VB.2007.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00134
25. April 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10202)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00134
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Blauer Fassadenanstrich für Wohnhaus in Winterthur. Einordnungsproblematik. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet gemäss § 2 Abs. 2 BVV nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Die Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG ist daher auch dann einzuhalten, wenn für den Fassadenanstrich keine Baubewilligung eingeholt werden muss (E. 2.1).
Die Bewilligung "mutiger" Farben bei Nachbarliegenschaften beruht auf einem von der Baubehörde genehmigten Farbkonzept mit entsprechenden Überlegungen zur Wahl der Farben und deren Beziehung zum massgeblichen Kontext. Der intensiv blaue Farbton am streitbetroffenen Gebäude ist nicht Teil eines solchen Farbkonzepts. Die Würdigung der kommunalen Baubehörde, dass diese Farbgebung in der Umgebung fremd wirke, in keiner Weise Bezug zum traditionell gewachsenen städtischen Wohnquartier nehme und mit seiner fremden und dominanten Farbe störend in Erscheinung trete, erweist sich als nachvollziehbar (E. 3.3).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes muss verhältnismässig sein. Vorliegend ist festzuhalten, dass über die gestalterischen Anforderungen an die Fassadenbemalung in der Stadt Winterthur keine - öffentlich zugänglichen - Richtlinien bestehen, an denen sich der Beschwerdegegner hätte orientieren können. Unklar ist insbesondere, welche Farben bzw. Farbintensitäten nicht (mehr) tolerierbar sind und von der Baubehörde einer Bewilligungspflicht unterstellt werden (E. 4.4).
Da grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für die Fassadenbemalung bestand und im betreffenden Quartier bereits vergleichbar bunte Fassadenanstriche vorhanden waren, kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass der Beschwerdegegner gutgläubig davon ausging, die von ihm gewählte Farbgebung genüge den im betreffenden Quartier geltenden Einordnungsanforderungen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich daher als unverhältnismässig (E. 4.4).
Abweisung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
BEWILLIGUNGSPFLICHT
EINORDNUNG
ERMESSEN
FARBE
FASSADENGESTALTUNG
GEMEINDEAUTONOMIE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II BauVV
§ 238 Abs. I PBG
§ 341 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00134
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Stadt Winterthur, vertreten
durch Stadtrat Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung
und Befehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. April 2006 verweigerte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A nachträglich die Baubewilligung für den
blauen Fassadenanstrich am Wohnhaus Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr.02 an der L-Strasse 03 in Winterthur, welches sich in der Wohnzone
W3/2,6 befindet. Der Bauausschuss befahl die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands durch Überstreichung in einem bewilligungsfähigen
Farbton. Zugleich wurde der Aussenisolation, für die am 31. Januar 2006
ebenfalls nachträglich das Baugesuch eingereicht worden war, die Bewilligung erteilt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurseingabe vom 8. Mai 2006 wandte sich A an die
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Nach am 8. Oktober 2006
durchgeführtem Kommissionsaugenschein hiess die Baurekurskommission IV den
Rekurs am 22. Februar 2007 gut und hob den Beschluss des Bauausschusses auf,
soweit damit die Bewilligung für den Farbanstrich verweigert und entsprechend die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes befohlen wurde.
III.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 erhob das Baupolizeiamt
namens der Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und begehrte – unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge –
die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 22. Februar 2007. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragte A sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin führte das Verwaltungsgericht
am 20. Juni 2007 einen Augenschein durch.
Mit Präsidialverfügungen vom 21. Juni 2007 und vom 26.
Juli 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel insbesondere auch zur Frage der
Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wiederherstellung des
baubewilligungsfähigen Zustandes angeordnet. Mit Replik vom 25. Juli 2007,
respektive mit Duplik vom 21. August 2007 hielten beide Parteien vollumfänglich
an ihren Anträgen fest.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen
gemäss angefochtenem Entscheid der Baurekurskommission IV werden – soweit
erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen zuständig. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21
lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen
schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten über die
befriedigende Gesamtwirkung einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die
Beschwerdebefugnis der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979
Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67; vgl. auch BGr,
16.
Juni 2003,1P.562/2002 und 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
www.bger.ch). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Winterthur ist daher zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.
2.
Streitig ist die Farbgebung am Objekt L-Strasse 03, die
sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht befriedigend im Sinne von § 238
Abs. 1 PBG in die Umgebung einordne.
2.1
Für einen Fassadenanstrich in der
Wohnzone ist grundsätzlich keine Baubewilligung erforderlich (vgl. § 309
PBG). Nur in den Kernzonen sind gemäss Art. 6 der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) Aussenrenovationen mit
Farbveränderungen bewilligungspflichtig. Die Befreiung von der
Bewilligungspflicht entbindet jedoch gemäss § 2 Abs. 2 der
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) nicht von der Pflicht, die
Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Somit ist die
Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG auch dann einzuhalten, wenn für
den Fassadenanstrich keine Baubewilligung einzuholen ist.
2.2
Der
Beschwerdegegner machte erstmals anlässlich des Augenscheins vom 20. Juni 2007
geltend, er habe vor der Anbringung der neuen Farbe beim damaligen Stadtarchitekten
nachgefragt und diesem ein Farbmuster zukommen lassen. Die Farbwahl sei vom
Stadtarchitekten nicht beanstandet worden. Dem hält die Beschwerdeführerin
entgegen, in den Bauakten seien keine entsprechenden internen Notizen oder
Farbmuster zu finden. Der Stadtarchitekt habe im Rahmen der verwaltungsinternen
Diskussion vor der Antragstellung an die Baubehörde die Wiederherstellung des
rechtsmässigen Zustandes unterstützt. Da der Stadtarchitekt letzten Herbst in
den Bergen tödlich verunglückt sei, könne er nicht mehr befragt werden. Da er
aber in jeder Hinsicht ein aufrichtiger und grundehrlicher Mensch gewesen sei,
hätte er die Baubehörde auf eine Bewilligung der Farbgebung durch ihn hingewiesen,
was einen Verzicht der Behörde auf den im Streit liegenden Entscheid zur Folge
gehabt hätte. Insofern könne sich der Beschwerdegegner nicht auf
Vertrauensschutz berufen.
Beim Vorbringen des Beschwerdegegners, die Farbe sei vom
Stadtarchitekten genehmigt worden, handelt es sich um eine neue Tatsache.
Solche können bei Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht als zweite
gerichtliche Instanz urteilt, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (§ 52
Abs. 2 VRG). Der Einwand des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet und ist
daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Schreiben vom 12. September 2005 an den damaligen
Stadtarchitekten kein strikter Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des
Beschwerdegegners.
3.
3.1
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der Gemeinde steht bei der
Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,
www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit
umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Der Abwägung, ob eine geplante Baute so gestaltet ist, dass
eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa).
Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Auch wenn den kommunalen
Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein besonderer
Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Entscheid nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen.
Anders als das
Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20
Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben
der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen
kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und
darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19).
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 VRG)
auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50
Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung
einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung,
welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsweise unzulässigerweise
beschränkt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandete in der Bauverweigerung, die intensive, leuchtende
Farbe wirke störend und unruhig und ordne sich schlecht in die Umgebung ein.
Sie verlangte dementsprechend einen gemässigteren Farbton. Zur Umgebung führte
die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort vom 2. Juni 2006 aus, dass sich das
Gebäude in einer städtischen und gewachsenen Wohnzone befindet. Statt sich
farblich an die traditionellen Farbtöne der vorhandenen Gebäude (und des
angrenzenden Mehrfamilienhauses) anzulehnen, trete das Gebäude mit seiner
grellen blauen Farbe mit der ganzen Umgebung in Konkurrenz und wirke durch
seine Konzeptlosigkeit als störender Blickfang. Ein Eingehen des Vorhabens auf
seine Umgebung sei nicht ersichtlich. Vielmehr trete es mit seiner fremden und
dominanten Farbe in störendem Gegensatz dazu in Erscheinung.
Die Vorinstanz hielt aufgrund des Lokaltermins fest, dass die
dem strittigen Wohnhaus direkt benachbarten Gebäude an der L-Strasse alle
verschiedene Fassadenfarben aufwiesen, die allerdings weitgehend heller
gehalten seien als das von der Vorinstanz gerügte Blau, welches aufgrund des
blassen Anstrichs des angebauten Wohnhauses relativ intensiv und leuchtend wirke,
weshalb es im Rahmen des Strassenzugs hervorsteche. Es sei jedoch nicht
ausgeschlossen bzw. davon auszugehen, dass diese Bauten demnächst eine neue
Farbgebung erhalten würden, da die Anstriche teilweise älteren Datums seien.
Die Baurekurskommission verwies auf die parallel zur L-Strasse verlaufende,
eine Strassenzeile entfernte M-Strasse, an welcher sich ebenfalls
verschiedenfarbige, noch buntere Wohnbauten befänden, die mit dem streitigen
Objekt vergleichbar seien. Da diese Grundstücke der gleichen Zone zugewiesen
seien, würden die gleichen Grundlagen insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung
und Einordnung gelten. Daran vermöge auch das dort zur Anwendung gelangte
Farbkonzept des damaligen Stadtarchitekten nichts zu ändern, komme doch einem
solchen keine eigentümerverbindliche Rechtswirkung, sondern höchstens die
Bedeutung einer verwaltungsinternen Richtlinie zu. Die Farbtöne dieser Gebäude
seien auch hinsichtlich Intensität und Leuchtkraft mit der strittigen Fassade
vergleichbar, wozu in einem Fall auch die Oberflächenstruktur (Eternitplatten)
dazu beitrage. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Baubehörde habe ihren
Ermessensspielraum nicht mehr vertretbar gehandhabt und hiess den Rekurs gut.
3.3
Die
Baurekurskommission liess sich bei ihrem Entscheid vom Umstand leiten, dass nur
eine Strassenzeile vom streitbetroffenen Gebäude entfernt und somit im gleichen
Quartier an der parallel zur L-Strasse verlaufenden M-Strasse sich ebenfalls
verschiedenfarbige bunte Wohnbauten befinden. Diese Gebäude seien bezüglich
Kubaturen, Alter und Baustil mit der Bebauung an der L-Strasse vergleichbar.
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Farbgebung dieser Häuser auf einem mit dem Stadtarchitekten abgesprochenen Farbkonzept
beruhten, welches mit fröhlichen Farben das Strassenbild auffrischen und
beleben sollte. Das Farbkonzept sei noch heute gut ablesbar. Im Vergleich dazu
sei das blau gestrichene Haus des Beschwerdegegners mit seinem
"fluoreszierenden" Blauton in einer anderen Dimension anzusiedeln, so
dass die befriedigende Gesamtwirkung nicht mehr gegeben sei. Dieses könne nicht
nur ein negatives Präjudiz für weitere Fälle bilden, sondern ganz allgemein
künftig für die Baubehörde die Grenzziehung zwischen befriedigender und
unbefriedigender Farbgebung verunmöglichen. Die Baubehörde zeige im Rahmen des
ihr zustehenden Ermessens gemäss § 238 PBG grundsätzlich keine
Voreingenommenheit gegenüber ungewöhnlichen, nicht traditionellen Farben.
Voraussetzung für die Bewilligung sei aber das Vorliegen von entsprechenden
gestalterischen Überlegungen über deren Wahl und Beziehung zum massgeblichen
Kontext. Die Stadt Winterthur habe grundsätzlich keine "Angst" vor
mutigen Farben, sofern ihnen ein Konzept zugrunde liege. Insbesondere, was das
Farbkonzept der drei Häuser an der M-Strasse 04, 05 und 06 angehe, sei dieses
zusammen mit dem verantwortlichen Architekten erarbeitet worden, um mit
fröhlichen Farbtönen das Strassenbild aufzufrischen und zu beleben.
Wie der Augenschein vom 20. Juni 2007 gezeigt hat, ist bei
dem Farbkonzept an der M-Strasse 04, 05 und 06 eine Grundidee erkennbar.
Jedenfalls wirken die Farben an den drei Häusern nicht zufällig. Auch wenn der
rote Fassadenanstrich des Hauses M-Strasse 04 aufgrund der Intensität der
Farbgebung unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als Grenzfall zu bezeichnen
ist, erweist sich die Auffassung der Baubehörde, die drei Häuser als Ganzes
würden sich befriedigend in den Strassenzug einordnen, als vertretbar. Das
streitbetroffene Gebäude an der L-Strasse 03 hingegen ist nicht Gegenstand
eines von der Baubehörde genehmigten Farbkonzeptes. Daher kann entgegen der
Vorinstanz nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, die Fassadenfarbe an
der M-Strasse 04 sei mit der strittigen an der L-Strasse 03 bezüglich
Intensität und optischer Wirkung vergleichbar, weshalb eine Verweigerung der
Bewilligung der im Streit liegenden Farbe nicht nachvollziehbar sei. Der
Augenschein vom 20. Juni 2007 bestätigte vielmehr, dass der intensiv blaue Farbton
– insbesondere auch wegen des blassen Anstrichs des angebauten Wohnhauses und
der umliegenden Fassaden – stark hervorsticht. Die Würdigung der kommunalen
Baubehörde, dass diese Farbgebung in der Umgebung fremd wirke und in keiner
Weise Bezug zum traditionell gewachsenen städtischen Wohnquartier nehme und mit
seiner fremden und dominanten Farbe störend in Erscheinung trete, erweist sich
unter diesen Umständen als nachvollziehbar. Der Entscheid, die nachträgliche
Baubewilligung mangels befriedigender Einordnung zu verweigern, ist daher
vertretbar und aufgrund des besonderen Beurteilungsspielraumes der kommunalen
Baubehörde zu schützen.
4.
Mit der Bauverweigerung verfügte der Bauausschuss der
Stadt Winterthur gestützt auf § 341 PBG die Wiederherstellung des
bewilligungsfähigen Zustandes und verpflichtete den Beschwerdegegner, eine neue
Farbwahl zur Bewilligung einzureichen und die bestehende Farbe zu
überstreichen.
4.1
Der
Beschwerdegegner macht diesbezüglich geltend, die Wiederherstellung des baubewilligungsfähigen
Zustandes sei unverhältnismässig, da diese mit hohen Kosten verbunden sei. Wenn
er die Fassade nochmals streichen müsste, würden Mehrkosten von
ca. Fr. 15'000.- entstehen. Da sich die Renovationskosten für die
Dach- und Fassadenrenovation bereits auf Fr. 130'000.- beliefen und er zudem
eine weitere Verfügung der Stadt Winterthur zur Sanierung der Hauskanalisation
erhalten habe, welche noch einmal Kosten in Höhe von Fr. 15'000.- verursache,
würde dies sein Budget extrem belasten. Unter diesen Umständen müsste er sich
sogar Gedanken machen die Liegenschaft zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin
spreche andauernd von angeblich vorliegenden Farbkonzepten. In der M-Strasse 08
und 04 sowie in der N-Strasse 07 könne er beim besten Willen kein Farbkonzept
feststellen. Der pinke Farbton an der M-Strasse 08, die orange Eternitfassade
an der M-Strasse 04 sowie der Farbton an der N-Strasse 07 ordneten sich seiner
Meinung nach schlechter in die Umgebung ein als sein blauer Farbton. Eine
Wiederherstellung erscheine auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht
angebracht und unverständlich.
4.2
Dem hält
die Beschwerdeführerin entgegen, das öffentliche Interesse an der Einhaltung
der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften würde vor allem auch aus präjudiziellen
Gründen schwer wiegen. Die durchaus tragbaren Kosten für einen Neuanstrich der
Fassaden vermöchten dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Mildere
Massnahmen als der Neuanstrich kämen nicht in Betracht.
4.3
Gemäss § 341
PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; hierzu dienen der Verwaltungszwang
und die Schuldbetreibung. Ein Wiederherstellungsbefehl als Massnahme zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG setzt eine widerrechtliche
Baute voraus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53 mit Hinweisen). Die Verletzung
der Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG genügt als hinreichende Grundlage
für den Erlass von Zwangsmassnahmen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, S. 347).
Wie bereits ausgeführt, ist in der Wohnzone für die
Fassadenbemalung grundsätzlich keine Baubewilligung nötig. Die Befreiung von
der Bewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die
Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2 BVV). Der
Bauherr ist daher verpflichtet eine Fassadenfarbe zu wählen, die sich zumindest
befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG in die Umgebung einordnet. Eine
befriedigende Einordnung ist vorliegend – gestützt auf die obigen Erwägungen –
zu verneinen, weshalb eine materielle Baurechtswidrigkeit im Sinne von § 341
PBG vorliegt.
4.4
§ 341
PBG ist indes nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen (RB 1981
Nr. 146; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53). Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsbefehl dann unverhältnismässig, wenn
die Abweichungen von der zulässigen Bauweise gering oder unbedeutend sind und
die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b,
S. 224; ZBl 89/1988, S. 262; Peter Hänni, Planungs-, Bau-, und besonderes
Umweltrecht, 4. A., Bern 2002, S. 328 mit Hinweisen).
Bei bedeutenden Abweichungen von materiellen
Bauvorschriften können nur Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (BEZ 2000 Nr. 23).
Solche Gründe liegen dann vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er
sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen
Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BEZ 1986
Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 24-9).
Vorliegend ist festzuhalten, dass über die gestalterischen
Anforderungen an die Fassadenbemalung in der Stadt Winterthur keine –
öffentlich zugänglichen – Richtlinien bestehen, an denen sich der
Beschwerdegegner hätte orientieren können. Unklar ist insbesondere, welche
Farben bzw. Farbintensitäten nicht (mehr) tolerierbar sind und von der
Baubehörde einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Wie anlässlich des Augenscheins vom 20. Juni 2007
festzustellen war, bestehen im betreffenden Quartier einige ähnlich bunte
Gebäude wie dasjenige des Beschwerdegegners. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf das pinkfarbene Gebäude an der M-Strasse 08 und an das
orangefarbene Gebäude an der N-Strasse 07 hinzuweisen. Selbst wenn auch diese
Gebäude wie die Häuser an der M-Strasse 04, 05, 06 Bestandteil eines von der Baubehörde
genehmigten Farbkonzepts wären, durfte der Beschwerdegegner in guten Treuen
annehmen, dass in seinem Quartier bezüglich der Farbwahl eine grosszügige
Praxis herrsche und die Baubehörden auch bunte Farben im Sinne einer
befriedigenden Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG tolerieren würden. Da
grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung für die
Fassadenbemalung bestand und im betreffenden Quartier bereits vergleichbar
bunte Fassadenanstriche vorhanden waren, kann im vorliegenden Fall angenommen
werden, dass der Beschwerdegegner gutgläubig davon ausging, die von ihm
gewählte Farbgebung genüge den im betreffenden Quartier geltenden
Einordnungsanforderungen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung,
dass eine Wiederherstellung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand
verbunden wäre, der aufgrund der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners als nicht
gerechtfertigt erscheint, erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes als unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …