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Entscheid

VB.2007.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00147

4. Juli 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10060)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit August 2004 von der Sozialbehörde X wirtschaftlich

unterstützt. Mit Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde A für

die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 wirtschaftliche

Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu und erteilte ihr die Weisung, sich um eine

günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der

Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen, da ihre aktuelle Vierzimmerwohnung

Fr. 91.- monatlich "über der Norm" liege (Disp.-Ziff. 1 und 2).

Andernfalls ziehe die Sozialbehörde nach dem 30. Juni 2007 die

Wohnungskündigung und den Umzug in eine Notwohnung oder einen Abzug des die

Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung (Disp.-Ziff. 3). Die

zugesprochene wirtschaftliche Hilfe enthielt unter anderem eine Integrationszulage

von Fr. 100.- monatlich.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 20. September 2006

Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte, in ihrer aktuellen Wohnung

verbleiben zu können; ausserdem beantragte sie finanzielle Unterstützung für

die Arbeitssuche und telefonische Gespräche sowie die Ausrichtung einer höheren

Integrationszulage. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom

21. Februar 2007 (versandt am 27. Februar 2007) abgewiesen, soweit er darauf

eintrat.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. März 2007 erhob A dagegen fristgerecht

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift den

Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nicht genügte, wurde A zur Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt. Am 11. April 2007

reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss

beantragte, die Weisung bezüglich des Wohnungswechsels sei aufzuheben, und es

sei ihr eine Integrationszulage von monatlich Fr. 200.- auszurichten.

Die Sozialbehörde beantragte am 25. April 2007 die

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom 21.

Mai 2007 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

bildet einerseits die an die Beschwerdeführerin ergangene Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, da der Mietzins ihrer aktuellen Wohnung Fr. 91.-

monatlich "über der Norm" liege; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde

die Wohnungskündigung oder den Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags

in Erwägung. Anderseits beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei

eine Integrationszulage von Fr. 200.- statt Fr. 100.- pro Monat auszurichten.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert

der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt

vorliegend einen Streitwert von Fr. 2'292.- ([Fr. 91.- + Fr. 100.-] x

12), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten

Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so

genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.3

Unter dem

Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser

im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane

haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in

der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere

sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens

zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung

aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den

teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In

diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung

zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

3.1

Die

Sozialbehörde hatte bereits mit Beschluss vom 22. September 2005 der Beschwerdeführerin

die Weisung erteilt, ihre Wohnung per Ende Januar 2006 zu kündigen; anderenfalls

werde ihr künftig lediglich ein Mietzins von Fr. 1'300.- gemäss internen

Richtlinien der Sozialbehörde angerechnet. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess

der Bezirksrat Y bezüglich der Auflage des Wohnungswechsels mit Beschluss vom

15.

März 2006 gut. Er hatte damals erwogen, obwohl Fr. 1'300.- monatlich für

einen Zweipersonenhaushalt angemessen erschienen, sei angesichts der relativ

geringen Differenz zwischen effektivem und gefordertem Mietzins, der

anfallenden Umzugskosten und der guten sozialen Integration der Tochter im Wohnquartier

aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen ohne Präjudiz im damaligen

Zeitpunkt auf einen zwangsweisen Wohnungswechsel zu verzichten.

3.2

Im

Rekursverfahren betreffend den vorliegend zu beurteilenden Beschluss der Sozialbehörde

vom 17. August 2006 erwog der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 21. Februar

2007, die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei aus heutiger Sicht

angesichts des zu hohen aktuellen Mietzinses gerechtfertigt. Dabei sei die

Chance gross, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im jetzigen

Wohnquartier verbleiben könne, und der tiefere Mietzins würde ihre Chancen auf

Ablösung von der Sozialhilfe vergrössern. Die von der Beschwerdeführerin ins

Feld geführten Gründe, weshalb sie auf dem Wohnungsmarkt keine grosse Chance

habe, bedeuteten nicht, dass sie es nicht doch versuchen müsse.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Chance, als Sozialhilfeempfängerin in

ihrer aktuellen Lebenssituation in X eine günstigere Wohnung zu finden, sei gering.

Im Falle eines Umzugs in eine Dreizimmerwohnung müsse sie einige persönliche

Gegenstände irgendwo einlagern, was Fr. 150.- pro Monat koste. Im Übrigen

fielen durch einen Umzug zusätzliche Kosten an. Die Sozialbehörde habe sie

sodann nicht über freiwerdende Wohnungen informiert.

3.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz und der Sozialbehörde,

eine Zweizimmerwohnung sei für eine Mutter mit zwölfjähriger Tochter genügend

gross, nicht zu beanstanden ist. Die Sozialbehörde unterstützte sodann die

Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen aktiv in der Wohnungssuche. So ist

den Akten ein Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 5. September 2006 zu

entnehmen, in welchem sie die Beschwerdeführerin auf eine Wohnung am L – und damit

im Nachbarhaus der Beschwerdeführerin – zu einem Mietzins von Fr. 984.-

aufmerksam machte. Es erscheint demzufolge nicht unmöglich, im Wohnquartier, in

welchem die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Tochter verwurzelt sind,

eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der

Sozialbehörde berücksichtigt gar allfällige Schwierigkeiten bei der

Wohnungssuche, indem er mögliche Sanktionen nur für den Fall vorsieht, dass die

Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt. Allfällige Sanktionen werden

gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 17. August 2006 lediglich in Erwägung

gezogen und nicht für einen bestimmten Zeitpunkt bereits angedroht, so dass

erneut Spielraum zur Berücksichtigung der konkreten Lage der Beschwerdeführerin

bestehen wird.

Der vorliegend angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht

schliesslich nicht im Widerspruch zu dessen Beschluss vom 15. März 2006, in

welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und

Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels

verzichtete. Einerseits ist unterdessen bereits mehr als ein Jahr vergangen, in

welchem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, eine günstigere Wohnung zu

suchen, anderseits ist die vorliegend zu beurteilende Weisung wesentlich

flexibler und nimmt besser auf die Situation der Beschwerdeführerin Rücksicht,

insbesondere in Bezug auf allfällige Schwierigkeiten bei der Suche einer

günstigeren Wohnung und auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin und ihrer

Tochter im Wohnquartier. Der zu beurteilende Beschluss des Bezirksrats hält

sich demnach im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums,

weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe

Anspruch auf Fr. 200.- monatlich als Integrationszulage.

4.1

Eine

Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung

bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für

den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person

und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung,

Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie

die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden.

Alleinerziehende Personen, die wegen ihrer Betreuungsaufgaben weder einer

Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen

können, erhalten eine monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.-

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und

Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der

Sozialhilfebehörde.

4.2

Im

Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin

wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu. Diese setzt sich aus dem

Grundbedarf für den Lebensbedarf eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 1'469.-;

SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), den Wohnkosten (Fr. 1'391.-) und einer

Integrationszulage von Fr. 100.- zusammen. Die Sozialbehörde führte in ihrer

Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 anlässlich des Rekursverfahrens aus,

die Beschwerdeführerin betreue ihre bald zwölfjährige Tochter und nütze damit

nur 50 % ihres möglichen Einsatzes. Bei diesem Alter der Tochter könne die

Mutter parallel zur Kinderbetreuung einer Teilzeittätigkeit nachgehen oder sich

für eine gemeinnützige Tätigkeit einsetzen. Deshalb sei eine Integrationszulage

von Fr. 100.- monatlich angemessen.

4.3

Der

Bezirksrat betrachtete im vorliegend angefochtenen Beschluss die Integrationszulage

von Fr. 100.- als angemessen und verwies auf die "Weisung der Direktion

für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) zur Anwendung der

SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004" vom 29. März 2005.

4.4

In der vom

Bezirksrat zitierten Weisung der Sicherheitsdirektion wird ausgeführt, dass die

Integrationszulage maximal Fr. 300.- pro Monat betrage und entsprechend dem

Tätigkeitsumfang reduziert werde, wobei sie im Minimum Fr. 100.- monatlich betrage.

Eine Integrationszulage von Fr. 200.- pro Monat werde ausgerichtet, wenn

Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuten.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende

Mutter einer zwölfjährigen Tochter, welche angesichts ihres Alters keiner

ständigen Betreuung durch die Mutter bedarf und im Übrigen mindestens während

der Unterrichtszeit in der Schule weilt, entgegen ihren Ausführungen keinen

Anspruch auf eine Integrationszulage von mindestens

Fr. 200.-. Eine allfällige Integrationszulage für die Beschwerdeführerin

kann vielmehr zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- liegen. Angesichts der

Integrationsleistung der Beschwerdeführerin ist die auf Fr. 100.- festgelegte

Integrationszulage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach auch in

Bezug auf den Antrag einer höheren Integrationszulage abzuweisen.

5.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen

massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …