
kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein Wasserbauprojekt
im Zentrum von Adliswil, welches im Wesentlichen eine Sohlenabsenkung und die
Ufererhöhung in Form strukturierter Ufermauern beinhaltet. Auf Wunsch der Stadt
Adliswil wurde in das Projekt auch ein linksseitiger neuer Uferweg zwischen der
M-Brücke und der N-Brücke integriert. Dieser Weg beansprucht Land von vier
Liegenschaften, die zwischen der Sihl und der L-Strasse liegen.
Das Projekt wurde vom Stadtrat Adliswil öffentlich
aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen verschiedene Einsprachen dagegen ein,
darunter eine gemeinsame Eingabe von insgesamt sechs Eigentümern von vier
Liegenschaften am linken Sihlufer. Diese Einsprechenden beantragten, auf den
linksseitigen Uferweg sei zu verzichten, eventuell sei auf diesen Weg im
Bereich ihrer Liegenschaften zu verzichten. Unter diesen Einsprechenden befanden
sich auch A, C und D, welchen das Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02
gehört. Aufgrund der vor Ort durchgeführten Einspracheverhandlungen konnte mit
einem Teil der Einsprechenden eine Einigung gefunden werden.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat setzte das Wasserbauprojekt mit
Beschluss vom 10. Januar 2007 in leicht veränderter Form fest und erteilte
dafür das Enteignungsrecht (Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig bewilligte er den
Objektkredit (Disp.-Ziff. II) und gewährte die Bewilligungen nach Art. 8
des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) und nach Art. 24
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;
Disp.-Ziff. III). Die Einspracheverfahren wurden teilweise formell durch
Nichteintreten oder Abschreiben infolge Rückzug oder Gegenstandslosigkeit und
teilweise materiell erledigt. Die Einsprache von A, C und D wies der Regierungsrat
ab (Disp.-Ziff. IV.4).
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Februar 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp.-Ziff. IV.4 sei
soweit aufzuheben, als ihre Einsprache abgewiesen worden sei und Disp.-Ziff. I
sei soweit aufzuheben, als die Erteilung des Enteignungsrechts ihr Grundstück
betreffe. Eventuell sei nur Disp.-Ziff. I soweit aufzuheben, als die Erteilung
des Enteignungsrechts ihr Grundstück betreffe; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Da die Parteien Einigungsverhandlungen
führten, wurde das Beschwerdeverfahren bis Ende November 2007 sistiert. Mit Beschwerdeantwort
vom 30. November 2007 beantragte das AWEL für den Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Stadt Adliswil liess sich zur
Beschwerde nicht vernehmen. Am 7. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist zur Replik auf die
Vernehmlassung des AWEL, worauf ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Februar
2008.
mitteilte, dass über ihr Anliegen Ende des Monats entschieden werde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im Streit
liegt ein Wasserbauprojekt, welches der Regierungsrat gestützt auf § 18 Abs. 4
Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) selber
festgesetzt hat. Mit der Projektfestsetzung wurde in Anwendung von § 18 Abs. 4
Satz 1 und 4 WasserwirtschaftsG auch das Enteignungsrecht erteilt und im Sinne
von § 18a Abs. 5 Satz 1 WasserwirtschaftsG über die innert der
Auflagefrist erhobenen Einsprachen entschieden. Dieser Entscheid ist gemäss § 18a
Abs. 5 Satz 2 WasserwirtschaftsG nach den Vorschriften über die
Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin erhob ihre Beschwerde alleine, nachdem sie noch im Einspracheverfahren
mit weiteren Betroffenen, insbesondere aber zusammen mit den beiden anderen
Eigentümerinnen des Grundstücks Kat.-Nr. 01 vorgegangen war. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, ob die drei Eigentümerinnen das Grundstück im Miteigentum
oder im Gesamteigentum halten. Wäre letzteres der Fall, so müssten
grundsätzlich alle Gesamthandschafter gemeinsam für die Belange des Grundstücks
handeln. Im Verwaltungsprozess kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern
dann eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf
angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 10, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, geht es der
Beschwerdeführerin doch um die Verhinderung des Uferwegs, der ihr Grundstück
beeinträchtigt und sogar Land davon beansprucht. Demnach kann auf ihre
Beschwerde unabhängig von der Form des gemeinschaftlichen Eigentums eingetreten
werden.
2.
Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten,
insbesondere aus den Plänen und Fotografien zum Projekt, genügend ersichtlich
ist, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995
Nr. 12 E. 1, mit weiteren Hinweisen).
3.
Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin steht mit seiner
Ostfassade schräg-parallel in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m zur
Grundstücksgrenze entlang dem Sihlufer. Der auf einer Kote von 447.40 m.ü.M.
liegende Vorplatz zum Haus ist eben, geht jedoch etwa 70 cm vor der fraglichen
Grenze in eine bepflanzte Böschung über, welche sich zur rund 1.30 m tiefer
liegenden Berme entlang des Flusses erstreckt. Der Hochwasserschutz wird heute
nur ungenügend durch eine ca. 30 cm hohe Mauer auf dem Grundstück gewährt. Diese
Mauer hält einen Abstand von knapp 1 m zur Grundstücksgrenze. Der geplante Uferweg
soll im fraglichen Abschnitt mit einer Breite von 1.80 m etwa auf der Höhe der
bestehenden Berme (Kote 446.20 m.ü.M.) angelegt werden, alsdann aber unmittelbar
beim Grundstück der Beschwerdeführerin ansteigen auf eine Kote von 447.25 m.ü.M.,
um die erforderliche Höhe des Widerlagers der N-Brücke zu erreichen. Eine ca.
1.10
m hohe Mauer mit einem Abstand von rund 2 m zur Ostfassade des Gebäudes
der Beschwerdeführerin soll künftig vor Hochwasser schützen. Hierfür müssten 7
m² vom Grundstück der Beschwerdeführerin enteignet werden.
4.
4.1
In ihrer
Einsprache hatte die Beschwerdeführerin mit den weiteren fünf Einsprechenden im
Wesentlichen geltend gemacht, der Uferweg stehe im Widerspruch zum Hochwasserschutz
und erhöhe die Hochwassergefahr für ihre Liegenschaften. Der Weg führe in geringem
Abstand an den Ostfassaden der Wohnhäuser entlang und bewirke eine unübliche Einsehbarkeit
in die Grundstücke, dies obwohl auf der Westseite der Häuser bereits der Fussgängerweg
entlang der L-Strasse verlaufe. Es bestehe kein öffentliches Interesse für
einen linksufrigen Fussweg, da die Stadt die L-Strasse für Fussgänger
attraktiver gestalten wolle. Auch für den Gewässerunterhalt sei er nicht nötig.
Die Enteignung sei unverhältnismässig. Der Fussweg verstosse gegen den
geltenden Verkehrsplan sowie gegen verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), des
Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG), des RPG und des
WasserwirtschaftsG, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde. In einer zuhanden
des Regierungsrates erstellten Dokumentation vom August 2006 fasste das AWEL
die Einwände der Einsprecherinnen auf insgesamt vierzehn Punkte zusammen,
erwiderte diese im Einzelnen und hielt am Auflageprojekt fest. Der
Regierungsrat ging in seinem Entscheid auf die einzeln vorgebrachten und
erwiderten Argumente nicht ein, sondern erwog pauschal, das öffentliche Interesse
einer attraktiven Wegverbindung entlang der Sihl und eines erleichterten
Zugangs zum Wasser sei stärker zu gewichten als die privaten Interessen eines
ungestörten Anstosses des Privatgrundstücks an das Gewässer.
4.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet dieses Vorgehen grundsätzlich zu Recht als Verweigerung
des rechtlichen Gehörs. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst unter anderem den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer
Anordnung (vgl. auch § 10 Abs. 2 VRG). Der Umfang der
Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum
der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab (BGE 112
Ia 107, 110 E. 2b). Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem
von der mit der Sache befassten Instanz ab (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 41 und 43). Im vorliegenden Fall wurde ein privates Land
beanspruchendes Projekt festgesetzt, ohne dass auf die Einwände der
Beschwerdeführerin im Entscheid auch nur ansatzweise eingegangen worden wäre.
Damit wurde der Regierungsrat weder der Sache, noch der Intensität des vorgesehenen
Eingriffs in das betroffene Grundstück, noch seiner Funktion als
Einspracheinstanz gerecht.
Der Mangel ist zwar insoweit etwas entschärft, als die
Argumente im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 16. März 2006 offenbar
im Einzelnen diskutiert wurden und die Beschwerdeführerin daher die Gründe für
den Entscheid in etwa kannte. Auch ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
die schriftlichen Notizen des AWEL dazu erhalten hatte, denn in ihrer
Beschwerde nahm sie teilweise Bezug auf die "Stellungnahme der Baudirektion".
Insofern wäre es grundsätzlich möglich, den Mangel im Beschwerdeverfahren als
geheilt zu betrachten (zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.),
worauf auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zu zielen scheint.
4.3
Der Mangel
lässt sich im Beschwerdeverfahren indessen deshalb nicht korrigieren, weil der
Regierungsrat auch bei voller Übernahme der Argumentation des AWEL jedenfalls
eine Verhältnismässigkeitsprüfung hätte vornehmen müssen. Die Beschwerdeführerin
rügte bereits im Einspracheverfahren, die vorgesehene Landabtretung sei
unverhältnismässig. Auf dieses Argument war in der internen Beurteilung nur im
Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eingegangen worden. Dabei wurde
aber nicht geprüft, ob Projektänderungen möglich sind, die für die einzelnen
Einsprecher weniger einschneidende Folgen haben und dem öffentlichen Interesse
dennoch gleichermassen dienen wie das Auflageprojekt. Darin liegt eine Ermessensunterschreitung
(vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
Dass solche Varianten tatsächlich bestehen, hat sich im
Rahmen der im Beschwerdeverfahren geführten Einigungsgespräche gezeigt.
Aufgrund einer Detailabklärung kam das AWEL zu einer weniger belastenden
Lösung, wonach der Weg nunmehr über die ganze Parzellenlänge auf der Höhe der
heutigen Berme zu liegen käme (Koten 446.35 bis 446.68 m.ü.M.), um erst am Ende
mit einer Treppe anstatt wie vorgesehen mit einer Rampe zum Brückenwiderlager
zu führen. Das Amt erarbeitete dafür drei mögliche Varianten, welche gleichermassen
das vorgegebene Ziel des Hochwasserschutzes erfüllen und für die kein
Landerwerb notwendig wäre. Die Variante 1 mit einer hohen schmalen Mauer
ausserhalb des Grundstücks der Beschwerdeführerin würde zu einem Rückversetzen
der Böschung und damit zu einer Verschmälerung des ebenen Vorplatzes auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin führen. Mit der Variante 2 würde die heute
bestehende Ufermauer auf ca. 60 cm erhöht und im Grundbuch eingetragen,
ansonsten bliebe das Grundstück praktisch unverändert. Schliesslich könnten mit
der Variante 3 auch nur wasserdichte ca. 60 cm hohe Schutzelemente am Haus
angebracht werden, die alsdann nur bei Hochwassergefahr eingesetzt würden. Die
Beschwerdeführerin konnte keiner dieser Varianten zustimmen, da ihr diese nur
als Gegenstand einer umfassenden Einigung, d.h. unter Verzicht auf die grundsätzliche
Opposition, angeboten worden sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt
indessen, dass der Eingriff unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen zum Gesamten
auf ein Minimum beschränkt wird.
4.4
Der
angefochtene Beschluss ist daher sowohl infolge Verletzung der Begründungspflicht
als auch wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben. Der Regierungsrat wird die
Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend prüfen müssen und dabei – falls er
den Argumenten des AWEL folgen will – insbesondere der Frage der Verhältnismässigkeit
der notwendigen Abtretung besondere Beachtung schenken müssen. Sollte der
Regierungsrat dabei eine der drei Projektvarianten ins Auge fassen, so wird er
dazu vorgängig alle drei Eigentümerinnen des betroffenen Grundstücks anhören
müssen. Da eine solche Variante zu anders gelagerten Beeinträchtigungen des
Grundstücks führen würde, müsste der Beschwerdeweg in diesem Fall auch den
vorliegend nicht einbezogenen anderen zwei Grundeigentümerinnen neu geöffnet
werden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Er
hat überdies die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
VRG). Damit liegt in der Sache ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) nur
unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anfechtbar ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats
vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit er das Grundstück der
Beschwerdeführerin betrifft. Disp.-Ziff. IV.4 wird aufgehoben, soweit er die Einsprache
der Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der
Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu zahlen.
5.
Mitteilung an …