VB.2007.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00115
13. Juni 2007Deutsch18 min
(URT.2007.10034)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00115
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin verheiratet. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verweigert, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt.
Für Beschwerden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist das Verwaltungsgericht zuständig, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 1.1). Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Allein die Behauptung und der formale Nachweis einer gemeinsamen Adresse begründen noch keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3). Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (E. 2.2). Vorliegend muss - weil die Ehegatten nicht tatsächlich zusammen wohnen - sowohl ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch ein solcher aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 3.1-3). Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG betrifft (E. 3.4). Vorliegend wäre die Beschwerde selbst bei Eintreten wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen gewesen (E. 3.5).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANSPRUCH
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHE, GELEBTE
EHELICHER WOHNSITZ
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
KEIN ANSPRUCH
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 83 lit. c BGG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
§ 43 lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00115
Beschluss
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1972 geborener türkischer
Staatsangehöriger, reiste Mitte Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom
21. August 2002 mangels Erfüllung der Asyleigenschaft abwies. Gleich entschied
die Asylrekurskommission über die von A dagegen erhobene Beschwerde. Der drohenden
Ausschaffung entzog er sich, indem er untertauchte.
Am 3. März 2005 stellte der bereits am 1. Dezember
2004 ohne Visum und mit gefälschtem Reisepass illegal in die Schweiz
eingereiste A das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei der
von ihm am 2. März 2005 in Y geehelichten C, geboren 1984, philippinische
Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, zu verbleiben. Als gemeinsame
Wohnadresse wurde die I-Strasse in Y angegeben, wo die Eheleute A-C ein Zimmer
der Dreizimmerwohnung der Eheleute K in Untermiete bewohnen wollten. Ein am 2. Mai
2005 von der Polizei dort vorgenommener Augenschein liess jedoch nicht darauf
schliessen. Am 12. Mai 2005 wurde die Ehefrau hierzu befragt, wobei sie
schliesslich angab, A gegen Geld geheiratet und mit ihm weder je zusammengelebt
noch eheliche Beziehungen gepflegt zu haben. Ihr Ehemann solle an ihr
unbekannter Adresse in P wohnen und eine Arbeitsstelle versehen. A war vom 11. bis
zum 26. Mai 2005 in Haft (Strafuntersuchung wegen des gefälschten Passes
und der illegalen Einreise). Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2005 sprach ihn
die Staatsanwaltschaft Z der Fälschung von Ausweisen und des Verstosses gegen
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 1. Juni 2005 zeigte C bei
der Polizei an, dass sie sich scheiden lassen wolle, sich bereits in Y
abgemeldet und bei ihrer Mutter in W angemeldet habe.
Am 22. Juni 2005 teilte A seine neue Adresse an der R-Strasse
in S mit, wo er seit Anfang Monat mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Allerdings
war seine Ehefrau sowohl an dieser Anschrift wie auch weiterhin in W gemeldet.
Abklärungen durch die Polizei ergaben geringe Anhaltspunkte für ein
Zusammenleben der Eheleute A-C in der Wohnung in S. In der Folge eröffnete das
Migrationsamt A, dass es Fernhaltemassnahmen gegen ihn prüfe, und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör. A liess hierzu vorbringen, er wohne seit 1. Juni
2005 mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S, und es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Mit Verfügung vom
21. Juni 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 3. März
2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichentags wandte sich die
Ehefrau an das Migrationsamt und hielt fest, sie lebe mit ihrem Mann zusammen,
sei aber wegen ihrer Arbeit im Kanton X nicht immer "zuhause".
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006 liess A am 25. Juli
2006.
Rekurs beim Regierungsrat erheben und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beantragen. Er liess vortragen, dass seine Ehefrau
höchstens berufsbedingt "gewisse Nächte" ausser Haus sei, dass er
aber mit ihr zusammenwohne und kein Grund bestehe, ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern. Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 wies der Regierungsrat
den Rekurs ab. Er ging dabei von einer missbräuchlichen Berufung auf eine
tatsächlich nur formell bestehende Ehe aus.
III.
A liess am 14. März 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates
vom 31. Januar 2007 aufzuheben und ihm der weitere Aufenthalt im Kanton
Zürich zu bewilligen bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und zwar unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrates. Die Staatskanzlei
liess sich für den Regierungsrat vernehmen und Abweisung der Beschwerde
beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bisher
galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: § 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei
nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.).
Dies traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen
Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
[AS 1969 S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498
ff., 1504], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem
Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide, die – wie hier – ab Jahresbeginn ergehen
(Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1
lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff.,
1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, muss das
Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten,
wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war.
Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007,
VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
1.2
Es besteht
kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei, der einen Anwesenheitsanspruch
verliehe.
1.3
Gemäss
Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung
seinerseits Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März
2005.
mit seiner Ehefrau verheiratet und behauptet, mit ihr zusammen zu leben. Das
genügt nicht, um bereits einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung anzunehmen.
Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an der gemeinsamen
Anschrift R-Strasse in S – zumindest vorübergehend neben einer anderen Adresse
in W – angemeldet ist, lässt sich nicht bereits auf das eheliche Zusammenleben
schliessen, wurde die Ehefrau doch offensichtlich ohne ihr Wissen an der
Adresse in S angemeldet. Ob sich aus weiteren Umständen allenfalls ergibt, dass
die Eheleute A zusammenwohnen, bedarf der Klärung (dazu sogleich 3).
1.4
Wenn auch
aufgrund mangelnden Zusammenlebens ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht besteht, wäre ein solcher aufgrund von Art.
8.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dennoch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert ebenso wie der inhaltlich gleichwertige
Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz
des Familien- und Privatlebens. Darauf kann sich der um eine Bewilligung ersuchende
Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden
nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern
diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen,
die gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verschaffen können, sind unter anderen solche zwischen den
Ehegatten.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG als
auch unter demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK stellt sich daher die Frage, ob
auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
1.5
Die
Beschwerde verlangt, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
"verlängern". Allerdings erhielt der Beschwerdeführer noch nie eine
Aufenthaltsbewilligung, hegte die Beschwerdegegnerin doch von Anfang an Zweifel
an einer gelebten Ehe. Somit geht es vorliegend darum, ob dem Beschwerdeführer
gestützt auf das Gesuch vom 3. März 2005 überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden kann.
2.
2.1
Ausländern,
die mit einer Person eine Ehe eingegangen sind, welche über die Niederlassungsbewilligung
verfügt, steht das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nur solange zu, als die
Ehegatten tatsächlich zusammen wohnen. Sie verlieren den Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung sofort, wenn sie nicht mehr mit dem Ehegatten
zusammenleben, und zwar unabhängig von den Gründen, die zur Trennung geführt
haben, es sei denn, diese sei nur von sehr kurzer Dauer und eine
Wiedervereinigung werde binnen kurzem von beiden Ehegatten ernsthaft ins Auge
gefasst (BGE 130 II 113 [= Pra 2004 Nr. 171] E. 4.1; dazu auch Thomas Geiser, Ausländische
Staatsangehörige als Ehepartner, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel etc. 2002, S. 421 ff., 434 f.; BGE 123 I 25 E. 1, 127 II 60 E. 1 b
und c).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der ausländische Ehegatte eines
Ehepartners mit Niederlassungsbewilligung für seinen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung dann auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände
nachzuweisen ist. Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben
einen wichtigen Anhaltspunkt dar (BGE 126 II 425 E. 4c/bb).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die im angefochtenen Entscheid erwähnten polizeilichen
Abklärungen, wonach er und seine Ehefrau nicht zusammenlebten, seien überholt.
Vielmehr habe er mit der Ehefrau am 1. Juni 2005 eine Wohnung an der R-Strasse
in S bezogen. Dass seine Ehefrau nicht sämtliche Nächte mit ihm verbringe,
liege in ihrer Berufstätigkeit als Kellnerin in einer Bar im Kanton X
begründet, wo sie arbeite und – wenn es "einmal sehr spät geworden
sei" – in einem Personalzimmer übernachtet habe. Zudem habe die Ehefrau
ihre Arbeitszeiten ändern können und beende ihre Schicht nun spätestens um 23.30
Uhr, so dass sie in den vergangenen Monaten jeden Abend in die eheliche Wohnung
habe zurückkehren können.
3.1.1
Die Vorinstanz hatte sich auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers
durch die Polizei vom 12. Mai 2005 gestützt. Jene hatte damals ausgesagt,
sie habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil sie dafür Geld und er im
Gegenzug die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Von den versprochenen
Fr. 30'000.- habe sie bislang vom Beschwerdeführer und den Vermittlerinnen
etwa Fr. 11'300.- erhalten. Die Wohnung an der I-Strasse in Y, wo sie mit
dem Beschwerdeführer angeblich in Untermiete wohnte, kannte sie nicht; den
Untermietvertrag hatte sie auch nicht unterzeichnet. Seit der Heirat habe sie
den Beschwerdeführer etwa einmal pro Woche gesehen. Im Kanton X bewohne sie
sodann eine Zwei-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 500.- (Personalzimmer),
weil sie bis spät abends arbeite. Sie gehe nur über das Wochenende nach Hause.
Auch der Beschwerdeführer wohne nicht an der I-Strasse in Y. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.
3.1.2
So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers knapp drei Wochen, nachdem sie bei der Polizei angegeben
hatte, sie führe keine Beziehung mit ihm und habe ihn nur gegen Geld
geheiratet, mit ihm in der Wohnung in S seit 1. Juni 2005 bis heute
zusammenleben soll. Der Beschwerdeführer seinerseits wünschte anlässlich
seiner Verhaftung vom 11. Mai 2005 nicht, seine Ehefrau benachrichtigen zu
lassen, was nicht auf eine enge Beziehung zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt.
Nachdem er erst am 26. Mai 2005 aus der Haft entlassen worden war, hätte
er sich also bis zum 1. Juni 2005 – innerhalb von knapp einer Woche – mit
seiner Ehefrau auseinandersetzen und diese zum Zusammenleben mit ihm in der
Wohnung in S überreden müssen. Bezeichnenderweise meldete sich aber die Ehefrau
just am 1. Juni 2005 bei der Polizei und teilte mit, sie habe sich wieder
in W bei ihrer Mutter angemeldet und wolle sich scheiden lassen, was sich nicht
damit vereinen lässt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung
eingegangen und gleichentags mit ihm zusammengezogen sein soll. Dass sie dennoch
in S angemeldet wurde, mag darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer noch
im Juli 2005 ihren Pass auf sich trug. Die Mutter der Ehefrau bestätigte
dagegen am 5. Oktober 2005 mit Nachdruck, dass ihre Tochter im Kanton X
wohne.
3.1.3
Nachdem mehrere Versuche, jemanden in der Wohnung in S zu erreichen, fehlgeschlagen
waren, konnte der Beschwerdeführer schliesslich am 25. Februar 2006 dort angetroffen
werden. Ein Augenschein in der Wohnung in S ergab zwar, dass wenige Effekten
und Kleider der Ehefrau dort waren. Der gesamte Eindruck deutete jedoch nicht
darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch wirklich dort lebte.
Der Beschwerdeführer selber gab dazu an, seine Ehefrau sei an fünf bis sechs
Tagen pro Woche im Kanton X und am Mittwoch zuhause – was die Frage offen
lässt, ob mit "zuhause" die eheliche Wohnung oder diejenige der
Mutter in W gemeint war. Selbst wenn die eheliche Wohnung gemeint wäre, kann angesichts
der doch raren Aufenthalte der Ehefrau darin nicht von einem (intakten)
Zusammenleben gesprochen werden.
3.1.4
Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, seine Ehefrau habe nur in
einem Personalzimmer übernachtet, wenn es "einmal sehr spät geworden"
sei, setzt er sich in direkten Widerspruch zu seiner Aussage, wonach die
Ehefrau an fünf bis sechs Tagen pro Woche im Kanton X übernachte. Dies deckt
sich auch mit den geschilderten Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 16.00 Uhr
bis 02.00 Uhr und über das Wochenende von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr morgens.
Allerdings macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Ehefrau arbeite nur noch
bis höchstens 23.30 Uhr im Kanton X, weshalb sie "in den vergangenen
Monaten jeden Abend nach Hause in die eheliche Wohnung zurückkehren kann".
Ob sie dies tatsächlich getan hat, ist demnach offen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer die entsprechende Vertragsänderung, die einer markanten Verringerung
des Arbeitspensums der Ehefrau entsprechen würde (Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis
spätestens 23.30 Uhr), nicht dargetan. Dem mit der Beschwerde eingelegten
Arbeitsvertrag lässt sich weder eine Beschränkung der Arbeitszeit bis spätestens
23.30
Uhr noch ein geringeres Arbeitspensum entnehmen. Ein solcher
Arbeitsschluss erscheint für eine Mitarbeiterin in einem Bar-Betrieb denn auch
unüblich früh. Verhielte es sich dennoch so wie vom Beschwerdeführer
dargestellt, ist nicht einzusehen, wozu die Ehefrau das Personalzimmer, für das
sie immerhin Fr. 500.- Miete monatlich bezahlt, noch benötigte. Dass sie dieses
in der Zwischenzeit aufgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht
geltend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnung in S mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln vom Kanton X aus letztmals ab 23.20 Uhr und nur
beschwerlich erreicht werden kann und die Ehefrau des Beschwerdeführers vor
01.00
Uhr nicht zuhause wäre, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass sie
weiterhin ihr Personalzimmer im Kanton X benutzt.
Die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, erweist sich –
wie schon seine früheren unzutreffenden Angaben zum Zusammenleben – als
unglaubhaft. Unter diesen Umständen braucht die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht nochmals einvernommen zu werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S tatsächlich
nicht zusammenlebt.
3.2
Darauf
verweisend lässt sich ohne Weiteres auf eine fehlende intakte und gelebte eheliche
Beziehung schliessen.
3.2.1
Insbesondere
sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung im Mai
2005.
nicht wollte, dass seine Gattin darüber informiert werde (vorn 3.1.2), was
angesichts der nur etwa zwei Monate zuvor erfolgten Heirat doch erstaunt.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu allfälligen
gemeinsamen Aktivitäten mit der Ehefrau, die nicht nur auf ein Zusammen-,
sondern auf ein bestehendes Eheleben überhaupt schliessen liessen, jegliche
Ausführungen unterlässt. Aufgrund seiner widersprüchlichen und zweifelhaften
Angaben zu den beruflichen Aktivitäten der Ehefrau (vorn 3.1.3 f.) ist ferner
davon auszugehen, dass er darüber nur unzureichend informiert ist. Diese Umstände
sprechen neben dem bisher Ausgeführten und den Vorbringen der Ehefrau über die
gegen Geld geschlossene Ehe und die geringen Kontakte zwischen den Eheleuten (vorn
3.1
) klar gegen eine intakte und gelebte eheliche Beziehung.
3.2.2
Daran ändert auch das Schreiben der Ehefrau vom 21. Juni 2005 nichts, das anscheinend
entsprechend einer – angesichts des holperigen Deutsch möglicherweise vom Beschwerdeführer
maschinenschriftlich verfassten und ausführlicheren – Vorlage handgeschrieben
bei den Akten liegt. Ob es sich dabei um eine Fälschung handelt oder ob es seinerseits
Vorlage für die maschinengeschriebene Ausgabe bildete, kann dahingestellt bleiben.
Aufgrund der erwähnten Umstände kann dem Schreiben jedenfalls kein höherer Stellenwert
als derjenige einer blossen Behauptung zukommen, welche durch die Fakten widerlegt
ist.
3.3
Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht
tatsächlich zusammenwohnen. Ebenso wenig besteht eine gelebte und intakte
Beziehung. Auf die Beschwerde ist somit weder nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK einzutreten.
3.4
Soweit die
Vorinstanz den Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach freiem Ermessen
beurteilte (Art. 4 ANAG) und sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ist das
Verwaltungsgericht für eine Überprüfung dieses Entscheides nicht zuständig,
vermag doch diese Bestimmung dem Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen (BGE 128
II 145 E. 3.5, 122 II 289 E. 1).
3.5
Selbst
wenn aber – ungeachtet der bisherigen Ausführungen – auf die Beschwerde einzutreten
wäre, müsste diese abgewiesen werden.
3.5.1
Dem Ausländer, der eine Ehe mit einer Person eingegangen ist, die über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, steht das Aufenthaltsrecht wie erwähnt nur
solange zu, als die Ehegatten zusammenwohnen. Das Recht, während der Dauer der
Ehe in der Schweiz zu bleiben, ist demnach nicht absolut. Es findet seine
Grenze insbesondere beim Verbot des Rechtsmissbrauchs als allgemeinem Grundsatz
der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ausserhalb des Falles der Scheinehe,
welcher in Art. 7 Abs. 2 ANAG ausdrücklich geregelt ist, ist es nach Lehre und
Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, sich bei einer nur (noch) formell
existierenden Ehe auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu berufen, einzig zum Zweck, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, weil es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung
ist, eine solche Absicht zu schützen. Die Ehe existiert nur noch formell, wenn
die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgelöst ist, das heisst, wenn keine
Hoffnung mehr auf eine Versöhnung besteht. Die selben Erwägungen gelten auch
gegenüber Ausländern, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
verheiratet sind und Art. 17 Abs. 2 ANAG unterstehen (BGE 130 II 113 [=
Pra 93/2004 Nr. 171] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, 121 II 5 E. 3a S. 6 f.).
3.5.2
Wie sich
aus dem Ausgeführten ergibt, ist vorliegend fraglich, ob die Eheleute A-C
überhaupt einmal ein intaktes Eheleben pflegten. Jedenfalls ergibt sich aber,
dass ihre Ehe – wohl gar von Anfang an – nur formell existiert(e), die
Ehegatten weder zusammenleben noch eine intakte eheliche Gemeinschaft pflegen
und keine Aussicht darauf besteht, dass sich das in nächster Zeit ändern würde.
Die Beschwerde wäre demnach wegen rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf die nur (noch) formell bestehende Ehe abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Entschädigung kann ihm ausgangsgemäss nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs.
2.
VRG).
5.
Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich
eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im
Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert
werden (so für den gleich gelagerten Fall der altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der
vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung
(so wiederum für die staatsrechtliche Beschwerde nach früherem Recht BGE 127 II
161.
E. 3b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Im Sinn
der Erwägungen lässt sich gegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.
6.
Mitteilung an…