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Entscheid

VB.2007.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00103

28. März 2007Deutsch8 min

(URT.2007.9878)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Zur

Realisierung der im regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang

der Winterthurerstrasse S-2 zwischen Dietlikon und Wallisellen liegt ein Projekt

vor, das – als Fortsetzung des bereits bestehenden Teilstücks zwischen Wallisellen

und Erlenholzstrasse – den Bau des Radwegs entlang der nordwestlichen

Strassenseite vorsieht und auf einer Strecke von ca. 950 m eine Rodung von

insgesamt 2'698 m2 Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Dietlikon erfordert.

Hierfür stellte die Volkswirtschaftsdirektion beim Amt für Landschaft und Natur

(Baudirektion) am 17. Oktober 2006 ein Rodungsgesuch. Gestützt auf § 16

f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (Fassung vom 8. Juni 1997,

StrassG) sowie Art. 5 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald

(Waldverordnung, WaV, SR 921.01) wurden sowohl das Strassenprojekt wie

auch das Rodungsgesuch am 3. November 2006 öffentlich aufgelegt. Gegen die

Rodung gingen 14 Einsprachen ein.

Mit Verfügung

vom 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur gestützt auf

Art. 5 und 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald

(Waldgesetz, WaG, SR 921.0) die Rodungsbewilligung; zudem bewilligte es in

einem Teilabschnitt die Erstellung eines als nachteilige Waldnutzung geltenden

Fussweges. Als zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) bezeichnet.

Erwägungen

II.

Gegen die

Rodungsbewilligung erhoben neun der Einsprecher am 2. März 2007 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Projekts und Verweigerung

der Rodungsbewilligung; der Radweg sei auf bestehenden Wegen durch den Wald bis

zur Bahnlinie Bassersdorf-Kloten anzulegen, was den Verzicht auf die vorgesehene

Rodung entlang der Alten Winterthurerstrasse ermögliche und den Radfahrern

Schutz vor den Immissionen des Autoverkehrs biete.

Auf

Präsidialverfügung hin übermittelte das Amt für Landschaft und Natur dem Verwaltungsgericht

am 19. März 2007 die Akten. Im Begleitschreiben führte es aus, die Rodungsbewilligung

sei den Einsprechern versehentlich verfrüht, vor Beschlussfassung des Regierungsrats

über das Projekt, zugestellt worden. Sobald dieser Beschluss gefällt sei, werde

er dem Verwaltungsgericht zugestellt, dem die Sistierung Beschwerden beantragt

werde. Das Sekretariat des Gerichts ersuchte das Amt für Landschaft und Natur

am 21. März 2007 telefonisch darum, dafür zu sorgen, dass mit der

Beschlussfassung über das Projekt zugewartet werde, bis feststehe, ob das

Gericht auf die vorliegende Beschwerde eintrete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Strassenprojekte

nach §§ 12 ff. StrassG sind (Sonder-)Nutzungspläne im Sinn von Art. 14

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Bei deren

Festsetzung sind daher die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a Abs. 2

und 3 RPG zu beachten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Das gilt insbesondere

für Strassenprojekte, deren Realisierung eine waldrechtliche Bewilligung nach Art. 5

und/oder Art. 16 WaG erfordert (vgl. BGE 122 II 81 E. 6d/ee;

BGr, 24. Januar 2007,1P.510/2006; 23. Februar 2004,1A.115/2003, E. 4.1;

25.

April 2003, IA.79/2002 E. 3.4, www.bger.ch).

2.

Von diesen

Grundsätzen sind hinsichtlich des hier streitbetroffenen Projekts auch die Beschwerdegegner

ausgegangen, indem sowohl das Strassenprojekt wie auch das Rodungsgesuch am 3. November

2006.

öffentlich aufgelegt wurden. Für die weitere Abwicklung stellte sich die

Koordinationsfrage in verschiedener Hinsicht.

Zum einen

erfordert die Koordinationspflicht nach Art. 25a Abs. 2-4 RPG

bezüglich des vorliegenden Projekts eine Abweichung von der kantonalen Regelung

des Instanzenzugs (vgl. auch Art. 33 Abs. 4 RPG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 19; RB 1991 Nr. 75

= BEZ 1991 Nr. 33). Ginge es allein um die Rodungsbewilligung, könnte

gegen die diesbezügliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur gemäss §§ 19 ff.

VRG Rekurs an die Baudirektion erhoben werden, sofern das Amt in eigenem Namen

verfügt hat, was anzunehmen ist (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 4a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, eingefügt

durch Regierungsratsbeschluss vom 17. Mai 2006); der Rekurs an den

Regierungsrat stünde hingegen offen, wenn das Amt im Namen der Baudirektion

verfügt hätte (vgl. § 19a Abs. 1 VRG). Weil aber hier für die

Festsetzung des (eine Staatsstrasse betreffenden) Projekts und die Behandlung

der dagegen erhobenen Einsprachen der Regierungsrat zuständig ist (§ 15 Abs. 1

in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG), rechtfertigt es sich, im

Hinblick auf die bundesrechtliche gebotene Koordination auf diesen

verwaltungsinternen Rechtsweg zu verzichten. Mit einem solchen Verzicht steht

die angefochtene Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 7. Februar

2007.

allerdings nicht in direktem Widerspruch. Als für die Bewilligung zuständiges

Amt musste es sich mit den Einsprachen, soweit darin die Rodung von Wald angefochten

wurde, jedenfalls auseinandersetzen. Es ist daher aus koordinationsrechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn das Amt die Bewilligung – unter

Berücksichtigung der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einsprachen – erteilt

hat und dabei davon ausgegangen ist, dass ein verwaltungsinterner Rekurs

entfällt. Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, unter Berücksichtigung

der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einwendungen lediglich eine verbindliche

Stellungnahme zuhanden des Regierungsrats abzugeben.

Mit den

Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a Abs. 2-4 RPG nicht ohne

weiteres vereinbar ist jedoch das Vorgehen des Amtes für Landschaft und Natur

insofern, als die Bewilligungsverfügung vom 7. Februar 2007 den

Einsprechern vor der Beschlussfassung des Regierungsrats über die

Projektfestsetzung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Das Amt für

Landschaft und Natur räumt dies im Schreiben vom 19. März 2007 sinngemäss

selber ein, schlägt aber zur Heilung eine Sistierung der Beschwerde der

Einsprecher vor. Eine solche Sistierung ist jedoch abzulehnen. Zuständige

Instanz für die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ist der Regierungsrat (§ 15

Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss Art. 25a

Abs. 2 lit. d RPG sorgt die für die Koordination verantwortliche

Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame

oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Eine inhaltliche Abstimmung lässt

sich hier streng genommen nur erreichen, wenn der Regierungsrat über die

Projektfestsetzung entscheidet, bevor die Rodungsbewilligung den Einsprechern

eröffnet wird; das belässt ihm als zuständiger Festsetzungsbehörde die

Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder (falls er bei der

Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen Einsprachen für begründet

hält) aufzuheben. Jedenfalls verlangt Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG

eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung

und des Festsetzungsbeschlusses. Dies wäre hier ohne weiteres möglich gewesen,

wenn nicht die Rodungsbewilligung – versehentlich – vorzeitig eröffnet worden

wäre.

Demnach ist auf

die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Den Beschwerdeführenden bleibt

nach dem Gesagten die Möglichkeit gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss

des Regierungsrats erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen,

und zwar auch insoweit, als sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden

wollen. Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich zudem, die

vorliegende Beschwerdeschrift dem Regierungsrat zu überweisen, der die darin

erhobenen Einwendungen bereits beim Entscheid über die Projektfestsetzung und

die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen berücksichtigen kann (§ 17 Abs. 4

StrassG).

3.

Da das Vorgehen

der Beschwerdegegner zumindest insofern mangelhaft war, als die Verfügung des

Beschwerdegegners 1 den Beschwerdeführenden verfrüht eröffnet worden ist, sind

die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer

(im Zirkulationsverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der

Beschwerdeführenden vom 2. März 2007 wird im Sinn der Erwägungen dem

Regierungsrat überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

4.

Mitteilung an …