VB.2007.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00084
15. Mai 2007Deutsch14 min
(URT.2007.9968)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00084
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Zusprechung einer minimalen Integrationszulage (MIZ) und Gewährung eines Einkommensfreibetrages (EFB).
Selbständig Erwerbstätigen kann ein EFB nur ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 1.3).
Eine MIZ stellt weder einen Anreiz noch eine Honorierung dar, sondern eine materielle Kompensation für erklärtes und erklärliches Unvermögen zur Erbringung besonderer Leistungen (E. 2.2).
Es ist fraglich, ob die gemeindeinternen Richtlinien, wonach selbständig Erwerbstätigen eine MIZ unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden kann, der Auffassung der SKOS-Richtlinien entsprechen. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Angesichts der extensiven Auslegung der SKOS-Richtlinien durch die Gemeinde erscheint die Auflage, monatlich zehn Bewerbungen abzugeben, als zulässig (E. 3.3).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFLAGE
EINKOMMENSFREIBETRAG
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00084
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1965, wird aufgrund seiner langjährigen
Arbeitslosigkeit vom Sozialdienst X seit Oktober 2004 finanziell unterstützt.
Da es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelang, eine Anstellung im primären
Arbeitsmarkt zu finden, machte er sich im Oktober 2005 als EDV-Supporter
selbständig (Fachmann für PC- und Internet-Service) und gründete die Einzelfirma
B. Er blieb allerdings weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe der Fürsorgebehörde X
angewiesen.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 sprach die Fürsorgebehörde X
A ab 1. Juni 2006 bis längstens 30. November 2006 wirtschaftliche Hilfe
von Fr. 2'160.- pro Monat zu. Darin inbegriffen war eine Minimale
Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- für den regelmässigen Nachweis von
Arbeitsbemühungen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat). Die Fürsorgebehörde
übernahm auch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Weiter rechnete sie
Einnahmen im Umfang von monatlich Fr. 300.- an, sofern A solche erzielte. Die
erwähnten Auflagen standen unter der Androhung, dass bei deren Nichterfüllung
die Leistungen teilweise gestrichen oder gekürzt würden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Juli 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y
und bat darum, ihm die MIZ für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit
und ohne Verpflichtung, monatlich zehn Bewerbungen zu schreiben, zuzusprechen.
Ausserdem verlangte er, es sei ihm ein Einkommensfreibetrag von Fr. 600.-
anzurechnen; das auf Fr. 300.- monatlich festgelegte Einkommen dürfe erst ab
einem Einnahmenüberschuss von Fr. 600.- berücksichtigt werden. Ferner seien die
Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus den Jahren 2005 und
2006.
zu übernehmen, ebenso weitere Versicherungsprämien sowie die Kosten für
Cablecom-Gebühren.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 hiess der Bezirksrat Y
den Rekurs insofern gut, als er die Anrechnung eines fiktiven
Einkommensbetrages von Fr. 300.- als nicht gerechtfertigt erachtete. Im Übrigen
wies er den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 22. Januar 2007
erhob A am 15. Februar 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, es
sei ihm die MIZ rückwirkend ab Oktober 2006 für seine Bemühungen um seine
selbständige Erwerbstätigkeit und ohne Verpflichtung, monatlich fünf bis sieben
Bewerbungen zu verfassen, auszuzahlen. Zudem verlangte er die Gewährung eines
Einkommensfreibetrages von monatlich Fr. 600.-, mit dem die bisher
erzielten Gewinne zu verrechnen seien. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung aufgrund seiner Mittellosigkeit. In der Beschwerdeantwort vom
21.
März 2007 anerkannte die Fürsorgebehörde X den angefochtenen Entscheid und
hielt im Übrigen an ihrem Standpunkt fest. Der Bezirksrat Y hatte am
28.
Februar 2007 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche
Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor
der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht
abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Das Beschwerdeverfahren
kann sich deshalb nur um die Inhalte der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7.
Juni 2006 drehen, soweit diese angefochten sind (vorn Ziff. III). Soweit
sich der Beschwerdeführer dagegen auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
21.
November 2006 bezieht, wogegen er bereits Rekurs beim Bezirksrat Y
eingelegt habe, ist darauf nicht einzugehen, da jener Entscheid nicht Thema des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Im Beschwerdeverfahren nicht
angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid sodann bezüglich der
verschiedenen Versicherungsprämien und der Cablecom-Gebühr, wobei mindestens
die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung 2005 inzwischen bezahlt
wurde.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung eines Einkommens-Freibetrages (EFB) im
Umfang von Fr. 600.-. Sein monatlich erzieltes Einkommen sei jeweils mit dem
Einkommens-Freibetrag zu verrechnen. Wie aus dem ab 1. Juni 2006 geltenden Budget
der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer hervorgeht, sollten ihm monatlich
Fr. 300.- als Erwerbseinkommen angerechnet und die finanziellen Leistungen der
Behörde um diesen Betrag reduziert werden. Die Vorinstanz erachtete es jedoch
als inkonsequent, dem Beschwerdeführer ein fiktives, regelmässiges Einkommen
von monatlich Fr. 300.- anzurechnen, obwohl er ein solches nicht rechtsgenügend
nachzuweisen vermochte, und berücksichtigte deshalb die Fr. 300.- als Einkommen
nicht. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er erziele
jetzt ein regelmässiges monatliches Einkommen, weshalb dieses mit dem
Einkommens-Freibetrag verrechnet werden müsse. Bis jetzt seien ihm die Gewinne
von der Beschwerdegegnerin jedoch jeden Monat in Abzug gebracht worden.
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe von Dezember
2004.
(fortan SKOS-Richtlinien) kann ein EFB nur auf Erwerbseinkommen aus dem
ersten Arbeitsmarkt von über 16 Jahre alten Unterstützten im Umfang von Fr.
400.
- bis Fr. 700.- gewährt werden. Primär wird damit das Ziel verfolgt, die
Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit
die Integrationschancen zu verbessern (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 1.2). Selbständig
Erwerbstätigen kann der EFB nur ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig
Erwerbstätigen vergleichen lässt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der
Abteilung Öffentliche Fürsorge des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/ S.
8, Fassung vom April 2007). Dies ist vorliegend – zumindest bezüglich der
Einkommensverhältnisse – nicht der Fall, weshalb sich die Verweigerung eines
EFB als rechtmässig erweist.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer begehrt, dass er der Beschwerdegegnerin die per Monatsende
(und nicht wie verlangt per Monatsmitte) jeweils abgeschlossene Buchhaltung
einreichen dürfe, beantragte er Ähnliches im Rekurs nicht, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die
Beschwerdegegnerin diese Frage im Rahmen einer neuen Budgetberechnung
überprüft, verursacht dies doch dem Beschwerdeführer zusätzlichen unnötigen
Aufwand.
1.5
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die MIZ zumindest rückwirkend ab Oktober
2006.
für seine Bemühungen um den Aufbau seiner Firma ausbezahlt werde. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom
21.
November 2006 weitere wirtschaftliche Hilfe, inbegriffen die MIZ, ab
1.
Dezember 2006 zusprach; wie erwähnt, stellt dieser Entscheid nicht Thema des
vorliegenden Rekurses dar. Im vorliegenden Verfahren kann es daher nur um den
Anspruch auf eine MIZ für die Monate Oktober und November 2006 gehen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und
örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum
des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung
von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV).
2.2
Unterstützten
nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener
Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande
sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale
Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
Nach der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute:
Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
hängt die Auszahlung der MIZ davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare
und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern.
Sie ist weder ein Anreiz noch eine Honorierung, sondern eine materielle
Kompensation für erklärtes und erklärliches Unvermögen zur Erbringung
besonderer Leistungen. Verlangt wird aber eine ausgewiesene Bereitschaft zum
Erbringen von Eigenleistungen. Die MIZ ist somit wesentlich vom Verhalten der
unterstützten Person abhängig. Sie darf nicht den Charakter des ehemaligen
Grundbedarfs II erhalten – der voraussetzungslos bezahlt wurde – und kann nur
unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre
Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU) erhalten. Fehlen solche
Bemühungen, ist keine MIZ auszurichten. Selbständigerwerbende, die keinen EFB
erhalten, bekommen unter denselben Bedingungen wie andere Unterstützte eine MIZ
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Ausbildungsunterlagen, April 2005
[SKOS AU], AU 1.2 S. 3, AU 3.6).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er benötige seine ganze Energie für den Aufbau
seiner Einzelfirma und habe deswegen keine Zeit, um daneben monatlich noch fünf
bis sieben ernsthafte Bewerbungen zu verfassen. Seit Oktober 2006 weise seine
Firma einen regelmässigen Gewinn aus; man könne von einem regelmässigen
Erwerbseinkommen sprechen. Deshalb sei ihm die minimale Integrationszulage
rückwirkend ab Oktober 2006 für seine Bemühungen um den Aufbau seiner Firma
zuzusprechen und nicht zusätzlich von einer gewissen Anzahl von Bewerbungen
abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Beschwerdeführer
sei weiterhin neben der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Stellensuche
verpflichtet, denn es bestünden doch erhebliche Zweifel an seinem beruflichen
Erfolg. Dass er neben seiner Tätigkeit als EDV-Supporter keine Zeit für Bewerbungen
haben solle, sei nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss den
(damals vorliegenden) Buchhaltungsunterlagen von November 2005 bis Mai 2006
seien mit Ausnahme von Februar und April 2006 keine Gewinne zu verzeichnen
gewesen. Es liege daher weiterhin eine unklare Einkommenssituation vor und
könne nicht von einem regelmässigen Einkommen ausgegangen werden. Es erscheine
daher angebracht, den Anreizbetrag in Form der MIZ vom Nachweis der
Stellensuche abhängig zu machen.
Der Beschwerdeführer wirft mit seinen Vorbringen zwei Fragen
auf, nämlich diejenige, ob er überhaupt monatlich fünf bis zehn Bewerbungen zu
verfassen habe, und diejenige, ob die Auszahlung der MIZ von der Erstellung
monatlicher Bewerbungen abhängig gemacht werden darf. Damit stellt sich vorerst
die Frage, ob der Standpunkt der Gemeinde, wonach sich die selbständige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nur in Kombination mit einer zusätzlichen
Anstellung in einer Teilzeitarbeit aufrechterhalten lasse, gerechtfertigt ist,
mit anderen Worten, ob Anlass dazu besteht, dass sich der Beschwerdeführer
neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin um eine Teilzeit- oder
Vollanstellung bemühen muss.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, den Beschwerdeführer mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit auf Zusehen hin gewähren zu lassen. Entsprechend
erachtete sie eine Unterstützung für weitere sechs Monate im Beschluss vom 7.
Juni 2006 als "sinnvoll". Allerdings sollte nach Ablauf dieser Frist
geprüft werden, ob der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner
Gewinnsituation erzielen konnte. Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin
daran fest, dass sich der Beschwerdeführer um eine Teilzeitstelle bemühen
müsse, da sie erhebliche Zweifel am beruflichen Erfolg habe.
3.2.1
Dieser Standpunkt der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer verweist zwar darauf, dass er gemäss seiner Buchhaltung seit
Oktober 2006 regelmässig einen Gewinn ausweise. Das trifft nach den Akten zu (Oktober
2006.
Fr. 121.30, November 2006 88.45, Dezember 2006 Fr. 139.10, Januar
2007.
Fr. 213.95, Februar 2007 Fr. 416.75). Allerdings ist der Beschwerdeführer
mit den erzielten Gewinnen noch weit davon entfernt, seinen Lebensunterhalt
finanzieren zu können. Auch wenn seine Leistung, mit der Firma B bereits Gewinn
zu erzielen, durchaus anzuerkennen ist, kann anderseits die Höhe der erzielten
Gewinne nicht unbeachtet bleiben. Ein Problem scheint dabei zu sein, dass der Beschwerdeführer
die Fahrtkosten und Spesen nicht gesondert in Rechnung stellt, sondern eine
Arbeitspauschale von Fr. 80.- pro Stunde verlangt, ohne Zuschläge für Abend-
und Wochenendeinsätze und ohne zusätzliche Spesen. Damit belastet jeweils ein
erheblicher Betrag nur schon an Treibstoffkosten seine Rechnung. Auch wenn
seine Partnerin in Luzern wohnt, von wo aus er Einsatzorte in der Umgebung
(Stans, Meggen, Sempach, Wolhusen, Kriens) leichter erreichen kann als von X
aus, bleibt zudem doch zu fragen, ob sich auf Dauer ein Einsatz für Fr. 40.-
oder Fr. 50.- lohnt, der die tatsächlichen Kosten nicht decken kann. Wenn die
Beschwerdegegnerin darauf bestand, dass sich der Beschwerdeführer um eine
Teilzeitstelle zu bemühen habe, um damit ein regelmässiges Erwerbseinkommen
neben seiner selbständigen Tätigkeit zu erzielen, ist dies deshalb nicht zu
beanstanden.
3.2.2
Auch die Anzahl von zehn Bewerbungen monatlich erscheint als angemessen.
Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer
kurz- und mittelfristig auf einen Nebenerwerb angewiesen ist und er in naher Zukunft
kaum von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit leben können wird. Mit zehn
Bewerbungen pro Monat können seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle gewiss als
ernsthaft beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Bewerbung
völlig neu geschrieben, sondern jeweils an die in Aussicht genommenen Stellen
angepasst werden muss. Dem Beschwerdeführer, der den Computer als ihm
vertrautes Arbeitsinstrument einsetzt, stehen hier die verschiedenen Möglichkeiten
zur Vereinfachung offen. Der Aufwand für die einzelnen Bewerbungen dürfte sich
damit in vertretbaren Grenzen halten.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erliess offenbar einen am 1. März 2006 in Kraft gesetzten
Beschluss über die gemeindeeigene Handhabung der SKOS-Richtlinien. Danach kann
Selbständigerwerbenden die MIZ ausbezahlt werden, wenn erkennbare und
nachvollziehbare Bemühungen zur Verbesserung der Situation ausgewiesen sind und
zur Erzielung von Einnahmen führen, die angerechnet werden können, und wenn die
Festlegung eines Einkommensfreibetrages wegen unklarer Einkommens- und/oder
Vermögenssituation nicht möglich ist. Es ist allerdings fraglich, ob diese
Auffassung den SKOS-Richtlinien entspricht. Dieser Ordnung kommt allerdings nur
der Stellenwert einer internen Dienstanweisung, nicht aber eines Rechtssatzes
zu. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil sich durchaus fragen lässt, ob im
vorliegenden Fall eine MIZ überhaupt zugesprochen werden dürfte. Wie dargelegt,
stellt die MIZ weder Anreiz noch Honorierung dar. Sie setzt zudem voraus, dass
der Betroffene eine Integrationsleistung erbringen möchte, dies aber aus
verschiedenen Gründen nicht kann (vorn E. 2.2). Diese Voraussetzungen treffen
auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Indessen kann letztlich offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer bei strenger Betrachtung Anspruch auf eine MIZ hätte oder
nicht. Wenn ihm die Beschwerdegegnerin eine solche zusprach, überschritt sie
ihren Ermessensspielraum, den sie mit der erwähnten internen Dienstanweisung
konkretisierte, jedenfalls nicht. Nachdem der Standpunkt der Beschwerdegegnerin,
wonach sich der Beschwerdeführer weiterhin zu bewerben habe, zu schützen ist
(vorn E. 3.2), und angesichts der in extensiver Auslegung der SKOS-Richtlinien
erfolgenden Gewährung der MIZ erscheint aber deren Verknüpfung mit der Auflage,
monatlich zehn Bewerbungen abzugeben, als zulässig.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Zwar beruft er sich auf seine Mittellosigkeit und verlangt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur unter
den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der
fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens gewährt (§ 16 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 ff., 31 ff.). Vorliegend lässt sich auf einen
Grossteil der Begehren des Beschwerdeführers nicht eintreten. Bezüglich der
Verknüpfung der MIZ mit der Auflage, zehn Bewerbungen monatlich abzugeben,
erweist sich die Beschwerde dagegen als aussichtslos. Unter diesen Umständen
kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Angesichts der
bedrängten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist aber die
Gerichtsgebühr tief anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid und diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …