VB.2007.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00145
11. Juli 2007Deutsch11 min
(URT.2007.10078)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00145
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.07.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung der Einbürgerung
Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einer Lehrtochter oder eines Lehrlings
Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Indem die kommunale Verordnung eine generell-abstrakte Regelung trifft, widerspricht sie § 22 Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV und ist ihr diesbezüglich die Anwendung zu versagen (E. 3.1). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist noch mindestens ein Jahr von der Asylfürsorge abhängig (E. 3.3). Der Miteinbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht wirtschaftlich erhalten (E. 3.5).
Abweisung.
Stichworte:
ANSPRUCH
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
ELTERN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GEMEINDEAUTONOMIE
LEHRLING/LEHRTOCHTER
PROGNOSE
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 7 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
§ 22 Abs. 2 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00145
Entscheid
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989 in G (H), Staatsangehörige von I, wohnt
seit November 1999 in X. Mit Beschluss vom 29. August 2006 lehnte der
Stadtrat X das Gesuch von A um Einbürgerung mit der Begründung ab, sie sei
während der Dauer ihrer Lehre sicher noch auf die Beiträge der Asylkoordination
angewiesen, weshalb die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben
sei.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A an den Bezirksrat Y Rekurs erheben.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss liess A am 28. März 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des
Bezirksrats Y aufzuheben sowie den Bezirksrat Y anzuweisen, ihr
Einbürgerungsbegehren gutzuheissen, unter Entschädigungsfolge.
Der Bezirksrat Y verwies in seiner Vernehmlassung auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im
Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf
Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22
Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische
Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während
mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer
der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 2 BüV).
Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten
Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf
Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330,
E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36).
Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen
16.
und 25 Jahren. Sie besuchte in den Jahren 2000 bis 2006 den Unterricht
der Volksschule (Mittel- und Oberstufe) in X und hat damit aufgrund des
vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des
Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Davon ausgespart bleiben muss allerdings
– insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen
Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit der Parteien und
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weil das der Beschwerdeführerin
mangels Belastung kein gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 VRG
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse verleiht.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist allein umstritten, ob sich die Beschwerdeführerin im Sinn von § 21
Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".
Gemäss dem Beschwerdegegner mangelt es an dieser Voraussetzung, da die Beschwerdeführerin
während ihrer Lehre noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen sein
werde. Die Beschwerde bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die
Beschwerdeführerin finanziere mit ihrem Lehrlingslohn im Rahmen des Möglichen
ihren Lebensunterhalt. Widersprüchlich sind die in der Beschwerde gemachten
Aussagen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit nach dem Lehrabschluss.
2.2
Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BüV als gegeben,
wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der
Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten
zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen
Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen
wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung
sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte
soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher
Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom
Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,
Kap. 3.3). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder
Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr,
28.
Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1; VGr, 11. Januar 2006,
VB.2005.00360, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450,
E. 6.2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch,
im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, www.bger.ch),
wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während
der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die
Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr,
27.
August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).
Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und
ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden
verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Wohnsitzdauer zu stellen. Sie können jedoch aus besonderen Gründen von der
Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG).
In § 7 Satz 1 BüV wird ausgeführt, dass auf die Erfüllung der
Voraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Die
Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder
ausschliessen (Satz 2). Die Frage der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit von in der Schweiz geborenen ausländischen Personen
(und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist demnach insofern
abschliessend durch das kantonale Recht geregelt, als es den Gemeinden verwehrt
ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen; die kantonal-rechtlichen
Voraussetzungen sind in diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde
bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (VGr, 21. Dezember
2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die
Bürgerrechtsverordnung der Stadt X hält fest, dass die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung ist, "ausgenommen
bei der selbständigen Einbürgerung von in Ausbildung stehenden Minderjährigen
und jungen Erwachsenen". Damit sieht die Stadt X in generell-abstrakter
Weise für in Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene vom
Erfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ab. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, lässt die kantonale Gesetzgebung die Folgerung nicht zu,
dass aufgrund der in der kommunalen Bürgerrechtsverordnung geltenden Ausnahmebestimmung
für in Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene in solchen Fällen
generell von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
abgesehen werden kann. Indem die kommunale Verordnung eine generell-abstrakte
Regelung trifft, widerspricht sie § 22 Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV
und ist ihr diesbezüglich die Anwendung zu versagen. Daraus folgt, dass am
obiter dictum früherer Entscheide der Kammer nicht festgehalten werden kann, wonach
sich ein geschützter Autonomiebereich der Gemeinde insoweit auftun würde, als
die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt habe und es um die Anwendung und
Auslegung dieser entsprechenden Normen gehe (VGr, 28. Juni 2006,
VB.2006.00158, E. 3.1 Abs. 2, und 21. Dezember 2005,
VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch).
3.2
Zu prüfen
bleibt demnach, ob sich der angefochtene Beschluss im Lichte der kantonalen
Regelungen als rechtmässig erweist. Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen
Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse
als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch
Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren
Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (Max Mettler, Das Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68). Bei der Frage der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit verfügen die Verwaltungsbehörden
offensichtlich über einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, wo
das Gericht im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG nicht einschreiten darf (VGr,
15.
Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6, www.vgrzh.ch; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 72–77 und 95).
3.3
Die
Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners das
erste Lehrjahr als Detailhandelsfachfrau Beratung begonnen. Sie erzielte im
September 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 589.20. Gemäss dem
von der Asyl- und Flüchtlingskoordination X nach dem Beschluss des
Beschwerdegegners aufgestellten Budget ergaben sich im Oktober 2006 für die
Beschwerdeführerin monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 1'038.-, womit
sie monatlich mit Fr. 448.80 von der Asylfürsorge unterstützt wurde. Die
Lehrzeit beträgt drei Jahre. Ihre Eltern sind offenbar von der Asylfürsorge
abhängig; in welchem Umfang, geht aus den Akten nicht hervor. Der Bruttolohn im
zweiten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, beträgt Fr. 870.-. Die
Beschwerdeführerin ist somit auch im jetzigen Zeitpunkt noch mindestens ein
Jahr von der Asylfürsorge abhängig.
3.4
Der
Miteinbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verletzt nicht das
Gleichbehandlungsgebot, solange die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern in
analogen Fällen gleichermassen berücksichtigt werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit dürfte sonst auch keinen rechten Sinn mehr machen, wenn bei
Jugendlichen nicht alle möglichen Einkommensquellen berücksichtigt werden
dürften, zumal die Eltern auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters bis zum Abschluss
einer Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren für den Unterhalt des Kindes
aufzukommen haben (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; vgl.
Mettler, S. 68). Eine Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht
dargetan worden.
3.5
Nach dem
Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich erhalten oder
auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen. Die
Verweigerung des Gemeindebürgerrechts durch die kommunale Instanz und die Rekursbehörde
ist deshalb nicht zu beanstanden: Weder ist die Auslegung der Voraussetzung der
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung noch die Ausübung des Ermessens in
rechtsverletzender Weise erfolgt. Der angefochtene Entscheid hält daher der
verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss §§ 50 f. VRG insoweit stand,
als er die vorläufige Gesuchsablehnung des Beschwerdegegners wegen fehlender
wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als rechtmässig würdigt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht
das auch nicht bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis. So wurde
beispielsweise eine Beschwerde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer seine
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit neben dem Lehrlingslohn auf
Unterhaltsleistungen seiner Eltern und staatliche Unterstützung mittels Stipendium
gründen konnte (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.3,
www.vgrzh.ch).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig und hat sie von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). In der Beschwerde wird angesichts der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin und des nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnenden
Rechtsmittels um "Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im
Falle des Obsiegens" ersucht. Sinngemäss wird damit die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.
Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb gutzuheissen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…