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Entscheid

VB.2007.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00104

13. September 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10220)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 20.

August 1991 erteilte die Gesundheitsdirektion Dr. med. A die Bewilligung zur

selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Mit Verfügung vom 28. Januar 1992 wurde der

Arzt ermächtigt, heroinabhängigen Personen gemäss den Richtlinien der Gesundheitsdirektion

zur methadonunterstützten Behandlung Heroinabhängiger Methadon zu verschreiben

und abzugeben. Er führt eine selbständige Arztpraxis an der L-Strasse in X. Am

24. März 2003 wurde ihm zudem die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke

in seiner Praxis erteilt.

B. Aufgrund

einer ärztlichen Behandlung des polytoxikomanen Patienten M. verwarnte die

Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 25. Januar 2007 A (Ziff. I) und drohte

ihm bei einem erneuten Verstoss gegen die mit dem Arztberuf verbundenen

Verpflichtungen bzw. Berufsregeln den sofortigen Entzug der

Berufsausübungsbewilligung an (Ziff. II). Gleichzeitig verbot die

Gesundheitsdirektion dem Arzt die Behandlung von Personen mit Substanzabhängigkeiten

(Ziff. III) und entzog ihm die Ermächtigung, betäubungsmittelabhängigen

Personen Methadon zu verschreiben und abzugeben (Ziff. IV). Dem Lauf der Beschwerdefrist

und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. März 2007 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben,

eventuell sei anstelle eines Behandlungsverbots im Sinne der Disp.-Ziffn. III

und IV nur eine Verwarnung im Sinne der Disp.-Ziffn. I und II auszusprechen,

subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen

zur Neuentscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer

ausserdem das Gesuch, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen,

was die Gesundheitsdirektion am 22. März 2007 ablehnte. Dem Gesuch wurde

mit Präsidialverfügung vom 10. April 2007 teilweise entsprochen. Demgemäss

wurde dem Beschwerdeführer gestattet, während der Dauer des Verfahrens

Patienten mit Substanzabhängigkeit zu behandeln, ohne diesen aber Stoffe

verschreiben, abgeben oder verabreichen zu dürfen, die dem Bundesgesetz vom

3.

Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

(Betäubungsmittelgesetz, BetmG) unterstehen.

Am 7. Mai 2007 erstattete die Gesundheitsdirektion ihre

Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Zu den beiden Vernehmlassungen der Gesundheitsdirektion und

den nach der angefochtenen Verfügung produzierten Akten nahm der Beschwerdeführer

am 7. Juni 2007 Stellung und erneuerte dabei seine Beschwerdeanträge. Mit

Eingabe vom 27. Juni 2007 schliesslich hielt die Gesundheitsdirektion ihrerseits

an ihrem Antrag fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Zur Behandlung von Beschwerden in Streitigkeiten betreffend

ärztliche Praxisbewilligungen ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich sachlich und funktionell zuständig. Der

angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur

der Rechts‑ sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1

und 3 VRG).

2.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der

Gesundheitsdirektion im Falle eines erneuten Verstosses angedrohten Entzug der

Berufsausübungsbewilligung wehrt (Disp.-Ziff. II), ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Da diese Androhung auch in einem allfälligen späteren Verfahren

keine direkten rechtlichen Folgen hat, sondern lediglich der Ermahnung unter

Hinweis auf möglich rechtliche Konsequenzen dient, fehlt ihr der Verfügungscharakter

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999 § 19 N. 14). Anders verhält es sich

hingegen bei der in Disp.-Ziff. I ausgesprochenen Verwarnung, die – auch wenn

im Gesundheitsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen – als Disziplinarmassnahme

zu beurteilen ist (vgl. jetzt Art. 43 Abs. 1 lit. a des eidgenössischen Medizinalberufegesetzes

vom 23. Juni 2006).

3.

3.1

Die im

Streit liegende Verwarnung sowie das damit verbundene Behandlungsverbot und der

Ermächtigungsentzug tangieren die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur

selbständigen ärztlichen Tätigkeit.

Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische Verrichtungen

vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 7

Abs. 1 lit. a des Gesund­heits­gesetzes vom 4. November 1962,

GesundheitsG). Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Bewilligung,

wenn der Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses

Gesetz verlangten Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an

einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung

offensichtlich unfähig macht (§ 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1

GesundheitsG). Ein Arzt erweist sich des in ihn gesetzten Vertrauens als

würdig, wenn von ihm aufgrund sei­ner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selb­ständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (vgl. § 12

Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte im

Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Besonderen

regelt das kantonale Gesund­heits­recht nicht. Diese ergeben sich in erster

Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag entspringenden

ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der straf­rechtlichen Ordnung

oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und Sozial­ver­sicherungsrecht.

Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit

eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen Leib und Leben oder gegen die

Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin ohne weiteres auch eine Verletzung

der ärztli­chen Sorgfaltspflicht. Diese kann jedoch auch ohne das Vorliegen

eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt sein. Die ärztliche Sorgfalt

hat sich ganz allgemein an den anerkann­ten Regeln der medizinischen

Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisa­tionen einen

Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufge­stellt

haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft

bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr,

15.

Juli 1999, VB.1999.00145 und VGr, 7. Oktober 1999, VB.1999.00213

[= RB 1999 Nr. 79]). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für jede

Sorgfaltspflichtverletzung einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c).

Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der

Arzttätigkeit ist zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden

sind oder wenn den Behörden nach­träg­lich Tatsachen zur Kenntnis gelangen,

aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Be­rufspflicht

rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungsertei­lung

vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt § 9

Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem nur die

schwere, die Patien­ten gefähr­dende Verletzung der Berufspflichten und die

missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für die

ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit

erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG), muss gemessen an der

Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen

Inter­essen je­denfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände

eines Falles zu würdigen.

3.2

Die

angefochtene Verfügung schränkt zwar die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers

ausschliesslich in Anwendung von § 9 GesundheitsG ein. Die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Verhaltensweisen stehen jedoch auch in einem engen Zusammenhang

mit der Betäubungsmittelgesetzgebung.

Nach Art. 1 Abs. 3 lit. c BetmG sind den Betäubungsmitteln

im Sinne dieses Gesetzes auch abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe vom

Wirkungstyp der Benzodiazepine gleichgestellt. Das Gesetz ermächtigt unter

anderem die Ärzte zum Beziehen, Lagern, Verwenden, Abgeben (Art. 9 BetmG) und

Verordnen von Betäubungsmitteln (Art. 10 BetmG), verpflichtet sie aber, dies

nur in dem Umfange zu tun, wie dies nach den anerkannten Regeln der

medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Wer als Arzt

Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verordnet, macht sich gemäss

Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG strafbar. Als Folge einer solchen Widerhandlung können

die Kantone die Befugnis nach Art. 9 BetmG für bestimmte Zeit oder dauernd

entziehen (Art. 12 Abs. 1 BetmG).

Als eine von mehreren Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch

sieht Art. 15a Abs. 5 BetmG vor, dass die Kantone die Verschreibung, Abgabe und

Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen

Personen einer besonderen Bewilligung unterstellen. Gestützt auf diese Bestimmung

hat der Regierungsrat die Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28.

Dezember 1978 (HeilmittelV, LS 812.1) um § 8a ergänzt. Danach kann die

Gesundheitsdirektion Ärzte und Institute allgemein oder im Einzelfall

ermächtigen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängigen

Personen Betäubungsmittel zu verschreiben, abzugeben und zu verabreichen. Sie

erlässt Richtlinien über die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit

Betäubungsmitteln und kann Ärzte und Patienten, die wiederholt oder schwer

gegen die Richtlinien verstossen haben, von der weiteren Behandlung mit

Betäubungsmitteln ausschliessen.

4.

4.1

Die

Gesundheitsdirektion stützte ihre Verfügung auf den ihr im damaligen Zeitpunkt

bekannten Sachverhalt, der ausschliesslich den Patienten M. betraf. Nach Erlass

der angefochtenen Verfügung sowie im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden

zusätzlich der Fall des Patienten Z. bekannt, der bereits über lange Zeit vom

Beschwerdeführer behandelt worden war. Die Gesundheitsdirektion nahm die neuen

Erkenntnisse nicht zum Anlass für eine weitere Einschränkung der Berufsbewilligung,

sondern erachtete ihre Verfügung im Nachhinein noch als mildest mögliche

Massnahme zur Gewährung der Patientensicherheit. Da die neuen Vorwürfe eine vor

der Verfügung durchgeführte ärztliche Behandlung betreffen und der Streitgegenstand

bestehen bleibt, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeentscheid den gesamten

bisher ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).

4.2

4.2.1

Der 38-jährige polytoxikomane Patient M. war seit 27. März 2006 in

Behandlung beim Beschwerdeführer. Dieser verordnete und verkaufte dem Patienten

während der folgenden Monate bis mindestens Ende November 2006 in grossen Mengen

die zur Stoffklasse der Benzodiazepine gehörenden Medikamente Seresta,

Dormicum, Rohypnol und Temesta, in den Monaten April bis Juli 2006

durchschnittlich 465 mg Valiumäquivalente pro Tag, obwohl der Patient daneben

auch von einem anderen Arzt Betäubungsmittel erhielt und in einer

Methadonbehandlung stand. Eine Bewilligung für die Behandlung des Patienten M.

mit Benzodiazepinen hat der Beschwerdeführer nicht eingeholt.

Der Vorfall war auf Anzeige hin bereits vom Beauftragten

in Beschwerdesachen der Ärztegesellschaft des Kanton Zürich abgeklärt worden.

In diesem Rahmen wurde ein Spezialist zur Frage der Indikation der

beschriebenen Medikation beigezogen. Nach dessen Stellungnahme würden Mengen

von über 100 mg Valiumäquivalenten infolge der Besetzung aller Rezeptoren keine

zusätzliche Wirkung mehr entfalten. Die Verabreichung hoher Mengen von

Benzodiazepinen (aber unter 100 mg Valiumäquivalenten) komme allenfalls

kurzfristig unterstützend bei einem stationären Entzug von Alkohol und einer Reihe

von Drogen in Frage. Bei einem ambulanten Patienten gebe es aber für die

Medikation von Benzodiazepinen in der beschriebenen Menge keine medizinische

Indikation.

Am 13. Dezember 2006 konfrontierte die

Gesundheitsdirektion den Beschwerdeführer mit dem Fall. Sie warf ihm vor, dass

die vorgenommenen Verschreibungen medizinisch keinen Sinn machen würden und

wies insbesondere auf ein an alle praktizierenden Ärzte versandtes

Rundschreiben, wonach die Verschreibung und Abgabe von Flunitrazepam (Rohypnol)

an betäubungsmittelabhängige Personen in aller Regel gegen die anerkannten Regeln

der medizinischen Wissenschaften verstosse. Dies gelte in besonderem Mass für

Verschreibungen an Personen, die bei einem anderen Arzt in einer

Substitutionsbehandlung stünden. Für eine Substitutionsbehandlung mit

Benzodiazepinen, die seit 1996 dem Betäubungsmittelgesetz unterstünden, sei

zwingend eine kantonale Bewilligung notwendig.

4.2.2

Der 50-jährige Patient Z. stand während Jahren beim Beschwerdeführer in

ärztlicher Behandlung. Gegenüber einem neu behandelnden Arzt äusserte der

Patient im April 2007, er habe vom Beschwerdeführer jeweils über 500 Tabletten

Dormicum pro Monat erhalten. Auf Empfehlung der Gesundheitsdirektion überwies

der Arzt den Patienten an den Fachspezialisten Q. Nach dessen Schilderung soll

der Beschwerdeführer dem Patienten über Jahre 500 Tabletten à 15 mg

Dormicum pro Woche verordnet haben. Der Patient habe nun aber nach einigen

Diskussionen eingewilligt, das Dormicum auf täglich 30 Tabletten à 15 mg

zu reduzieren und danach wöchentlich eine Tablette Dormicum à 15 mg abzubauen.

Eine Bewilligung für die Behandlung des Patienten Z. mit Benzodiazepinen hat

der Beschwerdeführer nicht eingeholt.

4.3

Der

Beschwerdeführer anerkennt den dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen. Zwar

bestreitet er vorsorglich, dem Patienten Z. über Jahre hinweg 500 Tabletten

Dormicum pro Woche abgegeben zu haben, macht jedoch selber keine näheren

Angaben über die Abgabemengen. Unabhängig von der konkreten Dosierung kann

jedoch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer beiden substanzabhängigen

Patienten über mehreren Monate hinweg Benzodiazepine in ausserordentlich hohen

Dosierungen abgab, ohne hierfür eine kantonale Bewilligung eingeholt zu haben.

5.

5.1

Die

Gesundheitsdirektion wirft dem Beschwerdeführer vor, durch die Verschreibung

und Abgabe der Benzodiazepine gegen die anerkannten Regeln der medizinischen

Wissenschaften verstossen und eine sinnvolle Substitutionstherapie verunmöglicht

zu haben. Ausserdem habe er die vom Betäubungsmittelgesetz geforderten aufsichtsrechtlichen

Kontrollen unterlaufen und einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

5.2

Bei der

medizinischen Beurteilung der beiden Vorfälle anerkennt der Beschwerdeführer

zwar grundsätzlich die Sichtweise der Gesundheitsdirektion bzw. des Fachspezialisten

Q, wonach Dosen von Benzodiazepine von mehr als 100 mg Valiumäquivalenten medizinisch

nicht indiziert seien. Allerdings verteidigt er seine Verschreibungen unter

anderem damit, beide Patienten seien bei Aufnahme der Behandlung bereits

hochgradig medikamentenabhängig gewesen und hätten sich nicht für ein

Entzugsprogramm motivieren lassen. Ein abruptes Absetzen hätte für beide zu

lebensgefährlichen Situationen führen können. Damit macht er geltend, unter den

konkreten Umständen sei die Medikation medizinisch indiziert gewesen.

Dieser Einwand ist teilweise berechtigt. Aufgrund der

Akten scheint es keine apodiktische medizinische Regel zu geben, wonach

Polytoxikomanen auf keinen Fall mehr Benzodiazepine, als dies einer

Äquivalenzdosis von 100 mg Diazepam (Valium) entspricht, abgegeben werden

dürfen. Der im Fall M. zitierte Spezialist erachtet zwar in der Entzugstherapie

auch kurzfristig nur Dosen von weniger als 100 Valiumäquivalenten als

angemessen. Dies entspricht in etwa auch den Leitlinien der deutschen Arbeitsgemeinschaft

der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, welche die maximale

Dosis bei Entzug hochdosierter Benzodiazepine sowie bei Alkoholabhängigkeit und

Polytoxikomanie auf 60 mg Diazepam (Valium) pro Tag beschränkt (vgl.

www.leitlinien.net unter "bestehende aktuelle Leitlinien",

RegisterNr. 076-009, Medikamentenabhängigkeit Ziff. 1.3.4. S. 14 ff. und Ziff. 1.3.5.

S. 16). Der Fachspezialist Q hat jedoch im Fall des Patienten Z. selber die

erste Reduktion auf immerhin noch 30 Tabletten à 15 mg Dormicum pro Tag

empfohlen, was 600 Valiumäquivalenten entspräche (zur Umrechnung vgl. a.a.O., Ziff.

1.3.4

S. 15, Tabelle 4). Dass ein abruptes Absetzen von Benzodiazepinen

nicht sinnvoll ist, ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen

Standardwerk der psychiatrischen Pharmakotherapie. Danach ist bei der

Benzodiazepinentzugsbehandlung eine stufenweise Dosisreduktion wichtig, und das

Absetzen ist in der Regel über Wochen, manchmal über Monate notwendig. Die

ersten 50 % einer Dosis könnten relativ zügig, die nächsten 25 % deutlich

langsamer und die letzten 25 % sehr langsam abgesetzt werden (Otto

Benkert/Hanns Hippius, Kompendium der Psychiatrischen Pharmakotherapie, 5. A.,

S. 285 f.).

Allerdings entlastet dies alles den Beschwerdeführer nicht

wesentlich, denn eine hohe Benzodiazepinabgabe darf unter medizinischen

Aspekten jedenfalls nur im Rahmen einer Entzugsbehandlung stattfinden. Dass er

eine solche bei den beiden Patienten durchgeführt hätte, geht aber weder aus

den Akten noch aus seinen eigenen Angaben hervor. Der Beschwerdeführer verweist

zwar darauf, dass sich der Patient M. bereits in der ersten Konsultation gegen

einen stationären Suchtmittelentzug ausgesprochen habe. Deshalb hätte er ihn

nur zwangsweise in eine Psychiatrische Klinik einweisen können oder ihm eben

die gewünschten Benzodiazepine abgeben und einen langsamen aber stetigen Abbau

des Konsums anstreben können. Ein Vergleich der in den Monaten April und Mai

2006.

sowie in den Monaten Oktober und November 2006 abgegebenen Benzodiazepine

zeigt indessen, dass die Bezüge in diesen Monaten erheblich anstiegen. Während

es in den ersten beiden Monaten durchschnittlich 140 Tabletten Seresta à 50 mg,

75.

Tabletten Dormicum à 15 mg und 135 Tabletten Rohypnol à 1 mg waren, bezog

der Patient in den letzten beiden Monaten 230 Tabletten Seresta à 50 mg, 330

Tabletten Dormicum à 15 mg und 330 Tabletten Rohypnol à 1 mg. Dies belegt, dass

der Beschwerdeführer die Abgabemenge in erster Linie nach dem Wunsch des

Patienten und nicht nach einer medizinischen Entzugsstrategie richtete. Um zu

verhindern, dass sich der Patient die Medikamente bei anderen Ärzten oder auf

der Gasse besorge, wollte er den Patienten die verlangten Mittel offenbar für

so lange abgeben, bis er sie zu einem stationären Klinikaufenthalt bewegen

konnte. Diese Vorgehensweise widerspricht klar den Regeln der medizinischen

Wissenschaft. Es hilft dem Beschwerdeführer daher auch nicht, dass M. angeblich

nach Weihnachten 2006 einen stationären Entzug beginnen sollte.

Ob dies beim Patienten Z. gleichermassen der Fall war,

lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Immerhin ist aber auch hier

auffällig, dass der Fachspezialist Q bei der konsiliarischen Begutachtung

relativ rasch die Einwilligung des Patienten erlangen konnte, die Einnahmemenge

des Dormicums sofort um mehr als 50 % und alsdann weiter zu reduzieren.

Dies deutet darauf hin, dass die vorhergehende Abgabe des Mittels durch den Beschwerdeführer

ebenfalls nicht in eine eigentliche Entzugsbehandlung eingebettet war, sondern

dauerhaft auf hohem Niveau erfolgte.

5.3

Zum

Vorwurf, mit seinem Vorgehen eine sinnvolle Substitutionstherapie verunmöglicht

zu haben, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zu Anfang nicht gewusst,

dass der Patient M. in einem offiziellen Methadonprogramm gestanden habe. Auch

dieser Einwand entlastet den Beschwerdeführer nicht. So räumt er selber ein,

dass ihm M. im Verlauf der Behandlung gesagt habe, er habe von einem Freund

Methadon, das ihm noch bis im Februar 2007 reiche. Allein diese Angaben hätten

den Beschwerdeführer stutzig machen müssen, zumal sie wenig Sinn machen und die

gleichzeitige Einnahme von Methadon und Benzodiazepinen gefährlich sein kann

(vgl. Benkert/Hippius, S. 414).

Die Meldung betreffend Methadonabgabe und die Bewilligung

der Substitutionsbehandlung dienen unter anderem gerade der Patientenführung,

sollen den Verkauf der Medikamente auf der Gasse verhindern und bei den

Patienten die Motivation für Entzugs- oder Substitutionsbehandlung fördern.

Wenn der Beschwerdeführer für seine Behandlung eine kantonale Bewilligung

eingeholt hätte, so wäre ersichtlich geworden, dass der Patient in einem

Methadonprogramm stand. Mit seinem Vorgehen jedoch unterlief er diese Kontrolle

und gefährdete damit den Patienten M. Schliesslich ist auch zu bedenken, dass

die Motivation für eine Substitutions- oder auch eine Entzugstherapie

wesentlich davon abhängt, welcher Leidensdruck besteht, d.h. mit welchen

Schwierigkeiten der Betäubungsmittelerwerb für den Patienten verbunden ist.

Wenn der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Benzodiazepine kritiklos in

der gewünschten Menge an seine Patienten abgibt, so gefährdet er damit nicht

nur deren Gesundheit, sondern unterstützt damit letztlich auch den illegalen

Handel der Medikamente auf der Gasse.

Unbehelflich ist schliesslich auch, dass der Patient

gedroht haben soll, den Beschwerdeführer zu erschiessen, falls er ihn bei den

kantonalen Behörden melde. Diese Rechtfertigung seiner Behandlung belegt eher

die Erpressbarkeit des Beschwerdeführers und seine fehlende therapeutische

Distanz, als dass sie ihn entlastet. Hätte er dem M. von allem Anfang an klar gemacht,

dass eine Abgabe von Benzodiazepine nicht ohne die notwendige Bewilligung

möglich ist, so hätte er gar nicht derart unter Druck des Patienten geraten können.

6.

6.1

Es bleibt

die Angemessenheit der ausgesprochenen Sanktionen zu überprüfen. Dabei ist –

ausgehend von der Schwere der Pflichtverletzung – das öffentliche Interesse an

einer sorgfältigen Ausübung des Arztberufs, d.h. am Patientenschutz, gegenüber

den privaten Interessen des Inhabers der Praxisbewilligung gegeneinander abzuwägen.

6.2

In der

Gesamtbeurteilung wiegen die Verstösse schwer. So zeigte es sich im Verlaufe

des Verfahrens, dass die fehlerhafte Behandlung weder einmalig noch

versehentlich erfolgte, sondern durchaus in Kenntnis der massgebenden

medizinischen und rechtlichen Vorgaben. Auch wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, er habe irrtümlich angenommen, dass nur für die Abgabe von Rohypnol

an medikamentenabhängige Personen eine Bewilligung nötig sei, hilft ihm dies

nichts, sondern wirft angesichts seiner dargelegten Spezialisierung auf

Suchtpatienten eher zusätzliche Fragen bezüglich seiner Vertrauenswürdigkeit

auf.

Der Umstand, dass es zwei Patienten gelungen ist, den

Beschwerdeführer über längere Zeit zur medizinisch nicht indizierten Abgabe

hoch dosierter Benzodiazepine zu veranlassen, lässt befürchten, dass auch

andere polytoxikomane Patienten vom Beschwerdeführer nicht adäquat behandelt

werden könnten. Insbesondere fehlt es dem Beschwerdeführer bei der Behandlung

von betäubungsmittelabhängigen Personen offenbar an der nötigen Distanz und am

Durchsetzungsvermögen, um diese nach medizinischen Kriterien angemessen zu

behandeln. Daraus leitet sich ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an

der Einschränkung der Praxisbewilligung des Beschwerdeführers ab.

6.3

Bei der

Bemessung der Sanktionen hat die Gesundheitsdirektion differenziert zwischen

den verschiedenen möglichen Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers: der

Methadonbehandlung, der Behandlung von Personen mit Substanzabhängigkeit und

der Berufsausübung im Allgemeinen.

Soweit es um den Entzug der Ermächtigung betreffend

Methadonbehandlung gemäss Disp.-Ziff. IV geht, bringt der Beschwerdeführer

keine besonderen dagegen stehenden privaten Interessen vor. Insbesondere macht

er nicht geltend, bisher solche Behandlungen durchgeführt zu haben. Die

angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt ohne weiteres als angemessen.

Aber auch die gegen das in Disp.-Ziff. III ausgesprochene

Behandlungsverbot geltend gemachten privaten Interessen vermögen das dafür

sprechende öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Da sich die medizinische

Behandlung Drogenabhängiger nicht sinnvoll von der Betreuung und Begleitung bei

der Entzugs- oder Substitutionsbehandlung trennen lässt, erweist es sich auch als

richtig und angemessen, dass die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer die

Behandlung von Polytoxikomanen ganz untersagt hat. Damit geht die definitive

Praxiseinschränkung weiter als das Verwaltungsgericht diese im Rahmen des Entzugs

der aufschiebenden Wirkung geschützt hat.

Schliesslich erscheint es auch ohne weiteres als

angemessen, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine gesamte

Praxistätigkeit verwarnt wird. Mit dieser mildesten Sanktion hat er sich denn

auch – zumindest im Eventualstandpunkt – abgefunden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …