VB.2007.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00137
4. April 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9895)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00137
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.04.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Urlaub
Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen, die bis Ende 2006 gestützt auf kantonales Straf- und Massnahmevollzugsrecht ergingen und heute in den seit 1.1.2007 in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs geregelt sind
Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über Urlaube nicht zu. Heute regelt das revidierte StGB in Art. 84 Abs. 6 auch den Urlaub; demnach wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn es sie noch gäbe. Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ist sie jedoch hinfällig geworden, und es fragt sich darum, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden bezüglich Urlaub im Straf- und Massnahmevollzug überhaupt eintreten muss (E. 2.1-2). Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (E. 2.3) und für Streitigkeiten betreffend Fragen im Straf- und Massnahmevollzug, die nicht bundesrechtlich geregelt sind (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation ist die Eintretensfrage zu verneinen: Das übergangsrechtliche Nichteintreten führt zu keinem Abbau gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau. Überdies vermag die regierungsrätliche Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz keine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil sie noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich ist und sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht stützt (E. 2.5). Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 2.6). Kostenverlegung (E. 3). Rechtsmittel (E. 4).
Nichteintreten.
Stichworte:
BUNDESGERICHTSGESETZ
GESETZMÄSSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RECHTSMITTEL
RECHTSMITTELWEG
STRAFEN UND MASSNAHMEN
STRAFGESETZBUCH
STRAFVOLLZUG
URLAUB
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 78 BGG
Art. 130 BGG
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 21 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00137
Beschluss
der 4. Kammer
vom 4. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Als
Zusatzstrafe zu sechs Monaten Gefängnis gemäss einem ausländischen Erkenntnis
vom 8. Juni 1994 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich A
am 19. Mai 1998 wegen mehrfachen versuchten Mordes etc. zu 17 Jahren
Zuchthaus, woran es 1'467 Tage erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- sowie
Sicherheitshaft anrechnete; es ordnete zugleich Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der bis Ende 2006
geltenden Fassung an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (VGr,
7. Februar 2007, VB.2006.00430, Ziff. I Abs. 1 f., www.vgrzh.ch; [beides
auch zum Folgenden]). Seit Mitte November 2000 wird diese Massnahme in der
Anstalt X vollstreckt. Das am 8. Dezember 2006 von A gestellte Gesuch um Gewährung
eines begleiteten Beziehungsurlaubs lehnte die Anstaltsdirektion mit Verfügung
vom 26. Januar 2007 ab.
Erwägungen
II.
Den
am 31. Januar 2007 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007
ab und nannte als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
III.
A
führte gegen die Verfügung vom 13. März 2007 unter dem 26. gleichen Monats
Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden betreffend Anordnungen
aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS II
687.
ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Nun hat das Anfang 2007
in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331;
OS 61, S. 391 ff., 420, auch zum Folgenden) durch seinen § 42 das
Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde §
38.
Abs. 2 lit. b VRG zwar nicht geändert. Es gibt indes keine Hinweise, dass
der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und
Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (so zum Ganzen schon VGr, 21. März
2007, VB.2007.00087, E. 1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
Hier geht es um Anordnungen aufgrund der §§ 14, 29 Abs. 2
Satz 1, 31 lit. a und b sowie 32 lit. b und c StJVG in Verbindung
mit §§ 1 f., 4 Abs. 1 Sätze 1 f., 5 lit. a und e, 7 Abs. 1,
8.
lit. a, 10 Abs. 1 f., 61, 70 Abs. 2 sowie 167 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (LS 331.1), welche gemäss ihrem § 170 ebenso
anfangs Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Vorliegend stellen sich freilich grundsätzliche Fragen,
sodass die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG
der Kammer übertragen wird. Irgendwelcher vorgängiger Weiterungen bedarf es
nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt
es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig
gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.
Die restlichen Eintretensvoraussetzungen erscheinen übrigens vorliegend ohne
Weiteres als erfüllt.
2.1
Bisher
erlaubte § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde gegen
Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von
Strafen sowie Massnahmen nur, soweit darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelte. – Zum einen traf Letzteres bei Streitigkeiten über Urlaube nicht zu
(vgl. Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, 1986, Art. 6 Rz. 218 f.; Jochen Frowein/Wolfgang
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6 Rz. 52
S. 192 ff., 194; RB 1998 Nr. 39; Mark Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 401); dabei
ist es geblieben.
Zum andern war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht lediglich statthaft gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützten oder es hätten tun sollen (RB 2002 Nr. 34 E. 1c
Abs. 2; BGE 128 II 259 E. 1.2 Abs. 1 [beides mit Hinweisen]).
Aber bloss (inter-)kantonales, nicht jedoch eidgenössisches Recht kannte die Einrichtung
des Urlaubs während Straf- bzw. Massnahmevollzug (§ 49 Abs. 1 und
3.
ff. der inzwischen gleichfalls aufgehobenen Justizvollzugsverordnung vom
24.
Oktober 2001 [OS 57, S. 7 ff., 19 f. – 61, S. 616]; vgl.
Reto Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 326–328; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II,
7.
A., Zürich 2001, S. 28 f.; Benjamin Brägger, Basler Kommentar, 2003,
Art. 37 StGB N. 17; Andrea Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 155 f.,
163.
ff.; Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger, Kommentierte
Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., Norderstedt 2006, S. 92):
Insofern konnte beim Bundesgericht nur staatsrechtliche
Beschwerde erhoben werden (siehe BGr, 21. Juni 2000,1P.188/2000 – 15. Oktober
2004,1P.470/2004 – 9. Februar 2005,1P.622/2004 – 30. November 2005,
1P.708/2005 [alles unter www.bger.ch]). Hinwiederum musste § 43 VRG die auf
bestimmten Gebieten an sich ausgeschlossene Beschwerde (Abs. 1) dann trotzdem
zulassen, wenn hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
offen stand (Abs. 2). Sonst hätte sich ein Konflikt mit Art. 98a Abs. 1
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (AS 1992,
S. 288 ff., 294) ergeben. Jetzt dagegen regeln die am
13.
Dezember 2002 revidierten und auf Anfang 2007 in Kraft gesetzten
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (AS 2006, S. 3459 ff., 3535) in Art. 84
Abs. 6 auch den Urlaub; diese neue Vorschrift findet auf nach bisherigem
Recht verurteilte Täter ebenfalls Anwendung (vgl. Art. 90 Abs. 4 und 388 Abs. 3
StGB sowie Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember
2002; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8.
A., Zürich etc. 2007, S. 321).
2.2
Nunmehr
hat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf Anfang 2007
das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab Jahresbeginn
ergehende, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen
und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
(Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff.,
1243). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten
regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, S. 480 f.)
ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG – zu verstehen.
Art. 130 Abs. 1 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer
schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu
Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung
noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen
nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als
ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden
ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen
bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger
Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.
Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27.
Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar
2006.
in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im
Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine
Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV
treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren
an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b).
2.3
Die Kammer
hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei offen gelassen, "ob
der zitierte § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006
– sie gibt nicht an, worauf sie sich stütze – im Sinn von Art. 130
Abs. 4 BGG als schon notwendig und in dieser Form kantonalrechtlich
statthaft erscheine (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/ Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21 ff.) bzw. ob er überhaupt
wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7. ebruar 2007,
VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch, auch zu den folgenden beiden Absätzen).
Sie fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht
kommt nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit
mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen
Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundsrechtspflege – Fragen des
Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der
Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation
des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau
an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem
Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt
im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere
4354)."
So kam sie zum Schluss: "Das Verwaltungsgericht muss
jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (so denn
auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu
gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht
zur Verfügung steht."
2.4
Daran
anschliessend, hat die Kammer in einem weiteren grundlegenden Beschluss zur
neurechtlichen Zuständigkeit für die Frage des weder früher noch heute bundesrechtlich
normierten Strafantritts ausgeführt (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 3.1
Abs. 1 f. und 3.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch):
"Hier liegt indes eine andere Konstellation vor. Denn
obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung
steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm nicht möglich (und
wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe). Wie gesehen fordern weder das
Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits, dass ein oberes kantonales
Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und
Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43 VRG will das ausschliessen.
Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern
eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens
vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen
eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht
referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das
Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern."
Die Kammer hat deshalb jene Beschwerde betreffend
Strafantritt wegen vorläufiger sachlicher Unzuständigkeit nicht an die Hand
genommen.
2.5
Für die
vorliegend abermals verschiedene Konstellation folgt aus den beiden eben referierten
Präjudizien vorab, dass es für die übergangsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht auf die anschliessende Möglichkeit einer ordentlichen Beschwerde beim
Bundesgericht ankomme; denn diese gibt es gegenwärtig gleich, wie es das in den
beiden früheren Fällen tat. Und weiterhin nicht beurteilt zu werden braucht,
wie es sich bei (hier ohnehin fehlender) ursprünglicher Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts verhielte, wenn neu keine ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht statthaft wäre (vgl. dazu für den Kanton Bern Daum, S. 11). Jetzt
fragt sich nur, ob das Verwaltungsgericht eine Beschwerde anders als bis Ende
2006.
behandeln müsse, weil sich gegen seinen Entscheid seit Anfang 2007
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht – gäbe es sie noch – erheben
liesse.
Die Frage zu stellen heisst, sie zu verneinen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, deren Zulässigkeit das
Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 VRG zur Anhandnahme der Beschwerde zwänge,
gibt es nicht mehr. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten führt – anders als
es in bestimmten Fällen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gewesen wäre – zu
keinem Abbau eines (vordem mangelnden) gerichtlichen Rechtsschutzes,
sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau.
Deswegen gilt wiederum: Sollte die regierungsrätliche
Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in
gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine
Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen
Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich
aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz
heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern.
2.6
Mithin
lässt sich auf die Beschwerde auch hier nicht eintreten. – Eine Weiterleitung
des Rechtsmittels zur Behandlung durch den Regierungsrat gemäss § 70 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 sowie 19b Abs. 1 VRG fällt ausser
Betracht; denn der vorinstanzliche Rekursentscheid ist laut § 29 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StJVG kantonal endgültig (RB 2002 Nr. 34 E.
1b, mit Hinweisen).
3.
Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die
Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn dem
Beschwerdegegner. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der sich so erstmals
stellende Zuständigkeitsfrage auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten
der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Deshalb gilt
es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00087, E. 4 Abs. 1, mit Hinweis,
www.vgrzh.ch).
4.
Dem Beschwerdeführer steht zurzeit die Frist von 30 Tagen ab
Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung weiterhin offen, um gegen dieselbe
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben; sollte jene Frist bei
Aushändigung des vorliegenden Beschlusses schon abgelaufen sein, könnte der
Beschwerdeführer ab dann gegen die vorinstanzliche Verfügung immer noch innert
30.
Tagen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichen, wobei er dort
wohl zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen müsste (siehe Art. 50 und 100
je Abs. 1 BGG).
Zwar kommt das laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage, wenn
eine Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte
Eröffnung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus
einer solchen, insbesondere wegen wie hier unrichtiger Rechtsmittelbelehrung,
dürfen den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen. Soll
"[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden
[…] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1), kann das aber nur bedeuten, dass
insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.
Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund
falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde
eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans
Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/ Dolge/Vock, Art. 49
N. 5). Doch erscheint hier eine derartige Überweisung als untunlich. Denn
es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen
wollen; insbesondere etwa umschreiben Art. 95 ff. BGG die Beschwerdegründe
einschränkender als §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Demgemäss die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
, einzureichen.
5.
Mitteilung an…