VB.2007.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00099
31. Mai 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10000)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00099
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Offenbarung des Berufsgeheimnisses
Die Beschwerdeführerschaft wehrt sich gegen die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis.
Zuständigkeit der Kammer (E. 1).
Die Frage nach der Entbindung des im Kanton Zürich tätigen Beschwerdegegners vom Berufsgeheimins beurteilt sich nach Schweizer Recht. Über die Honorarforderung als solche hat der zuständige Zivilrichter zu befinden (E. 2).
Aktiv- und Passivlegitimation im angestrebten Forderungsprozess sind von Amtes wegen zu prüfen. Damit im Zusammenhang stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden. Die Vorinstanz hat sich zu Recht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung des Mandatsverhältnisses beschränkt (E. 3.3).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2, welche sich in Gründung befand, verpflichtet werden konnte, gehört ebenfalls zur durch den Zivilrichter zu beurteilenden Legitimationsfrage (E. 3.4).
Damit der Beschwerdegegner seine Honorarforderung geltend machen kann, genügt der Hinweis auf die öffentlich zugänglichen Statuten nicht (E. 3.5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GLAUBHAFTMACHUNG
LEGITIMATION
MANDAT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 21 Abs. II Ziff. d AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 30 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00099
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B AG, vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. RA C,
2. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte, im
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt C ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission)
mit Eingabe vom 3. Januar 2007 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
gegenüber der B AG, eventuell gegenüber A, zwecks Geltendmachung einer offenen
Honorarforderung. Letztere bestritten mit ihren Eingaben vom 17. bzw. 21.
Januar 2007 sowohl die Zuständigkeit der Aufsichtskommission als auch das
Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihnen und Rechtsanwalt C.
Vielmehr habe A die D AG mit der schlüsselfertigen Gründung der B AG gegen ein
Pauschalhonorar beauftragt, wobei Rechtsanwalt C der Hausanwalt der D AG sei.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 ermächtigte die Aufsichtskommission
Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die B AG und A zu offenbaren,
soweit dies für die Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei. Die
Staatsgebühr wurde auf Fr. 800.- festgelegt und der B AG sowie A je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A (Beschwerdeführer 1) und die B AG
(Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss der Aufsichtskommission sei
vollumfänglich, eventualiter bezüglich der ihnen auferlegten Kosten, aufzuheben
und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen. Rechtsanwalt C (Beschwerdegegner 1) beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Datum des Poststempels) die Abweisung der
Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Mai 2007, das sie vorab
per Fax versandten, unaufgefordert Stellung und wiederholten ihre Anträge. Die
Aufsichtskommission hatte schon mit Schreiben vom 14. März 2007 auf eine
Beschwerdeantwort verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an
das Verwaltungsgericht geführt werden. Insoweit ist die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Obwohl die
Honorarforderung unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde nicht in die
einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden
Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die
Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese
Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das
Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz
1.
VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
2.
Die Beschwerdeführenden stellen sich nach wie vor auf den
Standpunkt, die Aufsichtskommission sei weder Wohnsitzgericht des Beschwerdeführers
1.
noch ein Zivilgericht, weshalb sie für den Entscheid über ein streitiges
Mandatsverhältnis gar nicht zuständig gewesen wäre. Der Beschluss verstosse
gegen Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Der
Beschwerdeführer 1 sei zudem zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland wohnhaft
gewesen, weshalb sich die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis auch nicht nach
schweizerischem Recht beurteile.
Vorliegend geht es wie erwähnt allein um die Frage der
Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Da er seinen Beruf im
Kanton Zürich ausübt, fällt der Entscheid über die Entbindung vom
Berufsgeheimnis gemäss § 21 Abs. 2 lit. d des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG, LS 215.1) in die Kompetenz der Aufsichtskommission und beurteilt
sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nach letztgenanntem Gesetz bzw.
dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) und somit nach schweizerischem Recht. Über die
Honorarforderung als solche wird hingegen der zuständige Zivilrichter zu befinden
haben. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss Art. 30 Abs. 2 BV
nicht.
3.
3.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 BGFA und § 14 Abs. 1 AnwG unterstehen Anwältinnen und Anwälte
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was
ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das
Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine
Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33
ff. AnwG).
3.2
Die
Beschwerdeführenden erachten das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis als rechtsmissbräuchlich und stossen sich daran, dass die
Aufsichtskommission die von ihm behauptete Honorarforderung als glaubhaft
gemacht gewürdigt hat. Im angefochtenen Beschluss werde der "komplette D
AG" ausgeklammert, was gegen das rechtliche Gehör verstosse. Die D AG
biete die Gründung von Gesellschaften zu einem Pauschalhonorar an, wobei die in
den Statuten zu regelnden Punkte der D AG mitzuteilen seien. Diese formuliere
daraus die Statuten und gründe dann die Gesellschaft über die Tochter E AG in
Liechtenstein. Die D AG habe Probleme mit der Überführung der Vorgaben in die
Statuten gehabt und deswegen den Beschwerdeführer 1 mit dem Hausanwalt,
dem Beschwerdegegner 1, zusammengebracht. Letzterer sei als "Subunternehmer"
der D AG tätig gewesen und habe insofern kein gesondertes Mandat von den Beschwerdeführenden
gehabt.
Der Beschwerdegegner 1 behauptet, dem Beschwerdeführer 1
von einem Mitarbeiter der D AG ausdrücklich als externer Anwalt vorgestellt
worden zu sein, welcher auf eigene Rechnung à Fr. 300.- pro Stunde arbeite und
dass der entsprechende Betrag der in Gründung stehenden Gesellschaft in
Rechnung gestellt würde. Der Beschwerdeführer 1 habe diesen Bedingungen
zugestimmt.
Die Aufsichtskommission hat das Mandatsverhältnis
gegenüber der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die vom Beschwerdegegner 1 an
Letztere gerichtete Honorarrechnung vom 29. Oktober 2004, die
Zahlungserinnerung vom 8. April 2005, das Schreiben vom 8. Juni 2005 sowie
die "letzte Mahnung" vom 10. März 2006 als glaubhaft gemacht
qualifiziert. Auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gehe aus dem Schreiben
des Beschwerdegegners 1 vom 18. April 2006 hervor, dass er die Absicht habe,
Ersteren notfalls persönlich in die Pflicht zu nehmen. Da der Beschwerdeführer
1.
Auftraggeber für die zu gründende Beschwerdeführerin 2 gewesen sei, sei
zumindest ein Zusammenhang zum vom Beschwerdegegner 1 behaupteten
Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht.
3.3
Aktiv- und
Passivlegitimation gelten im Zivil- bzw. im hier angestrebten Forderungsprozess
als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und
sind von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft
(Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 66;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 7). Damit im Zusammenhang stehende Einwendungen
können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden. Der Zivilrichter
prüft auch strittige Forderungen aus der rein konsultativen Anwaltstätigkeit
(vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 249). Die Vorinstanz hat
sich somit zu Recht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Mandatsverhältnisse
beschränkt (vgl. zum Ganzen VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00538, E. 2.2,
www.vgrzh.ch).
Nachdem der Beschwerdeführer 1 anerkennt, über die D AG
mit dem Beschwerdegegner 1 zusammengebracht worden zu sein und Letzterem damals
die Vorstellungen, wie die zu gründende Firma strukturiert sein sollte, als
Entwurf der Statuten übersandt zu haben, ist die von der Vorinstanz
vorgenommene Würdigung der Sachlage unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdegegner 1 eingereichten Unterlagen nicht zu beanstanden. Es stellt
auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz von
Indizien für die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Mandatsverhältnisse
ausgegangen ist, zumal – wie ausgeführt – nur der zuständige Zivilrichter über
die Frage des Zustandekommens der Mandatsverhältnisse und damit über die
Funktion des Beschwerdegegners 1 entscheiden kann. Dies gilt insbesondere auch
bezüglich der Detaillierungen gemäss dem nachgereichten Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2007. Unter den gegebenen Umständen kann auch
keine Rede davon sein, das Gesuch des Beschwerdegegners 1 sei
rechtsmissbräuchlich bzw. es fehle ihm an einem rechtlichen Interesse.
3.4
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe sich damals
in Gründung befunden, weshalb sie nicht habe verpflichtet werden können. Dieser
Punkt gehört jedoch ebenfalls zur Legitimationsfrage, auf welche hier nicht
weiter einzugehen ist, da sie in die Kompetenz des zuständigen Zivilrichters
fällt. Die im Recht liegenden Urkunden genügen jedoch aus den dargelegten
Gründen für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten
Beauftragung.
3.5
Schliesslich
bestreiten die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdegegner 1 das
Berufsgeheimnis verletzen könnte, seien doch die formulierten Statuten im Handelsregister
öffentlich zugänglich. Indem sie das Vorliegen von Berufsgeheimnissen verneinten,
hätten sie erklärt, dass keine Einwände dagegen bestünden, wenn der
Beschwerdegegner 1 etwas "offenbare". Sie hätten sich nur dagegen
gewandt, dass ihnen ohne jegliche Glaubhaftmachung ein Mandatsverhältnis
unterstellt werde. Es dürfe nicht in unzulässiger Art und Weise in ihre
prozessualen Rechte eingegriffen werden, das Mandatsverhältnis zu bestreiten.
Der bestrittene Honoraranspruch des Beschwerdegegners 1
hängt unter anderem vom betriebenen Aufwand ab. Es versteht sich von selbst,
dass es für dessen Detaillierung der Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf und
der blosse Hinweis auf die öffentlich zugänglichen Statuten der neu gegründeten
Beschwerdeführerin 2 hiefür nicht genügt. Mit der Entbindung des Beschwerdegegners
1.
vom Berufsgeheimnis werden entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch
nicht deren prozessualen Rechte, das Mandatsverhältnis zu bestreiten, tangiert.
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass darüber der Zivilrichter zu entscheiden
hat.
Festzuhalten bleibt, dass sich die Beschwerdeführenden vor
der Aufsichtskommission ausdrücklich gegen die Entbindung des Beschwerdegegners
1.
vom Berufsgeheimnis gestellt haben. Dies taten sie, obwohl sie von der
Aufsichtskommission ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass nur die
Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis Thema sei, während die Honorarpflicht
bzw. die Höhe des Honorars nicht geprüft werde. Die Vorinstanz konnte somit
keineswegs von einer Zustimmung der Beschwerdeführenden zur Befreiung des
Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis ausgehen, sondern hatte vielmehr über
die Angelegenheit zu befinden. Nachdem sie das Gesuch gutgeheissen hat, ist
auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfolge korrekt erfolgt (§§ 7 und
11.
der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und
Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz [LS 215.12] in Verbindung mit § 37
Abs. 1 AnwG und § 13 Abs. 2 VRG).
3.6
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht die Entbindung vom
Berufsgeheimnis unter Hinweis auf ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) bewilligt
und das Vorliegen höherer Interessen, welche dem entgegenstünden, verneint hat.
Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits zwischen Anwalt
und Klienten nur soweit preisgegeben werden, als es für die gerichtliche
Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei sei allerdings
praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret entscheiden
könnte, in welchem Ausmass die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu
gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen bleiben, die
diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte. Daneben
bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so weit er
es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren. Die
Aufsichtskommission solle deshalb im Ermächtigungsbeschluss den Anwalt stets
darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit begründet
werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass Hinweise
auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als notwendig
erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere Schwierigkeiten
geltend machen wolle.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig und es besteht kein Grund, die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der rechtskundige Beschwerdegegner 1 beantragt eine
Parteientschädigung. Eine solche kann zugesprochen werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte, oder wenn die Rechtsbegehren der unterliegenden
Partei oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17
Abs. 1 lit. a und b VRG). Vorliegend sind aber keine Voraussetzungen
gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden,
liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen
zugrunde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden können auch noch nicht als offensichtlich unbegründet
qualifiziert werden.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Es wird keine
Prozessentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …