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Entscheid

VB.2007.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00107

18. April 2007Deutsch8 min

(URT.2007.9939)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ersuchte

am 4. Mai 2005 bei der Gemeinde X um Bevorschussung von IV-Taggeldern und

stellte am 13. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich ein Gesuch um Drittauszahlung der bevorschussten IV-Taggelder an die

Gemeinde. Diese zahlte dem Gesuchsteller am 19. Mai 2005 einen Vorschuss

von Fr. 960.- aus.

Im Februar 2006 beantragte A erneut wirtschaftliche Hilfe,

da er seit 21. Dezember 2005 kein Taggeld mehr von der IV erhalten habe. Als

Soforthilfe zahlte ihm die Gemeinde Fr. 300.- bar aus und forderte ihn mit

Schreiben vom 22. März 2006 auf, zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen

noch ein Arztzeugnis und eine Vollmacht der Krankenkasse einzureichen, was

dieser in der Folge unterliess.

Am 23. Mai 2006 ersuchte A erneut um Bevorschussung

von IV-Taggeldern. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 bevorschusste die Gemeinde X

für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis zum 29. Juni 2006 die zu erwartenden

IV-Taggelder mit Fr. 700.- (Ziff. 1), setzte den monatlichen Bedarf für

Juli 2006 provisorisch auf Fr. 695.- fest (Ziff. 2) und verweigerte für

die Zeit vom 23. Februar bis 28. Mai 2006 die wirtschaftliche Hilfe wegen

Nichteinreichens von Unterlagen. Gleichzeitig sollte A für die ausgerichteten

Fr. 300.- eine Abtretungserklärung unterschreiben, falls ihm für diese Zeit

nachträglich eine IV-Rente ausbezahlt werde (Ziff. 3). Schliesslich erteilte

die Gemeinde dem Unterstützten verschiedene Ratschläge und Weisungen betreffend

das weitere Vorgehen (Ziffn. 4 bis 7).

B. Da sich

A im Nachgang an diesen Beschluss nicht mehr bei der Fürsorgebehörde meldete,

stellte der Gemeinderat X die Sozialhilfe mit Beschluss vom 7. November

2006 ein (Ziff. 1). Gleichzeitig legte sie fest, dass die bevorschussten

IV-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 1'260.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten

seien (Ziff. 2), da die geforderte Abtretungserklärung nie eingereicht

worden sei.

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beklagte

sich A über eine Verletzung der Schweigepflicht und mangelnden Beistand durch

die Fürsorgebehörde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungspflicht.

Er erklärte sich zur Rückzahlung bereit, falls er zu einer rückwirkenden

IV-Rente oder Schadenersatz kommen sollte. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am

26.

Januar 2007 ab, soweit er darauf eintrat, und nahm die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die

Verpflichtung zur Rückerstattung von IV-Taggeldern über Fr. 1'260.- sei

aufzuheben.

Die Gemeinde X beantragte am 21. März 2007, die Beschwerde

sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung der

bevorschussten IV-Taggelder bzw. IV-Rente korrekt erfolgt sei, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der

Bezirksrat Y beantragte am 30. März 2007 ohne weitere Ausführungen ebenfalls

die Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zu

entscheiden ist über die Rückerstattung von insgesamt Fr. 1'260.-, weshalb

die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin verlangt die Rückerstattung der gewährten Hilfeleistungen

mit der Begründung, diese Gelder seien zu Unrecht bezogen worden. Damit beruft

sie sich sinngemäss auf den Rückerstattungsgrund von § 26 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung ist zur Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein

unlauteres Verhalten des Hilfesuchenden voraus, welches kausal zu einem

unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.

2.2

Die im

März 2006 ausbezahlten Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer bezahlt worden,

obwohl er in dieser Zeit (23. Februar bis 28. Mai 2006) gar keinen

Unterstützungsanspruch hatte, so wie dies im rechtskräftigen Beschluss der

Gemeinde vom 4. Juli 2006 festgestellt wurde. Dies allein begründet jedoch noch

keine Pflicht, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Eine

solche setzt vielmehr voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch

unwahre oder unvollständige Angaben des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Das

bedeutet, dass das unlautere Verhalten des Beschwerdeführers die Gemeinde zur unrechtmässigen

Leistung veranlasst haben muss.

Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, dass der

Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Abtretungserklärung unterzeichnet

habe, bezieht sich auf ein Verhalten nach Auszahlung der Hilfe. Dieses

Verhalten ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen

Leistungsbezug mit verursacht zu haben. Die Abtretungserklärung bildet im

Übrigen auch gar keine notwendige Voraussetzung, um bei späterem IV-Rentenbezug

die Rückerstattung der für den gleichen Zeitraum empfangenen

Sozialhilfeleistungen zu verlangen. Dafür bietet § 27 Abs. 1 lit. a SHG eine

selbständige Anspruchsgrundlage.

Dass dem Beschwerdeführer in anderer Hinsicht unlautere

Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, geht aus den erstinstanzlichen

Akten nicht hervor. Auch der Bezirksrat hat in seinem Entscheid keine solchen

konkret benannt. Unter Verweis auf die als dürftig bezeichnete Aktenlage hält

der Rekursentscheid nur fest, der Beschwerdeführer habe offenbar glaubhaft

machen können, dass ihm in Aussicht stehende IV-Taggelder noch nicht ausbezahlt

worden seien. Tatsächlich seien auch zu bestimmten Zeiten IV-Leistungen bezahlt

worden. Eine Klärung, wann der Rekurrent welche Leistungen erhalten habe, sei

aber nicht möglich, da der Rekurrent die dafür nötigen IV-Entscheide nicht

vorgelegt habe. Auch damit wird wiederum nur eine nach erfolgtem Leistungsbezug

offenbarte Mitwirkungsverweigerung angesprochen, die nicht kausal für den Leistungsbezug

sein konnte.

2.3

Hinsichtlich

der dem Beschwerdeführer im Mai 2005 gewährten Hilfeleistung über

Fr. 960.- fehlt es an einer verbindlichen Klärung des Anspruches für diese

Zeit. Der Beschluss vom 4. Juli 2006 erwähnt zwar im Rahmen der Darstellung der

persönlichen Situation des Beschwerdeführers das damalige Gesuch und die

erfolgte Vorschussleistung, äussert sich aber bei der Anspruchsbehandlung im

Dispositiv

Dispositiv nicht dazu. Für diesen Betrag kann daher nicht einmal ein

unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden. Inwiefern falsche Angaben des

Beschwerdeführers zum Leistungsbezug geführt haben sollen, ist ebenfalls nicht

dargetan oder ersichtlich.

2.4 Der

Bezirksrat scheint im Rekursentscheid anzunehmen, dass die Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern

allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen

darf. Es könnte argumentiert werden, in diesem Fall stünde die Leistung quasi

unter der Suspensivbedingung, dass der Hilfeempfänger bei der anstehenden

Klärung des Leistungsanspruchs mitwirken werde.

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist in

ihrem Ansatz auch problematisch. Wie es sich damit verhält, kann aber

vorliegend offen bleiben. Die beiden Vorschusszahlungen im Mai 2005 und März

2006 wurden von der Gemeinde jedenfalls nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt, dass er der Gemeinde

bestimmte Einsichtsrechte in das IV-Verfahren gewähren müsse, ansonsten die

erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien. Auch später wurden vom

Beschwerdeführer keine für diese beiden Auszahlungen relevanten Mitwirkungsleistungen

eingefordert und unter Androhung einer Rückforderung im Säumnisfall gestellt.

Die mit Beschluss vom 4. Juli 2006 statuierten Auflagen und Weisungen bezogen

sich auf die laufende wirtschaftliche Hilfe ab August 2006, welche der Beschwerdeführer

gar nicht mehr in Anspruch nehmen musste. Die in den Disp.-Ziffn. 4 bis 7

beschriebenen Pflichten und Mitwirkungsleistungen wären auch gar nicht dazu

geeignet gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen für die früheren Vorschussleistungen

weiter zu klären.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Eine Parteientschädigung an diese kommt damit von vornherein nicht in Frage (§

17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des

Gemeinderates X vom 7. November 2006 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …