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Entscheid

VB.2007.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00115

13. Juni 2007Deutsch18 min

(URT.2007.10034)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1972 geborener türkischer

Staatsangehöriger, reiste Mitte Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und

stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom

21. August 2002 mangels Erfüllung der Asyleigenschaft abwies. Gleich entschied

die Asylrekurskommission über die von A dagegen erhobene Beschwerde. Der drohenden

Ausschaffung entzog er sich, indem er untertauchte.

Am 3. März 2005 stellte der bereits am 1. Dezember

2004 ohne Visum und mit gefälschtem Reisepass illegal in die Schweiz

eingereiste A das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei der

von ihm am 2. März 2005 in Y geehelichten C, geboren 1984, philippinische

Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, zu verbleiben. Als gemeinsame

Wohnadresse wurde die I-Strasse in Y angegeben, wo die Eheleute A-C ein Zimmer

der Dreizimmerwohnung der Eheleute K in Untermiete bewohnen wollten. Ein am 2. Mai

2005 von der Polizei dort vorgenommener Augenschein liess jedoch nicht darauf

schliessen. Am 12. Mai 2005 wurde die Ehefrau hierzu befragt, wobei sie

schliesslich angab, A gegen Geld geheiratet und mit ihm weder je zusammengelebt

noch eheliche Beziehungen gepflegt zu haben. Ihr Ehemann solle an ihr

unbekannter Adresse in P wohnen und eine Arbeitsstelle versehen. A war vom 11. bis

zum 26. Mai 2005 in Haft (Strafuntersuchung wegen des gefälschten Passes

und der illegalen Einreise). Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2005 sprach ihn

die Staatsanwaltschaft Z der Fälschung von Ausweisen und des Verstosses gegen

das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 1. Juni 2005 zeigte C bei

der Polizei an, dass sie sich scheiden lassen wolle, sich bereits in Y

abgemeldet und bei ihrer Mutter in W angemeldet habe.

Am 22. Juni 2005 teilte A seine neue Adresse an der R-Strasse

in S mit, wo er seit Anfang Monat mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Allerdings

war seine Ehefrau sowohl an dieser Anschrift wie auch weiterhin in W gemeldet.

Abklärungen durch die Polizei ergaben geringe Anhaltspunkte für ein

Zusammenleben der Eheleute A-C in der Wohnung in S. In der Folge eröffnete das

Migrationsamt A, dass es Fernhaltemassnahmen gegen ihn prüfe, und gewährte ihm

dazu das rechtliche Gehör. A liess hierzu vorbringen, er wohne seit 1. Juni

2005 mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S, und es bestünden keine Anhalts­punkte

dafür, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Mit Verfügung vom

21. Juni 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 3. März

2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichentags wandte sich die

Ehefrau an das Migrationsamt und hielt fest, sie lebe mit ihrem Mann zusammen,

sei aber wegen ihrer Arbeit im Kanton X nicht immer "zuhause".

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006 liess A am 25. Juli

2006.

Rekurs beim Regierungsrat erheben und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung beantragen. Er liess vortragen, dass seine Ehefrau

höchstens berufsbedingt "gewisse Nächte" ausser Haus sei, dass er

aber mit ihr zusammenwohne und kein Grund bestehe, ihm die Aufenthalts­bewilligung

zu verweigern. Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 wies der Regierungsrat

den Rekurs ab. Er ging dabei von einer missbräuchlichen Berufung auf eine

tatsächlich nur formell bestehende Ehe aus.

III.

A liess am 14. März 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates

vom 31. Januar 2007 aufzuheben und ihm der weitere Aufenthalt im Kanton

Zürich zu bewilligen bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und zwar unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrates. Die Staatskanzlei

liess sich für den Regierungsrat vernehmen und Abweisung der Beschwerde

beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Bisher

galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: § 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die

Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei

nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.).

Dies traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen

Bedingungen bean­spruchen konnten (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[AS 1969 S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498

ff., 1504], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem

Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide, die – wie hier – ab Jahresbeginn ergehen

(Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1

lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff.,

1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, muss das

Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten,

wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war.

Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007,

VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

1.2

Es besteht

kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei, der einen Anwesenheitsanspruch

verliehe.

1.3

Gemäss

Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung

seinerseits Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung,

solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März

2005.

mit seiner Ehefrau verheiratet und behauptet, mit ihr zusammen zu leben. Das

genügt nicht, um bereits einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung anzunehmen.

Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an der gemeinsamen

Anschrift R-Strasse in S – zumindest vorübergehend neben einer anderen Adresse

in W – angemeldet ist, lässt sich nicht bereits auf das eheliche Zusammenleben

schliessen, wurde die Ehefrau doch offensichtlich ohne ihr Wissen an der

Adresse in S angemeldet. Ob sich aus weiteren Umständen allenfalls ergibt, dass

die Eheleute A zusammenwohnen, bedarf der Klärung (dazu sogleich 3).

1.4

Wenn auch

aufgrund mangelnden Zusammenlebens ein Anspruch auf Aufenthalts­bewilligung im

Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht besteht, wäre ein solcher aufgrund von Art.

8.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dennoch nicht grundsätzlich

ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert ebenso wie der inhaltlich gleichwertige

Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz

des Familien- und Privatlebens. Darauf kann sich der um eine Bewilligung ersuchende

Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden

nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern

diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen,

die gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung verschaffen können, sind unter anderen solche zwischen den

Ehegatten.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG als

auch unter demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK stellt sich daher die Frage, ob

auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

1.5

Die

Beschwerde verlangt, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu

"verlängern". Allerdings erhielt der Beschwerdeführer noch nie eine

Aufenthalts­bewilligung, hegte die Beschwerdegegnerin doch von Anfang an Zweifel

an einer gelebten Ehe. Somit geht es vorliegend darum, ob dem Beschwerdeführer

gestützt auf das Gesuch vom 3. März 2005 überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden kann.

2.

2.1

Ausländern,

die mit einer Person eine Ehe eingegangen sind, welche über die Niederlassungsbewilligung

verfügt, steht das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nur solange zu, als die

Ehegatten tatsächlich zusammen wohnen. Sie verlieren den Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung sofort, wenn sie nicht mehr mit dem Ehegatten

zusammenleben, und zwar unabhängig von den Gründen, die zur Trennung geführt

haben, es sei denn, diese sei nur von sehr kurzer Dauer und eine

Wiedervereinigung werde binnen kurzem von beiden Ehegatten ernsthaft ins Auge

gefasst (BGE 130 II 113 [= Pra 2004 Nr. 171] E. 4.1; dazu auch Thomas Geiser, Ausländische

Staatsangehörige als Ehepartner, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

Basel etc. 2002, S. 421 ff., 434 f.; BGE 123 I 25 E. 1, 127 II 60 E. 1 b

und c).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der ausländische Ehegatte eines

Ehepartners mit Niederlassungsbewilligung für seinen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung dann auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände

nachzuweisen ist. Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben

einen wichtigen Anhaltspunkt dar (BGE 126 II 425 E. 4c/bb).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die im angefochtenen Entscheid erwähnten polizeilichen

Abklärungen, wonach er und seine Ehefrau nicht zusammenlebten, seien überholt.

Vielmehr habe er mit der Ehefrau am 1. Juni 2005 eine Wohnung an der R-Strasse

in S bezogen. Dass seine Ehefrau nicht sämtliche Nächte mit ihm verbringe,

liege in ihrer Berufstätigkeit als Kellnerin in einer Bar im Kanton X

begründet, wo sie arbeite und – wenn es "einmal sehr spät geworden

sei" – in einem Personalzimmer übernachtet habe. Zudem habe die Ehefrau

ihre Arbeitszeiten ändern können und beende ihre Schicht nun spätestens um 23.30

Uhr, so dass sie in den vergangenen Monaten jeden Abend in die eheliche Wohnung

habe zurückkehren können.

3.1.1

Die Vorinstanz hatte sich auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers

durch die Polizei vom 12. Mai 2005 gestützt. Jene hatte damals ausgesagt,

sie habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil sie dafür Geld und er im

Gegenzug die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Von den versprochenen

Fr. 30'000.- habe sie bislang vom Beschwerdeführer und den Vermittlerinnen

etwa Fr. 11'300.- erhalten. Die Wohnung an der I-Strasse in Y, wo sie mit

dem Beschwerdeführer angeblich in Untermiete wohnte, kannte sie nicht; den

Untermietvertrag hatte sie auch nicht unterzeichnet. Seit der Heirat habe sie

den Beschwerdeführer etwa einmal pro Woche gesehen. Im Kanton X bewohne sie

sodann eine Zwei-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 500.- (Personalzimmer),

weil sie bis spät abends arbeite. Sie gehe nur über das Wochenende nach Hause.

Auch der Beschwerdeführer wohne nicht an der I-Strasse in Y. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.

3.1.2

So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers knapp drei Wochen, nachdem sie bei der Polizei angegeben

hatte, sie führe keine Beziehung mit ihm und habe ihn nur gegen Geld

geheiratet, mit ihm in der Wohnung in S seit 1. Juni 2005 bis heute

zusammenleben soll. Der Beschwerdeführer seinerseits wünsch­te anlässlich

seiner Verhaftung vom 11. Mai 2005 nicht, seine Ehefrau benachrichtigen zu

lassen, was nicht auf eine enge Beziehung zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt.

Nachdem er erst am 26. Mai 2005 aus der Haft entlassen worden war, hätte

er sich also bis zum 1. Juni 2005 – innerhalb von knapp einer Woche – mit

seiner Ehefrau auseinandersetzen und diese zum Zusammenleben mit ihm in der

Wohnung in S überreden müssen. Bezeichnenderweise meldete sich aber die Ehefrau

just am 1. Juni 2005 bei der Polizei und teilte mit, sie habe sich wieder

in W bei ihrer Mutter angemeldet und wolle sich scheiden lassen, was sich nicht

damit vereinen lässt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung

eingegangen und gleichentags mit ihm zusammengezogen sein soll. Dass sie dennoch

in S angemeldet wurde, mag darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer noch

im Juli 2005 ihren Pass auf sich trug. Die Mutter der Ehefrau bestätigte

dagegen am 5. Oktober 2005 mit Nachdruck, dass ihre Tochter im Kanton X

wohne.

3.1.3

Nachdem mehrere Versuche, jemanden in der Wohnung in S zu erreichen, fehlgeschlagen

waren, konnte der Beschwerdeführer schliesslich am 25. Februar 2006 dort angetroffen

werden. Ein Augenschein in der Wohnung in S ergab zwar, dass wenige Effekten

und Kleider der Ehefrau dort waren. Der gesamte Eindruck deutete jedoch nicht

darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch wirklich dort lebte.

Der Be­schwerdeführer selber gab dazu an, seine Ehefrau sei an fünf bis sechs

Tagen pro Woche im Kanton X und am Mittwoch zuhause – was die Frage offen

lässt, ob mit "zuhause" die eheliche Wohnung oder diejenige der

Mutter in W gemeint war. Selbst wenn die eheliche Wohnung gemeint wäre, kann angesichts

der doch raren Aufenthalte der Ehefrau darin nicht von einem (intakten)

Zusammenleben gesprochen werden.

3.1.4

Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, seine Ehefrau habe nur in

einem Personalzimmer übernachtet, wenn es "einmal sehr spät geworden"

sei, setzt er sich in direkten Widerspruch zu seiner Aussage, wonach die

Ehefrau an fünf bis sechs Tagen pro Woche im Kanton X übernachte. Dies deckt

sich auch mit den geschilderten Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 16.00 Uhr

bis 02.00 Uhr und über das Wochenende von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr morgens.

Allerdings macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Ehefrau arbeite nur noch

bis höchstens 23.30 Uhr im Kanton X, weshalb sie "in den vergangenen

Monaten jeden Abend nach Hause in die eheliche Wohnung zurückkehren kann".

Ob sie dies tatsächlich getan hat, ist demnach offen. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer die entsprechende Vertragsänderung, die einer markanten Verringerung

des Arbeitspensums der Ehefrau entsprechen würde (Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis

spätestens 23.30 Uhr), nicht dargetan. Dem mit der Beschwerde eingelegten

Arbeitsvertrag lässt sich weder eine Beschränkung der Arbeitszeit bis spätestens

23.30

Uhr noch ein geringeres Arbeitspensum entnehmen. Ein solcher

Arbeitsschluss erscheint für eine Mitarbeiterin in einem Bar-Betrieb denn auch

unüblich früh. Verhielte es sich dennoch so wie vom Beschwerdeführer

dargestellt, ist nicht einzusehen, wozu die Ehefrau das Personalzimmer, für das

sie immerhin Fr. 500.- Miete monatlich bezahlt, noch benötigte. Dass sie dieses

in der Zwischenzeit aufgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht

geltend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnung in S mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln vom Kanton X aus letztmals ab 23.20 Uhr und nur

beschwerlich erreicht werden kann und die Ehefrau des Beschwerdeführers vor

01.00

Uhr nicht zuhause wäre, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass sie

weiterhin ihr Personalzimmer im Kanton X benutzt.

Die Behauptung des

Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, erweist sich –

wie schon seine früheren unzutreffenden Angaben zum Zusammenleben – als

unglaubhaft. Unter diesen Umständen braucht die Ehefrau des Beschwerdeführers

nicht nochmals einvernommen zu werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S tatsächlich

nicht zusam­menlebt.

3.2

Darauf

verweisend lässt sich ohne Weiteres auf eine fehlende intakte und gelebte eheliche

Beziehung schliessen.

3.2.1

Insbesondere

sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung im Mai

2005.

nicht wollte, dass seine Gattin darüber informiert werde (vorn 3.1.2), was

angesichts der nur etwa zwei Monate zuvor erfolgten Heirat doch erstaunt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu allfälligen

gemeinsamen Aktivitäten mit der Ehefrau, die nicht nur auf ein Zusammen-,

sondern auf ein bestehendes Eheleben überhaupt schliessen liessen, jegliche

Ausführungen unterlässt. Aufgrund seiner widersprüchlichen und zweifelhaften

Angaben zu den beruflichen Aktivitäten der Ehefrau (vorn 3.1.3 f.) ist ferner

davon auszugehen, dass er darüber nur unzureichend informiert ist. Diese Umstände

sprechen neben dem bisher Ausgeführten und den Vorbringen der Ehefrau über die

gegen Geld geschlossene Ehe und die geringen Kontakte zwischen den Eheleuten (vorn

3.1

) klar gegen eine intakte und gelebte eheliche Beziehung.

3.2.2

Daran ändert auch das Schreiben der Ehefrau vom 21. Juni 2005 nichts, das anscheinend

entsprechend einer – angesichts des holperigen Deutsch möglicherweise vom Beschwerdeführer

maschinenschriftlich verfassten und ausführlicheren – Vorlage handge­schrieben

bei den Akten liegt. Ob es sich dabei um eine Fälschung handelt oder ob es seinerseits

Vorlage für die maschinengeschriebene Ausgabe bildete, kann dahingestellt bleiben.

Aufgrund der erwähnten Umstände kann dem Schreiben jedenfalls kein höherer Stellenwert

als derjenige einer blossen Behauptung zukommen, welche durch die Fakten widerlegt

ist.

3.3

Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht

tatsächlich zusammenwohnen. Ebenso wenig besteht eine gelebte und intakte

Beziehung. Auf die Beschwerde ist somit weder nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK einzutreten.

3.4

Soweit die

Vorinstanz den Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach freiem Ermessen

beurteilte (Art. 4 ANAG) und sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ist das

Verwaltungsgericht für eine Überprüfung dieses Entscheides nicht zuständig,

vermag doch diese Bestimmung dem Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen (BGE 128

II 145 E. 3.5, 122 II 289 E. 1).

3.5

Selbst

wenn aber – ungeachtet der bisherigen Ausführungen – auf die Beschwerde einzutreten

wäre, müsste diese abgewiesen werden.

3.5.1

Dem Ausländer, der eine Ehe mit einer Person eingegangen ist, die über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, steht das Aufenthaltsrecht wie erwähnt nur

solange zu, als die Ehegatten zusammenwohnen. Das Recht, während der Dauer der

Ehe in der Schweiz zu bleiben, ist demnach nicht absolut. Es findet seine

Grenze insbesondere beim Verbot des Rechtsmissbrauchs als allgemeinem Grundsatz

der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ausserhalb des Falles der Scheinehe,

welcher in Art. 7 Abs. 2 ANAG ausdrücklich geregelt ist, ist es nach Lehre und

Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, sich bei einer nur (noch) formell

existierenden Ehe auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu berufen, einzig zum Zweck, eine

Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, weil es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung

ist, eine solche Absicht zu schützen. Die Ehe existiert nur noch formell, wenn

die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgelöst ist, das heisst, wenn keine

Hoffnung mehr auf eine Versöhnung besteht. Die selben Erwägungen gelten auch

gegenüber Ausländern, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

verheiratet sind und Art. 17 Abs. 2 ANAG unterstehen (BGE 130 II 113 [=

Pra 93/2004 Nr. 171] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, 121 II 5 E. 3a S. 6 f.).

3.5.2

Wie sich

aus dem Ausgeführten ergibt, ist vorliegend fraglich, ob die Eheleute A-C

überhaupt einmal ein intaktes Eheleben pflegten. Jedenfalls ergibt sich aber,

dass ihre Ehe – wohl gar von Anfang an – nur formell existiert(e), die

Ehegatten weder zusammenleben noch eine intakte eheliche Gemeinschaft pflegen

und keine Aussicht darauf besteht, dass sich das in nächster Zeit ändern würde.

Die Beschwerde wäre demnach wegen rechtsmissbräuchlicher

Berufung auf die nur (noch) formell bestehende Ehe abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Entschädigung kann ihm ausgangsgemäss nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs.

2.

VRG).

5.

Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des

Beschwerdeführers angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich

eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht

erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im

Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert

werden (so für den gleich gelagerten Fall der altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der

vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung

(so wiederum für die staatsrechtliche Beschwerde nach früherem Recht BGE 127 II

161.

E. 3b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Im Sinn

der Erwägungen lässt sich gegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.

Mitteilung an…