VB.2007.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00124
31. Mai 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10001)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00124
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verrechnung Unterstützungsbeiträge mit IV-Rente
Der Beschwerdeführer bezog seit März 2000 wirtschaftliche Hilfe. Im Juni 2003 wurde ihm mit Wirkung ab Januar 2001 eine IV-Rente zugesprochen, und im April 2004 wurden ihm mit Wirkung ab Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen. Per Ende Oktober 2004 wurde er von der Sozialhilfe abgelöst. Aus der Abrechnung für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 resultierte ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser beantragt insbesondere, die gewährten Sozialleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen.
Rechtsgrundlagen der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; sozialhilferechtliches Subsidiaritätsprinzip (E. 2).
Die Verrechnung der gewährten wirtschaftlichen Hilfe mit den IV-Leistungen ist nicht nur rechtmässig, sondern war auch von Anfang an vorgesehen (Gesuch um Rentenauszahlung an Drittperson/Behörde; E. 3).
Die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe erst im Oktober 2004 und die entsprechende Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit den IV-Leistungen verstösst angesichts der zeitlichen Aufteilung der Schlussabrechnung nicht gegen den Grundsatz der Zeitidentität und schadete dem Beschwerdeführer nicht (E. 4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE IDENTITÄT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I Ziff. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00124
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog ab März 2000 von der Sozialbehörde der Stadt
Zürich wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wurde ihm mit
Wirkung ab Januar 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Zusätzlich erhielt er
Ergänzungsleistungen und konnte daher per 31. Oktober 2004 von der Sozialhilfe
abgelöst werden. Die IV-Leistungen wurden bis Juli 2004 an das Sozialzentrum L-Strasse
ausbezahlt, ab August 2004 an A. In der Schlussabrechnung des Sozialzentrums L-Strasse
resultierte für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 bei Ausgaben der
Sozialbehörde von Fr. 85'158.25 und Einnahmen von Fr. 88'078.55 ein Saldo
von Fr. 2'920.30 zugunsten von A. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) mit Entscheid vom
10. Juli 2006 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 4. August 2006 beantragte A sinngemäss, die
gewährten Sozialhilfeleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu
verrechnen; im Übrigen seien die in der Schlussabrechnung aufgelisteten
Zahnarztkosten auf einen Unfall zurückzuführen, weshalb sie von der Unfallversicherung
zu übernehmen und nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen seien. Der
Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Februar 2007 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte im Wesentlichen seine
Rekursanträge.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26.
März 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 11. April
2007.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Mai
2007.
legte A seinen Standpunkt unaufgefordert nochmals dar.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerichtsintern ist bei einem
Streitwert bis Fr. 20'000.- grundsätzlich der Einzelrichter, bei einem höheren
Streitwert die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer
ficht nicht den Saldo der Abrechnung durch die Sozialbehörde (Fr. 2'920.30),
sondern grundsätzlich die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit seiner
IV-Rente an. Der Gesamtbetrag der dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2002 und
Oktober 2004 ausgerichteten Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 85'158.25. Angesichts
dieses Streitwerts ist die Kammer zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §
17.
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1
lit. a SHG). Gemäss § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozialversicherungen
verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang
direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.
Der genannte Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf
dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip,
wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl
die wirtschaftliche Hilfe als auch die IV-Rente zum Lebensunterhalt der
unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der
Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen
Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen
der Sozialversicherungen wie der IV subsidiär (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.4). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand
auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in
den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,
welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese
bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls
voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, E. 2.1,
www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss – wie bereits in seiner Rekursschrift – geltend,
er sei von der Sozialbehörde über die Rückerstattungspflicht nicht informiert
worden bzw. es sei ihm versichert worden, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht
mit der IV-Rente verrechnet werde.
Wie der Bezirksrat zu Recht erwog, war die Verrechnung
nicht nur angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität und der in § 27 Abs. 1
lit. a SHG vorgesehenen Rückerstattungspflicht rechtmässig, sondern auch von
Anfang an vorgesehen. So musste der Beschwerdeführer um die Verrechnung der
wirtschaftlichen Hilfe im Falle der Gewährung einer IV-Rente bereits von Anfang
an wissen, wurde doch im mit "Gesuch um Rentenauszahlung an eine
Drittperson oder Behörde" überschriebenen Formular auf Begehren des
Rentenberechtigten (des Beschwerdeführers) Auszahlung an das Sozialzentrum L-Strasse
verlangt und als Grund "Verrechnung mit Unterstützung seit 2.03.2000 durch
die Sozialen Dienste der Stadt Zürich" angegeben. In den Akten befindet
sich sodann eine Ermächtigung des Beschwerdeführers an das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zur Auszahlung allfälliger
Ansprüche auf rückwirkende oder laufende Zusatzleistungen zur IV an die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich.
3.2
Auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er habe die Sozialhilfeleistungen
rechtmässig bekommen, vermag die Rückerstattungspflicht nicht in Frage zu
stellen, da sich diese gemäss § 27 SHG ausdrücklich auch auf rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Rückerstattungspflicht für
rechtmässig bezogene Sozialhilfe stellt denn auch keine Sanktion dar, sondern
ist – wie oben unter E. 2.2 ausgeführt – Ausfluss des
sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
3.3
Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Probleme ändern an der Rückerstattungspflicht
ebenfalls nichts, garantieren doch sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch
die IV-Rente mindestens das soziale Existenzminimum.
4.
Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass er
erst per 31. April 2004 (recte: 31. Oktober 2004) von der Sozialhilfe abgelöst
worden sei, obwohl dies bereits am 4. Juni 2003 (Datum der IV-Rentenverfügung)
möglich gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er erst nach
Zusprechung der Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, da
sein Bedarf erst dann gedeckt war. Die Sozialbehörde stellte unmittelbar nach
Eingang des IV-Rentenentscheids am 10. Juni 2003 ein Gesuch um Zusatzleistungen
für ihn. Dem Gesuch wurde in der Folge erst am 20. April 2004 rückwirkend ab
Januar 2002 entsprochen, was zu einer Nachzahlung von Fr. 46'176.- führte. Die
Sozialen Dienste teilten die Schlussabrechnung zu Recht in zwei Zeitperioden
ein, eine von Januar bis Dezember 2001, als der Beschwerdeführer nur Anspruch
auf eine IV-Rente hatte, und eine von Januar 2002 bis Oktober 2004, als ihm
darüber hinaus die Zusatzleistungen zur IV zustanden. Indem die Sozialbehörde
lediglich Ausgaben aus dem Zeitraum ab Januar 2002 mit den Einnahmen aus
IV-Rente und Zusatzleistungen verrechnete, verstiess sie nicht gegen den
Grundsatz der Zeitidentität (vgl. dazu BGE 121 V 25 und VGr, 7. März 2007,
VB.2006.00499, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch). Aus der späteren Ablösung von der
Sozialhilfe ist dem Beschwerdeführer somit kein Schaden entstanden.
5.
5.1
Des
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die in der Schlussabrechnung als Ausgaben
aufgeführten Zahnarztkosten seien auf einen Unfall zurückzuführen und hätten
von der Unfallversicherung übernommen werden müssen, weshalb sie nicht mit den
IV-Leistungen zu verrechnen seien. Dabei bemängelt er lediglich die
Berücksichtigung der Zahnarztkosten als Ausgaben in der Schlussabrechnung und
nicht den Gesamtbetrag oder einzelne Beträge der Zahnarztkosten.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der besagte Unfall am
29.
September 2000 ereignete. Die in den Akten befindlichen Zahnarztrechnungen
stammen jedoch aus dem Zeitraum zwischen Mai 2002 und März 2004. Dieser
deutliche Zeitabstand ist ein Indiz dafür, dass es sich bei den
Zahnbehandlungen nicht um Unfallfolgen handelte. Einem Schreiben der
Sozialberatung Kreis 01 vom 10. September 2003 ist sodann zu entnehmen, dass
eine Nachfrage beim behandelnden Zahnarzt ergeben habe, dass die damals
geplante Zahnbehandlung nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Mit der
Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Zahnarztkosten in der
Schlussabrechnung zu Recht als Ausgaben verbucht und mit den IV-Leistungen
verrechnet wurden.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, in der Schlussabrechnung
seien die vollen Medizinalkosten mit den IV-Leistungen verrechnet worden,
obwohl er über eine Krankenversicherung verfüge. Diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer,
denn aus den Akten geht hervor, dass in der ersten Abrechnungsperiode (Januar –
Dezember 2001) Fr. 526.05 und in der zweiten Abrechnungsperiode (Januar
2002.
– Oktober 2004) Fr. 4'310.55 als "Kostenbeteiligung Krankenkasse"
auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurden.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund
seiner offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen
massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …