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Entscheid

VB.2007.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00111

11. Juli 2007Deutsch18 min

(URT.2007.10071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die C AG

mit Sitz in X hatte ihr dortiges Rechtsdomizil eingebüsst.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte diese

Gesellschaft nach anderweitigen Versuchen durch öffentliche Bekanntmachung auf,

innert 30 Tagen seit Erscheinen derselben – nämlich am 28. Juni 2006 –

bei ihm ein Rechtsdomizil zum Eintrag anzumelden, ansonsten es sie für

aufgelöst erkläre; werde binnen drei Monaten nach Eintrag der Auflösung der gesetzliche

Zustand wiederhergestellt, lasse sich mit dessen Eintrag die Auflösung widerrufen.

Nachdem die dreissigtägige Frist "fruchtlos

abgelaufen" war, verfügte das Handelsregisteramt mit Tagebucheintrag vom

2. August 2006, die C AG unter dem Zusatz "in Liquidation"

als aufgelöst zu erklären; die entsprechende Publikation erfolgte im

Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. jenes Monats. Mit Schreiben

ebenfalls vom 2. August 2006 liess das Handelsregisteramt die Verfügung F

zukommen, dem damaligen alleinigen Verwaltungsratsmitglied sowie neu zudem Liquidatoren

mit Einzelunterschrift, und teilte ihm mit: "Wird binnen drei Monaten nach

Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit

dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden […]. Der gesetzliche Zustand

gilt als wiederhergestellt, wenn die Anmeldung mitsamt den vorgeschriebenen

Belegen innert dieser Frist beim Handelsregisteramt eingetroffen ist." Dieses

Schreiben wurde F auch am 8. gleichen Monats ausgehändigt.

B. Am 8.

November 2006 ging beim Handelsregisteramt die Kopie eines vom 23. des

Vormonats datierenden Schreibens an die C AG ein, worin F seinen

sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt gab. – Mit am 9. November

2006 beim Handelsregisteramt eingelangtem Schreiben vom Vortag sandte A

"das Protokoll der Universalversammlung der C AG mit der Bitte die

betreffenden Änderungen im Handelsregister einzutragen". In diesem

Protokoll der "[a]usserordentlichen Generalversammlung […] vom 8.11.2006,

16.00 Uhr" in Anwesenheit von "A, Aktionär" heisst es: "A

eröffnet die Versammlung und stellt fest, dass 100% des Aktienkapitals

vertreten sind und die ausserordentliche Generalversammlung im Sinne einer

Universalversammlung stattfinden kann. Die F zur Verfügung gestellte

Pflichtaktie ist mit der [alsbald erfolgenden, allerdings ersatzlosen] Abwahl

aus dem Verwaltungsrat an A zurückgegangen. […] Die neue Geschäftsadresse der C AG

lautet: Z-Strasse 3 in X"; gemäss dem von "A, alleiniger

Aktionär" unterzeichneten Protokoll endete die Versammlung um 16.15 Uhr.

Am 23. oder 24. November 2006 schrieb das

Handelsregisteramt an die C AG in Liquidation, "Herrn A":

"Wir beziehen uns auf die am 8. November und 9. November 2006

eingegangen Unterlagen. […] Die Eintragung eines gültigen Domizils hätte […]

bis spätestens 8. November 2006 erfolgen müssen. Bitte beachten Sie, dass

diese Frist nicht erstreckbar ist, da es sich hiebei um eine sogenannte

Verwirkungsfrist handelt. Demnach bleibt die Gesellschaft aufgelöst";

dieser Brief liess sich aber nicht zustellen. Unter dem 28. November 2006

schickte ihn das Handelsregisteramt ein zweites Mal mit gewöhnlicher Post an die

Privatadresse von A; das Aushändigungsdatum geht aus den Akten nicht hervor.

A behauptete mit E-Mail vom 5. Dezember 2006, er habe

sein Schreiben vom 8. No-vember 2006 seinerzeit dem Handelsregisteramt

vorausgefaxt, was denn auch dessen Schreiben vom 23. November 2006

bestätige; die Frist erscheine ihm deshalb nicht als ver­wirkt, und er bitte um

Angabe, wo er widrigenfalls "Anzeige" machen müsse. Mit Antwort vom

nächsten Tag beharrte das Handelsregisteramt auf seinem Standpunkt, dass die

nötigen Unterlagen bis 8. November 2006 bei ihm nicht eingetroffen seien,

wies sodann darauf hin, nur eine für die Gesellschaft zeichnungsberechtigte

sowie im Handelsregister eingetragene Person – damals allein F –

hätte das neue Domizil anmelden können, und nannte endlich als Rechtsmittel die

Beschwerde bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion).

Erwägungen

II.

A erhob unter dem 14. Dezember 2006 Beschwerde bei

der Justizdirektion und beantragte sinngemäss namentlich, die Auflösung der C AG

in Liquidation zu widerrufen; zur Begründung machte er vor allem geltend, eine

telefonische Nachfrage beim Handelsregisteramt habe ergeben, dass die Meldung

des neuen Domizils zwar fristgerecht, aber nicht durch das Verwaltungsratsmitglied

F erfolgt sei und deshalb nicht akzeptiert werde.

In der Rechtsmittelantwort verdeutlichte das

Handelsregisteramt, bei ihm sei das Schreiben von F vom 23. Oktober 2006

am 8. November 2006 und der Brief von A vom 8. November 2006 samt

Generalversammlungsprotokoll vom gleichen Tag am 9. November 2006 eingegangen;

darum sei die Anmeldung eines neuen Domizils verspätet und obendrein zu jenem

Zeitpunkt keine Person für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen, welche

die Eintragung des neuen Domizils hätte anmelden können.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wies die

Justizdirektion das Rechtsmittel ab; der Entscheid wurde A am 26. Februar

2007.

zugestellt.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 12./14. März

2007.

Beschwerde und erneuerte den sinngemässen Antrag, die Auflösung der C AG

in Liquidation zu widerrufen.

Die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 23./28. März

2007.

sowie das Handelsregisteramt mit Beschwerdeantwort vom 10./11. April

2007.

schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Auf Zustellung dieser beiden

Eingaben zur Kenntnisnahme hin reichte A am 15./19. Juni 2007 einen

"Nachtrag zur Beschwerde" ein.

Schon zuvor war bei der Justizdirektion das

unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 15. November 1996 beigezogen

worden, worauf sich der in der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Januar

2007.

zitierte Entscheid BGE 126 III 283 (E. 3a S. 285) stützt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde eignet kein Streitwert, selbst wenn dahinter

auch finanzielle Interessen stehen. Sie ist jedenfalls deshalb kraft § 38 Abs. 1

sowie 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) und weil keine Sondermaterien nach Abs. 2 lit. a oder b

dieser Bestimmung vorliegen, gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

2.1

Nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt

es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig

gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.

2.1.1

Weil die Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts

als Rekursbehörde gewirkt hat, erscheint die Anfechtung ihrer Verfügung beim

Verwaltungsgericht schon kantonalrechtlich als statthaft (vgl. VGr, 17. Januar

2001, VB.2000.00350

[= ZR 100/2001 Nr. 41], und 23. Januar 2002, VB.2001.00376 [=

Jahrbuch des Handelsregisters 2002, S. 191 ff.], je E. 1, beides

unter www.vgrzh.ch).

2.1.2

Das Gleiche muss aber auch nach eidgenössischem Recht gelten: Laut Art. 3

Abs. 4bis der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937

(HRegV, SR 221.411) lässt sich gegen – Beschwerden über Verfügungen

des Registerführers oder Säumnis desselben betreffende – Entscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörde, wenn Letztere (wie die Vorinstanz) kein Gericht

ist, beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erheben. Diese Bestimmung

wurde aus Gründen der Bundesgesetzeskonformität am 29. September 1997 eingefügt,

und zwar gleichzeitig mit einer Änderung von Art. 5 HRegV (AS 1997,

S. 2230; vgl. die seit 1. Januar 2007 geltenden Fassungen in AS 2006,

S. 4705 ff., 4712 f. und 4738); denn damals gab es anschliessend

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (siehe Manfred Küng et

al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung,

Zürich 2000, Art. 5 N. 1 ff.; Manfred Küng, Berner Kommentar,

2001, Art. 927 OR N. 50 ff. und Art. 929 OR

N. 243 ff.; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 929 OR

N. 11).

Das anfangs Jahr in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kennt kein solches Rechtsmittel mehr;

dafür waltet nun das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz unter

anderem für Beschwerden in Zivilsachen gegen kantonal letztinstanzliche, ab

1.

Januar 2007 ergangene Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1 und 132 Abs. 1

BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243). Art. 130 Abs. 2 BGG

gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung

Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu schaffen;

tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat

die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 75

Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte

ein, und zwar regelmässig (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) in der

Funktion von Rechtsmittelbehörden. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den

Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die

Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung

der Anpassungsfrist notwendig ist.

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur

neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gefunden, das

Verwaltungsgericht müsse jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz

behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

möglich gewesen sei; das habe jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend

neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (VGr,

7.

Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Dies trifft auch vorliegend zu.

2.2

Der

Beschwerdeführer hat dem Rechtsmittel an die Vorinstanz seine ebenfalls vom

14.

Dezember 2006 datierende "Wahlannahmeerklärung" an die C AG

in Liquidation beigelegt, worin er bestätigt, die Wahl als Mitglied des

Verwaltungsrats "unter der Bedingung und nach der Aufhebung der

Löschung" dieser Gesellschaft anzunehmen.

Die angefochtene Verfügung bejaht die Legitimation des Beschwerdeführers

nach § 21 lit. a VRG nur, aber immerhin in seiner Eigenschaft als

Aktionär; dass sie ihn als Partei behandelt, verschafft ihm vor

Verwaltungsgericht indes allein noch keine Rechtsmittelberechtigung für seinen

hier erneuerten Antrag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).

Es darf freilich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wirklich

legitimiert sei (dazu Küng, Art. 929 N. 246; Eckert, Art. 929

N. 10). Denn sollte sich sein Rechtsmittel an die Hand nehmen lassen, muss

es – wie alsbald zu zeigen – ohnehin abgewiesen werden.

2.3

Die

restlichen Eintretensbedingungen erscheinen übrigens ohne Weiteres als erfüllt.

3.

Falls die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde

nicht hätte eintreten dürfen, weil der Beschwerdeführer der Legitimation

ermangelt oder die laut Art. 3 Abs. 4 HRegV dort 14-tägige

Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hätte, müsste die Kammer die Beschwerde vorab

im Ergebnis abweisen. Auch das kann jedoch dahinstehen.

Besitzt eine juristische Person am Ort des statutarischen

Sitzes kein Rechtsdomizil mehr (und geht es wie hier um keinen Fall nach Art. 89

HRegV), fordert das Handelsregisteramt sie unter Androhen ihrer Auflösung durch

eingeschriebenen Brief, amtliche Zustellung oder nötigenfalls öffentliche Bekanntmachung

auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; es setzt ihr dazu eine

angemessene Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Wird

bis zum Ablauf der Frist der Aufforderung nicht Folge gegeben, muss der Registerführer

die Auflösung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen

(Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV).

Wird binnen drei Monaten nach Eintrag der Auflösung der gesetzliche Zustand

wiederhergestellt, lässt sich mit dessen Eintrag die Auflösung widerrufen (Art. 88a

Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV).

Hier ist der Beschwerdegegner unangefochten zunächst gemäss Art. 88a

Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 86 Abs. 2 HRegV vorgegangen. Der

Streit dreht sich um die Anwendung von Art. 88a Abs. 3 in Verbindung

mit 86 Abs. 3 HRegV. Es fragt sich, wann die Frist von drei Monaten in

dieser Bestimmung zu laufen beginne, unter welchen Bedingungen sie als gewahrt

erscheine und ob Letzteres vorliegend zutreffe.

3.1

In einem

Beschluss vom 7. September 1993 erwog der Schaffhauser Regierungsrat

(RR SH), im Sinn von Art. 932 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) gelte als fristauslösender Eintrag der Auflösung ihre

Einschreibung ins Tagebuch und nicht gestützt auf Art. 932 Abs. 2 OR

ihre Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; denn die Gelegenheit,

den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, entfalte keine Aussenwirkung

gegenüber Dritten, sondern betreffe nur das Innenverhältnis der Gesellschaft

selbst (Jahrbuch des Handelsregisters 1998, S. 195 ff., 199).

Die Literatur vertritt einmütig den gleichen Standpunkt

(Balthasar Bessenich, Der Widerruf der Auflösung der Aktiengesellschaft von

Amtes wegen gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV, in: Jahrbuch des

Handelsregisters 1994, S. 129 ff., 133 f. und 137; Thomas Koch,

Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel/Frankfurt a.M. 1997,

S. 153 und 216 Fn. 932; Matthias Kuster, Widerruf der amtlichen

Auflösung einer Aktiengesellschaft, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1998,

S. 211 ff., 213; Küng et al., Art. 86 N. 8 und Art. 88a

N. 14; Küng, Art. 937 OR N. 141; Pierre Lugon, Widerruf von

Gesellschaftsauflösungen mit Liquidation, insbesondere Widerruf eines

richterlichen Auflösungsentscheides bei AG ohne Revisionsstelle, in: Jahrbuch

des Handelsregisters 2003, S. 89 ff., 92 f.).

Demgegenüber soll nach BGE 126 III 283 E. 3a, falls

die Auflösung der Gesellschaft derselben sich nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 2

Satz 2 HRegV mitteilen lasse, die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV erst

ab Veröffentlichung der Auflösung im Schweizerischen Handelsamtsblatt laufen

(von Clemens Meisterhans in einer Besprechung dieses Urteils wohl so

missdeutet, dass das dann gelte, wenn die Aufforderung [zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands auf Grund von Art. 88a Abs. 1 HRegV] durch

Publikation habe erfolgen müssen [SZW 72/2000, S. 302 ff., 306]). Das

mag meinen, ansonsten komme es auf die Kenntnisgabe an die Gesellschaft an (so

am 23. Juni 2000 in einer Analogieanwendung offenbar das Zuger Kantonsgerichtspräsidium,

in GVP 2000, S. 139; angefochtene Verfügung und Beschwerdegegner

hinwiederum scheinen überhaupt nur auf die Veröffentlichung abzustellen).

3.1.1

Das eben zitierte Urteil des Bundesgerichts beruft sich wie gesagt auf ein

früheres vom 15. November 1996, wo es heisst:

" Nach dem Wortlaut von Art. 86

Abs. 3 HRegV ist für den Fristbeginn zwar die Eintragung der Auflösung im

Handelsregister massgebend. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Grundsatz

des Bundesrechts, dass Verfahrensfristen erst zu laufen beginnen, wenn die

Betroffenen von der fristauslösenden Tatsache Kenntnis haben oder es ihnen

zumindest möglich wäre, davon Kenntnis zu nehmen […]. So muss es sich trotz des

Wortlauts der Verordnungsbestimmung auch für die dreimonatige Frist von Art. 86

Abs. 3 HRegV verhalten. Da der Registerführer der Gesellschaft die Eintragung

der Auflösung mitzuteilen hat, setzt im Regelfall erst der Zugang dieser Mitteilung

die Frist in Gang. Das kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Erweist sich die

Mitteilung als unzustellbar, weil – wie im vorliegenden Fall – die Gesellschaft

inzwischen ohne Anzeige an das Handelsregisteramt ihre Adresse geändert hat, so

kann dies nicht zur Folge haben, dass die Frist überhaupt nicht zu laufen

beginnen kann. Denn die Gesellschaft hat sich in einem solchen Fall die

mangelnde Zustellung der Mitteilung selbst zuzuschreiben. Es rechtfertigt sich

daher, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sie sich die Kenntnis vom

Auflösungseintrag anderweitig hätte verschaffen können und müssen. Eine

derartige Kenntnismöglichkeit aber ergibt sich aus der Publikation im

Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Justizdirektion geht somit zutreffend

davon aus, dass vorliegend für den Fristbeginn das Publikationsdatum massgebend

ist."

3.1.2

Das Bundesgericht geht nicht auf die einleuchtende Begründung des

Schaffhauser Regierungsrats und des Schrifttums dafür ein, dass der

Tagebucheintrag der Auflösung die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV

dessen Wortlaut entsprechend – auslöse. Zudem ist Folgendes anzuführen: Wenn

zum einen das Handelsregisteramt kraft Art. 88a Abs. 1 HRegV zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands eine mindestens dreissigtägige Frist ansetzt, so

muss die Gesellschaft hiervon zuerst Kenntnis nehmen können. Zum andern gilt

die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV schon von Verordnung wegen und

läuft ab Tagebucheintrag von selbst; ihr Beginn hängt nicht von der Mitteilung

an die Gesellschaft über deren Auflösung nach Art. 86 Abs. 2

Satz 1 HRegV ab. Denn es kommt nicht so sehr darauf an, dass die Gesellschaft

nun nochmals gar volle drei Monate Zeit habe, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen,

sondern vielmehr darauf, dass sie wisse, bis wann genau das geschehen solle.

Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt gibt auch den einschlägigen

Tagebucheintrag der Auflösung wieder. Art. 88a Abs. 1 und 3 in Verbindung

mit 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HRegV rufen keinem Heranziehen

eines allgemeinen Bundesrechtsgrundsatzes.

Der Beschwerdegegner hat denn auch schon bei der Aufforderung

nach Art. 88a Abs. 1 HRegV und erneut bei der Mitteilung gemäss Art. 86

Abs. 2 Satz 1 HRegV darauf hingewiesen, dass die dreimonatige Frist von Art. 86

Abs. 3 HRegV mit dem Eintrag der Gesellschaftsauflösung beginne; das war

hier am 2. August 2006 der Fall (siehe vorn I.A Abs. 2 und 3). Mithin lief

die Frist bereits am 2. November 2006 ab – bis dahin unbestritten nicht genützt

–, haben die Vorinstanzen für die C AG in Liquidation den Auflösungswiderruf

zu Recht abgelehnt und ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sich auf sie

überhaupt eintreten lässt.

Auch wenn aber die Dreimonatsfrist erst ab 8. August 2006

als dem Tag, wo die Auflösung der Gesellschaft derselben direkt eröffnet und

zugleich im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde (vgl. oben I.A Abs. 2),

zu laufen begonnen und demnach am 8. November 2006 zu Ende gegangen sein

sollte, erschiene sie als nicht gewahrt:

3.2

Wie der

Beschwerdegegner der C AG in Liquidation mit Schreiben vom 2. August 2006

ebenso mitteilte (vgl. oben I.A Abs. 3), muss zur Fristwahrung nicht nur

der rechtmässige Zustand wiederhergestellt, sondern auch angemeldet werden

(Thomas Schmid, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers bei

Domizilverlust der Aktiengesellschaft, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1994,

S. 92 ff., 98 f.; BGE 126 III 283 E. 3a S. 285; Meisterhans, S. 306;

Küng et al., Art. 86 N. 8 und Art. 88a N. 14; Küng, Art. 937 N.

141; Lugon, S. 93; anderer Meinung wohl RR SH, S. 200 ff.; Kuster, S. 213

f.); insbesondere hat die vollständige und rechtsgültige Anmeldung dem

Handelsregisteramt binnen Frist zuzugehen (Koch, S. 154 und S. 216 Fn. 932).

Dieses Erfordernis des Eintreffens stimmt übrigens überein mit der Praxis zu Art. 81b

Abs. 3 HRegV, wonach der Registerführer eine gemäss Art. 651 Abs. 1

OR genehmigte Kapitalerhöhung einträgt, "wenn sie innerhalb der vom

Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von zwei

Jahren vollständig angemeldet wird" (Küng et al., Art. 81b N. 7;

Küng, Art. 940 OR N. 286; Gaudenz Zindel/Peter Isler, Basler Kommentar,

2002, Art. 651 OR N. 5).

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. November 2006 samt

Generalversammlungsprotokoll mit gleichem Datum ging beim Beschwerdegegner erst

am folgenden Tag und also verspätet ein (siehe oben I.B Abs. 1). Es kann

deshalb offen bleiben, ob das eine rechtsgültige Anmeldung gewesen wäre.

Freilich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine

Sendung vom 8. November 2006 noch am gleichen Tag vorausgefaxt; wenn der

Beschwerdegegner das so nicht hätte annehmen wollen, hätte dieser ihn darauf

hinweisen müssen, sodass sich das noch innert Frist hätte verbessern lassen

(vgl. oben I.B Abs. 3):

3.3

Entgegen

dem Beschwerdeführer hat ihm der Beschwerdegegner nie bestätigt, die Dokumente

vom 8. November 2006 noch am gleichen Tag bekommen zu haben. Sonst hätte der

Brief vom 23. oder 24. November 2006 nicht sinngemäss von Fristversäumnis

gesprochen (vgl. oben I.B Abs. 2). Die späteren Verlautbarungen des

Beschwerdegegners machen das sodann noch klarer (siehe vorn I.B Abs. 3 und

II Abs. 2). Wenn es in der Beschwerdeantwort endlich heisst, das

angebliche Faxschreiben liege nicht vor, bestehen für die Kammer keine

Anhaltspunkte, um hieran zu zweifeln, und erscheint dessen Zugang beim

Beschwerdegegner als nicht beweisbar.

Demnach hat es beim Scheitern der Beschwerde sein Bewenden.

4.

Ausgangsgemäss wie schon bei der Vorinstanz wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz

1.

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

5.

Mitteilung an…