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Entscheid

VB.2007.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00112

23. April 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9946)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1957, und ihre geistig behinderte Tochter B werden

seit längerer Zeit von der Sozialbehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 2. Oktober 2006 beschloss die Sozialbehörde, A und B

vorläufig bis Ende September 2007 weiter zu unterstützen (Disp.-Ziff. 3), keine

Autokostenpauschale mehr auszurichten (Disp.-Ziff. 4), eine Kostengutsprache

für B für sportliche Aktivitäten in der Höhe von maximal Fr. 80.- pro Monat zu

gewähren (Disp.-Ziff. 5), keine aufgrund der Behinderung von B entstehenden

Mehrkosten, insbesondere keine Kosten für deren Fremdbetreuung, zu übernehmen

(Disp.-Ziff. 6), eine Kostengutsprache für eine Weinausbildung zu gewähren

(Disp.-Ziff. 7) sowie das Gesuch um Kostengutsprache für ein Fitness und Krafttrainingscenter-Abonnement

abzuweisen (Disp.- Ziff. 8).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 30.

Oktober 2006 Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beantragte, dass für B, welche am

10.

März 2007 sechzehnjährig werde, im Budget ab März 2007 entweder eine

Integrationszulage (IZU) oder eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu

gewähren sei, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht

mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu koppeln seien, dass ihr

die Autokostenpauschale von monatlich Fr. 300.- wieder zuzusprechen sei, dass

die Kosten für die Fremdbetreuung von B nach effektivem Aufwand zu übernehmen

seien und dass die Kosten für ein Konditions- und Krafttraining zu übernehmen

seien. Daneben verlangte A, dass einschneidende Veränderungen bzw. Streichungen

von Leistungen, welche Folgen für das nächste Schuljahr zeitigen würden,

jeweils bereits im Februar des jeweiligen Jahres anzukündigen seien. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 12. Februar 2007 ab.

III.

Dagegen erhob A am 12. März 2007 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Sie wiederholte dabei die vor Bezirksrat gestellten Anträge

mit Ausnahme des Antrags, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen

Verkehrs nicht mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu verrechnen

seien. Daneben stellte sie zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat verzichtete am 22. März 2007 auf Vernehmlassung. Die

Beschwerdegegnerin liess sich am 26. März 2007 vernehmen und beantragte vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Unter

Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass monatliche Leistungen

auf ein Jahr hochgerechnet werden (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr.

20'000.-, weshalb der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen

ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §

17.

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2

Daneben

werden den Sozialhilfeempfängern unter gegebenen Voraussetzungen weitere Kosten

erstattet:

2.2.1

Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht

lohnmässig honorierter Leistungen sind in der Regel mit Unkosten verbunden, welche

zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen sind.

Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs sind dabei nur dann zu

berücksichtigen, wenn das Fahrtziel nicht auf zumutbare Weise mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap.

C.1.2).

2.2.2

Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während

der Arbeitszeit von erwerbstätigen Alleinerziehenden sind anzurechnen, wenn sie

in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Einkommen stehen (Kap. C.1.3).

2.2.3

Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für

Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im

konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können

angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1).

2.3

Eine

Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration

sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach

der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess

zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die

Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,

gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von

Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap.

C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener

Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine

besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale

Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap.

C.3).

3.

Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr

einschneidende Änderungen im Budget, die Wirkung auf das jeweils nächste

Schuljahr zeitigen, ist ihr Anliegen zwar verständlich, aus rechtlicher

Sichtweise ist jedoch das Vorgehen Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ihr

obliegt gemäss § 33 SHV lediglich die Pflicht, mindestens einmal jährlich alle

hängigen Hilfsfälle zu prüfen, ohne dass ein spezieller Stichtag gesetzlich

festgelegt ist, was aufgrund der zahlreichen zu betreuenden Fälle auch nicht

praktikabel wäre. Demnach hat der Bezirksrat den Rekurs in diesem Punkt zu

Recht abgewiesen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen

sei. Unbestritten ist, dass sie nicht aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen

ist, sondern den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen

kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss

Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin

gelingt es auch nicht, substanziiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen

die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Der Entscheid des

Bezirksrates erweist sicht demnach bezüglich der Autokostenpauschale als

rechtmässig.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter den Rahmenbedingungen leide,

unter welchen sie ihre Tochter zu Hause grossziehen müsse. Sie sei deshalb auf

eine geregelte, zuverlässige Entlastung durch eine vertrauenswürdige Person

angewiesen, wobei diese Funktion nicht durch den Vater der Tochter wahrgenommen

werden könne. Die dabei entstehenden Kosten seien durch die Beschwerdegegnerin

zu übernehmen.

Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2

Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und

sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B

erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung in der Höhe

von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufgenommen wurde. Gemäss

dem Subsidiartiätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zunächst von der

Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt – was

die Beschwerdeführerin aber vorliegend nicht geltend macht –, kann subsidiär

die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirksrat

betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin

bestätigt.

4.3

Die

Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr in den eingereichten ärztlichen

Zeugnissen ein Kraft- und Koordinationstraining verordnet worden sei. Diese

Zeugnisse seien detailliert genug. Sinngemäss verlangt sie, dass ihr ein

Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnement bezahlt werde.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, sind Auslagen für

Sport, Fitness und Freizeit grundsätzlich im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt enthalten (SKOS-Richtlinien, B.2.1). Hingegen ist zu prüfen, ob

die Abonnementskosten als krankheitsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen sind

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1). In den beigelegten ärztlichen Zeugnissen wird

der Beschwerdeführerin allgemein und undetailliert ein Fitness- oder Krafttraining

empfohlen. Zumindest für ein Fitnesstraining bieten sich kostenlose oder

günstigere Alternativen wie beispielsweise den Besuch eines Vita-Parcours an.

Da die Beschwerdeführerin mittels der Arztzeugnisse nicht nachweisen konnte,

dass der Besuch eines Sportcenters für die Erhaltung bzw. Verbesserung ihrer

Gesundheit zwingend ist, durfte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für

ein Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnements verweigern. Demnach erweist sich

diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im

Rekursverfahren vor Bezirksrat die Zusprechung einer Integrationszulage oder

einer minimalen Integrationszulage für B. Beim Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin wurde ein entsprechender Antrag für B offenbar nicht

gestellt, sondern nur für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin konnte

deshalb im Beschluss vom 2. Oktober 2006 nicht über die Ausrichtung einer (minimalen)

Integrationszulage für B entscheiden. Deshalb ist der Bezirksrat diesbezüglich

zu Recht sinngemäss nicht auf den Rekurs eingetreten. Daran ändert auch das

durch die Beschwerdeführerin beigelegte E-Mail vom 6. März 2007 des Leiters des

Sozialdienstes der Beschwerdegegnerin nichts, in welchem dieser der

Beschwerdeführerin schrieb, dass "die von ihnen angefragte Zulage für B ab

16.

Altersjahr" leidglich in den alten SKOS-Richtlinien, welche jedoch

nicht mehr gültig seien, bestanden habe. Mit diesem Mail wurde weder über einen

Antrag entschieden noch geht daraus hervor, um welche Art einer Zulage die Beschwerdeführerin

ersucht hatte. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein Gesuch für die

Zusprechung einer (minimalen) Integrationszulage für ihre nunmehr sechzehnjährige

Tochter bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche dieses mittels Verfügung

zu entscheiden hat.

6.

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

6.1

Mittellos

im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund

der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation

ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen.

Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass

übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

6.2

Als

offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Einige der von der Beschwerdeführerin

gestellten Anträge erscheinen als offensichtlich aussichtslos. So ergab sich

aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den massgebenden gesetzlichen Grundlagen

beispielsweise klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet werden

kann, ihre Beschlüsse an einem bestimmten Stichtag zu fassen (E. 3). Andere

Anträge der Beschwerdeführerin waren hingegen nicht zum vornherein

aussichtslos, so zum Beispiel derjenige betreffend die Kostenübernahme des Fitnessabonnements

(E. 4.3). Insgesamt kann die Beschwerde demnach nicht als offensichtlich

aussichtslos gelten.

Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gutzuheissen.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …