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Entscheid

VB.2007.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00099

31. Mai 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10000)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt C ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission)

mit Eingabe vom 3. Januar 2007 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

gegenüber der B AG, eventuell gegenüber A, zwecks Geltendmachung einer offenen

Honorarforderung. Letztere bestritten mit ihren Eingaben vom 17. bzw. 21.

Januar 2007 sowohl die Zuständigkeit der Aufsichtskommission als auch das

Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihnen und Rechtsanwalt C.

Vielmehr habe A die D AG mit der schlüsselfertigen Gründung der B AG gegen ein

Pauschalhonorar beauftragt, wobei Rechtsanwalt C der Hausanwalt der D AG sei.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 ermächtigte die Aufsichtskommission

Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die B AG und A zu offenbaren,

soweit dies für die Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei. Die

Staatsgebühr wurde auf Fr. 800.- festgelegt und der B AG sowie A je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A (Beschwerdeführer 1) und die B AG

(Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss der Aufsichtskommission sei

vollumfänglich, eventualiter bezüglich der ihnen auferlegten Kosten, aufzuheben

und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien auf die

Staatskasse zu nehmen. Rechtsanwalt C (Beschwerdegegner 1) beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Datum des Poststempels) die Abweisung der

Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Mai 2007, das sie vorab

per Fax versandten, unaufgefordert Stellung und wiederholten ihre Anträge. Die

Aufsichtskommission hatte schon mit Schreiben vom 14. März 2007 auf eine

Beschwerdeantwort verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an

das Verwaltungsgericht geführt werden. Insoweit ist die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Obwohl die

Honorarforderung unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde nicht in die

einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden

Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die

Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese

Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das

Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz

1.

VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

2.

Die Beschwerdeführenden stellen sich nach wie vor auf den

Standpunkt, die Aufsichtskommission sei weder Wohnsitzgericht des Beschwerdeführers

1.

noch ein Zivilgericht, weshalb sie für den Entscheid über ein streitiges

Mandatsverhältnis gar nicht zuständig gewesen wäre. Der Beschluss verstosse

gegen Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Der

Beschwerdeführer 1 sei zudem zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland wohnhaft

gewesen, weshalb sich die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis auch nicht nach

schweizerischem Recht beurteile.

Vorliegend geht es wie erwähnt allein um die Frage der

Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Da er seinen Beruf im

Kanton Zürich ausübt, fällt der Entscheid über die Entbindung vom

Berufsgeheimnis gemäss § 21 Abs. 2 lit. d des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG, LS 215.1) in die Kompetenz der Aufsichtskommission und beurteilt

sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nach letztgenanntem Gesetz bzw.

dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) und somit nach schweizerischem Recht. Über die

Honorarforderung als solche wird hingegen der zuständige Zivilrichter zu befinden

haben. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss Art. 30 Abs. 2 BV

nicht.

3.

3.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 BGFA und § 14 Abs. 1 AnwG unterstehen Anwältinnen und Anwälte

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was

ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das

Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine

Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine

Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom

Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33

ff. AnwG).

3.2

Die

Beschwerdeführenden erachten das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis als rechtsmissbräuchlich und stossen sich daran, dass die

Aufsichtskommission die von ihm behauptete Honorarforderung als glaubhaft

gemacht gewürdigt hat. Im angefochtenen Beschluss werde der "komplette D

AG" ausgeklammert, was gegen das rechtliche Gehör verstosse. Die D AG

biete die Gründung von Gesellschaften zu einem Pauschalhonorar an, wobei die in

den Statuten zu regelnden Punkte der D AG mitzuteilen seien. Diese formuliere

daraus die Statuten und gründe dann die Gesellschaft über die Tochter E AG in

Liechtenstein. Die D AG habe Probleme mit der Überführung der Vorgaben in die

Statuten gehabt und deswegen den Beschwerdeführer 1 mit dem Hausanwalt,

dem Beschwerdegegner 1, zusammengebracht. Letzterer sei als "Subunternehmer"

der D AG tätig gewesen und habe insofern kein gesondertes Mandat von den Beschwerdeführenden

gehabt.

Der Beschwerdegegner 1 behauptet, dem Beschwerdeführer 1

von einem Mitarbeiter der D AG ausdrücklich als externer Anwalt vorgestellt

worden zu sein, welcher auf eigene Rechnung à Fr. 300.- pro Stunde arbeite und

dass der entsprechende Betrag der in Gründung stehenden Gesellschaft in

Rechnung gestellt würde. Der Beschwerdeführer 1 habe diesen Bedingungen

zugestimmt.

Die Aufsichtskommission hat das Mandatsverhältnis

gegenüber der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die vom Beschwerdegegner 1 an

Letztere gerichtete Honorarrechnung vom 29. Oktober 2004, die

Zahlungserinnerung vom 8. April 2005, das Schreiben vom 8. Juni 2005 sowie

die "letzte Mahnung" vom 10. März 2006 als glaubhaft gemacht

qualifiziert. Auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gehe aus dem Schreiben

des Beschwerdegegners 1 vom 18. April 2006 hervor, dass er die Absicht habe,

Ersteren notfalls persönlich in die Pflicht zu nehmen. Da der Beschwerdeführer

1.

Auftraggeber für die zu gründende Beschwerdeführerin 2 gewesen sei, sei

zumindest ein Zusammenhang zum vom Beschwerdegegner 1 behaupteten

Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht.

3.3

Aktiv- und

Passivlegitimation gelten im Zivil- bzw. im hier angestrebten Forderungsprozess

als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und

sind von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft

(Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 66;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 7). Damit im Zusammenhang stehende Einwendungen

können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden. Der Zivilrichter

prüft auch strittige Forderungen aus der rein konsultativen Anwaltstätigkeit

(vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des

Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 249). Die Vorinstanz hat

sich somit zu Recht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Mandatsverhältnisse

beschränkt (vgl. zum Ganzen VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00538, E. 2.2,

www.vgrzh.ch).

Nachdem der Beschwerdeführer 1 anerkennt, über die D AG

mit dem Beschwerdegegner 1 zusammengebracht worden zu sein und Letzterem damals

die Vorstellungen, wie die zu gründende Firma strukturiert sein sollte, als

Entwurf der Statuten übersandt zu haben, ist die von der Vorinstanz

vorgenommene Würdigung der Sachlage unter Berücksichtigung der vom

Beschwerdegegner 1 eingereichten Unterlagen nicht zu beanstanden. Es stellt

auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz von

Indizien für die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Mandatsverhältnisse

ausgegangen ist, zumal – wie ausgeführt – nur der zuständige Zivilrichter über

die Frage des Zustandekommens der Mandatsverhältnisse und damit über die

Funktion des Beschwerdegegners 1 entscheiden kann. Dies gilt insbesondere auch

bezüglich der Detaillierungen gemäss dem nachgereichten Schreiben der

Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2007. Unter den gegebenen Umständen kann auch

keine Rede davon sein, das Gesuch des Beschwerdegegners 1 sei

rechtsmissbräuchlich bzw. es fehle ihm an einem rechtlichen Interesse.

3.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe sich damals

in Gründung befunden, weshalb sie nicht habe verpflichtet werden können. Dieser

Punkt gehört jedoch ebenfalls zur Legitimationsfrage, auf welche hier nicht

weiter einzugehen ist, da sie in die Kompetenz des zuständigen Zivilrichters

fällt. Die im Recht liegenden Urkunden genügen jedoch aus den dargelegten

Gründen für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten

Beauftragung.

3.5

Schliesslich

bestreiten die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdegegner 1 das

Berufsgeheimnis verletzen könnte, seien doch die formulierten Statuten im Handelsregister

öffentlich zugänglich. Indem sie das Vorliegen von Berufsgeheimnissen verneinten,

hätten sie erklärt, dass keine Einwände dagegen bestünden, wenn der

Beschwerdegegner 1 etwas "offenbare". Sie hätten sich nur dagegen

gewandt, dass ihnen ohne jegliche Glaubhaftmachung ein Mandatsverhältnis

unterstellt werde. Es dürfe nicht in unzulässiger Art und Weise in ihre

prozessualen Rechte eingegriffen werden, das Mandatsverhältnis zu bestreiten.

Der bestrittene Honoraranspruch des Beschwerdegegners 1

hängt unter anderem vom betriebenen Aufwand ab. Es versteht sich von selbst,

dass es für dessen Detaillierung der Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf und

der blosse Hinweis auf die öffentlich zugänglichen Statuten der neu gegründeten

Beschwerdeführerin 2 hiefür nicht genügt. Mit der Entbindung des Beschwerdegegners

1.

vom Berufsgeheimnis werden entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch

nicht deren prozessualen Rechte, das Mandatsverhältnis zu bestreiten, tangiert.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass darüber der Zivilrichter zu entscheiden

hat.

Festzuhalten bleibt, dass sich die Beschwerdeführenden vor

der Aufsichtskommission ausdrücklich gegen die Entbindung des Beschwerdegegners

1.

vom Berufsgeheimnis gestellt haben. Dies taten sie, obwohl sie von der

Aufsichtskommission ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass nur die

Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis Thema sei, während die Honorarpflicht

bzw. die Höhe des Honorars nicht geprüft werde. Die Vorinstanz konnte somit

keineswegs von einer Zustimmung der Beschwerdeführenden zur Befreiung des

Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis ausgehen, sondern hatte vielmehr über

die Angelegenheit zu befinden. Nachdem sie das Gesuch gutgeheissen hat, ist

auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfolge korrekt erfolgt (§§ 7 und

11.

der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und

Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz [LS 215.12] in Verbindung mit § 37

Abs. 1 AnwG und § 13 Abs. 2 VRG).

3.6

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht die Entbindung vom

Berufsgeheimnis unter Hinweis auf ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) bewilligt

und das Vorliegen höherer Interessen, welche dem entgegenstünden, verneint hat.

Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits zwischen Anwalt

und Klienten nur soweit preisgegeben werden, als es für die gerichtliche

Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei sei allerdings

praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret entscheiden

könnte, in welchem Ausmass die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu

gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen bleiben, die

diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte. Daneben

bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so weit er

es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren. Die

Aufsichtskommission solle deshalb im Ermächtigungsbeschluss den Anwalt stets

darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit begründet

werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass Hinweise

auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als notwendig

erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere Schwierigkeiten

geltend machen wolle.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig und es besteht kein Grund, die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der rechtskundige Beschwerdegegner 1 beantragt eine

Parteientschädigung. Eine solche kann zugesprochen werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte, oder wenn die Rechtsbegehren der unterliegenden

Partei oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17

Abs. 1 lit. a und b VRG). Vorliegend sind aber keine Voraussetzungen

gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden,

liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen

zugrunde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Die Rechtsbegehren der

Beschwerdeführenden können auch noch nicht als offensichtlich unbegründet

qualifiziert werden.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Es wird keine

Prozessentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …