VB.2007.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00147
4. Juli 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10060)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Überhöhte Wohnkosten und Integrationszulage (IZU)
(Die Hilfeempfängerin, welche zusammmen mit ihrer zwölfjährigen Tochter in einer Vierzimmerwohung wohnt, wurde angewiesen, sich um eine günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde einen Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung. Der Hilfeempfängerin wurde eine IZU von Fr. 100.- monatlich zugesprochen. Diese beantragt die Aufhebung der Weisung betreffend den Wohnungswechsel und eine IZU von Fr. 200.- monatlich.)
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Weisungen bzw. Auflagen (E. 2.1+2). Rechtsgrundlagen bei überhöhten Wohnkosten (E. 2.3).
Es erscheint nicht unmöglich, im selben Wohnquartier eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der Sozialbehörde sieht mögliche Sanktionen nur für den Fall vor, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt, und zieht allfällige Sanktionen lediglich in Erwägung. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht sodann nicht im Widerspruch zu dessen früheren Beschluss, in welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels verzichtete (E. 3.4).
Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4).
Abweisung
Stichworte:
AUFLAGE
INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00147
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit August 2004 von der Sozialbehörde X wirtschaftlich
unterstützt. Mit Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde A für
die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 wirtschaftliche
Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu und erteilte ihr die Weisung, sich um eine
günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der
Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen, da ihre aktuelle Vierzimmerwohnung
Fr. 91.- monatlich "über der Norm" liege (Disp.-Ziff. 1 und 2).
Andernfalls ziehe die Sozialbehörde nach dem 30. Juni 2007 die
Wohnungskündigung und den Umzug in eine Notwohnung oder einen Abzug des die
Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung (Disp.-Ziff. 3). Die
zugesprochene wirtschaftliche Hilfe enthielt unter anderem eine Integrationszulage
von Fr. 100.- monatlich.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 20. September 2006
Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte, in ihrer aktuellen Wohnung
verbleiben zu können; ausserdem beantragte sie finanzielle Unterstützung für
die Arbeitssuche und telefonische Gespräche sowie die Ausrichtung einer höheren
Integrationszulage. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom
21. Februar 2007 (versandt am 27. Februar 2007) abgewiesen, soweit er darauf
eintrat.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 27. März 2007 erhob A dagegen fristgerecht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift den
Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) nicht genügte, wurde A zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt. Am 11. April 2007
reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss
beantragte, die Weisung bezüglich des Wohnungswechsels sei aufzuheben, und es
sei ihr eine Integrationszulage von monatlich Fr. 200.- auszurichten.
Die Sozialbehörde beantragte am 25. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom 21.
Mai 2007 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
bildet einerseits die an die Beschwerdeführerin ergangene Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, da der Mietzins ihrer aktuellen Wohnung Fr. 91.-
monatlich "über der Norm" liege; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde
die Wohnungskündigung oder den Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags
in Erwägung. Anderseits beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei
eine Integrationszulage von Fr. 200.- statt Fr. 100.- pro Monat auszurichten.
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert
der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt
vorliegend einen Streitwert von Fr. 2'292.- ([Fr. 91.- + Fr. 100.-] x
12), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten
Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so
genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
2.3
Unter dem
Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser
im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane
haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in
der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere
sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens
zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den
teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In
diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung
zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
3.1
Die
Sozialbehörde hatte bereits mit Beschluss vom 22. September 2005 der Beschwerdeführerin
die Weisung erteilt, ihre Wohnung per Ende Januar 2006 zu kündigen; anderenfalls
werde ihr künftig lediglich ein Mietzins von Fr. 1'300.- gemäss internen
Richtlinien der Sozialbehörde angerechnet. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess
der Bezirksrat Y bezüglich der Auflage des Wohnungswechsels mit Beschluss vom
15.
März 2006 gut. Er hatte damals erwogen, obwohl Fr. 1'300.- monatlich für
einen Zweipersonenhaushalt angemessen erschienen, sei angesichts der relativ
geringen Differenz zwischen effektivem und gefordertem Mietzins, der
anfallenden Umzugskosten und der guten sozialen Integration der Tochter im Wohnquartier
aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen ohne Präjudiz im damaligen
Zeitpunkt auf einen zwangsweisen Wohnungswechsel zu verzichten.
3.2
Im
Rekursverfahren betreffend den vorliegend zu beurteilenden Beschluss der Sozialbehörde
vom 17. August 2006 erwog der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 21. Februar
2007, die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei aus heutiger Sicht
angesichts des zu hohen aktuellen Mietzinses gerechtfertigt. Dabei sei die
Chance gross, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im jetzigen
Wohnquartier verbleiben könne, und der tiefere Mietzins würde ihre Chancen auf
Ablösung von der Sozialhilfe vergrössern. Die von der Beschwerdeführerin ins
Feld geführten Gründe, weshalb sie auf dem Wohnungsmarkt keine grosse Chance
habe, bedeuteten nicht, dass sie es nicht doch versuchen müsse.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Chance, als Sozialhilfeempfängerin in
ihrer aktuellen Lebenssituation in X eine günstigere Wohnung zu finden, sei gering.
Im Falle eines Umzugs in eine Dreizimmerwohnung müsse sie einige persönliche
Gegenstände irgendwo einlagern, was Fr. 150.- pro Monat koste. Im Übrigen
fielen durch einen Umzug zusätzliche Kosten an. Die Sozialbehörde habe sie
sodann nicht über freiwerdende Wohnungen informiert.
3.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz und der Sozialbehörde,
eine Zweizimmerwohnung sei für eine Mutter mit zwölfjähriger Tochter genügend
gross, nicht zu beanstanden ist. Die Sozialbehörde unterstützte sodann die
Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen aktiv in der Wohnungssuche. So ist
den Akten ein Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 5. September 2006 zu
entnehmen, in welchem sie die Beschwerdeführerin auf eine Wohnung am L – und damit
im Nachbarhaus der Beschwerdeführerin – zu einem Mietzins von Fr. 984.-
aufmerksam machte. Es erscheint demzufolge nicht unmöglich, im Wohnquartier, in
welchem die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Tochter verwurzelt sind,
eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der
Sozialbehörde berücksichtigt gar allfällige Schwierigkeiten bei der
Wohnungssuche, indem er mögliche Sanktionen nur für den Fall vorsieht, dass die
Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt. Allfällige Sanktionen werden
gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 17. August 2006 lediglich in Erwägung
gezogen und nicht für einen bestimmten Zeitpunkt bereits angedroht, so dass
erneut Spielraum zur Berücksichtigung der konkreten Lage der Beschwerdeführerin
bestehen wird.
Der vorliegend angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht
schliesslich nicht im Widerspruch zu dessen Beschluss vom 15. März 2006, in
welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und
Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels
verzichtete. Einerseits ist unterdessen bereits mehr als ein Jahr vergangen, in
welchem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, eine günstigere Wohnung zu
suchen, anderseits ist die vorliegend zu beurteilende Weisung wesentlich
flexibler und nimmt besser auf die Situation der Beschwerdeführerin Rücksicht,
insbesondere in Bezug auf allfällige Schwierigkeiten bei der Suche einer
günstigeren Wohnung und auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter im Wohnquartier. Der zu beurteilende Beschluss des Bezirksrats hält
sich demnach im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe
Anspruch auf Fr. 200.- monatlich als Integrationszulage.
4.1
Eine
Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung
bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für
den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person
und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung,
Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie
die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden.
Alleinerziehende Personen, die wegen ihrer Betreuungsaufgaben weder einer
Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen
können, erhalten eine monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.-
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und
Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der
Sozialhilfebehörde.
4.2
Im
Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin
wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu. Diese setzt sich aus dem
Grundbedarf für den Lebensbedarf eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 1'469.-;
SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), den Wohnkosten (Fr. 1'391.-) und einer
Integrationszulage von Fr. 100.- zusammen. Die Sozialbehörde führte in ihrer
Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 anlässlich des Rekursverfahrens aus,
die Beschwerdeführerin betreue ihre bald zwölfjährige Tochter und nütze damit
nur 50 % ihres möglichen Einsatzes. Bei diesem Alter der Tochter könne die
Mutter parallel zur Kinderbetreuung einer Teilzeittätigkeit nachgehen oder sich
für eine gemeinnützige Tätigkeit einsetzen. Deshalb sei eine Integrationszulage
von Fr. 100.- monatlich angemessen.
4.3
Der
Bezirksrat betrachtete im vorliegend angefochtenen Beschluss die Integrationszulage
von Fr. 100.- als angemessen und verwies auf die "Weisung der Direktion
für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004" vom 29. März 2005.
4.4
In der vom
Bezirksrat zitierten Weisung der Sicherheitsdirektion wird ausgeführt, dass die
Integrationszulage maximal Fr. 300.- pro Monat betrage und entsprechend dem
Tätigkeitsumfang reduziert werde, wobei sie im Minimum Fr. 100.- monatlich betrage.
Eine Integrationszulage von Fr. 200.- pro Monat werde ausgerichtet, wenn
Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuten.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende
Mutter einer zwölfjährigen Tochter, welche angesichts ihres Alters keiner
ständigen Betreuung durch die Mutter bedarf und im Übrigen mindestens während
der Unterrichtszeit in der Schule weilt, entgegen ihren Ausführungen keinen
Anspruch auf eine Integrationszulage von mindestens
Fr. 200.-. Eine allfällige Integrationszulage für die Beschwerdeführerin
kann vielmehr zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- liegen. Angesichts der
Integrationsleistung der Beschwerdeführerin ist die auf Fr. 100.- festgelegte
Integrationszulage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach auch in
Bezug auf den Antrag einer höheren Integrationszulage abzuweisen.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen
massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …