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Entscheid

VB.2007.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00100

16. Mai 2007Deutsch19 min

(URT.2007.9970)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2005 beschloss

die Sozialbehörde X, A und ihren 1988 geborenen Sohn C ab 1. Dezember 2005

wirtschaftlich zu unterstützen. Bei der Bemessung der Hilfe ging die Behörde

von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit für Mutter und Sohn aus,

weshalb sie den Grundbedarf nach dem Ansatz für einen Zwei-Personen-Haushalt

auf Fr. 1'469.- bemass. Ferner ging sie davon aus, dass als Wohnungskosten

nicht der effektiv geschuldete Mietzins von Fr. 1'468.-, sondern der nach

den internen Richtlinien anrechenbare Betrag von Fr. 1'300.- anzurechnen

sei; von einer vorläufigen Anrechnung des vollen Mietzinses, verbunden mit

einer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, könne abgesehen werden, weil A

nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, sich aber damit

einverstanden erklärt habe, dass nur der Betrag von Fr. 1'300.-

angerechnet werde. A wurde die Weisung erteilt, sämtliche Einnahmen der Sozialberatung

umgehend zu melden (Disp.-Ziff. 2). Sodann wurde sie darauf hingewiesen, dass

sie allfällige Stipendien an ihren Sohn der Sozialberatung X abzutreten habe

(Disp.-Ziff. 8, 7. Absatz). Für den Fall der Missachtung von Auflagen oder

Weisungen bzw. der Erteilung falscher oder keiner Auskünfte wurde ihr

ausdrücklich die Kürzung der Leistungen angedroht (Disp.-Ziff. 9).

Erst im Februar 2006 erfuhr die Sozialbehörde, dass C ein

Stipendium von Fr. 9'000.- für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2006

zugesprochen und dessen erste Hälfte am 20. Dezember 2005 dem Bankkonto

von A gutgeschrieben worden war. Die Behörde stellte sich daher auf den

Standpunkt, C hätte unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Stipendiums

bereits ab 1. Dezember 2005 nicht mehr unterstützt werden müssen. Das Sekretariat

der Sozialhilfebehörde X nahm daher am 31. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. Mai

2006 für A und C je eine getrennte Neuberechnung vor. Für C ergab sich unter

Berücksichtigung des hälftigen Grundbedarfs von Fr. 734.50 und des

hälftigen Wohnkostenanteils von Fr. 650.- einerseits sowie unter

Anrechnung von Lohn, Stipendium und Alimentenanspruch anderseits ein Überschuss

von Fr. 536.70. Für A ergab sich ein Fehlbetrag von Fr. 541.40, wovon

Fr. 222.60 auf die Krankenkassenprämie und Fr. 318.80 auf Sozialhilfe

entfallen. Bei der Berechnung wurde der auf sie entfallende hälftige Anteil am

Grundbedarf für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 734.50 mit Wirkung ab

Mai 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 10,2 % (= Fr. 75.-) auf Fr. 659.50

gekürzt (vgl. Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit Disp.-Ziff. 7), was damit

begründet wurde, dass sie ihre Informationspflicht bezüglich der

Stipendiengewährung an den Sohn verletzt habe. Darüber hinaus wurde A

verpflichtet, Leistungen im Betrag von Fr. 3'276.50 zurückzuzahlen

(Disp.-Ziff. 11), was damit begründet wurde, dass sie von Dezember 2005 bis

April 2006 nicht rechtzeitig deklarierte Stipendieneinnahmen von Fr. 3'750.-

für ihren Sohn erhalten habe; zurückzufordern sei demnach die in diesem

Zeitraum zugunsten des Sohnes erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'026.50

und nachzufordern sei eine Haushaltsentschädigung von Fr. 1'250.- (5

Monate à Fr. 250.-), welche sie sich im gleichen Zeitraum als Haushaltsentschädigung

seitens des Sohnes hätte anrechnen lassen müssen; zusammen ergebe sich ein

Rückforderungsbetrag von Fr. 3'276.50 (Fr. 2'026.50 + Fr. 1'250.-).

Dagegen liess A durch ihren Rechtsvertreter am 3. Juli 2006

Einsprache erheben mit dem Antrag, in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 sei der

anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf von Fr. 318.80 um die vorgenommene

Kürzung von Fr. 75.- auf Fr. 393.80 zu erhöhen; ferner sei der

Einsprecherin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sozialbehörde

X wies die Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

am 12. September 2006 ab. Die Rückzahlungsverpflichtung (Disp.-Ziff. 11)

wurde mit der Einsprache nicht angefochten.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 24. Oktober 2006 liess die unterlegene

Einsprecherin erneut die Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf Fr. 393.80

(Streichung der Kürzung von Fr. 75.-) sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Der Bezirksrat X hiess den

Rekurs in seinem Beschluss vom 21. Februar 2007 teilweise gut, indem er

unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00423 vom 8.

März 2001 die "Verrechnung" der wegen des Verstosses gegen die

Meldepflicht vorgenommene Kürzung mit der Rückforderungssumme anordnete. Im

Übrigen wies er den Rekurs und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2007 liess A ihren Rekursantrag

erneuern. Wiederum ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, für das vorliegende Verfahren ebenso wie für dasjenige

vor den Vorinstanzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat X verzichtete mit Schreiben vom 14. März

2007.

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 12. April 2007

Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags als

auch bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Nach § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse

besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem

Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder

ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 29).

Der Bezirksrat X hat (von Amtes wegen; ohne dazu durch ein

Begehren der Rekurrentin veranlasst worden zu sein) den Rekurs insoweit teilweise

gutgeheissen, als er die "Verrechnung" der (von der Rekurrentin

gerügten) Kürzung des Grundbedarfs mit dem Betrag der Rückzahlungsverpflichtung

anordnete (Disp.-Ziff. 2). Genau besehen handelt es sich dabei nicht um eine

Verrechnung, geht es doch sowohl bei der streitbetroffenen Kürzung von Fr. 450.-

(6 x Fr. 75.-) wie auch bei der Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 3'276.50

um Forderungen der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Vielmehr ordnete

der Bezirksrat – wie aus dessen Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil

VB.2000.00423 vom 8. März 2001 erhellt – mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses

an, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung angerechnet werden

müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu betrachten sei.

Angesichts dieser durch den Rekursentscheid geschaffenen Ausgangslage ist

fraglich, worin der materielle Nutzen der vorliegenden Beschwerde für die

Beschwerdeführerin bestehen soll. Die Frage des schutzwürdigen Interesses der

Beschwerdeführerin kann jedoch – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt –

offen bleiben.

1.3

Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist. Mit einem Streitwert von Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-)

fällt die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 3'276.50 ist von

der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten worden; sie kann sich auf § 27

Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) stützen (vgl.

VGr, 5. April 2007; VB 2007.00072; www.vgrzh.ch), ferner auch auf § 26 SHG

insofern, als die Beschwerdeführerin die Sozialbehörde nicht rechtzeitig über

die Gewährung und Auszahlung des ihrem Sohn zugesprochenen Stipendiums

informierte. Streitgegenstand bildet einzig die von der Beschwerdeführerin

bestrittene Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 450.-.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15

Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die

Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits

situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder

Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

3.2

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere

Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung

der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Die Kürzung kann soweit

erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

3.3

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob

die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person

vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres

Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum

Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung

ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung

wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten

Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs um höchstens 15 % für die

Dauer von maximal zwölf Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.4

Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für

sich zu sorgen, einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,

die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind,

ein.

Das Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 12 BV fest, dieses

Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten

sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer

unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge. Die Formulierung "wer in

Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" sei erst in der

parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommission der eidgenössischen

Räte eingefügt worden. Sie solle klarstellen, dass für das "Recht auf

Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse

zudem nur ein Minimum, das heisse einzig die in einer Notlage im Sinne einer

Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach

und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung

des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer

"Überlebenshilfe" bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt

zusammenfielen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips

habe der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert

(BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt

sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden

Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12

N. 11 und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die

Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12

N. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener

Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV

keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006,

VB.2006.00013, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei bei der Erstellung des Budgets

für die Beschwerdeführerin zu Recht von der Hälfte des Grundbedarfs für einen

Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 734.50 ausgegangen und habe aufgrund der

beschlossenen Kürzung von 10.2 % bzw. Fr. 75.- einen reduzierten

Grundbedarf von Fr. 659.50 berechnet. Weitere Kürzungen seien nicht

vorgenommen worden. Der Grundbedarf sei korrekt berechnet worden, und die

Kürzung verletze das absolute Existenzminimum nicht. Da die Beschwerdeführerin

bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen

worden sei, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn über die Verhältnisse

keine oder falsche Auskunft erteilt werde, und da sie nicht bestritten habe,

die Auszahlung der Stipendien nicht gemeldet zu haben und damit während einiger

Zeit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, sei die Kürzung zu

Recht erfolgt.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse bereits einen Eingriff in

ihr Existenzminimum im Umfang von 22.85 % hinnehmen, da ihr für die

Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'300.- statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.-

auf den Grundbedarf angerechnet würden und Leistungen an sie nur dann

ausgerichtet würden, wenn sie mit Quittung belege, dass die Miete von Fr. 1'468.-

bezahlt sei. Folglich betrage dieser Eingriff bereits weit mehr als die gemäss

SKOS-Richtlinien zulässigen 15 %. Sodann könne weder davon ausgegangen werden,

dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.- finden könne noch

sei sie von der Sozialbehörde je dazu angehalten worden. Die vorliegend

angefochtene Kürzung des Grundbetrags um 10.2 % greife in ihr sozialrechtliches

Existenzminimum ein und verletzte § 15 SHG, § 24 SHV, die SKOS-Richtlinien

sowie Art. 12 BV; sie sei im Übrigen nicht angemessen bzw. willkürlich. Sie

stellt sich weiter auf den Standpunkt, ein den Kanton Wallis betreffender

Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006 vom 16. Mai 2006) sei entgegen den

Ausführungen des Bezirksrats auch auf den Kanton Zürich anwendbar, da die

SKOS-Richtlinien schweizweit Anwendung fänden.

5.

Gemäss Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 der Verfügung der

Sozialhilfebehörde X vom 22. Dezember 2005 wurde zur Kenntnis genommen, dass

die Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung suche; die Vergütung für

Wohnungskosten betrage gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde Fr. 1'300.-.

In den Erwägungen wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, jedoch darüber informiert

und damit einverstanden sei, dass lediglich die maximale Vergütung von Fr. 1'300.-

in ihr Budget aufgenommen werde. Daraus geht hervor, dass die Anrechnung von Fr. 1'300.-

statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.- auf der Entscheidung der

Beschwerdeführerin beruht, keine günstigere Wohnung zu suchen, weshalb in Bezug

auf die Differenz von Fr. 168.- (bzw. 22.85 % des Grundbedarfs von Fr. 735.-)

nicht von einer Kürzung gesprochen werden kann. Auf die Erteilung einer mit

Kürzungsandrohung verbundenen Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde

in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 unter den dargelegten Umständen zu

Recht verzichtet. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, weshalb nicht

davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.-

finden könne.

Die Kürzung des Grundbedarfs um 10.2 % bzw. Fr. 75.-

für die Dauer von sechs Monaten – wegen Verletzung der Informationspflicht –

ist mithin die einzige Sanktion im Sinn von § 24 SHG, die gegenüber der

Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 31. Mai 2006 angeordnet wurde. Diese

Sanktion war ihr für den Fall der Missachtung von Auflagen oder Weisungen bzw.

der Erteilung falscher oder keiner Auskunft bereits in der Verfügung vom 22.

Dezember 2005 angedroht worden (Disp.-Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin war

damals auch darauf hingewiesen worden, dass sie allfällige ihrem Sohn zugesprochene

Stipendien zu melden und diesbezügliche Ansprüche der Sozialberatung X abzutreten

habe (Disp.-Ziff. 8). Sie bestreitet nicht, den Eingang des Stipendiums der

Sozialbehörde verspätet gemeldet zu haben.

In Umfang und Dauer hält sich die Kürzung im Rahmen des

den Sozialbehörden zustehenden Ermessensspielraums. Die getroffene Sanktion

verletzt weder die Bestimmungen über den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe

(§ 15 SHG) noch diejenigen über die Leistungskürzung (§ 24 SHG, § 24 SHV,

SKOS-Richtlinien). Sie stellt auch keinen Eingriff in Art. 12 BV dar, geht doch

die der Beschwerdeführerin zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig

garantierte Minimalhilfe hinaus. Wie der Bezirksrat in diesem Zusammenhang zutreffend

erwogen hat, kann bzw. konnte von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden,

dass sie die ihr als Einkommen angerechnete Haushaltsentschädigung von

monatlich Fr. 250.- von ihrem Sohn erhältlich mache. Jedenfalls unter

Berücksichtigung dieses Umstands erscheint die angefochtene Kürzung bzw. die

durch diese bewirkte Reduktion des Grundbedarfs um Fr. 75.- auf Fr. 659.50

für die Dauer von sechs Monaten nicht als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen

Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte

Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006) äussert sich nicht zur Frage der

Rechtmässigkeit des Sanktionsabzugs auf der Sozialhilfe und ist mit dem

vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die

von den Vorinstanzen bestätigte Kürzung des Grundbedarfs beanstandet wird.

6.

Die Sozialbehörde X weist in ihrer Stellungnahme vom 12.

April 2007 darauf hin, dass die verfügte Leistungskürzung infolge der

aufschiebenden Wirkung von Einsprache, Rekurs und Beschwerde noch nicht

umgesetzt worden sei; sie beantragt daher, in Präzisierung von Disp.-Ziff. 2

des Rekursentscheids sei die Kürzung nicht auch noch auf die Rückerstattungsverpflichtung

anzurechnen. Wie erwähnt (vorn E. 1.2) ist Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids

dahingehend zu verstehen, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung

angerechnet werden müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu

betrachten sei. Der Hinweis der Sozialbehörde ist daher berechtigt, was der

Klarheit halber hier festzuhalten ist. Würde trotz der infolge der

aufschiebenden Wirkung erfolgten ungekürzten Auszahlungen auf eine

Rückerstattungsverpflichtung im Umfang der angeordneten Kürzung von Fr. 450.-

verzichtet, so würde die in Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids vorgesehene

Entlastung der Beschwerdeführerin doppelt gewährt. Die Anrechnung entfaltet bei

der gegebenen Sachlage ihre Wirkung insofern, als die Sozialbehörde von der

Beschwerdeführerin nicht über die ungekürzte Rückerstattungsverpflichtung

hinaus eine zusätzliche Rückerstattung von Fr. 450.- (infolge Wegfalls der

aufschiebenden Wirkung; vgl. RB 2002 Nr. 9) verlangen kann.

7.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Vertretung bzw. die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr diesbezügliches

Gesuch von den Vorinstanzen abgelehnt worden sei. Soweit das Begehren für das

jetzige Beschwerdeverfahren gestellt wird, ist darin sinngemäss auch das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) enthalten.

7.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten

kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mittellos in diesem

Sinn ist.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die vorliegende Beschwerde kann

nicht als aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden.

Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,

14.

Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Das vorliegende

Verfahren bot weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche

einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So hat die Beschwerdeführerin

schon in der Vergangenheit gezeigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche selber

in der Lage ist, indem sie gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.

Einspracheentscheid vom 12. September 2006) in einem früheren Verfahren

ohne Beizug eines Rechtsvertreters an den Bezirksrat rekurrierte.

7.2

Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden

Einsprache- und Rekursverfahren richtet. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin

auch für das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Dagegen ist ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen, weshalb die Gerichtskosten trotz ihres

Unterliegens nicht ihr aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …