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Entscheid

VB.2007.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00130

31. Mai 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich (ehemals Fürsorgeamt) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid

der Einzelfallkommission vom 17. August 2006 wurde er verpflichtet, zu Unrecht

bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2'600.- zurückzuerstatten. Einer

allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen

erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) am 30. Oktober 2006 abgewiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 6. Dezember 2006 beantragte A, der

Entscheid der EGPK sei aufzuheben und ihm die zu Unrecht auferlegte Kürzung der

Sozialhilfe von Fr. 144.- pro Monat zurückzuerstatten. Zudem beantragte er

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom

21.

Dezember 2006 beantragte die Einspracheinstanz der Sozialbehörde der Stadt

Zürich die teilweise Gutheissung des Rekurses im Umfang von Fr. 1'948.-

und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung um denselben Betrag auf

Fr. 652.-. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 15. Februar 2007 im Umfang

von Fr. 2'349.- teilweise gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.-

ab. Er wies die Sozialen Dienste Zürich an, A die bereits verrechnungsweise

erfolgten Abzüge zurückzuerstatten, soweit sie über den Betrag von

Fr. 251.- hinausgehen, und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses als gegenstandslos ab.

III.

Am 19. März 2007 überbrachte A dem Verwaltungsgericht

fristgerecht seine Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 15. Februar

2007.

(versandt am 19. Februar 2007). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats insoweit als der Rekurs im Umfang von

Fr. 251.- abgewiesen wurde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Darüber

hinaus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem stellt er gegen ein Mitglied

des Verwaltungsgerichts ein Ausstandsbegehren.

Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18.

April 2007 sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sozialen

Dienste Zürich seien zu verpflichten, die über den Betrag von Fr. 324.-

hinausgehenden Abzüge zurückzuerstatten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

29.

März 2007 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Mai 2007 überbrachte A dem

Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der

Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2

VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Auf das

Ausstandsbegehren gegen ein am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkendes

Mitglied des Verwaltungsgerichts ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für

die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren,

welche das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2006.00452 (Entscheid vom 30.

Januar 2007) betreffen.

2.

2.1

Wer unter unwahren

oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur

Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.

Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

2.2

Eine

Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht

voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen.

Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten Fall angemessen

bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).

3.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst sinngemäss

geltend, er habe nicht gegen die Meldepflicht verstossen, die vom Bezirksrat

angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und

Computermaterial sei zu tief angesetzt und seine Reisekosten seien wesentlich

höher gelegen als der vom Bezirksrat berücksichtigte Betrag. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2007 beschränken

sich weitgehend auf eine Wiederholung seiner Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift.

4.

4.1

Dem

Beschwerdeführer wurden von zwei privaten Stiftungen Stipendien von

Fr. 1'500.- und Fr. 1'100.- für den Besuch eines Kurses am B (13.–24.

Februar 2006) und eines Kurses am Spital C (6.–17. März 2006) zugesprochen. Die

entsprechenden Beträge wurden am 14. März 2006 bzw. 3. Mai 2006 seinem

Bankkonto gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer war auf dem Formular der

Sozialbehörde zur Stellung des Unterstützungsantrags und zur Einkommens- und

Vermögensdeklaration ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er

Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort

und unaufgefordert zu melden habe. Er bestätigte dies sowie die Kenntnisnahme

vom Inhalt des ihm abgegebenen Merkblatts über seine Rechte und Pflichten mit

seiner Unterschrift vom 19. Juli 2005.

Obwohl er mithin – wie bereits in zahlreichen früheren Unterstützungsanträgen

– auf seine Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen worden war, zeigte er der

Sozialbehörde die Zahlungseingänge der Stipendien nicht an. Die Sozialbehörde

stiess anlässlich der Erstellung eines neuen Leistungsentscheids im Juli 2006 darauf.

Damit verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht im Sinne von § 18 SHG.

Daran ändert sein Vorbringen, er habe die Sozialbehörde anlässlich der

Besprechung vom 19. Juli 2006 darauf hingewiesen, nichts, hätte er doch den

Eingang der beiden Beträge der Sozialbehörde sofort – nicht erst zweieinhalb

bzw. vier Monate später – und unaufgefordert melden müssen. Auch mit seinem

Argument, der Eingang der beiden Beträge habe wegen der sofortigen Verwendung

für Kursgebühr, Reisekosten und Hilfsmittel seine finanziellen Verhältnisse

nicht verändert, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, stellt doch

der Eingang der beiden genannten Beträge zweifellos eine Änderung in seinen Einkommensverhältnissen

dar.

4.2

Die

Sozialbehörde reduzierte die Rückerstattungsforderung in ihrer Rekursantwort

vom 21. Dezember 2006 um Fr. 1'948.- auf Fr. 652.-. Sie rechnete

dabei belegte Kurskosten von Fr. 1'500.-, Reisekosten von Fr. 428.-

(Fr. 78.- für fünf Hin- und Rückfahrten Zürich – X mit öffentlichen

Verkehrsmitteln und Fr. 350.- für ein Monatsgeneralabonnement) sowie

Studienhilfsmittel von Fr. 20.- an. Der Bezirksrat hiess den Rekurs in

diesem Umfang ohne weiteres gut.

4.3

Der

Bezirksrat berücksichtigte darüber hinaus angesichts des zehn Arbeitstage dauernden

Kurs im B weitere fünf Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers

und dem Kursort zu je Fr. 15.60 (total Fr. 78.-), ein Monatsregenbogenabonnement

des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) zu Fr. 73.- sowie einen Pauschalbetrag

von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial. Demzufolge hiess

er den Rekurs neben dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Betrag im Umfang

von weiteren Fr. 401.- (Fr. 78.- + Fr. 73.- + Fr. 250.-)

gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.- ab (Fr. 2'600.- – 1948.- –

Fr. 401.-).

4.4

Die

Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer habe über die vom Bezirksrat

beschlossenen Fr. 251.- hinaus weitere Fr. 73.- für das

ZVV-Monatsabonnement zurückzuerstatten, da die Ausgaben für den Nahverkehr

gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1 bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL) enthalten seien.

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis der

Sozialbehörde berechtigt ist. Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf jedoch das

Verwaltungsgericht die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

abändern (Verbot der so genannten reformatio in peius; vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13). Da die Sozialbehörde Zürich den Rekursentscheid

des Bezirksrats nicht anfocht, kann das Verwaltungsgericht auf diese Beurteilung

durch die Vorinstanz nicht zurückkommen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin

ist daher abzuweisen.

4.5

Im

Folgenden wird demzufolge über die allfällige Rückerstattung des noch

strittigen Betrags von Fr. 251.- zu befinden sein, welcher gegebenenfalls

mit dem bereits erfolgten Abzug von der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 576.-

zu verrechnen sein wird.

5.

5.1

Wie der

Bezirksrat zu Recht erwog, können die Kosten des Halbtaxabonnements des Beschwerdeführers

(Fr. 150.-) aus zwei Gründen nicht berücksichtigt werden; einerseits sind

die Verkehrsauslagen inklusive Halbtaxabonnement gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1

bereits durch den Grundbedarf gedeckt und andererseits datiert die

entsprechende Kaufquittung vom 29. April 2005, woraus zu schliessen ist,

dass der Beschwerdeführer dieses nicht in Hinblick auf den Besuch der erwähnten

Kurse erwarb. Die beiden eingereichten Tageskarten Gemeinde sind auf den 15.

Dezember 2005 bzw. 20. Januar 2006 ausgestellt und betreffen somit den Zeitraum

der beiden Kurse nicht, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Wie bereits

die Vorinstanz richtig erkannte, stehen sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten

und nicht berücksichtigten Belege nicht im Zusammenhang mit den beiden Kursen,

weshalb sie nicht beachtlich sind. Auch die ausführlichen Erörterungen des Beschwerdeführers

zu den geltend gemachten höheren Reisekosten vermögen nichts daran zu ändern,

dass er diese über das berücksichtigte Mass hinaus nicht belegen kann, wozu er

angesichts der Verletzung der Meldepflicht verpflichtet wäre (vgl. E. 2.2 und

4.

). Ein Teil der geltend gemachten Reisekosten betreffen sodann gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die mit den erwähnten Stipendien

unterstützten Kurse, weshalb die entsprechenden Kosten von vornherein unbeachtlich

sind.

5.2

Die vom

Bezirksrat angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial

hält sich im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums. Auch

hier müsste der Beschwerdeführer die zweckentsprechende Verwendung des Stipendiums

belegen, da er seine Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde verletzt hatte,

weshalb er insofern sanktioniert wird, als die bezogenen Leistungen im nicht

belegbaren Umfang zurückzuerstatten sind. Ein über Fr. 250.-

hinausgehender Betrag kann dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden.

5.3

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang von

Fr. 251.- rückerstattungspflichtig ist. Die Sozialbehörde ist daher zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die über diesen Betrag hinausgehenden, bereits

erfolgten Abzüge zurückzuerstatten.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.1

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist.

6.2

Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (vgl. BGE 124 I 306, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos in diesem Sinn zu

bezeichnen.

6.3

Im Bereich

der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1,

www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch

tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen

liessen. Der Beschwerdeführer bewies im Übrigen bereits vor der Vorinstanz und

in früheren Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren, dass er zur Durchsetzung seiner

Ansprüche selber in der Lage ist.

7.

Demzufolge sind die Beschwerde sowie das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …