VB.2007.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00087
21. März 2007Deutsch14 min
(URT.2007.9848)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00087
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Strafantritt
Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Strafantrittsverfügungen
Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E.1). Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über den Strafantritt nicht zu (E. 3.1). Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinfällig. Alle kantonal letztinstanzlichen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen können jetzt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht nun neu in allen Bereichen des Straf- und Massnahmevollzugs auf Beschwerden eintreten muss, auch wenn vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich war. Dies ist zu verneinen: Weder das Bundesgerichtsgesetz (Art. 130 Abs. 4 BGG) noch die Kantonsverfassung (Art. 77) fordern (schon), dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Eine solche neue Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf die Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (nicht referendumspflichtiger Erlass) stützen. Diese Verordnung ist jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich und stützt sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.2-4). Weil sich diese Zuständigkeitsfrage erstmals stellte, war die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht durch die Vorinstanz verschuldet; die Verfahrenskosten werden deshalb auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer hat aber wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner erhält er keine Parteientschädigung. Gegen die vorinstanzliche Verfügung kann er Beschwerde ans Bundesgericht erheben, wobei er wohl gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG um Fristwiederherstellung ersuchen müsste. Die Beschwerde wird vorliegend nicht kraft Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht weitergeleitet, weil nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer es hat anrufen wollen (E. 4).
Nichteintreten.
Stichworte:
BUNDESGERICHTSGESETZ
FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GESETZESDELEGATION
GESETZMÄSSIGKEIT
LEGALITÄTSPRINZIP
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFANTRITT
STRAFEN UND MASSNAHMEN
STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
STRAFGESETZBUCH
STRAFVOLLZUG
ÜBERWEISUNG
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 48 Abs. 3 BGG
Art. 49 BGG
Art. 50 Abs. 1 BGG
Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG
Art. 80 Abs. 2 BGG
Art. 130 BGG
Art. 77 KV
§ 38 Abs. 2 lit. b VRG
§ 38 Abs. 3 VRG
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00087
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1978 geborener
Staatsangehöriger von E, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 17. November 1999
wegen Betäubungsmitteldelinquenz etc. zu 18 Monaten Gefängnis bedingt abzüglich
52 Tagen erstandener Haft verurteilt. Am 5. April 2005 beschloss das Obergericht
des Kantons Zürich, diese Strafe sei zu vollstrecken. Das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich verschob mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 den ursprünglich
auf 6. November 2006 festgelegten Strafantritt auf 8. Januar 2007, und
zwar direkt in der Anstalt X.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen unter
dem 1. November 2006 rekurrieren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wies die
Direktion der Justiz und des Innern das Rechtsmittel ab und das Justizvollzugsamt
an, A's Hafterstehungsfähigkeit beim Strafantritt durch die Psychiatrische
Klinik Z abklären zu lassen; als Weiterzugsmöglichkeit wurde die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht angegeben.
III.
A liess am 22./21.
Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Anträgen, (1) in
Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2007 den Strafantritt "bis zum
1.08.07
aufzuschieben", (2) eventualiter ihn "vor […] Strafantritt
[…] zu begutachten, damit die […] Hafterstehungsfähigkeit geprüft werden
kann", (3) der Beschwerde "die rechtsaufschiebende Wirkung" und
(4) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, (5) unter
Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden betreffend Anordnungen
aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG; GS
II 687 ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Nun hat das Anfang
2007.
in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG, LS 331; OS 61, S. 391 ff., 420, auch zum Folgenden) durch seinen
§ 42 das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. In diesem Zusammenhang
wurde § 38 Abs. 2 lit. b VRG zwar nicht geändert. Es gibt aber keine Hinweise,
dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des
Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen.
Hier geht es um Anordnungen aufgrund der altrechtlichen §§
16, 23 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 1 StVG (OS 51, S. 851
ff., 875 – 54, S. 268 ff., 282) in Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a und e,
8.
Abs. 1 lit. a, 18 Abs. 1, 35 sowie 147 der inzwischen gleichfalls
aufgehobenen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (OS 57, S. 7 ff. –
59, S. 466 f. – 61, S. 616) bzw. aufgrund der neurechtlichen §§ 14, 21
Abs. 2, 29 Abs. 2 Satz 1 und 31 lit. a StJVG in Verbindung mit §§ 1
f., 5 lit. a und e, 8 Abs. 1 lit. a, 18 Abs. 1, 48 sowie 167 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (LS 331.1), welche gemäss ihrem §
170.
ebenso anfangs Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Vorliegend stellen sich freilich grundsätzliche Fragen,
sodass die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG der Kammer
übertragen wird. Irgendwelcher vorgängiger Weiterungen bedarf
es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Wie bereits die Vorinstanz zum Rekurs richtig gesagt hat, so
eignet vermöge § 55 VRG auch der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Der
dahingehende Antrag zielt deshalb ins Leere.
3.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht
seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende
Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004
Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. Die restlichen
Eintretensvoraussetzungen erscheinen übrigens vorliegend ohne Weiteres als erfüllt.
3.1
Bisher
erlaubte § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde gegen
Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von
Strafen sowie Massnahmen nur, soweit darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über den Strafantritt nicht zu, auch
wo dieser mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit zusammenhing (vgl. RB 1997
Nr. 111, 2002 Nr. 34; VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342,
E. 3 Abs. 2, www.vgrzh.ch; BGE 130 I 269 E. 2.2; BGr, 13. September
2004,1P.391/2004, E. 1 f., – 18. Mai 2005,1P.264/2005, E. 1–3 – 14. August
2006,1P.299/2006, E. 1.2 – 12. Oktober 2006,1P.611/2006, E. 2 [alles unter
www.bger.ch]).
Vorab ist es hierbei hinsichtlich Art. 6
Abs. 1 EMRK geblieben. Was den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anlangt,
bildete den Grund dafür, dass das Bundesrecht
– insbesondere das Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der bis Ende 2006 geltenden
Fassung samt zugehörigen Verordnungen – den Strafantritt nicht regelte (BGr,
18.
Februar 2002,6A.96/2001 E. 1, mit Hinweisen – 4. Juli 2002,1P.148/2002,
E. 1.1, mit Zitaten – 16. April 2003,1P.225/2003, E. 3 [alles unter www.bger.ch]).
Das hat sich auch mit den am 13. Dezember 2002 revidierten und auf Anfang
2007.
in Kraft gesetzten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nicht geändert (AS
2006, S. 3459 ff., 3535).
Hinwiederum musste § 43 VRG die auf
bestimmten Gebieten an sich ausgeschlossene Beschwerde (Abs. 1) dann trotzdem
zulassen, wenn hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
offen stand (Abs. 2). Sonst hätte sich ein Konflikt mit Art. 98a Abs. 1
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (AS 1992,
S. 288 ff., 294) ergeben.
3.2
Jetzt hat
das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf Anfang 2007
das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab Jahresbeginn
ergehende, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen
und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
(Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff.,
1243). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen
Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über
das Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, S. 480 f.) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im
Sinn der Art. 72 ff. BGG – zu verstehen.
Art. 130 Abs. 1 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer
schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu
Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung
noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen
nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als
ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden
ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen
bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger
Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.
Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27.
Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar
2006.
in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im Verwaltungsverfahren
ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie
den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die Behörden bis
Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter
anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b).
3.3
Die Kammer
hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei offen gelassen, "ob
der zitierte § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 – sie
gibt nicht an, worauf sie sich stütze – im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG
als schon notwendig und in dieser Form kantonalrechtlich statthaft erscheine
(vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/ Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21 ff.) bzw. ob er überhaupt
wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E.
2.
, www.vgrzh.ch, auch zu den folgenden beiden Absätzen).
Sie fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht
kommt nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit
mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen
Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundsrechtspflege – Fragen des
Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der
Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation
des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau
an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem
Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt
im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere
4354)."
So kam sie zum Schluss: "Das Verwaltungsgericht muss
jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (so denn
auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu gelten,
als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung
steht."
3.4
Hier liegt
indes eine andere Konstellation vor. Denn obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde
an das Bundesgericht zur Verfügung steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei ihm nicht möglich (und wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe).
Wie gesehen fordern weder das Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits,
dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich
nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43
VRG will das ausschliessen. Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29.
November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in gleichem
Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine Notwendigkeit im
Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass
die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus
dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute
schon auf dem Verordnungsweg zu ändern.
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eine Weiterleitung des Rechtsmittels zur Behandlung durch den
Regierungsrat gemäss § 70 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 sowie 19b
Abs. 1 VRG fällt ausser Betracht; denn der vorinstanzliche Rekursentscheid ist
laut § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StJVG kantonal endgültig
(RB 2002 Nr. 34 E. 1b, mit Hinweisen).
4.
Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich
die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb
lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten,
geschweige denn dem Beschwerdegegner. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der
sich so erstmals stellende Zuständigkeitsfrage auch nicht die Vorinstanz,
sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt
werden darf. Deshalb gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen
(zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis,
www.vgrzh.ch). – Damit verliert das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
von Kostenfreiheit seinen Gegenstand.
Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). – Jedenfalls wegen der
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint hier das vorliegende
Rechtsmittel nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG als offenkundig
aussichtslos (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich., 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39); darum liesse sich dem
Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeben, wenn er um einen
solchen ersucht haben sollte.
Der Beschwerdeführer könnte Letzteres vor Bundesgericht
anstreben und dabei den jetzigen Aufwand seines Vertreters verwerten, indem er
dort binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses Beschwerde in Strafsachen
gegen die vorinstanzliche Verfügung erhöbe; alsdann müsste er wohl zugleich um Fristwiederherstellung
ersuchen (siehe Art. 50 und 100 je Abs. 1 BGG). – Zwar kommt das laut Art. 50
Abs. 1 BGG nur in Frage, wenn eine Partei oder ihre Vertretung durch einen
anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet abgehalten worden
ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer solchen, insbesondere wegen wie
hier unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien nach Art. 49
BGG keine Nachteile erwachsen. Soll "[f]ür Fristversäumnisse in Folge
mangelhafter Eröffnung von Entscheiden […] Art. 49 als lex spezialis zur
Anwendung" gelangen (Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock,
Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1),
kann das aber nur bedeuten, dass insofern nicht noch eigens um
Fristwiederherstellung ersucht werden müsste. – Freilich heisst es auch:
"Wird ein Rechtsmittel aufgrund falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen
kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und
die Pflicht zur Weiterleitung ans Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs.
3" (Spühler/Dolge/Vock, Art. 49 N. 5). Doch erscheint hier eine
derartige Überweisung als untunlich. Denn es steht nicht fest, ob der
Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen wollen; insbesondere
etwa umschreiben Art. 95 ff. BGG die Beschwerdegründe einschränkender als
§§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
7.
Mitteilung an…