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Entscheid

VB.2007.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00101

31. Mai 2007Deutsch22 min

(URT.2007.10016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG vertreibt das Produkt "Red Bull Kick 80

Vodka Aperitif" (fortan Red Bull Kick 80). Dabei handelt es sich um eine

leuchtend rote Spirituose mit einem Alkoholgehalt von 80 %, abgefüllt in ein

zugeschraubtes, schmales Reagenzglas von 20 ml Inhalt, die auch in den

Varianten White Bull und Black Bull Kick 80 (weiss bzw. schwarz)

vertrieben wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wies die Eidgenössische

Alkoholverwaltung das Kantonale Labor Zürich an, das Produkt auf Einhaltung der

Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen. Das Kantonale Labor

erhob am 4. Januar 2006 beim Kiosk C das Produkt Red Bull Kick 80 als Probe

(Protokoll-Nr. 66-5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 an die D AG

beanstandete es das Produkt und beschlagnahmte sämtliche der Protokoll-Nr. 66-5

entsprechenden Warenvorräte. Der Wareninhaber hatte bis am 3. Februar 2006

anzugeben, in welcher rechtmässigen Art er die Warenvorräte zu verwerten

gedenke. Dagegen erhob die A AG am 20. Januar 2006 Einsprache und verlangte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 15. März 2006 wies das Kantonale

Labor die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 23. März 2006 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion und verlangte die Sistierung des Verfahrens, um mit dem Kantonalen

Labor Gespräche über die Gestaltung des beanstandeten Produktes zu führen. Die

Sistierung wurde abgelehnt und das Verfahren weitergeführt. In der ergänzenden

Rekursbegründung vom 25. April 2006 beanstandete die A AG den

angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Mit Verfügung vom 5. Februar

2007.

wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess die A AG am 5. März 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 5. Februar 2007 und die Verfügung des Kantonalen

Labors vom 13. Januar 2006 aufzuheben, und ihre Einsprache sei gutzuheissen.

Das Kantonale Labor verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Die

Gesundheitsdirektion liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2007 die

Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Die

angefochtene Verfügung des Kantonalen Labors vom 13. Januar 2006 richtete sich

an die D AG als Betreiberin des Kiosks C. Von Anfang an trat jedoch die

Beschwerdeführerin als Partei auf, an welche die erwähnte Verfügung weitergeleitet

worden war. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Dritte befugt, Verfügungen

anzufechten, welche die Verfügungsadressaten belasten. Häufig sind Rechtsmittel

einer privaten Vertragspartei des Verfügungsadressaten gegen Verfügungen, welche

den Letzteren belasten. Der geltend gemachte Nachteil muss sich aber

unmittelbar für den anfechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss eine

Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 48). Vorliegend geht es

darum, dass die Beschwerdeführerin bei Abweisung der Beschwerde einen

Absatzkanal in Form des Kiosks C verlieren würde oder nur noch in beschränkter

Weise benützen könnte. Sie hat demnach ein unmittelbares Interesse in der

vorliegenden Angelegenheit und erweist sich entsprechend als zur Beschwerde legitimiert.

1.3

In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung

vom 13. Januar 2006 kein generelles Verkaufsverbot für das Produkt Red Bull

Kick 80 erliess. Obwohl am kontrollierten Kiosk C sämtliche der

Protokoll-Nr. 66-5 entsprechenden Warenvorräte mit Beschlag belegt wurden,

hatte der Wareninhaber – demnach der kontrollierte Kioskbetreiber – dem

Beschwerdegegner bis 3. Februar 2006 mitzuteilen, in welcher rechtmässigen

Art er die Warenvorräte zu verwerten gedenke. Diese Formulierung lässt

verschiedene Interpretationen zu, womit sich die Frage stellt, wie das

Anfechtungsobjekt zu umschreiben ist.

Im Sinne einer unbeschränkten Tragweite der Verfügung vom

13.

Januar 2006 wäre diese so zu verstehen, dass das Produkt Red Bull Kick 80 generell

vom Markt genommen werden müsste. Denn gemäss der Begründung der Vorinstanzen wären

sowohl das Verbot der Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an

Jugendliche unter 18 Jahren richtet (Art. 11 Abs. 3 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005, LGV, SR.817.02), als auch

das Verbot, alkoholische Getränke zu vertreiben, die mit Angaben oder

Abbildungen versehen werden, welche sich speziell an Jugendliche unter 18

Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005, GetränkeV,

SR.817.022.110), verletzt worden.

Einer solchen Auslegung der streitbetroffenen Verfügung steht

allerdings entgegen, dass sich die Beschlagnahme gerade nicht an den Hersteller,

sondern lediglich gegen eine einzelne Verkaufsstelle des beanstandeten

Produktes richtete. Es ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahmung in erster

Linie erfolgte, weil im kontrollierten Kiosk das Verbot der Abgabe von

Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren bzw. von alkoholischen Getränken an

Jugendliche unter 16 Jahren missachtet wurde (§ 25 Abs. 2 und 3 des

kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996, GastgewerbeG). Anlass für

die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kontrolle war nämlich eine Anfrage von

Nationalrätin E am 12. Januar 2005 an den Bundesrat, ob dieser tolerieren

wolle, dass "am Kiosk im Hauptbahnhof Zürich", weitab von Kasse und

Kontrolle durch das Personal, eine Art Reagenzglas aus Kunststoff, gefüllt mit

20.

ml 80-prozentigem Alkohol namens "Kick 80", verkauft werde. Das

Getränk schmecke süss und werde deshalb von Jugendlichen gekauft. In der Folge

nahm die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine Inspektion am Hauptbahnhof

Zürich vor, wobei sie feststellte, dass das gebrannte Wasser "Kick

80" nur an einer Verkaufsstelle angeboten werde und von den Kunden nicht

selber behändigt werden könne. Eine Beanstandung erfolgte nicht. Im Hinblick

auf die Jugendschutzvorschriften in der Lebensmittelgesetzgebung, wofür die

Alkoholverwaltung nicht zuständig ist, erteilte sie aber dem Kantonalen Labor Zürich

am 16. Dezember 2005 den Auftrag, das Produkt "Kick 80" auf

Übereinstimmung mit den Lebensmittelvorschriften zu prüfen. Dies führte zur

Beschlagnahme der dem Protokoll Nr. 66-5 entsprechenden Produkte am

erwähnten Kiosk C.

Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme des

beanstandeten Produktes zulässig war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, trifft dies jedenfalls dann zu, wenn das Produkt – wie im vorliegenden

Fall – an einem Ort angeboten und in einer Art angepriesen wird, die speziell

Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert.

2.

In der Sache geht es um den Jugendschutz beim Vertrieb

alkoholischer Getränke. Dafür finden sich Bestimmungen in verschiedenen

Gesetzen. Unter den Parteien ist umstritten, welcher gesetzlichen Regelung

Vorrang zukommt.

2.1

Dem

Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR. 680) sind die Herstellung gebrannter

Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und

ihre fiskalische Belastung unterstellt. Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung

über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

soweit das Alkoholgesetz keine davon abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art.

1.

AlkG). Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder

und Jugendliche unter 18 Jahren (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG). Die

Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und

Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften

beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG).

2.2

Das

Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR.817.0) bezweckt, die Konsumenten

vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit

gefährden können (Art. 1 lit. a LMG). Unter "Lebensmitteln" sind

Nahrungs- und Genussmittel zu verstehen; Genussmittel sind alkoholische

Getränke und Raucherwaren (Art. 3 Abs. 1 und 3 LMG). Zu den zulässigen Genussmitteln

gehören die alkoholischen Getränke, insbesondere Wein, Obst- und Fruchtwein,

Bier und Spirituosen (Art. 4 Abs. 1 lit. r LGV). Art. 2 lit. a der

Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR.680.11) umschreibt Spirituosen als

alkoholhaltige Getränke, die vorwiegend aus Ethylalkohol und Wasser bestehen

und weitere Zutaten sowie natürliche geruch- und geschmackgebende Stoffe

enthalten können. Nach Art. 11 Abs. 1 LGV dürfen alkoholische

Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden

(ebenso § 25 Abs. 3 GastgwerbeG). Vorbehalten bleiben die

Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Nach Art. 11 Abs. 3 LGV ist jede

Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18

Jahren richtet, untersagt. Die Abgabe von gebrannten Wassern (zum Beispiel Spirituosen)

an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (§ 25 Abs. 2 GastgewerbeG).

2.3

Art. 11 Abs. 4

LGV verweist ergänzend auf die erwähnte GetränkeV. Diese umschreibt verschiedene

alkoholische Getränke, darunter Spirituosen, legt die Anforderungen an sie fest

(zum Beispiel mehr als 0,5 Volumenprozent Ethylalkohol) und regelt deren besondere

Kennzeichnung und Anpreisung. Vorbehalten bleiben wiederum die Bestimmungen der

Alkoholgesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 2

GetränkeV). Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an

Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere

die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; in

Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für

Jugendliche bestimmt sind; auf Schülermaterialien; mit Werbegegenständen, die

unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden; an Kultur-, Sport- oder anderen

Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, sowie in

weiteren Fällen (Art. 4 Abs. 1 GetränkeV; ebenso Art. 11 Abs. 3 LGV,

Art. 42b Abs. 3 lit. d+e AlkG). Alkoholische Getränke dürfen sodann nicht

mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche

unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2

GetränkeV).

2.4

Die

vorliegend umstrittene Aufmachung des Getränks Red Bull Kick 80 in einem zugeschraubten

Reagenzglas ist demnach unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 Abs. 2 GetränkeV

zu prüfen, der das Verbot der an Jugendliche unter 18 Jahren gerichteten Werbung

für alkoholische Getränke auch auf deren Aufmachung bezieht. Diesbezüglich

liefert die Alkoholgesetzgebung keine, auch keine davon abweichende Regelung.

Der Vorbehalt der Alkoholgesetzgebung in Art. 1 Abs. 2 GetränkeV (vorn E.

2.

) greift demnach nicht (vorn E. 2.1). Der in Art. 1 AlkG enthaltene

Verweis auf die Lebensmittelgesetzgebung, die ihrerseits (zum Beispiel Art. 37

LMG) über die Lebensmittelverordnung auf die Getränkeverordnung verweist (Art.

11.

Abs. 4 LGV), erweitert vielmehr das Verbot der Werbung für alkoholische

Getränke auf deren Aufmachung, sofern sie sich speziell an Jugendliche unter 18

Jahren richtet.

3.

Die Vorinstanzen stützten sich in ihren Entscheiden zur

Hauptsache auf Art. 11 Abs. 3 LGV und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV. Vorweg

ist das Zusammenspiel der beiden Bestimmungen zu prüfen. Art. 11 Abs. 3 LGV

hält fest, dass jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an

Jugendliche unter 18 Jahren richtet, verboten ist, unter anderem an Orten, die

hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. Dasselbe Verbot lässt sich Art.

4.

Abs. 1 GetränkeV entnehmen für Orte, wo sich hauptsächlich Jugendliche

aufhalten. Demnach wäre ein Verkauf des beanstandeten Produktes grundsätzlich

zulässig, sofern es an Orten angepriesen wird, die nicht hauptsächlich von

Jugendlichen unter 18 Jahren aufgesucht werden. Demgegenüber dürfen nach Art. 4

Abs. 2 GetränkeV alkoholische Getränke nicht mit Angaben oder Abbildungen

versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder

entsprechend aufgemacht sind. Ungeachtet des Verkaufsortes sind nach dieser

Bestimmung die zum Verkauf stehenden alkoholischen Getränke derart zu

gestalten, dass sie sich von ihrer Aufmachung her – wenngleich zwar auch – jedenfalls

aber nicht "speziell" an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet vorerst, dass sich ihre Werbemassnahmen, insbesondere

die Aufmachung und Ausstattung des beanstandeten Produktes, speziell an

Jugendliche unter 18 Jahren richte, wie es Art. 11 Abs. 3 LGV verlange.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das in Frage stehende Spirituosenprodukt

grundsätzlich nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfe.

Bereits daraus ergebe sich, dass das Produkt selbst, Angaben oder Abbildungen

auf dem Produkt oder weitere Ausstattungselemente weder direkt noch indirekt

dazu bestimmt seien, sich in irgendeiner Weise an Jugendliche unter 18 Jahren

zu wenden. Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, das Produkt sei ausgesprochen

trendig aufgemacht, und die Wirkung der Aufmachung sei ausschlaggebend. In der

Vernehmlassung zur Beschwerde machte sie sodann geltend, wenn allein der Umstand

massgebend wäre, dass ein Produkt nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft

werden dürfe, erübrigten sich jegliche Werbebeschränkungen für solche Produkte.

Bekanntlich wird das bestehende Verkaufsverbot von

alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren nicht besonders

diszipliniert gehandhabt, sei es von Verkäuferseite (mangelhafte Kontrollen des

Alters der Käufer) oder von Käuferseite (Ausweis von älteren Kollegen, Erwerb

durch solche). Die Frage aber, ob sich ein alkoholhaltiges Produkt (Spirituose)

von seiner Aufmachung her an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, entscheidet

sich nicht danach, wie strikt das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahren

eingehalten wird. Soweit die Beschwerdeführerin weiter aus dem Warnhinweis auf

dem Produkt, wonach unter Alkoholeinfluss nicht am Strassenverkehr teilgenommen

werden dürfe, ableitet, dass sich dieser Hinweis nicht an Jugendliche, sondern nur

an den erwachsenen Konsumenten richte, übersieht sie, dass auch Jugendliche,

insbesondere als Velofahrer, Mofa- oder Rollerfahrer (ab 14 bzw. 16 Jahren) am

Strassenverkehr teilnehmen. Daraus ergibt sich nichts zugunsten ihres Standpunktes.

4.2

Die

Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid beanstandet, dass die Form des Produktes

(Reagenzglas mit 20 ml Inhalt) anziehend auf Jugendliche wirke und diese zu einem

schnellen und unmittelbaren Trinken an Ort und Stelle verleite. Dem hält die Beschwerdeführerin

entgegen, ein Spirituosenprodukt, das 80 % Alkohol enthalte, werde von

erwachsenen Konsumenten kaum schnell und unmittelbar an Ort und Stelle

konsumiert. Vielmehr sei das Produkt zum Mischen für sogenannte Longdrinks

bestimmt, was sich direkt aus dessen Alkoholgehalt ergebe. Ausserdem werde auf der

Werbetafel für das Produkt in der Auslage durch den Hinweis "for mixdrinks

only" darüber informiert, dass dieses nicht zum sofortigen Konsum geeignet

sei. Das Reagenzglas stamme zudem aus dem Laborbetrieb, mit dem Jugendliche nur

selten in Kontakt kämen. Die lange Röhrenform sei sodann viel unhandlicher als

eine kleine Flasche.

4.2.1

Es mag zutreffen, dass ein Produkt, das 80 % Alkohol enthält, grundsätzlich

nicht zum direkten Konsum geeignet ist. Indessen enthält das Getränk Red Bull

Kick 80 neben hochprozentigem Alkohol (Vodka) Wasser, Zucker,

Säuerungsmittel, Aroma und Farbstoff und weist einen süsslichen Geschmack auf.

Demnach lässt es sich trotz seines hohen Alkoholgehalts ohne Weiteres direkt

konsumieren, wobei die beigemischten Zutaten den hohen Alkoholgehalt und dessen

scharfen Geschmack übertünchen.

4.2.2

Auf der Suche nach der Erschliessung neuer Marktsegmente sind

Getränkehersteller ständig daran, neuartige alkoholhaltige Produkte für ein

möglichst breites Zielpublikum zu kreieren ("Designerdrinks"). Daraus

entstanden anfang der Neunziger-Jahre die Energy-Drinks, welche keinen Alkohol,

dafür Aufputschmittel wie hochdosiertes Coffein ("Red Bull") oder

Guaraná enthielten. Dank ihres süssen Geschmacks und attraktiver Werbekampagnen

(zum Beispiel "Red Bull verleiht Flügel") erzielten diese Produkte

einen hohen Absatz, insbesondere auch bei Jugendlichen. Der Erfolg führte

weiter zu den fertig in Flaschen abgefüllten Premix-Getränken (zum Beispiel

Bacardi-Cola). Weit grösseren Erfolg erzielten indessen die sogenannten

"Alcopops", eine erweiterte Version von Premix-Getränken, die mit

sehr süssen Geschmacksrichtungen den Geschmack des beigemischten Alkohols

unterbinden. Vor allem bei Jugendlichen finden solche Getränke ausserordentlichen

Anklang, womit die Hemmschwelle zum Alkoholkonsum gesenkt wurde. Die trendig

bedruckten und in gestylten Formen und Farben daherkommenden Getränke bilden

für viele Jugendliche eine ansprechende und damit leicht zu konsumierende Alternative

zu Bier und Wein.

Das vorliegend zu beurteilende

Getränk ist seinerseits eine erweiterte Version von Alcopops, indem es sich zum

sofortigen Konsum eignet, die Menge drastisch reduziert (20 ml) und der

Alkoholgehalt massiv erhöht (80 Volumenprozente) wurde. Die Frage, ob mit solchen

Produkten Jugendliche angesprochen werden, muss im Zusammenhang mit deren Alkoholkonsum

gesehen werden. An sich ist es normal, dass Jugendliche mit dem Eintritt in die

Erwachsenenwelt den Alkoholkonsum erlernen. Allerdings sind die Zahlen der Schweizerischen

Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme besorgniserregend: Schon im

Jahre 2002 erreichte der wöchentliche Alkoholkonsum bei den 15- bis 16-jährigen

Schülern eine Rate von 40,5 % und bei den Schülerinnen 25,8 %; letzterwähnte

bevorzugten Alcopops (Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und

Medikamentenmissbrauchs, ZüFAM, www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter

August 2003). Diese Trinkgewohnheiten haben sich inzwischen weiter zum

Negativen akzentuiert: Kampf-, Rausch- und sogar Komatrinken vermitteln

Jugendlichen mittlerweile den ebenso regelmässigen wie ultimativen Kick im

Ausgang. Dabei wird oft schon vor dem eigentlichen Wirtshaus- oder

Location-Besuch zuhause oder unter Freunden "vorgetrunken", um einen

gewissen Alkoholpegel zu erreichen.

4.2.3

Gerade

im Rahmen des Rausch- und Komatrinkens, aber auch, um sich von blossen Alcopops-Trinkern

abzuheben, erreicht das in Frage stehende Konzentrat zweifellos eine hohe

Attraktivität unter Jugendlichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

wirkt dabei die Form des Reagenzglases besonders anziehend, erweckt sie doch

den Eindruck eines frischen – da noch nicht in ein übliches Gefäss abgefüllten

– Destillates aus dem "Designer"-Labor, was sich im hohen Alkoholgehalt

bestätigt. Auch die ZüFAM erachtet Red Bull Kick 80 als eines der neuesten und

"verrücktesten" Alkoholprodukte im Reagenzglas, das sich speziell an

Jugendliche richtet (www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter August 2003).

Dass diese Form unhandlich ist, animiert gerade zum raschen und sofortigen Konsum,

wozu auch der geringe Inhalt (20 ml) verleitet.

4.2.4

Ebenso attraktiv wie die Form wirkt die Aufschrift mit Red Bull Kick 80.

Die Zahl "80" weist auf den hohen Alkoholgehalt hin, während das Wort

"Kick" (im deutschen Sprachgebrauch "Hochstimmung, Erregung,

rauschhafter Zustand, durch Drogen hervorgerufene Hochstimmung"; Duden,

Fremdwörterbuch, 7. A., Mannheim etc. 2001, S. 503) den Genuss von Red Bull

Kick 80 mit einer besonderen Hochstimmung verknüpft. Inwieweit dabei Verbindungen

zum Energy-Drink "Red Bull" gewollt sind, kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerdeführerin profitiert jedenfalls davon, dass die Nähe der Bezeichnung

ihres Produkts zu "Red Bull" bei den Konsumierenden den Eindruck

erweckt, eine ähnliche, aber weit stärker stimulierende Wirkung zu erzielen.

Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin darin, dass die Bezeichnung

"Kick 80" darauf aufmerksam machen soll, dass es sich um ein Produkt

mit einem weit über dem Üblichen liegenden Alkoholgehalt handle. Als

Warnhinweis kann eine Bezeichnung, die Konsumenten auf eine geradezu euphorische

Hochstimmung hinweist, ernsthaft wohl nicht verstanden werden.

4.2.5

Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich die rote Farbe des Red

Bull Kick 80 speziell an Jugendliche richtet, ist ihr ebenfalls nicht zu

folgen. Wie dargelegt, gehört es gerade zur Verkaufsstrategie für Alcopops und

verwandte Produkte, diese mit gestylten Formen und Farben für Jugendliche

attraktiv zu gestalten. Wie sich aus den beigelegten Fotografien ergibt, sticht

denn auch vor allem Red Bull Kick 80 als mit knallroter Flüssigkeit gefülltes

Reagenzglas in den Auslagen sofort ins Auge. Unterstützend wirkt zudem die

Abbildung eines Stiers in Angriffshaltung als Sinnbild der Stärke, worauf

Jugendliche zweifellos auch ansprechen.

4.3

Dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Produkt für Longdrinks gedacht sei

und Form und Inhalt es Restaurationsbetrieben ermöglichten, Longdrinks

einfacher herzustellen, steht allerdings entgegen, dass es auch an Tankstellenshops

und Kioskverkaufstellen (Kiosk C) in den Handel gelangt, wo sich Restaurateure

in aller Regel nicht einzudecken pflegen, sich Jugendliche aber gerade abends

und am Wochenende aufgrund langer Öffnungszeiten regelmässig gerne aufhalten. Dabei

lag die "Durchfallquote" bei Testkäufen in Tankstellen Mitte 2006 bei

60.

% (www.erdoel.ch, Auswahl Publikationen/Aktuelles/Alkoholverkauf an

Jugendliche), was darauf hinweist, dass solche Produkte gerade für Jugendliche

unter 18 Jahren leicht erhältlich sind. Das beanstandete Produkt wird denn auch

sehr auffällig präsentiert. Darin liegt demnach ein Verstoss gegen Art. 11

Abs. 3 LGV (vorn E. 2.3).

4.4

Der

Hinweis auf der Werbetafel "for mixdrinks only" ist sodann

ebensowenig geeignet, jugendliche Konsumenten vom sofortigen Konsum des Red

Bull Kick 80 abzuhalten, wie die aufgedruckte Warnung, dass in hohen Dosen

genossener Alkohol sich auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit

insbesondere im Strassenverkehr auswirken könne. Vielmehr provozieren solche

Aufschriften erfahrungsgemäss gegenteiliges Verhalten. Bekanntlich darf der

Energy-Drink "Red Bull" gemäss dem auf der Dose enthaltenen Hinweis

nicht mit Alkohol vermischt werden, was jedoch laufend geschieht. Insbesondere

die Vermischung von Red Bull mit Vodka ("Gummibärli") geniesst in der

Gastroszene grosse Verbreitung, was zeigt, dass solche Hinweise kaum beachtet

werden.

4.5

Zusammengefasst

kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Reagenzglasform zusammen mit

der farblichen Aufmachung, dem Schriftzug und der Bezeichnung "Kick

80" ausgesprochen trendig wirke und speziell Jugendliche anspreche. Es

kann zusätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Auffassung

der Vorinstanzen, der Vertrieb des Produktes sei mit Art. 11 Abs. 3 LGV

und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn das

Produkt – wie hier an einem Kiosk im Hauptbahnhof Zürich – an einer Örtlichkeit

und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter

18.

Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert, ist demnach nicht zu

beanstanden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes,

indem das Produkt vor seiner Einführung der eidgenössischen Alkoholverwaltung

vorgelegt worden sei. Diese habe dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Das

Alkoholgesetz sehe aber für Spirituosen weitergehende Werbevorschriften vor als

die später in Kraft getretenen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes. Dabei sei

allein die eidgenössische Alkoholverwaltung für die Einhaltung der werberechtlichen

Bestimmungen des Alkoholgesetzes in Bezug auf Spirituosen zuständig. Die

Beschwerdeführerin habe demzufolge den korrekten Weg eingehalten, und das

Handeln des Beschwerdegegners zeige sich als Verstoss gegen den verwaltungsrechtlichen

Vertrauensgrundsatz.

Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, es liege kein Fall

des Vertrauensschutzes vor, auch wenn Red Bull Kick 80 von der Eidgenössischen

Alkoholverwaltung bis anhin nicht beanstandet worden sei. Art. 39 LMG schreibe

klar vor, dass die Kantone dieses Gesetz vollziehen. Dementsprechend seien sie

auch zur Beurteilung zuständig, ob die Werbevorschriften für alkoholische

Getränke eingehalten würden. Die Alkoholverwaltung sei demnach zu einer

verbindlichen Auskunftserteilung über die Zulässigkeit der Aufmachung von Red

Bull Kick 80 nicht zuständig gewesen.

5.2

Aus dem in

Art. 1 AlkG enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Lebensmittelgesetzgebung unter

anderem im Bereich des Verkaufs gebrannter Wasser geht hervor, dass die im

Alkoholgesetz enthaltenen Vorschriften über Werbeverbote, die sich ohnehin nur

auf Print- und Bildmedien beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG), nicht

abschliessend sind (vorn E. 2.1). Vielmehr bilden sie eine Ergänzung zu den in

der Lebensmittel- und der Getränkeverordnung enthaltenen Vorschriften bzw. Werbeverbote

für alkoholhaltige Getränke mit Bezug auf Jugendliche unter 18 Jahren (vorn E.

2). Entsprechend ist für Werbeverbote, die nicht im Alkoholgesetz enthalten

sind, nicht die Alkoholverwaltung zuständig, obliegt doch der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

(und der dazugehörenden Verordnungen) den Kantonen (Art. 40 Abs. 1 LMG).

Der Anstoss für die vorliegend vorgenommene Kontrolle ging denn auch offenkundig

von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an den Beschwerdegegner aus. Im

Übrigen hat sich die Alkoholverwaltung schwergewichtig nicht mit dem

Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Vertrieb alkoholhaltiger Produkte zu

beschäftigen, worauf schon die rudimentären entsprechenden Bestimmungen im

Alkoholgesetz hindeuten (Art. 1 AlkG; vorn E. 2.1).

5.3

Der

Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf

haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in

anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt

zu werden. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen,

das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei muss die

Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen

sein; unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genügt es allerdings, dass

Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der

Auskunft befugt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 627, 631, 674 f.).

In der Einspracheschrift vom 8. Februar 2006 hielt

die Beschwerdeführerin fest, dass sowohl das Produkt selber als auch die

begleitende Werbung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vorgelegt worden

seien. Diese habe weder gegen das Produkt noch gegen seine Verpackung

Einwendungen erhoben. Aus der eingelegten Korrespondenz geht hervor, dass die

Gestaltung der Werbetexte besprochen wurde. Davon abgesehen verweist die Eidgenössische

Alkoholverwaltung im von der Beschwerdeführerin eingelegten Merkblatt

"Werbung und Alkohol – ein Überblick" selber auf die Lebensmittelverordnung

und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Verbot der Werbung für alkoholhaltige

Getränke, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, sowie darauf, dass

dafür die Kantone zuständig seien. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin

nicht darauf vertrauen, dass das Nichteinschreiten der Eidgenössischen

Alkoholverwaltung der Genehmigung ihres Produktes auch durch die kantonalen

Instanzen unter dem besonderen Gesichtspunkt des Werbeverbotes für Jugendliche

unter 18 Jahren gleichkomme. Ein Vertrauenstatbestand liegt somit nicht vor.

6.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschlagnahme der in

Frage stehenden Produkte erweist sich im vorgenommenen Umfang als rechtmässig

(vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von der

Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …