VB.2007.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00126
12. Juli 2007Deutsch24 min
(URT.2007.10083)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00126
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmal- und Naturschutz
Entlassung von Personalhäusern und einer Magerwiese aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung
Verzicht des Verwaltungsgerichts auf Augenschein und Gutachten (E. 2).
Rechtsgrundlagen der Nachbarlegitimation (E. 3.2). Die privaten Rekurrierenden wiesen in ihren Rechtsschriften nur allgemein auf ihre Betroffenheit als benachbarte Grundeigentümer hin ohne darzulegen, inwiefern durch die strittigen Beschlüsse neue Baumöglichkeiten eröffnet werden, welche ihre Interessen mehr beeinträchtigen, als dies trotz bestehender Ausnützungsreserve bei Erhalt der Personalhäuser bzw. der Magerwiese der Fall sein könnte. Die Baurekurskommission hätte auf die Rekurse der privaten Rekurrierenden nicht eintreten dürfen (E. 3.3).
Durch die Unklarheit in der Publikation der Inventarentlassung wurde die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt (E. 4).
Schutzobjekte nach § 203 Abs. 1 lit. c und g PBG; Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht (§ 50 VRG; E. 5.1). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen vorzunehmen. Diese ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage, bei deren Gewichtung bestehen jedoch Beurteilungsspielräume, welche von den Verwaltungsbehörden auszufüllen und von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren sind (E. 5.2). Die Personalhäuser stellen bezüglich ihrer inneren Organisation Zeugen der Nachkriegsarchitektur dar, durch eine notwendige Sanierung der Bauten ginge jedoch die Zeugenqualität zwangsläufig verloren. Die Inventarentlassung ercheint daher nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Angesichts der Auflage bezüglich Ersatzstandort der Magerwiese ist deren Fortbestand hinreichend gesichert, und die Inventarentlassung erweist sich als rechtens (E. 7.2).
Abweisung
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
ERSATZSTANDORT
INTERESSENABWÄGUNG
INVENTARENTLASSUNG
MAGERWIESE
NACHBARLEGITIMATION
RECHTSKONTROLLE
SCHUTZOBJEKT
ZEITZEUGE
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 203 Abs. I lit. g PBG
§ 204 PBG
§ 209 PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00126
VB.2007.00127
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
R1S.2006.05101
R1S.2006.05102
I.1.1 A,
1.2 B,
2. Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH), vertreten durch Stadtzürcher Heimatschutz SZH,
alle vertreten durch RA C,
R1S.2006.05103
R1S.2006.05111
R1S.2006.05114
R1S.2006.05115
II.1. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH), vertreten
durch Stadtzürcher Heimatschutz SZH,
2.1 D,
2.2 E,
3.1 F,
3.2 G,
4.1 H,
4.2 I,
5.1 J,
5.2 K,
6.1 L,
6.2 M,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Denkmal- und Naturschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 8. März 2006 verzichtete der Stadtrat von Zürich auf die
definitive Unterschutzstellung der Personalhäuser des Spitals N an der O-Strasse
04 und 05 bis 11 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 (und 02) in Zürich und
entliess die Gebäude aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
B. Mit
einem separaten Beschluss desselben Tags entliess der Stadtrat auch den auf dem
Grundstück Kat.Nr. 01 liegenden Teil des Objektes 03 "Strassenböschungen"
aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte (Ziff. 1). Die jeweilige
Eigentümerschaft wurde jedoch verpflichtet, auf dem Grundstück eine ca. 1'500 m2
umfassende, gut besonnte, süd- bis westexponierte und geneigte Fläche für die
Ansaat einer Magerwiese herzurichten, sie bestehen zu lassen und zweimal pro
Jahr zu mähen. Die Fläche dürfe nicht mit Bauten, Anlagen oder Ausstattungen
überstellt werden. Im Falle der Parzellierung des Grundstücks Kat.Nr. 01
gelte dieser Beschluss für dasjenige Grundstück, auf dem die Ersatzfläche liege
(Ziff. 2). Weiter wurde das Grundbuchamt Zürich eingeladen, Ziff. 2 nach
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (Ziff. 3). Der Beschluss wurde
schliesslich unter der aufschiebenden Bedingung gefasst, dass zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen Baubewilligung der künftigen Überbauung eine Ersatzfläche im
Sinne von Ziff. 2 ausgewiesen und die Anmerkung im Grundbuch im Sinne von Ziff.
3 des Beschlusses vollzogen sei (Ziff. 4).
Erwägungen
II.
A. Gegen
den die Personalhäuser betreffenden Beschluss erhob die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich und
verlangte die Unterschutzstellung der Gebäude.
Als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks an der P-Strasse
wandten sich auch A und B dagegen. Sie verlangten die Aufhebung des
Entscheides, die Aufnahme des Gehölzbestandes in das Inventar der kommunalen
Naturschutzobjekte oder gleichwertige Schutzmassnahmen sowie wirksame Auflagen
für eine allfällige Überplanung des Areals.
B. Gegen
den das Naturschutzobjekt betreffenden Beschluss wandte sich die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz ebenfalls mit Rekurs an die Baurekurskommission
und beantragte die Belassung der Magerwiese im Inventar.
Der Beschluss wurde von drei weiteren Rekurrentengruppen
angefochten, so vom Ehepaar D und E, dem Ehepaar F und G sowie gemeinsam von
den Ehepaaren H und I, J und K sowie L und M, alle Eigentümer von Grundstücken
an der P-Strasse. Alle Rekurrierenden verlangten die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, das Ehepaar F und G beantragte zudem, dass das Schutzobjekt auf
den gesamten Grünstreifen zwischen Q und R-Strasse ausgedehnt werde.
C. Die
Baurekurskommission I führte einen Augenschein durch, vereinigte die sechs Rekursverfahren
und wies sie mit Entscheid vom 9. Februar 2007 ab; die Rekurse der Eheleute A
und B sowie F und G nur, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten
über insgesamt Fr. 6'939.- wurden zu verschiedenen Teilen den Rekurrierenden
auferlegt. Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben alle unterlegenen
Rekurrierenden mit einer gemeinsamen Eingabe am 15. März 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und erneuerten im Wesentlichen ihre Anträge auf
Unterschutzstellung der Personalhäuser und Belassung der Magerwiese im
Inventar, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der
Stadt Zürich. Der Abteilungspräsident vereinigte am 27. März 2007 die beiden
Beschwerdeverfahren und eröffnete die Frist zur Beschwerdeantwort. Am 30. März
2007.
reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel aus der Zeitung "S"
zu den Akten.
Die Baurekurskommission I liess sich am 8. April 2007 zur
Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdeantwort der
Stadt Zürich erging am 23. Mai 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der für die Beurteilung der Beschwerde massgebende
Sachverhalt geht aus den Akten, insbesondere aus den Katasterplänen sowie den
anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins getroffenen und dokumentierten
Feststellungen genügend hervor. Das Verwaltungsgericht kann daher auf die
Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten.
Da es um die Entlassung aus zwei kommunalen Inventaren
geht, besteht auch kein Anlass, ein Gutachten der kantonalen
Denkmalpflegekommission (KDK) oder der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK)
einzuholen, wie dies die Beschwerdeführenden beantragen. Die
Baurekurskommission hat hierzu zutreffend erwogen, sie sei als Fachgremium zur
eigenen Beurteilung ohne Beizug eines Gutachtens oder eines Experten in der Lage.
3.
Als Frage der materiellen Beurteilung ist vorab die
Legitimation der Beschwerdeführenden zum Rekurs gegen die angefochtenen
Beschlüsse zu prüfen.
3.1
Im Streit
liegt einerseits die Inventarentlassung der Personalhäuser O-Strasse 05, 06, 07,
08, 09, 10 und 11 auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 und des Ärztehauses O-Strasse
04.
auf dem Grundstück Kat.Nr. 02 (vgl. nachfolgend E. 4) sowie die
Inventarentlassung der Magerwiese am nordwestlichen Ende des Grundstücks Kat.Nr. 01.
Nicht betroffen von der Inventarentlassung ist das aus neuerer Zeit stammende
Personalhaus O-Strasse 12, welches die bestehende Häuserzeile auf dem
Grundstück Kat.Nr. 01 nach Westen hin abschliesst. Das Grundstück Kat.Nr. 01
weist zwischen R-Strasse und Q eine Gesamtlänge von ca. 440 m auf und ist
zwischen ca. 22 m im Osten und über 60 m im Westen breit. Es umschliesst
von zwei Seiten das nordöstlich davon liegende Grundstück Kat.Nr. 02. Die
benachbarten Rekurrenten sind Eigentümer und Bewohner verschiedener südlich an
das Grundstück Kat.Nr. 01 angrenzender Liegenschaften entlang der P-Strasse.
3.2
Gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
ebenso wie nach § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Baurekurskommission hat unter Hinweis auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2006.00067 vom 4. Mai 2006 (RB 2006 Nr. 8
= BEZ 2006 Nr. 45) erwogen, ein Nachbar verfüge dann über eine
legitimationsbegründende Beziehungsnähe, wenn die Entlassung eines
Inventarobjektes und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der
Neuüberbauung eine Minderung des Wertes seiner Liegenschaft zur Folge habe. Ein
konkretes Bauvorhaben sei damit nicht erforderlich.
Diese aus den fallbezogenen Erwägungen des zitierten
Verwaltungsgerichtsentscheids abgeleitete Verallgemeinerung erscheint im Ansatz
richtig. Es ist zwar einzuräumen, dass ein Liegenschaftenwert nicht zwingend
schon aufgrund abstrakter Baumöglichkeiten auf der Nachbarliegenschaft, sondern
häufig erst infolge einer konkreten Überbauung Einbussen erleidet. Ein direkter
finanzieller Nachteil ist indessen auch gar nicht erforderlich, um eine
hinreichende Betroffenheit im Sinne von § 338a PBG zu begründen. Vielmehr
genügt es, wenn sich die Rahmenbedingungen für eine künftige Überbauung derart
verändern, dass die Nachbarschaft deren Auswirkungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
zu spüren bekommen wird. Da die Nachbarn mit dem Einwand der Schutzwürdigkeit
des Bestehenden spätestens im Baurekursverfahren gehört werden müssen, dies
aber dem Sinn eines vorgängig durchgeführten Provokations- oder
Inventarentlassungsverfahrens widerspräche, müssen sie ihre Einwände bereits im
vorausgehenden Verfahren vorbringen können. Die Situation lässt sich am ehesten
mit der Ein- oder Umzonung auf einem Nachbargrundstück vergleichen, welche nach
der Rechtsprechung ebenfalls eine hinreichende Betroffenheit des Nachbarn
auslösen kann (vgl. VGr, 22. Januar 2004, VB.2003.00223, E. 3; 4. Dezember
2003, VB.2002.00376, E. 4; 21. März 2002, VB.2001.00245, E. 3, in ZBl 2002,
S. 663; alle unter www.vgrz.ch). Insofern muss es genügen, wenn die durch
die Inventarentlassung abstrakt eröffneten neuen Baumöglichkeiten eine die
Nachbarschaft in ihrer Interessensphäre beeinträchtigende Baute als
wahrscheinlich erscheinen lässt. Allerdings ist zu beachten, dass damit nicht
jeder Nachbar einer inventarisierten Baute zum Rekurs gegen die
Inventarentlassung zugelassen wird. Es obliegt daher dem Rekurrenten darzutun,
welche neuen abstrakten Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglicht und
inwiefern sich diese auf seine Liegenschaft auswirken.
3.3
Im
konkreten Fall erachtete die Baurekurskommission die Legitimation aller Rekurrierenden
als gegeben. Die Inventarentlassung der Personalhäuser habe zur Folge, dass bei
einer allfälligen Neuüberbauung eine intensivere Ausnutzung möglich wäre,
woraus für die Eheleute A und B als Eigentümer der Liegenschaft P-Strasse 13
ein finanzieller Nachteil entstehen könnte. Gleiches gelte für die weiteren
Nachbarn, welche in direkter Nachbarschaft zur streitbetroffenen Parzelle wohnten.
Die Entlassung der Magerwiese aus dem Inventar hätte zur Folge, dass dieser
Grundstücksteil überbaut werden könnte, was zweifelsohne einen finanziellen
Nachteil für ihre Liegenschaften zur Folge haben könnte.
Diese Schlussfolgerungen sind nicht überzeugend. Die
privaten Rekurrierenden haben in ihren Rechtsschriften alle nur ganz allgemein
auf ihre Betroffenheit als benachbarte Grundeigentümer hingewiesen ohne aber im
Einzelnen darzulegen, welche konkreten Nachteile sie bei einer
Inventarentlassung zu befürchten hätten. Insbesondere haben sie nicht dargetan,
inwiefern mit den strittigen Beschlüssen neue Baumöglichkeiten eröffnet werden,
welche ihre Interessen mehr beeinträchtigen, als dies trotz bestehender Ausnützungsreserve
bei Erhalt der Personalhäuser bzw. der Magerwiese der Fall sein könnte. Solche
Umstände sind denn auch nicht ersichtlich. So ist es nicht nachvollziehbar,
weshalb das bisher nicht voll ausgenützte Grundstück Kat.Nr. 01 nicht
heute schon (ohne Inventarentlassung) durch eine teilweise Überbauung der
bestehenden Freiflächen sollte voll ausgenützt werden können. Zwischen der
nördlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft P-Strasse 13 und dem darüber
liegenden Personalhaus O-Strasse 05/06 etwa besteht ein Abstand von rund 24 m, so
dass bereits heute in zweiter Bautiefe ein Neubau realisiert werden könnte.
Insofern kann nicht gesagt werden, die Inventarentlassung ermögliche erst Neubauten,
welche so nah an das Grundstück der Eheleute A und B heranrücken, dass deren
Interessen neu betroffen wären. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb die Eigentümer
der Liegenschaften P-Strasse 14 und 15 ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt
der ganz im Nordwesten des Grundstücks liegenden Magerwiese haben sollten.
Diese hält einen Abstand von ca. 100 bzw. 180 m zu den genannten
Grundstücken und dürfte bei einer Überbauung die Interessensphäre ihrer Bewohner
überhaupt nicht tangieren. Im Gegenteil könnten unter Umständen gerade diese
beiden Grundstücke in den Genuss der ersatzweise anzusäenden Magerwiese
nördlich ihres Grundstücks kommen. Selbst bezüglich der Liegenschaften P-Strasse
16.
und 17, welche näher an der Wiese liegen, ist die genügende Betroffenheit zu
verneinen. Die auch bei Erhalt des Inventarobjekts bestehenden Baubereiche im
Süden und Osten der Wiese lassen bereits heute Neubauten zu, welche die Interessen
der Bewohner dieser Liegenschaften weit mehr beeinträchtigen könnten. Bei einem
Einbezug der Magerwiese in die Überbauung hätten die beiden Grundstücke eher
den Vorteil, dass dadurch eine etwas weniger intensive Ausnützung in ihrer
unmittelbaren Nachbarschaft zu befürchten wäre bzw. die zu ersetzende
Magerwiese allenfalls näher läge.
Es ist daher festzustellen, dass die Baurekurskommission
auf die Rekurse der privaten Rekurrierenden nicht hätte eintreten dürfen. Dies
führt zur Abweisung der von den Beschwerdeführenden I.1.1 und I.1.2 sowie II.2.1
und II.2.2 bis II.6.1 und II.6.2 erhobenen Beschwerden.
3.4
Die
Rekurslegitimation der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (im Folgenden
Beschwerdeführerin) durfte die Vorinstanz gestützt auf § 338a Abs. 2 PBG
ohne weiteres bejahen. Da alle Rekurrierenden gemeinsam Beschwerde erhoben
haben, ist der Rekursentscheid im Folgenden ohnehin auf alle in der
Beschwerdebegründung erhobenen Rügen hin zu überprüfen.
4.
Der die Personalhäuser betreffende und im Amtsblatt des
Kantons Zürich am 31. März 2006 veröffentlichte Beschluss vom 8. März 2006
bezog sich auf "die Gebäude auf der Kat.Nr. 01 an der O-Strasse 04, 05
bis 11 in Zürich ". Dabei wurde ausser Acht gelassen, dass das Ärztehaus
an der O-Strasse 04 auf einem eigenen Grundstück Kat.Nr. 02 steht und die
Assek.-Nr. 18 aufweist. Ohne eine entsprechende Rüge im Rekursverfahren
stellte die Baurekurskommission in ihrem Entscheid klar, dass der Stadtrat auch
das Gebäude O-Strasse 04 (Ärztehaus) aus dem Inventar entlassen wollte, da er
sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv diese Adresse erwähnt hatte und
das Gebäude am Augenschein auch besichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin
bringt heute nun vor, die Bewohner des Ärztehauses, die Eheleute T, hätten sich
durch den Irrtum von der Anfechtung des Beschlusses abhalten lassen. Sie leiten
daraus ab, eventuell sei die Ausschreibung für dieses Inventarobjekt zu
wiederholen.
Durch die von der Baurekurskommission aufgedeckte
Unklarheit in der Publikation ist die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt
worden. Ihr Einwand ist daher von vornherein verfehlt. In ihrer Rekursschrift
war sie nämlich – wie übrigens auch die anderen Beschwerdeführenden –
ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch das Ärztehaus aus dem Inventar
entlassen worden war. Dementsprechend wurde diese Liegenschaft beim Augenschein
auch besichtigt. Am Augenscheinstermin nahmen im Übrigen auch die Eheleute T teil,
dies als Vertreter der Eheleute D und E. Obwohl letztere nur gegen die
Inventarentlassung der Magerwiese rekurriert hatten, äusserte sich Herr T an
diesem Augenschein auch zum Ärztehaus (Prot. S. 4 und 7). Aufgrund der gesamten
Umstände ist demnach nicht einmal zu befürchten, dass der Publikationsfehler am
vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritte in die Irre geführt hat.
5.
5.1
Gemäss § 203
Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen,
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Gemäss § 203
Abs. 1 lit. g PBG gelten auch seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und
Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume als Schutzobjekt. Die Anwendung
dieser beiden Teile von § 203 PBG setzt die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden Behörden eine besondere Entscheidungsfreiheit
zusteht. Bei der Überprüfung derartiger Entscheide hat sich die
Baurekurskommission zurückzuhalten, soweit es um die Beurteilung örtlicher
Verhältnisse geht oder soweit unter mehreren in Betracht fallenden
Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht
mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein auf Rechtskontrolle eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu
beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung
zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 85;
RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
5.2
Die
Entlassung der Personalhäuser sowie diejenige eines Teils des Schutzobjektes 03
aus den kommunalen Inventaren kommt dem definitiven Verzicht auf Schutzmassnahmen
gleich (vgl. RB 1990 Nr. 13). Dabei ist die Schutzwürdigkeit allerdings
nicht als Frage der Notwendigkeit einer Schutzverfügung gestützt auf § 205
PBG, sondern im Zusammenhang mit der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204
PBG zu prüfen (RB 1996 Nr. 73 = BEZ 1996 Nr. 23, auch zum
Folgenden). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in
ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche
Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid
über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt
auch die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die
entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders
als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch hier nicht zwischen dem
öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen,
sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die
Erhaltung des Schutzobjekts kann die dem betreffenden Gemeinwesen obliegende
öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen
Mitteln sprechen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen ist zwar
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei deren Gewichtung
bestehen jedoch ebenfalls Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von
den Verwaltungsbehörden auszufüllen und von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren
sind (RB 1982 Nr. 37).
6.
6.1
Zur
Schutzwürdigkeit der Personalhäuser erwog die Baurekurskommission, diese würden
unbestrittenermassen die Eigenschaft eines wichtigen Zeugen aufweisen. Der
architektonische Eigenwert der Gebäude als typische Bauten der Nachkriegszeit
sei zwar eher bescheiden, dank ihrer Nutzung als Personalhäuser mit kleinen
Einzelzimmern und gemeinschaftlichen Aufenthaltsräumen, Küchen und
Sanitäranlagen würden sie aber in sozialgeschichtlicher Hinsicht Zeugenwert
aufweisen. Ob es sich um qualifizierte Zeugen handle, könne offen bleiben, da
der Unterschutzstellung gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Die
Personalhäuser seien in ihrem jetzigen Zustand kaum mehr vermietbar. Die Sanitäranlagen
sowie die Gemeinschaftsküchen müssten dringend saniert werden, die Einzelzimmer
müssten – auch für Studenten – zumindest über ein eigenes Badezimmer mit Dusche
und WC verfügen, was aufgrund der kleinen Zimmergrösse (ca. 12 m2)
nicht realisierbar sei. Eine zweckmässige Sanierung würde aber die
sozialgeschichtliche Zeugeneigenschaft zerstören. Es könne der Stadt Zürich als
Eigentümerin nicht zugemutet werden, dass sie Bauobjekte erhalte, welche in der
bestehenden Form nicht mehr genutzt werden könnten. Daran ändere nichts, dass
sich die Ärztevilla in einem besseren baulichen Zustand befinde. Diesem Gebäude
komme nur im Zusammenhang mit den übrigen Personalhäusern Zeugenwert zu, da es
für sich allein betrachtet kein typischer Zeuge für die Wohnstruktur der
Nachkriegszeit sei. Es komme hinzu, dass in der massgebenden zweigeschossigen
Wohnzone für Neubauten eine deutlich höhere Ausnutzung als bisher möglich und
eine Arealüberbauung zulässig wäre. Es bestehe die Absicht, auf dem Grundstück
einen Projektwettbewerb für eine Arealüberbauung durchzuführen. Dieses Interesse
decke sich zudem mit dem sehr stark zu gewichtenden öffentlichen Interesse der
Stadt Zürich, Wohnraum für Familien zu schaffen. Welche Bauten der
Nachkriegszeit die Rekursgegnerin definitiv schützen wolle, müsse nicht im
vorliegenden Verfahren festgehalten werden.
Gegen diese Würdigung bringt die Beschwerdeführerin vor,
das einstmals für den Chefarzt errichtete Ärztehaus sei in tadellosem Zustand.
Eine solche Baute einzureissen wäre nicht bloss eine denkmalpflegerische Sünde,
sondern auch eine Verschleuderung von Steuermitteln. Das Ärztehaus bilde quasi
die Spitze des ganzen Gefüges, mit Wohnräumen für die Assistenten, Männerhaus
und eigenen Etagen für Krankenschwestern der I. und II. Klasse, welche jeweils
kongruent zu ihrem Dienstgrad in jeweils unterschiedlich ausgestatteten Räumen
logiert worden seien. Insoweit sei der ganze Komplex nicht nur in seiner
äusseren gefälligen Gestalt ein einzigartiger Zeitzeuge, sondern vor allem auch
in seiner inneren Ausstattung und Einteilung. Die Personalhäuser würden nicht
nur in sich ein Ensemble bilden, sondern auch in Bezug auf das Spital N,
welches Zürichs einziger Repräsentant des niedergeschossigen Spitalbaus mit
horizontaler Organisation sei. Die kluge Konzeption der Häuser mit jeweils
grossen separaten Nasszellen (mehrere Duschen, Bäder und WC) und einem Gemeinschaftsraum
pro Etage sei ideal für eine integrative Wohnform, die noch heute mustergültig
sei. Seitens der Studentenschaften bestehe grosses Interesse an diesen Zimmern,
was belegt sei und die Vorinstanz übergangen habe. Der Aufwand, um die Bauten
für Studentenwohnungen zu optimieren, unterscheide sich nur unwesentlich vom Betrag,
der in den letzten zwanzig Jahren wegen unterlassener Unterhaltsarbeiten
eingespart worden sei. Damit blieben bloss pekuniäre Argumente für eine
Überbauung, welche bei jedem Denkmalschutzobjekt vorgebracht werden können.
Auch die Erhaltung eines intakten Stadtbildes mit Grünflächen, Freiflächen und
einer lockeren Stadtrandbebauung sei ein Wert, der geschützt werden müsse.
6.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die Zeugeneigenschaft der Personalhäuser in ihrer Konzeption
hervorhebt, argumentiert sie nicht gegen den angefochtenen Entscheid, der den
Objekten ebenfalls einen sozialgeschichtlichen Zeugenwert zubilligt. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist allerdings verdeutlichend festzustellen,
dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles nicht etwa die geringe Ausnützung des
Areals inklusive der grossen Grün- und Aussenräume erfasst. Der Inventareintrag
bezieht sich ausschliesslich auf die Personalhäuser selber, nicht aber auf den
langen, südlich davon liegenden Grüngürtel. Die besondere Qualität der
Zeugeneigenschaft liegt nach den überzeugenden Ausführungen der
Baurekurskommission in der inneren Organisation der Häuser, wie dies auch die
Beschwerdeführerin anerkennt. Ob der Komplex rein äusserlich eine gefällige
Gestalt hat, mag dahin gestellt bleiben. Die eher schlicht und schmucklos
wirkende Bauweise ist jedenfalls kein herausragender Vertreter der zahlreich
vorhandenen Bauten der Nachkriegsarchitektur. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
geht es auch nicht etwa um einen schutzwürdigen Spitalkomplex, denn das Spital
N selber figuriert nicht im Inventar und liegt auch räumlich bewusst von den
Personalhäusern entfernt.
Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann die Sanierungsbedürftigkeit
der Häuser, insbesondere der Bäder, Küchen und der gesamten Haustechnik. Sie
scheint jedoch der Auffassung zu sein, eine Sanierung müsse nicht zu einer
Neukonzeption führen, da die einfachen Zimmer für Mobilitätsstudierende
durchaus interessant seien. In der Tat bekundete die Stiftung U in einem E-Mail
vom 27. April 2006 ihr Interesse an einem Personalhaus mit Zimmern von 12 m2 und Gemeinschaftsduschen. In ihren
eigenen Unterlagen geht die Stiftung allerdings davon aus, dass die von
Studierenden bevorzugte Wohnform Wohneinheiten von zwei bis sieben Mitgliedern
seien, wobei der Gemeinschaftsraum mit in der Regel integrierter Küche wichtig
sei. Dementsprechend teilen sich etwa bei dem von der Stiftung konzipierten
Neubau W jeweils vier Zimmer einen Wohnraum mit offener Küche sowie zwei
Badezimmer (a.a.O.). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Feststellungen
der Baurekurskommission sind die streitbetroffenen Personalhäuser, mit Ausnahme
des Ärztehauses, jeweils etagenweise organisiert. Dabei teilen sich etwa ein Dutzend
Einzelzimmer à 12 m2 Küche,
Nasszellen und Gemeinschaftsraum. Dass unter Beibehalt dieser Struktur keine
optimalen Unterkünfte für Studierende verwirklicht werden können, liegt auf der
Hand. Nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin ist es ihr in den
letzten Jahren denn auch trotz Fremdvermietung nicht mehr gelungen, die Wohnungen
voll auszulasten. Eine zeitgemässe Sanierung der Wohnbauten inklusive wärmetechnische
Verbesserungen sollte daher nicht ohne eine Anpassung der bestehenden
Grundrisse und inneren Strukturen vorgenommen werden. Jedenfalls kann der
Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin nicht zugemutet werden, mittels
aufwändiger Renovationen Wohnflächen herzurichten, welche nur bei einem ganz
eingeschränkten Benützerkreis und nur als kurzfristige Übergangslösung überhaupt
auf Interesse stossen könnten. Bei Vornahme der notwendigen Anpassungen der
Grundrisse und der inneren Struktur jedoch ginge – wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte – die Zeugenqualität der Personalhäuser zwangsläufig
verloren. Diese Überlegungen gelten zwar in erster Linie für die Personalhäuser
selber und nicht für das Ärztehaus, welches in einem besseren baulichen Zustand
ist und einen anderen Grundriss aufweist. Überzeugend hat jedoch die
Baurekurskommission dargelegt, dass diesem Gebäude nur im Zusammenhang mit den
anderen Häusern Zeugenqualität zukomme und es für sich allein nicht die
typische Wohnstruktur der Nachkriegszeit belege.
Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin schliesslich auf die
hohe Lagequalität der Häuser hingewiesen, welche sie mit ihrer Nähe zum
Erholungsgebiet Y, zum Schulhaus Z sowie dank der guten Erschliessung mit dem
öffentlichen Verkehr als idealen Standort für Familienwohnungen erscheinen
lasse.
Wenn die Vorinstanzen in Würdigung all dieser Umstände zum
Schluss gelangten, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, so erscheint
dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
7.
7.1
Gemäss
Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte umfasst das Objekt 03
verschiedene gegen Süden exponierte, artenreiche Böschungen an der V-Strasse
und der O-Strasse, bewachsen mit mageren Fettwiesen und Arten der mässig
trockenen Magerwiesen. Das Objekt ist Bestandteil eines ganzen
Magerwiesen-Komplexes am X und hat seine Bedeutung als Lebensraum seltener und
bedrohter Pflanzenarten sowie der Zauneidechse und bietet Möglichkeiten zu
Naturbeobachtungen für Spaziergänger. Als Schutzziel wird die Erhaltung der
extensiv genutzten Böschungen als artenreiche Wiesen und die Förderung der
Artenvielfalt erwähnt.
7.2
Die
Baurekurskommission erwog, bei der auf dem Baugrundstück liegenden Magerwiese
handle es sich unbestrittenermassen um ein wertvolles Biotop von kommunaler Bedeutung.
Dabei handle es sich aber nur um eine Teilfläche des Magerwiesenkomplexes X,
welche zudem durch die O-Strasse und die V-Strasse begrenzt werde. Eine Vernetzung
mit den übrigen bereits unter Schutz gestellten Flächen sei nicht vorhanden.
Die künftige Überbauung werde das Inventarobjekt tangieren, einerseits durch
die Überbauung selbst, andererseits allenfalls durch Beschattung. Da nach dem
angefochtenen Beschluss des Stadtrates ein gleichwertiges Ersatzobjekt
geschaffen werden müsse, könne das Interesse an einer zweckmässigen Überbauung
des Grundstücks höher als der Erhalt des bisherigen Standorts der Magerwiese
gewertet werden. Es sei ohnehin sinnvoll, im Rahmen des Projektwettbewerbs
einen dem Projekt entsprechenden, geeigneten Standort (Besonnung etc.) für die
Anlegung einer neuen Magerwiese festzulegen. Bei fachgerechter Ansaat und Pflege
könne in einigen Jahren wieder eine ökologisch gleichwertige Fläche entstehen.
Die Gefahr, dass die neue Wiese mit einer intensiven anderen Nutzung wie z.B.
einem Kinderspielplatz zusammenfalle, bestehe aufgrund der klaren Vorgaben des
Beschlusses nicht. Auch sei nicht zu befürchten, dass die öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung durch Löschung der Grundbuchanmerkung dahinfalle, da
diese unabhängig vom Grundbucheintrag gelte.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese überzeugenden
Ausführungen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So geht sie vorab
fälschlicherweise davon aus, die Magerwiese sei im Gegensatz zu den
Personalhäusern bereits definitiv unter Schutz gestellt und die Stadträte fühlten
sich einfach nicht an die Entscheide ihrer Amtsvorgänger gebunden. Die Wiese
ist ebenso wie die Gebäude in einem kommunalen Inventar im Sinne von § 209
PBG eingetragen, welches vorerst nur die potentiellen Schutzobjekte benennt.
Erst wenn ein solches Objekt von einer geplanten Überbauung tangiert werden
soll, ist über die Anordnung definitiver Schutzmassnahmen zu befinden. Die
Forderung der Beschwerdeführerin, dass der Ersatzstandort bereits heute
bezeichnet werden müsse, macht angesichts der noch unbekannten künftigen
Überbauung keinen Sinn. Würde etwa, was dem derzeitigen Inventareintrag nicht
widerspräche, das Baugrundstück südlich und östlich der Wiese überbaut, so
hätte der Standort allenfalls mehr Beschattung hinzunehmen als ein
Ersatzstandort. Unbegründet sind auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin,
ein Ersatz der Wiese sei gar nicht möglich. Auch wenn einzuräumen ist, dass die
Verlegung eines Biotops angesichts der begrenzten Mobilität vieler Tierarten
schwierig sein kann, konnte die Beschwerdegegnerin überzeugend dartun, dass
diese Probleme mit Ersatzstandorten während der Bauzeit gelöst werden können
und dass bereits im zweiten Sommer nach der Ansaat eine artenreiche Blumenwiese
entstehen könne. Mit den Auflagen zu Erhalt und Pflege im angefochtenen
Beschluss ist auch der Fortbestand der Magerwiese am Ersatzstandort hinreichend
gesichert. Die Entlassung der Magerwiese aus dem Inventar erweist sich daher
als rechtens.
8.
Demgemäss sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG), wobei die beschwerdeführenden
Eheleute je einen Achtel und die Beschwerdeführerin einen Viertel zu tragen
haben. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden damit von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden zu je 1/16 den privaten Beschwerdeführenden I.1.1, I.1.2, II.2.1 und
II.2.2, II.3.1 und II.3.2, II.4.1 und II.4.2, II.5.1 und II.5.2 sowie II.6.1
und II.6.2 und zu ¼ der Beschwerdeführerin I.2 bzw. II.1 auferlegt, je unter
solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.
4.
Es werden
keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …