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Entscheid

VB.2007.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00154

13. Juli 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10085)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B, beide aus X (in Serbien), hatten

1999 geheiratet. Am 2. Februar 2003 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Seit

dem 28. Januar 2004 lebten die Eltern getrennt. Am 6. April 2004 erging

eine Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Y, wonach der Sohn unter

die Obhut der Mutter gestellt und der Vater zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen

von Fr. 650.-, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet wurde. Gestützt darauf

wurden ab dem 1. Mai 2004 die Unterhaltsbeiträge für C im Betrag von monatlich

Fr. 650.- bis am 31. August 2004 durch die Sozialbehörde Z und anschliessend

durch die Sozialkommission W bevorschusst. Ab dem 1. September 2004 war B arbeitslos.

Seither bezog A für sich und den Sohn ergänzende Sozialhilfe. Mit Urteil des

Gemeindegerichts X (in Serbien) vom 28. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden

und C unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wurde

verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.

800.- zu bezahlen. Das Kreisgericht X in Serbien bestätigte am 31. Mai 2006 das

erstinstanzliche Urteil.

B.

Mit Entscheid vom 23. November 2006 hob die

Sozialkommission W die Alimentenbevorschussung rückwirkend per 31. Dezember

2005 auf und ordnete an, der seit dem 1. Januar 2006 zuviel bezogene

Betrag in der Höhe von Fr. 7'150.- sei grundsätzlich von A zurückzuerstatten.

Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit werde der Betrag intern auf Sozialhilfe

umgebucht. Damit bestehe weiterhin eine Schuld, welche nach den Regeln des

Sozialhilfegesetzes allenfalls rückzahlbar sei. Weiter wurde A die Auflage

erteilt, sich im Falle einer Rückkehr des Kindes aus dem Ausland in die Schweiz

um eine Abänderung des Scheidungsurteils zu bemühen, da das ausländische

Scheidungsurteil in der Schweiz in der Frage der Kinderbelange nicht anerkannt

werde.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A Rekurs gegen den

Entscheid der Sozialkommission W mit dem sinngemässen Antrag um Fortführung der

Alimentenbevorschussung, da sie gemäss Scheidungsurteil weiterhin Anspruch auf

Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn habe. Mit Beschluss vom 28. Februar 2007

hiess der Bezirksrat V den Rekurs gut und gab der Sozialkommission W auf, die

Alimente für C, welcher nach wie vor bei seiner Mutter lebt, ab Januar 2006 im

Betrag von monatlich Fr. 650.- zu bevorschussen und die entsprechende Rückerstattungsforderung

im Betrag von Fr. 7'150.- auf dem Sozialhilfekonto von A zu löschen.

III.

Die Gemeinde W, vertreten durch die

Sozialkommission, gelangte am 29. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats vom 28. Februar

2007, unter Kostenfolge für A. Letztere verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Der Bezirksrat V beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die

Abweisung der Beschwerde.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines

Bezirksrats betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2001

Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61). Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe,

ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21). Das ergibt

vorliegend einen Streitwert von Fr. 14'950.- (12 x Fr. 650.- Bevorschussung

zuzüglich den zurück geforderten Betrag von Fr. 7'150.-), weshalb die einzelrichterliche

Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Jugendhilfegesetz vom

14.

Juni 1981, LS 852.1, JugendhilfeG; Art. 293 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB).

Als Rechtstitel dienen grundsätzlich Scheidungs-, Trennungs- oder

Vaterschaftsurteile, Entscheide im Eheschutzverfahren und Entscheide betreffend

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren sowie

durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverpflichtungen (vgl.

Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 4.2.1/S. 1, Fassung vom Januar

2000).

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit das im Ausland

gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt wird.

2.2

Gemäss

Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale

Privatrecht (IPRG, SR 291) werden ausländische Entscheidungen über die Scheidung

oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen

Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in

einem dieser Staaten anerkannt werden. Somit wird die im Heimatstaat von A und B

ausgesprochene Scheidung hier anerkannt.

Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehung

zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat

ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte

Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 84 Abs. 2

IPRG). Für den Schutz von Minderjährigen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der

schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die

Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen

vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende

Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen,

MSA, SR.0.211.231.01) (Art. 85 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz findet das Minderjährigenschutzabkommen

auf alle Minderjährigen Anwendung, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben. Sie müssen demnach nicht einem Vertragsstaat angehören. Gemäss

Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden desjenigen Staates,

in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt

der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 zuständig, Massnahmen zum

Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Vorliegend

wirkt sich keiner dieser Vorbehalte auf die schweizerische Zuständigkeit aus.

Zum einen ist die Frage des Gewaltverhältnisses gemäss Art. 3 MSA ohnehin nicht

strittig – nach dem ausländischen Scheidungsurteil wurde C unter die Obhut der

Beschwerdegegnerin gestellt – zum anderen ist der Heimatstaat des Kindes und

der Eltern nicht Vertragsstaat (vgl. zum Ganzen BGE 126 III 298 E. 2a/aa).

Unabhängig davon, dass die vom Minderjährigenschutzabkommen beherrschten Schutzmassnahmen

grundsätzlich die Zuteilung der elterlichen Gewalt sowie die Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind regeln, nicht aber die

Zuerkennung von Unterhaltsbeiträgen, für welche das Haager Übereinkommen vom

24.

Oktober 1956 über das auf die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

anzuwendende Recht (SR.0211.221.431) gilt, ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aus Gründen des Ordre public die schweizerische Zuständigkeit in

Fällen wie dem vorliegenden auch für die Regelung des Unterhalts gegeben (BGE 126

III 298 2a/bb, 2b).

Aufgrund der gemachten Ausführungen steht somit fest, dass

die im ausländischen Scheidungsurteil getroffene Regelung betreffend die

Unterhaltsbeiträge für C in der Schweiz nicht anerkannt wird und das Urteil

deswegen einer entsprechenden Ergänzung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Auflage gemacht, sich in der Schweiz um

eine Abänderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils zu bemühen, steht dies

doch im Kindesinteresse. Die genannte Auflage ist ohnehin nicht Streitgegenstand.

2.3

Nachdem

davon auszugehen ist, dass das ausländische Scheidungsurteil kein Rechtstitel

für die Alimentenbevorschussung gemäss § 20 Abs. 1 JugendhilfeG bildet, ist

abzuklären, ob diesbezüglich weiterhin die Verfügung des Eheschutzrichters vom

6.

April 2004 heranzuziehen ist.

2.3.1

Die Gemeinde W stellt sich auf den Standpunkt, Eheschutzmassnahmen würden

mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe enden. Zwar könnten beim Vorliegen

der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen weiter dauern.

Dies treffe aber auf Eheschutzmassnahmen nicht zu. Diese seien nach ihrem

klaren Wortlaut und Zweck nur während der Dauer der rechtlichen Bande der Ehe

wirksam und sie würden eo ipso mit der Rechtskraft der Scheidung entfallen.

Auch wäre es ein unhaltbarer Zustand, wenn die Eheschutzmassnahmen dauernd

anstelle des Scheidungs-Ergänzungsurteils anwendbar blieben, wenn – wie bisher

geschehen – die Beschwerdegegnerin davon absehe, beim zuständigen

schweizerischen Gericht eine Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zu

beantragen. Zudem könnten aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen

heimatlichen Scheidungsurteils die eheschutzrichterlich festgelegten

Unterhaltsbeiträge ohnehin nicht mehr gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater

geltend gemacht werden. Die eheschutzrichterliche Verfügung bilde somit keinen

anerkannten und vollstreckbaren Rechtstitel mehr. Somit bestehe auch kein Anspruch

mehr auf Alimentenbevorschussung.

2.3.2

Die Vorinstanz war demgegenüber davon ausgegangen, im Gegensatz zur Wiederaufnahme

des gemeinsamen Haushalts führe die Einreichung der Klage auf Scheidung oder

Trennung nicht automatisch zum Dahinfallen der Eheschutzmassnahmen. Diese blieben

vielmehr in Kraft, als sie nicht durch Massregeln gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB

abgelöst worden seien. Da vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen über die

Rechtskraft einer Scheidung oder Ehetrennung hinaus Geltung haben können, sei

vorliegend die Sache analog zu handhaben, wie wenn ein schweizerisches Gericht

die Ehe geschieden, die Nebenfolgen aber noch nicht geregelt hätte. Die

Nichtanerkennung des ausländischen Urteils hinsichtlich der kindesrechtlichen

Belange habe daher nicht einen rechtsfreien Raum zur Folge, sondern nur das

Fortdauern der eheschutzrichterlichen Verfügung.

2.3.3

Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Beurteilung stellt keine

Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG dar. Da das ausländische Scheidungsurteil

bezüglich der Regelung der Kinderbelange in der Schweiz nicht anerkannt wird,

ist vom Vorliegen eines Teilurteils auszugehen, welches noch der

Ergänzung bedarf. Der Scheidungsprozess ist somit noch nicht in allen Punkten

beendet bzw. abgeschlossen. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben

daher die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit,

was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht. Danach kann das

zuständige Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen auch dann

anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen

fortdauert, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Keine Notwendigkeit für vorsorgliche

Massnahmen besteht jedoch, wenn bereits das Eheschutzgericht das Erforderliche

angeordnet hat. Denn solange keine neuen Massnahmen im Rahmen von Art. 137 ZGB angeordnet

wurden, ist davon auszugehen, dass die vom Eheschutzgericht nach Art. 176

ZGB angeordneten Massnahmen weiter gelten (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus,

Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 ZGB, N. 12, mit

Hinweisen; Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar,

2006, Art. 179 N. 16 f.; Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar,

1998, Art. 179 ZGB N. 43; vgl. auch Roger Weber, Schnittstellenprobleme

zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004, S. 1043 ff., insbes. S. 1046 f.,

sowie BGE 129 III 60). Die Annahme unterschiedlicher Geltungsdauern von

eheschutzrichterlichen und vorsorglichen Massnahmen würde in solchen Fällen dem

Gesetzessinn widersprechen. Die eheschutzrichterliche Verfügung bildet somit weiterhin

ein massgeblicher bzw. vollstreckbarer Titel nach § 20 Abs. 1 JugendhilfeG, ist

doch eine Weiterwirkung der entsprechenden Massnahmen von der Sache her

gerechtfertigt (vgl. BGr, 18. April 2006,5P.58/2006, E. 4.2.1/4.2.2,

www.bger.ch). Das ausländische Scheidungsurteil hat die Verfügung des

Eheschutzrichters weder abzuändern noch aufzuheben vermocht. Den Bedenken der

Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin davon absehen könnte, die

Ergänzung des Scheidungsurteils bei den zuständigen schweizerischen Behörden in

die Wege zu leiten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die ihr

erteilte diesbezügliche Auflage nicht in Frage gestellt hat. Da die Schaffung

klarer Verhältnisse im Kindesinteresse steht, könnten gegebenenfalls

entsprechende Schritte auch durch die vormundschaftlichen Behörden in die Wege

geleitet werden (Art. 315/315a ZGB).

Aufgrund der gemachten Ausführungen ist in die von der

Vorinstanz vorgenommene Beurteilung nicht zu beanstanden und es ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG.

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …