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Entscheid

VB.2007.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00084

15. Mai 2007Deutsch14 min

(URT.2007.9968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1965, wird aufgrund seiner langjährigen

Arbeitslosigkeit vom Sozialdienst X seit Oktober 2004 finanziell unterstützt.

Da es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelang, eine Anstellung im primären

Arbeitsmarkt zu finden, machte er sich im Oktober 2005 als EDV-Supporter

selbständig (Fachmann für PC- und Internet-Service) und gründete die Einzelfirma

B. Er blieb allerdings weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe der Fürsorgebehörde X

angewiesen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 sprach die Fürsorgebehörde X

A ab 1. Juni 2006 bis längstens 30. November 2006 wirtschaftliche Hilfe

von Fr. 2'160.- pro Monat zu. Darin inbegriffen war eine Minimale

Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- für den regelmässigen Nachweis von

Arbeitsbemühungen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat). Die Fürsorgebehörde

übernahm auch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Weiter rechnete sie

Einnahmen im Umfang von monatlich Fr. 300.- an, sofern A solche erzielte. Die

erwähnten Auflagen standen unter der Androhung, dass bei deren Nichterfüllung

die Leistungen teilweise gestrichen oder gekürzt würden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Juli 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y

und bat darum, ihm die MIZ für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit

und ohne Verpflichtung, monatlich zehn Bewerbungen zu schreiben, zuzusprechen.

Ausserdem verlangte er, es sei ihm ein Einkommensfreibetrag von Fr. 600.-

anzurechnen; das auf Fr. 300.- monatlich festgelegte Einkommen dürfe erst ab

einem Einnahmenüberschuss von Fr. 600.- berücksichtigt werden. Ferner seien die

Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus den Jahren 2005 und

2006.

zu übernehmen, ebenso weitere Versicherungsprämien sowie die Kosten für

Cablecom-Gebühren.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 hiess der Bezirksrat Y

den Rekurs insofern gut, als er die Anrechnung eines fiktiven

Einkommensbetrages von Fr. 300.- als nicht gerechtfertigt erachtete. Im Übrigen

wies er den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 22. Januar 2007

erhob A am 15. Februar 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, es

sei ihm die MIZ rückwirkend ab Oktober 2006 für seine Bemühungen um seine

selbständige Erwerbstätigkeit und ohne Verpflichtung, monatlich fünf bis sieben

Bewerbungen zu verfassen, auszuzahlen. Zudem verlangte er die Gewährung eines

Einkommensfreibetrages von monatlich Fr. 600.-, mit dem die bisher

erzielten Gewinne zu verrechnen seien. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche

Prozessführung aufgrund seiner Mittellosigkeit. In der Beschwerdeantwort vom

21.

März 2007 anerkannte die Fürsorgebehörde X den angefochtenen Entscheid und

hielt im Übrigen an ihrem Standpunkt fest. Der Bezirksrat Y hatte am

28.

Februar 2007 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche

Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor

der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht

abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Das Beschwerdeverfahren

kann sich deshalb nur um die Inhalte der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7.

Juni 2006 drehen, soweit diese angefochten sind (vorn Ziff. III). Soweit

sich der Beschwerdeführer dagegen auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

21.

November 2006 bezieht, wogegen er bereits Rekurs beim Bezirksrat Y

eingelegt habe, ist darauf nicht einzugehen, da jener Entscheid nicht Thema des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Im Beschwerdeverfahren nicht

angefochten ist der vor­instanzliche Entscheid sodann bezüglich der

verschiedenen Versicherungsprämien und der Cablecom-Gebühr, wobei mindestens

die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung 2005 inzwischen bezahlt

wurde.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung eines Einkommens-Freibetrages (EFB) im

Umfang von Fr. 600.-. Sein monatlich erzieltes Einkommen sei jeweils mit dem

Einkommens-Freibetrag zu verrechnen. Wie aus dem ab 1. Juni 2006 geltenden Budget

der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer hervorgeht, sollten ihm monatlich

Fr. 300.- als Erwerbseinkommen angerechnet und die finanziellen Leistungen der

Behörde um diesen Betrag reduziert werden. Die Vorinstanz erachtete es jedoch

als inkonsequent, dem Beschwerdeführer ein fiktives, regelmässiges Einkommen

von monatlich Fr. 300.- anzurechnen, obwohl er ein solches nicht rechtsgenügend

nachzuweisen vermochte, und berücksichtigte deshalb die Fr. 300.- als Einkommen

nicht. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er erziele

jetzt ein regelmässiges monatliches Einkommen, weshalb dieses mit dem

Einkommens-Freibetrag verrechnet werden müsse. Bis jetzt seien ihm die Gewinne

von der Beschwerdegegnerin jedoch jeden Monat in Abzug gebracht worden.

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe von Dezember

2004.

(fortan SKOS-Richtlinien) kann ein EFB nur auf Erwerbseinkommen aus dem

ersten Arbeitsmarkt von über 16 Jahre alten Unterstützten im Umfang von Fr.

400.

- bis Fr. 700.- gewährt werden. Primär wird damit das Ziel verfolgt, die

Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit

die Integrationschancen zu verbessern (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 1.2). Selbständig

Erwerbstätigen kann der EFB nur ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig

Erwerbstätigen vergleichen lässt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der

Abteilung Öffentliche Fürsorge des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/ S.

8, Fassung vom April 2007). Dies ist vorliegend – zumindest bezüglich der

Einkommensverhältnisse – nicht der Fall, weshalb sich die Verweigerung eines

EFB als rechtmässig erweist.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer begehrt, dass er der Beschwerdegegnerin die per Monatsende

(und nicht wie verlangt per Monatsmitte) jeweils abgeschlossene Buchhaltung

einreichen dürfe, beantragte er Ähnliches im Rekurs nicht, weshalb darauf nicht

weiter einzugehen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die

Beschwerdegegnerin diese Frage im Rahmen einer neuen Budgetberechnung

überprüft, verursacht dies doch dem Beschwerdeführer zusätzlichen unnötigen

Aufwand.

1.5

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die MIZ zumindest rückwirkend ab Oktober

2006.

für seine Bemühungen um den Aufbau seiner Firma ausbezahlt werde. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

21.

November 2006 weitere wirtschaftliche Hilfe, inbegriffen die MIZ, ab

1.

Dezember 2006 zusprach; wie erwähnt, stellt dieser Entscheid nicht Thema des

vorliegenden Rekurses dar. Im vorliegenden Verfahren kann es daher nur um den

Anspruch auf eine MIZ für die Monate Oktober und November 2006 gehen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und

örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum

des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung

von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2

Unterstützten

nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener

Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande

sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale

Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

Nach der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute:

Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien

hängt die Auszahlung der MIZ davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare

und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern.

Sie ist weder ein Anreiz noch eine Honorierung, sondern eine materielle

Kompensation für erklärtes und erklärliches Unvermögen zur Erbringung

besonderer Leistungen. Verlangt wird aber eine ausgewiesene Bereitschaft zum

Erbringen von Eigenleistungen. Die MIZ ist somit wesentlich vom Verhalten der

unterstützten Person abhängig. Sie darf nicht den Charakter des ehemaligen

Grundbedarfs II erhalten – der voraussetzungslos bezahlt wurde – und kann nur

unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre

Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU) erhalten. Fehlen solche

Bemühungen, ist keine MIZ auszurichten. Selbständigerwerbende, die keinen EFB

erhalten, bekommen unter denselben Bedingungen wie andere Unterstützte eine MIZ

(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Ausbildungsunterlagen, April 2005

[SKOS AU], AU 1.2 S. 3, AU 3.6).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er benötige seine ganze Energie für den Aufbau

seiner Einzelfirma und habe deswegen keine Zeit, um daneben monatlich noch fünf

bis sieben ernsthafte Bewerbungen zu verfassen. Seit Oktober 2006 weise seine

Firma einen regelmässigen Gewinn aus; man könne von einem regelmässigen

Erwerbseinkommen sprechen. Deshalb sei ihm die minimale Integrationszulage

rückwirkend ab Oktober 2006 für seine Bemühungen um den Aufbau seiner Firma

zuzusprechen und nicht zusätzlich von einer gewissen Anzahl von Bewerbungen

abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Beschwerdeführer

sei weiterhin neben der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Stellensuche

verpflichtet, denn es bestünden doch erhebliche Zweifel an seinem beruflichen

Erfolg. Dass er neben seiner Tätigkeit als EDV-Supporter keine Zeit für Bewerbungen

haben solle, sei nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss den

(damals vorliegenden) Buchhaltungsunterlagen von November 2005 bis Mai 2006

seien mit Ausnahme von Februar und April 2006 keine Gewinne zu verzeichnen

gewesen. Es liege daher weiterhin eine unklare Einkommenssituation vor und

könne nicht von einem regelmässigen Einkommen ausgegangen werden. Es erscheine

daher angebracht, den Anreizbetrag in Form der MIZ vom Nachweis der

Stellensuche abhängig zu machen.

Der Beschwerdeführer wirft mit seinen Vorbringen zwei Fragen

auf, nämlich diejenige, ob er überhaupt monatlich fünf bis zehn Bewerbungen zu

verfassen habe, und diejenige, ob die Auszahlung der MIZ von der Erstellung

monatlicher Bewerbungen abhängig gemacht werden darf. Damit stellt sich vorerst

die Frage, ob der Standpunkt der Gemeinde, wonach sich die selbständige

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nur in Kombination mit einer zusätzlichen

Anstellung in einer Teilzeitarbeit aufrechterhalten lasse, gerechtfertigt ist,

mit anderen Worten, ob Anlass dazu besteht, dass sich der Beschwerdeführer

neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin um eine Teilzeit- oder

Vollanstellung bemühen muss.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, den Beschwerdeführer mit seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit auf Zusehen hin gewähren zu lassen. Entsprechend

erachtete sie eine Unterstützung für weitere sechs Monate im Beschluss vom 7.

Juni 2006 als "sinnvoll". Allerdings sollte nach Ablauf dieser Frist

geprüft werden, ob der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner

Gewinnsituation erzielen konnte. Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin

daran fest, dass sich der Beschwerdeführer um eine Teilzeitstelle bemühen

müsse, da sie erhebliche Zweifel am beruflichen Erfolg habe.

3.2.1

Dieser Standpunkt der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer verweist zwar darauf, dass er gemäss seiner Buchhaltung seit

Oktober 2006 regelmässig einen Gewinn ausweise. Das trifft nach den Akten zu (Oktober

2006.

Fr. 121.30, November 2006 88.45, Dezember 2006 Fr. 139.10, Januar

2007.

Fr. 213.95, Februar 2007 Fr. 416.75). Allerdings ist der Beschwerdeführer

mit den erzielten Gewinnen noch weit davon entfernt, seinen Lebensunterhalt

finanzieren zu können. Auch wenn seine Leistung, mit der Firma B bereits Gewinn

zu erzielen, durchaus anzuerkennen ist, kann anderseits die Höhe der erzielten

Gewinne nicht unbeachtet bleiben. Ein Problem scheint dabei zu sein, dass der Beschwerdeführer

die Fahrtkosten und Spesen nicht gesondert in Rechnung stellt, sondern eine

Arbeitspauschale von Fr. 80.- pro Stunde verlangt, ohne Zuschläge für Abend-

und Wochenendeinsätze und ohne zusätzliche Spesen. Damit belastet jeweils ein

erheblicher Betrag nur schon an Treibstoffkosten seine Rechnung. Auch wenn

seine Partnerin in Luzern wohnt, von wo aus er Einsatzorte in der Umgebung

(Stans, Meggen, Sempach, Wolhusen, Kriens) leichter erreichen kann als von X

aus, bleibt zudem doch zu fragen, ob sich auf Dauer ein Einsatz für Fr. 40.-

oder Fr. 50.- lohnt, der die tatsächlichen Kosten nicht decken kann. Wenn die

Beschwerdegegnerin darauf bestand, dass sich der Beschwerdeführer um eine

Teilzeitstelle zu bemühen habe, um damit ein regelmässiges Erwerbseinkommen

neben seiner selbständigen Tätigkeit zu erzielen, ist dies deshalb nicht zu

beanstanden.

3.2.2

Auch die Anzahl von zehn Bewerbungen monatlich erscheint als angemessen.

Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer

kurz- und mittelfristig auf einen Nebenerwerb angewiesen ist und er in naher Zukunft

kaum von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit leben können wird. Mit zehn

Bewerbungen pro Monat können seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle gewiss als

ernsthaft beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Bewerbung

völlig neu geschrieben, sondern jeweils an die in Aussicht genommenen Stellen

angepasst werden muss. Dem Beschwerdeführer, der den Computer als ihm

vertrautes Arbeitsinstrument einsetzt, stehen hier die verschiedenen Möglichkeiten

zur Vereinfachung offen. Der Aufwand für die einzelnen Bewerbungen dürfte sich

damit in vertretbaren Grenzen halten.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erliess offenbar einen am 1. März 2006 in Kraft gesetzten

Beschluss über die gemeindeeigene Handhabung der SKOS-Richtlinien. Danach kann

Selbständigerwerbenden die MIZ ausbezahlt werden, wenn erkennbare und

nachvollziehbare Bemühungen zur Verbesserung der Situation ausgewiesen sind und

zur Erzielung von Einnahmen führen, die angerechnet werden können, und wenn die

Festlegung eines Einkommensfreibetrages wegen unklarer Einkommens- und/oder

Vermögenssituation nicht möglich ist. Es ist allerdings fraglich, ob diese

Auffassung den SKOS-Richtlinien entspricht. Dieser Ordnung kommt allerdings nur

der Stellenwert einer internen Dienstanweisung, nicht aber eines Rechtssatzes

zu. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil sich durchaus fragen lässt, ob im

vorliegenden Fall eine MIZ überhaupt zugesprochen werden dürfte. Wie dargelegt,

stellt die MIZ weder Anreiz noch Honorierung dar. Sie setzt zudem voraus, dass

der Betroffene eine Integrationsleistung erbringen möchte, dies aber aus

verschiedenen Gründen nicht kann (vorn E. 2.2). Diese Voraussetzungen treffen

auf den Beschwerdeführer nicht zu.

Indessen kann letztlich offen bleiben, ob der

Beschwerdeführer bei strenger Betrachtung Anspruch auf eine MIZ hätte oder

nicht. Wenn ihm die Beschwerdegegnerin eine solche zusprach, überschritt sie

ihren Ermessensspielraum, den sie mit der erwähnten internen Dienstanweisung

konkretisierte, jedenfalls nicht. Nachdem der Standpunkt der Beschwerdegegnerin,

wonach sich der Beschwerdeführer weiterhin zu bewerben habe, zu schützen ist

(vorn E. 3.2), und angesichts der in extensiver Auslegung der SKOS-Richtlinien

erfolgenden Gewährung der MIZ erscheint aber deren Verknüpfung mit der Auflage,

monatlich zehn Bewerbungen abzugeben, als zulässig.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Zwar beruft er sich auf seine Mittellosigkeit und verlangt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur unter

den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der

fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens gewährt (§ 16 Abs. 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 ff., 31 ff.). Vorliegend lässt sich auf einen

Grossteil der Begehren des Beschwerdeführers nicht eintreten. Bezüglich der

Verknüpfung der MIZ mit der Auflage, zehn Bewerbungen monatlich abzugeben,

erweist sich die Beschwerde dagegen als aussichtslos. Unter diesen Umständen

kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Angesichts der

bedrängten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist aber die

Gerichtsgebühr tief anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid und diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …