VB.2007.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00123
12. September 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10200)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00123
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Sanierung der Erschliessungsbauwerke (Strassen- und Werkleitungsbau): Ausschluss vom Verfahren.
Die Beschwerdeführerinnen haben bewusst einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden Bauablauf offeriert. Ihr Angebot durfte deshalb als Unternehmervariante behandelt werden (E. 3.3.).
Bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer auch dann, wenn er eine grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwartet, denjenigen Preis anzugeben, den er bei Ausführung der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so kann die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werden. Geht der Anbieter aufgrund der von ihm vorgesehenen Bauweise davon aus, dass bestimmte Positionen des Verzeichnisses nicht nötig sein werden, so muss er diese besondere Bauweise - mit den entsprechenden Änderungen bei der Zahl der Einheiten - als Variante anbieten. - Die von den Beschwerdeführerinnen eingesetzten unrealistisch tiefen Preise wirkten faktisch, wie wenn gar keine Preise angegeben worden wären; das Angebot ist auch aus diesem Grund als Unternehmervariante zu beurteilen. Ablehnung der Variante und Ausschluss der Beschwerdeführerinnen (E. 3.4.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHLUSS
BAUPROJEKT
EINHEITSPREIS
LEISTUNGSVERZEICHNIS
PAUSCHAL
SUBMISSIONSRECHT
VARIANTE
Rechtsnormen:
§ 28 lit. h SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00123
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch Gemeinderat X,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit einer Ausschreibung vom 15. Dezember 2006
eröffnete die Politische Gemeinde X eine Submission im offenen Verfahren für
die Sanierung der Erschliessungswerke im Gebiet L (Strassen- und
Werkleitungsbau). Innert Frist reichten 16 Unternehmungen Angebote ein. Am 26.
Februar 2007 wurde der Zuschlag der E AG zum Preis von Fr. 548'393.40
erteilt. Dieser Entscheid wurde am 9. März 2007 im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert. Am 1. März 2007 wurde der Arbeitsgemeinschaft A AG und B
AG mitgeteilt, dass ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei.
Zur Begründung wurde angeführt, die Bedingungen der öffentlichen Submissionsausschreibung
seien nicht erfüllt, indem lediglich eine Variante, auf die nicht eingetreten
werde, und kein Grundangebot eingereicht worden sei.
Erwägungen
II.
Gegen den Ausschluss und den Zuschlag erhoben die A AG und
die B AG am 16. März 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragten im Wesentlichen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben,
die Sache sei zu neuem Entscheid über den Zuschlag an den Gemeinderat X
zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführerinnen
in die Auswertung einzubeziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2007 wurde der
Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Politische Gemeinde X stellte mit Beschwerdeantwort
vom 2. Mai 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei und beantragte die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf aufschiebende
Wirkung stimmte sie zu. Die E AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2007 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und gleichzeitig das Akteneinsichtsbegehren
der Beschwerdeführerinnen teilweise gutgeheissen.
Mit Replik und Duplik vom 18. Juni und 16. Juli
2007.
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom
15.
September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung zur Anwendung.
Der Ausschluss vom
Verfahren und der Zuschlag sind selbständig anfechtbare Entscheide
(Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist
die Legitimation der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zu bejahen, da sie
geltend machen, zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden zu sein.
Mit einem Offertbetrag von Fr. 529'146.75 haben sie zudem das preislich
günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind daher auch zur
Beschwerde gegen den Zuschlag legitimiert.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Ausschluss der
Beschwerdeführerinnen damit begründet, es liege nur eine Variante und kein
Grundangebot vor.
3.1
Gemäss § 28
lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) werden
Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie wesentliche
Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Unvollständigkeit des
Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Beurteilung
solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ein strenger Massstab anzulegen; sie führen zum Ausschluss, sofern sie nicht
unwesentlich sind (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00133, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).
Varianten sind in der Regel
Angebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere
technische Lösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde
liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine
gegenüber den Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem
Fall muss allerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante
reduziert, den andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten
an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 20. Juli 2004,
VB.2004.00006, E. 2.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Gemäss den Ausschreibungsunterlagen waren Varianten als
separate Beilage einzureichen. Einem Unternehmer war es im vorliegenden
Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der
Auftraggeberin verlangten Anforderungen zu unterbreiten (VGr, 3. November
1999, BEZ 1999 Nr. 36, E. 3a/bb). Auch eine Variante ohne
gleichzeitiges Grundangebot ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Fehlen
des ausschreibungskonformen Grundangebots führt jedoch dazu, dass bei Ablehnung
der Variante – die in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein
Angebot des betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen
werden kann (VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.1,
www.vgrzh.ch).
3.2
Die Beschwerdegegnerin macht mit der Beschwerdeantwort geltend, die
Beschwerdeführerinnen hätten nur ein Angebot eingereicht, welches sie selber
als Variante bezeichneten.
Ein vom Anbieter als "Unternehmervariante"
bezeichnetes Angebot muss von der Vergabebehörde nicht daraufhin überprüft
werden, ob dieses trotz der formalen Kennzeichnung allenfalls materiell als
Grundangebot entgegenzunehmen sei (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00373,
E. 4.3, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerdeführerinnen haben zusammen mit ihrem Angebot
ein Begleitschreiben mit dem Titel "X L Bauausführung / Bauvorgang,
Spezifikation zur Offerte: Grundlage Kalkulation: Situation 1:500 Strasse und
Wasserleitung" eingereicht. Darin wird der von den Beschwerdeführerinnen
gewählte Arbeitsablauf beschrieben. Der letzte Zwischentitel lautet
"Vorteil dieser Variante". Dabei wurde das Wort Variante – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik – nicht speziell
hervorgehoben. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst ausführen, ist die
Verwendung des Begriffs "Variante" zwar nicht sehr glücklich.
Allerdings durfte die Vergabebehörde aufgrund der einmaligen Verwendung dieses
Begriffs im Begleitschreiben nicht davon ausgehen, dass es sich beim Angebot
der Beschwerdeführerinnen um eine Unternehmervariante im technischen Sinn
handle. Anders als im oben erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts haben
die Beschwerdeführerinnen ihr Angebot im Titel nicht explizit als
Unternehmervariante gekennzeichnet, und sie haben auch nicht wiederholt von
einer Variante gesprochen. Es ist daher anhand der eingereichten
Angebotsunterlagen zu prüfen, ob das Angebot der Beschwerdeführerinnen der
Ausschreibung entspricht oder ob eine Unternehmervariante vorliegt.
3.3
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerinnen
seien vom vorgegebenen Bauablauf abgewichen. Die Werkleitungen befänden sich
zum grössten Teil in der Mitte der Strasse. Der Bauablauf sei so geplant
gewesen, dass zuerst ein Schlitz im Strassenbelag gemacht werde, um die
Leitungen zu entfernen und auszuwechseln. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten
solle der Belag vollständig abgebrochen und durch einen neuen Belag in zwei
Etappen ersetzt werden. Demgegenüber beabsichtigten die Beschwerdeführerinnen
den Abbruch des ganzen Belages vor Beginn der Arbeiten an der Wasserleitung.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, der Bauablauf sei in den
Ausschreibungsunterlagen überhaupt nicht vorgegeben. Sie hätten demnach keine
Unternehmervariante, sondern ein vollständiges Grundangebot eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der
vorgesehene Bauablauf in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit
beschrieben wurde. Sie ist jedoch der Meinung, aus den Arbeitspositionen im
Leistungsverzeichnis gehe der von ihr geforderte Bauablauf klar hervor. Die
Ausschreibungsunterlagen enthalten ein ausführliches Leistungsverzeichnis,
welches die Anbietenden auszufüllen hatten. Darin werden im Kapitel 151 die
Positionen für die Bauarbeiten an den Werkleitungen festgelegt. Dabei ist unter
anderem die Position 141 "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und
entfernen" vorgesehen. Im Kapitel 223 "Belagsarbeiten" ist unter
der Position 211 nochmals "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und
entfernen" aufgeführt. Das Schneiden von Belägen ist nur notwendig, wenn
der Belagsaufbruch für die Werkleitungen separat erfolgt. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgesehene Bauablauf war damit erkennbar. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen,
die zweigeteilte Devisierung erfolge aufgrund der unterschiedlichen Subventionierung
von Werkleitungen und der Belagssanierung, überzeugt deshalb nicht, weil
diesfalls auf das Schneiden der Beläge hätte verzichtet werden können. Auch die
von den Beschwerdeführerinnen für diese Arbeiten offerierten Preise (Fr. 0.05
bzw. Fr. 0.10) zeigen, dass die Beschwerdeführerinnen den von der
Vergabebehörde vorgesehenen Bauablauf erkannt hatten und einen davon
abweichenden Bauablauf ausführen wollten. Sie haben ihren Vorschlag
schliesslich im Begleitschreiben dargelegt. Da somit davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerinnen bewusst einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden
Bauablauf offerierten, durfte ihr Angebot zu Recht als Unternehmervariante behandelt
werden.
3.4
Hinzu kommt, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen jedenfalls aufgrund
der Art, wie sie bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses berechneten,
eine Unternehmervariante darstellt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerinnen
hätten bei einzelnen Positionen nicht kostendeckende Einheitspreise eingesetzt,
welche auf den Bauablauf gemäss ihrer Variante zugeschnitten seien. Die
unrealistisch tiefen Preise bedeuteten im Ergebnis eine erhebliche Abweichung
vom Leistungsverzeichnis. Auffallend sei ferner, dass das günstigste
Gesamtangebot der Beschwerdeführerinnen die höchste Installationspauschale
aufweise. Es sei anzunehmen, dass in dieser Position Teile der nicht kostendeckend
offerierten Arbeiten eingerechnet worden seien, was sich zu Ungunsten der
Gemeinde auswirken könne. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen sei auch nicht
mit den anderen Angeboten vergleichbar gewesen. Die Beschwerdeführerinnen
weisen den Vorwurf von Umlagerungen, welche sich zu Ungunsten der Gemeinde
auswirken könnten, in ihrer Replik ausdrücklich zurück und verweisen auf die
Kalkulationsfreiheit des Unternehmers.
3.4.1
Beim Prinzip der Preisvereinbarung nach
Einheitspreisen wird davon ausgegangen, dass sich Mengenänderungen in
entsprechenden Preisänderungen niederschlagen. Ein Angebot, bei dem bestimmte
Einheitspreise bewusst tief gehalten und die auf diese Positionen entfallenden
Materialkosten in eine Festpreisposition übertragen werden, widerspricht daher
dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen. Zwar ist die
Kalkulation der Angebotspreise Sache des anbietenden Unternehmers, und die Art
und Weise, wie er seinen Aufwand in Einheitspreise umrechnet, steht ihm
grundsätzlich frei. Die Verschiebung von Kostenteilen aus den Einheitspreisen
in eine Festpreisposition darf aber nicht offensichtlich einzig dem Zweck dienen,
allfällige Fehler des Leistungsverzeichnisses zu Lasten des Auftraggebers
auszunützen (VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 4,
www.vgrzh.ch). Denn bei einer derart gestalteten Offerte profitiert der
Auftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis.
Zudem verunmöglicht eine solche Verschiebung einerseits die korrekte Analyse
der offerierten Preise, und andererseits wird der direkte Vergleich mit den
anderen eingereichten Angeboten erschwert. Schliesslich führt die Umlagerung in
die Position Baustelleneinrichtung im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten
Kreditgewährung, weil die entsprechende Forderung bereits zu Beginn der Bauarbeiten
fällig wird (vgl. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146
SIA-Norm 118). Grössere Verschiebungen von Einheitspreisen in eine
Festpreisposition können daher im Einzelfall zum Ausschluss des Angebots vom
Verfahren führen (BGr, 27. November 2002,2P.164/2002, www.bger.ch;
Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition,
Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.).
3.4.2
Grundlage der Offerten war das von der
Beschwerdegegnerin mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis.
Die Anbietenden hatten die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu offerieren,
das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des
Verzeichnisses aufgeführt sind. Die erwartete Menge der Einheiten gemäss
Leistungsverzeichnis ist dabei nicht verbindlich; die geschuldete Vergütung
ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge (Art. 39
Abs. 1 der SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten,
Ausgabe 1977/1991 [SIA-Norm 118]). Einige Positionen des
Leistungsverzeichnisses waren nicht als Einheitspreise, sondern als Festpreise
zu offerieren. In einem Werkvertrag nach Einheitspreisen wird in der Regel
vereinbart, innerhalb welcher Bandbreite von Über- bzw. Unterschreitung der erwarteten
Mengen die Einheitspreise gültig bleiben (vgl. Art. 86 Abs. 1
SIA-Norm 118). Vorliegend legten die Ausschreibungsunterlagen der
Beschwerdegegnerin jedoch fest, dass entgegen der Regel der SIA-Norm 118 bei
veränderten Mengen ungeachtet der Grösse der Veränderung keine Preisänderungen
geltend gemacht werden können. Ferner behielt sich die Beschwerdegegnerin vor,
einzelne Positionen und Bauteile ganz wegzulassen, ohne dass der Unternehmer
Nachforderungen stellen konnte.
3.4.3
Die Beschwerdegegnerin hat einige
Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgeführt, bei denen die Beschwerdeführerinnen
nicht kostendeckende Einheitspreise eingesetzt haben sollen. Für die
provisorischen Überbrückungen haben die Beschwerdeführerinnen einen Preis von
Fr. 0.05 pro Einheit offeriert (Kapitel 113 Positionen 215 ff.). Bei der
Position "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und entfernen"
(Kap. 151 Pos. 141) haben sie ebenfalls den Einheitspreis von Fr.
0.05
und bei der ähnlichen Position im Kapitel Belagsarbeiten (Kap. 223 Pos.
211) einen solchen von Fr. 0.10 eingesetzt. Auch die Spriessungen (Kap. 151
Pos. 331) und das Liefern von Betonverbundsteinen (Kap. 222 Pos. 251)
haben die Beschwerdeführerinnen zum Preis von Fr. 0.10 pro Einheit angeboten.
Zu den sehr tiefen Preisen der Spriessungen führten die
Beschwerdeführerinnen aus, sie seien zum Schluss gekommen, dass Spriessungen
bei den Gräben nicht (überall) notwendig sein würden. Davon gehe auch das Leistungsverzeichnis
aus, welches bei einer Länge der zu sanierenden Wasserleitung von 800 m
eine Menge von 500 m2 nenne.
Bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen hat der
Unternehmer nach dem Gesagten auch dann, wenn er eine grössere oder geringere
Anzahl Einheiten erwartet, denjenigen Preis anzugeben, den er bei Ausführung
der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so kann die Vergleichbarkeit der
Angebote gewährleistet werden. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn er aufgrund
der von ihm vorgesehenen Bauweise davon ausgeht, dass bestimmte Positionen des
Verzeichnisses überhaupt nicht nötig sein werden. Das kann allerdings dazu
führen, dass der Vorteil einer vom Anbieter gewählten sparsameren Bauweise in
der Offerte gar nicht zum Ausdruck gelangt, weil die Zahl der Einheiten mit dem
Leistungsverzeichnis vorgegeben ist. Um den Nutzen seines Angebots dennoch zur
Geltung zu bringen, bleibt dem Anbieter in einem solchen Fall nichts anderes
übrig, als seine besondere Bauweise – mit den entsprechenden Änderungen bei der
Zahl der Einheiten – als Variante anzubieten (vgl. den Fall einer
Ausschreibung, in der ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorteil
ihres Systems eine Anpassung des Bauprojekts erfordert hätte; VGr,
21.
April 2004, VB.2003.00268, E. 3.2.2., www.vgrzh.ch).
Vorliegend wirkten die von den Beschwerdeführerinnen
eingesetzten unrealistisch tiefen Preise faktisch, wie wenn gar keine Preise
angegeben worden wären. Die Beschwerdegegnerin hat das Angebot auch deshalb zu
Recht als Unternehmervariante behandelt. Sie hat in der Folge zudem dargelegt,
aus welchen Gründen sie nicht auf diese eintreten will. Die Beschwerdeführerinnen
sehen einen Vorteil ihres Vorgehens, welches einen Abbruch des ganzen Belages
vor Beginn der Arbeiten an der Wasserleitung vorsieht, in der kürzeren Bauzeit
und dem nur kurzen Unterbruch der Zugänglichkeiten für die Anwohner. Als weiterer
Vorteil kommt hinzu, dass die Variante auf den ersten Blick finanziell günstiger
ist. Zu den Nachteilen der Variante führte die Beschwerdegegnerin aus, den
Anwohnern werde zugemutet, während der ganzen Bauzeit über den Kieskoffer zu
den Gebäuden zu gelangen. Es sei mit Schäden an den intakten Abschlüssen zu rechnen,
und der Kieskoffer könne je nach Witterung aufgeweicht und durch Aushubmaterial
der Werkleitungen verschmutzt werden. Allenfalls sei auch eine grössere
Staubentwicklung zu erwarten. Diese Umstände könnten auch die Baukosten negativ
beeinflussen.
Der Vergabebehörde steht beim Entscheid, ob sie eine
Variante annehmen will, ein weites Ermessen zu. Die Begründung der
Beschwerdegegnerin für die Ablehnung der Variante der Beschwerdeführerinnen ist
nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Preisdifferenz
zwischen der Variante und den Angeboten der anderen Anbietenden war aufgrund
der höheren Installationspauschale der Beschwerdeführerinnen auch nicht derart
deutlich, dass die Variante trotz ihrer Nachteile hätte angenommen werden
müssen. Da nach der Ablehnung der Variante kein ausschreibungskonformes
Grundangebot der Beschwerdeführerinnen verblieb, das in die Auswertung hätte
einbezogen werden können, mussten die Beschwerdeführerinnen vom Verfahren ausgeschlossen
werden.
3.4.4
Die Beschwerdeführerinnen haben für die
Baustelleneinrichtung, für welche im Leistungsverzeichnis ein Festpreis vorgesehen
war, einen ungewöhnlich hohen Betrag von Fr. 72'500.- offeriert. Die
Offerte der Mitbeteiligten weist mit Fr. 26'500.- lediglich einen Drittel
dieses Betrages für die Baustelleneinrichtung aus. Drei Offerten anderer
Anbieter bewegen sich bei dieser Position im Rahmen der Offerte der
Mitbeteiligten; nur eine Offerte weist eine ebenfalls erheblich höhere Pauschale
auf, wobei diese aber ebenfalls deutlich tiefer liegt als diejenige der
Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen legten in ihrer Replik nicht
dar, weshalb ihre Pauschale so hoch ausgefallen ist, weisen jedoch den von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf von Umlagerungen zurück.
Dazu ist anzumerken, dass bei einer Bauweise, die
tatsächlich erhebliche Einsparungen ermöglichte, indem sie bestimmte Arbeiten
des Leistungsverzeichnisses unnötig machte, kein Grund bestand, deswegen die
Installationspauschale auf einen ungewöhnlich hohen Betrag festzusetzen. Die
Position Installationspauschale dient nicht dazu, allfällige andere Arbeiten,
die durch die gewählte Bauweise zusätzlich erforderlich werden, in pauschalierter
Form abzugelten. Solche Arbeiten hätten vielmehr in der Variante als Positionen
bezeichnet und mit den zugehörigen Preisen versehen werden müssen. Waren keine
zusätzlichen Arbeiten erforderlich, hätten die Beschwerdeführerinnen unter
Beibehaltung einer niedrigen Installationspauschale einen noch wesentlich
günstigeren Preis offerieren können, den abzulehnen der Beschwerdegegnerin dann
nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.
4.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführerinnen anteilsmässig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen sind sie in
Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer solchen an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Angemessen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-.
5.
Da der Auftragswert von Fr. 548'393.40 für den gesamten
Bauauftrag betreffend Sanierung der Erschliessungswerke im Gebiet L den gemäss
Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) als massgeblich bezeichneten Schwellenwert nicht erreicht (vgl.
Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 30. November 2006 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr
2007; SR 172.056.12), steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen anteilsmässig und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerinnen werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert dreissig Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheides.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …