VB.2007.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00103
28. März 2007Deutsch8 min
(URT.2007.9878)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00103
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Rodungsbewilligung
Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen eine zur Realisierung einer Radwegverbindung erteilten Rodungsbewilligung.
Es ist mit den Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a Abs. 2-4 RPG nicht vereinbar, dass den Einsprechern die Rodungsbewilligung des Amtes für Landschaft und Natur vor der Beschlussfassung des Regierungsrates über die Projektfestsetzung eröffnet wurde. Zuständige Instanz für die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ist der Regierungsrat (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG). Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG verlangt eine gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten; die Beschwerdeschrift ist dem Regierungsrat zu überweisen (E. 2).
Da das Vorgehen der Beschwerdegegner mangelhaft war, sind die Gerichtskosten ihnen hälftig auzuerlegen (E. 3).
Stichworte:
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
KOORDINATIONSPRINZIP
RODUNG
RODUNGSBEWILLIGUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
WALD
Rechtsnormen:
Art. 25 lit. a RPG
§ 15 Abs. I StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
Art. 5 WaG
Art. 16 WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00103
Beschluss
der 3. Kammer
vom 28. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8.1 H,
8.2 I,
9. J,
10.1 K,
10.2 L,
11. M,
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Kantonales Amt für
Landschaft und Natur,
2. Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Rodungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Zur
Realisierung der im regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang
der Winterthurerstrasse S-2 zwischen Dietlikon und Wallisellen liegt ein Projekt
vor, das – als Fortsetzung des bereits bestehenden Teilstücks zwischen Wallisellen
und Erlenholzstrasse – den Bau des Radwegs entlang der nordwestlichen
Strassenseite vorsieht und auf einer Strecke von ca. 950 m eine Rodung von
insgesamt 2'698 m2 Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Dietlikon erfordert.
Hierfür stellte die Volkswirtschaftsdirektion beim Amt für Landschaft und Natur
(Baudirektion) am 17. Oktober 2006 ein Rodungsgesuch. Gestützt auf § 16
f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (Fassung vom 8. Juni 1997,
StrassG) sowie Art. 5 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald
(Waldverordnung, WaV, SR 921.01) wurden sowohl das Strassenprojekt wie
auch das Rodungsgesuch am 3. November 2006 öffentlich aufgelegt. Gegen die
Rodung gingen 14 Einsprachen ein.
Mit Verfügung
vom 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur gestützt auf
Art. 5 und 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald
(Waldgesetz, WaG, SR 921.0) die Rodungsbewilligung; zudem bewilligte es in
einem Teilabschnitt die Erstellung eines als nachteilige Waldnutzung geltenden
Fussweges. Als zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) bezeichnet.
Erwägungen
II.
Gegen die
Rodungsbewilligung erhoben neun der Einsprecher am 2. März 2007 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Projekts und Verweigerung
der Rodungsbewilligung; der Radweg sei auf bestehenden Wegen durch den Wald bis
zur Bahnlinie Bassersdorf-Kloten anzulegen, was den Verzicht auf die vorgesehene
Rodung entlang der Alten Winterthurerstrasse ermögliche und den Radfahrern
Schutz vor den Immissionen des Autoverkehrs biete.
Auf
Präsidialverfügung hin übermittelte das Amt für Landschaft und Natur dem Verwaltungsgericht
am 19. März 2007 die Akten. Im Begleitschreiben führte es aus, die Rodungsbewilligung
sei den Einsprechern versehentlich verfrüht, vor Beschlussfassung des Regierungsrats
über das Projekt, zugestellt worden. Sobald dieser Beschluss gefällt sei, werde
er dem Verwaltungsgericht zugestellt, dem die Sistierung Beschwerden beantragt
werde. Das Sekretariat des Gerichts ersuchte das Amt für Landschaft und Natur
am 21. März 2007 telefonisch darum, dafür zu sorgen, dass mit der
Beschlussfassung über das Projekt zugewartet werde, bis feststehe, ob das
Gericht auf die vorliegende Beschwerde eintrete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Strassenprojekte
nach §§ 12 ff. StrassG sind (Sonder-)Nutzungspläne im Sinn von Art. 14
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Bei deren
Festsetzung sind daher die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a Abs. 2
und 3 RPG zu beachten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Das gilt insbesondere
für Strassenprojekte, deren Realisierung eine waldrechtliche Bewilligung nach Art. 5
und/oder Art. 16 WaG erfordert (vgl. BGE 122 II 81 E. 6d/ee;
BGr, 24. Januar 2007,1P.510/2006; 23. Februar 2004,1A.115/2003, E. 4.1;
25.
April 2003, IA.79/2002 E. 3.4, www.bger.ch).
2.
Von diesen
Grundsätzen sind hinsichtlich des hier streitbetroffenen Projekts auch die Beschwerdegegner
ausgegangen, indem sowohl das Strassenprojekt wie auch das Rodungsgesuch am 3. November
2006.
öffentlich aufgelegt wurden. Für die weitere Abwicklung stellte sich die
Koordinationsfrage in verschiedener Hinsicht.
Zum einen
erfordert die Koordinationspflicht nach Art. 25a Abs. 2-4 RPG
bezüglich des vorliegenden Projekts eine Abweichung von der kantonalen Regelung
des Instanzenzugs (vgl. auch Art. 33 Abs. 4 RPG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 19; RB 1991 Nr. 75
= BEZ 1991 Nr. 33). Ginge es allein um die Rodungsbewilligung, könnte
gegen die diesbezügliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur gemäss §§ 19 ff.
VRG Rekurs an die Baudirektion erhoben werden, sofern das Amt in eigenem Namen
verfügt hat, was anzunehmen ist (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 4a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, eingefügt
durch Regierungsratsbeschluss vom 17. Mai 2006); der Rekurs an den
Regierungsrat stünde hingegen offen, wenn das Amt im Namen der Baudirektion
verfügt hätte (vgl. § 19a Abs. 1 VRG). Weil aber hier für die
Festsetzung des (eine Staatsstrasse betreffenden) Projekts und die Behandlung
der dagegen erhobenen Einsprachen der Regierungsrat zuständig ist (§ 15 Abs. 1
in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG), rechtfertigt es sich, im
Hinblick auf die bundesrechtliche gebotene Koordination auf diesen
verwaltungsinternen Rechtsweg zu verzichten. Mit einem solchen Verzicht steht
die angefochtene Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 7. Februar
2007.
allerdings nicht in direktem Widerspruch. Als für die Bewilligung zuständiges
Amt musste es sich mit den Einsprachen, soweit darin die Rodung von Wald angefochten
wurde, jedenfalls auseinandersetzen. Es ist daher aus koordinationsrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn das Amt die Bewilligung – unter
Berücksichtigung der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einsprachen – erteilt
hat und dabei davon ausgegangen ist, dass ein verwaltungsinterner Rekurs
entfällt. Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, unter Berücksichtigung
der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einwendungen lediglich eine verbindliche
Stellungnahme zuhanden des Regierungsrats abzugeben.
Mit den
Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a Abs. 2-4 RPG nicht ohne
weiteres vereinbar ist jedoch das Vorgehen des Amtes für Landschaft und Natur
insofern, als die Bewilligungsverfügung vom 7. Februar 2007 den
Einsprechern vor der Beschlussfassung des Regierungsrats über die
Projektfestsetzung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Das Amt für
Landschaft und Natur räumt dies im Schreiben vom 19. März 2007 sinngemäss
selber ein, schlägt aber zur Heilung eine Sistierung der Beschwerde der
Einsprecher vor. Eine solche Sistierung ist jedoch abzulehnen. Zuständige
Instanz für die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ist der Regierungsrat (§ 15
Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss Art. 25a
Abs. 2 lit. d RPG sorgt die für die Koordination verantwortliche
Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame
oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Eine inhaltliche Abstimmung lässt
sich hier streng genommen nur erreichen, wenn der Regierungsrat über die
Projektfestsetzung entscheidet, bevor die Rodungsbewilligung den Einsprechern
eröffnet wird; das belässt ihm als zuständiger Festsetzungsbehörde die
Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder (falls er bei der
Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen Einsprachen für begründet
hält) aufzuheben. Jedenfalls verlangt Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG
eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung
und des Festsetzungsbeschlusses. Dies wäre hier ohne weiteres möglich gewesen,
wenn nicht die Rodungsbewilligung – versehentlich – vorzeitig eröffnet worden
wäre.
Demnach ist auf
die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Den Beschwerdeführenden bleibt
nach dem Gesagten die Möglichkeit gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss
des Regierungsrats erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen,
und zwar auch insoweit, als sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden
wollen. Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich zudem, die
vorliegende Beschwerdeschrift dem Regierungsrat zu überweisen, der die darin
erhobenen Einwendungen bereits beim Entscheid über die Projektfestsetzung und
die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen berücksichtigen kann (§ 17 Abs. 4
StrassG).
3.
Da das Vorgehen
der Beschwerdegegner zumindest insofern mangelhaft war, als die Verfügung des
Beschwerdegegners 1 den Beschwerdeführenden verfrüht eröffnet worden ist, sind
die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer
(im Zirkulationsverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 2. März 2007 wird im Sinn der Erwägungen dem
Regierungsrat überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.
4.
Mitteilung an …