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Entscheid

VB.2007.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00092

29. August 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10101)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. April

2006 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der C GmbH die

baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 an der L-Strasse 05 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten

Rekurs der Eigentümerin A des auf dem nördlich angrenzenden Grundstück 02

angebauten Gebäudes Assek.-Nr. 04 wies die Baurekurskommission IV nach

durchgeführtem Kommissionsaugenschein ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 wandte sich A an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung des

Entscheids der Baurekurskommission IV sowie der Baubewilligung, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. A liess auch

verschiedene prozessuale Anträge stellen, so die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht,

wobei die bereits wieder abgebrochene Aussteckung wiederherzustellen sei. Die

Stadt Winterthur liess am 4. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, beantragen. Die C GmbH stellte am 4. Mai 2007 den Antrag auf

vollumfängliche Abweisung. Beide Beschwerdegegner beantragten Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig.

Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn

gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die Erteilung der

Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Al­fred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Die enge

nachbarliche Raumbeziehung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des

angrenzenden Grundstücks steht ausser Zweifel. Ein schutz­wür­diges

Anfechtungsin­teresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkun­gen auf seine

Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei

objek­ti­vier­ter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen

(RB 1985 Nr. 8). Dies ist hier, weil die Beschwerdeführerin eine

Verunstaltung des Ensembles geltend macht, zu bejahen.

1.3

Der

Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern

mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes

bestimmt wurde (§ 55 Abs. 1 VRG). Da weder der angefochtene Entscheid noch die

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Baubewilligung diesbezüglich eine

Anordnung enthalten, stösst der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung

ins Leere.

1.4

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins. Beanstandet wird

eine unrichtige Feststellung bezüglich der Länge des abgekröpften Balkons an

der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall hat bereits die

Baurekurskommission IV am 6. November 2006 einen Augenschein durchgeführt.

Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des

Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vor­instanzlichen Augenscheins sowie

des bei den Akten liegenden Baugesuchs, der Pläne und Fotografien mit

hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Aus gleichem Grund ist auch

die verlangte nochmalige Aussteckung nicht erforderlich.

1.5

Die

Beschwerdeführerin bemängelt die fehlende Aussteckung der geplanten Dachanhebung

um 0.25 m sowie Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Pläne als "rekursrelevant".

Es handelt sich hier um eine Wiederholung von bereits im Rekurs geltend gemachten

Rügen, welche von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche

verwiesen werden kann, abgewiesen wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist

es Sache der Baubehörde die Vollständigkeit eines Baugesuchs zu beurteilen. Der

Nachbar, kann die Mangelhaftigkeit nur insofern rügen, als sie sich auf dessen

Rechts- und Interessenwahrnehmung auswirkt. Die Beschwerdeführerin legt auch

vor Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern sie nicht in der Lage

gewesen sein soll, das Bauvorhaben und dessen Auswirkungen zu beurteilen.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 ist gemäss geltender

Zonenordnung der Stadt Winterthur der Quartiererhaltungszone Eichliacker

zugewiesen. Es ist mit dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 01 überstellt,

welches im Norden mit der Zwillingsbaute Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 zusammengebaut ist. Im Westen grenzt es an die L-Strasse – die sich

nordwestlich auf Höhe der Kreuzung mit der M-Strasse zu einem Platz erweitert –

wogegen sich im Süden längs der L-Strasse weitere Mehrfamilienhäuser

anschliessen.

Die Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende

Mehrfamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschosses sowie Erstellung einer

Balkonanbaute an der Westfassade umzubauen. Geplant ist die Anhebung der

Dachhaut um 0,25 m, damit eine Dämmungsschicht angebracht werden kann, ferner

die Erstellung von zwei neuen Dachgauben. Auf der Ostseite ist ferner der

Ersatz des bestehenden Velounterstandes vorgesehen.

3.

3.1

Gemäss §

50a PBG umfassen Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher

Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten

oder erweitert werden sollen (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen

Regelungen treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Für diese kann die Bau- und

Zonenordnung laut § 50 Abs. 3 PBG besondere Vorschriften über die Masse und die

Erscheinung der Bauten enthalten.

Wie das Verwaltungsgericht

bereits in RB 1981 Nr. 131 erwogen hat, wird die Erscheinung der Bauten

durch die in §§ 260 ff. PBG enthaltenen primären Bauvorschriften, das

heisst Bestimmungen über Abstände, Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachaufbauten

und Untergeschosse, geregelt und gehören die im Abschnitt „Grundanforderungen

an Bauten und Anlagen“ festgelegten ästhetisch-architektonischen

Gestaltungserfordernisse von § 238 PBG nicht dazu. Daraus hat das

Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die gestalterischen Anforderungen

durch § 238 PBG abschliessend geregelt würden und die Gemeinden deshalb

keine generell höheren ästhetisch-architektonische Anforderungen stellen

könnten.

Vor diesem Hintergrund ist

auch Art. 38 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3.

Oktober 2000 (BZO) auszulegen, wonach in den Quartiererhaltungszonen Bauten,

Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren Teilen so zu gestalten sind, dass

der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die

Siedlungsstruktur erzielt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass

Quartiererhaltungszonen anders als Kernzonen keine planungsrechtliche Massnahmen

zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1

PBG darstellen. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb – soweit nicht

Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist – nicht die höheren Gestaltungsanforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,

diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende

Gesamtwirkung verlangt (vgl. Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein

neues Instrument der zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Da

diese „im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung“ zu

erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung

über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer

Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, durch § 50a Abs. 1 PBG hinsichtlich

der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn in

Art. 35 BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und in Art.

38.

die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters verlangt und eine

gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt wird, so werden damit nicht

unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern

die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine

befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist. Das ist in einer Quartiererhaltungszone

regelmässig eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung, weshalb für eine

befriedigende Gesamtwirkung an Stellung und kubische Gestaltung einer Baute

relativ hohe Anforderungen gestellt werden können.

3.2

Der

kommunalen Baubehörde kommt bei der Anwendung der Einordnungsbestimmung ein

besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit

relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981

Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Auf diesen kann sich

die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster Linie vorzunehmen

hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte

nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991

Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a). Die

Baubewilligungsbehörde hat sich in der Baubewilligung nur sehr pauschal

geäussert, eine Stellungnahme – in der erforderlichen Gründlichkeit – erfolgte

mit der Rekursantwort vom 11. Juli 2006.

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid ebenfalls richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,

E. 3.3). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Besonderheiten der Baute und des Quartiers.

Sie beanstandet den geplanten Balkonanbau als massiven und dominant in Erscheinung

tretenden Fremdkörper, welcher den Charakter des Mehrfamilienhauses, des Ensembles,

bzw. dessen Symmetrie erheblich störe. Der Vorgarten werde zum grössten Teil

geopfert. Die Balkonbauten, mit durchgehenden Stützen vom Erdgeschoss bis in

die Dachfläche, überstellten mit 3,87 m mehr als die Hälfte der Fassade des fraglichen

Gebäudes (nur noch 3,5 m blieben sichtbar, Schnitt Erdgeschoss und Umgebung).

Der Balkon des 2. Obergeschosses solle mit einem Dach abgeschlossen

werden. Weil kein durchbrochenes Geländer vorgesehen sei, sondern Platten,

würden die Balkone noch massiver und dominanter wirken. Die Balkongrundfläche

beanspruche 10 m2 und damit mehr als die Grundfläche der Zimmer

dieser Altbaute. Die Balkone wirkten auch deshalb massiv, so dass die Gebäudeflucht

bis in den Dachbereich optisch erheblich beeinträchtigt und verändert werde.

Die negative Wirkung falle umso mehr in Betracht, als das Gebäude an einer

überall einsehbaren und sehr empfindlichen Stelle stehe. Der typische

Gebietscharakter werde so nicht gewahrt und weder eine gute noch eine befriedigende

Einordnung erzielt. Zudem müssten bei zusammengebauten Objekten zusätzliche

Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit in Kauf genommen werden. Das

von der Vorinstanz zum Vergleich erwähnte Gebäude L-Strasse 08 befinde sich

ausserhalb der Quartiererhaltungszonen und lasse sich auch bezüglich

Architektur nicht vergleichen. Der Neubau an der L-Strasse 06–07 mit

zurückhaltend eingegliederten Balkonen sei schon deshalb kein Massstab für den

vorliegenden Fall.

Die Beschwerdegegnerin 1 weist auf die Charakterisierung

von Art. 35 lit. b BZO hin. Gemäss dieser Bestimmung sei das Quartier

Eichliacker als kleinräumig strukturiertes Wohn- und Gewerbequartier durch

ähnliche, zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in schlichter

Zweckarchitektur entlang der Baulinien gekennzeichnet. Prägend sei das

ausgeglichene Verhältnis zwischen unbebauter Fläche und gebauter Kubatur. Der

Strassenraum werde von schmalen Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen

begleitet, der strassenabgewandte Freiraum als Garten benutzt. Weise ein

Bauvorhaben eine gute Einordnung in die prägenden Merkmale dieser

Siedlungsstruktur auf, sei die Erneuerung und Verdichtung der Bausubstanz sogar

wünschenswert. Aus dieser Sicht sei nicht zu beanstanden, dass den Balkonen

eine zeitgemässe Funktion als erweiterter Wohnraum und nicht bloss als rein

dekoratives Element zukomme, weshalb eine Grundfläche von 10 m2 gerechtfertigt sei. Der projektierte

Balkonanbau orientiere sich in seinen Ausmassen an der Baulinie und folge der

Flucht der Volumen entlang der L-Strasse; seine Proportionen und seine Ge­staltung

seien in Absprache mit der Abteilung Stadtgestaltung festgelegt worden. Eine gewisse

Dominanz des Balkonanbaus sei angesichts seiner Lage unvermeidbar, aber nicht

derart, dass die Umgebung gestalterisch beeinträchtigt werde. Im Übrigen seien

mit der Baubewilligung Auflagen betreffend Materialwahl, Detailgestaltung,

Farbe und Oberflächenbeschaffenheit vorbehalten worden.

Der Vorinstanz erschien die volumetrische Erscheinung des

an sich gut einsehbaren Ensembles als nicht derart problematisch, wie es von

der Beschwerdeführerin dargestellt wird. Sie bestritt nicht, dass der geplante

Balkonanbau an der gut einsehbaren Westfassade ins Auge stechen werde. Von

einem den Charakter des Mehrfamilienhauses oder des Ensembles beeinträchtigenden

oder gar zerstörerischen Element könne indessen nicht die Rede sein. Weil die

Balkone bis an die Baulinie der L-Strasse heranreichten, würde die Flucht der

übrigen Gebäude an der L-Strasse übernommen und damit die Stellung der Baute an

die im Quartier übliche Anordnung angepasst. Der kleinmassstäbliche Bau wirke

dadurch grosszügiger und gewinne an Statur. Ausserdem erhalte er einen

wohnlichen Charakter und die Lebensqualität der Bewohner werde stark

verbessert. Insoweit entspreche das Bauvorhaben Ziel und Zweck der

Quartiererhaltungszone, welche in der Erhaltung und (Weiter-) Entwicklung der

Siedlungsstruktur bestehe.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

sind überzeugend und offensichtlich nicht rechtsverletzend. Die von der

Beschwerdeführerin bemängelte Aufdringlichkeit der Balkonanbaute konnte auch

die Vorinstanz, die nur gerade einräumt, dass die Balkonanbaute ins Auge

stechen würde, nicht nachvollziehen, vielmehr hat sie mit überzeugenden Hinweisen

auf den architektonischen Gewinn der Baute hingewiesen. Der offene und

weitgehend transparente Balkonanbau ändert nichts an der Kubatur des Gebäudes

und stellt damit die hergebrachte Überbauungsstruktur nicht in Frage. Den

weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gestaltung kommt

schliesslich keine Bedeutung zu, irrelevant ist insbesondere der Vergleich

zwischen Balkon und Zimmerfläche. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass

die Einordnung der Balkonanbaute den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1

PBG genügt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise hohen Anforderungen

welche die qualitativ hochwertige bauliche Gliederung der

Quartiererhaltungszone Eichliacker stellt.

4.2

Die

Einordnung des Umbaus kann auch nicht mit der Dachanhebung um 25 cm in Frage

gestellt werden. Es handelt sich um einen mässigen Eingriff in die Dachhaut,

der schon aus diesem Grund für den Beobachter kaum in Erscheinung tritt und

zudem für die Siedlungsstruktur gänzlich bedeutungslos ist. Zu Recht weist die

Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass die Wahrnehmung zusätzlich durch die

die Dachlandschaft rhythmisierenden Elemente wie Dachgauben und Dachrinnen herabgesetzt

wird. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Rücksichtnahme bei zusammengebauten

Objekten, welche zusätzliche Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit

erforderlich machen könnte, ist – wie sich aus der von der Beschwerdeführerin

selber eingereichten Beilage ergibt – dadurch zweifelsohne gewahrt.

4.3

Die

Vorinstanz stellte bezüglich des überdachten Dacheinschnitts auf die Aussage

des privaten Beschwerdegegners am Augenschein ab. Architekt E äusserte sich,

dass der Dacheinschnitt auf der gleichen Flucht wie die bestehenden Aufbauten

projektiert sei. Auf dieser Aussage muss sich die private Beschwerdegegnerin

behaften lassen und damit sind die planlichen Ungenauigkeiten zweifelsohne

relativiert. Es liegt auch keine widersprüchliche Äusserung der privaten

Beschwerdegegnerin am Augenschein vor. Sie bezog sich mit ihrer Bemerkung, die

genaue Gestaltung der Flucht müsse gemäss Baubewilligung vor Baubeginn geklärt

werden, nur auf die Auflage betreffend Bauabsteckung (Schnurgerüst). Auch ist

dabei einordnungsmässig nicht von Bedeutung, dass es sich bei der neuen

Dachaufbaute nicht um eine Dachgaube, sondern um einen überdeckten Dachbalkon –

im Übrigen geringen Ausmasses – handelt, weil die Typologie, Ausrichtung und

Fluchten der bestehenden Dachgauben sowie die Proportionen der quartiertypischen

Dachaufbauten gewahrt bleiben. Entgegen der Beschwerdeführerin sind damit weder

eine asymmetrische Dachlandschaft noch zusammengewürfelte Dachaufbauten zu

befürchten.

4.4

Hinsichtlich

des Velounterstands fehlt es an einer eigentlichen Begründung, wonach dieser

bezogen auf nachbarschützende Bestimmungen nicht vorschriftsmässig erstellt werde

oder einordnungsmässig zu beanstanden sei.

5.

Gemäss § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation

und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7)

beträgt die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-

bis Fr. 12'000.-. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter

Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Absatz 1 vorgesehenen Höchstansatzes

erhöht werden (Abs. 2). Von einem besonders aufwendigen Verfahren ist die Vorinstanz

nicht ausgegangen. Hingegen durfte sie beim Zeitaufwand die Tatsache des

Kommissionsaugenscheins und den Umstand berücksichtigen, dass sie sich mit

zahlreichen Einwänden auseinanderzusetzen hatte. Eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.-

erscheint somit noch als vertretbar.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

auf sie einzutreten war. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); ebenso ist ihr

eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Die Kosten des Umbauvorhabens

werden – soweit es in Frage gestellt ist – auf Fr. 50'000.- geschätzt,

eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- erweist sich damit als angemessen. Der

privaten Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-

zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die

private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …