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Entscheid

VB.2007.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00144

31. Mai 2007Deutsch14 min

(URT.2007.10005)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A betreibt in der Nordostschweiz ein Funknetz für

private Betriebe und öffentliche Dienste (Feuerwehr, Verkehrsbetriebe etc.)

sowie ein Richtfunknetz, auf dem Internetdienste angeboten werden. Mit Beschluss

vom 11. Juli 2006 bewilligte der Gemeinderat Oberembrach der A die Erstellung

einer 25 m hohen Richtstrahl-Antennenanlage mit zwei Technikschränken und einem

Notstromgenerator auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück

Kat.-Nr. 01 im Weiler L in Oberembrach. Die Antennenanlage käme neben das im

Gebiet "M" liegende Reservoir zu stehen. Bereits mit Verfügung vom

31. Mai 2006 hatte die Baudirektion des Kantons Zürich für das ausserhalb

der Bauzone projektierte Vorhaben eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) erteilt.

Diese wurde der A zusammen mit dem Beschluss vom 11. Juli 2006 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen die erteilte Bau- und Ausnahmebewilligung

rekurrierte die Pro Natura Zürich mit Eingabe vom 17. August 2006 an die

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Sie machte geltend, die

Standortgebundenheit sei nicht gegeben. Ausserdem bestehe kein Versorgungsauftrag

für die Erschliessung mit Internet. Zudem sei der Sachverhalt nicht rechtsgenügend

abgeklärt worden. Die Baurekurskommission IV führte am 22. No­vember 2006

einen Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 22. Februar 2007 wies sie

den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob die Pro Natura am 26. März 2007 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und bestritt wiederum die Notwendigkeit und die

Standortgebundenheit der geplanten Antennenanlage. Die A hielt in der Beschwerdeantwort

vom 13. April 2007 an ihrem Projekt fest. Die Baudirektion und die

Baurekurskommission beantragten in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beim

Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um eine

Richtstrahl-Antennenanlage, die im Wesentlichen der lückenlosen Anbindung mit

Richtfunk an die nächsten Standorte in Dielsdorf, Schaffhausen und Frauenfeld dient.

Sie wird für die Weiterleitung von Breitband-Internet-Anbindungen zu

Business-Kunden der Beschwerdegegnerin 2 sowie als Betriebsfunk-Relais-Standort

benötigt. Primär sollen die Gemeinde Ossingen und der Weiler Obermettmenstetten

mit Internet und Telefonie versorgt werden. Möglich wäre auch die Anbindung der

umliegenden 12 Weiler und 13 Siedlungen mit Internet und Telefonie. Auch wenn

es sich beim konkreten Bauvorhaben nicht um eine Mobilfunk-Antennenanlage

handelt, sind dafür – mindestens soweit es um die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung geht – dieselben Voraussetzungen wie für eine Mobilfunkantenne

zu erfüllen (vgl. dazu BGE 115 Ib 131 E. 4).

2.2

Zu

beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 die

Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausserhalb

der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG sei.

Nach dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a

RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren

Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b

RPG einer solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen.

2.3

Die

Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,

wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen

der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen

in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei

beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann

weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die

persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der

Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129

II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings

genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt

kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige

und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich

vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Band I, Rz. 711,

je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).

2.4

Mobilfunkantennen

sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue

Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des

Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten

kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes

hergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen

benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger,

Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin

Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006,

S. 101 f.).

Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne

auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist

grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen

Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender

Weise beseitigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu

einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes

verwendeten Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare

Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort

gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen

lässt (BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004,

S. 103 ff.; Wittwer, S. 102). Vorliegend ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass der von einer Antennenanlage ausgehende Richtstrahl die benachbarte

oder "Partner"-Antenne treffen muss, um seinen Zweck zu erfüllen. Die

Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig

zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer,

S. 103; BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin 2 kann heute den nicht in ihrem Eigentum stehenden Antennenmast

in Brütten mitbenützen. Allerdings macht sie geltend, dass dieser 56 m

hohe Mast bei Wind zu stark wanke, so dass die Richtfunkverbindungen der

Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) beeinträchtigt seien. Der Mast in Brütten sei

zudem nicht weiter belastbar. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, es

sei bis anhin nicht objektiv geprüft worden, wie häufig Funkunterbrechungen wegen

der angeführten mangelnden Stabilität des Mastes in Brütten stattgefunden

hätten. Blosse Parteibehauptungen dürften aber nicht ungeprüft übernommen

werden. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

geltend.

3.1.1

Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für

den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,

wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über

rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend

gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht

alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 2).

3.1.2

Nach Ansicht der Rekursinstanz hatte die Beschwerdegegnerin 2 überzeugend

dargelegt, dass die bestehende Richtfunkanlage in Brütten aus bau- und

sendetechnischen Gründen nicht weiter belastet werden könne. Das trifft

zu, wie aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der B AG, welche

Antennenmasten baut, hervorgeht. Danach konnte ein zusätzlicher Parabolspiegel

nur bis auf 34 m Höhe montiert werden, damit die Auslenkung der obersten

Spiegel nicht den maximal zulässigen Wert überschritt. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin liegt deshalb das Problem primär nicht in der Frage, ob und

allenfalls wie häufig der über den Mast in Brütten abgewickelte Funkverkehr gestört

war, sondern darin, dass dieser Mast nicht weiter mit Antennen bestückt werden

kann, die zur Schliessung bestehender Lücken benötigt würden. Dies hat die

Beschwerdegegnerin 2 aber dargetan. Die Beschwerdeführerin äussert sich dagegen

nicht substanziiert dazu, in welcher Weise der bestehende Antennenmast in Brütten

weiter mit Antennen bestückt werden könnte, ohne die Auslenkung der obersten

Anlagen nachteilig zu beeinflussen. Die Untersuchungsmaxime entbindet die

Parteien dabei nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den

Rechtsschriften darzustellen und die ihnen nützlich scheinenden Behauptungen so

aufzustellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1). Daran lässt es die Beschwerdeführerin fehlen.

Ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt liegt nicht vor.

3.1.3

Kommt demnach der Standort Brütten für einen Ausbau nicht in Frage, erweist

sich der ins Auge gefasste Standort schon aus technischen Gründen als notwendig

und zusätzlich vorteilhafter, als er die Funk- und Telefonverbindungen auf anderem

Weg als über Leitungen sicherzustellen vermag.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn schon ein Alternativstandort gewünscht

werde, so hätte dieser in der Bauzone in Brütten gesucht werden müssen. Das sei

offensichtlich nicht geschehen. Demgegenüber erklärt die Beschwerdegegnerin 2,

es sei über ein Jahr lang ein anderer Standort gesucht worden. Ein in der Nähe

eines Weilers gelegener Punkt sei aber ungünstig, weil die Bäume der

umliegenden Wälder keine direkte Sichtverbindung zu den Gegenstationen zulasse,

auf die ein Richtstrahl angewiesen sei.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin 2 hatte im Rekurs geltend gemacht, sie dürfe die

Masten der NOK nur bis zu einer Höhe von ca. 8 m benutzen, was völlig

ungenügend sei. Andere Sendemasten habe sie nicht benützen können. Zudem sei

sehr entscheidend, wo der Antennenmast stehe, weil eine Sichtverbindung zu

allen Orten, an welche die Richtfunkverbindungen gehen sollten, bestehen müsse.

In der Kernzone in einem Weiler wäre aber ein nur etwas höherer Mast nicht

ausreichend. Die Rekursinstanz hielt fest, der Weiler L liege rund 12

Höhenmeter unterhalb des projektierten Standortes. Ein im Weiler stehender Antennenmast

müsste daher statt 25 m mindestens 37 m hoch sein und aus statischen Gründen

einen grösseren Querschnitt aufweisen. Im Lichte des Ortsbildschutzes wäre ein

solches Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin

nicht.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin weist sodann auf einen möglichen Alternativstandort

in Brütten hin. Sie belässt es allerdings beim Hinweis darauf, dass ein solcher

in der Bauzone in Brütten "offensichtlich" nicht gesucht worden sei.

Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Antennenmast in Brütten eine Höhe von

56.

m aufweist. Ein im Dorf bzw. in der Bauzone von Brütten gelegener

Antennenmast müsste dabei mindestens dieselbe Höhe wie der bestehende Mast

aufweisen, wobei zu bedenken ist, dass sich das Dorf an einem ansteigenden Hang

befindet und teilweise von Wald umgeben ist. Ein Antennenmast dieses Ausmasses

in einem Dorf ländlichen Charakters, wie es Brütten darstellt, wäre aber ebenfalls

kaum bewilligungsfähig. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass es keinen

Alternativstandort zur vorgesehenen Platzierung am hoch gelegenen Reservoir L

gebe.

3.3

Die

Beschwerdeführerin verweist sodann auf ihre Rekursschrift und ihre Eingabe vom

12.

Dezember 2006 zur Frage der Standortgebundenheit und des öffentlichen Versorgungsauftrags.

Darin hatte sie geltend gemacht, es bestehe für die Erschliessung mit Internet

kein Versorgungsauftrag wie beim Mobilfunk, und sie hatte bestritten, dass der

Antennenmast in Brütten nicht weiter belastet werden könne (vorn E. 3.1).

3.3.1

Der Hinweis auf Eingaben, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren gemacht hat, kann die Beschwerdebegründung dann ersetzen, wenn der

angefochtene Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid gleich ist, mit

dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasste. Hat aber die

Vorinstanz ihren Rekursentscheid neu begründet, kann der Beschwerdeführer nicht

eine frühere Eingabe, die sich gegen einen abweichend begründeten Beschluss

richtete, zum Bestandteil der Beschwerdebegründung erklären

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7).

3.3.2

Die Vorinstanz hatte sich im Rekursverfahren mit den erstmals erhobenen

Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Versorgungsauftrags zu

befassen. Zum Vorwurf, es bestehe kein Versorgungsauftrag, führte sie aus, die

Beschwerdegegnerin 2 sei eine konzessionierte gewinnorientierte Unternehmung.

Das stehe der Annahme der Standortgebundenheit jedoch nicht entgegen. Zudem

gebe es nur Richtfunkverbindungen, die entweder funktionierten oder mangels

direkter Sichtverbindung oder wegen zu grosser Abweichungen nicht funktionierten.

Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass die geplante Antennenanlage auf den

Standort beim Reservoir L angewiesen sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

ist nicht geeignet, davon abzuweichen, wiederholt sie mit dem Verweis auf die

Rekurseingabe und diejenige vom 12. Dezember 2006 bloss ihren im

Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt, ohne auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid einzugehen.

3.3.3

Der Vollständigkeit wegen sei immerhin erwähnt, dass mit der geplanten

Antennenanlage die Gemeinde Ossingen und der Weiler Obermettmenstetten mit

Telefonie und Internet versorgt würden, ebenso die restlichen 12 Weiler und 13

Siedlungen von Oberembrach, was mit Bezug auf die Telefonie zweifellos einem

Grundbedürfnis entspricht. Zwar lässt sich im heutigen Zeitpunkt durchaus

fragen, ob dies auch für die Erschliessung mit Internet gilt. Immerhin

erkundigte sich die Gemeinde Oberembrach bei der C AG danach, ob ADSL

(Internet-Schnellverbindung) in den Weilern von Oberembrach verfügbar gemacht

werden könnte, was nicht ohne weiteres möglich war. Demnach besteht offenkundig

ein öffentliches Interesse an der Anbindung des Gemeindegebietes Oberembrach

ans Internet. Ausserdem stellt der geplante Antennenmast unter anderem den

Funkverkehr für die Feuerwehr Embrachertal sicher. Selbst wenn die

Erschliessung mit Internet noch nicht zur Grundversorgung gehören sollte,

worüber hier nicht abschliessend zu befinden ist, vermöchten die übrigen

Interessen an der geplanten Antennenanlage deren Standort demnach zu

rechtfertigen.

3.3.4

Was schliesslich die Einordnung anbelangt, zeigte sich am vorgenommenen

Augenschein, dass die auf Höhe des Reservoirs L bestehende Ebene mit

verschiedenen Leitungsmasten (Hochspannung, Telefon) durchsetzt ist, so dass

die geplante Antenne trotz ihrer Höhe nicht markant auffallen wird. Dies umso

weniger, als sie vom etwa 12 m tiefer gelegenen Weiler L ohnehin kaum

eingesehen wird. Auch insofern erweist sich der ins Auge gefasste Standort

gegenüber einem solchen in der Bauzone mit notwendigerweise weit höherer

Antenne (vorn E. 3.2.2) vorteilhafter.

Demnach vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen

gegen den geplanten Antennenstandort nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG). Eine Entschädigung

haben die Beschwerdegegnerinnen nicht verlangt, so dass ihnen eine solche nicht

zugesprochen werden kann.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …