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Entscheid

VB.2007.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00124

31. Mai 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog ab März 2000 von der Sozialbehörde der Stadt

Zürich wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wurde ihm mit

Wirkung ab Januar 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Zusätzlich erhielt er

Ergänzungsleistungen und konnte daher per 31. Oktober 2004 von der Sozialhilfe

abgelöst werden. Die IV-Leistungen wurden bis Juli 2004 an das Sozialzentrum L-Strasse

ausbezahlt, ab August 2004 an A. In der Schlussabrechnung des Sozialzentrums L-Strasse

resultierte für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 bei Ausgaben der

Sozialbehörde von Fr. 85'158.25 und Einnahmen von Fr. 88'078.55 ein Saldo

von Fr. 2'920.30 zugunsten von A. Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) mit Entscheid vom

10. Juli 2006 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 4. August 2006 beantragte A sinngemäss, die

gewährten Sozialhilfeleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu

verrechnen; im Übrigen seien die in der Schlussabrechnung aufgelisteten

Zahnarztkosten auf einen Unfall zurückzuführen, weshalb sie von der Unfallversicherung

zu übernehmen und nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen seien. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Februar 2007 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte im Wesentlichen seine

Rekursanträge.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26.

März 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 11. April

2007.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Mai

2007.

legte A seinen Standpunkt unaufgefordert nochmals dar.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerichtsintern ist bei einem

Streitwert bis Fr. 20'000.- grundsätzlich der Einzelrichter, bei einem höheren

Streitwert die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer

ficht nicht den Saldo der Abrechnung durch die Sozialbehörde (Fr. 2'920.30),

sondern grundsätzlich die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit seiner

IV-Rente an. Der Gesamtbetrag der dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2002 und

Oktober 2004 ausgerichteten Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 85'158.25. Angesichts

dieses Streitwerts ist die Kammer zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §

17.

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1

lit. a SHG). Gemäss § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozialversicherungen

verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang

direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.

Der genannte Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf

dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip,

wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die

Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl

die wirtschaftliche Hilfe als auch die IV-Rente zum Lebensunterhalt der

unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der

Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen

Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen

der Sozialversicherungen wie der IV subsidiär (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.4). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand

auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in

den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,

welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese

bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls

voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss – wie bereits in seiner Rekursschrift – geltend,

er sei von der Sozialbehörde über die Rückerstattungspflicht nicht informiert

worden bzw. es sei ihm versichert worden, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht

mit der IV-Rente verrechnet werde.

Wie der Bezirksrat zu Recht erwog, war die Verrechnung

nicht nur angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität und der in § 27 Abs. 1

lit. a SHG vorgesehenen Rückerstattungspflicht rechtmässig, sondern auch von

Anfang an vorgesehen. So musste der Beschwerdeführer um die Verrechnung der

wirtschaftlichen Hilfe im Falle der Gewährung einer IV-Rente bereits von Anfang

an wissen, wurde doch im mit "Gesuch um Rentenauszahlung an eine

Drittperson oder Behörde" überschriebenen Formular auf Begehren des

Rentenberechtigten (des Beschwerdeführers) Auszahlung an das Sozialzentrum L-Strasse

verlangt und als Grund "Verrechnung mit Unterstützung seit 2.03.2000 durch

die Sozialen Dienste der Stadt Zürich" angegeben. In den Akten befindet

sich sodann eine Ermächtigung des Beschwerdeführers an das Amt für

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zur Auszahlung allfälliger

Ansprüche auf rückwirkende oder laufende Zusatzleistungen zur IV an die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich.

3.2

Auch das

Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er habe die Sozialhilfeleistungen

rechtmässig bekommen, vermag die Rückerstattungspflicht nicht in Frage zu

stellen, da sich diese gemäss § 27 SHG ausdrücklich auch auf rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Rückerstattungspflicht für

rechtmässig bezogene Sozialhilfe stellt denn auch keine Sanktion dar, sondern

ist – wie oben unter E. 2.2 ausgeführt – Ausfluss des

sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

3.3

Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Probleme ändern an der Rückerstattungspflicht

ebenfalls nichts, garantieren doch sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch

die IV-Rente mindestens das soziale Existenzminimum.

4.

Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass er

erst per 31. April 2004 (recte: 31. Oktober 2004) von der Sozialhilfe abgelöst

worden sei, obwohl dies bereits am 4. Juni 2003 (Datum der IV-Rentenverfügung)

möglich gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er erst nach

Zusprechung der Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, da

sein Bedarf erst dann gedeckt war. Die Sozialbehörde stellte unmittelbar nach

Eingang des IV-Rentenentscheids am 10. Juni 2003 ein Gesuch um Zusatzleistungen

für ihn. Dem Gesuch wurde in der Folge erst am 20. April 2004 rückwirkend ab

Januar 2002 entsprochen, was zu einer Nachzahlung von Fr. 46'176.- führte. Die

Sozialen Dienste teilten die Schlussabrechnung zu Recht in zwei Zeitperioden

ein, eine von Januar bis Dezember 2001, als der Beschwerdeführer nur Anspruch

auf eine IV-Rente hatte, und eine von Januar 2002 bis Oktober 2004, als ihm

darüber hinaus die Zusatzleistungen zur IV zustanden. Indem die Sozialbehörde

lediglich Ausgaben aus dem Zeitraum ab Januar 2002 mit den Einnahmen aus

IV-Rente und Zusatzleistungen verrechnete, verstiess sie nicht gegen den

Grundsatz der Zeitidentität (vgl. dazu BGE 121 V 25 und VGr, 7. März 2007,

VB.2006.00499, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch). Aus der späteren Ablösung von der

Sozialhilfe ist dem Beschwerdeführer somit kein Schaden entstanden.

5.

5.1

Des

Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die in der Schlussabrechnung als Ausgaben

aufgeführten Zahnarztkosten seien auf einen Unfall zurückzuführen und hätten

von der Unfallversicherung übernommen werden müssen, weshalb sie nicht mit den

IV-Leistungen zu verrechnen seien. Dabei bemängelt er lediglich die

Berücksichtigung der Zahnarztkosten als Ausgaben in der Schlussabrechnung und

nicht den Gesamtbetrag oder einzelne Beträge der Zahnarztkosten.

Aus den Akten geht hervor, dass sich der besagte Unfall am

29.

September 2000 ereignete. Die in den Akten befindlichen Zahnarztrechnungen

stammen jedoch aus dem Zeitraum zwischen Mai 2002 und März 2004. Dieser

deutliche Zeitabstand ist ein Indiz dafür, dass es sich bei den

Zahnbehandlungen nicht um Unfallfolgen handelte. Einem Schreiben der

Sozialberatung Kreis 01 vom 10. September 2003 ist sodann zu entnehmen, dass

eine Nachfrage beim behandelnden Zahnarzt ergeben habe, dass die damals

geplante Zahnbehandlung nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Mit der

Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Zahnarztkosten in der

Schlussabrechnung zu Recht als Ausgaben verbucht und mit den IV-Leistungen

verrechnet wurden.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, in der Schlussabrechnung

seien die vollen Medizinalkosten mit den IV-Leistungen verrechnet worden,

obwohl er über eine Krankenversicherung verfüge. Diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer,

denn aus den Akten geht hervor, dass in der ersten Abrechnungsperiode (Januar –

Dezember 2001) Fr. 526.05 und in der zweiten Abrechnungsperiode (Januar

2002.

– Oktober 2004) Fr. 4'310.55 als "Kostenbeteiligung Krankenkasse"

auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurden.

6.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund

seiner offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen

massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …