VB.2007.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00085
4. April 2007Deutsch8 min
(URT.2007.9903)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00085
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht.
Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anrechenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere (E. 3).
Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4).
Teilweise Gutheissung (E. 5).
Stichworte:
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITUATION
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 33 SHV
Publikationen:
RB 2007 Nr. 48 S. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00085
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht von der Gemeinde X Leistungen der Sozialhilfe.
Er lebt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit seiner Konkubinatspartnerin zusammen, der
keine Sozialhilfegelder entrichtet werden. Die Sozialbehörde X verlängerte mit
Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Ausrichtungen von Leistungen, die sich auf
frühere Beschlüsse der Behörde abstützten (Disp. Ziff. 1). Sie wies ihn
ausserdem an, auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin eine billigere
Wohnung zu suchen (Disp. Ziff. 3), weil die aktuelle Wohnungsmiete den
maximalen Betrag nach den kommunalen Richtlinien übersteige. Es könnten
lediglich Fr. 1'300.- als monatliche Wohnungskosten angerechnet werden.
Erwägungen
II.
Einen gegen diesen
Beschluss von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Januar 2007 ab.
III.
Am 16. Februar 2007 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der vorinstanzliche Beschluss
aufzuheben und die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Rahmen von Fr. 822.50
(inklusive Mietanteil) zu gewähren. Der Bezirksrat Y und die Beschwerdegegnerin
verzichteten am 27. Februar bzw. 2. März 2007 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb
die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Der Bezirksrat führte zur Berechnung der Wohnungskosten
aus, dass gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
SKOS-Richtlinien) zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt
abgestellt werde. Die Kosten würden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich
nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Der anteilsmässige Betrag werde alsdann ins
Unterstützungsbudget aufgenommen. Nach den internen Richtlinien der Gemeinde
werde für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.-
und für einen 3-Personen-Haushalt ein solcher von Fr. 1'100.- bis Fr. 1'300.-
vergütet. Die Wohnungskosten betrügen Fr. 1'603.- pro Monat. Aufgrund des
regelmässig ausgeübten Besuchsrechts der elfjährigen Tochter des
Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin diesem eine maximale
Wohnungskostengrenze von Fr. 1'300.- zugestanden, also Fr. 100.- mehr
als der Maximalwert für einen 2-Personen-Haushalt. Werde dieser Betrag auf die
beiden im selben Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, resultiere für den Beschwerdeführer
ein Anteil von Fr. 650.-. Die Tochter des Beschwerdeführers, welche den
Vater nur besucht, gelte nicht als zusätzliche Person. Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin sei rechtmässig.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen.
Seine Tochter übe nicht nur ein regelmässiges Besuchsrecht aus, sondern sie
wohne während drei Tagen in der Woche bei ihm.
3.2
Der
Beschwerdeführer bezieht mit Geltung ab 1. September 2006 Sozialhilfeleistungen
von gesamthaft Fr. 1'404.10 (einschliesslich Krankenkassenprämien). Die
anteilsmässigen monatlichen Wohnungskosten des Beschwerdeführers betragen dabei
Fr. 801.50 (1/2 der Wohnungsmiete von Fr. 1'603.-). Hinzu kommen noch
anteilsmässig Stromkosten für die Heizung von monatlich Fr. 42.- (1/2 von Fr. 84.-)
(Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2006 und 5. Juli 2006). Die mit
dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Kürzung der
anteilsmässigen Wohnungskosten stützt sich auf "interne Richtlinien der
Fürsorgebehörde X", welche für einen 2-Personen-Haushalt Wohnungskosten
von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.- und für einen 3-Personen-Haushalt
solche von Fr. 1'100 bis Fr. 1'300 vorsehen. Die Beschwerdegegnerin
ging in ihrem Beschluss von einem "2-3-Personen-Haushalt" aus
und setzte den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt von Fr. 1'300.-
ein. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers beziffert sie infolgedessen auf Fr. 650.-.
Insofern stösst der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, es verstosse gegen Treu und Glauben,
wenn die Beschwerdegegnerin jetzt auf einmal eine Reduktion der Wohnungskosten
verlange.
4.2
Der
Beschwerdeführer ist am 15. Mai 2006 nach X umgezogen. Dort meldete er sich am
20.
Mai 2006 zum Aufnahmegespräch bei der Sozialabteilung. Die Verhältnisse des
Beschwerdeführers wurden umfassend geprüft (vgl. die Unterlagen in den Akten und
Fallprotokoll). Insbesondere war die Wohnsituation bekannt. In der Budgetberechnung
vom 15. Juni 2006 wurde der damalige Mietzins von Fr. 1'543.- bzw. der
hälftige dem Beschwerdeführer zugerechnete Anteil von Fr. 771.50
übernommen. Diese Berechnung bildete die Grundlage für den Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 21. Juni 2006, in dem ohne weitere Bemerkungen der erwähnte Mietzins und
zudem der ab 1. September 2006 erhöhte Mietzins von Fr. 1'603.- bzw. der
hälftige Anteil von Fr. 801.50 anerkannt wurden. Dieser Beschluss wurde
befristet bis zum 31. Mai 2007. Auch der ergänzende Beschluss vom 5. Juli 2006,
welcher die Mietnebenkosten betraf, umfasst dieselben Mietzinse.
Anlass für den angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober
2006.
war offenbar die Anfrage der Partnerin des Beschwerdeführers vom 7.
September 2006 betreffend Anrechnung einer Haushaltsentschädigung beim
Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin bestätigte im Beschluss vom 11.
Oktober 2006 die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung. Bei dieser
Gelegenheit erliess sie auch die streitige Weisung an den Beschwerdeführer,
eine billigere Wohnung zu suchen. Aus den Akten gibt es keine konkreten
Hinweise, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Weisung erst zu diesem Zeitpunkt
aussprach, nachdem sie zuvor die höheren Mietzinse akzeptiert hatte.
4.3
Offenbar
ging es der Beschwerdegegnerin darum, die von der Sozialhilfe zu übernehmenden
Wohnungskosten nachträglich den internen Richtlinien anzupassen. Rechtlich betrachtet
stellt sich die Frage, ob der in diesem Sinn ursprünglich fehlerhafte Beschluss
nachträglich geändert werden darf (sog. Rücknahme; vgl. zur Terminologie der
verschiedenen Widerrufskategorien Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.; RB 2005 Nr. 45 E. 3.1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 1032 ff.). In der Regel ist in dieser Konstellation eine
nachträgliche Änderung unter anderem dann nicht zulässig, wenn der ursprüngliche
Beschluss auf einem eingehenden Ermittlungsverfahren beruht
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1013 f.). Wie erwähnt (E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin die
persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer nach Eingang seines Gesuchs zum
Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umfassend geprüft. Die Wohnungskosten waren
Gegenstand von zwei Beschlüssen vom 21. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006. Bis zum
angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2006 – also nur gut drei Monate
nach dem letzten Beschluss – hat sich die Wohnsituation beim
Beschwerdeführer nicht geändert (so auch die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort).
Ausserdem enthielt der Beschluss vom 21. Juni 2006 eine Befristung bis zum 31.
Mai 2007. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen,
dass die in den beiden ersten Beschlüssen anerkannten Wohnungskosten von Fr. 1'603.-
(bzw. Fr. 801.50 [hälftiger Anteil]) von der Beschwerdegegnerin anerkannt
werden, solange sich die Situation beim Beschwerdeführer nicht ändert,
längstens bis zum 31. Mai 2007. Es verstösst daher unter diesen Umständen gegen
Treu und Glauben, den Beschwerdeführer, der davon ausgehen durfte, dass die
Wohnungskosten in der ursprünglich angegebenen Höhe akzeptiert würden, nur
kurze Zeit später in Abkehr der bisherigen Ausführungen zur Suche einer
billigeren Wohnung aufzufordern.
Der Beschwerdegegnerin ist es allerdings unbenommen, bei
veränderten Verhältnissen jederzeit bzw. bei gleich bleibender Wohnsituation
nach Ablauf der Befristung am 31. Mai 2007 die Sachlage neu zu prüfen. Dies
entspricht denn auch der in § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 statuierten periodischen Überprüfungspflicht. Im Rahmen dieser
Kontrolle hat die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit, die Argumentation
des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach bei einem Umzug allein des Beschwerdeführers
in eine billigere Wohnung die Wohnungskosten nicht mehr auf ihn und seine Partnerin
aufgeteilt werden könnten und infolgedessen für die Beschwerdegegnerin mehr Kosten
entstehen würden.
5.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …