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Entscheid

VB.2007.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00091

7. November 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2006, vom Stadtrat genehmigt

am 1. Februar 2006, erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der

Genossenschaft Migros Ostschweiz die Bewilligung für den Ersatz des bestehenden

Einkaufszentrums "Rosenberg" auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 zwischen

Schaffhauser-, Seuzacher- und Feldwiesenstrasse.

Erwägungen

II.

Den hiergegen vom Verkehrsclub der Schweiz (VCS) am 8.

März 2006 erhobenen Rekurs mit den Hauptanträgen, die Parkplatzzahl (von 721

bewilligten auf 418) zu senken und die Bauherrschaft zur Erhebung einer

minimalen Parkplatzgebühr von Fr. 2.-/Stunde ab der ersten Minute zu

verpflichten, wies die Baurekurskommission IV am 25. Januar 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2007 liess der VCS dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerin.

A. Mit

Beschluss vom 25. April 2007 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht

ein, soweit die unrichtige Besetzung der Vorinstanz geltend gemacht wurde.

Dieser Beschluss blieb unangefochten.

B. In der

Sache beantragten die Beschwerdegegner am 20. bzw. 21. August 2007 Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit darauf

einzutreten sei. Die Baurekurskommission schloss am 18. September 2007 auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 beanspruchte der

Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu diesen Ergänzungen der Beschwerdeantworten

und der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Wie bereits im Beschluss

vom 25. April 2007 erwogen wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen

erfüllt.

2.

In der Sache ist in erster Linie umstritten, wie viele

Parkplätze (PP) das Bauvorhaben aufweisen darf, welches ein Einkaufszentrum mit

einer für die Parkplatzzahl massgeblichen Geschossfläche von 26'175 m2 und 146 Wohnungen mit einer massgeblichen

Geschossfläche von 21'985 m2

umfasst (vgl. UVP-Hauptuntersuchungsbericht vom 20. Juni 2005, Ziff. 2.3.1).

Bewilligt wurden 350 PP für das Einkaufszentrum und 280 PP für die Wohnungen

sowie 50 PP für eine Park + Ride-Anlage, welche der Beschwerdeführer neben den

nicht beanstandeten 50 PP der Park + Ride-Anlage auf 206 PP für das Einkaufszentrum

und 162 PP für die Wohnungen beschränkt haben will.

2.1

Unbestritten

ist, dass die Anlage in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet

geplant ist; gemäss Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Juni 2005 liegen im

Untersuchungsgebiet die NO2-Immissionen entlang der

Hauptverkehrsstrassen und der Autobahn A1 über dem Immissionsgrenzwert

(Jahresmittelwert) von 30 µg/m3 und ist auch der PM

10-Immissionsgrenzwert von 20 µg/m3 überschritten. Sodann sind die

städtische Baubehörde und mit ihr die Baurekurskommission IV davon ausgegangen,

dass das Bauvorhaben, das in der Zentrumszone Z4 gemäss Bau- und Zonenordnung

der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) verwirklicht werden soll,

als überdurchschnittlicher Emittent im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu würdigen, die übermässige Luftbelastung aber nicht nur auf

diesen zurückzuführen ist. In solchen Fällen sind die erforderlichen

Emissionsbegrenzungen grundsätzlich nicht isoliert zu verfügen, sondern durch

einen Massnahmenplan gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (USG) und Art. 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung

vom 16. Dezember 1985 (LRV) zu koordinieren (vgl. Art. 9 Abs. 4 LRV). Dieser

Massnahmenplan hat den Charakter einer behördenverbindlichen Verwaltungsverordnung

und bildet für sich allein keine Grundlage für behördliche Massnahmen gegenüber

Privaten. Hingegen lassen sich die im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen

unter anderen dann direkt auf das Umweltschutzgesetz abstützen, wenn sie den

Charakter von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften im Sinn von Art. 12 Abs. 1

lit. c USG haben (BGE 125 II 129 E. 7b; 124 II 272 E. 4 S. 279).

2.1.1

Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sieht der Massnahmenplan

Lufthygiene (Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 1996, mit Ergänzung vom 30. April

2002; nachfolgend Massnahmeplan) im Teilplan Personen- und Güterverkehr unter "PV2

Parkraumbewirtschaftung" Massnahmen zur Beschränkung des

Parkplatzangebotes vor, nämlich insbesondere die Empfehlung an die Gemeinden, "ihre

kommunalen Parkierungsvorschriften unter Berücksichtigung der lokalen

Gegebenheiten an die Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in

kommunalen Erlassen der Baudirektion vom Oktober 1997 anzupassen"

(Regierungsratsbeschluss vom 12. November 1997). Diese im Massnahmenplan vorgesehenen

Beschränkungen können die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

bei überdurchschnittlichen Emittenten als verschärfte Emissionsbegrenzung im

Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG direkt im Baubewilligungsverfahren anordnen (BGE

124.

II 272 E. 5c; BGr, 9. Juni 1998, URP 1998 Nr. 36, E. 3b;

BGr, 14. Februar 2002, URP 2002 Nr. 30, E. 6).

2.1.2

Wenn die Gemeinde wie hier die Stadt Winterthur ihre Abstellplatzverordnung

vom 27. Oktober 1986 den Empfehlungen des Massnahmenplans noch nicht

angepasst hat, muss die örtliche Baubehörde die zulässige Parkplatzzahl, soweit

es sich um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt, direkt nach der

kantonalen Wegleitung bestimmen. Da es dabei um lokale Angelegenheiten und

ausgesprochene Ermessensfragen geht, steht ihr bei der Festsetzung der

zulässigen Parkplatzzahl eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, welche die

Rekurskommission nur mit Zurückhaltung überprüft; diese Überprüfung darf nur so

weit gehen, als es die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom

Kanton zu sichernden Interessen erfordert (BGE 131 II 81 E. 7.2.1).

2.2

Die

Berechnung des Parkplatzbedarfs gemäss Umweltverträglichkeitsbericht, die anhand

der Wegleitung vorgenommen wurde und welcher die Baubehörde im Wesentlichen gefolgt

ist, geht davon aus, dass 50 % der Kundschaft aus der Stadt Winterthur mit

einer Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (öV-Erschliessung)

entsprechend Güteklasse B und 50 % der Kundschaft aus umliegenden

Gemeinden mit einer öV-Erschliessung entsprechend Güteklasse C stammen.

Entsprechend wurden ausgehend vom so genannten Grenzbedarf, welcher nicht

umstritten ist, die Reduktionsfaktoren der Güteklassen B und C je zur

Hälfte zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig;

laut Wegleitung sei einzig die Hauptlastrichtung und in dieser das beste

Angebot massgebend, weshalb für die Reduktion insgesamt von der Güteklasse B

auszugehen sei.

2.2.1

Dieser Einwand ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, liegt der Wegleitung die einleuchtende Vorstellung zugrunde, dass je höher

die Qualität der öV-Erschliessung, um so geringer die Parkplatzzahl sein soll,

weil davon ausgegangen werden kann, dass bei einer besseren öV-Erschliessung

Kunden, Bewohner oder Besucher eher veranlasst werden können, statt des

privaten Motorfahrzeugs öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Davon geht auch

die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus, welches darauf hinweist, dass eine

Beschränkung der Parkplatzzahl aus dem Gesichtswinkel der Luftreinhaltung nur

insoweit wirksam ist, als diese Massnahme von einer Verstärkung des Angebots

des öffentlichen Verkehrs begleitet wird (BGr, 14. Februar 2002, URP 2002 Nr. 30

E. 6.3, S. 456). Es ist deshalb ohne weiteres sachgerecht, dass die

Qualität der öV-Erschliessung bei einem Einkaufszentrum bezogen auf die

hauptsächlichsten Einzugsgebiete beurteilt wird. Der Wortlaut der Wegleitung

steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen; auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden.

Abgesehen davon kommt einer solchen Wegleitung ähnlich wie Normalien und dergleichen

lediglich richtunggebende Bedeutung zu, indem sie zeigt, was Fachleute bei

durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (vgl. RB 1984

Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen). Dass die Wegleitung in

anderen Fällen anders gehandhabt worden sein soll, rechtfertigt deshalb keine

andere Betrachtungsweise.

2.2.2

Anders verhält es sich bei den Parkplätzen für die Bewohner. Auf diese lassen

sich die Überlegungen bezüglich der Herkunft der Kundschaft des

Einkaufszentrums nicht übertragen und erscheint es deshalb als fragwürdig, wenn

hier die selben Reduktionsfaktoren angewandt wurden. Der Frage braucht jedoch

nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von der Wohnüberbauung bzw. den ihr

zugeordneten Parkplätzen keine überdurchschnittlichen Immissionen ausgehen und

damit keine Grundlage für die unmittelbare Anwendung der Wegleitung besteht

(vorne E. 2.1).

2.3

Damit

bleibt lediglich bezüglich der Parkplätze für das Einkaufszentrum zu prüfen, ob

die örtliche Baubehörde das ihr bei der Umsetzung der Wegleitung zustehende

Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

2.3.1

Der auf Grund der Wegleitung ermittelte Rahmen umfasst 40 – 58 Beschäftigtenparkplätze

und 196 – 305 Kundenparkplätze; bewilligt wurden 50 Parkplätze für Beschäftigte

und 300 für Kunden. Der Beschwerdeführer hält diese nahezu vollständige Ausschöpfung

des zulässigen Maximums für bundesrechtswidrig; in vergleichbaren Fällen würden

die kantonalen Umweltfachstellen regelmässig beantragen, die Parkplätze auf das

Minimum des massgeblichen Bedarfs oder zumindest auf das untere Drittel der

Bandbreite gemäss Wegleitung zu begrenzen. Es verstosse deshalb gegen das Gebot

der Rechts- und Lastengleichheit, wenn das Einkaufszentrum Rosenberg gegenüber

grössenmässig vergleichbaren Anlagen in der Agglomeration privilegiert werde.

Da die Luftqualität in der Stadt Winterthur anerkanntermassen schlechter sei

als in mancher Agglomerationsgemeinde, könne nicht unter Berufung auf den der

Gemeinde zustehenden Ermessenspielraum auf die Anordnung der gebotenen

verschärften Emissionsbegrenzungen verzichtet werden. Es sei unzulässig, eine

Parkplatzzahl am oberen Ende der Bandbreite zu bewilligen, wie wenn es sich bei

der Anlage um einen durchschnittlichen Emittenten irgendwo im ländlichen Raum

handle. Insbesondere hätten die Beschwerdegegner nicht dargelegt, wie mit der

Realisierung des Vorhabens und angesichts der damit verbundenen NOX-Emissionen

von 5,2 t/a die lufthygienischen Sanierungsziele des kantonalen Luftprogramms

eingehalten werden könnten. Art. 11 Abs. 3 USG verpflichte die Behörde zur

Anordnung der notwendigen verschärften Emissionsbegrenzungen, weshalb es trotz

des Wortlauts der Wegleitung, wonach die Behörde eine weitere Reduktion

verlangen könne, nicht im Belieben der Behörde stehe, die von der Wegleitung

vorgegebene Bandbreite fast vollständig auszuschöpfen.

2.3.2

Diese Einwände sind unbegründet. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer,

dass schon die Anwendung der Wegleitung anstelle der kommunalen

Abstellplatz-Verordnung eine verschärfte Emissionsbegrenzung darstellt, womit

dem Umstand, dass es sich beim Bauvorhaben um einen überdurchschnittlichen

Emittenten in einem lufthygienischen Sanierungsgebiet handelt, bereits

weitgehend Rechnung getragen ist (VB.2004.00361 und 00370 vom 26. Januar 2005, E. 6.2.2,

www.vgrzh.ch; auszugsweise publiziert in BEZ 2005 Nr. 18). Sodann soll die

durch die Wegleitung vorgegebene Bandbreite die der Gemeinde bei der

Festsetzung der zulässigen Parkplatzzahl zustehende erhebliche Entscheidungsfreiheit

gewährleisten (vorne E. 2.1.2), weshalb es nicht darauf ankommen kann,

dass kantonale Fachstellen in anderen Fällen eine Begrenzung der Parkplätze im

unteren Drittel der Bandbreite empfohlen haben. Die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur

eingreifen, wenn es die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom

Kanton zu sichernden Interessen erfordert (BGE 131 II 81 E. 7.2.1). Diese

angemessene Berücksichtigung der übergeordneten Interessen ist mit der

Reduktion der Parkplatzzahl, der Parkraumbewirtschaftung sowie der verbesserten

öV-Erschliessung bereits erfolgt. Zwar mag die in ihrem Einzugsgebiet von der

Anlage gleichwohl ausgelöste Gesamtfracht von 5,2 t NOX pro Jahr

gemessen am Sanierungsziel des Massnahmenplans als relativ hoch erscheinen, der

als Folge der Massnahme PV2 eine Reduktion der Stickoxide um 130/t pro Jahr im

Jahr 2010 anstrebt (Luftprogramm 1996, S. 71); bei der ermittelten Gesamtfracht

handelt es sich jedoch um eine mit zahlreichen Unsicherheiten behaftete

Schätzung (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 S. 542 f.), weshalb allein gestützt

darauf nicht der Schluss gezogen werden kann, die kommunale Anordnung unterlaufe

den kantonalen Massnahmenplan. Vielmehr zeigt der Umweltverträglichkeitsbericht

in nachvollziehbarer Weise auf, dass im Untersuchungsgebiet, das heisst in

jenem Bereich, welcher vom Bauvorhaben relevant beeinflusst wird, der

langfristige Trend zu sinkenden NOX-Emissionen, der zum grössten

Teil auf technische Massnahmen zurückzuführen ist, vom Vorhaben nicht bedeutend

beeinflusst wird (UVB S. 43); die Bewilligung von insgesamt 350 Parkplätzen für

das Einkaufszentrum steht somit nicht im Widerspruch zu den mit dem

Massnahmenplan verfolgten kantonalen Interessen. Eine bundesrechtswidrige Ermessensbetätigung

kann der Baubehörde jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

2.3.3

Sodann trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass die örtliche Baubehörde ihr

Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt habe. Zwar verweist sie in der

Baubewilligung bloss in allgemeiner Weise auf die Beurteilung der

Umweltverträglichkeit durch die städtische Umweltschutzfachstelle, deren

Empfehlungen sie vollumfänglich übernommen habe (Erwägung 15 der Baubewilligung).

Hingegen hat sie, was zulässig ist, im Rahmen der Rekursvernehmlassung die

Gründe genannt, die sie dazu bewogen hat, die Parkplatzzahl nahe beim Maximum

der durch die Wegleitung vorgegebenen Bandbreite festzusetzen. So hat sie neben

allgemeinen Erwägungen zu den lufthygienischen Sanierungszielen und zur

Verursachung von NOX- und Feinstaub-Emissionen durch den

motorisierten Individualverkehr insbesondere darauf hingewiesen, dass der

Standort des Einkaufszentrums an der Peripherie von Winterthur, der sowohl

strassenmässig als auch durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sei, den

Anforderungen des Massnahmenplans betreffend Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung

Rechnung trage. Es sei ihr zudem ein bedeutendes Anliegen, dass ein erheblicher

Teil des Einkaufsverkehrs aus dem nördlich gelegenen Kantonsgebiet unmittelbar

an der Peripherie und unweit vom Anschluss an die Autobahnen A1 und A4 durch ein

ausreichendes Parkplatzangebot abgefangen werden könne und nicht auf der

Weiterfahrt zu anderen Einkaufszentren das bereits stark befahrene

innerstädtische Strassennetz zusätzlich belaste. Damit hat die Baubehörde die

örtlichen Verhältnisse sachgerecht berücksichtigt.

3.

Der Beschwerdeführer rügt sodann die der Bauherrschaft mit

der Baubewilligung auferlegte Verpflichtung zur Bewirtschaftung der Parkplätze

als ungenügend. Diese verlangt, dass für Kundenparkplätze eine minimale

Parkplatzgebühr von Fr. 1.- pro Stunde ab der ersten Minute erhoben wird, wobei

jedoch die erste Viertelstunde unentgeltlich ist, wenn die Parkierungsanlage

vor deren Ablauf wieder verlassen wird, während im Übrigen für jede angebrochene

Stunde eine Parkgebühr von Fr. 1.- zu erheben ist.

3.1

Bezugnehmend

auf die Studie "Parkplatzbewirtschaftung bei ‚publikumsintensiven Einrichtungen’

– Auswirkungsanalyse" (Forschungsauftrag 49/00 des ARE, BUWAL, Cercl’Air,

MGB, SVI/ASTRA, verfasst durch die Metron Verkehrsplanung und Ingenieurbüro AG,

Brugg, Neosys AG, Gerlafingen, und Hochschule Rapperswil, Januar 2002; im

Folgenden "Studie Parkplatzbewirtschaftung") macht der

Beschwerdeführer geltend, mit den verfügten Parkplatzgebühren würde das Gebot

der umweltrechtlich gebotenen Lenkungswirksamkeit der Parkplatzbewirtschaftung

nicht erfüllt, sondern geradezu unterlaufen; hinreichend lenkungswirksam sei

laut der erwähnten Studie erst ein Preis für einen Parkplatz von mindestens Fr.

2.

- ab der ersten Minute. Im Entscheid Spreitenbach

vom 21. September 2005 (1A.125/2005, E. 11.3) habe auch das Bundesgericht

auf diese Studie Bezug genommen und erwogen, bei der in jenem Fall noch

notwendigen Umsetzung der Parkplatzbewirtschaftung im Baubewilligungsverfahren

würden die neuesten Erkenntnisse betreffend Lenkungswirksamkeit zu berücksichtigen

sein. Ein Tarif von Fr. 1.-/Stunde sei ungenügend und lasse sich auch nicht mit

dem von der Vorinstanz herangezogenen Argument der Rechts- und Lastengleichheit

rechtfertigen. Erst recht gelte dies für das Gratisparkieren während der ersten

15.

Minuten.

Die Baubehörde hält dem entgegen, bei Einkaufszentren an

der Peripherie sei eine Gebühr von Fr. 1.-/Stunde angemessen, während sie im

Zentrum entsprechend höher seien; diese Differenzierung sei sachgerecht. Eine

höhere Gebühr könnte sich kontraproduktiv auswirken, weil damit die

Aufenthaltsdauer im Einkaufszentrum reduziert und damit tendenziell die Umschlaghäufigkeit

erhöht würde. Die private Beschwerdegegnerin bezweifelt die Aussagekraft der

Studie Parkplatzbewirtschaftung und befürchtet bei einer Gebühr von Fr. 2.-/Stunde

mehr Suchverkehr und Ausweichfahrten. Der Verzicht auf die Gebührenbefreiung

bei einem Aufenthalt unter 15 Minuten sei gerechtfertigt, weil es an der Bereitschaft

fehle, bei einem Kurzeinkauf eine Gebühr von Fr. 1.- zu leisten, was zu "wildem"

Parkieren in der Umgebung und Ausweichen auf andere Einkaufsmöglichkeiten mit

Gratisparkplätzen führen würde.

3.2

Die

Vorinstanz und die Parteien gehen in Übereinstimmung mit der in BGE 125 II 129

begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass als

Betriebsvorschrift im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG für die Kundenparkplätze

eines Einkaufszentrums die Erhebung von Parkierungsgebühren verfügt werden

kann. Da es sich nicht um eine öffentliche Abgabe handelt, sondern die

Verpflichtung zur Gebührenerhebung ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem

Anlagebetreiber und den Nutzern beschlägt, gelten nicht die selben strengen

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage wie bei öffentlichen Abgaben (BGE

125.

II 129 E. 8d).

3.2.1

Wie das Verwaltungsgericht in VB.2004.00361 und 00370 vom 26. Januar 2005, E. 7.1

(www.vgrzh.ch; auszugsweise publiziert in BEZ 2005 Nr. 18) festgehalten

hat, wird der auch bei der Gebührenhöhe bestehende Ermessensspielraum der

Gemeinde nach unten grundsätzlich dadurch begrenzt, dass die Gebühr ihrer Höhe

nach geeignet sein muss, um zu einer Verminderung der Fahrtenzahl und damit zum

Ziel einer geringeren Luftbelastung beizutragen. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang

mit den übrigen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, das heisst insbesondere mit

der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und der Begrenzung der

Parkplatzzahl zu beurteilen.

Was die obere Grenze des Ermessenspielraums betrifft, gilt

zwar, dass verschärfte Emissionsbegrenzungen grundsätzlich unabhängig von ihrer

wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden können; gleichwohl muss ein

angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der

damit verbundenen Nachteile bestehen, das heisst hier vor allem zu den

Umsatzeinbussen, die dadurch entstehen können, dass Kunden Einkaufszentren mit

günstigeren oder gebührenfreien Parkmöglichkeiten aufsuchen (BGE 125 II 129 E. 9d).

Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gleichbehandlung der

Gewerbetreibenden (Art. 31 BV) zu beachten. Dieser gilt zwar nicht absolut und

schliesst nicht aus, aus Gründen des Umweltschutzes bestimmte

umweltverträgliche Verfahren oder Produkte zu begünstigen; zu vermeiden sind

aber spürbare Wettbewerbsverzerrungen, was eine Interessenabwägung impliziert

(BGE 125 II 129 E. 10b, auch zum Folgenden). Insbesondere widerspricht es

dem Grundsatz der Lastengleichheit, Verschärfungen der Emissionsbegrenzungen

allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon auszunehmen. Da

grundsätzlich wenig dagegen spricht, die Bewirtschaftungspflicht, wo dies aus

lufthygienischen Gründen erforderlich scheint, im Rahmen des Massnahmenplans

auch auf bestehende Anlagen auszudehnen, kann gemäss Bundesgericht die unterschiedliche

Behandlung von bestehenden und neuen Anlagen auf die Dauer nicht hingenommen

werden. Auf diese unterschiedliche Behandlung hat das Verwaltungsgericht auch

im Entscheid VB.2004.00361 und 00370 vom 26. Januar 2005, E. 7.2

(www.vgrzh.ch; auszugsweise publiziert in BEZ 2005 Nr. 18) hingewiesen und

es abgelehnt, die in jenem Fall verfügte Gebühr von Fr. 1.-/Stunde zu erhöhen.

Zwar hat das Gericht eingeräumt, dass diese Gebühr keine wirksame Begrenzung

des motorisierten Individualverkehrs bewirke; das zeige neben verschiedenen

Studien auch die Überlegung, dass ein Einzelbillett des Zürcher Verkehrsverbunds

für eine Kurzstrecke bereits Fr. 2.40 koste. Zu beachten sei aber auch, dass

die von höheren Gebühren erwartete Reduktion der Fahrleistung nur bei einer

flächendeckenden Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei

publikumsintensiven Einrichtungen eintrete, während bei einer isolierten

Einführung der Umsteigeeffekt gering bleibe (ASTRA/SVI [Hrsg.],

Parkplatzbewirtschaftung bei "Publikumsintensiven Einrichtungen" –

Auswirkungsanalyse, 2002, S. 127 und 138).

3.2.2

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Zwar ist die hier verfügte

Gebühr von Fr. 1.-/Stunde ab erster Minute ebenfalls nicht hinreichend

lenkungswirksam; indessen hat die Baubehörde im Rahmen ihres

Ermessensspielraums (BGE 131 II 81 E. 6.6) und unter dem Gesichtswinkel

der Lastengleichheit zusätzlich berücksichtigen dürfen, dass in anderen Einkaufszentren

an der Peripherie von Winterthur ebenfalls nur eine Gebühr von

Fr. 1.-/Stunde bezahlt werden muss. Eine Rechtsverletzung ist ihr deshalb

insofern nicht vorzuwerfen. Anzumerken ist, dass es ungeachtet des

Massnahmenplans und der gestützt darauf erlassenen Wegleitung nicht Sache der

rechtsanwendenden Behörden sein kann, bei der Bewilligung von Neuanlagen im

Einzelfall hinreichend lenkungswirksame Gebühren durchzusetzen und damit ein

Missverhältnis zu bestehenden Anlagen zu schaffen, wo in der Vergangenheit

keine oder wesentlich tiefere Parkgebühren vorgeschrieben wurden; vielmehr

erfordert die flächendeckende Einführung hinreichend lenkungswirksamer Gebühren

eine einwandfreie gesetzliche Grundlage, die eine Parkraumbewirtschaftung auch

für bestehende Anlagen vorsieht.

3.2.3

Hingegen weiss die Baubehörde keine Gründe für die Gebührenbefreiung zu

nennen, wenn das Parkhaus innerhalb der ersten 15 Minuten wieder verlassen

wird. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass bei anderen Einkaufszentren

an der Peripherie von Winterthur eine solche Befreiung zugelassen worden sei.

Die Gebührenbefreiung zielt offenkundig darauf ab, den Kunden die Erledigung

kleinerer Besorgungen mit dem privaten Motorfahrzeug zu erleichtern, und erhöht

so die Benützungsfrequenz pro Parkplatz. Damit steht sie im Gegensatz zur

angestrebten Verkehrsumlagerung und zu den mit der Parkplatzbewirtschaftung

verfolgten lufthygienischen Sanierungszielen. Besonders für Kunden aus dem

Nahbereich, die das Zentrum zu Fuss, per Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln

erreichen können, wird ein falscher Anreiz geschaffen. Die Baubehörde argumentiert

zudem widersprüchlich, wenn sie gegen die vom Beschwerdeführer beantragten

höheren Parkgebühren geltend macht, diese würden zu einer kürzeren

Aufenthaltsdauer und entsprechend einer höheren Umschlagshäufigkeit pro

Parkplatz führen, aber gleichzeitig die Gebührenfreiheit während der ersten 15

Minuten befürwortet. Dem von der privaten Beschwerdegegnerin befürchteten "wilden"

Parkieren ist nötigenfalls durch verkehrspolizeiliche Massnahmen beizukommen;

jedenfalls lässt sich angesichts der damit verbundenen falschen Anreize der systemwidrige

Einbruch in eine wirksame Parkplatzbewirtschaftung nicht rechtfertigen. Die

Gebührenbefreiung beim Verlassen des Parkhauses binnen 15 Minuten erweist

sich damit als ermessensfehlerhaft und ist aufzuheben.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde in der Sache insoweit

als begründet, als gemäss Dispositiv Ziffer I.J.8 der Baubewilligung vom 30.

Januar 2006 das Parkieren auf den Kundenparkplätzen während der ersten

Viertelstunde unentgeltlich ist, wenn die Parkierungsanlage vor deren Ablauf

wieder verlassen wird. Diese Einschränkung der Gebührenpflicht ist ersatzlos zu

streichen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.1

Bei diesem

Ausgang sind die Gerichtskosten zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu je 1/10 den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); dem Beschwerdegegner 2 steht gemäss

§ 17 Abs. 3 VRG eine Entschädigung nicht zu (VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch; vgl. auch die Rechtsprechung der

Baurekurskommissionen in BEZ 2005 Nr. 15).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv Ziffer I.J.8

der Baubewilligung vom 30. Januar 2006, wonach das Parkieren auf den Kundenparkplätzen

während der ersten Viertelstunde unentgeltlich ist, wenn die Parkierungsanlage

vor deren Ablauf wieder verlassen wird, ersatzlos gestrichen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu je 1/10 den Beschwerdegegnern

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die

private Beschwerdegegnerin verpflichtet; zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …