VB.2007.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00130
31. Mai 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10008)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00130
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe
Rechtsgrundlagen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Auskunfts- bzw. Meldepflicht (E. 2).
Der Beschwerdeführer meldete ein bezogenes Stipendium für zwei Kurse trotz Hinweis auf die Meldepflicht nicht der Sozialbehörde, welche zunächst Sozialhilfe im Umfang des Stipendiums zurükforderte. Damit verletzte er seine Meldepflicht (E. 4.1). Im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat reduzierte die Sozialbehörde ihre Rückerstattungsforderung im Umfang der belegten Kurs- und Reisekosten sowie einer Pauschale für Studienhilfsmittel (E. 4.2). Der Bezirksrat rechnete weitere Reisekosten sowie eine höhere Pauschale an (E. 4.3). Wegen des Verbots der reformatio in peius darf das Verwaltungsgericht die aufgehobene Anordung entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (E. 4.4).
Weitere Ausgaben können dem Beschwerdeführer mangels Substanzierung nicht angerechnet werden (E. 5).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand (E. 6).
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MELDEPFLICHT
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 Abs. I SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00130
Entscheid
des Einzelrichters
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich (ehemals Fürsorgeamt) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid
der Einzelfallkommission vom 17. August 2006 wurde er verpflichtet, zu Unrecht
bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2'600.- zurückzuerstatten. Einer
allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen
erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) am 30. Oktober 2006 abgewiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 6. Dezember 2006 beantragte A, der
Entscheid der EGPK sei aufzuheben und ihm die zu Unrecht auferlegte Kürzung der
Sozialhilfe von Fr. 144.- pro Monat zurückzuerstatten. Zudem beantragte er
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom
21.
Dezember 2006 beantragte die Einspracheinstanz der Sozialbehörde der Stadt
Zürich die teilweise Gutheissung des Rekurses im Umfang von Fr. 1'948.-
und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung um denselben Betrag auf
Fr. 652.-. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 15. Februar 2007 im Umfang
von Fr. 2'349.- teilweise gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.-
ab. Er wies die Sozialen Dienste Zürich an, A die bereits verrechnungsweise
erfolgten Abzüge zurückzuerstatten, soweit sie über den Betrag von
Fr. 251.- hinausgehen, und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses als gegenstandslos ab.
III.
Am 19. März 2007 überbrachte A dem Verwaltungsgericht
fristgerecht seine Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 15. Februar
2007.
(versandt am 19. Februar 2007). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats insoweit als der Rekurs im Umfang von
Fr. 251.- abgewiesen wurde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Darüber
hinaus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem stellt er gegen ein Mitglied
des Verwaltungsgerichts ein Ausstandsbegehren.
Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18.
April 2007 sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sozialen
Dienste Zürich seien zu verpflichten, die über den Betrag von Fr. 324.-
hinausgehenden Abzüge zurückzuerstatten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
29.
März 2007 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Mai 2007 überbrachte A dem
Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der
Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2
VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Auf das
Ausstandsbegehren gegen ein am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkendes
Mitglied des Verwaltungsgerichts ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für
die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren,
welche das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2006.00452 (Entscheid vom 30.
Januar 2007) betreffen.
2.
2.1
Wer unter unwahren
oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur
Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).
2.2
Eine
Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht
voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat.
Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen.
Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten Fall angemessen
bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).
3.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst sinngemäss
geltend, er habe nicht gegen die Meldepflicht verstossen, die vom Bezirksrat
angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und
Computermaterial sei zu tief angesetzt und seine Reisekosten seien wesentlich
höher gelegen als der vom Bezirksrat berücksichtigte Betrag. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2007 beschränken
sich weitgehend auf eine Wiederholung seiner Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift.
4.
4.1
Dem
Beschwerdeführer wurden von zwei privaten Stiftungen Stipendien von
Fr. 1'500.- und Fr. 1'100.- für den Besuch eines Kurses am B (13.–24.
Februar 2006) und eines Kurses am Spital C (6.–17. März 2006) zugesprochen. Die
entsprechenden Beträge wurden am 14. März 2006 bzw. 3. Mai 2006 seinem
Bankkonto gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer war auf dem Formular der
Sozialbehörde zur Stellung des Unterstützungsantrags und zur Einkommens- und
Vermögensdeklaration ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er
Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort
und unaufgefordert zu melden habe. Er bestätigte dies sowie die Kenntnisnahme
vom Inhalt des ihm abgegebenen Merkblatts über seine Rechte und Pflichten mit
seiner Unterschrift vom 19. Juli 2005.
Obwohl er mithin – wie bereits in zahlreichen früheren Unterstützungsanträgen
– auf seine Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen worden war, zeigte er der
Sozialbehörde die Zahlungseingänge der Stipendien nicht an. Die Sozialbehörde
stiess anlässlich der Erstellung eines neuen Leistungsentscheids im Juli 2006 darauf.
Damit verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht im Sinne von § 18 SHG.
Daran ändert sein Vorbringen, er habe die Sozialbehörde anlässlich der
Besprechung vom 19. Juli 2006 darauf hingewiesen, nichts, hätte er doch den
Eingang der beiden Beträge der Sozialbehörde sofort – nicht erst zweieinhalb
bzw. vier Monate später – und unaufgefordert melden müssen. Auch mit seinem
Argument, der Eingang der beiden Beträge habe wegen der sofortigen Verwendung
für Kursgebühr, Reisekosten und Hilfsmittel seine finanziellen Verhältnisse
nicht verändert, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, stellt doch
der Eingang der beiden genannten Beträge zweifellos eine Änderung in seinen Einkommensverhältnissen
dar.
4.2
Die
Sozialbehörde reduzierte die Rückerstattungsforderung in ihrer Rekursantwort
vom 21. Dezember 2006 um Fr. 1'948.- auf Fr. 652.-. Sie rechnete
dabei belegte Kurskosten von Fr. 1'500.-, Reisekosten von Fr. 428.-
(Fr. 78.- für fünf Hin- und Rückfahrten Zürich – X mit öffentlichen
Verkehrsmitteln und Fr. 350.- für ein Monatsgeneralabonnement) sowie
Studienhilfsmittel von Fr. 20.- an. Der Bezirksrat hiess den Rekurs in
diesem Umfang ohne weiteres gut.
4.3
Der
Bezirksrat berücksichtigte darüber hinaus angesichts des zehn Arbeitstage dauernden
Kurs im B weitere fünf Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers
und dem Kursort zu je Fr. 15.60 (total Fr. 78.-), ein Monatsregenbogenabonnement
des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) zu Fr. 73.- sowie einen Pauschalbetrag
von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial. Demzufolge hiess
er den Rekurs neben dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Betrag im Umfang
von weiteren Fr. 401.- (Fr. 78.- + Fr. 73.- + Fr. 250.-)
gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.- ab (Fr. 2'600.- – 1948.- –
Fr. 401.-).
4.4
Die
Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer habe über die vom Bezirksrat
beschlossenen Fr. 251.- hinaus weitere Fr. 73.- für das
ZVV-Monatsabonnement zurückzuerstatten, da die Ausgaben für den Nahverkehr
gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1 bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL) enthalten seien.
Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis der
Sozialbehörde berechtigt ist. Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf jedoch das
Verwaltungsgericht die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
abändern (Verbot der so genannten reformatio in peius; vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13). Da die Sozialbehörde Zürich den Rekursentscheid
des Bezirksrats nicht anfocht, kann das Verwaltungsgericht auf diese Beurteilung
durch die Vorinstanz nicht zurückkommen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin
ist daher abzuweisen.
4.5
Im
Folgenden wird demzufolge über die allfällige Rückerstattung des noch
strittigen Betrags von Fr. 251.- zu befinden sein, welcher gegebenenfalls
mit dem bereits erfolgten Abzug von der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 576.-
zu verrechnen sein wird.
5.
5.1
Wie der
Bezirksrat zu Recht erwog, können die Kosten des Halbtaxabonnements des Beschwerdeführers
(Fr. 150.-) aus zwei Gründen nicht berücksichtigt werden; einerseits sind
die Verkehrsauslagen inklusive Halbtaxabonnement gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1
bereits durch den Grundbedarf gedeckt und andererseits datiert die
entsprechende Kaufquittung vom 29. April 2005, woraus zu schliessen ist,
dass der Beschwerdeführer dieses nicht in Hinblick auf den Besuch der erwähnten
Kurse erwarb. Die beiden eingereichten Tageskarten Gemeinde sind auf den 15.
Dezember 2005 bzw. 20. Januar 2006 ausgestellt und betreffen somit den Zeitraum
der beiden Kurse nicht, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Wie bereits
die Vorinstanz richtig erkannte, stehen sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten
und nicht berücksichtigten Belege nicht im Zusammenhang mit den beiden Kursen,
weshalb sie nicht beachtlich sind. Auch die ausführlichen Erörterungen des Beschwerdeführers
zu den geltend gemachten höheren Reisekosten vermögen nichts daran zu ändern,
dass er diese über das berücksichtigte Mass hinaus nicht belegen kann, wozu er
angesichts der Verletzung der Meldepflicht verpflichtet wäre (vgl. E. 2.2 und
4.
). Ein Teil der geltend gemachten Reisekosten betreffen sodann gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die mit den erwähnten Stipendien
unterstützten Kurse, weshalb die entsprechenden Kosten von vornherein unbeachtlich
sind.
5.2
Die vom
Bezirksrat angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial
hält sich im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums. Auch
hier müsste der Beschwerdeführer die zweckentsprechende Verwendung des Stipendiums
belegen, da er seine Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde verletzt hatte,
weshalb er insofern sanktioniert wird, als die bezogenen Leistungen im nicht
belegbaren Umfang zurückzuerstatten sind. Ein über Fr. 250.-
hinausgehender Betrag kann dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden.
5.3
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang von
Fr. 251.- rückerstattungspflichtig ist. Die Sozialbehörde ist daher zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die über diesen Betrag hinausgehenden, bereits
erfolgten Abzüge zurückzuerstatten.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
6.1
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist.
6.2
Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (vgl. BGE 124 I 306, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32). Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos in diesem Sinn zu
bezeichnen.
6.3
Im Bereich
der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1,
www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch
tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen
liessen. Der Beschwerdeführer bewies im Übrigen bereits vor der Vorinstanz und
in früheren Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren, dass er zur Durchsetzung seiner
Ansprüche selber in der Lage ist.
7.
Demzufolge sind die Beschwerde sowie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …