VB.2007.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00113
11. Juli 2007Deutsch8 min
(URT.2007.10077)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.07.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung der Einbürgerung
Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit eines Lehrlings oder einer Lehrtochter
Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann sich ab dem dritten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, wirtschaftlich erhalten, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen kann (E. 3).
Gutheissung.
Stichworte:
ANSPRUCH
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
LEHRLING/LEHRTOCHTER
PROGNOSE
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00113
Entscheid
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
vertreten durch den
Stadtrat X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1988 in G, Staatsangehöriger von H, wohnt seit
Mitte 1995 in X. Mit Beschluss vom 29. August 2006 lehnte der Stadtrat X das
Gesuch von A um Einbürgerung mit der Begründung ab, er sei während der Dauer
seiner Lehre sicher noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen,
weshalb die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben sei.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat Y. Dieser wies
den Rekurs mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. März 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats Y.
Der Bezirksrat Y verwies in seiner Vernehmlassung auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im
Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf
Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22
Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische
Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während
mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer
der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 2 BüV).
Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten
Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf
Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330,
E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36).
Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer zwischen
16.
und 25 Jahren. Er besuchte von 1995 bis 2004 den Unterricht der
Volksschule (Primarschule und Oberstufe) in X und hat damit aufgrund des
vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des
Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Davon ausgespart bleiben muss allerdings
– insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen
Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit der Parteien,
weil das dem Beschwerdeführer mangels Belastung kein gemäss § 70 in
Verbindung mit § 21 VRG schutzwürdiges Anfechtungsinteresse verleiht.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist allein umstritten, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von § 21
Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".
Gemäss der Beschwerdegegnerin mangelt es an dieser Voraussetzung, da der Beschwerdeführer
während seiner Lehre noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen sein
werde. Der Beschwerdeführer stimmte im Rekurs zu, dass "momentan nicht die
Fähigkeit zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltung gegeben ist, aber ich
das nicht als Hinderungsgrund akzeptieren kann". Er stehe in einem festen
Anstellungsverhältnis, lebe bei seinen Eltern und habe keine finanziellen
Probleme. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Monatslohn im
dritten Lehrjahr (ab August 2007) Fr. 1'400.- betrage, der Beschwerdeführer
damit seinen Unterhalt selber bestreiten und auf den Beitrag der
Asylkoordination verzichten könne.
2.2
Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BüV als gegeben,
wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der
Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten
zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen
Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen
wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung
sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte
soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher
Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom
Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,
Kap. 3.3). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder
Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr,
28.
Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1; VGr, 11. Januar 2006,
VB.2005.00360, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450,
E. 6.2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch,
im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, www.bger.ch),
wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während
der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die
Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr,
27.
August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).
Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und
ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden
verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Wohnsitzdauer zu stellen. Sie können jedoch aus besonderen Gründen von der
Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG).
In § 7 Satz 1 BüV wird ausgeführt, dass auf die Erfüllung der
Voraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Die
Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder
ausschliessen (Satz 2). Die Frage der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit von in der Schweiz geborenen ausländischen Personen
(und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist demnach insofern
abschliessend durch das kantonale Recht geregelt, als es den Gemeinden verwehrt
ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen; die kantonal-rechtlichen
Voraussetzungen sind in diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde
bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (VGr, 21. Dezember
2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
3.
Die Bürgerrechtsverordnung der Stadt X hält fest, dass die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung ist,
"ausgenommen bei der selbständigen Einbürgerung von in Ausbildung
stehenden Minderjährigen und jungen Erwachsenen". Ungeachtet der
kommunalen Verordnung ist zunächst zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss
im Lichte der kantonalen Regelungen als rechtmässig erweist. Massgeblich für die
Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen
finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb
können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche
Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen
werden (Max Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977,
S. 68).
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Entscheids der
Beschwerdegegnerin das zweite Lehrjahr als Logistikassistent begonnen. Er
erzielte im September 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 702.90.
Gemäss dem von der Asyl- und Flüchtlingskoordination X nach dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin aufgestellten Budget ergaben sich im Oktober 2006 für den
Beschwerdeführer monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 971.50, weshalb
er monatlich mit Fr. 268.60 von der Asylfürsorge unterstützt wurde. Die
Lehrzeit beträgt drei Jahre. Seine Eltern sind seit 1995 von der Asylfürsorge
abhängig, heute nur noch teilweise. Im dritten Lehrjahr, das im August 2007
beginnt, beträgt der Bruttolohn Fr. 1'400.-. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt
wirtschaftlich erhalten kann, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung
durch die Eltern oder Dritte zählen kann.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer seine
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit auf seinen Lohn gründen. Die Ablehnung des
Einbürgerungsgesuchs lässt sich somit nicht mit den kantonalrechtlichen
Vorschriften vereinbaren. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin einzuladen, den Beschwerdeführer ins Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen.
4.
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Stadtrats X vom
29.
August 2006 sowie Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des Bezirksrats Y
vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
Der Stadtrat X wird eingeladen, den Beschwerdeführer in das
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…