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Entscheid

VB.2007.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00131

4. Oktober 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10243)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, und ihre 4-jährige Tochter werden seit März 2003 durch die

Sozialbehörde Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. A ist Eigentümerin

einer Wohnung in Spanien. Die Einzelfallkommission beschloss am 9. September

2003, dass A verpflichtet werde, sich sofort intensiv um den Verkauf der Wohnung

zu bemühen. Kosten, die für den Verkauf unabdingbar seien, würden vom Verkaufserlös

in Abzug gebracht. Sollte sie bis 31. Mai 2004 keine oder nur ungenügende

Verkaufsbemühungen nachweisen, würde die Unterstützung mit wirtschaftlicher

Hilfe eingestellt. Dagegen erhob A am 26. September 2003 Einsprache an die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Diese hiess mit

rechtskräftigem Entscheid vom 13. Juli 2004 die Einsprache teilweise gut. A werde

zur Rückerstattung von bezogenen Unterstützungsleistungen bis zum Betrag von Fr. 41'412.-

verpflichtet. Die Rückerstattungsschuld werde bis zu einer Handänderung der

Liegenschaft oder ihrem Ableben gestundet, sofern sie per Dezember 2005 eine

Erwerbstätigkeit aufnehme in einem Umfang, der zur Bestreitung ihres eigenen

und des Lebensunterhalts ihrer Tochter ausreiche. Sollte sie zu diesem

Zeitpunkt keiner oder einer nicht genügenden Erwerbstätigkeit nachgehen, werde

die Rückerstattungsforderung sofort fällig. Der seit Oktober 2003 in der

Bedarfsrechnung zum Abzug gebrachte hypothetische Vermögensertrag von Fr. 200.-

monatlich werde mit Wirkung ab Juli 2004 auf Fr. 190.- reduziert.

B. Die

Einzelfallkommission beschloss am 14. Februar 2006, dass die Rückerstattungsforderung

von Fr. 41'142.- seit 1. Januar 2006 geschuldet sei. Deshalb werde sie mit

dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet. Die Verrechnung erfolge im

Umfang von Fr. 146.90 pro Monat (10 % des Grundbedarfs). A wurde zudem erneut

aufgefordert, ihren Liegenschaftsanteil zu verkaufen und den daraus

resultierenden Erlös bis zur Höhe der entstandenen Unterstützungsauslagen zurückzuerstatten.

Die dagegen durch A am 8. März 2006 erhobene Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 2. Mai 2006 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 12. Juni 2006 mit Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Sie beantragte, dass die Rückerstattungsforderung durch eine

monatliche Kürzung des Grundbedarfs und nach der Ablösung von der Sozialhilfe

aus dem Arbeitserwerb zurückzuerstatten sei; auf einen Verkauf der Liegenschaft

in Spanien sei zu verzichten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 15. Februar

2007.

teilweise gut. Er verpflichtete die Stadt Zürich, die A seit März 2006 als

Einnahmen angerechneten monatlichen Fr. 190.- nachträglich auszuzahlen. Im

Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

A erhob dagegen am 10. März 2007 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte, dass auf die Verpflichtung zum Verkauf der

Wohnung in Spanien zu verpflichten sei. Das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts

überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin gleichentags an das

Sozialversicherungsgericht. Dieses forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 28. März 2007 zur Verbesserung der Eingabe auf unter Androhung, dass bei

Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Da sich die Beschwerdeführerin

innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, trat das Sozialversicherungsgericht

am 15. Mai 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Nach Einsichtnahme in den

Beschluss des Sozialversicherungsgerichts setzte das Verwaltungsgericht am

25.

Juni 2007 der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort und dem

Bezirksrat zur freigestellten Vernehmlassung an. Der Bezirksrat verwies am 27.

Juni 2007 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2007 Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Aufgrund der Akten ergibt

sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ohne Weiteres (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Deshalb kann

auf eine Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift verzichtet

werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Verfügen

unterstützte Personen über Grundeigentum, so gehören diese Vermögenswerte zu

den eigenen Mitteln im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV.

Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein, als

Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt

haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird,

ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar

günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls müssen Liegenschaften nicht

verwertet werden, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne

berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die

Sozialhilfeorgane können zudem von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich

nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem

Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu

tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli 2004, wonach die Rückerstattungsschuld

bei Fehlen einer ausreichenden Erwerbstätigkeit per Dezember 2005 sofort fällig

werde, keinen Rekurs erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin bis Dezember 2005

keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei der Entscheid, dass sie ihre Ferienwohnung

verkaufen müsse, nicht zu beanstanden. Es müsse jedoch beachtet werden, dass

sie beim Verkauf auf professionelle Unterstützung angewiesen sei. Die dadurch

entstehenden Kosten seien von der Rückforderung abzuziehen. Ebenfalls entbehre

die Anrechnung der hypothetischen Einnahmen von Fr. 190.- ab März 2006

einer rechtlichen Grundlage, weshalb dieser Betrag der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch den Verkauf der Wohnung ihre

Lebensfreude zerstört würde. Sie leide an Asthma. Da sie in Spanien besser

atmen könne, gehe es ihr dort gesundheitlich besser. Sie habe gegen den Entscheid

vom 13. Juli 2004 keinen Rekurs erhoben, weil sie damit gerechnet habe, dass

sie Arbeitslosengeld erhalte und deshalb nicht weiter von der Sozialhilfe

abhängig sein werde. Diese Erwartung sei jedoch enttäuscht worden. Die ihr von

der Beschwerdegegnerin eingeräumte Zeit, eine Arbeitsstelle zu suchen, habe

nicht ausgereicht. Gemäss einem Merkblatt der Beschwerdegegnerin sei es deren

ständige Praxis, dass der Verkauf von Liegenschaften mit einem unter Fr. 50'000.-

liegenden Wert nicht erzwungen werde. Obwohl sie seit längerer Zeit mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde, handle es sich dabei nur um eine

überbrückende Unterstützung.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Beschwerdeführerin zwar einer bis September

2007.

befristeten Anstellung nachgehe, aber mangels genügenden Einkommens weiterhin

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Da sie ohne Unterbruch seit März

2003.

Sozialhilfe beziehe, könne nicht von einer Überbrückung gesprochen werden.

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip bestehe für Sozialhilfe

beziehende Personen kein Anspruch darauf, Wohneigentum zu erhalten.

4.

4.1

Der

Entscheid der Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli

2004, wonach die Beschwerdeführerin zur (gestundeten) Rückerstattung von Fr. 41'412.-

und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet

wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die

Rückerstattungsforderung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen.

Dabei ist es unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin auf einen Rekurs gegen

diesen Entscheid verzichtet hat.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis

Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, weshalb die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich fällig wurde.

Insofern war es zulässig, dass diese am 14. Februar 2006 den Verkauf der

Ferienwohnung in Spanien zur Begleichung der Schuld forderte. Soweit die

Beschwerdeführerin auf das Merkblatt der Beschwerdegegnerin über das Vorgehen

bei nachgewiesenem Liegenschaftenbesitz verweist, wonach bei Liegenschaften mit

einem Nettovermögenswert von unter Fr. 50'000.- auf einen Zwang zum

Verkauf verzichtet werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein derartiges

Merkblatt lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren ist. Eine

solche vermag gegenüber den Hilfesuchenden von vornherein keine direkte Wirkung

zu entfalten, kann hingegen in Hinblick auf das zu beachtende Rechtsgleichheitsgebot

Bedeutung erhalten. Massgebend für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der

Verkaufsverpflichtung sind in erster Linie das kantonale Sozialhilferecht und

die SKOS-Richtlinien.

4.2

Gemäss § 14

SHG und § 16 Abs. 1 SHV erfolgt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe subsidiär

zu den eigenen Mitteln des Hilfesuchenden. Den unterstützten Personen wird

jedoch ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Dieser beläuft sich für

Einzelpersonen auf Fr. 4'000.- und für jedes minderjährige Kind auf Fr. 2'000.-

(SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Die Ferienwohnung der Beschwerdeführerin

zählt zu deren eigenen Mitteln. Sie wurde mit Fr. 45'512.- bewertet, was

von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. Der Vermögensfreibetrag wurde mit Fr. 6'000.-

korrekt bemessen. Durch das Belassen eines Motorfahrzeuges im Wert von Fr. 1'900.-,

ergab sich ein bei der Rückerstattungsforderung in Abzug zu bringender

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'100.-. Die Höhe der Rückerstattungsforderung

von Fr. 41'412.- wurde demnach richtig berechnet.

Es besteht vorliegend kein besonderer Grund, auf die

Verwertung der Wohnung zu verzichten. Weder wird die Wohnung durch die

Beschwerdeführerin dauernd bewohnt noch kommt sie einer Alterssicherung gleich.

Entgegen ihrer Darstellung wurde die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne

einer Überbrückung lediglich kurz- oder mittelfristig unterstützt (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2). Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 14. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin bereits ohne Unterbruch knapp drei

Jahre mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden, ohne dass sich eine

baldige Ablösung von der Sozialhilfe abgezeichnet hätte. Soweit sie geltend

macht, dass Aufenthalte in Spanien ihrer Gesundheit zuträglich seien, kann sie

daraus nichts ableiten. Es ist in keiner Weise belegt, dass sie für den Erhalt

ihrer Gesundheit auf regelmässige Besuche in Spanien angewiesen wäre. Zudem ist

dafür der Erhalt der Ferienwohnung auch nicht zwingend nötig. Es ist deshalb

nicht zu beanstanden, dass sie zum Verkauf ihrer Wohnung verpflichtet wurde, um

die Rückerstattungsforderung zu bezahlen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass das durch Art. 8 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) garantierte Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden sei,

da gemäss ständiger Praxis der Beschwerdegegnerin Liegenschaften mit einem

unter Fr. 50'000.- liegendem Nettovermögenswert nicht verwertet werden

müssten. Wie bereits der Bezirksrat ausgeführt hat, ist der Entscheid der

Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli 2004

missverständlich formuliert. In dessen Erwägung 5 steht, dass der Verkauf

einer Liegenschaft mit einem Nettovermögenswert von unter Fr. 50'000.-

nicht erzwungen werde. Beachtet man jedoch die nachfolgenden Erwägungen 6 und 8,

erhellt daraus, dass sich ein solcher Verzicht nur auf die Verpflichtung zum

sofortigen Verkauf bei Beginn der Unterstützung bezieht. Die Rückerstattungsforderung

wurde demnach lediglich gestundet. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im

Rekursverfahren dargetan hat, wird auf eine Verwertung bei Liegenschaften nur

vorbehaltlos verzichtet, wenn sich diese in Krisengebieten befinden, in welchen

kein funktionierender Liegenschaftenmarkt besteht. Es ist daher nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schlechter als andere unterstützte

Personen, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden, behandelt worden

ist. Eine rechtsungleiche Behandlung kann auch nicht allein aufgrund des Textes

des Merkblatts der Beschwerdegegnerin über das Vorgehen bei nachgewiesenem

Liegenschaftsbesitz abgeleitet werden. Für dessen Auslegung ist die

Beschwerdegegnerin selbst zuständig. Demnach erweist sich das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots als

rechtmässig.

4.4

Wie der

Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat, sind die Fr. 190.- pro Monat, welche

der Beschwerdeführerin als hypothetisches Einkommen angerechnet wurden, dieser

ab März 2006 zurückzuerstatten. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % ab März

2006.

ist mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen, da sie einzig zu deren

Tilgung erfolgte. Schliesslich sind die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für

den Verkauf der Wohnung, insbesondere ein allfälliger Beizug eines professionellen

Maklers, vom Verkaufserlös abzuziehen; die Rückerstattungsforderung ist

dementsprechend zu verringern. Insgesamt dürfte demnach der der

Beschwerdegegnerin zukommende Betrag um einiges tiefer als die laut der

Rückerstattungsforderung ursprünglich geschuldeten Fr. 41'412.- ausfallen.

Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in

nächster Zeit tatsächlich von der Sozialhilfe abgelöst werden kann, bleibt der

Beschwerdegegnerin die Prüfung unbenommen, ob sie nicht Hand zu einer Lösung

bieten kann, welche nicht zum Verkauf der Liegenschaft führt.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu

bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 10).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …