VB.2007.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00092
29. August 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10101)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Dachausbau und Erstellung von Balkonanbauten
Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (E. 1.2).
Quartiererhaltungszonen stellen anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG dar. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb - soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist - nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Da diese "im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn die BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt, werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist (E. 3.1).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BALKON
BAUBEWILLIGUNG
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
QUARTIERERHALTUNGSZONE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 20 Abs. I VRG
Art. 34 Abs. I BZO Winterthur
Art. 38 Abs. I BZO Winterthur
Publikationen:
RB 2007 Nr. 63 S. 139
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00092
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C GmbH, vertreten
durch RA D,
2. Bauausschuss
der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. April
2006 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der C GmbH die
baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 an der L-Strasse 05 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten
Rekurs der Eigentümerin A des auf dem nördlich angrenzenden Grundstück 02
angebauten Gebäudes Assek.-Nr. 04 wies die Baurekurskommission IV nach
durchgeführtem Kommissionsaugenschein ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 wandte sich A an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission IV sowie der Baubewilligung, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. A liess auch
verschiedene prozessuale Anträge stellen, so die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht,
wobei die bereits wieder abgebrochene Aussteckung wiederherzustellen sei. Die
Stadt Winterthur liess am 4. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, beantragen. Die C GmbH stellte am 4. Mai 2007 den Antrag auf
vollumfängliche Abweisung. Beide Beschwerdegegner beantragten Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.2
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn
gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die Erteilung der
Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Die enge
nachbarliche Raumbeziehung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des
angrenzenden Grundstücks steht ausser Zweifel. Ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkungen auf seine
Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei
objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen
(RB 1985 Nr. 8). Dies ist hier, weil die Beschwerdeführerin eine
Verunstaltung des Ensembles geltend macht, zu bejahen.
1.3
Der
Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern
mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes
bestimmt wurde (§ 55 Abs. 1 VRG). Da weder der angefochtene Entscheid noch die
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Baubewilligung diesbezüglich eine
Anordnung enthalten, stösst der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ins Leere.
1.4
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins. Beanstandet wird
eine unrichtige Feststellung bezüglich der Länge des abgekröpften Balkons an
der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall hat bereits die
Baurekurskommission IV am 6. November 2006 einen Augenschein durchgeführt.
Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des
Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).
Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen Augenscheins sowie
des bei den Akten liegenden Baugesuchs, der Pläne und Fotografien mit
hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Aus gleichem Grund ist auch
die verlangte nochmalige Aussteckung nicht erforderlich.
1.5
Die
Beschwerdeführerin bemängelt die fehlende Aussteckung der geplanten Dachanhebung
um 0.25 m sowie Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Pläne als "rekursrelevant".
Es handelt sich hier um eine Wiederholung von bereits im Rekurs geltend gemachten
Rügen, welche von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche
verwiesen werden kann, abgewiesen wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist
es Sache der Baubehörde die Vollständigkeit eines Baugesuchs zu beurteilen. Der
Nachbar, kann die Mangelhaftigkeit nur insofern rügen, als sie sich auf dessen
Rechts- und Interessenwahrnehmung auswirkt. Die Beschwerdeführerin legt auch
vor Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern sie nicht in der Lage
gewesen sein soll, das Bauvorhaben und dessen Auswirkungen zu beurteilen.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 ist gemäss geltender
Zonenordnung der Stadt Winterthur der Quartiererhaltungszone Eichliacker
zugewiesen. Es ist mit dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 01 überstellt,
welches im Norden mit der Zwillingsbaute Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 zusammengebaut ist. Im Westen grenzt es an die L-Strasse – die sich
nordwestlich auf Höhe der Kreuzung mit der M-Strasse zu einem Platz erweitert –
wogegen sich im Süden längs der L-Strasse weitere Mehrfamilienhäuser
anschliessen.
Die Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende
Mehrfamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschosses sowie Erstellung einer
Balkonanbaute an der Westfassade umzubauen. Geplant ist die Anhebung der
Dachhaut um 0,25 m, damit eine Dämmungsschicht angebracht werden kann, ferner
die Erstellung von zwei neuen Dachgauben. Auf der Ostseite ist ferner der
Ersatz des bestehenden Velounterstandes vorgesehen.
3.
3.1
Gemäss §
50a PBG umfassen Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher
Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten
oder erweitert werden sollen (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen
Regelungen treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Für diese kann die Bau- und
Zonenordnung laut § 50 Abs. 3 PBG besondere Vorschriften über die Masse und die
Erscheinung der Bauten enthalten.
Wie das Verwaltungsgericht
bereits in RB 1981 Nr. 131 erwogen hat, wird die Erscheinung der Bauten
durch die in §§ 260 ff. PBG enthaltenen primären Bauvorschriften, das
heisst Bestimmungen über Abstände, Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachaufbauten
und Untergeschosse, geregelt und gehören die im Abschnitt „Grundanforderungen
an Bauten und Anlagen“ festgelegten ästhetisch-architektonischen
Gestaltungserfordernisse von § 238 PBG nicht dazu. Daraus hat das
Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die gestalterischen Anforderungen
durch § 238 PBG abschliessend geregelt würden und die Gemeinden deshalb
keine generell höheren ästhetisch-architektonische Anforderungen stellen
könnten.
Vor diesem Hintergrund ist
auch Art. 38 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3.
Oktober 2000 (BZO) auszulegen, wonach in den Quartiererhaltungszonen Bauten,
Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren Teilen so zu gestalten sind, dass
der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die
Siedlungsstruktur erzielt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass
Quartiererhaltungszonen anders als Kernzonen keine planungsrechtliche Massnahmen
zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1
PBG darstellen. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb – soweit nicht
Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist – nicht die höheren Gestaltungsanforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende
Gesamtwirkung verlangt (vgl. Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein
neues Instrument der zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Da
diese „im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung“ zu
erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung
über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer
Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, durch § 50a Abs. 1 PBG hinsichtlich
der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn in
Art. 35 BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und in Art.
38.
die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters verlangt und eine
gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt wird, so werden damit nicht
unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern
die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine
befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist. Das ist in einer Quartiererhaltungszone
regelmässig eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung, weshalb für eine
befriedigende Gesamtwirkung an Stellung und kubische Gestaltung einer Baute
relativ hohe Anforderungen gestellt werden können.
3.2
Der
kommunalen Baubehörde kommt bei der Anwendung der Einordnungsbestimmung ein
besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit
relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981
Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Auf diesen kann sich
die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster Linie vorzunehmen
hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte
nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991
Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a). Die
Baubewilligungsbehörde hat sich in der Baubewilligung nur sehr pauschal
geäussert, eine Stellungnahme – in der erforderlichen Gründlichkeit – erfolgte
mit der Rekursantwort vom 11. Juli 2006.
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz
ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ebenfalls richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,
E. 3.3). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Besonderheiten der Baute und des Quartiers.
Sie beanstandet den geplanten Balkonanbau als massiven und dominant in Erscheinung
tretenden Fremdkörper, welcher den Charakter des Mehrfamilienhauses, des Ensembles,
bzw. dessen Symmetrie erheblich störe. Der Vorgarten werde zum grössten Teil
geopfert. Die Balkonbauten, mit durchgehenden Stützen vom Erdgeschoss bis in
die Dachfläche, überstellten mit 3,87 m mehr als die Hälfte der Fassade des fraglichen
Gebäudes (nur noch 3,5 m blieben sichtbar, Schnitt Erdgeschoss und Umgebung).
Der Balkon des 2. Obergeschosses solle mit einem Dach abgeschlossen
werden. Weil kein durchbrochenes Geländer vorgesehen sei, sondern Platten,
würden die Balkone noch massiver und dominanter wirken. Die Balkongrundfläche
beanspruche 10 m2 und damit mehr als die Grundfläche der Zimmer
dieser Altbaute. Die Balkone wirkten auch deshalb massiv, so dass die Gebäudeflucht
bis in den Dachbereich optisch erheblich beeinträchtigt und verändert werde.
Die negative Wirkung falle umso mehr in Betracht, als das Gebäude an einer
überall einsehbaren und sehr empfindlichen Stelle stehe. Der typische
Gebietscharakter werde so nicht gewahrt und weder eine gute noch eine befriedigende
Einordnung erzielt. Zudem müssten bei zusammengebauten Objekten zusätzliche
Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit in Kauf genommen werden. Das
von der Vorinstanz zum Vergleich erwähnte Gebäude L-Strasse 08 befinde sich
ausserhalb der Quartiererhaltungszonen und lasse sich auch bezüglich
Architektur nicht vergleichen. Der Neubau an der L-Strasse 06–07 mit
zurückhaltend eingegliederten Balkonen sei schon deshalb kein Massstab für den
vorliegenden Fall.
Die Beschwerdegegnerin 1 weist auf die Charakterisierung
von Art. 35 lit. b BZO hin. Gemäss dieser Bestimmung sei das Quartier
Eichliacker als kleinräumig strukturiertes Wohn- und Gewerbequartier durch
ähnliche, zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in schlichter
Zweckarchitektur entlang der Baulinien gekennzeichnet. Prägend sei das
ausgeglichene Verhältnis zwischen unbebauter Fläche und gebauter Kubatur. Der
Strassenraum werde von schmalen Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen
begleitet, der strassenabgewandte Freiraum als Garten benutzt. Weise ein
Bauvorhaben eine gute Einordnung in die prägenden Merkmale dieser
Siedlungsstruktur auf, sei die Erneuerung und Verdichtung der Bausubstanz sogar
wünschenswert. Aus dieser Sicht sei nicht zu beanstanden, dass den Balkonen
eine zeitgemässe Funktion als erweiterter Wohnraum und nicht bloss als rein
dekoratives Element zukomme, weshalb eine Grundfläche von 10 m2 gerechtfertigt sei. Der projektierte
Balkonanbau orientiere sich in seinen Ausmassen an der Baulinie und folge der
Flucht der Volumen entlang der L-Strasse; seine Proportionen und seine Gestaltung
seien in Absprache mit der Abteilung Stadtgestaltung festgelegt worden. Eine gewisse
Dominanz des Balkonanbaus sei angesichts seiner Lage unvermeidbar, aber nicht
derart, dass die Umgebung gestalterisch beeinträchtigt werde. Im Übrigen seien
mit der Baubewilligung Auflagen betreffend Materialwahl, Detailgestaltung,
Farbe und Oberflächenbeschaffenheit vorbehalten worden.
Der Vorinstanz erschien die volumetrische Erscheinung des
an sich gut einsehbaren Ensembles als nicht derart problematisch, wie es von
der Beschwerdeführerin dargestellt wird. Sie bestritt nicht, dass der geplante
Balkonanbau an der gut einsehbaren Westfassade ins Auge stechen werde. Von
einem den Charakter des Mehrfamilienhauses oder des Ensembles beeinträchtigenden
oder gar zerstörerischen Element könne indessen nicht die Rede sein. Weil die
Balkone bis an die Baulinie der L-Strasse heranreichten, würde die Flucht der
übrigen Gebäude an der L-Strasse übernommen und damit die Stellung der Baute an
die im Quartier übliche Anordnung angepasst. Der kleinmassstäbliche Bau wirke
dadurch grosszügiger und gewinne an Statur. Ausserdem erhalte er einen
wohnlichen Charakter und die Lebensqualität der Bewohner werde stark
verbessert. Insoweit entspreche das Bauvorhaben Ziel und Zweck der
Quartiererhaltungszone, welche in der Erhaltung und (Weiter-) Entwicklung der
Siedlungsstruktur bestehe.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
sind überzeugend und offensichtlich nicht rechtsverletzend. Die von der
Beschwerdeführerin bemängelte Aufdringlichkeit der Balkonanbaute konnte auch
die Vorinstanz, die nur gerade einräumt, dass die Balkonanbaute ins Auge
stechen würde, nicht nachvollziehen, vielmehr hat sie mit überzeugenden Hinweisen
auf den architektonischen Gewinn der Baute hingewiesen. Der offene und
weitgehend transparente Balkonanbau ändert nichts an der Kubatur des Gebäudes
und stellt damit die hergebrachte Überbauungsstruktur nicht in Frage. Den
weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gestaltung kommt
schliesslich keine Bedeutung zu, irrelevant ist insbesondere der Vergleich
zwischen Balkon und Zimmerfläche. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass
die Einordnung der Balkonanbaute den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1
PBG genügt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise hohen Anforderungen
welche die qualitativ hochwertige bauliche Gliederung der
Quartiererhaltungszone Eichliacker stellt.
4.2
Die
Einordnung des Umbaus kann auch nicht mit der Dachanhebung um 25 cm in Frage
gestellt werden. Es handelt sich um einen mässigen Eingriff in die Dachhaut,
der schon aus diesem Grund für den Beobachter kaum in Erscheinung tritt und
zudem für die Siedlungsstruktur gänzlich bedeutungslos ist. Zu Recht weist die
Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass die Wahrnehmung zusätzlich durch die
die Dachlandschaft rhythmisierenden Elemente wie Dachgauben und Dachrinnen herabgesetzt
wird. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Rücksichtnahme bei zusammengebauten
Objekten, welche zusätzliche Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit
erforderlich machen könnte, ist – wie sich aus der von der Beschwerdeführerin
selber eingereichten Beilage ergibt – dadurch zweifelsohne gewahrt.
4.3
Die
Vorinstanz stellte bezüglich des überdachten Dacheinschnitts auf die Aussage
des privaten Beschwerdegegners am Augenschein ab. Architekt E äusserte sich,
dass der Dacheinschnitt auf der gleichen Flucht wie die bestehenden Aufbauten
projektiert sei. Auf dieser Aussage muss sich die private Beschwerdegegnerin
behaften lassen und damit sind die planlichen Ungenauigkeiten zweifelsohne
relativiert. Es liegt auch keine widersprüchliche Äusserung der privaten
Beschwerdegegnerin am Augenschein vor. Sie bezog sich mit ihrer Bemerkung, die
genaue Gestaltung der Flucht müsse gemäss Baubewilligung vor Baubeginn geklärt
werden, nur auf die Auflage betreffend Bauabsteckung (Schnurgerüst). Auch ist
dabei einordnungsmässig nicht von Bedeutung, dass es sich bei der neuen
Dachaufbaute nicht um eine Dachgaube, sondern um einen überdeckten Dachbalkon –
im Übrigen geringen Ausmasses – handelt, weil die Typologie, Ausrichtung und
Fluchten der bestehenden Dachgauben sowie die Proportionen der quartiertypischen
Dachaufbauten gewahrt bleiben. Entgegen der Beschwerdeführerin sind damit weder
eine asymmetrische Dachlandschaft noch zusammengewürfelte Dachaufbauten zu
befürchten.
4.4
Hinsichtlich
des Velounterstands fehlt es an einer eigentlichen Begründung, wonach dieser
bezogen auf nachbarschützende Bestimmungen nicht vorschriftsmässig erstellt werde
oder einordnungsmässig zu beanstanden sei.
5.
Gemäss § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation
und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7)
beträgt die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-
bis Fr. 12'000.-. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter
Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Absatz 1 vorgesehenen Höchstansatzes
erhöht werden (Abs. 2). Von einem besonders aufwendigen Verfahren ist die Vorinstanz
nicht ausgegangen. Hingegen durfte sie beim Zeitaufwand die Tatsache des
Kommissionsaugenscheins und den Umstand berücksichtigen, dass sie sich mit
zahlreichen Einwänden auseinanderzusetzen hatte. Eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.-
erscheint somit noch als vertretbar.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten war. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); ebenso ist ihr
eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Die Kosten des Umbauvorhabens
werden – soweit es in Frage gestellt ist – auf Fr. 50'000.- geschätzt,
eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- erweist sich damit als angemessen. Der
privaten Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-
zugesprochen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die
private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …