VB.2007.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00154
13. Juli 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10085)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00154
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe/Jugendhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-.
[Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz betreffe. Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimentenbevorschussung.]
Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hingegen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufgrund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2). Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANERKENNUNG
AUSLÄNDISCHES URTEIL
EHESCHUTZ
JUGENDHILFE
MINDERJÄHRIGENSCHUTZABKOMMEN
ORDRE PUBLIC
SCHEIDUNG
SCHEIDUNGSURTEIL
SOZIALHILFE
TEILENTSCHEID
UNTERHALTSBEITRAG
Rechtsnormen:
Art. 65 Abs. I IPRG
Art. 84 Abs. II IPRG
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
Art. 137 Abs. II ZGB
Art. 176 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00154
Entscheid
vom 13. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde W,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe/Jugendhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B, beide aus X (in Serbien), hatten
1999 geheiratet. Am 2. Februar 2003 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Seit
dem 28. Januar 2004 lebten die Eltern getrennt. Am 6. April 2004 erging
eine Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Y, wonach der Sohn unter
die Obhut der Mutter gestellt und der Vater zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen
von Fr. 650.-, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet wurde. Gestützt darauf
wurden ab dem 1. Mai 2004 die Unterhaltsbeiträge für C im Betrag von monatlich
Fr. 650.- bis am 31. August 2004 durch die Sozialbehörde Z und anschliessend
durch die Sozialkommission W bevorschusst. Ab dem 1. September 2004 war B arbeitslos.
Seither bezog A für sich und den Sohn ergänzende Sozialhilfe. Mit Urteil des
Gemeindegerichts X (in Serbien) vom 28. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden
und C unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wurde
verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
800.- zu bezahlen. Das Kreisgericht X in Serbien bestätigte am 31. Mai 2006 das
erstinstanzliche Urteil.
B.
Mit Entscheid vom 23. November 2006 hob die
Sozialkommission W die Alimentenbevorschussung rückwirkend per 31. Dezember
2005 auf und ordnete an, der seit dem 1. Januar 2006 zuviel bezogene
Betrag in der Höhe von Fr. 7'150.- sei grundsätzlich von A zurückzuerstatten.
Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit werde der Betrag intern auf Sozialhilfe
umgebucht. Damit bestehe weiterhin eine Schuld, welche nach den Regeln des
Sozialhilfegesetzes allenfalls rückzahlbar sei. Weiter wurde A die Auflage
erteilt, sich im Falle einer Rückkehr des Kindes aus dem Ausland in die Schweiz
um eine Abänderung des Scheidungsurteils zu bemühen, da das ausländische
Scheidungsurteil in der Schweiz in der Frage der Kinderbelange nicht anerkannt
werde.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A Rekurs gegen den
Entscheid der Sozialkommission W mit dem sinngemässen Antrag um Fortführung der
Alimentenbevorschussung, da sie gemäss Scheidungsurteil weiterhin Anspruch auf
Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn habe. Mit Beschluss vom 28. Februar 2007
hiess der Bezirksrat V den Rekurs gut und gab der Sozialkommission W auf, die
Alimente für C, welcher nach wie vor bei seiner Mutter lebt, ab Januar 2006 im
Betrag von monatlich Fr. 650.- zu bevorschussen und die entsprechende Rückerstattungsforderung
im Betrag von Fr. 7'150.- auf dem Sozialhilfekonto von A zu löschen.
III.
Die Gemeinde W, vertreten durch die
Sozialkommission, gelangte am 29. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats vom 28. Februar
2007, unter Kostenfolge für A. Letztere verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Der Bezirksrat V beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines
Bezirksrats betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2001
Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61). Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe,
ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21). Das ergibt
vorliegend einen Streitwert von Fr. 14'950.- (12 x Fr. 650.- Bevorschussung
zuzüglich den zurück geforderten Betrag von Fr. 7'150.-), weshalb die einzelrichterliche
Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Jugendhilfegesetz vom
14.
Juni 1981, LS 852.1, JugendhilfeG; Art. 293 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB).
Als Rechtstitel dienen grundsätzlich Scheidungs-, Trennungs- oder
Vaterschaftsurteile, Entscheide im Eheschutzverfahren und Entscheide betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren sowie
durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverpflichtungen (vgl.
Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 4.2.1/S. 1, Fassung vom Januar
2000).
Es stellt sich nun die Frage, inwieweit das im Ausland
gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt wird.
2.2
Gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) werden ausländische Entscheidungen über die Scheidung
oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen
Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in
einem dieser Staaten anerkannt werden. Somit wird die im Heimatstaat von A und B
ausgesprochene Scheidung hier anerkannt.
Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehung
zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat
ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte
Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 84 Abs. 2
IPRG). Für den Schutz von Minderjährigen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen,
MSA, SR.0.211.231.01) (Art. 85 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz findet das Minderjährigenschutzabkommen
auf alle Minderjährigen Anwendung, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Sie müssen demnach nicht einem Vertragsstaat angehören. Gemäss
Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden desjenigen Staates,
in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt
der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 zuständig, Massnahmen zum
Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Vorliegend
wirkt sich keiner dieser Vorbehalte auf die schweizerische Zuständigkeit aus.
Zum einen ist die Frage des Gewaltverhältnisses gemäss Art. 3 MSA ohnehin nicht
strittig – nach dem ausländischen Scheidungsurteil wurde C unter die Obhut der
Beschwerdegegnerin gestellt – zum anderen ist der Heimatstaat des Kindes und
der Eltern nicht Vertragsstaat (vgl. zum Ganzen BGE 126 III 298 E. 2a/aa).
Unabhängig davon, dass die vom Minderjährigenschutzabkommen beherrschten Schutzmassnahmen
grundsätzlich die Zuteilung der elterlichen Gewalt sowie die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind regeln, nicht aber die
Zuerkennung von Unterhaltsbeiträgen, für welche das Haager Übereinkommen vom
24.
Oktober 1956 über das auf die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
anzuwendende Recht (SR.0211.221.431) gilt, ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aus Gründen des Ordre public die schweizerische Zuständigkeit in
Fällen wie dem vorliegenden auch für die Regelung des Unterhalts gegeben (BGE 126
III 298 2a/bb, 2b).
Aufgrund der gemachten Ausführungen steht somit fest, dass
die im ausländischen Scheidungsurteil getroffene Regelung betreffend die
Unterhaltsbeiträge für C in der Schweiz nicht anerkannt wird und das Urteil
deswegen einer entsprechenden Ergänzung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Auflage gemacht, sich in der Schweiz um
eine Abänderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils zu bemühen, steht dies
doch im Kindesinteresse. Die genannte Auflage ist ohnehin nicht Streitgegenstand.
2.3
Nachdem
davon auszugehen ist, dass das ausländische Scheidungsurteil kein Rechtstitel
für die Alimentenbevorschussung gemäss § 20 Abs. 1 JugendhilfeG bildet, ist
abzuklären, ob diesbezüglich weiterhin die Verfügung des Eheschutzrichters vom
6.
April 2004 heranzuziehen ist.
2.3.1
Die Gemeinde W stellt sich auf den Standpunkt, Eheschutzmassnahmen würden
mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe enden. Zwar könnten beim Vorliegen
der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen weiter dauern.
Dies treffe aber auf Eheschutzmassnahmen nicht zu. Diese seien nach ihrem
klaren Wortlaut und Zweck nur während der Dauer der rechtlichen Bande der Ehe
wirksam und sie würden eo ipso mit der Rechtskraft der Scheidung entfallen.
Auch wäre es ein unhaltbarer Zustand, wenn die Eheschutzmassnahmen dauernd
anstelle des Scheidungs-Ergänzungsurteils anwendbar blieben, wenn – wie bisher
geschehen – die Beschwerdegegnerin davon absehe, beim zuständigen
schweizerischen Gericht eine Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zu
beantragen. Zudem könnten aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen
heimatlichen Scheidungsurteils die eheschutzrichterlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge ohnehin nicht mehr gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater
geltend gemacht werden. Die eheschutzrichterliche Verfügung bilde somit keinen
anerkannten und vollstreckbaren Rechtstitel mehr. Somit bestehe auch kein Anspruch
mehr auf Alimentenbevorschussung.
2.3.2
Die Vorinstanz war demgegenüber davon ausgegangen, im Gegensatz zur Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushalts führe die Einreichung der Klage auf Scheidung oder
Trennung nicht automatisch zum Dahinfallen der Eheschutzmassnahmen. Diese blieben
vielmehr in Kraft, als sie nicht durch Massregeln gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB
abgelöst worden seien. Da vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen über die
Rechtskraft einer Scheidung oder Ehetrennung hinaus Geltung haben können, sei
vorliegend die Sache analog zu handhaben, wie wenn ein schweizerisches Gericht
die Ehe geschieden, die Nebenfolgen aber noch nicht geregelt hätte. Die
Nichtanerkennung des ausländischen Urteils hinsichtlich der kindesrechtlichen
Belange habe daher nicht einen rechtsfreien Raum zur Folge, sondern nur das
Fortdauern der eheschutzrichterlichen Verfügung.
2.3.3
Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Beurteilung stellt keine
Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG dar. Da das ausländische Scheidungsurteil
bezüglich der Regelung der Kinderbelange in der Schweiz nicht anerkannt wird,
ist vom Vorliegen eines Teilurteils auszugehen, welches noch der
Ergänzung bedarf. Der Scheidungsprozess ist somit noch nicht in allen Punkten
beendet bzw. abgeschlossen. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben
daher die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit,
was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht. Danach kann das
zuständige Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen auch dann
anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen
fortdauert, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Keine Notwendigkeit für vorsorgliche
Massnahmen besteht jedoch, wenn bereits das Eheschutzgericht das Erforderliche
angeordnet hat. Denn solange keine neuen Massnahmen im Rahmen von Art. 137 ZGB angeordnet
wurden, ist davon auszugehen, dass die vom Eheschutzgericht nach Art. 176
ZGB angeordneten Massnahmen weiter gelten (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 ZGB, N. 12, mit
Hinweisen; Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar,
2006, Art. 179 N. 16 f.; Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar,
1998, Art. 179 ZGB N. 43; vgl. auch Roger Weber, Schnittstellenprobleme
zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004, S. 1043 ff., insbes. S. 1046 f.,
sowie BGE 129 III 60). Die Annahme unterschiedlicher Geltungsdauern von
eheschutzrichterlichen und vorsorglichen Massnahmen würde in solchen Fällen dem
Gesetzessinn widersprechen. Die eheschutzrichterliche Verfügung bildet somit weiterhin
ein massgeblicher bzw. vollstreckbarer Titel nach § 20 Abs. 1 JugendhilfeG, ist
doch eine Weiterwirkung der entsprechenden Massnahmen von der Sache her
gerechtfertigt (vgl. BGr, 18. April 2006,5P.58/2006, E. 4.2.1/4.2.2,
www.bger.ch). Das ausländische Scheidungsurteil hat die Verfügung des
Eheschutzrichters weder abzuändern noch aufzuheben vermocht. Den Bedenken der
Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin davon absehen könnte, die
Ergänzung des Scheidungsurteils bei den zuständigen schweizerischen Behörden in
die Wege zu leiten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die ihr
erteilte diesbezügliche Auflage nicht in Frage gestellt hat. Da die Schaffung
klarer Verhältnisse im Kindesinteresse steht, könnten gegebenenfalls
entsprechende Schritte auch durch die vormundschaftlichen Behörden in die Wege
geleitet werden (Art. 315/315a ZGB).
Aufgrund der gemachten Ausführungen ist in die von der
Vorinstanz vorgenommene Beurteilung nicht zu beanstanden und es ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG.
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …