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Entscheid

VB.2007.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00105

23. August 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10147)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Stadt Zürich veröffentlichte im Städtischen Amtsblatt

und im Schweizerischen Handelsamtsblatt am März 2006 die "Ausschreibung

zum Vertrag über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund mit der Stadt

Zürich". Danach sollten mit einem oder mehreren Anbietenden Verträge über

den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund geschlossen werden. Die Auswahl der

Interessierten richte sich nach deren Bereitschaft und ausreichenden Gewähr die

Ausübung der Pacht zu erfüllen und der Stadt Zürich einen angemessenen

Pachtzins dafür zu leisten. Falls sich für ein Los von Plakatwerbestellen zwei

oder mehr geeignete Interessierte bewerben sollten, werde grundsätzlich das

höhere Angebot berücksichtigt. Die Stadt Zürich behalte sich vor, bei

Angeboten, die keinen angemessenen Ertrag offerierten, sowohl über die gesamte

Losverteilung als auch über die einzelnen Lose Verhandlungen zu führen. Die

2'199 Plakatstellen waren in 16 Lose aufgeteilt, deren Pachtbereiche sich auf

das ganze Stadtgebiet erstreckten. Dabei standen die Lose 1-12 und 16 zur rein

kommerziellen Nutzung offen, während bei den Losen 13-15 verschiedene Dienstleistungen

für die Stadt zu erbringen waren (Kostenlose Plakatierung für Kultur, Verwaltung/VBZ

und Politik sowie Werbung mit Höchsttarifen für Veranstaltungen, Sport, Kulturelles

und kommerzielle Werbung mit lokalem und regionalem Charakter). Innerhalb der

Eingabefrist reichten zehn Unternehmen Angebote für verschiedene Lose ein. Die

Stadt Zürich fragte am 4. Mai 2006 per Mail bei den Anbietenden nach, wie ein

Angebot für die Zuteilung aller 16 Lose aussehen würde. Eine Jury, bestehend

aus den Departementssekretären des Finanz-, des Polizei- und des

Hochbaudepartements sowie der stellvertretenden Direktorin des Amtes für

Städtebau, bewertete in der Folge die Angebote und kam einstimmig zum Ergebnis,

dass die Lose 5, 7, 8 und 11 der Firma E und die übrigen Lose der Firma B zuzuteilen

seien. Der Stadtrat folgte am 5. Juli 2006 dieser Empfehlung und ermächtigte

die Vorsteherin des Hochbaudepartements, mit der Firma B und der Firma E die

entsprechenden Verträge mit Wirkung ab 1. Januar 2007 für eine Dauer von fünf

Jahren abzuschliessen. Alle sich um die Plakatanschlagstellen Bewerbenden

wurden am 5. Juli 2006 über den Vergabeentscheid in Kenntnis gesetzt.

B. Die nicht berücksichtigte Firma D, welche ein Angebot für das

Los 4, eines für die gemeinsame Zuteilung der Lose 4 und 10 sowie eines für die

gemeinsame Zuteilung der Lose 2, 4 und 10 eingereicht hatte, bat am 11. Juli

2006 die Vorsteherin des Hochbaudepartements, ihr Einsichtnahme in die

Verfahrensakten zu gewähren, um über die allfällige Erhebung eines Rekurses

entscheiden zu können. Die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements orientierte die

Rechtsvertreterin der Firma D mit Email vom 13. Juli 2006 darüber, weshalb

deren Angebote nicht berücksichtigt wurden. Diese ersuchte daraufhin am 17.

Juli 2007 um Informationen, wie die einzelnen Angebote der anderen Firmen für

die Lose 2, 4 und 10 in Franken und Rappen lauteten, wann diese Angebote

eingereicht worden seien, ob es zwischen den einzelnen Firmen und der Stadt Angebots-

und Nachbesserungsrunden, Telefongespräche oder andere Kontakte gegeben habe

sowie welches die Gründe gewesen seien, die Lose einzeln, nicht als ganzes

Paket zuzuteilen. In ihrer Antwort vom 18. Juli 2006 wies die Rechtsabteilung

des Hochbaudepartements darauf hin, dass die Firma D keinen Anspruch auf

Bekanntgabe der einzelnen Angebote in Franken und Rappen habe, alle Angebote

innert der Eingabefrist eingereicht worden seien, es keine Angebotsrunden zwischen

der Stadt Zürich und den Bewerbenden gegeben habe und die Jury entschieden

habe, aufgrund der Ausschreibung alle Lose einzeln zu vergeben.

Erwägungen

II.

Gegen den Stadtratsbeschluss erhob die Firma D am 4.

August 2006 Rekurs beim Bezirksrat. Sie beantragte, dass der Beschluss

aufzuheben und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang

auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und

verfassungsmässigen Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D die von ihr

beantragten Lose zuzuschlagen. Ihr sei die vollständige Akteneinsicht, in die

sie betreffenden Lose zu erteilen. Der Bezirksrat liess ihr eine Aufstellung

mit den anonymisierten Angeboten für die Lose 2, 4 und 10 zukommen. Im Übrigen

wies er den Rekurs am 25. Januar 2007 vollumfänglich ab.

III.

Dagegen gelangte die Firma

D am 5. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass

der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich sowie der Stadtratsbeschluss

aufzuheben seien und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang

auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und verfassungsmässigen

Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter seien der Rekursentscheid und der

Stadtratsbeschluss aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D das Los 4

zuzuteilen. Sofern die Stadt die entsprechenden Verträge gestützt auf den

Zulassungsentscheid bereits abgeschlossen habe, sei festzustellen, dass die

Vergabe rechtswidrig erfolgt sei. Der Firma D sei vollständige Akteneinsicht zu

gewähren. Der Bezirksrat verzichtete am 15. März 2007 auf Vernehmlassung. In

ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragte die Stadt Zürich

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2007

gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die

vollständige anonymisierte Angebotsliste und ordnete einen zweiten

Schriftenwechsel an. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik vom 19.

Juni 2007, dass ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und dass über die

Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 5. März 2007 zu entscheiden sei. Die

Beschwerdegegnerin wiederholte in der Duplik vom 18. Juli 2007 ihre in der

Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin reichte am 21.

August 2007 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21.

August 2007 das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Erlass der strittigen

Verfügung vom 5. Juli 2006 kritisiert, ist dies für den vorliegend zu

treffenden Entscheid nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat einzig die

Rechtmässigkeit der Verfügung bzw. des Rekursentscheides zu prüfen. Zu beurteilen

ist somit lediglich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches zum Erlass der

strittigen Verfügung geführt hat.

3.

3.1

Der Bezirksrat erwog, dass es sich bei der vorliegend strittigen Zuteilung

der Plakatanschlagstellen um die Erteilung einer Sondernutzungskonzession

handle, welche im behördlichen Ermessen des Stadtrats liege und nicht den

submissionsrechtlichen Vorschriften unterstehe. Die Konzessionserteilung habe

sich einzig an den allgemeinen in Art. 5, 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu

messen. Sie müsse insbesondere im öffentlichen Interesse liegen,

verhältnismässig sein, nach Treu und Glauben erfolgen und die rechtsgleiche und

willkürfreie Behandlung der Beteiligten gewährleisten. Soweit in einem solchen

Verfahren freiwillig die Vorschriften des Vergaberechts als anwendbar erklärt

würden, seien diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch einzuhalten.

Diese bedeute indessen nicht, dass bereits die Durchführung eines submissionsähnlichen

Verfahrens die Massgeblichkeit aller submissionsrechtlichen Bestimmungen nach

sich ziehe. Vorliegend liessen sich keine Mängel im Vergabeverfahren

feststellen. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Wettbewerbsteilnehmerinnen

und -teilnehmer über den gleichen Informationsstand verfügten und dieselben

Fristen zu beachten gehabt hätten. Durch die Aufteilung in zahlreiche Lose mit

zum Teil geringerem wirtschaftlichem Wert sei es auch kleineren Plakatfirmen

ermöglicht worden, mitzubieten. Die Wettbewerbsbedingungen hätten weder einen

(unzulässigen) Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin

bewirkt noch sich als unverhältnismässig erwiesen. Nicht zu beanstanden sei,

dass die Beschwerdegegnerin offenbar nicht sämtliche Lose an eine einzige

Plakatfirma vergeben wollte und diese demnach nicht immer den Höchstbietenden

zugeschlagen habe. Da die Angebote der Rekurrentin für die Lose 2, 4 und 10

preislich weit unter den höchsten Angeboten für die betreffenden Lose gelegen

hätten, habe der Entscheid bei gehöriger Wahrung der städtischen Interessen

nicht zu deren Gunsten ausfallen können.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei der Analyse der

vollständigen anonymisierten Angebotsliste gewisse Auffälligkeiten entdeckt

habe, welche sie vermuten lasse, dass der Vergabeentscheid nicht nach den

verfassungsmässig garantierten Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit,

der Willkürfreiheit sowie von Treu und Glauben erfolgt sei. Ihr sei nicht

bekannt, ob die Firma B ihre Angebote 1a, 2a und 3a zeitgleich eingereicht habe

oder ob zum Teil erst nachträglich. Sie vermute jedoch, dass nicht alle

Angebote gleichzeitig erfolgt seien, sondern Reaktionen auf Äusserungen und

Hinweise der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Angenommen werde, dass die Firma

B zunächst lediglich ein Angebot für die Lose 1-13 und 16 eingereicht habe. Da

für die Lose 14 und 15 keine valablen Offerten gestellt worden seien, habe sich

die Beschwerdegegnerin wohl dazu gezwungen gesehen, allen Anbietenden die

Möglichkeit zu geben ein Gesamtangebot einzureichen. Soweit die

Beschwerdegegnerin geltend mache, dass nachträglich kein Gesamtangebot

eingegangen sei, schenke sie ihr keinen Glauben, da die vollständige

Angebotsliste darauf hinweise, dass die Firma B davon Gebrauch gemacht habe.

Sie vermute, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst eingereicht habe, nachdem die

Firma E beim Bezirksrat Rekurs gegen die nachträgliche Angebotsmöglichkeit für

ein Gesamtangebot eingereicht habe. Sie nehme auch an, dass dieses Angebot in

Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Selbst wenn die Firma B alle

drei Angebote gleichzeitig eingereicht habe, stimme es nicht, dass nur bei Los

16.

das höchste Angebot berücksichtigt worden sei. Für das Los 7 liege das

Angebot 1a der Firma B um Fr. 390.- tiefer als dasjenige der Firma E und für

das Los 8 lägen die Angebote 1a und 2a der Firma B um Fr. 1'755.- bzw. Fr. 797.-

tiefer als diejenigen der Firma E.

3.3

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass bei der Vergabe der

Sondernutzungskonzessionen die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der

Wirtschaftsfreiheit, der Willkürfreiheit und von Treu und Glauben gewahrt

worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Angebote 1a, 2a und 3a der Firma B

nicht recht- und gleichzeitig eingereicht worden seien. Diese habe

– wie die Beschwerdeführerin selber auch (Paketangebote 1 und 2) – ein

Paketangebot (Angebot 1a), ein Gesamtangebot mit höheren Preisen (Angebot 2a)

und ein Angebot für die Vergabe in Einzellosen (Angebot 3a) eingereicht. Aus

diesem Grund seien alle Anbietenden eingeladen worden, ein Gesamtangebot

einzureichen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Ausschreibung

entsprechend sei für jedes einzelne Los das höchste Angebot ermittelt worden.

Gesamtangebote und Paketangebote seien nicht berücksichtigt worden. Die

Behauptung, dass die Firma B das Angebot 3a in Absprache mit der

Beschwerdegegnerin eingereicht habe, sei eine durch nichts gerechtfertigte

Unterstellung. Ebenfalls sei die Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte nur

aufgrund von Absprachen erreichen können, dass für die Lose 14 und 15 überhaupt

Angebote eingereicht würden, in keiner Weise belegt. Es sei bei allen Losen das

jeweils höchste Angebot berücksichtigt worden, ausser bei Los 16, da dort die

Höchstbietende keine ausreichende Gewähr dafür habe bieten können, dass sie die

Bedingungen zur Ausübung der Pacht zu erfüllen vermöge.

4.

4.1

Die Vergabe von Plakataushangstellen erfolgt im Kanton Zürich durch eine

Sondernutzungskonzession (RB 2000 Nr. 65; vgl. auch § 231 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Beim Auswahlentscheid zwischen

mehreren an einer Sondernutzungskonzession Interessierten hat die zuständige

Behörde die Grundrechte und allgemeinen verfassungsmässigen Grundsätze zu

beachten. Vorliegend steht die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit im

Vordergrund (vgl. Robert Hadorn, Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu

wirtschaftlichen Zwecken, in: PBG aktuell 3/2001, S. 35 ff., 36), daneben sind

auch die Art. 5, 8 und 9 BV festgeschriebenen Grundsätze rechtsstaatlichen

Handelns zu berücksichtigen. Aus der Wirtschaftsfreiheit wird der Grundsatz der

Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet, welcher eine zusätzliche

Stütze im durch Art. 94 BV festgesetzten Verbot wettbewerbsverzerrender

Massnahmen findet. Der dadurch gewährte Schutz geht über den Grundsatz der

Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV gewährten Anspruch auf rechtsgleiche

Behandlung hinaus. Unterscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt des

Rechtsgleichheitsgebots gerade noch zulässig wären, können im Widerspruch zum

Gleichbehandlungsgebot direkter Konkurrenten stehen (Markus Heer, Die

ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens im Gemeingebrauch, Zürich

2006, S. 59 mit Hinweisen). Bei der Vergabe von wirtschaftlichen Privilegien

– wozu auch das Zurverfügungstellen öffentlichen Grundes für den Plakatanschlag

zu zählen ist (Tobias Jaag, Wettbewerbsneutralität bei der Gewährung von

Privilegien, in: Aspekte der Wirtschaftsfreiheit, Festgabe zum Schweizerischen

Juristentag 1994, Zürich 1994, S. 477 ff., 482) – fordert der Grundsatz

der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten die verfahrensrechtliche

Gleichbehandlung aller Interessenten (Jaag, S. 485, sinngemäss auch VGr, 11.

März 1986, VK.5/1985 = ZBl 88/1987, E. 3 f ee). Die Wettbewerbsneutralität

schreibt dabei nicht eine bestimmte Verfahrensart vor. Ein Verfahren ist jedoch

umso formalisierter auszugestalten, je stärker der entsprechende

wirtschaftliche Vorteil zu gewichten ist (Gerhard Schmid/Felix Uhlmann, Öffentliche

Unternehmen in den Untiefen zwischen Grundrechtsbindung, Gewinnorientierung und

Sachen im Gemeingebrauch, in: ZBl 102/2001, S. 337 ff., 345). Die Wahl der

Verfahrensart und der für den Vergabeentscheid massgebenden Kriterien, sofern

sie auf vernünftigen und sachlichen Gründen beruhen, liegt demnach weitgehend

im Ermessen der für den Auswahlentscheid zuständigen Behörde, während in

verfahrensmässiger Hinsicht sämtliche Konkurrenten absolut gleich zu behandeln

sind.

Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen für den

Plakataushang untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren. Im Gegensatz

zum Submissionsverfahren tritt der Staat hier vorwiegend als Anbieter auf,

während der Private primär Nachfrager ist, der ein entsprechendes Entgelt für

die staatliche Leistung zu bezahlen hat (BGE 125 I 209 = Pra 89/2000

Nr. 149 E. 6 b). Wählt die Behörde ein submissionsähnliches Verfahren, hat

dies denn auch nicht zur Folge, dass die submissionsrechtlichen Bestimmungen

direkt anwendbar sind.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat die Vergabe der Sondernutzungskonzessionen und

die Kriterien für den Auswahlentscheid im Städtischen Amtsblatt und im

Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich ausgeschrieben. Damit folgte sie weitgehend

den Empfehlungen der Wettbewerbskommission vom 6. März 2000, wonach bei

Vorhaben für den Abschluss von Pachtverträgen mit Aussenwerbegesellschaften

betreffend Erteilung von Konzessionen für die Aussenwerbung im offenen Vergabeverfahren

mit Publikation sämtlicher Teilnahme- und Vergabekriterien durchzuführen sind

(RPW 2000/1, S. 94). Sollten sich mehrere geeignete Interessierte für ein Los

interessieren, wurde der offerierte Preis als für den Vergabeentscheid massgebendes

Kriterium definiert.

Obwohl potentiell Interessierte gemäss der Ausschreibung aufgefordert

wurden, jeweils Angebote für einzelne Lose einzureichen, offerierten innert

Frist die Firma B und die Beschwerdeführerin neben Einzelangeboten auch Paket-

bzw. Gesamtangebote, bei welchen für die Zuteilung mehrerer bzw. aller Lose ein

höheres Entgelt pro einzelnes Los bezahlt würde. Aus diesem Grund forderte die

Beschwerdegegnerin sämtliche Offerenten dazu auf, ihr ein Gesamtangebot

einzureichen. Wohl unter dem Eindruck eines drohenden Rekursverfahrens vor

Bezirksrat entschied die Jury in ihrer ersten Sitzung vom 15. Mai 2006 jedoch,

dass die Zuteilung ausschreibungsgemäss in einzelnen Losen erfolgen solle;

Paket- und Gesamtangebote wurden deshalb nicht berücksichtigt. Aus diesem

Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin alle

Offerenten zur nachträglichen Einreichung eines Gesamtangebots aufgefordert

hatte, konnte sie doch nur so dem Gebot der Gleichbehandlung der direkten

Konkurrenten entsprechen, ohne bereits über die Zulässigkeit von Gesamt- und

Paketangeboten entscheiden zu müssen. Dass sie im Nachhinein beschloss,

lediglich Einzelangebote zu berücksichtigen, lag in ihrem Ermessen und stand

auch im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen.

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Vermutungen

der Beschwerdeführerin, dass für die aufgrund verschiedener Auflagen weniger

attraktiven Lose 14 und 15 zunächst kein Angebot gemacht worden war und das

Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein nach Absprache mit der

Beschwerdeführerin erfolgt ist. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die

Firma B gleichzeitig mit dem Paket- (Angebot 1a) und dem Gesamtangebot (Angebot

2a) ein Angebot für die sie am stärksten interessierenden Einzellose (Angebot

3a) eingereicht hat. Gegen die Vermutung der Beschwerdeführerin spricht auch,

dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass primär um Angebote für

Einzellose ersucht wurde. Hätte die Firma B lediglich ein Gesamt- und ein

Paketangebot innert Frist eingereicht, wäre sie das Risiko eingegangen,

überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die

Beschwerdegegnerin bei den Losen 7 und 8 entgegen der Ausschreibung nicht das

höchste Angebot berücksichtigt habe, kann dieser Auffassung nicht beigetreten

werden. Da Gesamt- und Paketangebote nicht berücksichtigt wurden, konnten die

Angebote 1a und 2a der Firma B für die Lose 7 und 8 nicht berücksichtigt

werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt lagen jeweils die Angebote

der Firma E am Höchsten, weshalb diese zu Recht berücksichtigt wurde. Es ist

nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass die Firma

B für die Lose 7 und 8 nicht das höchste Angebot eingereicht hat, wurde jene

doch bei diesen Losen nicht ausgewählt. Nicht umstritten ist im Übrigen, dass

bei Los 16 trotz des höchsten Angebots nicht die Firma C berücksichtigt wurde,

da diese nicht alle Anforderungen für die Erteilung der

Sondernutzungskonzession erfüllen konnte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin ein formalisiertes Verfahren gewählt hatte, bei welchem

sämtliche Interessierten gleich behandelt wurden. Die

Sondernutzungskonzessionen wurden ausschreibungsgemäss den Höchstbietenden vergeben.

Da lediglich die Offerten für einzelne Lose berücksichtigt wurden und die

Beschwerdeführerin nur für Los 4 ein Einzelangebot machte, dieses jedoch

lediglich am vierthöchsten (Beschwerdeführerin (D): Fr. 7'175.-; Firma B: Fr.

12'300.-; Firma E: Fr. 8'525.-; Firma I: Fr. 7'313.-) war, wurde sie zu Recht

nicht berücksichtigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder das Gebot der

Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verletzt noch erscheint der Auswahlentscheid

als unverhältnismässig oder gar willkürlich.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man –

wozu jedoch nach dem Gesagten keinerlei Anlass besteht – davon ausgehen würde,

dass das Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein eingereicht worden wäre, das

Los 4 nicht der Beschwerdeführerin zugeteilt hätte werden können, da zwei

weitere Offerenten ein besseres Angebot gemacht hatten.

4.3

Da sich die Vorwürfe und Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass die Firma

B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, nach dem Dargelegten als

unbegründet erweisen, kann auf einen ergänzenden Aktenbeizug über die Daten der

Einreichung der verschiedenen Offerten bei der Beschwerdegegnerin verzichtet

werden. Das damit verbundene Gesuch um erweiterte Akteneinsicht ist abzuweisen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden

Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine

Parteientschädigung nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…