VB.2007.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00112
23. April 2007Deutsch11 min
(URT.2007.9946)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00112
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Sozialbehörde; Gewährung einer Autokostenpauschale; Übernahme der Kosten für Fremdbetreuung der Tochter und der Kosten für ein Fitnessabonnement; Zusprechung einer Integrationszulage für die Tochter.
Gemäss § 33 SHV obliegt der Beschwerdegegnerin lediglich die Pflicht, mindestens alle Hilfsfälle einmal jährlich zu prüfen. Ein Anspruch, dass Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden, besteht nicht (E. 3).
Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, weshalb die Autokosten nicht übernommen werden müssen (E. 4.1). Das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen sind. Die Sozialhilfe kann erst subsidiär in Anspruch genommen werden (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass der Besuch eines Sportcenters für ihre Gesundheit zwingend ist (E. 4.3).
Der Antrag auf die Zusprechung einer Integrationszulage wurde vor der Beschwerdegegnerin nicht gestellt. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche darüber mittels Verfügung zu entscheiden hat (E. 5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABONNEMENT (FITNESSCENTER)
AUTOKOSTEN/-SPESEN
BEHINDERTES KIND
BEHINDERUNG
FREMDBETREUUNG
FREMDBETREUUNGSKOSTEN
GESUNDHEIT
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
INTEGRATIONSZULAGE
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 33 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00112
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1957, und ihre geistig behinderte Tochter B werden
seit längerer Zeit von der Sozialbehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 2. Oktober 2006 beschloss die Sozialbehörde, A und B
vorläufig bis Ende September 2007 weiter zu unterstützen (Disp.-Ziff. 3), keine
Autokostenpauschale mehr auszurichten (Disp.-Ziff. 4), eine Kostengutsprache
für B für sportliche Aktivitäten in der Höhe von maximal Fr. 80.- pro Monat zu
gewähren (Disp.-Ziff. 5), keine aufgrund der Behinderung von B entstehenden
Mehrkosten, insbesondere keine Kosten für deren Fremdbetreuung, zu übernehmen
(Disp.-Ziff. 6), eine Kostengutsprache für eine Weinausbildung zu gewähren
(Disp.-Ziff. 7) sowie das Gesuch um Kostengutsprache für ein Fitness und Krafttrainingscenter-Abonnement
abzuweisen (Disp.- Ziff. 8).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 30.
Oktober 2006 Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beantragte, dass für B, welche am
10.
März 2007 sechzehnjährig werde, im Budget ab März 2007 entweder eine
Integrationszulage (IZU) oder eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu
gewähren sei, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht
mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu koppeln seien, dass ihr
die Autokostenpauschale von monatlich Fr. 300.- wieder zuzusprechen sei, dass
die Kosten für die Fremdbetreuung von B nach effektivem Aufwand zu übernehmen
seien und dass die Kosten für ein Konditions- und Krafttraining zu übernehmen
seien. Daneben verlangte A, dass einschneidende Veränderungen bzw. Streichungen
von Leistungen, welche Folgen für das nächste Schuljahr zeitigen würden,
jeweils bereits im Februar des jeweiligen Jahres anzukündigen seien. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 12. Februar 2007 ab.
III.
Dagegen erhob A am 12. März 2007 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Sie wiederholte dabei die vor Bezirksrat gestellten Anträge
mit Ausnahme des Antrags, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen
Verkehrs nicht mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu verrechnen
seien. Daneben stellte sie zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Bezirksrat verzichtete am 22. März 2007 auf Vernehmlassung. Die
Beschwerdegegnerin liess sich am 26. März 2007 vernehmen und beantragte vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Unter
Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass monatliche Leistungen
auf ein Jahr hochgerechnet werden (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr.
20'000.-, weshalb der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen
ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §
17.
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.2
Daneben
werden den Sozialhilfeempfängern unter gegebenen Voraussetzungen weitere Kosten
erstattet:
2.2.1
Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht
lohnmässig honorierter Leistungen sind in der Regel mit Unkosten verbunden, welche
zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen sind.
Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs sind dabei nur dann zu
berücksichtigen, wenn das Fahrtziel nicht auf zumutbare Weise mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap.
C.1.2).
2.2.2
Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während
der Arbeitszeit von erwerbstätigen Alleinerziehenden sind anzurechnen, wenn sie
in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Einkommen stehen (Kap. C.1.3).
2.2.3
Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für
Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im
konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können
angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1).
2.3
Eine
Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration
sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach
der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess
zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die
Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von
Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap.
C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener
Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine
besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale
Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap.
C.3).
3.
Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr
einschneidende Änderungen im Budget, die Wirkung auf das jeweils nächste
Schuljahr zeitigen, ist ihr Anliegen zwar verständlich, aus rechtlicher
Sichtweise ist jedoch das Vorgehen Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ihr
obliegt gemäss § 33 SHV lediglich die Pflicht, mindestens einmal jährlich alle
hängigen Hilfsfälle zu prüfen, ohne dass ein spezieller Stichtag gesetzlich
festgelegt ist, was aufgrund der zahlreichen zu betreuenden Fälle auch nicht
praktikabel wäre. Demnach hat der Bezirksrat den Rekurs in diesem Punkt zu
Recht abgewiesen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen
sei. Unbestritten ist, dass sie nicht aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen
ist, sondern den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen
kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss
Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin
gelingt es auch nicht, substanziiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen
die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Der Entscheid des
Bezirksrates erweist sicht demnach bezüglich der Autokostenpauschale als
rechtmässig.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter den Rahmenbedingungen leide,
unter welchen sie ihre Tochter zu Hause grossziehen müsse. Sie sei deshalb auf
eine geregelte, zuverlässige Entlastung durch eine vertrauenswürdige Person
angewiesen, wobei diese Funktion nicht durch den Vater der Tochter wahrgenommen
werden könne. Die dabei entstehenden Kosten seien durch die Beschwerdegegnerin
zu übernehmen.
Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2
Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und
sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B
erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung in der Höhe
von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufgenommen wurde. Gemäss
dem Subsidiartiätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zunächst von der
Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt – was
die Beschwerdeführerin aber vorliegend nicht geltend macht –, kann subsidiär
die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirksrat
betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin
bestätigt.
4.3
Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr in den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen ein Kraft- und Koordinationstraining verordnet worden sei. Diese
Zeugnisse seien detailliert genug. Sinngemäss verlangt sie, dass ihr ein
Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnement bezahlt werde.
Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, sind Auslagen für
Sport, Fitness und Freizeit grundsätzlich im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt enthalten (SKOS-Richtlinien, B.2.1). Hingegen ist zu prüfen, ob
die Abonnementskosten als krankheitsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen sind
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1). In den beigelegten ärztlichen Zeugnissen wird
der Beschwerdeführerin allgemein und undetailliert ein Fitness- oder Krafttraining
empfohlen. Zumindest für ein Fitnesstraining bieten sich kostenlose oder
günstigere Alternativen wie beispielsweise den Besuch eines Vita-Parcours an.
Da die Beschwerdeführerin mittels der Arztzeugnisse nicht nachweisen konnte,
dass der Besuch eines Sportcenters für die Erhaltung bzw. Verbesserung ihrer
Gesundheit zwingend ist, durfte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für
ein Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnements verweigern. Demnach erweist sich
diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im
Rekursverfahren vor Bezirksrat die Zusprechung einer Integrationszulage oder
einer minimalen Integrationszulage für B. Beim Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin wurde ein entsprechender Antrag für B offenbar nicht
gestellt, sondern nur für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin konnte
deshalb im Beschluss vom 2. Oktober 2006 nicht über die Ausrichtung einer (minimalen)
Integrationszulage für B entscheiden. Deshalb ist der Bezirksrat diesbezüglich
zu Recht sinngemäss nicht auf den Rekurs eingetreten. Daran ändert auch das
durch die Beschwerdeführerin beigelegte E-Mail vom 6. März 2007 des Leiters des
Sozialdienstes der Beschwerdegegnerin nichts, in welchem dieser der
Beschwerdeführerin schrieb, dass "die von ihnen angefragte Zulage für B ab
16.
Altersjahr" leidglich in den alten SKOS-Richtlinien, welche jedoch
nicht mehr gültig seien, bestanden habe. Mit diesem Mail wurde weder über einen
Antrag entschieden noch geht daraus hervor, um welche Art einer Zulage die Beschwerdeführerin
ersucht hatte. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein Gesuch für die
Zusprechung einer (minimalen) Integrationszulage für ihre nunmehr sechzehnjährige
Tochter bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche dieses mittels Verfügung
zu entscheiden hat.
6.
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
6.1
Mittellos
im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund
der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation
ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen.
Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass
übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.
6.2
Als
offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Einige der von der Beschwerdeführerin
gestellten Anträge erscheinen als offensichtlich aussichtslos. So ergab sich
aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den massgebenden gesetzlichen Grundlagen
beispielsweise klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet werden
kann, ihre Beschlüsse an einem bestimmten Stichtag zu fassen (E. 3). Andere
Anträge der Beschwerdeführerin waren hingegen nicht zum vornherein
aussichtslos, so zum Beispiel derjenige betreffend die Kostenübernahme des Fitnessabonnements
(E. 4.3). Insgesamt kann die Beschwerde demnach nicht als offensichtlich
aussichtslos gelten.
Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen.
Demgemäss verfügt
der Einzelrichter:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …