VB.2007.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00100
16. Mai 2007Deutsch19 min
(URT.2007.9970)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00100
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs für sechs Monate um Fr. 75.-
(Die Sozialbehörde rechnete der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn [wirtschaftliche Unterstützungseinheit] für die wirtschaftliche Hilfe den Maximalbetrag für Wohnungskosten an, der unter dem effektiven Mietzins lag. Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und erklärte sich mit der Anrechnung des tieferen Betrags einverstanden. Trotz der Weisung, sämtliche Einnahmen der Sozialberatung umgehend zu melden, unterliess die Beschwerdeführerin eine entsprechende Meldung bezüglich eines Stipendiums ihres Sohns, weshalb ihr der Grundbedarf wegen Verletzung der Informationspflicht für sechs Monate um 10.2 % bzw. Fr. 75.- gekürzt wurde, was jedoch angesichts der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel noch nicht umgesetzt wurde. Zusätzlich wurde sie wegen des Stipendiums zur Rückzahlung wirtschaftlicher Hilfe für ihren Sohn verpflichtet. Der Bezirksrat hiess den Rekurs teilweise gut und ordnete die Anrechnung der Kürzung des Grundbedarfs mit der Rückzahlungsverpflichtung an. Die Beschwerdeführerin ficht lediglich die Kürzung des Grundbedarfs an.)
Angesichts der teilweisen Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin fraglich, kann aber offen bleiben (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kürzung (E. 3).
Die Differenz zwischen der angerechneten Vergütung für die Wohnungskosten und dem effektiven Mietzins stellt keine Kürzung dar. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10.2 % ist mithin die einzige Sanktion im Sinn von § 24 SHG gegenüber der Beschwerdeführerin und war dieser angedroht worden. In Umfang und Dauer ist die Kürzung angemessen. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Kürzung des Grundbedarfs (E. 5).
Die Anrechnung entfaltet ihre Wirkung insofern, als die Sozialbehörde von der Beschwerdeführerin nicht über die ungekürzte Rückerstattungsverpflichtung hinaus eine zusätzliche Rückerstattung von Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-) verlangen kann (E. 6).
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, aber Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (E. 7).
Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Stichworte:
ANRECHNUNG
AUFLAGE
GRUNDBEDARF
INFORMATIONSPFLICHT
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
SANKTION/-EN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 SHV
§ 16 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00100
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2005 beschloss
die Sozialbehörde X, A und ihren 1988 geborenen Sohn C ab 1. Dezember 2005
wirtschaftlich zu unterstützen. Bei der Bemessung der Hilfe ging die Behörde
von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit für Mutter und Sohn aus,
weshalb sie den Grundbedarf nach dem Ansatz für einen Zwei-Personen-Haushalt
auf Fr. 1'469.- bemass. Ferner ging sie davon aus, dass als Wohnungskosten
nicht der effektiv geschuldete Mietzins von Fr. 1'468.-, sondern der nach
den internen Richtlinien anrechenbare Betrag von Fr. 1'300.- anzurechnen
sei; von einer vorläufigen Anrechnung des vollen Mietzinses, verbunden mit
einer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, könne abgesehen werden, weil A
nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, sich aber damit
einverstanden erklärt habe, dass nur der Betrag von Fr. 1'300.-
angerechnet werde. A wurde die Weisung erteilt, sämtliche Einnahmen der Sozialberatung
umgehend zu melden (Disp.-Ziff. 2). Sodann wurde sie darauf hingewiesen, dass
sie allfällige Stipendien an ihren Sohn der Sozialberatung X abzutreten habe
(Disp.-Ziff. 8, 7. Absatz). Für den Fall der Missachtung von Auflagen oder
Weisungen bzw. der Erteilung falscher oder keiner Auskünfte wurde ihr
ausdrücklich die Kürzung der Leistungen angedroht (Disp.-Ziff. 9).
Erst im Februar 2006 erfuhr die Sozialbehörde, dass C ein
Stipendium von Fr. 9'000.- für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2006
zugesprochen und dessen erste Hälfte am 20. Dezember 2005 dem Bankkonto
von A gutgeschrieben worden war. Die Behörde stellte sich daher auf den
Standpunkt, C hätte unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Stipendiums
bereits ab 1. Dezember 2005 nicht mehr unterstützt werden müssen. Das Sekretariat
der Sozialhilfebehörde X nahm daher am 31. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. Mai
2006 für A und C je eine getrennte Neuberechnung vor. Für C ergab sich unter
Berücksichtigung des hälftigen Grundbedarfs von Fr. 734.50 und des
hälftigen Wohnkostenanteils von Fr. 650.- einerseits sowie unter
Anrechnung von Lohn, Stipendium und Alimentenanspruch anderseits ein Überschuss
von Fr. 536.70. Für A ergab sich ein Fehlbetrag von Fr. 541.40, wovon
Fr. 222.60 auf die Krankenkassenprämie und Fr. 318.80 auf Sozialhilfe
entfallen. Bei der Berechnung wurde der auf sie entfallende hälftige Anteil am
Grundbedarf für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 734.50 mit Wirkung ab
Mai 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 10,2 % (= Fr. 75.-) auf Fr. 659.50
gekürzt (vgl. Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit Disp.-Ziff. 7), was damit
begründet wurde, dass sie ihre Informationspflicht bezüglich der
Stipendiengewährung an den Sohn verletzt habe. Darüber hinaus wurde A
verpflichtet, Leistungen im Betrag von Fr. 3'276.50 zurückzuzahlen
(Disp.-Ziff. 11), was damit begründet wurde, dass sie von Dezember 2005 bis
April 2006 nicht rechtzeitig deklarierte Stipendieneinnahmen von Fr. 3'750.-
für ihren Sohn erhalten habe; zurückzufordern sei demnach die in diesem
Zeitraum zugunsten des Sohnes erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'026.50
und nachzufordern sei eine Haushaltsentschädigung von Fr. 1'250.- (5
Monate à Fr. 250.-), welche sie sich im gleichen Zeitraum als Haushaltsentschädigung
seitens des Sohnes hätte anrechnen lassen müssen; zusammen ergebe sich ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 3'276.50 (Fr. 2'026.50 + Fr. 1'250.-).
Dagegen liess A durch ihren Rechtsvertreter am 3. Juli 2006
Einsprache erheben mit dem Antrag, in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 sei der
anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf von Fr. 318.80 um die vorgenommene
Kürzung von Fr. 75.- auf Fr. 393.80 zu erhöhen; ferner sei der
Einsprecherin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sozialbehörde
X wies die Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
am 12. September 2006 ab. Die Rückzahlungsverpflichtung (Disp.-Ziff. 11)
wurde mit der Einsprache nicht angefochten.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 24. Oktober 2006 liess die unterlegene
Einsprecherin erneut die Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf Fr. 393.80
(Streichung der Kürzung von Fr. 75.-) sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Der Bezirksrat X hiess den
Rekurs in seinem Beschluss vom 21. Februar 2007 teilweise gut, indem er
unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00423 vom 8.
März 2001 die "Verrechnung" der wegen des Verstosses gegen die
Meldepflicht vorgenommene Kürzung mit der Rückforderungssumme anordnete. Im
Übrigen wies er den Rekurs und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2007 liess A ihren Rekursantrag
erneuern. Wiederum ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, für das vorliegende Verfahren ebenso wie für dasjenige
vor den Vorinstanzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat X verzichtete mit Schreiben vom 14. März
2007.
auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 12. April 2007
Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags als
auch bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Nach § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse
besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder
ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 29).
Der Bezirksrat X hat (von Amtes wegen; ohne dazu durch ein
Begehren der Rekurrentin veranlasst worden zu sein) den Rekurs insoweit teilweise
gutgeheissen, als er die "Verrechnung" der (von der Rekurrentin
gerügten) Kürzung des Grundbedarfs mit dem Betrag der Rückzahlungsverpflichtung
anordnete (Disp.-Ziff. 2). Genau besehen handelt es sich dabei nicht um eine
Verrechnung, geht es doch sowohl bei der streitbetroffenen Kürzung von Fr. 450.-
(6 x Fr. 75.-) wie auch bei der Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 3'276.50
um Forderungen der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Vielmehr ordnete
der Bezirksrat – wie aus dessen Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil
VB.2000.00423 vom 8. März 2001 erhellt – mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses
an, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung angerechnet werden
müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu betrachten sei.
Angesichts dieser durch den Rekursentscheid geschaffenen Ausgangslage ist
fraglich, worin der materielle Nutzen der vorliegenden Beschwerde für die
Beschwerdeführerin bestehen soll. Die Frage des schutzwürdigen Interesses der
Beschwerdeführerin kann jedoch – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt –
offen bleiben.
1.3
Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist. Mit einem Streitwert von Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-)
fällt die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 3'276.50 ist von
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten worden; sie kann sich auf § 27
Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) stützen (vgl.
VGr, 5. April 2007; VB 2007.00072; www.vgrzh.ch), ferner auch auf § 26 SHG
insofern, als die Beschwerdeführerin die Sozialbehörde nicht rechtzeitig über
die Gewährung und Auszahlung des ihrem Sohn zugesprochenen Stipendiums
informierte. Streitgegenstand bildet einzig die von der Beschwerdeführerin
bestrittene Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 450.-.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die
Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits
situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder
Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
3.2
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere
Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung
der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Die Kürzung kann soweit
erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
3.3
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob
die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person
vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres
Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum
Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung
ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung
wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten
Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs um höchstens 15 % für die
Dauer von maximal zwölf Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
3.4
Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für
sich zu sorgen, einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind,
ein.
Das Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 12 BV fest, dieses
Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten
sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge. Die Formulierung "wer in
Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" sei erst in der
parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommission der eidgenössischen
Räte eingefügt worden. Sie solle klarstellen, dass für das "Recht auf
Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse
zudem nur ein Minimum, das heisse einzig die in einer Notlage im Sinne einer
Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach
und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung
des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer
"Überlebenshilfe" bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt
zusammenfielen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips
habe der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert
(BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt
sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden
Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12
N. 11 und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die
Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12
N. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener
Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV
keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006,
VB.2006.00013, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei bei der Erstellung des Budgets
für die Beschwerdeführerin zu Recht von der Hälfte des Grundbedarfs für einen
Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 734.50 ausgegangen und habe aufgrund der
beschlossenen Kürzung von 10.2 % bzw. Fr. 75.- einen reduzierten
Grundbedarf von Fr. 659.50 berechnet. Weitere Kürzungen seien nicht
vorgenommen worden. Der Grundbedarf sei korrekt berechnet worden, und die
Kürzung verletze das absolute Existenzminimum nicht. Da die Beschwerdeführerin
bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen
worden sei, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn über die Verhältnisse
keine oder falsche Auskunft erteilt werde, und da sie nicht bestritten habe,
die Auszahlung der Stipendien nicht gemeldet zu haben und damit während einiger
Zeit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, sei die Kürzung zu
Recht erfolgt.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse bereits einen Eingriff in
ihr Existenzminimum im Umfang von 22.85 % hinnehmen, da ihr für die
Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'300.- statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.-
auf den Grundbedarf angerechnet würden und Leistungen an sie nur dann
ausgerichtet würden, wenn sie mit Quittung belege, dass die Miete von Fr. 1'468.-
bezahlt sei. Folglich betrage dieser Eingriff bereits weit mehr als die gemäss
SKOS-Richtlinien zulässigen 15 %. Sodann könne weder davon ausgegangen werden,
dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.- finden könne noch
sei sie von der Sozialbehörde je dazu angehalten worden. Die vorliegend
angefochtene Kürzung des Grundbetrags um 10.2 % greife in ihr sozialrechtliches
Existenzminimum ein und verletzte § 15 SHG, § 24 SHV, die SKOS-Richtlinien
sowie Art. 12 BV; sie sei im Übrigen nicht angemessen bzw. willkürlich. Sie
stellt sich weiter auf den Standpunkt, ein den Kanton Wallis betreffender
Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006 vom 16. Mai 2006) sei entgegen den
Ausführungen des Bezirksrats auch auf den Kanton Zürich anwendbar, da die
SKOS-Richtlinien schweizweit Anwendung fänden.
5.
Gemäss Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 der Verfügung der
Sozialhilfebehörde X vom 22. Dezember 2005 wurde zur Kenntnis genommen, dass
die Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung suche; die Vergütung für
Wohnungskosten betrage gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde Fr. 1'300.-.
In den Erwägungen wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, jedoch darüber informiert
und damit einverstanden sei, dass lediglich die maximale Vergütung von Fr. 1'300.-
in ihr Budget aufgenommen werde. Daraus geht hervor, dass die Anrechnung von Fr. 1'300.-
statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.- auf der Entscheidung der
Beschwerdeführerin beruht, keine günstigere Wohnung zu suchen, weshalb in Bezug
auf die Differenz von Fr. 168.- (bzw. 22.85 % des Grundbedarfs von Fr. 735.-)
nicht von einer Kürzung gesprochen werden kann. Auf die Erteilung einer mit
Kürzungsandrohung verbundenen Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde
in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 unter den dargelegten Umständen zu
Recht verzichtet. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.-
finden könne.
Die Kürzung des Grundbedarfs um 10.2 % bzw. Fr. 75.-
für die Dauer von sechs Monaten – wegen Verletzung der Informationspflicht –
ist mithin die einzige Sanktion im Sinn von § 24 SHG, die gegenüber der
Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 31. Mai 2006 angeordnet wurde. Diese
Sanktion war ihr für den Fall der Missachtung von Auflagen oder Weisungen bzw.
der Erteilung falscher oder keiner Auskunft bereits in der Verfügung vom 22.
Dezember 2005 angedroht worden (Disp.-Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin war
damals auch darauf hingewiesen worden, dass sie allfällige ihrem Sohn zugesprochene
Stipendien zu melden und diesbezügliche Ansprüche der Sozialberatung X abzutreten
habe (Disp.-Ziff. 8). Sie bestreitet nicht, den Eingang des Stipendiums der
Sozialbehörde verspätet gemeldet zu haben.
In Umfang und Dauer hält sich die Kürzung im Rahmen des
den Sozialbehörden zustehenden Ermessensspielraums. Die getroffene Sanktion
verletzt weder die Bestimmungen über den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe
(§ 15 SHG) noch diejenigen über die Leistungskürzung (§ 24 SHG, § 24 SHV,
SKOS-Richtlinien). Sie stellt auch keinen Eingriff in Art. 12 BV dar, geht doch
die der Beschwerdeführerin zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig
garantierte Minimalhilfe hinaus. Wie der Bezirksrat in diesem Zusammenhang zutreffend
erwogen hat, kann bzw. konnte von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden,
dass sie die ihr als Einkommen angerechnete Haushaltsentschädigung von
monatlich Fr. 250.- von ihrem Sohn erhältlich mache. Jedenfalls unter
Berücksichtigung dieses Umstands erscheint die angefochtene Kürzung bzw. die
durch diese bewirkte Reduktion des Grundbedarfs um Fr. 75.- auf Fr. 659.50
für die Dauer von sechs Monaten nicht als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte
Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006) äussert sich nicht zur Frage der
Rechtmässigkeit des Sanktionsabzugs auf der Sozialhilfe und ist mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die
von den Vorinstanzen bestätigte Kürzung des Grundbedarfs beanstandet wird.
6.
Die Sozialbehörde X weist in ihrer Stellungnahme vom 12.
April 2007 darauf hin, dass die verfügte Leistungskürzung infolge der
aufschiebenden Wirkung von Einsprache, Rekurs und Beschwerde noch nicht
umgesetzt worden sei; sie beantragt daher, in Präzisierung von Disp.-Ziff. 2
des Rekursentscheids sei die Kürzung nicht auch noch auf die Rückerstattungsverpflichtung
anzurechnen. Wie erwähnt (vorn E. 1.2) ist Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids
dahingehend zu verstehen, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung
angerechnet werden müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu
betrachten sei. Der Hinweis der Sozialbehörde ist daher berechtigt, was der
Klarheit halber hier festzuhalten ist. Würde trotz der infolge der
aufschiebenden Wirkung erfolgten ungekürzten Auszahlungen auf eine
Rückerstattungsverpflichtung im Umfang der angeordneten Kürzung von Fr. 450.-
verzichtet, so würde die in Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids vorgesehene
Entlastung der Beschwerdeführerin doppelt gewährt. Die Anrechnung entfaltet bei
der gegebenen Sachlage ihre Wirkung insofern, als die Sozialbehörde von der
Beschwerdeführerin nicht über die ungekürzte Rückerstattungsverpflichtung
hinaus eine zusätzliche Rückerstattung von Fr. 450.- (infolge Wegfalls der
aufschiebenden Wirkung; vgl. RB 2002 Nr. 9) verlangen kann.
7.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Vertretung bzw. die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr diesbezügliches
Gesuch von den Vorinstanzen abgelehnt worden sei. Soweit das Begehren für das
jetzige Beschwerdeverfahren gestellt wird, ist darin sinngemäss auch das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) enthalten.
7.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit
zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mittellos in diesem
Sinn ist.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die vorliegende Beschwerde kann
nicht als aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden.
Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,
14.
Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Das vorliegende
Verfahren bot weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche
einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So hat die Beschwerdeführerin
schon in der Vergangenheit gezeigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche selber
in der Lage ist, indem sie gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
Einspracheentscheid vom 12. September 2006) in einem früheren Verfahren
ohne Beizug eines Rechtsvertreters an den Bezirksrat rekurrierte.
7.2
Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden
Einsprache- und Rekursverfahren richtet. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin
auch für das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dagegen ist ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, weshalb die Gerichtskosten trotz ihres
Unterliegens nicht ihr aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …