VB.2007.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00101
31. Mai 2007Deutsch22 min
(URT.2007.10016)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00101
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
lebensmittelpolizeiliche Massnahme
Verkaufsverbot des "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif"
Die leuchtend rote Spirituose Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 80 % (in Reagenzgläser von 20 ml abgefüllt) wurde in einem Bahnhofkiosk angeboten. Das Kantonale Labor beschlagnahmte die Vorräte dieses Getränks mit Verfügung an den Kiosk. Die Herstellerin des Getränks erhob dagegen erfolglos Einsprache, danach ebenso erfolglos Rekurs bei der Gesundheitsdirektion.
Beschwerdelegitimation der Herstellerin (E. 1.2). Tragweite der Beschlagnahmung (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen des Jugendschutzes beim Vertrieb alkoholischer Getränke (E. 2).
Das zu beurteilende Getränk ist eine gesteigerte Version der bei den Jugendlichen beliebten Alcopops. Angesichts der Form, Aufschrift, Farbe und des Vertriebs in Tankstellenshops und Kiosks richtet sich das Getränk besonders an Jugendliche (E. 4.2+3). Der Vertrieb des Getränks ist mit den Jugendschutzbestimmungen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert (E. 4.5).
Es liegt kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 5).
Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
Stichworte:
ALKOHOL
DRITTBESCHWERDE
GETRÄNK
JUGENDSCHUTZ
LEBENSMITTEL
LEGITIMATION
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 25 GastgewerbeG
Art./§ 11 Abs. III LGV
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00101
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG vertreibt das Produkt "Red Bull Kick 80
Vodka Aperitif" (fortan Red Bull Kick 80). Dabei handelt es sich um eine
leuchtend rote Spirituose mit einem Alkoholgehalt von 80 %, abgefüllt in ein
zugeschraubtes, schmales Reagenzglas von 20 ml Inhalt, die auch in den
Varianten White Bull und Black Bull Kick 80 (weiss bzw. schwarz)
vertrieben wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wies die Eidgenössische
Alkoholverwaltung das Kantonale Labor Zürich an, das Produkt auf Einhaltung der
Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen. Das Kantonale Labor
erhob am 4. Januar 2006 beim Kiosk C das Produkt Red Bull Kick 80 als Probe
(Protokoll-Nr. 66-5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 an die D AG
beanstandete es das Produkt und beschlagnahmte sämtliche der Protokoll-Nr. 66-5
entsprechenden Warenvorräte. Der Wareninhaber hatte bis am 3. Februar 2006
anzugeben, in welcher rechtmässigen Art er die Warenvorräte zu verwerten
gedenke. Dagegen erhob die A AG am 20. Januar 2006 Einsprache und verlangte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 15. März 2006 wies das Kantonale
Labor die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 23. März 2006 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion und verlangte die Sistierung des Verfahrens, um mit dem Kantonalen
Labor Gespräche über die Gestaltung des beanstandeten Produktes zu führen. Die
Sistierung wurde abgelehnt und das Verfahren weitergeführt. In der ergänzenden
Rekursbegründung vom 25. April 2006 beanstandete die A AG den
angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Mit Verfügung vom 5. Februar
2007.
wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess die A AG am 5. März 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 5. Februar 2007 und die Verfügung des Kantonalen
Labors vom 13. Januar 2006 aufzuheben, und ihre Einsprache sei gutzuheissen.
Das Kantonale Labor verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Die
Gesundheitsdirektion liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Die
angefochtene Verfügung des Kantonalen Labors vom 13. Januar 2006 richtete sich
an die D AG als Betreiberin des Kiosks C. Von Anfang an trat jedoch die
Beschwerdeführerin als Partei auf, an welche die erwähnte Verfügung weitergeleitet
worden war. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Dritte befugt, Verfügungen
anzufechten, welche die Verfügungsadressaten belasten. Häufig sind Rechtsmittel
einer privaten Vertragspartei des Verfügungsadressaten gegen Verfügungen, welche
den Letzteren belasten. Der geltend gemachte Nachteil muss sich aber
unmittelbar für den anfechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss eine
Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 48). Vorliegend geht es
darum, dass die Beschwerdeführerin bei Abweisung der Beschwerde einen
Absatzkanal in Form des Kiosks C verlieren würde oder nur noch in beschränkter
Weise benützen könnte. Sie hat demnach ein unmittelbares Interesse in der
vorliegenden Angelegenheit und erweist sich entsprechend als zur Beschwerde legitimiert.
1.3
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung
vom 13. Januar 2006 kein generelles Verkaufsverbot für das Produkt Red Bull
Kick 80 erliess. Obwohl am kontrollierten Kiosk C sämtliche der
Protokoll-Nr. 66-5 entsprechenden Warenvorräte mit Beschlag belegt wurden,
hatte der Wareninhaber – demnach der kontrollierte Kioskbetreiber – dem
Beschwerdegegner bis 3. Februar 2006 mitzuteilen, in welcher rechtmässigen
Art er die Warenvorräte zu verwerten gedenke. Diese Formulierung lässt
verschiedene Interpretationen zu, womit sich die Frage stellt, wie das
Anfechtungsobjekt zu umschreiben ist.
Im Sinne einer unbeschränkten Tragweite der Verfügung vom
13.
Januar 2006 wäre diese so zu verstehen, dass das Produkt Red Bull Kick 80 generell
vom Markt genommen werden müsste. Denn gemäss der Begründung der Vorinstanzen wären
sowohl das Verbot der Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an
Jugendliche unter 18 Jahren richtet (Art. 11 Abs. 3 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005, LGV, SR.817.02), als auch
das Verbot, alkoholische Getränke zu vertreiben, die mit Angaben oder
Abbildungen versehen werden, welche sich speziell an Jugendliche unter 18
Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005, GetränkeV,
SR.817.022.110), verletzt worden.
Einer solchen Auslegung der streitbetroffenen Verfügung steht
allerdings entgegen, dass sich die Beschlagnahme gerade nicht an den Hersteller,
sondern lediglich gegen eine einzelne Verkaufsstelle des beanstandeten
Produktes richtete. Es ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahmung in erster
Linie erfolgte, weil im kontrollierten Kiosk das Verbot der Abgabe von
Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren bzw. von alkoholischen Getränken an
Jugendliche unter 16 Jahren missachtet wurde (§ 25 Abs. 2 und 3 des
kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996, GastgewerbeG). Anlass für
die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kontrolle war nämlich eine Anfrage von
Nationalrätin E am 12. Januar 2005 an den Bundesrat, ob dieser tolerieren
wolle, dass "am Kiosk im Hauptbahnhof Zürich", weitab von Kasse und
Kontrolle durch das Personal, eine Art Reagenzglas aus Kunststoff, gefüllt mit
20.
ml 80-prozentigem Alkohol namens "Kick 80", verkauft werde. Das
Getränk schmecke süss und werde deshalb von Jugendlichen gekauft. In der Folge
nahm die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine Inspektion am Hauptbahnhof
Zürich vor, wobei sie feststellte, dass das gebrannte Wasser "Kick
80" nur an einer Verkaufsstelle angeboten werde und von den Kunden nicht
selber behändigt werden könne. Eine Beanstandung erfolgte nicht. Im Hinblick
auf die Jugendschutzvorschriften in der Lebensmittelgesetzgebung, wofür die
Alkoholverwaltung nicht zuständig ist, erteilte sie aber dem Kantonalen Labor Zürich
am 16. Dezember 2005 den Auftrag, das Produkt "Kick 80" auf
Übereinstimmung mit den Lebensmittelvorschriften zu prüfen. Dies führte zur
Beschlagnahme der dem Protokoll Nr. 66-5 entsprechenden Produkte am
erwähnten Kiosk C.
Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme des
beanstandeten Produktes zulässig war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, trifft dies jedenfalls dann zu, wenn das Produkt – wie im vorliegenden
Fall – an einem Ort angeboten und in einer Art angepriesen wird, die speziell
Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert.
2.
In der Sache geht es um den Jugendschutz beim Vertrieb
alkoholischer Getränke. Dafür finden sich Bestimmungen in verschiedenen
Gesetzen. Unter den Parteien ist umstritten, welcher gesetzlichen Regelung
Vorrang zukommt.
2.1
Dem
Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR. 680) sind die Herstellung gebrannter
Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und
ihre fiskalische Belastung unterstellt. Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung
über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
soweit das Alkoholgesetz keine davon abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art.
1.
AlkG). Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG). Die
Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und
Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften
beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG).
2.2
Das
Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR.817.0) bezweckt, die Konsumenten
vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit
gefährden können (Art. 1 lit. a LMG). Unter "Lebensmitteln" sind
Nahrungs- und Genussmittel zu verstehen; Genussmittel sind alkoholische
Getränke und Raucherwaren (Art. 3 Abs. 1 und 3 LMG). Zu den zulässigen Genussmitteln
gehören die alkoholischen Getränke, insbesondere Wein, Obst- und Fruchtwein,
Bier und Spirituosen (Art. 4 Abs. 1 lit. r LGV). Art. 2 lit. a der
Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR.680.11) umschreibt Spirituosen als
alkoholhaltige Getränke, die vorwiegend aus Ethylalkohol und Wasser bestehen
und weitere Zutaten sowie natürliche geruch- und geschmackgebende Stoffe
enthalten können. Nach Art. 11 Abs. 1 LGV dürfen alkoholische
Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden
(ebenso § 25 Abs. 3 GastgwerbeG). Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Nach Art. 11 Abs. 3 LGV ist jede
Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18
Jahren richtet, untersagt. Die Abgabe von gebrannten Wassern (zum Beispiel Spirituosen)
an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (§ 25 Abs. 2 GastgewerbeG).
2.3
Art. 11 Abs. 4
LGV verweist ergänzend auf die erwähnte GetränkeV. Diese umschreibt verschiedene
alkoholische Getränke, darunter Spirituosen, legt die Anforderungen an sie fest
(zum Beispiel mehr als 0,5 Volumenprozent Ethylalkohol) und regelt deren besondere
Kennzeichnung und Anpreisung. Vorbehalten bleiben wiederum die Bestimmungen der
Alkoholgesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 2
GetränkeV). Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an
Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere
die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; in
Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für
Jugendliche bestimmt sind; auf Schülermaterialien; mit Werbegegenständen, die
unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden; an Kultur-, Sport- oder anderen
Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, sowie in
weiteren Fällen (Art. 4 Abs. 1 GetränkeV; ebenso Art. 11 Abs. 3 LGV,
Art. 42b Abs. 3 lit. d+e AlkG). Alkoholische Getränke dürfen sodann nicht
mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche
unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2
GetränkeV).
2.4
Die
vorliegend umstrittene Aufmachung des Getränks Red Bull Kick 80 in einem zugeschraubten
Reagenzglas ist demnach unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 Abs. 2 GetränkeV
zu prüfen, der das Verbot der an Jugendliche unter 18 Jahren gerichteten Werbung
für alkoholische Getränke auch auf deren Aufmachung bezieht. Diesbezüglich
liefert die Alkoholgesetzgebung keine, auch keine davon abweichende Regelung.
Der Vorbehalt der Alkoholgesetzgebung in Art. 1 Abs. 2 GetränkeV (vorn E.
2.
) greift demnach nicht (vorn E. 2.1). Der in Art. 1 AlkG enthaltene
Verweis auf die Lebensmittelgesetzgebung, die ihrerseits (zum Beispiel Art. 37
LMG) über die Lebensmittelverordnung auf die Getränkeverordnung verweist (Art.
11.
Abs. 4 LGV), erweitert vielmehr das Verbot der Werbung für alkoholische
Getränke auf deren Aufmachung, sofern sie sich speziell an Jugendliche unter 18
Jahren richtet.
3.
Die Vorinstanzen stützten sich in ihren Entscheiden zur
Hauptsache auf Art. 11 Abs. 3 LGV und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV. Vorweg
ist das Zusammenspiel der beiden Bestimmungen zu prüfen. Art. 11 Abs. 3 LGV
hält fest, dass jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an
Jugendliche unter 18 Jahren richtet, verboten ist, unter anderem an Orten, die
hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. Dasselbe Verbot lässt sich Art.
4.
Abs. 1 GetränkeV entnehmen für Orte, wo sich hauptsächlich Jugendliche
aufhalten. Demnach wäre ein Verkauf des beanstandeten Produktes grundsätzlich
zulässig, sofern es an Orten angepriesen wird, die nicht hauptsächlich von
Jugendlichen unter 18 Jahren aufgesucht werden. Demgegenüber dürfen nach Art. 4
Abs. 2 GetränkeV alkoholische Getränke nicht mit Angaben oder Abbildungen
versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder
entsprechend aufgemacht sind. Ungeachtet des Verkaufsortes sind nach dieser
Bestimmung die zum Verkauf stehenden alkoholischen Getränke derart zu
gestalten, dass sie sich von ihrer Aufmachung her – wenngleich zwar auch – jedenfalls
aber nicht "speziell" an Jugendliche unter 18 Jahren richten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet vorerst, dass sich ihre Werbemassnahmen, insbesondere
die Aufmachung und Ausstattung des beanstandeten Produktes, speziell an
Jugendliche unter 18 Jahren richte, wie es Art. 11 Abs. 3 LGV verlange.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das in Frage stehende Spirituosenprodukt
grundsätzlich nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfe.
Bereits daraus ergebe sich, dass das Produkt selbst, Angaben oder Abbildungen
auf dem Produkt oder weitere Ausstattungselemente weder direkt noch indirekt
dazu bestimmt seien, sich in irgendeiner Weise an Jugendliche unter 18 Jahren
zu wenden. Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, das Produkt sei ausgesprochen
trendig aufgemacht, und die Wirkung der Aufmachung sei ausschlaggebend. In der
Vernehmlassung zur Beschwerde machte sie sodann geltend, wenn allein der Umstand
massgebend wäre, dass ein Produkt nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft
werden dürfe, erübrigten sich jegliche Werbebeschränkungen für solche Produkte.
Bekanntlich wird das bestehende Verkaufsverbot von
alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren nicht besonders
diszipliniert gehandhabt, sei es von Verkäuferseite (mangelhafte Kontrollen des
Alters der Käufer) oder von Käuferseite (Ausweis von älteren Kollegen, Erwerb
durch solche). Die Frage aber, ob sich ein alkoholhaltiges Produkt (Spirituose)
von seiner Aufmachung her an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, entscheidet
sich nicht danach, wie strikt das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahren
eingehalten wird. Soweit die Beschwerdeführerin weiter aus dem Warnhinweis auf
dem Produkt, wonach unter Alkoholeinfluss nicht am Strassenverkehr teilgenommen
werden dürfe, ableitet, dass sich dieser Hinweis nicht an Jugendliche, sondern nur
an den erwachsenen Konsumenten richte, übersieht sie, dass auch Jugendliche,
insbesondere als Velofahrer, Mofa- oder Rollerfahrer (ab 14 bzw. 16 Jahren) am
Strassenverkehr teilnehmen. Daraus ergibt sich nichts zugunsten ihres Standpunktes.
4.2
Die
Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid beanstandet, dass die Form des Produktes
(Reagenzglas mit 20 ml Inhalt) anziehend auf Jugendliche wirke und diese zu einem
schnellen und unmittelbaren Trinken an Ort und Stelle verleite. Dem hält die Beschwerdeführerin
entgegen, ein Spirituosenprodukt, das 80 % Alkohol enthalte, werde von
erwachsenen Konsumenten kaum schnell und unmittelbar an Ort und Stelle
konsumiert. Vielmehr sei das Produkt zum Mischen für sogenannte Longdrinks
bestimmt, was sich direkt aus dessen Alkoholgehalt ergebe. Ausserdem werde auf der
Werbetafel für das Produkt in der Auslage durch den Hinweis "for mixdrinks
only" darüber informiert, dass dieses nicht zum sofortigen Konsum geeignet
sei. Das Reagenzglas stamme zudem aus dem Laborbetrieb, mit dem Jugendliche nur
selten in Kontakt kämen. Die lange Röhrenform sei sodann viel unhandlicher als
eine kleine Flasche.
4.2.1
Es mag zutreffen, dass ein Produkt, das 80 % Alkohol enthält, grundsätzlich
nicht zum direkten Konsum geeignet ist. Indessen enthält das Getränk Red Bull
Kick 80 neben hochprozentigem Alkohol (Vodka) Wasser, Zucker,
Säuerungsmittel, Aroma und Farbstoff und weist einen süsslichen Geschmack auf.
Demnach lässt es sich trotz seines hohen Alkoholgehalts ohne Weiteres direkt
konsumieren, wobei die beigemischten Zutaten den hohen Alkoholgehalt und dessen
scharfen Geschmack übertünchen.
4.2.2
Auf der Suche nach der Erschliessung neuer Marktsegmente sind
Getränkehersteller ständig daran, neuartige alkoholhaltige Produkte für ein
möglichst breites Zielpublikum zu kreieren ("Designerdrinks"). Daraus
entstanden anfang der Neunziger-Jahre die Energy-Drinks, welche keinen Alkohol,
dafür Aufputschmittel wie hochdosiertes Coffein ("Red Bull") oder
Guaraná enthielten. Dank ihres süssen Geschmacks und attraktiver Werbekampagnen
(zum Beispiel "Red Bull verleiht Flügel") erzielten diese Produkte
einen hohen Absatz, insbesondere auch bei Jugendlichen. Der Erfolg führte
weiter zu den fertig in Flaschen abgefüllten Premix-Getränken (zum Beispiel
Bacardi-Cola). Weit grösseren Erfolg erzielten indessen die sogenannten
"Alcopops", eine erweiterte Version von Premix-Getränken, die mit
sehr süssen Geschmacksrichtungen den Geschmack des beigemischten Alkohols
unterbinden. Vor allem bei Jugendlichen finden solche Getränke ausserordentlichen
Anklang, womit die Hemmschwelle zum Alkoholkonsum gesenkt wurde. Die trendig
bedruckten und in gestylten Formen und Farben daherkommenden Getränke bilden
für viele Jugendliche eine ansprechende und damit leicht zu konsumierende Alternative
zu Bier und Wein.
Das vorliegend zu beurteilende
Getränk ist seinerseits eine erweiterte Version von Alcopops, indem es sich zum
sofortigen Konsum eignet, die Menge drastisch reduziert (20 ml) und der
Alkoholgehalt massiv erhöht (80 Volumenprozente) wurde. Die Frage, ob mit solchen
Produkten Jugendliche angesprochen werden, muss im Zusammenhang mit deren Alkoholkonsum
gesehen werden. An sich ist es normal, dass Jugendliche mit dem Eintritt in die
Erwachsenenwelt den Alkoholkonsum erlernen. Allerdings sind die Zahlen der Schweizerischen
Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme besorgniserregend: Schon im
Jahre 2002 erreichte der wöchentliche Alkoholkonsum bei den 15- bis 16-jährigen
Schülern eine Rate von 40,5 % und bei den Schülerinnen 25,8 %; letzterwähnte
bevorzugten Alcopops (Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und
Medikamentenmissbrauchs, ZüFAM, www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter
August 2003). Diese Trinkgewohnheiten haben sich inzwischen weiter zum
Negativen akzentuiert: Kampf-, Rausch- und sogar Komatrinken vermitteln
Jugendlichen mittlerweile den ebenso regelmässigen wie ultimativen Kick im
Ausgang. Dabei wird oft schon vor dem eigentlichen Wirtshaus- oder
Location-Besuch zuhause oder unter Freunden "vorgetrunken", um einen
gewissen Alkoholpegel zu erreichen.
4.2.3
Gerade
im Rahmen des Rausch- und Komatrinkens, aber auch, um sich von blossen Alcopops-Trinkern
abzuheben, erreicht das in Frage stehende Konzentrat zweifellos eine hohe
Attraktivität unter Jugendlichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
wirkt dabei die Form des Reagenzglases besonders anziehend, erweckt sie doch
den Eindruck eines frischen – da noch nicht in ein übliches Gefäss abgefüllten
– Destillates aus dem "Designer"-Labor, was sich im hohen Alkoholgehalt
bestätigt. Auch die ZüFAM erachtet Red Bull Kick 80 als eines der neuesten und
"verrücktesten" Alkoholprodukte im Reagenzglas, das sich speziell an
Jugendliche richtet (www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter August 2003).
Dass diese Form unhandlich ist, animiert gerade zum raschen und sofortigen Konsum,
wozu auch der geringe Inhalt (20 ml) verleitet.
4.2.4
Ebenso attraktiv wie die Form wirkt die Aufschrift mit Red Bull Kick 80.
Die Zahl "80" weist auf den hohen Alkoholgehalt hin, während das Wort
"Kick" (im deutschen Sprachgebrauch "Hochstimmung, Erregung,
rauschhafter Zustand, durch Drogen hervorgerufene Hochstimmung"; Duden,
Fremdwörterbuch, 7. A., Mannheim etc. 2001, S. 503) den Genuss von Red Bull
Kick 80 mit einer besonderen Hochstimmung verknüpft. Inwieweit dabei Verbindungen
zum Energy-Drink "Red Bull" gewollt sind, kann dahingestellt bleiben.
Die Beschwerdeführerin profitiert jedenfalls davon, dass die Nähe der Bezeichnung
ihres Produkts zu "Red Bull" bei den Konsumierenden den Eindruck
erweckt, eine ähnliche, aber weit stärker stimulierende Wirkung zu erzielen.
Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin darin, dass die Bezeichnung
"Kick 80" darauf aufmerksam machen soll, dass es sich um ein Produkt
mit einem weit über dem Üblichen liegenden Alkoholgehalt handle. Als
Warnhinweis kann eine Bezeichnung, die Konsumenten auf eine geradezu euphorische
Hochstimmung hinweist, ernsthaft wohl nicht verstanden werden.
4.2.5
Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich die rote Farbe des Red
Bull Kick 80 speziell an Jugendliche richtet, ist ihr ebenfalls nicht zu
folgen. Wie dargelegt, gehört es gerade zur Verkaufsstrategie für Alcopops und
verwandte Produkte, diese mit gestylten Formen und Farben für Jugendliche
attraktiv zu gestalten. Wie sich aus den beigelegten Fotografien ergibt, sticht
denn auch vor allem Red Bull Kick 80 als mit knallroter Flüssigkeit gefülltes
Reagenzglas in den Auslagen sofort ins Auge. Unterstützend wirkt zudem die
Abbildung eines Stiers in Angriffshaltung als Sinnbild der Stärke, worauf
Jugendliche zweifellos auch ansprechen.
4.3
Dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Produkt für Longdrinks gedacht sei
und Form und Inhalt es Restaurationsbetrieben ermöglichten, Longdrinks
einfacher herzustellen, steht allerdings entgegen, dass es auch an Tankstellenshops
und Kioskverkaufstellen (Kiosk C) in den Handel gelangt, wo sich Restaurateure
in aller Regel nicht einzudecken pflegen, sich Jugendliche aber gerade abends
und am Wochenende aufgrund langer Öffnungszeiten regelmässig gerne aufhalten. Dabei
lag die "Durchfallquote" bei Testkäufen in Tankstellen Mitte 2006 bei
60.
% (www.erdoel.ch, Auswahl Publikationen/Aktuelles/Alkoholverkauf an
Jugendliche), was darauf hinweist, dass solche Produkte gerade für Jugendliche
unter 18 Jahren leicht erhältlich sind. Das beanstandete Produkt wird denn auch
sehr auffällig präsentiert. Darin liegt demnach ein Verstoss gegen Art. 11
Abs. 3 LGV (vorn E. 2.3).
4.4
Der
Hinweis auf der Werbetafel "for mixdrinks only" ist sodann
ebensowenig geeignet, jugendliche Konsumenten vom sofortigen Konsum des Red
Bull Kick 80 abzuhalten, wie die aufgedruckte Warnung, dass in hohen Dosen
genossener Alkohol sich auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit
insbesondere im Strassenverkehr auswirken könne. Vielmehr provozieren solche
Aufschriften erfahrungsgemäss gegenteiliges Verhalten. Bekanntlich darf der
Energy-Drink "Red Bull" gemäss dem auf der Dose enthaltenen Hinweis
nicht mit Alkohol vermischt werden, was jedoch laufend geschieht. Insbesondere
die Vermischung von Red Bull mit Vodka ("Gummibärli") geniesst in der
Gastroszene grosse Verbreitung, was zeigt, dass solche Hinweise kaum beachtet
werden.
4.5
Zusammengefasst
kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Reagenzglasform zusammen mit
der farblichen Aufmachung, dem Schriftzug und der Bezeichnung "Kick
80" ausgesprochen trendig wirke und speziell Jugendliche anspreche. Es
kann zusätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Auffassung
der Vorinstanzen, der Vertrieb des Produktes sei mit Art. 11 Abs. 3 LGV
und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn das
Produkt – wie hier an einem Kiosk im Hauptbahnhof Zürich – an einer Örtlichkeit
und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter
18.
Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert, ist demnach nicht zu
beanstanden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes,
indem das Produkt vor seiner Einführung der eidgenössischen Alkoholverwaltung
vorgelegt worden sei. Diese habe dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Das
Alkoholgesetz sehe aber für Spirituosen weitergehende Werbevorschriften vor als
die später in Kraft getretenen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes. Dabei sei
allein die eidgenössische Alkoholverwaltung für die Einhaltung der werberechtlichen
Bestimmungen des Alkoholgesetzes in Bezug auf Spirituosen zuständig. Die
Beschwerdeführerin habe demzufolge den korrekten Weg eingehalten, und das
Handeln des Beschwerdegegners zeige sich als Verstoss gegen den verwaltungsrechtlichen
Vertrauensgrundsatz.
Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, es liege kein Fall
des Vertrauensschutzes vor, auch wenn Red Bull Kick 80 von der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung bis anhin nicht beanstandet worden sei. Art. 39 LMG schreibe
klar vor, dass die Kantone dieses Gesetz vollziehen. Dementsprechend seien sie
auch zur Beurteilung zuständig, ob die Werbevorschriften für alkoholische
Getränke eingehalten würden. Die Alkoholverwaltung sei demnach zu einer
verbindlichen Auskunftserteilung über die Zulässigkeit der Aufmachung von Red
Bull Kick 80 nicht zuständig gewesen.
5.2
Aus dem in
Art. 1 AlkG enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Lebensmittelgesetzgebung unter
anderem im Bereich des Verkaufs gebrannter Wasser geht hervor, dass die im
Alkoholgesetz enthaltenen Vorschriften über Werbeverbote, die sich ohnehin nur
auf Print- und Bildmedien beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG), nicht
abschliessend sind (vorn E. 2.1). Vielmehr bilden sie eine Ergänzung zu den in
der Lebensmittel- und der Getränkeverordnung enthaltenen Vorschriften bzw. Werbeverbote
für alkoholhaltige Getränke mit Bezug auf Jugendliche unter 18 Jahren (vorn E.
2). Entsprechend ist für Werbeverbote, die nicht im Alkoholgesetz enthalten
sind, nicht die Alkoholverwaltung zuständig, obliegt doch der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(und der dazugehörenden Verordnungen) den Kantonen (Art. 40 Abs. 1 LMG).
Der Anstoss für die vorliegend vorgenommene Kontrolle ging denn auch offenkundig
von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an den Beschwerdegegner aus. Im
Übrigen hat sich die Alkoholverwaltung schwergewichtig nicht mit dem
Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Vertrieb alkoholhaltiger Produkte zu
beschäftigen, worauf schon die rudimentären entsprechenden Bestimmungen im
Alkoholgesetz hindeuten (Art. 1 AlkG; vorn E. 2.1).
5.3
Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf
haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt
zu werden. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen,
das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei muss die
Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen
sein; unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genügt es allerdings, dass
Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der
Auskunft befugt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 627, 631, 674 f.).
In der Einspracheschrift vom 8. Februar 2006 hielt
die Beschwerdeführerin fest, dass sowohl das Produkt selber als auch die
begleitende Werbung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vorgelegt worden
seien. Diese habe weder gegen das Produkt noch gegen seine Verpackung
Einwendungen erhoben. Aus der eingelegten Korrespondenz geht hervor, dass die
Gestaltung der Werbetexte besprochen wurde. Davon abgesehen verweist die Eidgenössische
Alkoholverwaltung im von der Beschwerdeführerin eingelegten Merkblatt
"Werbung und Alkohol – ein Überblick" selber auf die Lebensmittelverordnung
und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Verbot der Werbung für alkoholhaltige
Getränke, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, sowie darauf, dass
dafür die Kantone zuständig seien. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin
nicht darauf vertrauen, dass das Nichteinschreiten der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung der Genehmigung ihres Produktes auch durch die kantonalen
Instanzen unter dem besonderen Gesichtspunkt des Werbeverbotes für Jugendliche
unter 18 Jahren gleichkomme. Ein Vertrauenstatbestand liegt somit nicht vor.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschlagnahme der in
Frage stehenden Produkte erweist sich im vorgenommenen Umfang als rechtmässig
(vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von der
Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …