VB.2007.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00107
18. April 2007Deutsch8 min
(URT.2007.9939)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00107
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat. Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
IV-RENTE
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
VORSCHUSS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 51 S. 115
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00107
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 18. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ersuchte
am 4. Mai 2005 bei der Gemeinde X um Bevorschussung von IV-Taggeldern und
stellte am 13. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich ein Gesuch um Drittauszahlung der bevorschussten IV-Taggelder an die
Gemeinde. Diese zahlte dem Gesuchsteller am 19. Mai 2005 einen Vorschuss
von Fr. 960.- aus.
Im Februar 2006 beantragte A erneut wirtschaftliche Hilfe,
da er seit 21. Dezember 2005 kein Taggeld mehr von der IV erhalten habe. Als
Soforthilfe zahlte ihm die Gemeinde Fr. 300.- bar aus und forderte ihn mit
Schreiben vom 22. März 2006 auf, zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen
noch ein Arztzeugnis und eine Vollmacht der Krankenkasse einzureichen, was
dieser in der Folge unterliess.
Am 23. Mai 2006 ersuchte A erneut um Bevorschussung
von IV-Taggeldern. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 bevorschusste die Gemeinde X
für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis zum 29. Juni 2006 die zu erwartenden
IV-Taggelder mit Fr. 700.- (Ziff. 1), setzte den monatlichen Bedarf für
Juli 2006 provisorisch auf Fr. 695.- fest (Ziff. 2) und verweigerte für
die Zeit vom 23. Februar bis 28. Mai 2006 die wirtschaftliche Hilfe wegen
Nichteinreichens von Unterlagen. Gleichzeitig sollte A für die ausgerichteten
Fr. 300.- eine Abtretungserklärung unterschreiben, falls ihm für diese Zeit
nachträglich eine IV-Rente ausbezahlt werde (Ziff. 3). Schliesslich erteilte
die Gemeinde dem Unterstützten verschiedene Ratschläge und Weisungen betreffend
das weitere Vorgehen (Ziffn. 4 bis 7).
B. Da sich
A im Nachgang an diesen Beschluss nicht mehr bei der Fürsorgebehörde meldete,
stellte der Gemeinderat X die Sozialhilfe mit Beschluss vom 7. November
2006 ein (Ziff. 1). Gleichzeitig legte sie fest, dass die bevorschussten
IV-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 1'260.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten
seien (Ziff. 2), da die geforderte Abtretungserklärung nie eingereicht
worden sei.
Erwägungen
II.
Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beklagte
sich A über eine Verletzung der Schweigepflicht und mangelnden Beistand durch
die Fürsorgebehörde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungspflicht.
Er erklärte sich zur Rückzahlung bereit, falls er zu einer rückwirkenden
IV-Rente oder Schadenersatz kommen sollte. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am
26.
Januar 2007 ab, soweit er darauf eintrat, und nahm die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die
Verpflichtung zur Rückerstattung von IV-Taggeldern über Fr. 1'260.- sei
aufzuheben.
Die Gemeinde X beantragte am 21. März 2007, die Beschwerde
sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung der
bevorschussten IV-Taggelder bzw. IV-Rente korrekt erfolgt sei, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der
Bezirksrat Y beantragte am 30. März 2007 ohne weitere Ausführungen ebenfalls
die Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zu
entscheiden ist über die Rückerstattung von insgesamt Fr. 1'260.-, weshalb
die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin verlangt die Rückerstattung der gewährten Hilfeleistungen
mit der Begründung, diese Gelder seien zu Unrecht bezogen worden. Damit beruft
sie sich sinngemäss auf den Rückerstattungsgrund von § 26 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung ist zur Rückerstattung der
wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein
unlauteres Verhalten des Hilfesuchenden voraus, welches kausal zu einem
unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.
2.2
Die im
März 2006 ausbezahlten Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer bezahlt worden,
obwohl er in dieser Zeit (23. Februar bis 28. Mai 2006) gar keinen
Unterstützungsanspruch hatte, so wie dies im rechtskräftigen Beschluss der
Gemeinde vom 4. Juli 2006 festgestellt wurde. Dies allein begründet jedoch noch
keine Pflicht, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Eine
solche setzt vielmehr voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch
unwahre oder unvollständige Angaben des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Das
bedeutet, dass das unlautere Verhalten des Beschwerdeführers die Gemeinde zur unrechtmässigen
Leistung veranlasst haben muss.
Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, dass der
Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Abtretungserklärung unterzeichnet
habe, bezieht sich auf ein Verhalten nach Auszahlung der Hilfe. Dieses
Verhalten ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen
Leistungsbezug mit verursacht zu haben. Die Abtretungserklärung bildet im
Übrigen auch gar keine notwendige Voraussetzung, um bei späterem IV-Rentenbezug
die Rückerstattung der für den gleichen Zeitraum empfangenen
Sozialhilfeleistungen zu verlangen. Dafür bietet § 27 Abs. 1 lit. a SHG eine
selbständige Anspruchsgrundlage.
Dass dem Beschwerdeführer in anderer Hinsicht unlautere
Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, geht aus den erstinstanzlichen
Akten nicht hervor. Auch der Bezirksrat hat in seinem Entscheid keine solchen
konkret benannt. Unter Verweis auf die als dürftig bezeichnete Aktenlage hält
der Rekursentscheid nur fest, der Beschwerdeführer habe offenbar glaubhaft
machen können, dass ihm in Aussicht stehende IV-Taggelder noch nicht ausbezahlt
worden seien. Tatsächlich seien auch zu bestimmten Zeiten IV-Leistungen bezahlt
worden. Eine Klärung, wann der Rekurrent welche Leistungen erhalten habe, sei
aber nicht möglich, da der Rekurrent die dafür nötigen IV-Entscheide nicht
vorgelegt habe. Auch damit wird wiederum nur eine nach erfolgtem Leistungsbezug
offenbarte Mitwirkungsverweigerung angesprochen, die nicht kausal für den Leistungsbezug
sein konnte.
2.3
Hinsichtlich
der dem Beschwerdeführer im Mai 2005 gewährten Hilfeleistung über
Fr. 960.- fehlt es an einer verbindlichen Klärung des Anspruches für diese
Zeit. Der Beschluss vom 4. Juli 2006 erwähnt zwar im Rahmen der Darstellung der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers das damalige Gesuch und die
erfolgte Vorschussleistung, äussert sich aber bei der Anspruchsbehandlung im
Dispositiv
Dispositiv nicht dazu. Für diesen Betrag kann daher nicht einmal ein
unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden. Inwiefern falsche Angaben des
Beschwerdeführers zum Leistungsbezug geführt haben sollen, ist ebenfalls nicht
dargetan oder ersichtlich.
2.4 Der
Bezirksrat scheint im Rekursentscheid anzunehmen, dass die Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern
allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen
darf. Es könnte argumentiert werden, in diesem Fall stünde die Leistung quasi
unter der Suspensivbedingung, dass der Hilfeempfänger bei der anstehenden
Klärung des Leistungsanspruchs mitwirken werde.
Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist in
ihrem Ansatz auch problematisch. Wie es sich damit verhält, kann aber
vorliegend offen bleiben. Die beiden Vorschusszahlungen im Mai 2005 und März
2006 wurden von der Gemeinde jedenfalls nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt, dass er der Gemeinde
bestimmte Einsichtsrechte in das IV-Verfahren gewähren müsse, ansonsten die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien. Auch später wurden vom
Beschwerdeführer keine für diese beiden Auszahlungen relevanten Mitwirkungsleistungen
eingefordert und unter Androhung einer Rückforderung im Säumnisfall gestellt.
Die mit Beschluss vom 4. Juli 2006 statuierten Auflagen und Weisungen bezogen
sich auf die laufende wirtschaftliche Hilfe ab August 2006, welche der Beschwerdeführer
gar nicht mehr in Anspruch nehmen musste. Die in den Disp.-Ziffn. 4 bis 7
beschriebenen Pflichten und Mitwirkungsleistungen wären auch gar nicht dazu
geeignet gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen für die früheren Vorschussleistungen
weiter zu klären.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung an diese kommt damit von vornherein nicht in Frage (§
17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des
Gemeinderates X vom 7. November 2006 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …