VB.2007.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00105
23. August 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10147)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00105
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Sondernutzungskonzession
Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen in der Stadt Zürich.
Die Vergabe von Plakatanschlagstellen erfolgt durch Sondernutzungskonzessionen. Beim Auswahlentscheid zwischen mehreren Interessierten ist primär das aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten zu beachten. Dieses fordert die verfahrensrechtliche Gleichbehandlung aller Interessierten. Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren (E. 4.1).
Die Nichtberücksichtigung von Paket- und Gesamtangeboten erfolgte ausschreibungsgemäss. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst im Nachhinein eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit Ausnahme von Los 16 jeweils das höchste Angebot berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Das Angebot der Beschwerdeführerin für Los 4 war lediglich am vierthöchsten und wurde deshalb zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.2). Die Vorwürfe, dass die Firma B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, erweisen sich als unbegründet (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANGEBOT
GESAMTANGEBOT
GLEICHBEHANDLUNG DIREKTER KONKURRENTEN
ÖFFENTLICHER GRUND
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN
SONDERNUTZUNG
SONDERNUTZUNGSKONZESSION
TREU UND GLAUBEN
VERGABEENTSCHEID
WETTBEWERBSNEUTRALITÄT
WILLKÜRVERBOT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 BV
Art. 8 BV
Art. 9 BV
Art. 27 BV
Art. 94 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00105
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In
Sachen
Firma D,
vertreten durch Rechtsanwältin A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
dieser vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Rechtsabteilung,
Lindenhofstrasse 19/Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sondernutzungskonzession,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Stadt Zürich veröffentlichte im Städtischen Amtsblatt
und im Schweizerischen Handelsamtsblatt am März 2006 die "Ausschreibung
zum Vertrag über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund mit der Stadt
Zürich". Danach sollten mit einem oder mehreren Anbietenden Verträge über
den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund geschlossen werden. Die Auswahl der
Interessierten richte sich nach deren Bereitschaft und ausreichenden Gewähr die
Ausübung der Pacht zu erfüllen und der Stadt Zürich einen angemessenen
Pachtzins dafür zu leisten. Falls sich für ein Los von Plakatwerbestellen zwei
oder mehr geeignete Interessierte bewerben sollten, werde grundsätzlich das
höhere Angebot berücksichtigt. Die Stadt Zürich behalte sich vor, bei
Angeboten, die keinen angemessenen Ertrag offerierten, sowohl über die gesamte
Losverteilung als auch über die einzelnen Lose Verhandlungen zu führen. Die
2'199 Plakatstellen waren in 16 Lose aufgeteilt, deren Pachtbereiche sich auf
das ganze Stadtgebiet erstreckten. Dabei standen die Lose 1-12 und 16 zur rein
kommerziellen Nutzung offen, während bei den Losen 13-15 verschiedene Dienstleistungen
für die Stadt zu erbringen waren (Kostenlose Plakatierung für Kultur, Verwaltung/VBZ
und Politik sowie Werbung mit Höchsttarifen für Veranstaltungen, Sport, Kulturelles
und kommerzielle Werbung mit lokalem und regionalem Charakter). Innerhalb der
Eingabefrist reichten zehn Unternehmen Angebote für verschiedene Lose ein. Die
Stadt Zürich fragte am 4. Mai 2006 per Mail bei den Anbietenden nach, wie ein
Angebot für die Zuteilung aller 16 Lose aussehen würde. Eine Jury, bestehend
aus den Departementssekretären des Finanz-, des Polizei- und des
Hochbaudepartements sowie der stellvertretenden Direktorin des Amtes für
Städtebau, bewertete in der Folge die Angebote und kam einstimmig zum Ergebnis,
dass die Lose 5, 7, 8 und 11 der Firma E und die übrigen Lose der Firma B zuzuteilen
seien. Der Stadtrat folgte am 5. Juli 2006 dieser Empfehlung und ermächtigte
die Vorsteherin des Hochbaudepartements, mit der Firma B und der Firma E die
entsprechenden Verträge mit Wirkung ab 1. Januar 2007 für eine Dauer von fünf
Jahren abzuschliessen. Alle sich um die Plakatanschlagstellen Bewerbenden
wurden am 5. Juli 2006 über den Vergabeentscheid in Kenntnis gesetzt.
B. Die nicht berücksichtigte Firma D, welche ein Angebot für das
Los 4, eines für die gemeinsame Zuteilung der Lose 4 und 10 sowie eines für die
gemeinsame Zuteilung der Lose 2, 4 und 10 eingereicht hatte, bat am 11. Juli
2006 die Vorsteherin des Hochbaudepartements, ihr Einsichtnahme in die
Verfahrensakten zu gewähren, um über die allfällige Erhebung eines Rekurses
entscheiden zu können. Die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements orientierte die
Rechtsvertreterin der Firma D mit Email vom 13. Juli 2006 darüber, weshalb
deren Angebote nicht berücksichtigt wurden. Diese ersuchte daraufhin am 17.
Juli 2007 um Informationen, wie die einzelnen Angebote der anderen Firmen für
die Lose 2, 4 und 10 in Franken und Rappen lauteten, wann diese Angebote
eingereicht worden seien, ob es zwischen den einzelnen Firmen und der Stadt Angebots-
und Nachbesserungsrunden, Telefongespräche oder andere Kontakte gegeben habe
sowie welches die Gründe gewesen seien, die Lose einzeln, nicht als ganzes
Paket zuzuteilen. In ihrer Antwort vom 18. Juli 2006 wies die Rechtsabteilung
des Hochbaudepartements darauf hin, dass die Firma D keinen Anspruch auf
Bekanntgabe der einzelnen Angebote in Franken und Rappen habe, alle Angebote
innert der Eingabefrist eingereicht worden seien, es keine Angebotsrunden zwischen
der Stadt Zürich und den Bewerbenden gegeben habe und die Jury entschieden
habe, aufgrund der Ausschreibung alle Lose einzeln zu vergeben.
Erwägungen
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss erhob die Firma D am 4.
August 2006 Rekurs beim Bezirksrat. Sie beantragte, dass der Beschluss
aufzuheben und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang
auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und
verfassungsmässigen Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D die von ihr
beantragten Lose zuzuschlagen. Ihr sei die vollständige Akteneinsicht, in die
sie betreffenden Lose zu erteilen. Der Bezirksrat liess ihr eine Aufstellung
mit den anonymisierten Angeboten für die Lose 2, 4 und 10 zukommen. Im Übrigen
wies er den Rekurs am 25. Januar 2007 vollumfänglich ab.
III.
Dagegen gelangte die Firma
D am 5. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass
der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich sowie der Stadtratsbeschluss
aufzuheben seien und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang
auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und verfassungsmässigen
Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter seien der Rekursentscheid und der
Stadtratsbeschluss aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D das Los 4
zuzuteilen. Sofern die Stadt die entsprechenden Verträge gestützt auf den
Zulassungsentscheid bereits abgeschlossen habe, sei festzustellen, dass die
Vergabe rechtswidrig erfolgt sei. Der Firma D sei vollständige Akteneinsicht zu
gewähren. Der Bezirksrat verzichtete am 15. März 2007 auf Vernehmlassung. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragte die Stadt Zürich
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2007
gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die
vollständige anonymisierte Angebotsliste und ordnete einen zweiten
Schriftenwechsel an. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik vom 19.
Juni 2007, dass ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und dass über die
Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 5. März 2007 zu entscheiden sei. Die
Beschwerdegegnerin wiederholte in der Duplik vom 18. Juli 2007 ihre in der
Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin reichte am 21.
August 2007 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21.
August 2007 das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Erlass der strittigen
Verfügung vom 5. Juli 2006 kritisiert, ist dies für den vorliegend zu
treffenden Entscheid nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat einzig die
Rechtmässigkeit der Verfügung bzw. des Rekursentscheides zu prüfen. Zu beurteilen
ist somit lediglich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches zum Erlass der
strittigen Verfügung geführt hat.
3.
3.1
Der Bezirksrat erwog, dass es sich bei der vorliegend strittigen Zuteilung
der Plakatanschlagstellen um die Erteilung einer Sondernutzungskonzession
handle, welche im behördlichen Ermessen des Stadtrats liege und nicht den
submissionsrechtlichen Vorschriften unterstehe. Die Konzessionserteilung habe
sich einzig an den allgemeinen in Art. 5, 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu
messen. Sie müsse insbesondere im öffentlichen Interesse liegen,
verhältnismässig sein, nach Treu und Glauben erfolgen und die rechtsgleiche und
willkürfreie Behandlung der Beteiligten gewährleisten. Soweit in einem solchen
Verfahren freiwillig die Vorschriften des Vergaberechts als anwendbar erklärt
würden, seien diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch einzuhalten.
Diese bedeute indessen nicht, dass bereits die Durchführung eines submissionsähnlichen
Verfahrens die Massgeblichkeit aller submissionsrechtlichen Bestimmungen nach
sich ziehe. Vorliegend liessen sich keine Mängel im Vergabeverfahren
feststellen. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Wettbewerbsteilnehmerinnen
und -teilnehmer über den gleichen Informationsstand verfügten und dieselben
Fristen zu beachten gehabt hätten. Durch die Aufteilung in zahlreiche Lose mit
zum Teil geringerem wirtschaftlichem Wert sei es auch kleineren Plakatfirmen
ermöglicht worden, mitzubieten. Die Wettbewerbsbedingungen hätten weder einen
(unzulässigen) Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin
bewirkt noch sich als unverhältnismässig erwiesen. Nicht zu beanstanden sei,
dass die Beschwerdegegnerin offenbar nicht sämtliche Lose an eine einzige
Plakatfirma vergeben wollte und diese demnach nicht immer den Höchstbietenden
zugeschlagen habe. Da die Angebote der Rekurrentin für die Lose 2, 4 und 10
preislich weit unter den höchsten Angeboten für die betreffenden Lose gelegen
hätten, habe der Entscheid bei gehöriger Wahrung der städtischen Interessen
nicht zu deren Gunsten ausfallen können.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei der Analyse der
vollständigen anonymisierten Angebotsliste gewisse Auffälligkeiten entdeckt
habe, welche sie vermuten lasse, dass der Vergabeentscheid nicht nach den
verfassungsmässig garantierten Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit,
der Willkürfreiheit sowie von Treu und Glauben erfolgt sei. Ihr sei nicht
bekannt, ob die Firma B ihre Angebote 1a, 2a und 3a zeitgleich eingereicht habe
oder ob zum Teil erst nachträglich. Sie vermute jedoch, dass nicht alle
Angebote gleichzeitig erfolgt seien, sondern Reaktionen auf Äusserungen und
Hinweise der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Angenommen werde, dass die Firma
B zunächst lediglich ein Angebot für die Lose 1-13 und 16 eingereicht habe. Da
für die Lose 14 und 15 keine valablen Offerten gestellt worden seien, habe sich
die Beschwerdegegnerin wohl dazu gezwungen gesehen, allen Anbietenden die
Möglichkeit zu geben ein Gesamtangebot einzureichen. Soweit die
Beschwerdegegnerin geltend mache, dass nachträglich kein Gesamtangebot
eingegangen sei, schenke sie ihr keinen Glauben, da die vollständige
Angebotsliste darauf hinweise, dass die Firma B davon Gebrauch gemacht habe.
Sie vermute, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst eingereicht habe, nachdem die
Firma E beim Bezirksrat Rekurs gegen die nachträgliche Angebotsmöglichkeit für
ein Gesamtangebot eingereicht habe. Sie nehme auch an, dass dieses Angebot in
Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Selbst wenn die Firma B alle
drei Angebote gleichzeitig eingereicht habe, stimme es nicht, dass nur bei Los
16.
das höchste Angebot berücksichtigt worden sei. Für das Los 7 liege das
Angebot 1a der Firma B um Fr. 390.- tiefer als dasjenige der Firma E und für
das Los 8 lägen die Angebote 1a und 2a der Firma B um Fr. 1'755.- bzw. Fr. 797.-
tiefer als diejenigen der Firma E.
3.3
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass bei der Vergabe der
Sondernutzungskonzessionen die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der
Wirtschaftsfreiheit, der Willkürfreiheit und von Treu und Glauben gewahrt
worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Angebote 1a, 2a und 3a der Firma B
nicht recht- und gleichzeitig eingereicht worden seien. Diese habe
– wie die Beschwerdeführerin selber auch (Paketangebote 1 und 2) – ein
Paketangebot (Angebot 1a), ein Gesamtangebot mit höheren Preisen (Angebot 2a)
und ein Angebot für die Vergabe in Einzellosen (Angebot 3a) eingereicht. Aus
diesem Grund seien alle Anbietenden eingeladen worden, ein Gesamtangebot
einzureichen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Ausschreibung
entsprechend sei für jedes einzelne Los das höchste Angebot ermittelt worden.
Gesamtangebote und Paketangebote seien nicht berücksichtigt worden. Die
Behauptung, dass die Firma B das Angebot 3a in Absprache mit der
Beschwerdegegnerin eingereicht habe, sei eine durch nichts gerechtfertigte
Unterstellung. Ebenfalls sei die Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte nur
aufgrund von Absprachen erreichen können, dass für die Lose 14 und 15 überhaupt
Angebote eingereicht würden, in keiner Weise belegt. Es sei bei allen Losen das
jeweils höchste Angebot berücksichtigt worden, ausser bei Los 16, da dort die
Höchstbietende keine ausreichende Gewähr dafür habe bieten können, dass sie die
Bedingungen zur Ausübung der Pacht zu erfüllen vermöge.
4.
4.1
Die Vergabe von Plakataushangstellen erfolgt im Kanton Zürich durch eine
Sondernutzungskonzession (RB 2000 Nr. 65; vgl. auch § 231 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Beim Auswahlentscheid zwischen
mehreren an einer Sondernutzungskonzession Interessierten hat die zuständige
Behörde die Grundrechte und allgemeinen verfassungsmässigen Grundsätze zu
beachten. Vorliegend steht die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit im
Vordergrund (vgl. Robert Hadorn, Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu
wirtschaftlichen Zwecken, in: PBG aktuell 3/2001, S. 35 ff., 36), daneben sind
auch die Art. 5, 8 und 9 BV festgeschriebenen Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns zu berücksichtigen. Aus der Wirtschaftsfreiheit wird der Grundsatz der
Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet, welcher eine zusätzliche
Stütze im durch Art. 94 BV festgesetzten Verbot wettbewerbsverzerrender
Massnahmen findet. Der dadurch gewährte Schutz geht über den Grundsatz der
Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV gewährten Anspruch auf rechtsgleiche
Behandlung hinaus. Unterscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsgleichheitsgebots gerade noch zulässig wären, können im Widerspruch zum
Gleichbehandlungsgebot direkter Konkurrenten stehen (Markus Heer, Die
ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens im Gemeingebrauch, Zürich
2006, S. 59 mit Hinweisen). Bei der Vergabe von wirtschaftlichen Privilegien
– wozu auch das Zurverfügungstellen öffentlichen Grundes für den Plakatanschlag
zu zählen ist (Tobias Jaag, Wettbewerbsneutralität bei der Gewährung von
Privilegien, in: Aspekte der Wirtschaftsfreiheit, Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1994, Zürich 1994, S. 477 ff., 482) – fordert der Grundsatz
der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten die verfahrensrechtliche
Gleichbehandlung aller Interessenten (Jaag, S. 485, sinngemäss auch VGr, 11.
März 1986, VK.5/1985 = ZBl 88/1987, E. 3 f ee). Die Wettbewerbsneutralität
schreibt dabei nicht eine bestimmte Verfahrensart vor. Ein Verfahren ist jedoch
umso formalisierter auszugestalten, je stärker der entsprechende
wirtschaftliche Vorteil zu gewichten ist (Gerhard Schmid/Felix Uhlmann, Öffentliche
Unternehmen in den Untiefen zwischen Grundrechtsbindung, Gewinnorientierung und
Sachen im Gemeingebrauch, in: ZBl 102/2001, S. 337 ff., 345). Die Wahl der
Verfahrensart und der für den Vergabeentscheid massgebenden Kriterien, sofern
sie auf vernünftigen und sachlichen Gründen beruhen, liegt demnach weitgehend
im Ermessen der für den Auswahlentscheid zuständigen Behörde, während in
verfahrensmässiger Hinsicht sämtliche Konkurrenten absolut gleich zu behandeln
sind.
Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen für den
Plakataushang untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren. Im Gegensatz
zum Submissionsverfahren tritt der Staat hier vorwiegend als Anbieter auf,
während der Private primär Nachfrager ist, der ein entsprechendes Entgelt für
die staatliche Leistung zu bezahlen hat (BGE 125 I 209 = Pra 89/2000
Nr. 149 E. 6 b). Wählt die Behörde ein submissionsähnliches Verfahren, hat
dies denn auch nicht zur Folge, dass die submissionsrechtlichen Bestimmungen
direkt anwendbar sind.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat die Vergabe der Sondernutzungskonzessionen und
die Kriterien für den Auswahlentscheid im Städtischen Amtsblatt und im
Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich ausgeschrieben. Damit folgte sie weitgehend
den Empfehlungen der Wettbewerbskommission vom 6. März 2000, wonach bei
Vorhaben für den Abschluss von Pachtverträgen mit Aussenwerbegesellschaften
betreffend Erteilung von Konzessionen für die Aussenwerbung im offenen Vergabeverfahren
mit Publikation sämtlicher Teilnahme- und Vergabekriterien durchzuführen sind
(RPW 2000/1, S. 94). Sollten sich mehrere geeignete Interessierte für ein Los
interessieren, wurde der offerierte Preis als für den Vergabeentscheid massgebendes
Kriterium definiert.
Obwohl potentiell Interessierte gemäss der Ausschreibung aufgefordert
wurden, jeweils Angebote für einzelne Lose einzureichen, offerierten innert
Frist die Firma B und die Beschwerdeführerin neben Einzelangeboten auch Paket-
bzw. Gesamtangebote, bei welchen für die Zuteilung mehrerer bzw. aller Lose ein
höheres Entgelt pro einzelnes Los bezahlt würde. Aus diesem Grund forderte die
Beschwerdegegnerin sämtliche Offerenten dazu auf, ihr ein Gesamtangebot
einzureichen. Wohl unter dem Eindruck eines drohenden Rekursverfahrens vor
Bezirksrat entschied die Jury in ihrer ersten Sitzung vom 15. Mai 2006 jedoch,
dass die Zuteilung ausschreibungsgemäss in einzelnen Losen erfolgen solle;
Paket- und Gesamtangebote wurden deshalb nicht berücksichtigt. Aus diesem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin alle
Offerenten zur nachträglichen Einreichung eines Gesamtangebots aufgefordert
hatte, konnte sie doch nur so dem Gebot der Gleichbehandlung der direkten
Konkurrenten entsprechen, ohne bereits über die Zulässigkeit von Gesamt- und
Paketangeboten entscheiden zu müssen. Dass sie im Nachhinein beschloss,
lediglich Einzelangebote zu berücksichtigen, lag in ihrem Ermessen und stand
auch im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen.
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Vermutungen
der Beschwerdeführerin, dass für die aufgrund verschiedener Auflagen weniger
attraktiven Lose 14 und 15 zunächst kein Angebot gemacht worden war und das
Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein nach Absprache mit der
Beschwerdeführerin erfolgt ist. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die
Firma B gleichzeitig mit dem Paket- (Angebot 1a) und dem Gesamtangebot (Angebot
2a) ein Angebot für die sie am stärksten interessierenden Einzellose (Angebot
3a) eingereicht hat. Gegen die Vermutung der Beschwerdeführerin spricht auch,
dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass primär um Angebote für
Einzellose ersucht wurde. Hätte die Firma B lediglich ein Gesamt- und ein
Paketangebot innert Frist eingereicht, wäre sie das Risiko eingegangen,
überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die
Beschwerdegegnerin bei den Losen 7 und 8 entgegen der Ausschreibung nicht das
höchste Angebot berücksichtigt habe, kann dieser Auffassung nicht beigetreten
werden. Da Gesamt- und Paketangebote nicht berücksichtigt wurden, konnten die
Angebote 1a und 2a der Firma B für die Lose 7 und 8 nicht berücksichtigt
werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt lagen jeweils die Angebote
der Firma E am Höchsten, weshalb diese zu Recht berücksichtigt wurde. Es ist
nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass die Firma
B für die Lose 7 und 8 nicht das höchste Angebot eingereicht hat, wurde jene
doch bei diesen Losen nicht ausgewählt. Nicht umstritten ist im Übrigen, dass
bei Los 16 trotz des höchsten Angebots nicht die Firma C berücksichtigt wurde,
da diese nicht alle Anforderungen für die Erteilung der
Sondernutzungskonzession erfüllen konnte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin ein formalisiertes Verfahren gewählt hatte, bei welchem
sämtliche Interessierten gleich behandelt wurden. Die
Sondernutzungskonzessionen wurden ausschreibungsgemäss den Höchstbietenden vergeben.
Da lediglich die Offerten für einzelne Lose berücksichtigt wurden und die
Beschwerdeführerin nur für Los 4 ein Einzelangebot machte, dieses jedoch
lediglich am vierthöchsten (Beschwerdeführerin (D): Fr. 7'175.-; Firma B: Fr.
12'300.-; Firma E: Fr. 8'525.-; Firma I: Fr. 7'313.-) war, wurde sie zu Recht
nicht berücksichtigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder das Gebot der
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verletzt noch erscheint der Auswahlentscheid
als unverhältnismässig oder gar willkürlich.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man –
wozu jedoch nach dem Gesagten keinerlei Anlass besteht – davon ausgehen würde,
dass das Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein eingereicht worden wäre, das
Los 4 nicht der Beschwerdeführerin zugeteilt hätte werden können, da zwei
weitere Offerenten ein besseres Angebot gemacht hatten.
4.3
Da sich die Vorwürfe und Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass die Firma
B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, nach dem Dargelegten als
unbegründet erweisen, kann auf einen ergänzenden Aktenbeizug über die Daten der
Einreichung der verschiedenen Offerten bei der Beschwerdegegnerin verzichtet
werden. Das damit verbundene Gesuch um erweiterte Akteneinsicht ist abzuweisen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine
Parteientschädigung nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an…