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Entscheid

VB.2007.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00085

4. April 2007Deutsch8 min

(URT.2007.9903)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht von der Gemeinde X Leistungen der Sozialhilfe.

Er lebt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit seiner Konkubinatspartnerin zusammen, der

keine Sozialhilfegelder entrichtet werden. Die Sozialbehörde X verlängerte mit

Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Ausrichtungen von Leistungen, die sich auf

frühere Beschlüsse der Behörde abstützten (Disp. Ziff. 1). Sie wies ihn

ausserdem an, auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin eine billigere

Wohnung zu suchen (Disp. Ziff. 3), weil die aktuelle Wohnungsmiete den

maximalen Betrag nach den kommunalen Richtlinien übersteige. Es könnten

lediglich Fr. 1'300.- als monatliche Wohnungskosten angerechnet werden.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen

Beschluss von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Januar 2007 ab.

III.

Am 16. Februar 2007 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der vorinstanzliche Beschluss

aufzuheben und die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Rahmen von Fr. 822.50

(inklusive Mietanteil) zu gewähren. Der Bezirksrat Y und die Beschwerdegegnerin

verzichteten am 27. Februar bzw. 2. März 2007 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb

die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Der Bezirksrat führte zur Berechnung der Wohnungskosten

aus, dass gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

SKOS-Richtlinien) zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt

abgestellt werde. Die Kosten würden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich

nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Der anteilsmässige Betrag werde alsdann ins

Unterstützungsbudget aufgenommen. Nach den internen Richtlinien der Gemeinde

werde für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.-

und für einen 3-Personen-Haushalt ein solcher von Fr. 1'100.- bis Fr. 1'300.-

vergütet. Die Wohnungskosten betrügen Fr. 1'603.- pro Monat. Aufgrund des

regelmässig ausgeübten Besuchsrechts der elfjährigen Tochter des

Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin diesem eine maximale

Wohnungskostengrenze von Fr. 1'300.- zugestanden, also Fr. 100.- mehr

als der Maximalwert für einen 2-Personen-Haushalt. Werde dieser Betrag auf die

beiden im selben Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, resultiere für den Beschwerdeführer

ein Anteil von Fr. 650.-. Die Tochter des Beschwerdeführers, welche den

Vater nur besucht, gelte nicht als zusätzliche Person. Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin sei rechtmässig.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen.

Seine Tochter übe nicht nur ein regelmässiges Besuchsrecht aus, sondern sie

wohne während drei Tagen in der Woche bei ihm.

3.2

Der

Beschwerdeführer bezieht mit Geltung ab 1. September 2006 Sozialhilfeleistungen

von gesamthaft Fr. 1'404.10 (einschliesslich Krankenkassenprämien). Die

anteilsmässigen monatlichen Wohnungskosten des Beschwerdeführers betragen dabei

Fr. 801.50 (1/2 der Wohnungsmiete von Fr. 1'603.-). Hinzu kommen noch

anteilsmässig Stromkosten für die Heizung von monatlich Fr. 42.- (1/2 von Fr. 84.-)

(Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2006 und 5. Juli 2006). Die mit

dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Kürzung der

anteilsmässigen Wohnungskosten stützt sich auf "interne Richtlinien der

Fürsorgebehörde X", welche für einen 2-Personen-Haushalt Wohnungskosten

von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.- und für einen 3-Personen-Haushalt

solche von Fr. 1'100 bis Fr. 1'300 vorsehen. Die Beschwerdegegnerin

ging in ihrem Beschluss von einem "2-3-Personen-Haushalt" aus

und setzte den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt von Fr. 1'300.-

ein. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers beziffert sie infolgedessen auf Fr. 650.-.

Insofern stösst der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, es verstosse gegen Treu und Glauben,

wenn die Beschwerdegegnerin jetzt auf einmal eine Reduktion der Wohnungskosten

verlange.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist am 15. Mai 2006 nach X umgezogen. Dort meldete er sich am

20.

Mai 2006 zum Aufnahmegespräch bei der Sozialabteilung. Die Verhältnisse des

Beschwerdeführers wurden umfassend geprüft (vgl. die Unterlagen in den Akten und

Fallprotokoll). Insbesondere war die Wohnsituation bekannt. In der Budgetberechnung

vom 15. Juni 2006 wurde der damalige Mietzins von Fr. 1'543.- bzw. der

hälftige dem Beschwerdeführer zugerechnete Anteil von Fr. 771.50

übernommen. Diese Berechnung bildete die Grundlage für den Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 21. Juni 2006, in dem ohne weitere Bemerkungen der erwähnte Mietzins und

zudem der ab 1. September 2006 erhöhte Mietzins von Fr. 1'603.- bzw. der

hälftige Anteil von Fr. 801.50 anerkannt wurden. Dieser Beschluss wurde

befristet bis zum 31. Mai 2007. Auch der ergänzende Beschluss vom 5. Juli 2006,

welcher die Mietnebenkosten betraf, umfasst dieselben Mietzinse.

Anlass für den angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober

2006.

war offenbar die Anfrage der Partnerin des Beschwerdeführers vom 7.

September 2006 betreffend Anrechnung einer Haushaltsentschädigung beim

Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin bestätigte im Beschluss vom 11.

Oktober 2006 die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung. Bei dieser

Gelegenheit erliess sie auch die streitige Weisung an den Beschwerdeführer,

eine billigere Wohnung zu suchen. Aus den Akten gibt es keine konkreten

Hinweise, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Weisung erst zu diesem Zeitpunkt

aussprach, nachdem sie zuvor die höheren Mietzinse akzeptiert hatte.

4.3

Offenbar

ging es der Beschwerdegegnerin darum, die von der Sozialhilfe zu übernehmenden

Wohnungskosten nachträglich den internen Richtlinien anzupassen. Rechtlich betrachtet

stellt sich die Frage, ob der in diesem Sinn ursprünglich fehlerhafte Beschluss

nachträglich geändert werden darf (sog. Rücknahme; vgl. zur Terminologie der

verschiedenen Widerrufskategorien Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.; RB 2005 Nr. 45 E. 3.1; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 1032 ff.). In der Regel ist in dieser Konstellation eine

nachträgliche Änderung unter anderem dann nicht zulässig, wenn der ursprüngliche

Beschluss auf einem eingehenden Ermittlungsverfahren beruht

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1013 f.). Wie erwähnt (E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin die

persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer nach Eingang seines Gesuchs zum

Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umfassend geprüft. Die Wohnungskosten waren

Gegenstand von zwei Beschlüssen vom 21. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006. Bis zum

angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2006 – also nur gut drei Monate

nach dem letzten Beschluss – hat sich die Wohnsituation beim

Beschwerdeführer nicht geändert (so auch die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort).

Ausserdem enthielt der Beschluss vom 21. Juni 2006 eine Befristung bis zum 31.

Mai 2007. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen,

dass die in den beiden ersten Beschlüssen anerkannten Wohnungskosten von Fr. 1'603.-

(bzw. Fr. 801.50 [hälftiger Anteil]) von der Beschwerdegegnerin anerkannt

werden, solange sich die Situation beim Beschwerdeführer nicht ändert,

längstens bis zum 31. Mai 2007. Es verstösst daher unter diesen Umständen gegen

Treu und Glauben, den Beschwerdeführer, der davon ausgehen durfte, dass die

Wohnungskosten in der ursprünglich angegebenen Höhe akzeptiert würden, nur

kurze Zeit später in Abkehr der bisherigen Ausführungen zur Suche einer

billigeren Wohnung aufzufordern.

Der Beschwerdegegnerin ist es allerdings unbenommen, bei

veränderten Verhältnissen jederzeit bzw. bei gleich bleibender Wohnsituation

nach Ablauf der Befristung am 31. Mai 2007 die Sachlage neu zu prüfen. Dies

entspricht denn auch der in § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 statuierten periodischen Überprüfungspflicht. Im Rahmen dieser

Kontrolle hat die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit, die Argumentation

des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach bei einem Umzug allein des Beschwerdeführers

in eine billigere Wohnung die Wohnungskosten nicht mehr auf ihn und seine Partnerin

aufgeteilt werden könnten und infolgedessen für die Beschwerdegegnerin mehr Kosten

entstehen würden.

5.

Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …