Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00083

28. Februar 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10524)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Zur Erhöhung der Abflusskapazität der Sihl erarbeitete das

kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein Wasserbauprojekt

im Zentrum von Adliswil, welches im Wesentlichen eine Sohlenabsenkung und die

Ufererhöhung in Form strukturierter Ufermauern beinhaltet. Auf Wunsch der Stadt

Adliswil wurde in das Projekt auch ein linksseitiger neuer Uferweg zwischen der

M-Brücke und der N-Brücke integriert. Dieser Weg beansprucht Land von vier

Liegenschaften, die zwischen der Sihl und der L-Strasse liegen.

Das Projekt wurde vom Stadtrat Adliswil öffentlich

aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen verschiedene Einsprachen dagegen ein,

darunter eine gemeinsame Eingabe von insgesamt sechs Eigentümern von vier

Liegenschaften am linken Sihlufer. Diese Einsprechenden beantragten, auf den

linksseitigen Uferweg sei zu verzichten, eventuell sei auf diesen Weg im

Bereich ihrer Liegenschaften zu verzichten. Unter diesen Einsprechenden befanden

sich auch A, C und D, welchen das Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02

gehört. Aufgrund der vor Ort durchgeführten Einspracheverhandlungen konnte mit

einem Teil der Einsprechenden eine Einigung gefunden werden.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat setzte das Wasserbauprojekt mit

Beschluss vom 10. Januar 2007 in leicht veränderter Form fest und erteilte

dafür das Enteignungsrecht (Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig bewilligte er den

Objektkredit (Disp.-Ziff. II) und gewährte die Bewilligungen nach Art. 8

des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) und nach Art. 24

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;

Disp.-Ziff. III). Die Einspracheverfahren wurden teilweise formell durch

Nichteintreten oder Abschreiben infolge Rückzug oder Gegenstandslosigkeit und

teilweise materiell erledigt. Die Einsprache von A, C und D wies der Regierungsrat

ab (Disp.-Ziff. IV.4).

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Februar 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp.-Ziff. IV.4 sei

soweit aufzuheben, als ihre Einsprache abgewiesen worden sei und Disp.-Ziff. I

sei soweit aufzuheben, als die Erteilung des Enteignungsrechts ihr Grundstück

betreffe. Eventuell sei nur Disp.-Ziff. I soweit aufzuheben, als die Erteilung

des Enteignungsrechts ihr Grundstück betreffe; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Da die Parteien Einigungsverhandlungen

führten, wurde das Beschwerdeverfahren bis Ende November 2007 sistiert. Mit Beschwerdeantwort

vom 30. November 2007 beantragte das AWEL für den Regierungsrat die

Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Stadt Adliswil liess sich zur

Beschwerde nicht vernehmen. Am 7. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin

das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist zur Replik auf die

Vernehmlassung des AWEL, worauf ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Februar

2008.

mitteilte, dass über ihr Anliegen Ende des Monats entschieden werde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Streit

liegt ein Wasserbauprojekt, welches der Regierungsrat gestützt auf § 18 Abs. 4

Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) selber

festgesetzt hat. Mit der Projektfestsetzung wurde in Anwendung von § 18 Abs. 4

Satz 1 und 4 WasserwirtschaftsG auch das Enteignungsrecht erteilt und im Sinne

von § 18a Abs. 5 Satz 1 WasserwirtschaftsG über die innert der

Auflagefrist erhobenen Einsprachen entschieden. Dieser Entscheid ist gemäss § 18a

Abs. 5 Satz 2 WasserwirtschaftsG nach den Vorschriften über die

Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der

Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin erhob ihre Beschwerde alleine, nachdem sie noch im Einspracheverfahren

mit weiteren Betroffenen, insbesondere aber zusammen mit den beiden anderen

Eigentümerinnen des Grundstücks Kat.-Nr. 01 vorgegangen war. Aus den Akten ist

nicht ersichtlich, ob die drei Eigentümerinnen das Grundstück im Miteigentum

oder im Gesamteigentum halten. Wäre letzteres der Fall, so müssten

grundsätzlich alle Gesamthandschafter gemeinsam für die Belange des Grundstücks

handeln. Im Verwaltungsprozess kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern

dann eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf

angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 10, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, geht es der

Beschwerdeführerin doch um die Verhinderung des Uferwegs, der ihr Grundstück

beeinträchtigt und sogar Land davon beansprucht. Demnach kann auf ihre

Beschwerde unabhängig von der Form des gemeinschaftlichen Eigentums eingetreten

werden.

2.

Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten,

insbesondere aus den Plänen und Fotografien zum Projekt, genügend ersichtlich

ist, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995

Nr. 12 E. 1, mit weiteren Hinweisen).

3.

Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin steht mit seiner

Ostfassade schräg-parallel in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m zur

Grundstücksgrenze entlang dem Sihlufer. Der auf einer Kote von 447.40 m.ü.M.

liegende Vorplatz zum Haus ist eben, geht jedoch etwa 70 cm vor der fraglichen

Grenze in eine bepflanzte Böschung über, welche sich zur rund 1.30 m tiefer

liegenden Berme entlang des Flusses erstreckt. Der Hochwasserschutz wird heute

nur ungenügend durch eine ca. 30 cm hohe Mauer auf dem Grundstück gewährt. Diese

Mauer hält einen Abstand von knapp 1 m zur Grundstücksgrenze. Der geplante Uferweg

soll im fraglichen Abschnitt mit einer Breite von 1.80 m etwa auf der Höhe der

bestehenden Berme (Kote 446.20 m.ü.M.) angelegt werden, alsdann aber unmittelbar

beim Grundstück der Beschwerdeführerin ansteigen auf eine Kote von 447.25 m.ü.M.,

um die erforderliche Höhe des Widerlagers der N-Brücke zu erreichen. Eine ca.

1.10

m hohe Mauer mit einem Abstand von rund 2 m zur Ostfassade des Gebäudes

der Beschwerdeführerin soll künftig vor Hochwasser schützen. Hierfür müssten 7

m² vom Grundstück der Beschwerdeführerin enteignet werden.

4.

4.1

In ihrer

Einsprache hatte die Beschwerdeführerin mit den weiteren fünf Einsprechenden im

Wesentlichen geltend gemacht, der Uferweg stehe im Widerspruch zum Hochwasserschutz

und erhöhe die Hochwassergefahr für ihre Liegenschaften. Der Weg führe in geringem

Abstand an den Ostfassaden der Wohnhäuser entlang und bewirke eine unübliche Einsehbarkeit

in die Grundstücke, dies obwohl auf der Westseite der Häuser bereits der Fussgängerweg

entlang der L-Strasse verlaufe. Es bestehe kein öffentliches Interesse für

einen linksufrigen Fussweg, da die Stadt die L-Strasse für Fussgänger

attraktiver gestalten wolle. Auch für den Gewässerunterhalt sei er nicht nötig.

Die Enteignung sei unverhältnismässig. Der Fussweg verstosse gegen den

geltenden Verkehrsplan sowie gegen verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes

über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), des

Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG), des RPG und des

WasserwirtschaftsG, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde. In einer zuhanden

des Regierungsrates erstellten Dokumentation vom August 2006 fasste das AWEL

die Einwände der Einsprecherinnen auf insgesamt vierzehn Punkte zusammen,

erwiderte diese im Einzelnen und hielt am Auflageprojekt fest. Der

Regierungsrat ging in seinem Entscheid auf die einzeln vorgebrachten und

erwiderten Argumente nicht ein, sondern erwog pauschal, das öffentliche Interesse

einer attraktiven Wegverbindung entlang der Sihl und eines erleichterten

Zugangs zum Wasser sei stärker zu gewichten als die privaten Interessen eines

ungestörten Anstosses des Privatgrundstücks an das Gewässer.

4.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet dieses Vorgehen grundsätzlich zu Recht als Verweigerung

des rechtlichen Gehörs. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs

umfasst unter anderem den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer

Anordnung (vgl. auch § 10 Abs. 2 VRG). Der Umfang der

Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum

der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab (BGE 112

Ia 107, 110 E. 2b). Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem

von der mit der Sache befassten Instanz ab (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 41 und 43). Im vorliegenden Fall wurde ein privates Land

beanspruchendes Projekt festgesetzt, ohne dass auf die Einwände der

Beschwerdeführerin im Entscheid auch nur ansatzweise eingegangen worden wäre.

Damit wurde der Regierungsrat weder der Sache, noch der Intensität des vorgesehenen

Eingriffs in das betroffene Grundstück, noch seiner Funktion als

Einspracheinstanz gerecht.

Der Mangel ist zwar insoweit etwas entschärft, als die

Argumente im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 16. März 2006 offenbar

im Einzelnen diskutiert wurden und die Beschwerdeführerin daher die Gründe für

den Entscheid in etwa kannte. Auch ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

die schriftlichen Notizen des AWEL dazu erhalten hatte, denn in ihrer

Beschwerde nahm sie teilweise Bezug auf die "Stellungnahme der Baudirektion".

Insofern wäre es grundsätzlich möglich, den Mangel im Beschwerdeverfahren als

geheilt zu betrachten (zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.),

worauf auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zu zielen scheint.

4.3

Der Mangel

lässt sich im Beschwerdeverfahren indessen deshalb nicht korrigieren, weil der

Regierungsrat auch bei voller Übernahme der Argumentation des AWEL jedenfalls

eine Verhältnismässigkeitsprüfung hätte vornehmen müssen. Die Beschwerdeführerin

rügte bereits im Einspracheverfahren, die vorgesehene Landabtretung sei

unverhältnismässig. Auf dieses Argument war in der internen Beurteilung nur im

Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eingegangen worden. Dabei wurde

aber nicht geprüft, ob Projektänderungen möglich sind, die für die einzelnen

Einsprecher weniger einschneidende Folgen haben und dem öffentlichen Interesse

dennoch gleichermassen dienen wie das Auflageprojekt. Darin liegt eine Ermessensunterschreitung

(vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Dass solche Varianten tatsächlich bestehen, hat sich im

Rahmen der im Beschwerdeverfahren geführten Einigungsgespräche gezeigt.

Aufgrund einer Detailabklärung kam das AWEL zu einer weniger belastenden

Lösung, wonach der Weg nunmehr über die ganze Parzellenlänge auf der Höhe der

heutigen Berme zu liegen käme (Koten 446.35 bis 446.68 m.ü.M.), um erst am Ende

mit einer Treppe anstatt wie vorgesehen mit einer Rampe zum Brückenwiderlager

zu führen. Das Amt erarbeitete dafür drei mögliche Varianten, welche gleichermassen

das vorgegebene Ziel des Hochwasserschutzes erfüllen und für die kein

Landerwerb notwendig wäre. Die Variante 1 mit einer hohen schmalen Mauer

ausserhalb des Grund­stücks der Beschwerdeführerin würde zu einem Rückversetzen

der Böschung und damit zu einer Verschmälerung des ebenen Vorplatzes auf dem

Grundstück der Beschwerdeführerin führen. Mit der Variante 2 würde die heute

bestehende Ufermauer auf ca. 60 cm erhöht und im Grundbuch eingetragen,

ansonsten bliebe das Grundstück praktisch unverändert. Schliesslich könnten mit

der Variante 3 auch nur wasserdichte ca. 60 cm hohe Schutzelemente am Haus

angebracht werden, die alsdann nur bei Hochwassergefahr eingesetzt würden. Die

Beschwerdeführerin konnte keiner dieser Varianten zustimmen, da ihr diese nur

als Gegenstand einer umfassenden Einigung, d.h. unter Verzicht auf die grundsätzliche

Opposition, angeboten worden sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt

indessen, dass der Eingriff unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen zum Gesamten

auf ein Minimum beschränkt wird.

4.4

Der

angefochtene Beschluss ist daher sowohl infolge Verletzung der Begründungspflicht

als auch wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben. Der Regierungsrat wird die

Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend prüfen müssen und dabei – falls er

den Argumenten des AWEL folgen will – insbesondere der Frage der Verhältnismässigkeit

der notwendigen Abtretung besondere Beachtung schenken müssen. Sollte der

Regierungsrat dabei eine der drei Projektvarianten ins Auge fassen, so wird er

dazu vorgängig alle drei Eigentümerinnen des betroffenen Grundstücks anhören

müssen. Da eine solche Variante zu anders gelagerten Beeinträchtigungen des

Grundstücks führen würde, müsste der Beschwerdeweg in diesem Fall auch den

vorliegend nicht einbezogenen anderen zwei Grundeigentümerinnen neu geöffnet

werden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Er

hat überdies die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

VRG). Damit liegt in der Sache ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) nur

unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anfechtbar ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats

vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit er das Grundstück der

Beschwerdeführerin betrifft. Disp.-Ziff. IV.4 wird aufgehoben, soweit er die Einsprache

der Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der

Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu zahlen.

5.

Mitteilung an …