VB.2007.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00143
31. Mai 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10002)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00143
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung z. Beschäftigung von nichtärztlichen PsychotherapeutInnen
Bewilligung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen in einer Zweitpraxis.
Zulässigkeit der Direktbeschwerde (E. 1.1 und 1.2). Gegenstand der Feststellungsverfügung (E. 1.4).
Voraussetzungen für zulässige Grundrechtseinschränkungen (E. 3.1).
Mit der Verweigerung der Bewilligung zur Beschäftigung der beiden Psychotherapeutinnen in der Zweitpraxis wird in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Dafür besteht keine genügende gesetzliche Grundlage: Eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 5 ÄrzteV ist aufgrund des klaren Wortlauts der Norm nicht zulässig. Eine Lücke, die zu füllen wäre, liegt nicht vor (E. 4).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANALOG
BERUFSAUSÜBUNG
BEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSANSPRUCH
DIREKTBESCHWERDE
EINSCHRÄNKUNGSVORAUSSETZUNGEN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LÜCKE
LÜCKENFÜLLUNG
PSYCHOTHERAPEUT/-IN
PSYCHOTHERAPIE
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWEITPRAXIS
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. V ÄrzteV
Art. 27 BV
Art. 36 Abs. I BV
§ 17 Abs. II PsyV
§ 26 PsyV
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00143
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Dr.med. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
zur Beschäftigung von nichtärztlichen PsychotherapeutInnen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. med. A stellte am 23. Dezember 2005 bei der
Gesundheitsdirektion ein Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung von Dipl.
Psych. IAP C und lic. phil. D als unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen
in seiner Zweitpraxis an der L-Strasse in X. Die Gesundheitsdirektion wies ihn
am 4. Januar 2006 auf die Voraussetzungen für eine Anstellung von Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten gemäss § 17 der Verordnung über die nichtärztlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 1. Dezember 2005 (PsyV, LS 811.61)
hin. Sie forderte ihn dabei auf, darzulegen, ob er um eine ordentliche Bewilligung
oder um eine bis 31. Mai 2008 gültige Bewilligung gemäss den Übergangsbestimmungen
der genannten Verordnung ersuche. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass die beiden
Psychotherapeutinnen nur an seiner Erstpraxis in Schlieren beschäftigt werden
dürften.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 und 30. Januar 2006
ersuchte Dr. med. A um die Zustellung einer Verfügung bezüglich der nicht
erteilten Bewilligungen für die Beschäftigung der beiden Psychotherapeutinnen
in seiner Zweitpraxis. Am 8. Februar 2006 teilte er nach erneuter Aufforderung
der Gesundheitsdirektion mit, dass er eine Bewilligung gestützt auf die
Übergangsbestimmungen beantrage. Am 9. Februar 2006 erteilte die
Gesundheitsdirektion die Bewilligung zur Beschäftigung von Dipl. Psych. IAP C
und lic. phil. D als unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen. Mit Verfügung
vom 28. Februar 2007 stellte die Gesundheitsdirektion fest, dass die
Beschäftigung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in
der Zweitpraxis in Analogie zu § 10 der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998
(ÄrzteV, LS 811.11) nicht zulässig sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Dr. med. A am 26. März 2007 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung vom 28. Februar 2007
aufzuheben und die Sache zur Erteilung einer Bewilligung zur Beschäftigung von
nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Zweitpraxis
an die Beschwerdegegnerin zu überweisen sei. Diese beantragte ihn ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. April 2007 erhobenen Beschwerde
sachlich zuständig. Näher zu prüfen bleibt die Zulässigkeit dieser Beschwerde
im Hinblick auf die Regelung des funktionellen Instanzenzuges. Gemäss § 19
a Abs. 1 Satz 1 VRG können erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen
zunächst mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden, was dem Grundsatz
des mehrstufigen Rechtsmittelweges (vgl. § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 VRG) entspricht. § 19a Abs. 2 VRG nennt verschiedene Arten von
erstinstanzlichen Anordnungen von Direktionen und Ämtern, die ausnahmsweise
unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, so laut Ziffer 2
auch Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege sowie
Zulassungsbeschränkungen gemäss § 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG). Beim in den Fällen von § 19a Abs. 2
VRG offen stehenden Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht handelt es sich nicht
um den Rekurs, sondern um die Beschwerde; das Verwaltungsgericht behandelt
solche Rechtsmittel nach den Bestimmungen von §§ 54 ff. VRG. In derartigen
Fällen ist allerdings gemäss § 50 Abs. 3 VRG auch die Rüge der
Unangemessenheit zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a
N. 4). Es fragt sich, ob hier die Direktbeschwerde an das
Verwaltungsgericht im Sinn von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 zulässig ist oder
ob zunächst Rekurs an den Regierungsrat gemäss Absatz 1 der genannten
Bestimmung hätte erhoben werden müssen.
1.2
Vorliegend
strittig ist die Erteilung einer Bewilligung für die Beschäftigung von zwei
unselbstständig tätigen Psychotherapeutinnen in der Zweitpraxis des Beschwerdeführers.
Es geht dabei nicht um eine bundesrechtliche Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten
der Krankenversicherung nach Art. 55a KVG. Vielmehr gründen die Voraussetzungen
für die Beschäftigung von Psychotherapierenden auf kantonalem Recht (§ 17
PsyV). Somit kommt es für die Zulässigkeit der Direktbeschwerde nach § 19a
Abs. 2 Ziff. 2 VRG allein darauf an, ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit
betreffend "Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der
Gesundheitspflege" handelt. In einem vergleichbaren Fall, in welchem es um
die Frage der Beschränkung der Zahl der unselbstständig tätigen
Psychotherapierenden in einer Psychotherapiepraxis ging, hat das
Verwaltungsgericht dies bejaht und die Direktbeschwerde zugelassen (VGr, 21.
Dezember 2006, VB.2006.00357 E. 1.2, www.vgrzh.ch). An dieser Rechtsprechung
ist vorliegend festzuhalten.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich auch eine
restriktivere Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG rechtfertigen würde, zumal
diese Bestimmung eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz des mehrstufigen
Rechtsmittelweges in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege darstellt. Die
in § 19a Ziff. 1–4 verbliebenen Ausnahmefälle muten denn auch eher
zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19a N. 3).
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Bei der
strittigen Verfügung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Feststellungsentscheid.
Gegenstand einer Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis
sein. Unzulässig sind Feststellungsverfügungen zur Klärung theoretischer oder
abstrakter Rechtsfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Die
Verfügung vom 28. Februar 2007 ist demnach so zu verstehen, dass darin
festgestellt wird, dass die Beschäftigung der beiden Psychotherapeutinnen Dipl.
Psych. IAP C und lic. phil. D in der Zweitpraxis des Beschwerdeführers nicht
zulässig ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die Verweigerung der Bewilligungen
in der Wirtschaftsfreiheit, welche seine berufliche Tätigkeit schütze, verletzt
worden sei. Für eine rechtmässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit mangle
es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zwar würden gemäss § 10
Abs. 5 ÄrzteV keine Bewilligungen für die Beschäftigung von Assistenzärztinnen
und -ärzten in Zweitpraxen erteilt, eine entsprechende Regelung für Psychotherapierende
fehle jedoch in der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten. Dazu komme, dass kein öffentliches Interesse an einer
Beschränkung der Beschäftigung von Psychotherapierenden auf Erstpraxen angerufen
werden könne. Assistenzärztinnen und -ärzte seien noch nicht hinreichend zur
Ausübung einer selbstständigen Berufstätigkeit ausgebildet, während es sich bei
Psychotherapierenden anders verhalte. Diese dürften – von der Ausbildungsfunktion
abgesehen – nur beschäftigt werden, wenn sie die Zulassung zur selbstständigen
Berufsausbildung erfüllen (§ 17 Abs. 2 PsyV). Im Gegensatz zu den
Assistenzärztinnen und
-ärzten könnten die beiden Psychotherapeutinnen, um deren Beschäftigungsbewilligung
ersucht werde, auch selbstständig tätig sein. Es liege damit ein massgebender
Unterschied zwischen den beiden Personenkategorien vor. Die mit der Beschäftigung
verbundene Aufsichtstätigkeit könne ohne weiteres auch in einer Zweitpraxis
ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer nehme denn auch alle Behandlungen von
psychosomatisch erkrankten Patientinnen und Patienten in seiner Zweitpraxis in
Schlieren vor und halte sich dementsprechend häufig dort auf. Schliesslich
fehle es auch an der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung.
Wenn schon eine Massnahme getroffen werden sollte, könne diese nicht in einem
gänzlichen Verbot der Beschäftigung in einer Zweitpraxis bestehen. Es genüge
vielmehr, wenn beispielsweise gefordert würde, dass der Praxisinhaber jederzeit
erreichbar sei. Dies sei vorliegend der Fall.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin räumt ein, dass bezüglich der Beschäftigung von nichtärztlichen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten in einer Zweitpraxis eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung fehle. Dabei handle es sich jedoch um eine echte Lücke, die schon aus
Gründen der Gleichbehandlung mit den Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden
müsse. Grundsätzlich dürfe in gesundheitspolizeilicher Hinsicht jegliche
unselbstständige Tätigkeit in jedem Fall nur ausgeübt werden, wenn die
praxisberechtigte Person anwesend sei. Die bewilligte Tätigkeit sei zudem
grundsätzlich persönlich auszuüben. Mit dem angefochtenen Verbot,
unselbstständige Psychotherapierende in der Zweitpraxis zu beschäftigen, solle
verhindert werden, dass eine praxisberechtigte Person die bewilligte Tätigkeit
nicht persönlich ausübe, sondern sie an verschiedenen Standorten im Kanton
Zürich durch angestellte Personen ausüben lasse. Es bestehe dabei die Gefahr,
dass Satellitenpraxen entstünden, welche faktisch nicht von der
praxisberechtigten Person geführt würden. Die getroffene Vorgehensweise liege
im öffentlichen Interesse des Patientenschutzes, da so sichergestellt werde,
dass jegliche medizinische Verrichtung zu jeder Zeit durch die praxisberechtigte
Person überwacht werde. Nicht relevant sei, ob die unselbstständig Tätigen über
eine Berufsausübungsbewilligung bzw. über eine abgeschlossene Ausbildung
verfügten. Entscheidend sei einzig, dass eine Überwachung der unselbstständig
Tätigen durch die unmittelbare Anwesenheit der praxisberechtigten Person
gewährleistet werde. Dies könne nur in der Erstpraxis garantiert werden.
3.
3.1
Die durch
Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Wirtschaftsfreiheit
schützt alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten (Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, Rz. 635),
namentlich auch die selbstständige Tätigkeit als Arzt und als Psychotherapeut
(vgl. BGE 125 I 322 E. 2a; 128 I 92 E. 2a). Wie bei allen Freiheitsrechten
bedarf deren Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) und
muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV)
sein. Unterschieden wird dabei zwischen grundsatzwidrigen Einschränkungen,
welche vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und sich gegen den
freien Wettbewerb richten, und grundsatzkonformen Massnahmen (Häfelin/Haller,
Rz. 661 ff., auch zum Folgenden). Grundsatzwidrige Massnahmen dürfen nur vom
Bund erlassen werden und zwar nur dort, wo die Verfassung solche Abweichungen
vorsieht (Art. 94 Abs. 4 BV). Grundsatzkonforme Einschränkungen, insbesondere
solche die dem Schutz der Polizeigüter dienen, können auch durch die Kantone
vorgenommen werden.
3.2
Wer einen
Beruf der Gesundheitspflege im Sinn von §§ 7 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen
vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz, GesundheitsG, LS 810.1) ausüben will,
benötigt dazu gemäss § 7 Abs. 1 GesundheitsG eine Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber
hat laut § 10 Abs. 1 GesundheitsG die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben,
wobei eine Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall zulässig ist.
Das Gebot persönlicher Berufsausübung schliesst zwar nicht aus, dass der
Bewilligungsinhaber unter seiner direkten Kontrolle eigenes, unselbstständiges
Hilfspersonal einsetzt. Dazu gehören beim Arzt beispielsweise Arztgehilfinnen
(neu: medizinische Praxisangestellte) sowie ärztliche und nichtärztliche
Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologinnen und Psychologen. So sieht
auch § 17 PsyV vor, dass unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten angestellt werden dürfen. Eine Bewilligung dazu wird gemäss § 17
Abs. 2 PsyV erteilt, wenn die beschäftigende Person einer Berufskategorie
gemäss § 22a GesundheitsG angehört (lit. a) und die unselbstständig tätige
Person die in § 17 Abs. 2 lit. b PsyV geforderte Ausbildung absolviert
hat. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 26 PsyV gelten bis 31. Mai
2008.
erleichterte Anforderungen an die beschäftigende Person, sofern sie im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits unselbstständig tätige
Psychotherapierende beschäftigt hat und diese weiterhin beschäftigen will.
4.
Die Gesundheitsdirektion erteilte dem Beschwerdeführer am 9.
Februar 2006 die Bewilligungen zur Beschäftigung der beiden unselbstständig
tätigen Psychotherapeutinnen bis am 31. Mai 2008. Strittig ist einzig, ob ihm
durch die Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2007 die Beschäftigung der
Psychotherapeutinnen in seiner Zweitpraxis verweigert werden durfte.
4.1
Mit einer
drastischen Einschränkung der Bewilligungen wird in die Wirtschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers eingegriffen. Die Massnahme soll der Überwachung der unselbstständig
tätigen Psychotherapeutinnen dienen und ist demnach durch den Schutz der Patientinnen
und Patienten bzw. dem Schutz des polizeilichen Interesses der öffentlichen Gesundheit
motiviert, weshalb sie sich als grundsatzkonform erweist. Zu prüfen ist, ob sie
sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Das
Legalitätsprinzip erfordert zum einen das Vorliegen eines Rechtssatzes, das
heisst einer generell-abstrakten Norm, die genügend bestimmt sein muss. Zum
andern müssen schwere Einschränkungen der Freiheitsrechte auf Gesetzesstufe normiert
werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Hier steht vorab das Vorliegen eines
Rechtssatzes in Frage.
4.2
Da ein
Verbot der Bewilligungen für Zweitpraxen in der Verordnung über die nichtärztlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht vorgesehen ist, stützte die
Beschwerdegegnerin die streitbetroffene Einschränkung der Bewilligungen auf § 10
Abs. 5 ÄrzteV. Danach werden für die Beschäftigung von Assistenzärztinnen und
-ärzte in Zweitpraxen keine Bewilligungen erteilt. Gemäss ihrem klaren Wortlaut
ist diese Bestimmung nur auf Personen, die als Assistenzärztinnen und -ärzte
beschäftigt werden sollen, anwendbar. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht
nicht geltend, aus § 10 Abs. 5 ÄrzteV lasse sich kraft Auslegung eine
unmittelbare gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Beschränkung der
Anstellungsbewilligungen auf die Erstpraxis ableiten.
4.3
Vielmehr
führt die Beschwerdegegnerin aus, dass bei der Frage der Beschäftigung von
Psychotherapierenden in Zweitpraxen eine echte Lücke vorliege, welche durch
eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 5 ÄrzteV geschlossen werden müsse. Dieser
Argumentation kann nicht beigetreten werden. Eine echte Lücke liegt vor, wenn
ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht
möglich ist, keine Regelung enthält (Häfelin/Haller, Rz. 139). Im Bereich der
Einschränkung von Grundrechten wird gefordert, dass der Rechtsunterworfene sein
Verhalten nach den gesetzlichen Regelungen richten kann, weshalb das Vorliegen
einer Gesetzeslücke nicht leichthin angenommen werden kann und eine analoge
Anwendung von Normen für die Begründung freiheitsbeschränkender Massnahmen nur
in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine solche Situation liegt nicht vor. Entgegen
der Auffassung ist eine analoge Anwendung der Ärzteverordnung nicht zwingend,
sieht doch § 18 PsyV insofern einen Schutz der Patienten vor, als der
Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit der Psychotherapierenden verantwortlich
ist.
4.4
Kann sich
die Verweigerung der Bewilligungen nicht auf einen genügend bestimmten
Rechtssatz stützen, so kann offen bleiben, ob sie einen derart schweren
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt, dass sie einer Grundlage auf
Gesetzesstufe bedürfte. Ebenso wenig muss hier näher geprüft werden, ob die mit
der streitbetroffenen Feststellungsverfügung vorgenommene Beschränkung der
beiden Anstellungsbewilligungen auf die Erstpraxis des Beschwerdeführers durch
ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
vereinbar ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die beiden
Psychotherapeutinnen die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung
erfüllen und demnach nicht im selben Ausmass einer Überwachung bedürfen wie
Assistenzärztinnen und -ärzte oder Psychotherapierende ohne Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung. Will der Regierungsrat in der Verordnung über
nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine sich an § 10
Abs. 5 ÄrzteV orientierende Regelung schaffen, wird er näher zu prüfen haben,
ob eine derartige Beschränkung auch hinsichtlich von Psychotherapierenden mit
Zulassung zur selbständigen Berufsausübung durch ein hinreichendes öffentliches
Interesse gedeckt und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2007 ist aufzuheben. Es ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 9. Februar 2006
erteilten Bewilligungen die Beschäftigung von Dipl. Psych. IAP C und lic. phil.
D in seiner Zweitpraxis gestattet ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs.
2.
VRG). Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und
ist demnach nicht zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6 mit
Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28.
Februar 2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen der am 9. Februar 2006 erteilten Bewilligungen die Beschäftigung
von Dipl. Psych. IAP C und lic. phil. D in seiner Zweitpraxis gestattet ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …