Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00134

25. April 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. April 2006 verweigerte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur A nachträglich die Baubewilligung für den

blauen Fassadenanstrich am Wohnhaus Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr.02 an der L-Strasse 03 in Winterthur, welches sich in der Wohnzone

W3/2,6 befindet. Der Bauausschuss befahl die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands durch Überstreichung in einem bewilligungsfähigen

Farbton. Zugleich wurde der Aussenisolation, für die am 31. Januar 2006

ebenfalls nachträglich das Baugesuch eingereicht worden war, die Bewilligung erteilt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurseingabe vom 8. Mai 2006 wandte sich A an die

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Nach am 8. Oktober 2006

durchgeführtem Kommissionsaugenschein hiess die Baurekurskommission IV den

Rekurs am 22. Februar 2007 gut und hob den Beschluss des Bauausschusses auf,

soweit damit die Bewilligung für den Farbanstrich verweigert und entsprechend die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes befohlen wurde.

III.

Mit Eingabe vom 22. März 2007 erhob das Baupolizeiamt

namens der Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und begehrte – unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge –

die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 22. Februar 2007. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragte A sinngemäss die Abweisung

der Beschwerde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin führte das Verwaltungsgericht

am 20. Juni 2007 einen Augenschein durch.

Mit Präsidialverfügungen vom 21. Juni 2007 und vom 26.

Juli 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel insbesondere auch zur Frage der

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wiederherstellung des

baubewilligungsfähigen Zustandes angeordnet. Mit Replik vom 25. Juli 2007,

respektive mit Duplik vom 21. August 2007 hielten beide Parteien vollumfänglich

an ihren Anträgen fest.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen

gemäss angefochtenem Entscheid der Baurekurskommission IV werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21

lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen

schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten über die

befriedigende Gesamtwirkung einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die

Beschwerdebefugnis der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979

Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67; vgl. auch BGr,

16.

Juni 2003,1P.562/2002 und 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

www.bger.ch). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Winterthur ist daher zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

2.

Streitig ist die Farbgebung am Objekt L-Strasse 03, die

sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht befriedigend im Sinne von § 238

Abs. 1 PBG in die Umgebung einordne.

2.1

Für einen Fassadenanstrich in der

Wohnzone ist grundsätzlich keine Baubewilligung erforderlich (vgl. § 309

PBG). Nur in den Kernzonen sind gemäss Art. 6 der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) Aussenrenovationen mit

Farbveränderungen bewilligungspflichtig. Die Befreiung von der

Bewilligungspflicht entbindet jedoch gemäss § 2 Abs. 2 der

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) nicht von der Pflicht, die

Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Somit ist die

Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG auch dann einzuhalten, wenn für

den Fassadenanstrich keine Baubewilligung einzuholen ist.

2.2

Der

Beschwerdegegner machte erstmals anlässlich des Augenscheins vom 20. Juni 2007

geltend, er habe vor der Anbringung der neuen Farbe beim damaligen Stadtarchitekten

nachgefragt und diesem ein Farbmuster zukommen lassen. Die Farbwahl sei vom

Stadtarchitekten nicht beanstandet worden. Dem hält die Beschwerdeführerin

entgegen, in den Bauakten seien keine entsprechenden internen Notizen oder

Farbmuster zu finden. Der Stadtarchitekt habe im Rahmen der verwaltungsinternen

Diskussion vor der Antragstellung an die Baubehörde die Wiederherstellung des

rechtsmässigen Zustandes unterstützt. Da der Stadtarchitekt letzten Herbst in

den Bergen tödlich verunglückt sei, könne er nicht mehr befragt werden. Da er

aber in jeder Hinsicht ein aufrichtiger und grundehrlicher Mensch gewesen sei,

hätte er die Baubehörde auf eine Bewilligung der Farbgebung durch ihn hingewiesen,

was einen Verzicht der Behörde auf den im Streit liegenden Entscheid zur Folge

gehabt hätte. Insofern könne sich der Beschwerdegegner nicht auf

Vertrauensschutz berufen.

Beim Vorbringen des Beschwerdegegners, die Farbe sei vom

Stadtarchitekten genehmigt worden, handelt es sich um eine neue Tatsache.

Solche können bei Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz urteilt, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (§ 52

Abs. 2 VRG). Der Einwand des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet und ist

daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren

eingereichten Schreiben vom 12. September 2005 an den damaligen

Stadtarchitekten kein strikter Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des

Beschwerdegegners.

3.

3.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Gemeinde steht bei der

Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Der Abwägung, ob eine geplante Baute so gestaltet ist, dass

eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa).

Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Auch wenn den kommunalen

Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein besonderer

Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Entscheid nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen.

Anders als das

Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20

Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben

der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen

kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und

darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19).

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 VRG)

auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50

Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung

einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung,

welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsweise unzulässigerweise

beschränkt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandete in der Bauverweigerung, die intensive, leuchtende

Farbe wirke störend und unruhig und ordne sich schlecht in die Umgebung ein.

Sie verlangte dementsprechend einen gemässigteren Farbton. Zur Umgebung führte

die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort vom 2. Juni 2006 aus, dass sich das

Gebäude in einer städtischen und gewachsenen Wohnzone befindet. Statt sich

farblich an die traditionellen Farbtöne der vorhandenen Gebäude (und des

angrenzenden Mehrfamilienhauses) anzulehnen, trete das Gebäude mit seiner

grellen blauen Farbe mit der ganzen Umgebung in Konkurrenz und wirke durch

seine Konzeptlosigkeit als störender Blickfang. Ein Eingehen des Vorhabens auf

seine Umgebung sei nicht ersichtlich. Vielmehr trete es mit seiner fremden und

dominanten Farbe in störendem Gegensatz dazu in Erscheinung.

Die Vorinstanz hielt aufgrund des Lokaltermins fest, dass die

dem strittigen Wohnhaus direkt benachbarten Gebäude an der L-Strasse alle

verschiedene Fassadenfarben aufwiesen, die allerdings weitgehend heller

gehalten seien als das von der Vorinstanz gerügte Blau, welches aufgrund des

blassen Anstrichs des angebauten Wohnhauses relativ intensiv und leuchtend wirke,

weshalb es im Rahmen des Strassenzugs hervorsteche. Es sei jedoch nicht

ausgeschlossen bzw. davon auszugehen, dass diese Bauten demnächst eine neue

Farbgebung erhalten würden, da die Anstriche teilweise älteren Datums seien.

Die Baurekurskommission verwies auf die parallel zur L-Strasse verlaufende,

eine Strassenzeile entfernte M-Strasse, an welcher sich ebenfalls

verschiedenfarbige, noch buntere Wohnbauten befänden, die mit dem streitigen

Objekt vergleichbar seien. Da diese Grundstücke der gleichen Zone zugewiesen

seien, würden die gleichen Grundlagen insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung

und Einordnung gelten. Daran vermöge auch das dort zur Anwendung gelangte

Farbkonzept des damaligen Stadtarchitekten nichts zu ändern, komme doch einem

solchen keine eigentümerverbindliche Rechtswirkung, sondern höchstens die

Bedeutung einer verwaltungsinternen Richtlinie zu. Die Farbtöne dieser Gebäude

seien auch hinsichtlich Intensität und Leuchtkraft mit der strittigen Fassade

vergleichbar, wozu in einem Fall auch die Oberflächenstruktur (Eternitplatten)

dazu beitrage. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Baubehörde habe ihren

Ermessensspielraum nicht mehr vertretbar gehandhabt und hiess den Rekurs gut.

3.3

Die

Baurekurskommission liess sich bei ihrem Entscheid vom Umstand leiten, dass nur

eine Strassenzeile vom streitbetroffenen Gebäude entfernt und somit im gleichen

Quartier an der parallel zur L-Strasse verlaufenden M-Strasse sich ebenfalls

verschiedenfarbige bunte Wohnbauten befinden. Diese Gebäude seien bezüglich

Kubaturen, Alter und Baustil mit der Bebauung an der L-Strasse vergleichbar.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die

Farbgebung dieser Häuser auf einem mit dem Stadtarchitekten abgesprochenen Farbkonzept

beruhten, welches mit fröhlichen Farben das Strassenbild auffrischen und

beleben sollte. Das Farbkonzept sei noch heute gut ablesbar. Im Vergleich dazu

sei das blau gestrichene Haus des Beschwerdegegners mit seinem

"fluoreszierenden" Blauton in einer anderen Dimension anzusiedeln, so

dass die befriedigende Gesamtwirkung nicht mehr gegeben sei. Dieses könne nicht

nur ein negatives Präjudiz für weitere Fälle bilden, sondern ganz allgemein

künftig für die Baubehörde die Grenzziehung zwischen befriedigender und

unbefriedigender Farbgebung verunmöglichen. Die Baubehörde zeige im Rahmen des

ihr zustehenden Ermessens gemäss § 238 PBG grundsätzlich keine

Voreingenommenheit gegenüber ungewöhnlichen, nicht traditionellen Farben.

Voraussetzung für die Bewilligung sei aber das Vorliegen von entsprechenden

gestalterischen Überlegungen über deren Wahl und Beziehung zum massgeblichen

Kontext. Die Stadt Winterthur habe grundsätzlich keine "Angst" vor

mutigen Farben, sofern ihnen ein Konzept zugrunde liege. Insbesondere, was das

Farbkonzept der drei Häuser an der M-Strasse 04, 05 und 06 angehe, sei dieses

zusammen mit dem verantwortlichen Architekten erarbeitet worden, um mit

fröhlichen Farbtönen das Strassenbild aufzufrischen und zu beleben.

Wie der Augenschein vom 20. Juni 2007 gezeigt hat, ist bei

dem Farbkonzept an der M-Strasse 04, 05 und 06 eine Grundidee erkennbar.

Jedenfalls wirken die Farben an den drei Häusern nicht zufällig. Auch wenn der

rote Fassadenanstrich des Hauses M-Strasse 04 aufgrund der Intensität der

Farbgebung unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als Grenzfall zu bezeichnen

ist, erweist sich die Auffassung der Baubehörde, die drei Häuser als Ganzes

würden sich befriedigend in den Strassenzug einordnen, als vertretbar. Das

streitbetroffene Gebäude an der L-Strasse 03 hingegen ist nicht Gegenstand

eines von der Baubehörde genehmigten Farbkonzeptes. Daher kann entgegen der

Vorinstanz nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, die Fassadenfarbe an

der M-Strasse 04 sei mit der strittigen an der L-Strasse 03 bezüglich

Intensität und optischer Wirkung vergleichbar, weshalb eine Verweigerung der

Bewilligung der im Streit liegenden Farbe nicht nachvollziehbar sei. Der

Augenschein vom 20. Juni 2007 bestätigte vielmehr, dass der intensiv blaue Farbton

– insbesondere auch wegen des blassen Anstrichs des angebauten Wohnhauses und

der umliegenden Fassaden – stark hervorsticht. Die Würdigung der kommunalen

Baubehörde, dass diese Farbgebung in der Umgebung fremd wirke und in keiner

Weise Bezug zum traditionell gewachsenen städtischen Wohnquartier nehme und mit

seiner fremden und dominanten Farbe störend in Erscheinung trete, erweist sich

unter diesen Umständen als nachvollziehbar. Der Entscheid, die nachträgliche

Baubewilligung mangels befriedigender Einordnung zu verweigern, ist daher

vertretbar und aufgrund des besonderen Beurteilungsspielraumes der kommunalen

Baubehörde zu schützen.

4.

Mit der Bauverweigerung verfügte der Bauausschuss der

Stadt Winterthur gestützt auf § 341 PBG die Wiederherstellung des

bewilligungsfähigen Zustandes und verpflichtete den Beschwerdegegner, eine neue

Farbwahl zur Bewilligung einzureichen und die bestehende Farbe zu

überstreichen.

4.1

Der

Beschwerdegegner macht diesbezüglich geltend, die Wiederherstellung des baubewilligungsfähigen

Zustandes sei unverhältnismässig, da diese mit hohen Kosten verbunden sei. Wenn

er die Fassade nochmals streichen müsste, würden Mehrkosten von

ca. Fr. 15'000.- entstehen. Da sich die Renovationskosten für die

Dach- und Fassadenrenovation bereits auf Fr. 130'000.- beliefen und er zudem

eine weitere Verfügung der Stadt Winterthur zur Sanierung der Hauskanalisation

erhalten habe, welche noch einmal Kosten in Höhe von Fr. 15'000.- verursache,

würde dies sein Budget extrem belasten. Unter diesen Umständen müsste er sich

sogar Gedanken machen die Liegenschaft zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin

spreche andauernd von angeblich vorliegenden Farbkonzepten. In der M-Strasse 08

und 04 sowie in der N-Strasse 07 könne er beim besten Willen kein Farb­konzept

feststellen. Der pinke Farbton an der M-Strasse 08, die orange Eternitfassade

an der M-Strasse 04 sowie der Farbton an der N-Strasse 07 ordneten sich seiner

Meinung nach schlechter in die Umgebung ein als sein blauer Farbton. Eine

Wiederherstellung erscheine auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht

angebracht und unverständlich.

4.2

Dem hält

die Beschwerdeführerin entgegen, das öffentliche Interesse an der Einhaltung

der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften würde vor allem auch aus präjudiziellen

Gründen schwer wiegen. Die durchaus tragbaren Kosten für einen Neuanstrich der

Fassaden vermöchten dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Mildere

Massnahmen als der Neuanstrich kämen nicht in Betracht.

4.3

Gemäss § 341

PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung

den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; hierzu dienen der Verwaltungszwang

und die Schuldbetreibung. Ein Wiederherstellungsbefehl als Massnahme zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG setzt eine widerrechtliche

Baute voraus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53 mit Hinweisen). Die Verletzung

der Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG genügt als hinreichende Grundlage

für den Erlass von Zwangsmassnahmen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, S. 347).

Wie bereits ausgeführt, ist in der Wohnzone für die

Fassadenbemalung grundsätzlich keine Baubewilligung nötig. Die Befreiung von

der Bewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die

Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2 BVV). Der

Bauherr ist daher verpflichtet eine Fassadenfarbe zu wählen, die sich zumindest

befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG in die Umgebung einordnet. Eine

befriedigende Einordnung ist vorliegend – gestützt auf die obigen Erwägungen –

zu verneinen, weshalb eine materielle Baurechtswidrigkeit im Sinne von § 341

PBG vorliegt.

4.4

§ 341

PBG ist indes nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen (RB 1981

Nr. 146; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53). Nach ständiger

Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsbefehl dann unverhältnismässig, wenn

die Abweichungen von der zulässigen Bauweise gering oder unbedeutend sind und

die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die

Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b,

S. 224; ZBl 89/1988, S. 262; Peter Hänni, Planungs-, Bau-, und besonderes

Umweltrecht, 4. A., Bern 2002, S. 328 mit Hinweisen).

Bei bedeutenden Abweichungen von materiellen

Bauvorschriften können nur Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (BEZ 2000 Nr. 23).

Solche Gründe liegen dann vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er

sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen

Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BEZ 1986

Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 24-9).

Vorliegend ist festzuhalten, dass über die gestalterischen

Anforderungen an die Fassadenbemalung in der Stadt Winterthur keine –

öffentlich zugänglichen – Richtlinien bestehen, an denen sich der

Beschwerdegegner hätte orientieren können. Unklar ist insbesondere, welche

Farben bzw. Farbintensitäten nicht (mehr) tolerierbar sind und von der

Baubehörde einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Wie anlässlich des Augenscheins vom 20. Juni 2007

festzustellen war, bestehen im betreffenden Quartier einige ähnlich bunte

Gebäude wie dasjenige des Beschwerdegegners. In diesem Zusammenhang ist

insbesondere auf das pinkfarbene Gebäude an der M-Strasse 08 und an das

orangefarbene Gebäude an der N-Strasse 07 hinzuweisen. Selbst wenn auch diese

Gebäude wie die Häuser an der M-Strasse 04, 05, 06 Bestandteil eines von der Baubehörde

genehmigten Farbkonzepts wären, durfte der Beschwerdegegner in guten Treuen

annehmen, dass in seinem Quartier bezüglich der Farbwahl eine grosszügige

Praxis herrsche und die Baubehörden auch bunte Farben im Sinne einer

befriedigenden Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG tolerieren würden. Da

grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für die

Fassadenbemalung bestand und im betreffenden Quartier bereits vergleichbar

bunte Fassadenanstriche vorhanden waren, kann im vorliegenden Fall angenommen

werden, dass der Beschwerdegegner gutgläubig davon ausging, die von ihm

gewählte Farbgebung genüge den im betreffenden Quartier geltenden

Einordnungsanforderungen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung,

dass eine Wiederherstellung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand

verbunden wäre, der aufgrund der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners als nicht

gerechtfertigt erscheint, erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes als unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …