Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00123

12. September 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10200)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit einer Ausschreibung vom 15. Dezember 2006

eröffnete die Politische Gemeinde X eine Submission im offenen Verfahren für

die Sanierung der Erschliessungswerke im Gebiet L (Strassen- und

Werkleitungsbau). Innert Frist reichten 16 Unternehmungen Angebote ein. Am 26.

Februar 2007 wurde der Zuschlag der E AG zum Preis von Fr. 548'393.40

erteilt. Dieser Entscheid wurde am 9. März 2007 im Amtsblatt des Kantons

Zürich publiziert. Am 1. März 2007 wurde der Arbeitsgemeinschaft A AG und B

AG mitgeteilt, dass ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei.

Zur Begründung wurde angeführt, die Bedingungen der öffentlichen Submissionsausschreibung

seien nicht erfüllt, indem lediglich eine Variante, auf die nicht eingetreten

werde, und kein Grundangebot eingereicht worden sei.

Erwägungen

II.

Gegen den Ausschluss und den Zuschlag erhoben die A AG und

die B AG am 16. März 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragten im Wesentlichen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben,

die Sache sei zu neuem Entscheid über den Zuschlag an den Gemeinderat X

zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführerinnen

in die Auswertung einzubeziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2007 wurde der

Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Politische Gemeinde X stellte mit Beschwerdeantwort

vom 2. Mai 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei und beantragte die Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf aufschiebende

Wirkung stimmte sie zu. Die E AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2007 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und gleichzeitig das Akteneinsichtsbegehren

der Beschwerdeführerinnen teilweise gutgeheissen.

Mit Replik und Duplik vom 18. Juni und 16. Juli

2007.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom

15.

September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung zur Anwendung.

Der Ausschluss vom

Verfahren und der Zuschlag sind selbständig anfechtbare Entscheide

(Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB).

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist

die Legitimation der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zu bejahen, da sie

geltend machen, zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden zu sein.

Mit einem Offertbetrag von Fr. 529'146.75 haben sie zudem das preislich

günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind daher auch zur

Beschwerde gegen den Zuschlag legitimiert.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Ausschluss der

Beschwerdeführerinnen damit begründet, es liege nur eine Variante und kein

Grundangebot vor.

3.1

Gemäss § 28

lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) werden

Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie wesentliche

Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Unvollständigkeit des

Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Be­urteilung

solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes

ein strenger Massstab anzulegen; sie führen zum Ausschluss, sofern sie nicht

unwesentlich sind (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00133, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).

Varianten sind in der Regel

Angebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere

technische Lösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde

liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine

gegenüber den Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem

Fall muss allerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante

reduziert, den andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten

an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 20. Juli 2004,

VB.2004.00006, E. 2.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Gemäss den Ausschreibungsunterlagen waren Varianten als

separate Beilage einzureichen. Einem Unternehmer war es im vorliegenden

Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der

Auftraggeberin verlangten Anforderungen zu unterbreiten (VGr, 3. November

1999, BEZ 1999 Nr. 36, E. 3a/bb). Auch eine Variante ohne

gleichzeitiges Grundangebot ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Fehlen

des ausschreibungskonformen Grundangebots führt jedoch dazu, dass bei Ablehnung

der Variante – die in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein

Angebot des betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen

werden kann (VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

3.2

Die Beschwerdegegnerin macht mit der Beschwerdeantwort geltend, die

Beschwerdeführerinnen hätten nur ein Angebot eingereicht, welches sie selber

als Variante bezeichneten.

Ein vom Anbieter als "Unternehmervariante"

bezeichnetes Angebot muss von der Vergabebehörde nicht daraufhin überprüft

werden, ob dieses trotz der formalen Kennzeichnung allenfalls materiell als

Grundangebot entgegenzunehmen sei (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00373,

E. 4.3, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführerinnen haben zusammen mit ihrem Angebot

ein Begleitschreiben mit dem Titel "X L Bauausführung / Bauvorgang,

Spezifikation zur Offerte: Grundlage Kalkulation: Situation 1:500 Strasse und

Wasserleitung" eingereicht. Darin wird der von den Beschwerdeführerinnen

gewählte Arbeitsablauf beschrieben. Der letzte Zwischentitel lautet

"Vorteil dieser Variante". Dabei wurde das Wort Variante – entgegen

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik – nicht speziell

hervorgehoben. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst ausführen, ist die

Verwendung des Begriffs "Variante" zwar nicht sehr glücklich.

Allerdings durfte die Vergabebehörde aufgrund der einmaligen Verwendung dieses

Begriffs im Begleitschreiben nicht davon ausgehen, dass es sich beim Angebot

der Beschwerdeführerinnen um eine Unternehmervariante im technischen Sinn

handle. Anders als im oben erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts haben

die Beschwerdeführerinnen ihr Angebot im Titel nicht explizit als

Unternehmervariante gekennzeichnet, und sie haben auch nicht wiederholt von

einer Variante gesprochen. Es ist daher anhand der eingereichten

Angebotsunterlagen zu prüfen, ob das Angebot der Beschwerdeführerinnen der

Ausschreibung entspricht oder ob eine Unternehmervariante vorliegt.

3.3

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerinnen

seien vom vorgegebenen Bauablauf abgewichen. Die Werkleitungen befänden sich

zum grössten Teil in der Mitte der Strasse. Der Bauablauf sei so geplant

gewesen, dass zuerst ein Schlitz im Strassenbelag gemacht werde, um die

Leitungen zu entfernen und auszuwechseln. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten

solle der Belag vollständig abgebrochen und durch einen neuen Belag in zwei

Etappen ersetzt werden. Demgegenüber beabsichtigten die Beschwerdeführerinnen

den Abbruch des ganzen Belages vor Beginn der Arbeiten an der Wasserleitung.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, der Bauablauf sei in den

Ausschreibungsunterlagen überhaupt nicht vorgegeben. Sie hätten demnach keine

Unternehmervariante, sondern ein vollständiges Grundangebot eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der

vorgesehene Bauablauf in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit

beschrieben wurde. Sie ist jedoch der Meinung, aus den Arbeitspositionen im

Leistungsverzeichnis gehe der von ihr geforderte Bauablauf klar hervor. Die

Ausschreibungsunterlagen enthalten ein ausführliches Leistungsverzeichnis,

welches die Anbietenden auszufüllen hatten. Darin werden im Kapitel 151 die

Positionen für die Bauarbeiten an den Werkleitungen festgelegt. Dabei ist unter

anderem die Position 141 "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und

entfernen" vorgesehen. Im Kapitel 223 "Belagsarbeiten" ist unter

der Position 211 nochmals "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und

entfernen" aufgeführt. Das Schneiden von Belägen ist nur notwendig, wenn

der Belagsaufbruch für die Werkleitungen separat erfolgt. Der von der Beschwerdegegnerin

vorgesehene Bauablauf war damit erkennbar. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen,

die zweigeteilte Devisierung erfolge aufgrund der unterschiedlichen Subventionierung

von Werkleitungen und der Belagssanierung, überzeugt deshalb nicht, weil

diesfalls auf das Schneiden der Beläge hätte verzichtet werden können. Auch die

von den Beschwerdeführerinnen für diese Arbeiten offerierten Preise (Fr. 0.05

bzw. Fr. 0.10) zeigen, dass die Beschwerdeführerinnen den von der

Vergabebehörde vorgesehenen Bauablauf erkannt hatten und einen davon

abweichenden Bauablauf ausführen wollten. Sie haben ihren Vorschlag

schliesslich im Begleitschreiben dargelegt. Da somit davon auszugehen ist, dass

die Beschwerdeführerinnen bewusst einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden

Bauablauf offerierten, durfte ihr Angebot zu Recht als Unternehmervariante behandelt

werden.

3.4

Hinzu kommt, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen jedenfalls aufgrund

der Art, wie sie bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses berechneten,

eine Unternehmervariante darstellt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerinnen

hätten bei einzelnen Positionen nicht kostendeckende Einheitspreise eingesetzt,

welche auf den Bauablauf gemäss ihrer Variante zugeschnitten seien. Die

unrealistisch tiefen Preise bedeuteten im Ergebnis eine erhebliche Abweichung

vom Leistungsverzeichnis. Auffallend sei ferner, dass das günstigste

Gesamtangebot der Beschwerdeführerinnen die höchste Installationspauschale

aufweise. Es sei anzunehmen, dass in dieser Position Teile der nicht kostendeckend

offerierten Arbeiten eingerechnet worden seien, was sich zu Ungunsten der

Gemeinde auswirken könne. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen sei auch nicht

mit den anderen Angeboten vergleichbar gewesen. Die Beschwerdeführerinnen

weisen den Vorwurf von Umlagerungen, welche sich zu Ungunsten der Gemeinde

auswirken könnten, in ihrer Replik ausdrücklich zurück und verweisen auf die

Kalkulationsfreiheit des Unternehmers.

3.4.1

Beim Prinzip der Preisvereinbarung nach

Einheitspreisen wird davon ausgegangen, dass sich Mengenänderungen in

entsprechenden Preisänderungen niederschlagen. Ein Angebot, bei dem bestimmte

Einheitspreise bewusst tief gehalten und die auf diese Positionen entfallenden

Materialkosten in eine Festpreisposition übertragen werden, widerspricht daher

dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen. Zwar ist die

Kalkulation der Angebotspreise Sache des anbietenden Unternehmers, und die Art

und Weise, wie er seinen Aufwand in Einheitspreise umrechnet, steht ihm

grundsätzlich frei. Die Verschiebung von Kostenteilen aus den Einheitspreisen

in eine Festpreisposition darf aber nicht offensichtlich einzig dem Zweck dienen,

allfällige Fehler des Leistungsverzeichnisses zu Lasten des Auftraggebers

auszunützen (VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 4,

www.vgrzh.ch). Denn bei einer derart gestalteten Offerte profitiert der

Auftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis.

Zudem verunmöglicht eine solche Verschiebung einerseits die korrekte Analyse

der offerierten Preise, und andererseits wird der direkte Vergleich mit den

anderen eingereichten Angeboten erschwert. Schliesslich führt die Umlagerung in

die Position Baustelleneinrichtung im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten

Kreditgewährung, weil die entsprechende Forderung bereits zu Beginn der Bauarbeiten

fällig wird (vgl. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146

SIA-Norm 118). Grössere Verschiebungen von Einheitspreisen in eine

Festpreisposition können daher im Einzelfall zum Ausschluss des Angebots vom

Verfahren führen (BGr, 27. November 2002,2P.164/2002, www.bger.ch;

Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition,

Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.).

3.4.2

Grundlage der Offerten war das von der

Beschwerdegegnerin mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis.

Die Anbietenden hatten die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu offerieren,

das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des

Verzeichnisses aufgeführt sind. Die erwartete Menge der Einheiten gemäss

Leistungsverzeichnis ist dabei nicht verbindlich; die geschuldete Vergütung

ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge (Art. 39

Abs. 1 der SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten,

Ausgabe 1977/1991 [SIA-Norm 118]). Einige Positionen des

Leistungsverzeichnisses waren nicht als Einheitspreise, sondern als Festpreise

zu offerieren. In einem Werkvertrag nach Einheitspreisen wird in der Regel

vereinbart, innerhalb welcher Bandbreite von Über- bzw. Unterschreitung der erwarteten

Mengen die Einheitspreise gültig bleiben (vgl. Art. 86 Abs. 1

SIA-Norm 118). Vorliegend legten die Ausschreibungsunterlagen der

Beschwerdegegnerin jedoch fest, dass entgegen der Regel der SIA-Norm 118 bei

veränderten Mengen ungeachtet der Grösse der Veränderung keine Preisänderungen

geltend gemacht werden können. Ferner behielt sich die Beschwerdegegnerin vor,

einzelne Positionen und Bauteile ganz wegzulassen, ohne dass der Unternehmer

Nachforderungen stellen konnte.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat einige

Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgeführt, bei denen die Beschwerdeführerinnen

nicht kostendeckende Einheitspreise eingesetzt haben sollen. Für die

provisorischen Überbrückungen haben die Beschwerdeführerinnen einen Preis von

Fr. 0.05 pro Einheit offeriert (Kapitel 113 Positionen 215 ff.). Bei der

Position "Bitumenhaltige Beläge schneiden, aufbrechen und entfernen"

(Kap. 151 Pos. 141) haben sie ebenfalls den Einheitspreis von Fr.

0.05

und bei der ähnlichen Position im Kapitel Belagsarbeiten (Kap. 223 Pos.

211) einen solchen von Fr. 0.10 eingesetzt. Auch die Spriessungen (Kap. 151

Pos. 331) und das Liefern von Betonverbundsteinen (Kap. 222 Pos. 251)

haben die Beschwerdeführerinnen zum Preis von Fr. 0.10 pro Einheit angeboten.

Zu den sehr tiefen Preisen der Spriessungen führten die

Beschwerdeführerinnen aus, sie seien zum Schluss gekommen, dass Spriessungen

bei den Gräben nicht (überall) notwendig sein würden. Davon gehe auch das Leistungsverzeichnis

aus, welches bei einer Länge der zu sanierenden Wasserleitung von 800 m

eine Menge von 500 m2 nenne.

Bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen hat der

Unternehmer nach dem Gesagten auch dann, wenn er eine grössere oder geringere

Anzahl Einheiten erwartet, denjenigen Preis anzugeben, den er bei Ausführung

der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so kann die Vergleichbarkeit der

Angebote gewährleistet werden. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn er aufgrund

der von ihm vorgesehenen Bauweise davon ausgeht, dass bestimmte Positionen des

Verzeichnisses überhaupt nicht nötig sein werden. Das kann allerdings dazu

führen, dass der Vorteil einer vom Anbieter gewählten sparsameren Bauweise in

der Offerte gar nicht zum Ausdruck gelangt, weil die Zahl der Einheiten mit dem

Leistungsverzeichnis vorgegeben ist. Um den Nutzen seines Angebots dennoch zur

Geltung zu bringen, bleibt dem Anbieter in einem solchen Fall nichts anderes

übrig, als seine besondere Bauweise – mit den entsprechenden Änderungen bei der

Zahl der Einheiten – als Variante anzubieten (vgl. den Fall einer

Ausschreibung, in der ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorteil

ihres Systems eine Anpassung des Bauprojekts erfordert hätte; VGr,

21.

April 2004, VB.2003.00268, E. 3.2.2., www.vgrzh.ch).

Vorliegend wirkten die von den Beschwerdeführerinnen

eingesetzten unrealistisch tiefen Preise faktisch, wie wenn gar keine Preise

angegeben worden wären. Die Beschwerdegegnerin hat das Angebot auch deshalb zu

Recht als Unternehmervariante behandelt. Sie hat in der Folge zudem dargelegt,

aus welchen Gründen sie nicht auf diese eintreten will. Die Beschwerdeführerinnen

sehen einen Vorteil ihres Vorgehens, welches einen Abbruch des ganzen Belages

vor Beginn der Arbeiten an der Wasserleitung vorsieht, in der kürzeren Bauzeit

und dem nur kurzen Unterbruch der Zugänglichkeiten für die Anwohner. Als weiterer

Vorteil kommt hinzu, dass die Variante auf den ersten Blick finanziell günstiger

ist. Zu den Nachteilen der Variante führte die Beschwerdegegnerin aus, den

Anwohnern werde zugemutet, während der ganzen Bauzeit über den Kieskoffer zu

den Gebäuden zu gelangen. Es sei mit Schäden an den intakten Abschlüssen zu rechnen,

und der Kieskoffer könne je nach Witterung aufgeweicht und durch Aushubmaterial

der Werkleitungen verschmutzt werden. Allenfalls sei auch eine grössere

Staubentwicklung zu erwarten. Diese Umstände könnten auch die Baukosten negativ

beeinflussen.

Der Vergabebehörde steht beim Entscheid, ob sie eine

Variante annehmen will, ein weites Ermessen zu. Die Begründung der

Beschwerdegegnerin für die Ablehnung der Variante der Beschwerdeführerinnen ist

nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Preisdifferenz

zwischen der Variante und den Angeboten der anderen Anbietenden war aufgrund

der höheren Installationspauschale der Beschwerdeführerinnen auch nicht derart

deutlich, dass die Variante trotz ihrer Nachteile hätte angenommen werden

müssen. Da nach der Ablehnung der Variante kein ausschreibungskonformes

Grundangebot der Beschwerdeführerinnen verblieb, das in die Auswertung hätte

einbezogen werden können, mussten die Beschwerdeführerinnen vom Verfahren ausgeschlossen

werden.

3.4.4

Die Beschwerdeführerinnen haben für die

Baustelleneinrichtung, für welche im Leistungsverzeichnis ein Festpreis vorgesehen

war, einen ungewöhnlich hohen Betrag von Fr. 72'500.- offeriert. Die

Offerte der Mitbeteiligten weist mit Fr. 26'500.- lediglich einen Drittel

dieses Betrages für die Baustelleneinrichtung aus. Drei Offerten anderer

Anbieter bewegen sich bei dieser Position im Rahmen der Offerte der

Mitbeteiligten; nur eine Offerte weist eine ebenfalls erheblich höhere Pauschale

auf, wobei diese aber ebenfalls deutlich tiefer liegt als diejenige der

Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen legten in ihrer Replik nicht

dar, weshalb ihre Pauschale so hoch ausgefallen ist, weisen jedoch den von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf von Umlagerungen zurück.

Dazu ist anzumerken, dass bei einer Bauweise, die

tatsächlich erhebliche Einsparungen ermöglichte, indem sie bestimmte Arbeiten

des Leistungsverzeichnisses unnötig machte, kein Grund bestand, deswegen die

Installationspauschale auf einen ungewöhnlich hohen Betrag festzusetzen. Die

Position Installationspauschale dient nicht dazu, allfällige andere Arbeiten,

die durch die gewählte Bauweise zusätzlich erforderlich werden, in pauschalierter

Form abzugelten. Solche Arbeiten hätten vielmehr in der Variante als Positionen

bezeichnet und mit den zugehörigen Preisen versehen werden müssen. Waren keine

zusätzlichen Arbeiten erforderlich, hätten die Beschwerdeführerinnen unter

Beibehaltung einer niedrigen Installationspauschale einen noch wesentlich

günstigeren Preis offerieren können, den abzulehnen der Beschwerdegegnerin dann

nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

4.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführerinnen anteilsmässig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen sind sie in

Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer solchen an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Angemessen ist eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.-.

5.

Da der Auftragswert von Fr. 548'393.40 für den gesamten

Bauauftrag betreffend Sanierung der Erschliessungswerke im Gebiet L den gemäss

Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) als massgeblich bezeichneten Schwellenwert nicht erreicht (vgl.

Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 30. November 2006 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr

2007; SR 172.056.12), steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen anteilsmässig und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert dreissig Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheides.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …