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Entscheid

VB.2007.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00145

11. Juli 2007Deutsch11 min

(URT.2007.10078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989 in G (H), Staatsangehörige von I, wohnt

seit November 1999 in X. Mit Beschluss vom 29. August 2006 lehnte der

Stadtrat X das Gesuch von A um Einbürgerung mit der Begründung ab, sie sei

während der Dauer ihrer Lehre sicher noch auf die Beiträge der Asylkoordination

angewiesen, weshalb die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben

sei.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A an den Bezirksrat Y Rekurs erheben.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss liess A am 28. März 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des

Bezirksrats Y aufzuheben sowie den Bezirksrat Y anzuweisen, ihr

Einbürgerungsbegehren gutzuheissen, unter Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat Y verwies in seiner Vernehmlassung auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im

Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf

Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer

Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22

Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische

Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während

mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer

der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22

Abs. 1 Satz 2 BüV).

Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten

Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf

Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330,

E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36).

Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen

16.

und 25 Jahren. Sie besuchte in den Jahren 2000 bis 2006 den Unterricht

der Volksschule (Mittel- und Oberstufe) in X und hat damit aufgrund des

vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des

Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozess­voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Davon ausgespart bleiben muss allerdings

– insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen

Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit der Parteien und

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weil das der Beschwerdeführerin

mangels Belastung kein gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 VRG

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse verleiht.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist allein umstritten, ob sich die Beschwerdeführerin im Sinn von § 21

Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".

Gemäss dem Beschwerdegegner mangelt es an dieser Voraussetzung, da die Beschwerdeführerin

während ihrer Lehre noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen sein

werde. Die Beschwerde bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die

Beschwerdeführerin finanziere mit ihrem Lehrlingslohn im Rahmen des Möglichen

ihren Lebensunterhalt. Widersprüchlich sind die in der Beschwerde gemachten

Aussagen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit nach dem Lehrabschluss.

2.2

Die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BüV als gegeben,

wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der

Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten

zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen

Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen

wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung

sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte

soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher

Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind

ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom

Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002,

Kap. 3.3). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder

Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr,

28.

Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1; VGr, 11. Januar 2006,

VB.2005.00360, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450,

E. 6.2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch,

im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, www.bger.ch),

wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während

der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die

Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr,

27.

August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).

Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und

ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden

verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die

Wohnsitzdauer zu stellen. Sie können jedoch aus besonderen Gründen von der

Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG).

In § 7 Satz 1 BüV wird ausgeführt, dass auf die Erfüllung der

Voraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Die

Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder

ausschliessen (Satz 2). Die Frage der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit von in der Schweiz geborenen ausländischen Personen

(und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist demnach insofern

abschliessend durch das kantonale Recht geregelt, als es den Gemeinden verwehrt

ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen; die kantonal-rechtlichen

Voraussetzungen sind in diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde

bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (VGr, 21. Dezember

2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Bürgerrechtsverordnung der Stadt X hält fest, dass die wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung ist, "ausgenommen

bei der selbständigen Einbürgerung von in Ausbildung stehenden Minderjährigen

und jungen Erwachsenen". Damit sieht die Stadt X in generell-abstrakter

Weise für in Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene vom

Erfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ab. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, lässt die kantonale Gesetzgebung die Folgerung nicht zu,

dass aufgrund der in der kommunalen Bürgerrechtsverordnung geltenden Ausnahmebestimmung

für in Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene in solchen Fällen

generell von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

abgesehen werden kann. Indem die kommunale Verordnung eine generell-abstrakte

Regelung trifft, widerspricht sie § 22 Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV

und ist ihr diesbezüglich die Anwendung zu versagen. Daraus folgt, dass am

obiter dictum früherer Entscheide der Kammer nicht festgehalten werden kann, wonach

sich ein geschützter Autonomiebereich der Gemeinde insoweit auftun würde, als

die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt habe und es um die Anwendung und

Auslegung dieser entsprechenden Normen gehe (VGr, 28. Juni 2006,

VB.2006.00158, E. 3.1 Abs. 2, und 21. Dezember 2005,

VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

3.2

Zu prüfen

bleibt demnach, ob sich der angefochtene Beschluss im Lichte der kantonalen

Regelungen als rechtmässig erweist. Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen

Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse

als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch

Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren

Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (Max Mettler, Das Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68). Bei der Frage der

wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit verfügen die Verwaltungsbehörden

offensichtlich über einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, wo

das Gericht im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG nicht einschreiten darf (VGr,

15.

Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6, www.vgrzh.ch; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 72–77 und 95).

3.3

Die

Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners das

erste Lehrjahr als Detailhandelsfachfrau Beratung begonnen. Sie erzielte im

September 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 589.20. Gemäss dem

von der Asyl- und Flüchtlingskoordination X nach dem Beschluss des

Beschwerdegegners aufgestellten Budget ergaben sich im Oktober 2006 für die

Beschwerdeführerin monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 1'038.-, womit

sie monatlich mit Fr. 448.80 von der Asylfürsorge unterstützt wurde. Die

Lehrzeit beträgt drei Jahre. Ihre Eltern sind offenbar von der Asylfürsorge

abhängig; in welchem Umfang, geht aus den Akten nicht hervor. Der Bruttolohn im

zweiten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, beträgt Fr. 870.-. Die

Beschwerdeführerin ist somit auch im jetzigen Zeitpunkt noch mindestens ein

Jahr von der Asylfürsorge abhängig.

3.4

Der

Miteinbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verletzt nicht das

Gleichbehandlungsgebot, solange die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern in

analogen Fällen gleichermassen berücksichtigt werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit dürfte sonst auch keinen rechten Sinn mehr machen, wenn bei

Jugendlichen nicht alle möglichen Einkommensquellen berücksichtigt werden

dürften, zumal die Eltern auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters bis zum Abschluss

einer Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren für den Unterhalt des Kindes

aufzukommen haben (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; vgl.

Mettler, S. 68). Eine Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht

dargetan worden.

3.5

Nach dem

Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich erhalten oder

auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen. Die

Verweigerung des Gemeindebürgerrechts durch die kommunale Instanz und die Rekursbehörde

ist deshalb nicht zu beanstanden: Weder ist die Auslegung der Voraussetzung der

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung noch die Ausübung des Ermessens in

rechtsverletzender Weise erfolgt. Der angefochtene Entscheid hält daher der

verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss §§ 50 f. VRG insoweit stand,

als er die vorläufige Gesuchsablehnung des Beschwerdegegners wegen fehlender

wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als rechtmässig würdigt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht

das auch nicht bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis. So wurde

beispielsweise eine Beschwerde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer seine

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit neben dem Lehrlingslohn auf

Unterhaltsleistungen seiner Eltern und staatliche Unterstützung mittels Stipendium

gründen konnte (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.3,

www.vgrzh.ch).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich

kostenpflichtig und hat sie von vornherein keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG; § 17 Abs. 2 VRG). In der Beschwerde wird angesichts der Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin und des nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnenden

Rechtsmittels um "Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im

Falle des Obsiegens" ersucht. Sinngemäss wird damit die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.

Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier

erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…