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Entscheid

VB.2007.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00156

27. März 2008Deutsch74 min

(URT.2008.10602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 31. Januar 2006 stellten A (als

Institutsleiter) und B (als Versuchsleiter) ein Gesuch um Bewilligung eines

Tierversuchs mit dem Titel "The effects of perceptual learning on visual

cortex neurons" bzw. dem Kurztitel "Learning in visual cortex".

Mit dem Projekt soll untersucht werden, wie das visuelle System lernt und seine

Leistung verbessern kann. Während des Lernens soll die Aktivität einzelner

Neuronen in verschiedenen Arealen der visuellen Hirnrinde gemessen werden, um

die Struktur zu lokalisieren, in welcher die Ver­besserung stattfindet, und um

die neuronalen Mechanismen zu untersuchen, die zu einer Leistungssteigerung

geführt haben. Zu diesem Zweck soll vier Rhesusaffen zunächst in zwei unter

Narkose durchgeführten Operationen je eine Kopfhalterung auf dem

Schädel­knochen montiert und eine Ableitungskammer, durch welche die

Messelektroden einge­führt werden, unter dem Schädeldach eingesetzt werden. In

einer Trainingsphase von 3 bis 12 Monaten sollen die Affen an den Primatenstuhl

und das Lösen visueller Aufgaben ge­wöhnt werden. Hierauf soll die eigentliche

Versuchsphase folgen, die etwa ein Jahr dauert. Die einzelnen Versuchssitzungen

sollen – sofern das Versuchstier die Mitarbeit nicht ver­weigert – in der Regel

2,5 bis 3 Stunden und höchstens 4,5 Stunden dauern. Während der Sitzung sollen

die Tiere am Kopf im Primatenstuhl fixiert werden und Aufgaben zur Be­stimmung

der sogenannten Vernier-Sehschärfe lösen: Auf einem Bildschirm sollen jeweils

zwei vertikale Linien dargestellt werden, von denen die untere seitlich etwas

verschoben ist. Die Affen sollen durch Ziehen eines der vor dem Stuhl angebrachten

Hebel angeben, ob die Linie nach links oder nach rechts verschoben ist. Für

eine richtige Antwort würden ihnen einige Tropfen verdünnter Fruchtsaft

zugeführt. Mittels der ins Hirn eingeführten Mikroelektroden soll auf der Ebene

der einzelnen Neuronen untersucht werden, wo und weshalb die Lernprozesse

stattfinden, die zu einer Leistungssteigerung führen. An den Ta­gen, an denen

die Versuchssitzungen stattfinden, soll den Tieren der freie Zugang zum Wasser

entzogen werden, um sie durch das portionenweise Verabreichen von Flüssigkeit

zur Mitarbeit anhalten zu können; könnte ein Tier auf diese Weise den

notwendigen Flüs­sigkeitsbedarf nicht decken, würde es einige Stunden nach der

Versuchssitzung entspre­chend zusätzliche Flüssigkeit erhalten. Insgesamt würde

ein Tier – für das Training und den eigentlichen Versuch – etwa 1,5 bis 2 Jahre

lang beansprucht. Die Tiere sollen schliesslich für eine genauere anatomische

Lokalisation der vorgenommenen Ableitungen eingeschläfert werden.

B. Das

Veterinäramt legte das Gesuch der kantonalen Tierversuchskommission zur Prü­fung

vor. Nach Einholen ergänzender Auskünfte und dreier Gutachten beschloss diese

an ihrer Sitzung vom 19. September 2006 mit fünf zu vier Stimmen bei zwei

Enthaltungen, die Ablehnung des Gesuchs zu beantragen.

C. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2006 erteilte das Veterinäramt die Bewilligung

(Nr. 163/2006) für den Tierversuch unter Auflagen. Am gleichen Tag

begründete es diesen Entscheid in einer Stellungnahme gegenüber der

Tierversuchskommission.

Erwägungen

II.

Am 13. November 2006 erhoben die

Tierversuchskommission sowie sechs ihrer Mitglieder bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Tierversuchsbewilligung Nr. 163/2006

und verlangten deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess

die Gesundheits­direktion den Rekurs gut und hob die Tierversuchsbewilligung

Nr. 163/2006 vom 16. Oktober 2006 auf.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 29. März 2007 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Materiell beantragten sie, es sei die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Verfügung des

Veterinäramts vom 16. Oktober 2006 zu bestäti­gen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007

beantragten die Tierversuchskommission und ihre sechs einzeln am Verfahren

beteiligten Mitglieder, die Beschwerde sei abzuwei­sen und es seien den

Beschwerdeführern – unter solidarischer Haftung füreinander – die

Gerichtskosten sowie eine angemessene Entschädigung zugunsten der

Beschwerdegegner­schaft aufzuerlegen. Das Veterinäramt als Mitbeteiligter des

Verfahrens beantragte in sei­ner Stellungnahme Gutheissung der Beschwerde und

Bestätigung seiner Verfügung vom 16. Oktober 2006. Die Gesundheitsdirektion

stellte in ihrer Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In

Replik und Duplik hielten die Parteien und das Veteri­näramt an ihren Anträgen

fest. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nach­folgenden

Erwägungen einzugehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin

2, die sowohl die Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 wie auch die Duplik

vom 15. November 2007 als eines der "Mitglieder der Tierversuchskom­mission"

unterzeichnet hat, wird im Staatskalender des Kantons Zürich 2007/2008, Zürich

2007, nicht mehr als Angehörige dieser Kommission aufgeführt (vgl.

S. 200). Da ein all­fälliges Ausscheiden der Beschwerdegegnerin 2 aus der

Tierversuchskommission im vor­liegenden Verfahren keine praktischen

Konsequenzen hätte, kann eine Abklärung zur Frage der Parteieigenschaft der

Beschwerdegegnerin 2 jedoch unterbleiben.

2.

2.1

Streitig

ist vorliegend die Bewilligung für einen Tierversuch im Sinn von Art. 12

des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455).

Diese Tierversu­che bedürfen einer Bewilligung, wenn sie dem Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden zu­fügen, es in schwere Angst versetzen oder sein

Allgemeinbefinden erheblich beeinträchti­gen können (Art. 13a Abs. 2

in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG). Die Versuche sind auf das

unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 13 Abs. 1 TSchG). Sie haben

einem in Art. 14 TSchG umschriebenen Zweck zu dienen, wie etwa der

wissenschaftlichen For­schung (lit. a). Im Rahmen eines Tierversuchs

dürfen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugefügt werden, soweit

dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1

TSchG). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 61 der eidge­nössischen

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) näher umschrie­ben.

Namentlich darf ein Versuch nicht bewilligt werden, wenn er, gemessen am

erwarte­ten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige

Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d

TSchV).

2.2

Die

Bundesgesetzgebung im Bereich des Tierschutzes stützt sich vorab auf Art. 80

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); Art. 80 Abs. 2

lit. b BV erwähnt ausdrücklich die Tierversuche und die Eingriffe am

lebenden Tier als Regelungsgegen­stand. Grundsätzlich zu beachten ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – so­dann auch die in der

Bundesverfassung nur im Zusammenhang mit der Gentechnologie im

Ausserhumanbereich erwähnte "Würde der Kreatur" (Art. 120 Abs. 2

BV; vgl. zur Ge­schichte der Aufnahme des Begriffs in die Bundesverfassung:

Peter Krepper, Zur Würde der Kreatur in Gentechnik und Recht, Basel/Frankfurt

a.M. 1998, S. 347 ff.). Die "Würde der Kreatur" weist auf

eine so grundsätzliche Konzeption eines bestimmten, wertorientier­ten

Verhältnisses von Mensch und Tier hin, dass sie nicht in einzelnen

Regelungsbereichen beachtet werden kann, in anderen aber nicht (Peter

Saladin/Rainer J. Schweizer, in: Kom­mentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai

1874, 1995, Art. 24novies Rz. 119). Nach ein­helliger

Lehrmeinung lässt sich deshalb aus der Erwähnung im heutigen Art. 120 Abs. 2

BV ableiten, dass die Verfassung die Würde der Kreatur als allgemeinen Verfassungs­grundsatz

anerkennt. Der Grundsatz ist folglich auch im Bereich des Tierschutzes anwend­bar.

Sein Gehalt ist allerdings noch wenig definiert (zum Ganzen Giovanni Biaggini,

BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 80 N. 6, Art. 120 N. 6;

Corinne Schaerer, Die Würde der Kreatur, in: Bernhard Schmithüsen/Jörg

Zachariae [Hrsg.], Aspekte der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, Zürich

etc. 2002, S. 121 ff., 123 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember

2002.

zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 657 ff., 663; Botschaft vom

1.

März 2000 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Um­weltschutz

["Gen-Lex-Vorlage"], BBl 2000, 2391 ff., 2421). Neben der Würde

der Kreatur ist auf Verfassungsebene namentlich die in der

Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 BV ent­haltene Forschungsfreiheit zu

berücksichtigen (vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,

3.

A., Bern 1999, S. 319 ff., bzw. Markus Schefer, Ergänzungsband,

Bern 2005, S. 208 f.). Ob und inwieweit vorliegend bei der Auslegung

der Tierschutzgesetzge­bung auf Verfassungs­grundsätze und ‑rechte

zurückzugreifen ist, wird im jeweiligen Zu­sammenhang zu prüfen sein.

2.3

Am

16.

Dezember 2005 hat die Bundesversammlung ein neues Tierschutzgesetz be­schlossen

(nTSchG; BBl 2006, 327 ff.). Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen, das

Gesetz wird aber voraussichtlich erst im Sommer 2008 in Kraft treten (von einer

hier nicht interessierenden Bestimmung abgesehen, die bereits seit dem 2. Mai

2006.

in Kraft steht [AS 2006, 1423]). Nur teilweise in Kraft gesetzt wurden

bisher die Änderungen des bestehenden Tierschutzgesetzes gemäss Anhang Ziff. 3

des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91). Auch insoweit

gilt, dass mit einer Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen – sollten sie

nicht ohnehin mit dem Inkrafttreten des neuen Tier­schutzgesetzes obsolet

werden – nicht vor Sommer 2008 zu rechnen ist und dass die bereits in Kraft

stehenden Änderungen im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang sind (vgl.

AS 2003, 4803, 4816, 4818 ff.; 2006, 1425). Anwendbar ist somit das

bisherige Recht, und intertemporalrechtliche Fragen stellen sich nicht. Das

Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Recht braucht unter diesen

Umständen nicht näher abgeklärt zu wer­den (vgl. dazu namentlich den Wortlaut

von Art. 1 und Art. 17 nTSchG gegenüber jenem von Art. 1 Abs. 1

und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie die neue Definition der Würde des

Tiers in Art. 3 lit. a nTSchG; Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes,

BBl 2003, 659, 665, 674). Dies schliesst

jedoch nicht aus, die Materialien zum bereits beschlossenen neuen Recht zur

Auslegung des noch geltenden Rechts heranzuziehen.

3.

3.1

Die

Parteien werfen die Frage auf, ob es sich bei der vorliegend notwendigen Bewilli­gung

um eine Polizeierlaubnis oder um eine Ausnahmebewilligung handle.

3.1.1

Mit einer Polizeierlaubnis wird auf Gesuch hin eine grundsätzlich

gestattete, aber aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende

Tätigkeit im konkreten Fall zu­gelassen; mit der Ausnahmebewilligung wird die

Abweichung von einer im Normalfall geltenden Regelung in einem konkreten

Sonderfall gestattet (vgl. etwa Ulrich Häfe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2523 ff.,

2536.

ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewilli­gung

für Tierversuche um eine Polizeibewilligung handle. Die Lehre äussert sich

nicht einheitlich (vgl. Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des

Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 227 ff., bes. Fn. 855; Antoine

F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössi­schen Tier­schutz­gesetz, Bern/Stuttgart

1986, Art. 13 N. 4 S. 109 f. [Goetschel, Kommen­tar];

Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kan­tone,

Bern etc. 1994, S. 181 ff.; vgl. auch die Botschaft vom 30. Januar

1989.

über die Volksinitiative "zur drastischen und schrittweisen Einschränkung

der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]", BBl

1989.

I 1003 ff., 1021). Die der Kontroverse zugrunde liegende

Frage lautet, ob Tierversuche auch dann, wenn sie einem Tier Schmerzen, Leiden

oder Schäden zufügen, grundsätzlich als erlaubt gelten sollen, oder ob sie in

diesem Fall als grundsätzlich verboten gelten sollen und nur ausnahmsweise zu

gestatten sind, sofern die Schmerzen, Leiden oder Schäden unerlässlich bzw.

unvermeidlich sind (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 27

Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 29 Ziff. 1 lit. c

TSchG). Im letzteren Fall wäre eine "unechte" bzw. "grosse"

Ausnahme anzunehmen, wovon gespro­chen wird, wenn bereits der Gesetzgeber für

bestimmte Fälle eine von der Regelordnung abweichende Sonderordnung schafft

(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A.,

Bern 2005, § 44 Rz. 34).

3.1.2

Den Charakter der Härtefallregelung aus Billigkeitsgründen, welcher der

Ausnahmebe­willigung zugeschrieben wird, weist die Tierversuchsbewilligung

nicht auf. Die Straftatbestände des Tierschutzgesetzes erfassen Tierversuche

nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn bei deren Durchführung einem Tier

vermeidbare Schmerzen, Lei­den oder Schäden zugefügt werden bzw. wenn sie

vorschriftswidrig erfolgen (Art. 27 Abs. 1 lit. e, Art. 29

Ziff. 1 lit. c TSchG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner­schaft

spricht sodann auch die Zulässigkeit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener

Nebenbestimmungen nicht für die Qualifikation als Ausnahmebewilligung, weil

Nebenbe­stimmungen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern

bereits dann zulässig sein können, wenn sie dem vom Gesetz verfolgten Zweck

oder einem mit der Hauptanordnung verfolgten öffentlichen Interesse entsprechen

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 918; VGr, 7. Februar 2006,

VB.2005.00279, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die

Tierversuchsbewilligung entspricht ihrer Natur nach den Polizeibe­willigungen,

wobei zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Bezeichnung unpassend ist,

weil das Motiv für die Zulassungsprüfung nicht ein polizeiliches Interesse ist

(Gehrig, S. 228).

3.1.3

Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht die Frage nach

der Eintei­lung der Bewilligung in eine der beiden Kategorien; vielmehr ist zu

prüfen, ob die Voraus­setzungen der Bewilligung aufgrund der gesetzlichen,

verfassungskonform ausgelegten Regelung gegeben sind und ob diese

gegebenenfalls deswegen erteilt werden muss oder ob sie dennoch verweigert

werden könnte. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Bewil­ligungsbehörde

bei der vorgeschriebenen Güterabwägung ein grosser Beurteilungsspiel­raum

verbleibt, was sich aus den von Gesetz und Verordnung verwendeten unbestimmten

Rechtsbegriffen ergibt (vgl. namentlich Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV). Die Bewilligungsbehörde ist jedoch nicht frei,

selbst bei Vorliegen der Voraus­setzungen auf die Bewilligungserteilung zu

verzichten. Dies gilt ungeachtet des Wortlauts von Art. 61 Abs. 1 und

2.

TSchV, laut denen eine Bewilligung bei Vorliegen der Voraus­setzungen erteilt

werden "darf" bzw. Bewilligungen erteilt werden "dürfen"

(während Art. 14 TSchG die Formulierung "Bewilligungen werden ...

erteilt" verwendet). Es ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsbehörde

laut Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu entscheiden hat. Beim Begriff der "Verhältnismäs­sigkeit"

handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der entscheidenden

Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum gewährt, der Rechtskontrolle

aber grundsätzlich zugänglich ist (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Zur neusten

Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges en l'honneur de Pierre

Moor, Bern 2005, S. 593 ff., 607; BGE 114 Ib 1 E. 1b;

vgl. auch BGr, 7. April 2006,2A.468/2005, E. 3.2, www.bger.ch). Die

Bestimmung räumt der entscheidenden Behörde somit kein Entschlies­sungsermessen

ein (vgl. dazu etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 431 f.); diese hat

also beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht die Wahl, ob sie die Bewilligung

erteilen will oder nicht.

3.2

Tierversuche

zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse liegen sodann im Schutzbe­reich

der Forschungsfreiheit (vgl. etwa Verena Schwander, Grundrecht der Wis­senschaftsfreiheit

im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, Bern etc.

2002, S. 220 f.). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung

ergibt sich deshalb auch aus Art. 20 in Verbindung mit Art. 36 BV.

3.3

Die objektive Beweislast dafür, dass

die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind, liegt bei den

Beschwerdeführern, da sie gegebenenfalls aus dieser Tatsache Rechte ableiten

wollen (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrund­satzes; vgl. auch Tomas

Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, N. 195).

4.

4.1

Die Bewilligungen für Tierversuche werden von

einer kantonalen Behörde erteilt (Art. 18 Abs. 1 TSchG, Art. 62

TSchV). Im Kanton Zürich ist das Veterinäramt die Bewil­ligungsbehörde (§ 2

Abs. 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG;

LS 554.1] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3

Ziff. 5.1 der Ver­ordnung über die Organisation des Regierungsrates und

der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Gesuche

sind zuerst der kantonalen Tierversuchskommis­sion zu überweisen, die der

Bewilligungsbehörde Antrag stellt. Das Bundesrecht definiert die Kommission als

eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Fachkommission, in welcher die

Tierschutzvereine vertreten sein müssen; das kantonale Recht präzisiert, dass

der Kommission Fachleute für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für

Fragen der Ethik und des Tierschutzes anzugehören haben (Art. 18 Abs. 2

und 3 TSchG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 TSchV; § 12 Abs. 1

in Verbindung mit § 4 KTSchG). Aus den Materialien und den Vorschriften

über die Zusammensetzung der Kommission ergibt sich, dass diese zur umfassenden

Beurteilung der Gesuche befugt ist (vgl. Volksinitiative "zur drastischen

und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]",

Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990 über einen

Gegenentwurf auf Geset­zesstufe [Änderung des Tierschutzgesetzes], BBl

1990.

III 1257 ff., 1269). Die kantonale Tierversuchskommission

oder mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder sind zum Rekurs und zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ermächtigt (§ 12 Abs. 2 und 3

KTSchG).

4.2

Nach § 20

VRG können mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochte­nen

Anordnung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz war demnach zur Ermessenskontrolle

befugt und auch verpflichtet. Zwar darf auch eine Rechtsmittelbe­hörde, die

über volle Kognition verfügt, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum

ihrer Vorinstanz respektieren. Bei der Beurteilung technischer oder

wirtschaftlicher Spezi­alfragen, in denen die Vorinstanz über ein besonderes

Fachwissen verfügt, darf sich die Rekursinstanz Zurückhaltung auferlegen, indem

sie sich versagt, "ohne Not" von der Auf­fassung der Vorinstanz

abzuweichen, sofern sie nicht selber vergleichbare Fachkenntnisse besitzt (BGE

130.

II 449 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Yvo

Hangartner, Be­hördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege,

in: Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff., bes.

332.

ff.). Als sachkundig sind vor­liegend das Veterinäramt wie auch die

Tierversuchskommission anzusehen, soweit Fragen des Tierschutzes und der

Tierhaltung betroffen sind; in Bezug auf ethische Fragen hat vorab die

Tierversuchskommission als sachkundig zu gelten. Der Bundesgesetzgeber sah bei

der Erarbeitung der heutigen Fassung von Art. 18 TSchG den Sachverstand

sogar vor allem bei der Tierversuchskommission konzentriert: "Mit der

vorgeschlagenen Lösung wird im Kanton eine klare Aufgabenteilung realisiert

zwischen Tierversuchskommission, welche mit ihrem umfassenden wissenschaftlichen

Sachverstand die Gesuche beurteilt, und Entscheidungsbehörde, welche die

administrativen Arbeiten erledigt sowie den formellen Entscheid begründet und

formuliert. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich eine

Bewilligungsbehörde nicht ohne weiteres über den Antrag der Kommission

hinwegsetzen wird" (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar

1990, BBl 1990 III 1269). Jedenfalls hier, wo sich die Ansichten der

Bewilligungsbehörde und der Tierversuchskommission widersprechen, kommt somit

eine Zurückhaltung der Rekursbe­hörde bei der Überprüfung des erstinstanzlichen

Entscheids nicht in Frage – ungeachtet dessen, dass der Antrag der

Tierversuchskommission mit knapper Mehrheit zustande ge­kommen ist. Die in der

Lehre angesprochenen möglichen Gründe für eine allfällige – von der Praxis aber

wohl nicht anerkannte – Pflicht der Rekursbehörde zur Zurückhaltung ge­genüber

dem Entscheid der erstinstanzlichen Behörde lägen hier im Übrigen ohnehin nicht

vor (vgl. Hangartner, S. 331).

4.3

4.3.1

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können schliesslich

Rechtsverletzungen – einschliesslich rechtsverletzende Ermessensfehler – sowie

eine für den Entscheid erheb­liche unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50 f. VRG). Eine Ermessenskontrolle

steht dem Gericht – unter Vorbehalt hier nicht spielender Aus­nahmen (§ 50

Abs. 3 VRG) – nicht zu. Wo das Verwaltungsgericht wie hier als zweite

Rechtsmittelinstanz entscheidet, hat es auch zu prüfen, ob die Rekursbehörde

allfällige bereits im Rekursverfahren massgebliche Kognitionsbeschränkungen

eingehalten hat (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 18 ff.). Wie ausgeführt (vgl. vorn E. 4.2), hatte die

Gesundheitsdirektion als Rekursbehörde vorliegend keine derartigen Kognitions­beschränkungen

zu beachten. Für das Verwaltungsgericht als zweite, auf Rechtskontrolle beschränkte

Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die Betrachtungsweise der Rekursinstanz,

soweit sie im Rahmen von deren Ermessen liegt, massgebend; sind die

abweichenden Er­gebnisse der Entscheide zweier Vorinstanzen auf

unterschiedliche Ermessensbetätigung zurückzuführen, so schützt das Gericht den

Entscheid der oberen Instanz, soweit diesem keine Rechtsverletzungen zugrunde

liegen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00024, E. 2, www.vgrzh.ch). Mit dem

Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist grundsätzlich auch die Respektierung

des Beurteilungsspielraums, der den Verwaltungsbehörden bei der Anwendung

unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00024, E.

2, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 72 ff. mit

weiteren Hinweisen).

4.3.2

Die Verweigerung der Bewilligung für einen Tierversuch zur Gewinnung wissenschaft­licher

Erkenntnisse stellt allerdings einen Grundrechtseingriff dar, da Tierver­suche

unter diesen Umständen im Schutzbereich der Forschungsfreiheit liegen (vorn

E. 3.2). Demnach ist im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit im Sinn

von Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 BV grundsätzlich

frei zu prüfen (Art. 111 Abs. 3 in Ver­bindung mit Art. 95

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR

173.

]). Zwar auferlegt sich das Bundesgericht selber im Rahmen der

Verfassungsge­richtsbarkeit unter bestimmten Umständen Zurückhaltung. Dies gilt

namentlich, "wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die

kommunalen und kantonalen Be­hörden besser kennen und über­blicken als das

Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht" (BGer, 13. April

2007,1P.708/2006, E. 5.1, www.bger.ch; BGE 115 Ia 370

E. 3; Weber-Dürler, S. 607; eher kritisch: Markus Schott, Basler

Kommentar, 2008, Art. 95 BGG N. 36; vgl. etwa auch BGE

119.

Ib 254 E. 2b betreffend die Anwen­dung von Bundesverwaltungsrecht).

In der Literatur wird die Praxis auf nachvollziehbare Weise so interpretiert,

dass die beiden Voraussetzungen der örtlichen (bzw. persönlichen oder technischen)

Verhältnisse einerseits und der ausgesprochenen Ermessensfragen an­derseits zusammenfallen

(Matthias Leuthold, Die Prüfungsdichte des Bundesgerichts im Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Bern

1992, S. 156 ff., bes. 178; anders Walter Kälin, Das Verfahren der

staats­rechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 202 ff.). Im

vorliegenden Fall sind sie nicht gegeben. Auch liegt kein Mangel an

Justiziabilität vor, der in der Lehre als Grund für eine reduzierte

Prüfungsdichte anerkannt wird (Kälin, S. 204; Leuthold,

S. 209 f. mit weiteren Hinweisen).

4.3.3

Gerade mit Bezug auf die Prüfungsdichte sind vorliegend die Güterabwägung

im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV einerseits und die verfas­sungsgerichtliche Verhältnismässig­keits­prüfung

anderseits zu unterscheiden (vgl. Chris­toph Andreas Zenger, Das

"unerlässliche Mass" an Tierversuchen, Beihefte zur ZSR, Heft 8,

Basel 1989, S. 120, 141 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem

ersten Schritt die Ab­wägung gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV mit der notwendi­gen Zurückhaltung gegenüber dem

Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen, hierauf jedoch in einem zweiten Schritt

die Zweck-Mittel-Relation in Bezug auf den Grundrechtseingriff frei – wenn auch

in den Schranken von Art. 190 BV – zu prüfen. Eine freie Prüfung erfolgt

also nicht in Bezug auf die gesetzliche Güterabwägung; namentlich hat das

Verwaltungs­gericht nicht selber diese gesetzliche Abwägung noch einmal von

Grund auf vorzunehmen, wie wenn es als erste Instanz urteilen würde. Das Verwaltungsgericht

ist folglich nicht gehalten, in freier Rechtsschöpfung Massstäbe für die

vorzunehmende Güterabwägung zu entwickeln und den vorinstanzlichen Entscheid

hierauf am Ergebnis von deren Anwendung zu messen (vgl. konkret hinten E.

9.3

). In diesem Sinn ist im Folgenden zunächst der vorinstanzliche Entscheid

auf seine Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die zum strittigen Versuch

eingeholten Gutachten unrichtig gewürdigt habe. Das Veterinäramt hatte im

Auftrag der Tierversuchskommission drei Gutachten eingeholt, wobei sich die Experten

erstens zur Notwendigkeit der Verwendung von Primaten für das Erreichen des

Versuchsziels, zwei­tens zur Aussagekraft des Versuchs bzw. zur Eignung der

vorgesehenen Methodik im Hin­blick auf das Erreichen des Versuchsziels und drittens

zur Güterabwägung zwischen der Belastung für die Tiere einerseits und dem

Versuchsziel sowie der Möglichkeit einer klini­schen Anwendung der Resultate

anderseits äussern sollten.

5.1.1

Von Gutachten, die durch die zuständige

Behörde eingeholt wurden, soll beim Ent­scheid nicht ohne triftige Gründe

abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unab­hängigkeit und Sachkunde

der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von den tatsächlichen

Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn dieses nicht klar begründet

ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. VGr, 4. Mai

2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4; 23. Januar 2003, VB.2002.00351,

E. 4b [beide unter www.vgrzh.ch]). Eine Abweichung lässt sich etwa auch damit

begründen, dass ein Obergutachten oder gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachpersonen überzeugend genug erscheinen, um die

Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGr, 21. März 2007,

K 144/06, E. 3.2.2, www.bger.ch; BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

Da die Gutachten in den erwähnten Schranken materiell zu würdigen sind, ginge

es nicht an, einfach auf das Stimmenverhältnis unter den Gutachtern abzustellen

und der Mehrheit zu folgen.

Im vorliegenden Fall kommen die drei eingeholten Gutachten

zu unterschiedlichen Schlüs­sen. Es liegt somit kein einheitliches Ergebnis

vor, das die Behörden ohne weiteres zum Ausgangspunkt nehmen könnten, um die

sich ihnen stellenden Rechtsfragen zu beantwor­ten. Im Folgenden sind die drei

Gutachten auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

5.1.2

In ihren Gutachten bejahen J vom Institut für Medizin am Institut für

Neurowissen­schaften und Biophysik des Forschungszentrums R und K von der

Neurologischen Klinik in S die Notwendigkeit der Verwendung von Primaten für

den Versuch, die Eignung der gewählten Methodik zum Erreichen des Versuchsziels

sowie die Möglichkeit klinischer Anwendungen der Versuchsergebnisse; sie kommen

zum Schluss, dass die Belastung der Versuchstiere im Verhältnis zu den Versuchszielen

"vertretbar" bzw. "absolut vertretbar" sei. Während J die

Belastungsfaktoren, denen die Versuchstiere ausgesetzt sind, einzeln aufzählt –

ohne allerdings vertieft auf sie einzugehen –, beruht die Einschätzung von K,

es sei "hier von einem möglichst zurückhaltenden Gebrauch der

Tierressourcen auszugehen", auf einer eher pauschalen Darstellung des

geplanten Versuchs. Der Vorwurf der Be­schwerdegegnerschaft, die beiden

Gutachter hätten sich zu den Belastungen für die Tiere nicht näher geäussert,

trifft demnach auf das Gutachten von J in beschränktem Mass, auf jenes von K

hingegen weitgehend zu.

5.1.3

Zu gegenteiligen Schlüssen gelangt das Gutachten des Veterinärmediziners

und Philo­sophen L vom Institut für Tierschutz und Tierverhalten des

Fachbereichs Veterinär­medizin der Universität M in T. Zur Methodik des

Versuchs führt L aus, dass sie mögli­cherweise geeignet sei, die vom

Beschwerdeführer 2 genannten Versuchsziele zu errei­chen. Er hält allerdings

diese Ziele als solche für illusorisch ("verwegen bzw. naiv"), da das

Studium neuronaler Vorgänge letztlich nicht zum Verständ­nis von Begriffen wie

"Seele", "Denken" oder "Bewusstsein" und damit

des adaptiven Verhaltens bewusster In­dividuen führen könne. Vor diesem Hintergrund

gelangt L zur Einschätzung, dass Studien mit Schlaganfallpatienten eine bessere

Alternative zur Erarbeitung der mit dem Versuch angestrebten klinisch

anwendbaren Ergebnisse wären. Sodann äussert er sich ausführlich zur

Belastungseinstufung, jedoch ohne direkten Bezug auf das im vorliegenden

Verfahren zu beurteilende konkrete Projekt, indem er nämlich aus dem Schreiben

einer Behörde in T oder Tierversuchskommission an einen Antragsteller zitiert,

der einen "vergleichbaren Versuchsantrag" gestellt habe. Da die dort

zu beurteilende Versuchsanordnung im Einzel­nen nicht bekannt ist, muss die

Aussagekraft dieser Ausführungen als begrenzt bezeichnet werden. Sie sind

allenfalls als rechtsvergleichende Hinweise auf eine ausländische Behör­denpraxis

– deren Tragweite aber nicht feststeht – von einem gewissen Interesse. Das Gut­achten

schliesst mit Ausführungen zur ethischen Besonderheit der Grundlagenforschung

sowie zur ethischen Problematik von Tierversuchen der höchsten Belastungsstufe

und mit der zu­sam­menfassenden Beurteilung, das vorliegend streitige Projekt

sei ethisch nicht vertretbar, da die Belastungen der Versuchstiere nicht nur in

Relation zu den Versuchs­zwecken, son­dern sogar absolut betrachtet unvertretbar

hoch seien.

5.1.4

Aufgrund der Fachkenntnisse der beiden Experten J und K und da die

entsprechen­den Teile ihrer Gutachten klar, schlüssig und lückenlos sind, sind

ihre Ausführungen zur Methodik des Versuchs und zur Notwendigkeit der

Verwendung von Primaten im Hinblick auf das Erreichen des Versuchsziels

jedenfalls zu beachten. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht geltend

gemacht, dass sie nicht mehr dem neuesten Forschungsstand der

Neurowissenschaften entsprächen. Soweit L diese Forschungsrichtung insgesamt

als frag­würdig bezeichnet, begründet er dies auf einer philosophischen bzw.

ethischen Ebene. Die beiden Argumentationsweisen schliessen sich übrigens nicht

aus: Selbst wenn man im Sinn von L davon ausgeht, dass die mit "Seele",

"Denken" oder "Bewusstsein" bezeichneten Vorgänge und

Zustände auf naturwissenschaftlichem Weg nicht erfasst werden können, bedeutet

dies nicht, dass die neurowissenschaftliche Forschung nicht Kenntnisse zu

liefern vermöchte, die zur Heilung von Krankheiten – auch von solchen, die als

psychische oder mentale betrachtet werden – beitragen können. Es ist allerdings

umstritten, inwieweit dies tatsächlich der Fall ist (vgl. dazu einerseits etwa Marie-Claude

Hepp-Reymond, Die Pri­maten in der biomedizinischen Forschung: Schwerpunkt

Neurowissenschaften, Forschung für Leben Nr. 55, April 2000, bes. S. 6

ff.; anderseits Almuth Hirt/Christoph Mai­sack/Johanna Moritz,

Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. A., München 2007, § 7 Rn. 74 mit

Hinweisen). Die Einwände gegen die betreffende Forschung – bzw. gegen die

hinter ihr vermutete Weltanschauung – sind demnach nicht auf der

naturwissenschaftlichen Ebene als Einwände gegen die Methodik der

Versuchsanordnung zu berücksichtigen. Sie können höchstens als philosophische

bzw. ethische Kritik bei der Beurteilung des Nutzens des For­schungsprojekts,

bei der Prüfung von Alternativen dazu oder im Rahmen der abschliessen­den

Güterabwägung zum Tragen kommen, soweit die Rechtsordnung ihre Berücksichti­gung

durch die rechtsanwendenden Behörden vorsieht. Darauf ist bei der Behandlung

der betreffenden Fragen zurückzukommen.

5.1.5

In Bezug auf die Belastung der Versuchstiere sind alle drei Gutachten

unvollständig: J und vor allem K handeln diese Frage eher kursorisch ab,

während L sich nicht zum kon­kreten Fall äussert. Entsprechend sind denn auch

die abschliessenden Ansichten der Ex­perten zur Güterabwägung von verringerter

Aussagekraft, ungeachtet dessen, dass die ethi­schen Überlegungen von L im

Rahmen der rechtlichen Vorgaben allenfalls beachtet wer­den können. Soweit die

rechtliche Ebene dieser Güterabwägung angesprochen wird, han­delt es sich im

Übrigen um die von den Behörden zu entscheidende Rechtsfrage, weshalb eine

Bindung an die Gutachten in diesem Punkt ohnehin nicht statthaft wäre (vgl. BGE

130.

I 337 E. 5.4.1).

5.1.6

Die Beschwerdeführer scheinen anzudeuten, dass die Vorinstanz eine weitere

Fachmei­nung hätte anfordern sollen. Hierzu bestand jedoch kein Anlass. Die

Gutachten – die von einem Neurowissenschafter, einem Neurologen sowie einem

Veterinärmediziner und Philosophen stammen – beruhen auf einer repräsentativen

Auswahl von Experten. Die Abweichungen gehen letztlich nicht auf einzelne

Unzulänglichkeiten der Gutachten zu­rück, sondern auf die unterschiedlichen

Standpunkte der Experten. Auch von einem weite­ren Gutachten wäre kaum eine

übergreifende Gesamtsicht zu erwarten gewesen. Es ist ge­rade Aufgabe der

rechtsanwendenden Behörden zu klären, inwieweit die Sichtweise der einzelnen

Fachrichtungen in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt.

5.2

Die Vorinstanz

hat sich auf die Empfehlungen im Bericht "Forschung an Primaten – eine

ethische Bewertung" der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV)

und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich

(EKAH), Bern 2006, gestützt. Die Beschwerdeführer bemängeln diesen Bericht und

den Stellenwert, den ihm die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren eingeräumt

hat, unter ver­schiedenen Gesichtspunkten.

5.2.1

Die beiden Kommissionen haben ihre gesetzliche Grundlage in Art. 19

TSchG bzw. Art. 23 GTG. Nach Art. 64 Abs. 1 TSchV besteht die EKTV

aus mindestens einer Person, welche die Kantone vertritt, sowie aus Fachleuten

für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen. Laut Art. 23 Abs. 1

GTG setzt sich die EKAH aus verwaltungsex­ternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren

Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder

praktische Kenntnisse der Ethik verfügen, zusammen. In der Kommission müssen

unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein. Zu den Aufgaben der

Kommissionen gehört unter anderem, in einem jeweils gesetzlich umschriebenen

Sachbereich die Behörden von Bund und Kantonen zu beraten. Die EKTV berät das

Bun­desamt für Veterinärwesen (BVET) und steht den kantonalen Behörden in

Grundsatzfragen und umstrittenen Fällen zur Verfügung (Art. 19 TSchG; vgl.

auch Art. 64 Abs. 3 TSchV). Die Beratungsfunktionen der EKAH – die

hier nicht direkt interessieren – sind in Art. 23 Abs. 3 GTG

umschrieben; sodann verfolgt und beurteilt die EKAH aus ethischer Sicht die

Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu den damit verbunde­nen

wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung;

schliesslich führt sie einen Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen

der Biotech­nologie (Art. 23 Abs. 2 und 5 GTG). "Biotechnologie"

bedeutet nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Anwen­dung von Wissenschaft und

Technologie auf lebende Organismen oder deren Teile, Pro­dukte oder Modelle zur

Veränderung lebender oder nicht lebender Materialien für die Her­stellung von

Wissen, Gütern oder Dienstleistungen (www.oecd.org: "Biotechnology":

"Statistical Definition of Biotechnology"). Art. 23 Abs. 4

GTG sieht die Zusammenarbeit der EKAH mit andern Kommissionen vor, die sich mit

Fragen der Biotechnologie befas­sen. Umgekehrt ist Art. 19 Abs. 2

TSchG in der Fassung des Gentechnikgesetzes, der die EKTV zur Zusammenarbeit

mit der EKAH anhält, noch nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. AS 2003, 4803,

4820; 2006, 1425). Dies erscheint im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht von

Bedeutung.

5.2.2

Der fragliche Bericht der EKTV und der EKAH (Forschung an Primaten – eine

ethi­sche Bewertung, Bern 2006) ist als allgemeine Stellungnahme der beiden vom

Bundesrecht eingesetzten Kommissionen in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich

vorliegend zu berücksichtigen. Er enthält allerdings keine spezifischen

Empfehlungen zum konkreten Fall, weshalb ihm nicht das Gewicht eines

Amtsberichts oder Gutachtens zukommt.

5.2.3

Die Beschwerdeführer erwähnen, dass zwei Mitglieder der kantonalen

Tierversuchs­kommission, die im vorliegenden Verfahren der

Beschwerdegegnerschaft angehören, sich auch als Mitglieder der EKTV bzw. der

EKAH und sogar der vorbereitenden Arbeits­gruppe wesentlich an der Abfassung

des Berichts beteiligten. Mitglied der EKTV ist aller­dings auch die Zürcher

Kantonstierärztin, welche die erstinstanzliche Verfügung im vor­liegenden Fall

unterzeichnet hat (vgl. EKTV/EKAH, S. 22). Mit dem Hinweis auf die per­sonellen

Verflechtungen wollen die Beschwerdeführer aber nicht eine unzulässige Vorbe­fassung

der betreffenden Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommission im laufenden

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und § 5a VRG rügen, sondern

den wissenschaftlichen Gehalt des Berichts der EKTV und der EKAH in Frage

stellen. Er ist deshalb im Zusam­menhang mit den weiteren diesbezüglichen

Vorwürfen der Beschwerdeführer zu betrach­ten. Ihnen zufolge genügt der Bericht

aus den folgenden weiteren Gründen wissenschaftli­chen Ansprüchen nicht:

Erstens seien in den beiden eidgenössischen Kommissionen weder Primatologen

noch neurologische oder psychiatrische Fachkompetenz vertreten gewesen; zweitens

sei kein Augenschein vorgenommen worden; drittens stelle der Bericht nur einen

einzigen Tierversuch dar und gebe diesen unrichtig wieder, sodass er auf

naturwissen­schaftlich unzutreffenden Grundlagen aufbaue; und viertens belege

er seine Behauptungen nicht. Die letztere Kritik wird auch vom Präsidenten des

Nationalen Forschungsrates und vom Direktor der Geschäftsstelle des Schweizerischen

Nationalfonds (SNF) in der Fach­presse vorgebracht (Dieter Imboden/Daniel

Höchli, Forschung an Primaten: Wo bleibt die Debatte?, SAMW-Bulletin 2/07,

S. 1 ff., 2 f.).

5.2.4

Es spricht nicht ohne weiteres gegen die wissenschaftliche Seriosität des Berichts,

dass auf eine umfassende Quellendokumentation verzichtet wurde, um – so die

Beschwer­degegnerschaft – eine breitere Öffentlichkeit ansprechen zu können. So

werden denn im Bericht verschiedene kontroverse Positionen benannt, es werden

Meinungsunterschiede innerhalb der Kommissionen offen gelegt, und aufgrund der

Argumentationsweise wird erkennbar, dass sich der Bericht mit der einschlägigen

Forschung und Literatur auseinan­dersetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Arbeitsgruppe der Kommission Hearings mit Experten veranstaltete, unter anderem

mit dem Leiter des beschriebenen Tierversuchs mit Marmosetten; in den

Kommissionen war – den gesetzlichen Vorschriften über ihre Zusammensetzung

entsprechend – Fachwissen namentlich aus den Bereichen Veterinär­medizin,

Medizin, Biologie, Philosophie und Ethik vertreten. Es gibt keine Anzeichen da­für,

dass die ethischen Bewertungen auf unkorrekten naturwissenschaftlichen Grundlagen

aufbauen würden; insbesondere entspricht die von den Beschwerdeführern beanstandete

Stelle (EKTV/EKAH, S. 11, Spalte 2 oben) dem Protokoll des Hearings mit

dem Leiter des Tierversuchs, das von diesem insoweit anscheinend nicht

bemängelt wurde. Schliesslich stellen die Doppelmandate die Qualität des

Berichts nicht in Frage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieser Bericht

aufgrund der gesetzlichen Aufgaben der verfassenden Kommissionen jedenfalls zu

berücksichtigen ist. Auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht kritisch

genug mit dem Bericht auseinandergesetzt (vgl. auch Imboden/Höchli, S. 3),

ist zurückzukommen (hinten E. 9.2.3).

5.3

Bei den

übrigen zu den Akten gegebenen Berichten und Stellungnahmen handelt es sich

entweder um Beweismittel, zum Beispiel Parteigutachten, die nach den entsprechen­den

Regeln zu würdigen sind, oder um wissenschaftliche Publikationen, die nach dem

in Art. 1 Abs. 3 ZGB festgehaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz als

Hilfsmittel bei der Ent­scheidfindung zu berücksichtigen sind. Behörden und

Gerichte werden dabei Darstellun­gen des Forschungsstands anderer Disziplinen

nicht in Frage stellen, sofern keine Anzei­chen – etwa abweichende

wissenschaftliche Ansichten oder Hinweise auf Interessenkolli­sionen – darauf

hindeuten, dass er nicht korrekt wiedergegeben wurde. Diese Grundsätze gelten

namentlich auch für den Umgang mit dem von einer Arbeitsgruppe unter David

Weatherall im Auftrag von vier britischen Institutionen erarbeiteten Bericht

"The use of non-human primates in research" (Dezember 2006,

www.nhpstudy.com; im Folgenden: Weatherall u.a.). In dessen Vorrede versichern

die vier Auftraggeber (The Aca­demy of Medical Sciences, Medical Research

Council, The Royal Society, Wellcome Trust), dass der Bericht unabhängig

erarbeitet worden sei, ohne dass sie Einfluss auf den Inhalt, die

Schlussfolgerungen oder die Empfehlungen genommen hätten. Die Autorenschaft

bestätigt dies (Weatherall u.a., S. 5). Gemäss den Anhängen wurden

zahlreiche Organisationen und Personen konsultiert und wurde der Bericht

schliesslich von einer unabhängigen Gruppe von Wissenschaftlern beurteilt

(Weatherall u.a., S. 144 ff.). Auf die von der Beschwerde­gegnerschaft

dennoch geäusserten Zweifel an der Ausgewogenheit des Berichts ist hier nicht

vertieft einzugehen, da vorweggenommen werden kann, dass dem Bericht keine aus­schlaggebenden

Argumente zu umstrittenen Fragen des vorliegenden Falls zu entnehmen sind. Seine

Ergebnisse lauten, soweit sie hier von Interesse sind, im Wesentlichen wie

folgt: Zumindest in der nächsten Zukunft sind Versuche an nicht-humanen

Primaten un­vermeidbar; es sollte aber starkes Gewicht auf die Entwicklung von

Alternativen gelegt werden; jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen

(Weatherall u.a., S. 6, 8 f.). Obwohl der Bericht zweifellos auf

umfassenderen Grundlagen beruht als jener von EKTV und EKAH, ist somit auch

nicht einsichtig, weshalb er dessen wissenschaftliche Seriosität oder Schlussfolgerungen

in Frage stellen sollte.

6.

6.1

Nach Art. 13

Abs. 1 TSchG sind Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden

erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Art. 14

TSchG nennt die zulässigen Versuchszwecke. Nach Art. 13 Abs. 2 TSchG

bestimmt der Bundesrat die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses;

er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären. Art. 61 TSchV

regelt die Bewilligungsvoraussetzungen näher: Abs. 1 und der hier nicht

interessierende Abs. 2 umschreiben die positiven Voraussetzun­gen, während

Abs. 3 negative Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen eine Bewilli­gung

nicht erteilt werden darf. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Tierversuch

"in kei­nem Zusammenhang mit der Erhaltung

oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er

keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch

nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden

dient" (lit. b) oder wenn "er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn

oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden

bereitet" (lit. d).

6.2

Die Lehre

unterscheidet zwischen "finaler" und "instrumentaler"

Unerlässlichkeit des Tierversuchs. Mit "finaler Unerlässlichkeit"

wird die Unentbehrlichkeit des Versuchs­zwecks bezeichnet, mit

"instrumentaler Unerlässlichkeit" die methodische Notwendigkeit des

Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zwecks (Zenger, S. 113 ff.;

vgl. weiter etwa Rebsamen-Albisser, S. 208 f.; Peter E. Wirth,

Gesetzgebung und Vollzug im Berei­che der Tierversuche, Bern/Stuttgart 1991, S. 35 ff.).

Dass ein Tierversuch nur bewilligt werden darf, wenn die instrumentale

Unerlässlichkeit gegeben ist, steht von vornherein ausser Zweifel (Art. 13,

Art. 16 Abs. 1 TSchG; Art. 61 Abs. 1 lit. b–e, Abs. 3

lit. a und c TSchV). Gesetz und Verordnung stellen hingegen nicht ohne

weiteres klar, inwieweit sie die Überprüfung auch des Versuchszwecks fordern. Art. 14

TSchG und Art. 61 Abs. 3 lit. b TSchV formulieren die zulässigen

Versuchszwecke sehr allgemein. Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV enthält

hingegen das Gebot einer Überprüfung des Versuchszwecks im Ein­zelfall, indem

er eine Güterabwägung zwischen dem "erwarteten Kenntnisgewinn oder

Ergebnis" des Versuchs und den Schmerzen, Leiden oder Schäden der

betroffenen Tiere vorschreibt. Die Abwägung umfasst damit nicht nur die Prüfung

der Frage, ob der Ver­suchszweck in Art. 14 TSchG genannt wird und ob im

Übrigen der Tierversuch lege artis durchgeführt wurde. Dies ergibt sich nicht

nur aus dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV, sondern

auch aufgrund der systematischen und verfassungskonformen Auslegung: Dem Zweck

des Gesetzes – das dem Schutz und dem Wohlbefinden des Tiers dient (Art. 1

Abs. 1 TSchG) – würde widersprochen, wenn Tierversuche für Zwecke

vorgenommen werden dürften, welche die Belastung des Tiers nicht zu

rechtfertigen vermöchten (im Er­gebnis gl.M. EKTV/EKAH, S. 14 f., sowie

die Lehre: vgl. Rebsamen-Albisser, S. 208 f., 218; Wirth,

S. 35 ff.; Zenger, S. 114 f.).

6.3

Die

instrumentale Unerlässlichkeit des Tierversuchs ist vorliegend zu bejahen. Um das

Ziel des Versuchs zu erreichen, ist die Verwendung von Primaten nötig: Nur mit

In-vivo-Untersuchungen kann die Einzelzellebene erfasst werden, und Untersuchungen

an der vi­suellen Hirnrinde niedriger stehender Tierarten würden nicht zu

Ergebnissen führen, die für den Menschen relevant sein könnten. Auch werden

nicht zuviele Tiere verwendet. Dies bestätigen die Gutachten von J und K, und

auch L bestreitet diesen Befund nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der

Versuchszweck weder mit niedriger stehenden Tierarten (Art. 16 Abs. 3

TSchG und Art. 61 Abs. 1 lit. d TSchV) noch mit weniger Tieren (Art. 61

Abs. 1 lit. e TSchV) noch ohne Tierversuche (Art. 61 Abs. 3

lit. a TSchV) erreicht werden kann. Wenn L zum Schluss kommt, Studien mit

Schlaganfallpatienten seien den vorge­schlagenen Versuchen vorzuziehen, so

begründet er dies mit einer Grundsatzkritik an den Neurowissenschaften, womit

die Frage der finalen Unerlässlichkeit der Tierversuche ange­sprochen wird.

6.4

Die

Beurteilung der finalen Unerlässlichkeit – also die Bewertung des Ziels – eines

Tierversuchs hängt davon ab, nach welchen Massstäben diese Prüfung zu geschehen

hat und welche Gesichtspunkte dabei zu berücksichtigen sind. Aufgrund des

Ungenügens einer rein fachspezifischen Beurteilung fordern EKTV und EKAH, in

Bezug auf Primatenversu­che eine interdisziplinäre Begutachtung gesetzlich

vorzusehen (EKTV/EKAH, S. 19 f.). Derzeit fehlen allerdings sowohl

gesetzliche als auch anderweitige anerkannte Massstäbe einer interdisziplinären

Beurteilung (vgl. einerseits Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser,

S. 208 ff.; Zenger, S. 115 ff.; anderseits Antoine F.

Goetschel, in: Hans-Georg Kluge [Hrsg.], Tierschutzgesetz, Kommentar, Stuttgart

2002, § 7 Rn. 51). Deshalb und im Licht der Forschungsfreiheit wäre

es den rechtsanwendenden Behörden zum Beispiel verwehrt, aufgrund einer

philosophischen Grundsatzkritik im Sinn des Gutachtens von L den Nutzen einer

Wissenschaftsrichtung – hier: der Neurowissenschaften – generell in Zweifel zu

zie­hen. Der Nutzen eines Forschungsprojekts, das unter Art. 14 TSchG

fällt, muss somit vor­rangig anhand der fachspezifischen Beurteilung des

Forschungsziels und der Wissen­schaftlichkeit der Methode bewertet werden.

Inwieweit die Rechtsanwendung weitere Kriterien verwenden darf, braucht hier

nicht umfassend, sondern nur für die im konkreten Fall von der Vorinstanz

herangezogenen Gesichtspunkte geklärt zu werden.

6.5

An dieser

Stelle ist demnach auf den Vorwurf der Beschwerdeführer einzugehen, bei der

Frage nach der klinischen Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse handle es sich

um einen sachfremden Gesichtspunkt, der bei der Abklärung des Nutzens des

Forschungspro­jekts nicht einbezogen werden dürfe.

6.5.1

Die Vorinstanz hat den Nutzen des Forschungsprojekts einerseits aufgrund

des erwar­teten Kenntnisgewinns bestimmt und anderseits berücksichtigt, ob die

"entsprechen­den Forschungsergebnisse ... mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit geeignet" seien, "später in angewandter Form und

allenfalls in Kombination mit anderen Erkenntnissen dem Leben oder der Gesundheit

von Mensch und Tier zu dienen". Bei der Prüfung des konkreten Pro­jekts

bewertete sie die Wahrscheinlichkeit eines Kenntnisgewinnes für die

Grundlagenfor­schung als hoch, die spätere klinische Verwendbarkeit der

erzielten Grundlagenkenntnisse jedoch als schwer im Voraus beurteilbar und den

erhofften Nutzen für den Menschen als daher ungewiss. Die Beschwerdeführer

bestreiten, dass die Wahrscheinlichkeit einer späte­ren klinischen Anwendung

bei der Bestimmung des Nutzens mitberücksichtigt werden darf. Ihr Vorwurf

lautet, dass dies eine unzulässige "Differenzierung zwischen Grundla­genforschung

und angewandter Forschung" bedeute. Damit machen sie sinngemäss gel­tend,

dass aufgrund einer nicht haltbaren Abgrenzung zwischen Grundlagenforschung und

angewandter Forschung die der Ersteren zugeordneten Forschungsprojekte

benachteiligt würden. Letztlich machen sie geltend, dass der Nutzen

wissenschaftlicher Forschung im Sinn von Art. 14 lit. a TSchG bzw. Art. 61

Abs. 1 lit. a TSchV ausschliesslich anhand einer fachspezifischen

Beurteilung der Qualität des fraglichen Projekts zu bestimmen sei. Offen

bleibt, ob sie das Kriterium der konkreten Anwendbarkeit eines allfälligen

Erkenntnisge­winns generell oder bloss in Bezug auf die Grundlagenforschung für

untauglich halten. Im letzteren Fall würden allerdings auch sie – auf einer

anderen Ebene – doch wieder eine Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung

und angewandter Forschung vertreten.

6.5.2

Die Beschwerdeführer stützen sich darauf, dass in der Literatur teils die Abgrenzung

zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung überhaupt als überholt be­zeichnet

wird. Die Grenzen seien fliessend, weil das Studium des normalen Funktionierens

des Organismus nicht nur zum Verständnis der Evolution beitrage, sondern auch

ein wich­tiger Schritt zur Behebung von Störungen sein könne. Verschiedene

Beispiele medizini­schen Fortschrittes verdankten sich unerwarteten Ergebnissen

sogenannter Grundlagenfor­schung. Wesentlich sei daher nur, ob ein

Forschungsprogramm eine wichtige medizinische oder biologische Frage aufgreife

und ob es in einer Weise aufgebaut sei, dass deren Lö­sung eine realistische

Möglichkeit darstelle (Weatherall u.a., S. 6, 37 f., 82).

6.5.3

Es trifft zu, dass konkrete Anwendbarkeit kein Definitionselement wissenschaftlicher

Forschung ist. Die Forschungsfreiheit im Sinn von Art. 20 BV umfasst die

"nach wissen­schaftlicher Methode ausgeführte, erfolgreiche oder nicht

erfolgreiche Suche nach Er­kenntnissen und deren redliche Bekanntgabe ..."

(Müller, S. 319; vgl. auch BGE 127 I 145 E. 4b

S. 152). Ein besonderer Zweck des angestrebten Erkenntnisgewinns darf

nicht vor­ausgesetzt werden. Art. 14 lit. a TSchG sowie namentlich Art. 61

Abs. 3 lit. b und d TSchV sprechen aus, dass der Erkenntnisgewinn

über grundlegende Lebensvorgänge als solcher, unabhängig von seiner konkreten

Anwendbarkeit, den Nutzen eines Versuchs ausmachen kann. Dies hat im Übrigen

auch die Vorinstanz klar festgehalten.

6.5.4

Die schweizerische Gesetzgebung kennt – in hier

allerdings nicht interessierendem Zusammenhang – die Gegenüberstellung von

Grundlagenforschung und angewandter For­schung (vgl. Art. 2 lit. d

des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [SR 420.1]). Zu beachten ist

auch, dass die Rechtsordnung im Bereich der Prüfung von Stoffen nach Art. 14

lit. b TSchG Tierversuche voraussetzt oder zumindest mit ihnen rechnet

(vgl. Art. 4 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November

2001.

[SR 812.212.22]; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober

2001.

über klinische Versuche mit Heilmitteln [SR 812.214.2] in Verbindung mit:

International Conference on Harmonisation of Techni­cal Requirements for

Registration of Pharmaceuticals for Human Use, Guideline for Good Clinical

Practice E6, 1. Mai 1996, Ziff. 7.3.5

[www.ich.org/LOB/media/MEDIA482.pdf]). Dies gilt dagegen nicht für die

Grundlagenforschung. In diesem Sinn kennt die Rechtsord­nung im Bereich des

Tierschutzes eine Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter

Forschung.

6.5.5

Aus der Aufzählung zulässiger Versuchszwecke in Art. 14

TSchG kann nicht abgelei­tet werden, dass der Nutzen eines Projekts nicht mehr

weiter untersucht werden dürfe, wenn dieses sich unter einen der dort genannten

Versuchszwecke subsumieren lässt. Ebenso lässt zwar Art. 61 Abs. 3

lit. b TSchV die Bewilligung eines Tierversuchs zu, wenn dieser entweder

(erstens) im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Le­bens und der

Gesundheit von Mensch und Tier steht oder (zweitens) neue Kenntnisse über

grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt oder (drittens) dem Schutz der

natürlichen Umwelt oder (viertens) der Verminderung von Leiden dient. Daraus

lässt sich aber eben­falls nur schliessen, dass ein Forschungsprojekt bereits

dann als nützlich bezeichnet wer­den kann, wenn es eines dieser Kriterien

erfüllt. Es bedeutet nicht, dass nicht mehr beach­tet werden dürfte, ob ein

Projekt mehrere dieser Kriterien erfüllt, und dass der Nutzen eines solchen

Projekts nicht höher bewertet werden dürfte. Im Gegenteil: Die Güterabwägung

nach Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV setzt gerade eine konkrete,

umfassende, nicht schemati­sche Bestimmung des Forschungsnutzens voraus. So

unterscheiden auch die Schweizeri­sche Akademie der Medizinischen

Wissenschaften (SAMW) und die Akademie der Na­turwissenschaften Schweiz

(SCNAT), Ethische Grundsätze und Richtlinien für Tierversu­che, 3. A.,

2005, Ziff. 3.4 [www.samw.ch: "Ethik": "Richtlinien"],

zwischen "Tierversu­che[n], die dem Leben und der Gesundheit von Mensch

und Tier oder dem Schutz der Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören

Versuche mit prophylaktischen, dia­gnostischen und therapeutischen

Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin", und

"Tierversuche[n], welche – auch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für

Leben und Ge­sundheit – dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit

grosser Wahrschein­lichkeit einen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau,

Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen". Demnach werden hohe

Anforderungen an die Wahrschein­lichkeit und Bedeutung des Erkenntnisgewinns

eines Projekts der Grundlagenforschung gestellt, damit dieses einen Tierversuch

zu rechtfertigen vermag, während bei angewandter Forschung im medizinischen

Bereich ein "einsehbarer" Zusammenhang zwischen dem Tierversuch und

dem Schutz der Gesundheit genügt. Dass Forschungsuntersuchungen an Tieren

"allen Regeln der Wissenschaftlichkeit genügen" müssen, wird als unabhängige

weitere Voraussetzung postuliert: "Insbesondere müssen die angestrebten

Ergebnisse ein­deutig über das Bekannte hinausweisen; die zu prüfende Annahme

muss sinnvoll, das ge­wählte Verfahren erfolgversprechend und dem jeweiligen

Stand der Forschung angepasst sein" (SAMW/SCNAT, Ziff. 3.3; vgl. auch

Ziff. 2.3, 3.1).

Die Vorinstanz musste sich also bei der Überprüfung des

Nutzens des Forschungsprojekts nicht auf die Frage beschränken, ob eine nach

wissenschaftlicher Methode vorgenommene Grundlagenforschung vorliege. Auch ist

nicht zu beanstanden, dass sie in ihre Erwägungen die Wahrscheinlichkeit einer

konkreten Anwendbarkeit im Dienst der Gesundheit von Mensch und Tier einbezog:

Bei der Gesundheit handelt es sich um ein wichtiges individu­elles und

öffentliches Gut, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist (vgl. Art. 41

Abs. 1 lit. b BV in Verbindung mit Art. 19 sowie Art. 113

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Die

Vorinstanz war demnach befugt, neben dem allge­meinen Beitrag der Grundlagenforschung

zur Verbesserung der Gesundheit des Menschen (und von Tieren) die zu

erwartenden Auswirkungen des konkret zur Prüfung anstehenden Versuchs auf die

menschliche Gesundheit in der Güterabwägung zu berücksichtigen und den Nutzen

des Forschungsprojekts auch nach diesem Gesichtspunkt zu bestimmen (vgl. auch

Zenger, S. 118 f.; zum deutschen Recht: Hirt/Maisack/Moritz, § 7

Rn. 55 und 61). Allerdings ginge es nicht an, den Wert der

Versuchsergebnisse für die Grundlagenfor­schung durch den Hinweis auf die

Ungewissheit einer konkreten Anwendbarkeit zu relati­vieren, dies umso weniger,

als letztlich die konkrete Verwendbarkeit jeglicher Forschung zunächst ungewiss

ist (vgl. auch EKTV/EKAH, S. 17).

Die Vorinstanz hat den Nutzen des Versuchs somit aufgrund

korrekter Kriterien geprüft. Ob ihre Erwägungen zur konkreten Anwendbarkeit der

Versuchsergebnisse auch inhaltlich zutreffen, ist gesondert zu prüfen (hinten

E. 7.2.2).

7.

7.1

Das

fragliche Projekt will die Strukturen und neuronalen Mechanismen, die dem

perzep­tuellen Lernen zugrunde liegen, erfassen. Die Wahrscheinlichkeit des

erwarteten Erkenntnisgewinns sowie – sinngemäss – die Wissenschaftlichkeit der

Versuchsanlage wurden von der Vorinstanz als "hoch" bewertet; der

erwartete Erkenntnisgewinn sei "von einiger Bedeutung". Diese Einschätzung

ist nicht anzuzweifeln. Dies ergibt sich nament­lich aus den beiden Gutachten

von J und K, die in diesem Punkt als massgebend zu be­trachten sind (vgl. vorn

E. 5.1.4). Laut J ist ein "erhebliche[r]" Erkenntnisgewinn zu er­warten;

laut K sollten die Erkenntnisse "das Verständnis der neurophysiologischen

Grundlagen von Lernen wesentlich verbessern helfen". Weiter spricht die

Unterstützung durch den SNF für eine positive Einschätzung; das Projekt ist ein

Teil des NCCR (National Center of Competence in Research/Nationalen

Forschungsschwerpunkts) Neuro. Umge­kehrt ist immerhin zu beachten, dass die

Ausführungen in den beiden Gutachten eher all­gemein gehalten sind und dass

auch Bewertungen wie "erheblich" und "wesentlich" ange­sichts

des Fehlens klarer Bewertungsskalen eine gewisse Unbestimmtheit aufweisen.

7.2

Laut der

Vorinstanz ist die spätere Verwendbarkeit der Versuchsresultate für die Rehabi­litation

nach Schlaganfällen "noch sehr unsicher und der erhoffte Nutzen für den

Menschen somit ungewiss". Die Beschwerdeführer bestreiten diese Einschätzung.

7.2.1

Nicht entscheidend sind bei der Beurteilung des konkreten Versuchs

sämtliche Einga­ben und Publikationen, welche die Bedeutung der Forschung an

Primaten für die Neurowissenschaften und die Neurologie im Allgemeinen

hervorheben oder bestreiten. Darunter fallen auch die Unterstützungsschreiben,

welche die Beschwerdeführer beibrin­gen: So bezieht sich namentlich das

Schreiben vom 26. März 2007 offensichtlich auf das übergeordnete

Forschungsprojekt im Allgemeinen. Das Schreiben von Prof. Y der Univer­sität N

sowie von Prof. Z der Hochschule O vom 27. März 2007 enthält letztlich nur

eine Wiedergabe des Parteistandpunkts. Das Schreiben der Society for

Neuroscience vom 27. März 2007 sowie jenes von Prof. Q an der Universität

P in U vom 30. August 2007 heben den wissenschaftlichen Wert des

Forschungsprojekts und vor allem der Neurowis­senschaften im Allgemeinen

hervor, ohne die weiteren massgeblichen Fragen zu berühren. Dabei ist unbestritten,

dass gerade bei Versuchen mit Primaten eine besonders sorgfältige Prüfung jedes

einzelnen Vorhabens angebracht ist (vgl. Weatherall u.a., S. 6,

76.

ff., bes. 78, und 82, dort mit Blick auf Schlaganfalltests an Tieren;

vgl. auch die sehr kritische Be­wertung der Hirnforschung an Primaten bei

Hirt/Mai­sack/Moritz, § 7 Rn. 74).

7.2.2

Laut dem Bewilligungsgesuch sollen die Ergebnisse des Versuchs im Rahmen

des NCCR Neuro der Rehabilitation nach Schlaganfällen zugute kommen, indem sie

Anhalts­punkte dafür liefern sollen, welcher der denkbaren Therapieansätze

vielversprechender ist. Auf Rückfrage führte der Beschwerdeführer 2 gegenüber

dem Veterinäramt aus, dass der Wert der Versuchsresultate für die

Grundlagenforschung nicht davon abhänge, inwieweit sich diese Möglichkeit einer

praktischen Anwendung erfülle. Das übergeordnete For­schungsprogramm (NCCR

Neuro) sei klar auf eine klinische Anwendung ausgerichtet. Allerdings wurde im

Bewilligungsgesuch in der Rubrik "The project ist associated with

[...]" das Feld "no association with human or animal diseases"

angekreuzt. Insgesamt zei­gen das Bewilligungsgesuch und die ergänzenden

Ausführungen des Beschwerdeführers 2 zwar die Hoffnung auf, dass sich aufgrund

des Versuchs ein Modell entwickeln lasse, das der Behandlung von Schlaganfallpatientinnen

und ‑patienten zugute kommen könne. Dies scheint aber weder im Zentrum

des Versuchs zu stehen noch einigermassen gewiss zu sein. Am Rand kann erwähnt

werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich ursprünglich gegen den Beizug eines

Schlaganfallspezialisten als Gutachter aussprach, weil ein solcher bestenfalls

über das langfristige Potenzial des Versuchs etwas aussagen könne. Die Gutachten

von J und K bestätigen die Möglichkeit einer klinischen Verwendbarkeit, wenn

auch in eher all­gemeinen Worten: "Die beantragten Experimente ... können

grundlegende und neue Kenntnisse zum perzeptuellen Lernen liefern und sind

damit geeignet, wissensbasierte Grundlagen für innovative, klinische

Rehabilitationsmassnahmen zu schaffen"; "[m]it den Ergebnissen werden

die Resultate der Studien mittels funktioneller Kernspintomographie besser

interpretiert werden können, um die Mechanismen des neuen Lernens nach Schlag­anfall

im Bereich des Sehens, aber auch der Sprache, der Sensibilität und der Motorik

bes­ser zu verstehen". Ein engerer Zusammenhang mit einem Projekt zur

Rehabilitation nach Schlaganfällen, das bereits an Patientinnen und Patienten

getestet werde, wird erstmals in der Replik behauptet und nicht belegt.

Die Beurteilung der Vorinstanz, dass ein späterer

klinischer Nutzen des Versuchs möglich, aber ungewiss ist, entspricht den

Schlussfolgerungen der beiden Gutachten und auch den Angaben der Beschwerdeführer

selber. Der Wert des Versuchs für die Grundlagenfor­schung wird durch diese

Einschätzung nicht berührt.

8.

Gegen den Nutzen des Forschungsprojekts sind die den

Tieren zuzufügenden Belastungen abzuwägen.

8.1

Zur

Beurteilung der Belastungen hat das BVET eine Informationsschrift publiziert

(BVET, Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn [Belas­tungskategorien],

Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer Versuche,

Information Tierschutz 1.04, Bern 1994, www.bvet.admin.ch: "Themen":

"Tier­schutz": "Tierversuche": "Richtlinien und

Informationen"). Diese Informationsschrift wird ausdrücklich nicht als

Richtlinie bezeichnet, sondern als Hilfe im Sinn eines Nachschlage­werks (BVET,

S. 2). Die Einteilung in Schweregrade ging ursprünglich auf die Klassie­rung

der American Society for Neuroscience zurück (BVET, S. 2). Der Katalog

wird auch im Ausland angewendet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, § 7

Rn. 54).

8.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht bemerkt, sind die Leitsätze des BVET zwar grundsätzlich

anwendbar; sie enthalten aber keine Beispiele, die ohne weiteres auf den vorliegenden

Versuch passen. Abgesehen von der allgemeinen Beschreibung der Schweregrade

(lit. B, S. 5) können am ehesten die Modelle zu Nerven- und

Geistesstörungen sowie zur Verhal­tensbiologie sinngemäss herangezogen werden

(lit. C Ziff. 11 S. 21 ff.). Die allgemeine Beschreibung

der Schweregrade definiert Schweregrad 2 (mittlere Belastung) wie folgt:

"Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine mittelgradige,

kurz­fristige oder eine leichte, mittel- bis langfristige Belastung

(Schmerzen, Leiden oder Schä­den, schwere Angst oder erhebliche

Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens) bewir­ken"; als "Beispiele

aus der tierärztlichen Praxis" werden genannt: "Operatives Behandeln

eines Knochenbruchs an einem Bein; Kastration von weiblichen Tieren." Schweregrad

3.

(schwere Belastung) umfasst "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu

Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittelgradige,

mittel- bis langfristige Belas­tung (schwere Schmerzen, andauerndes Leiden

oder schwere Schäden, schwere und an­dauernde Angst oder erhebliche und

andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefin­dens) bewirken"; in der

tierärztlichen Praxis sollen diesem Schweregrad etwa "[t]ödlich

verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten, ohne vorzeitige Euthanasie"

entsprechen. Wiederholte Handlungen an Tieren können den Schweregrad erhöhen;

dies gilt jedoch nicht, wenn sich das Tier in der Zwischenzeit weitgehend erholen

kann (BVET, S. 4).

8.3

Es ist

unbestritten, dass die Tiere bei der vorliegenden Versuchsanordnung sich nach

den Operationen jeweils weitgehend erholen können. Massgebend für die

Beurteilung des Schweregrads ist daher die Belastung der Tiere während der eigentlichen

Versuchsphase. Sie wird von den Vorinstanzen und von den Parteien kontrovers

beurteilt. Im Wesentlichen addieren sich zwei Belastungen für die Tiere: die

Flüssigkeitsrestriktion einerseits, die Ar­beit am Bildschirm im Primatenstuhl

unter Fixierung des Kopfes anderseits. Die Vorin­stanz ist zum Schluss

gekommen, bereits die Flüssigkeitsrestriktion, für sich allein ge­nommen, sei

"mindestens als Belastung mit Schweregrad 2" zu beurteilen. Trotz der

An­gewöhnung während der Trainingsphase stellten die Fixierung des Kopfes mit

der Kopf­halterung, das Sitzen im Primatenstuhl während mehrerer Stunden pro

Tag und einer Ge­samtdauer bis zu einem Jahr sowie die den Tieren abverlangte

Konzentrationsleistung eine zusätzliche Belastung dar, weshalb die Gesamtbelastung

dem Schweregrad 3 entspreche. Dies entspricht der Einschätzung der

Beschwerdegegnerschaft. Das Veterinäramt hält da­gegen an der Einteilung des

Versuchs in Schweregrad 2 fest. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Deutsche

Primatenzentrum in einem Parteigutachten vom 26. März 2007.

8.3.1

Die Gelegenheit zur Flüssigkeitszufuhr wird innerhalb der Arbeitsperioden

während bis zu 24 Stunden beschränkt. Erreicht ein Tier den notwendigen Flüssigkeitsbedarf

durch die Belohnungen für richtige Antworten nicht, wird dieser einige Zeit

nach der Arbeit – aber nicht unmittelbar nachher – ergänzt. An arbeitsfreien

Tagen haben die Tiere freien Zugang zum Wasser.

Was die Bewertung der Flüssigkeitsrestriktion betrifft,

können der Vorinstanz gewisse Ungenauigkeiten vorgehalten werden. So ist dem

fachkundigen Veterinäramt zu folgen, wenn es darauf hinweist, dass die

Vorinstanz die Belastung durch die Flüssigkeitsrestrik­tion insofern

überschätze, als die von ihr herangezogen Beispiele den Wasserentzug mit Trockenfütterung

bei Ratten und Mäusen betreffen und die Vorinstanz gewisse in diesem Zusammenhang

massgebliche Unterschiede zwischen Ratten und Mäusen einerseits sowie Primaten

anderseits vernachlässigt habe. Auch trifft der Einwand zu, dass die höheren

kognitiven Fähigkeiten der Primaten sich nicht nur in vertieftem Empfinden von

Belastun­gen äussern, sondern aufgrund der höheren Lern- und Anpassungsfähigkeit

auch zu deren Reduktion führen können (so auch EKTV/EKAH, S. 21).

Umgekehrt hebt die Tierver­suchskommission, die ebenfalls als fachkundig zu

gelten hat, das Leiden durch den Durst hervor. Grundsätzlich sind sich jedoch

die sachkundigen Behörden anscheinend einig, dass die Flüssigkeitsrestriktion

jedenfalls Schweregrad 2 aufweist. Davon ist denn auch auszu­gehen, wobei nochmals

zu betonen ist, dass die Leitsätze und Beispiele des BVET für den vorliegenden

Fall keine genauen Angaben enthalten und einen weiten Interpretationsspiel­raum

zulassen.

8.3.2

Diese letztere Bemerkung gilt auch für die zusätzliche Belastung durch die

Arbeits­sitzungen und damit für die Gesamtbewertung. Die Vorinstanz schätzte

die Fixierung des Kopfs, das Sitzen im Primatenstuhl und die Konzentration

während der Versuchsarbeit als schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens

ein. Sie folgt damit tendenziell der Ein­schätzung der Tierversuchskommission.

Das Veterinäramt macht dagegen geltend, dass weder die Dokumentation der

früheren Versuche noch die Eindrücke bei unangemeldeten Inspektionen auf ein

gestörtes Allgemeinbefinden der Tiere hingewiesen hätten. Dies ent­spricht der

Einschätzung des Deutschen Primatenzentrums, wonach die Tiere bei solchen

Versuchen "üblicherweise entspannt an den Messungen teilnehmen und

keinerlei Verhal­tensauffälligkeiten aufweisen, die auf eine besondere Schmerzbelastung

hinweisen". In der Literatur ist umstritten, wie sehr Primaten durch

Versuchsanordnungen, die sich mit der vorliegenden vergleichen lassen, belastet

werden (vgl. etwa einerseits Hepp-Reymond, S. 10 f.; anderseits

Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 74; Ursula G. Sauer, Über die Notwen­digkeit,

auf Versuche an Primaten zu verzichten, ALTEX 17/2000, S. 217 ff.,

218.

f.). Die Meinungen waren übrigens auch innerhalb der Tierschutzkommis­sion

geteilt: sechs ihrer Mitglieder votierten für Schweregrad 3, fünf für

Schweregrad 2. Eine Subsumtion wird sodann durch die allgemeinen Beispiele des

BVET nicht erleichtert: Obwohl dem Deut­schen Primatenzentrum zugestimmt werden

kann, dass die vorliegenden Belastungen nicht mit "[t]ödlich

verlaufende[n] Infektions- und Krebskrankheiten, ohne Euthanasie" gleich­gesetzt

werden können, die als Beispiel für Belastungen des Schweregrads 3 angeführt

werden, so sind sie umgekehrt von wohl anderer Qualität als "[o]peratives

Behandeln eines Knochenbruchs an einem Bein" und die Kastration von weiblichen

Tieren, die für typische Belastungen des Schweregrads 2 stehen. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführer er­gibt sich schliesslich aus den Modellen zu

Nerven- und Geistesstörungen sowie zur Ver­haltensbiologie (lit. C

Ziff. 11 S. 21 ff.) ebenso wenig eine klare Einreihung – dies

nicht zuletzt wegen der Kombination von Belastungen.

8.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft ist die Gefangenenhaltung

im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da Art. 15 Abs. 3

TSchG das ei­genständige Gebot aufstellt, dass sie entsprechend dem neuesten

Stand der Kenntnisse zu erfolgen habe. Insbesondere schreibt Art. 58a TSchV

vor, dass die Tierhaltungsvorschrif­ten grundsätzlich auch für Versuchstiere

gelten. Nach vorherrschender Ansicht ist sodann die Tötung der Tiere nicht

relevant, sofern sie schmerzfrei erfolgt, weil jedenfalls das noch geltende

Gesetz das Wohlergeben der Tiere, grundsätzlich aber nicht ihr Leben schützt

(Goetschel, Kommentar, Art. 1 N. 3 S. 16, Art. 2

N. 10; Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 54 S. 293; vgl. auch

BVET, lit. C Ziff. 3 S. 9; Botschaft zur Revision des

Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 674, mit Blick namentlich auf die Schlachtung).

8.3.4

Belastungen können als Beeinträchtigungen der Würde des Tieres aufgefasst

werden, was im neuen Tierschutzgesetz ausdrücklich festgehalten wird (vgl. Art. 3

lit. a und Art. 17 nTSchG). Das noch geltende Recht konkretisiert das

Verfassungsprinzip der Würde der Kreatur in Art. 13 Abs. 1 TSchG in

dem Sinn, dass Schmerzen, Leiden, Schäden, schwere Angst und erhebliche

Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens als Belastungen defi­niert werden. Art. 3

lit. a nTSchG nennt nun zusätzlich die Erniedrigung, den tiefgreifen­den

Eingriff ins Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten sowie die übermässige

Instrumen­talisierung als mögliche Belastungen. Unter dem geltenden Recht

müssen solche Beein­trächtigungen jedenfalls dann als beachtlich gelten, wenn

sie sich als Belastungen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG äussern.

Dies dürfte voraussetzen, dass das Tier sie als solche wahrnimmt. Ob sich vor

dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes darüber hinaus diese ethischen

Gesichtspunkte als Belastungen auffassen lassen, wie die Beschwerdegeg­nerschaft

fordert, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben.

8.3.5

Es kann nämlich als gesichert gelten, dass das vorliegend zu prüfende Experiment

sachlich mindestens den Schweregrad 2 – also 2 oder 3 – aufweist. Für eine

nähere Be­stimmung fehlen konkrete Kriterien: Die Gutachten sind in diesem

Punkt wenig aussage­kräftig; die Informationsschrift des BVET enthält keine

Beispiele, die exakt auf den vor­liegenden Fall passen, und lässt einigen

Beurteilungsspielraum zu; die sachkundigen Be­hörden sind sich ebenso uneinig

wie die Literatur. Auch die von den Parteien und dem Veterinäramt angeführten

Zusammenstellungen der Leidensmerkmale ändern am weiten Beurteilungsspielraum

nichts (vgl. namentlich BVET, Retrospektive Einteilung von Tier­versuchen nach

Schweregraden [Belastungskategorien], Information Tierschutz 1.05, Bern 1994,

lit. E Ziff. 12, S. 19 ff.). Angesichts dessen ist als

Fazit festzuhalten, dass die Vorin­stanz ihren Beurteilungsspielraum sachlich

nicht überschritten hat, wenn sie von einer Be­lastung des Schweregrads 3

ausgegangen ist. Im Übrigen würde auch eine Subsumtion unter Schweregrad 2

nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Belastung der Versuchstiere in der

Güterabwägung gegenüber dem Interesse am Nutzen der Forschung unterliegen

würde.

8.4

Das

Veterinäramt scheint Versuche wie den vorliegenden bisher in Schweregrad 2

einge­teilt zu haben, was einer allgemeinen Praxis in der Schweiz zu

entsprechen scheint (so Hepp-Reymond, S. 11). Die Vorinstanz begründet

ihre abweichende Einteilung damit, insbesondere im Vergleich zu den

vorangehenden Versuchsanträgen Nr. 144/1999 bzw. 171/2002 der Beschwerdeführer

seien beim vorliegenden Versuch grössere Belastungen für die Tiere vorgesehen.

Zu prüfen ist, ob dies haltbar ist oder ob die bisher verfolgte Pra­xis eine

Einteilung des vorliegenden Versuchs in Schweregrad 2 fordert.

8.4.1

Der Beschwerdeführer 2 gab auf Rückfrage des Veterinäramts hin an, dass der

vorlie­gende Versuch höhere Anforderungen an die Tiere stelle als der

vorangehende Ver­such, da die Tiere nun an Hebeln zu ziehen hätten, während sie

zuvor bloss den Blick hät­ten fixieren müssen: "Although most of the

recording methodology is similar to the previ­ous request, the proposed

experiments also involve more sophisticated behavioral measu­res (the animal

has to pull bars to give answers, while only gaze fixation was required be­fore)."

Ursprünglich hatte er deshalb stärkere Flüssigkeitsrestriktionen als in den

vorange­henden Versuchen verlangt, nämlich eine Grenze von 20 (statt 40) ml pro

Kilogramm Kör­pergewicht und Tag. Das Veterinäramt legte mit einer Auflage das

Minimum wiederum bei 40 ml fest, stellte aber eine Ergänzungsbewilligung

für den Fall in Aussicht, dass ein entsprechendes Gesuch eingereicht werde und

die Notwendigkeit einer tieferen Limite belegt werden könne. Die

Flüssigkeitsrestriktionen gehen aber insofern weiter als bei den früheren

Versuchen, als die Tiere während der Arbeitsperioden niemals freien Zugang zu

Wasser haben.

8.4.2

Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Flüssigkeitsrestriktionen

nicht nur als solche weiter gehen, sondern dass dies mit einer stärkeren Beanspruchung

der Tiere durch die komplexere Aufgabenstellung korreliert. Die verschärften

Flüssigkeitsre­striktionen dienen gerade dazu, die Tiere zu dieser

schwierigeren Mitarbeit anzuhalten. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die

Belastung der Tiere sei stärker als in den früheren Anträgen vorgesehen, ist

dies demnach nicht zu beanstanden.

8.4.3

Unter diesen Umständen ist nicht ausschlaggebend, dass die weiteren Gründe,

welche die Vorinstanz für eine gegenüber den früheren Bewilligungen abweichende

Einteilung anführt, nur eingeschränkt oder gar nicht beachtlich sind. So sieht

die Vorinstanz eine Ver­grösserung der Belastung darin, dass eine

Versuchssitzung nun nicht mehr nach 5–10 Mi­nuten abgebrochen werden soll, wenn

ein Tier nicht weiter arbeitet, sondern erst nach 30 Minuten. Grundsätzlich zu

Recht weist das Veterinäramt allerdings darauf hin, dass seine Bewilligung die

von ihm – anscheinend unter Mitwirkung der Beschwerdeführer – erar­beitete

Standard Operation Procedure (SOP) "Termination criteria for working sessions

and limits of water deprivation in macaque monkey experiments" vom 13. Februar

2005.

zum verbindlichen Bestandteil der Bewilligung erklärt. In der SOP wird

nicht nur fest­gehalten, dass eine Verweigerung der Mitarbeit nach spätestens

30.

Minuten zum Abbruch der Arbeitssitzung führen muss, sondern es wird auch

angeordnet, dass die Sitzung unver­züglich beendet werden muss, wenn ein Tier

ein auffälliges Verhalten wie Unruhe, Schreien oder Aggression an den Tag legt.

In diesem Zusammenhang kann auf die Infor­mationsschrift des BVET (S. 4)

hingewiesen werden, wonach der "gewählte Endpunkt des Versuchs (Abbruchkriterien),

... und/oder die Versuchsdauer ... oft den tatsächlichen Schweregrad"

bestimmen. Die Auferlegung dieser Abbruchkriterien ändert im vorliegen­den Fall

allerdings nichts daran, dass die Tiere stärker belastet werden sollen als nach

den früheren Gesuchen, da häufige Unterbrüche letztlich dazu führen, dass der

Versuch über entsprechend längere Zeit fortgeführt werden muss. Ob die Tiere

während des Arbeitsun­terbruchs im Primatenstuhl jeweils entspannt dösen oder

aus Erschöpfung schlafen, ist un­ter den Parteien umstritten, kann hier aber

offen gelassen werden.

Keine Verschärfung gegenüber den früheren Gesuchen scheint

die in der SOP enthaltene Anweisung darzustellen, dass die Tiere täglich und

nicht nur jeden zweiten Tag zur Arbeit angehalten werden sollen. Der Grund für

die Neuregelung scheint zu sein, dass eine tägli­che Routine den Tieren besser

bekommt als ein von Unterbrüchen geprägter Arbeitsrhyth­mus. Insofern kann der

Vorinstanz nicht gefolgt werden. Umgekehrt kann die Änderung auch nicht als

Erleichterung für die Tiere angesehen werden, da es darum geht, die pro­spektiven

Beurteilungen miteinander zu vergleichen.

In Bezug auf die Massnahmen bei einem Gewichtsverlust

eines Tiers ist die Vorinstanz schliesslich einem Irrtum erlegen. Gemäss der

entsprechenden Auflage wird der Versuch nicht erst dann unterbrochen, wenn das

Gewicht eines Tiers drei Tage hintereinander un­terhalb von 90 % des

Normalgewichts liegt, wie die Vorinstanz annimmt. Er muss viel­mehr dann

unterbrochen werden, wenn das Gewicht eines Tiers unterhalb von 90 % des

Normalgewichts liegt, wie es sich aus den Messungen an drei aufeinander

folgenden Tagen ergeben hat. Die Arbeit kann erst wieder aufgenommen werden,

wenn das Tier wieder das Normalgewicht erreicht hat (und nicht bereits dann,

wenn es die Gewichtslimite wieder überschritten hat).

8.4.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Gegenüber den in den Anträgen Nrn.

144/1999 bzw. 171/2002 vorgesehenen Versuchsanordnungen sollen die Tiere

vorliegend stärker belastet werden. Dies ergibt sich namentlich aus der

schwierigeren Aufgabenstel­lung und der damit verbundenen Verschärfung der

Flüssigkeitsrestriktion. Im Übrigen sind die Argumente der Vorinstanz zu dieser

Frage nicht stichhaltig, und in einem Punkt liegt sogar ein Versehen vor. Zwar

ist somit zweifelhaft, ob die vorgesehene Mehrbelastung als gravierend

eingeschätzt werden müsste. Bei einer von vornherein heiklen Einteilung, bei deren

Vornahme ein grosser Beurteilungsspielraum besteht, können jedoch

gegebenenfalls auch mässige Unterschiede den Ausschlag geben. Deshalb schliesst

auch die Subsumtion der Belastung durch die vorangehenden Versuche unter

Schweregrad 2 vorliegend die An­nahme von Schweregrad 3 nicht aus. Im Übrigen

könnte ein solches Vorgehen auch dann gerechtfertigt werden, wenn die

Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sind (dazu hinten E. 10).

Anzumerken

ist, dass die unzutreffenden Annahmen bei der Sachverhaltsfeststellung trotz

dem weiten Beurteilungsspielraum der Vorinstanz als von so untergeordneter Bedeutung

erscheinen, dass aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zu neuer

Ent­scheidung im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG abzusehen ist.

9.

9.1

Damit ist

auf die zentrale Güterabwägung einzugehen. Nach Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV ist zu beantworten, ob der Versuch, "gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder

Ergebnis", den Tieren "unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden

bereitet". Diese Bestimmung ist anhand von Art. 13 Abs. 1 TSchG

auszulegen, wonach "Tierversu­che,

die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst verset­zen

oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, ... auf das

unerlässli­che Mass zu beschränken" sind. Demgemäss ist Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass sich die

Unverhältnismässigkeit eines Versuchs auch aus der schweren Angst oder der

erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens eines Tiers ergeben kann.

Andernfalls würde die von Art. 13 Abs. 1 TschG vorgeschrie­bene

Beschränkung von Versuchen, die das Tier in schwere Angst versetzen oder sein

All­gemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass

nicht grei­fen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese beiden

Kriterien in Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV bewusst ausgespart

wurden, wie auch die – in den Materialien und der Lehre kaum thematisierten –

unterschiedlichen Aufzählungen in Art. 2 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1

und Art. 16 Abs. 1 TSchG auf die Entstehungsgeschichte der heutigen

Fassung des Gesetzes und nicht auf eine bewusste Differenzierung zurückzugehen

scheinen (vgl. auch Bericht der

Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990, BBl

1990.

III 1266; Rebsamen-Albisser,

S. 218). Diese Fragen sind im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht

ent­scheidend.

Art. 13 Abs. 1

TSchG und Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV lassen einen weiten

Beurteilungs­spielraum offen. Die Lehre kritisiert denn auch die

mangelnde Konkretisierung der Anfor­derungen an Tierversuche teils heftig

(Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser, S. 206 ff., bes.

218.

f.; Wirth, S. 224 f.; Zenger, S. 129 ff.,

183.

ff.).

9.2

Vorweg ist

festzustellen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt und ob sie

die Beweis- und Hilfsmittel korrekt gewürdigt hat.

9.2.1

Zwar sind der Vorinstanz, wie erwähnt, einige Versehen unterlaufen, die

sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen beziehen. Zu nennen sind die

mangelnde Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Ratten und Mäusen einerseits

sowie Primaten anderseits bei der Beurteilung der Belastung durch die Flüssigkeitsrestriktionen,

die unzutreffende Annahme einer Mehrbelastung der Versuchstiere durch die

tägliche Arbeit sowie die fehlerhafte Dar­stellung der Gewichtskontrolle. Es handelt

sich aber um untergeordnete Versehen, die das Ergebnis der Entscheidung, wie

aufgezeigt, nicht in Frage stellen und die deshalb nicht als für den Entscheid

erhebliche unrichtige Feststellungen des Sachverhalts im Sinn von § 51 VRG

gelten können.

9.2.2

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Tierversuchs stellt eine

Rechtsfrage dar, weshalb die Gutachten insoweit keine bindende Wirkung

entfalten – unabhängig davon, dass sie auch unvollständig sind, was die Abwägung

zwischen dem Nutzen des Versuchs und der Belastung der Tiere betrifft (vgl.

vorn E. 5.1.5). Unbestrittenermassen sagt sodann die Unterstützung eines

Projekts durch den SNF nichts aus zu dieser Güterabwägung, da der SNF nur die

wissenschaftliche Qualität der Forschungsprojekte beurteilt und die not­wendigen

Bewilligungen durch die zuständigen Behörden vorbehalten bleiben (vgl. Art. 17

des Beitragsreglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 14. Dezember

2007; SNF, Das Bewilligungsverfahren für Forschungsversuche im SNF bezüglich

Tierversuchen [ver­einfachte Darstellung]; SNF, Empfehlungen von EKAH und EKTV

zu Primatenversuchen, Stellungnahme des SNF zu den Empfehlungen an

forschungsfinanzierende Stellen, 4. Oktober 2006 [www.snf.ch: "Aktuell":

"Dossiers": "Tierversuche"].

9.2.3

Die Vorinstanz hat die Gutachten, die Beweismittel sowie die Fachkenntnisse

des Veterinäramts und der Tierschutzkommission grundsätzlich korrekt gewürdigt,

und es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe massgebliche Literatur

zu Unrecht nicht berücksichtigt (vorn E. 5.3). An dieser Stelle ist jedoch

auf den Vorwurf der Beschwerde­führer einzugehen, die Vorinstanz habe die

Folgerungen des Berichts "Forschung an Pri­maten – eine ethische

Bewertung" von EKTV und EKAH (Bern 2006) zu unkritisch über­nommen und

dadurch unzulässigerweise ihre Kognition eingeschränkt.

Die Vorinstanz führt zunächst aus, die Empfehlungen des

Berichts seien "zu berücksichti­gen". Hierauf stellt sie ihre bereits

vorher begründeten Bewertungen des Nutzens der er­warteten Erkenntnisse und der

Belastung der Versuchstiere einander gegenüber und schliesst sodann, dass

"[a]ngesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der

Empfehlungen der [EKTV und der EKAH] für den vorliegenden Versuch das Interesse

der Versuchstiere an Belastungsfreiheit höher zu gewichten [ist] als das

menschliche Interesse am Versuchsergebnis", weshalb der Tierversuch nicht

zu bewilligen sei.

Zwar ist diese Begründung des Ergebnisses der

Güterabwägung knapp. Es kann ihr aber nicht entnommen werden, die Vorinstanz

habe die Ergebnisse des Berichts von EKTV und EKAH unbesehen übernommen: Zum

einen verwendet die Vorinstanz den Begriff des "Berücksichtigens".

Nach gängiger juristischer Terminologie heisst dies, dass sie sich ge­rade

nicht an die Ergebnisse des Berichts gebunden gefühlt hat, sondern dass sie ihn

in ihre Überlegungen miteinbezogen hat; ähnliche Bedeutungsgehalte wie

"berücksichtigen" hät­ten im vorliegenden Zusammenhang etwa

"mitbedenken", "in Erwägung ziehen", "beach­ten",

"würdigen". Zum andern ist erfahrungsgemäss das eigentliche

Entscheidungsmoment sehr schwer zu erfassen, gerade in einem Fall wie dem

vorliegenden, wo qualitativ ver­schiedene Güter wie der wissenschaftliche

Nutzen und die Belastung der Versuchstiere gegeneinander abzuwägen sind, deren

Bestimmung erst noch mit weitreichenden Unsi­cherheiten behaftet ist. Die

Knappheit der fraglichen Erwägung der Vorinstanz liegt hierin begründet und

kann nicht als Anzeichen einer unzulässigen Bindung an den Bericht von EKTV und

EKAH betrachtet werden.

9.3

9.3.1

Die Vorinstanz hat folgende Gesichtspunkte in die Güterabwägung einbezogen:

Den Nutzen des Versuchs hat sie einerseits anhand von dessen Eignung beurteilt,

Kenntnisse in der Grundlagenforschung zu erlangen; anderseits hat sie die

Chancen einer klinischen An­wendbarkeit der Ergebnisse mitberücksichtigt. Diese

Kriterien sind adäquat (vorn E. 6 f.). Im Rahmen der eigentlichen

Güterabwägung ist die Vorinstanz sinngemäss von einer Son­derstellung der

nicht-humanen Primaten ausgegangen; die Berechtigung dieses – stark ge­wichteten

– Kriteriums ist im Folgenden ebenso zu prüfen wie die Frage, ob die Vorinstanz

weitere Aspekte zu Unrecht berücksichtigt oder übergangen hat.

9.3.2

Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.3.3), ist es dagegen nicht Sache

des Verwaltungsge­richts, selber in freier Rechtsschöpfung Kriterien der

Güterabwägung auf­zustellen. Es wären alternativ oder ergänzend zum Vorgehen

der Vorinstanz andere bzw. weitere Methoden denkbar, zum Beispiel das

Aufstellen von Fragen- oder Kriterienkatalo­gen zur Festlegung einer Skala des

Forschungsnutzens, wie es für das deutsche Recht vor­geschlagen wird (vgl.

Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 55). Im Folgenden ist nicht nach sol­chen

alternativen oder ergänzenden Vorgehensweisen zu suchen; vielmehr ist zu

prüfen, ob die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien und deren Gewichtung

rechtmässig sind. Darin ist die Prüfung eingeschlossen, ob gesetzlich

vorgeschriebene Kriterien übersehen wurden oder ob umgekehrt gesetzlich

ausgeschlossene Kriterien berücksichtigt wurden.

9.4

Somit ist

danach zu fragen, ob die Vorinstanz die Empfehlungen von EKTV und EKAH

aufnehmen und daraus folgern durfte, dass "[a]us ethischen Gründen ...

Bewilli­gungsbehörden Versuche mit Primaten ... im Rahmen ihres aktuellen

Beurteilungsspiel­raums nur mit grösster Zurückhaltung" gestatten sollten.

9.4.1

Die Abwägung zweier qualitativ unterschiedlicher Güter (des Nutzens der

Forschung für den Menschen einerseits, der Belastung für die betroffenen Tiere

anderseits) verlangt nach einem Massstab, den der Gesetzgeber nicht

bereitstellt. Die Vorinstanz verlässt unter diesen Umständen den Rahmen ihres

Beurteilungsspielraums nicht, wenn sie mit EKTV und EKAH darauf verweist, dass

Primaten aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer kognitiven Fähigkeiten eine

Sonderstellung zukomme, und damit die Hierarchie der Tier­arten in ihrer

Abwägung mit gewichtet. Immerhin verlangt das Tierschutzgesetz bei einer

anderen Fragestellung, die aber in nahem Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden

Abwägung steht, die Berücksichtigung der Hierarchie der Tierarten: Art. 16

Abs. 3 TSchG schreibt vor, dass Versuche an höheren Tieren, beispielsweise

an Säugetieren, nur ausge­führt werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit

niedriger stehenden Tierarten erreicht wer­den kann. Dieser Grundsatz wird in Art. 61

Abs. 1 lit. d TSchV als Bewilligungsvorausset­zung umschrieben. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Hierarchie auch innerhalb der Klasse

der Säugetiere zu beachten. (Die Begriffe der "Hierarchie" und der

"Tierart" werden hier hilfsweise ungeachtet allfälliger biologischer

Unstimmigkeiten ver­wendet.)

Zwar scheint sich diese Betrachtungsweise nicht einfach

mit der Leidens- oder Empfin­dungsfähigkeit begründen zu lassen (die jedenfalls

nicht völlig kongruent mit den kogniti­ven Fähigkeiten ist); sie stellt

vielmehr – implizit oder explizit – auch auf die kognitiven Fähigkeiten und auf

die nahe Verwandtschaft mit dem Menschen ab. Das Kriterium der Hierarchie der

Tierarten ist insofern ethisch begründet – worauf auch die Vorinstanz hin­weist

– und weist Querbezüge zum Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur auf (wo­bei

in der Lehre Zweifel am Unterscheidungsmerkmal der Entwicklungsstufe ebenfalls

mit der Würde der Kreatur begründet werden, vgl. Ina Praetorius/Peter Saladin,

Die Würde der Kreatur [Art. 24novies Abs. 3 BV], Bern

1996, S. 119). Diese Zusammenhänge sprechen jedoch gewiss nicht gegen die

Anwendung des Kriteriums, ungeachtet dessen, dass die Rechtsanwendung beim

direkten Rückgriff auf Verfassungsprinzipien darauf achten muss, die

gesetzlichen Konkretisierungen und Abwägungsvorschriften nicht

unzulässigerweise zu überspielen.

Zusammenfassend: Eine analoge Anwendung des in Art. 16

Abs. 3 TSchG enthaltenen Kriteriums der Hierarchie der Tierarten erscheint

überzeugend. Anzufügen ist, dass der spezifischen Leidensfähigkeit einzelner

Tierarten gegebenenfalls zusätzlich bei der Belas­tungseinstufung Rechnung zu

tragen ist.

9.4.2

Ein Indiz dafür, dass die Verwendung dieses Kriteriums den Intentionen des

Gesetzge­bers nicht widerspricht, stellt im Übrigen der Bericht der

nationalrätlichen Kom­mission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 16. Februar

2007.

zur Parlamentari­schen Initiative Maya Graf "Verbot von mittel- und

schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten" (Geschäfts-Nr. 06/464,

www.parlament.ch) dar. Dort wird ausdrücklich er­wähnt, die "für die

ethische Begutachtung von Tierversuchen zuständigen Kommissionen könn[t]en ...

bereits heute darauf hinwirken, belastende Versuche mit Primaten einzu­schränken,

wie zwei aktuelle Beispiele von Rekursen im Kanton Zürich zeigen". Kein Wi­derspruch

zum Gesagten liegt darin, dass der Nationalrat am 20. Dezember 2007

beschlos­sen hat, der genannten Parlamentarischen Initiative keine Folge zu

geben. Die Initiative verlangte nämlich, Tierversuche der Schweregrade 1–3 an

grossen Menschenaffen sowie Tierversuche der Schweregrade 2 und 3 an Primaten

überhaupt zu verbieten.

9.5

Laut der

Beschwerdegegnerschaft ist die Würde der Kreatur bei der Güterabwägung – oder

bereits bei der Bestimmung des Schweregrads der Belastung –

mitzuberücksichtigen.

9.5.1

Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist grundsätzlich auch im Bereich des

Tierschut­zes beachtlich (vgl. vorn E. 2.2) und kann als Begründung dafür

angesehen wer­den, das Wohlergehen der Tiere als Rechtsgut in die Güterabwägung

einzubeziehen. Die Begründungen für die Vornahme der Güterabwägung und die

darin abzuwägenden Rechts­güter sind jedoch zu unterscheiden. Es ginge auch

nicht an, in einer vom Gesetzgeber be­wusst offen belassenen Güterabwägung ein

einziges von mehreren involvierten Verfas­sungsprinzipien und ­rechten

systematisch zu privilegieren. Nicht zu folgen ist daher der in der Literatur

geäusserten Ansicht, das Verfassungsprinzip der Würde der Kreatur, das den Tierschutz

verstärke, sei "ein zusätzliches erhebliches Gewicht in der Waagschale

dieses Interesses und [müsse] somit die Abwägung der Interessen

beeinflussen" (Praeto­rius/Saladin, S. 119 mit weiterem Hinweis).

Dies gilt bei der Anwendung des noch gelten­den Rechts umso mehr, als der

Gesetzgeber sogar im neuen Tierschutzgesetz, in dem die Würde der Kreatur

explizit berücksichtigt wird, an der Offenheit der Abwägung nichts geändert hat

(Art. 19 Abs. 4 nTSchG). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Würde der Kreatur in der Güterabwägung nur insofern eine Rolle spielen kann,

als eine Würdeverlet­zung sich als Belastung des Tiers äussert, namentlich als

Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens (dazu vorn E. 9.1).

9.5.2

Die Frage braucht hier allerdings nicht abschliessend behandelt zu werden:

Zum ei­nen ist die Würde der Kreatur vorliegend nicht entscheidrelevant. Zum

andern kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich

unzulässigerweise auf diesen Grundsatz abgestützt: Sie führt aus, dass das

geltende Recht – im Gegensatz zum neuen Tierschutzgesetz – eine

Berücksichtigung der Würde der Kreatur im Bereich des Tier­schutzes bzw. bei

der Bewilligung von Tierversuchen nicht vorschreibe, dass jedoch "die

vorzunehmende Güterabwägung bei Tierversuchen auch der Berücksichtigung der

Würde des Tieres dient und dieser bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung

Rechnung zu tra­gen ist" (E. 3b/cc). Diese Aussagen finden sich im

Abschnitt zu den Rechtsgrundlagen, und die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid

bei der Bewertung der Belastung und bei der Güterabwägung nicht mehr auf die

Würde des Tiers zurück. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass sie diesen

Grundsatz in unzulässiger Weise überbewertet hätte.

9.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihren

Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Korrekt ist die Würdigung des For­schungsnutzens,

wonach zwar Erkenntnisse von einiger Bedeutung für die Grundlagenfor­schung zu

erwarten sind, deren klinische Anwendbarkeit jedoch unsicher ist. Jedenfalls

haltbar ist umgekehrt die Einreihung der Belastung der Versuchstiere unter

Schweregrad 3, wobei auch eine Zuordnung zu Schweregrad 2 nicht zwingend zu

einem anderen Ergebnis führen müsste. Schliesslich durfte die Vorinstanz auch

das Kriterium der Hierarchie der Tierarten in Analogie zu Art. 16 Abs. 3

TSchG heranziehen und eine restriktive Bewilli­gungspraxis im Fall von Tierversuchen

an Primaten darauf abstützen. Im Übrigen hat die Vorinstanz weder sachfremde

Kriterien in die Güterabwägung einbezogen noch gesetzlich vorgesehene Kriterien

übersehen.

9.7

Am

Ergebnis ändert nichts, dass mit der vorgenommenen Abwägung zugleich über die

Zulässigkeit der Einschränkung der Forschungsfreiheit nach Art. 20 in

Verbindung mit Art. 36 BV entschieden wurde. Ob der Eingriff in das

Grundrecht verhältnismässig ist, ist grundsätzlich frei zu prüfen, da keine

Gründe für eine Zurückhaltung gegeben sind (vgl. vorn E. 4.3.2; Jörg Paul

Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 1987,

Einleitung zu den Grundrechten [Müller, Einleitung], Rz. 161 f.). Die

Lehre geht allerdings von einer Abstufung der Prüfungsdichte in Relation zur

Schwere der Grund­rechtsbeeinträchtigung aus (Müller, Einleitung, Rz. 157;

Markus Schefer, Die Beeinträch­tigung von Grundrechten, Bern 2006,

S. 87 ff.). Soweit sie sich mit der Frage befasst, nimmt die Doktrin

an, dass der heutige Art. 13 Abs. 1 TSchG die Prüfung der Verhältnis­mässigkeit

einer Bewilligungsverweigerung unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zu­lässt,

namentlich bei Berücksichtigung von beruflichen Dispositionen der Forschenden,

wozu insbesondere auch die Freiheit der Wahl des Forschungsgegenstandes gehört (vgl.

Zenger, S. 141 f.). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben.

Die Verweigerung einer Bewilligung für einen bestimmten

Tierversuch ist nämlich nicht als schwerer Eingriff in die Forschungsfreiheit

zu betrachten, da möglicherweise bereits Änderungen des Versuchszwecks oder der

Versuchsanordnung mit nur geringfügigen Auswirkungen für die Forschung genügen

können, um eine Bewilligung zu erlangen. Der ebenfalls auf Verfassungsebene

verankerte Schutz von Tieren vor unnötigen Belastungen ist hoch zu gewichten.

Er vermag auch im konkreten Fall den Eingriff in die Forschungs­freiheit im

Ergebnis zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die beruflichen Dispositio­nen

der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind.

10.

Die Vorinstanz, die einen Rekurs gegen die

Tierversuchsbewilligung Nr. 144/1999 der Beschwerdeführer am 21. September

2000.

abgewiesen hat, versteht ihren Entscheid an­scheinend nicht als

Praxisänderung, und er braucht nach dem Gesagten auch nicht als sol­che

aufgefasst zu werden. Es kann ergänzt werden, dass eine Praxisänderung

vorliegend zulässig erschiene (vgl. zu den Voraussetzungen Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 509 ff.). Eine grundsätzliche Stellungnahme von EKTV und EKAH zur

ethischen Bewertung der Versuche an Primaten wäre – besonders angesichts der

gesetzlich vorgesehenen Beratungs­funktion der EKTV (Art. 19 TSchG) – als

ernsthafter, sachlicher und das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegender

Grund für eine Praxisänderung geeignet. Weder die Zuge­hörigkeit des

Experiments zu einer Forschungsreihe noch die Bewilligung für das – dar­aufhin

begonnene – Training eines aus einem anderen Experiment übernommenen Affen für

den vorliegenden Versuch hätte schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Praxis

ge­schaffen. Sodann würde die Ernsthaftigkeit einer Praxisänderung nicht durch

die Tierver­suchsbewilligung Nr. 78/2007 in Frage gestellt, da diese

während der Rechtshängigkeit des laufenden Verfahrens vom Veterinäramt (und

nicht von der Vorinstanz) erteilt wurde. Aus diesem Grund ist auch ein Verstoss

gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu verneinen.

Schliesslich spräche auch das baldige Inkrafttreten des neuen Tier­schutzgesetzes

nicht gegen eine solche Praxisänderung, da diese sowohl nach noch gelten­dem

als auch nach neuem Recht in der Kompetenz der Rechtsanwendung liegt. Weder käme

somit die Praxisänderung einer unzulässigen Vorwirkung des neuen Rechts gleich,

noch würde die neue Praxis bei Inkrafttreten des neuen Rechts obsolet, was ihre

Ernsthaf­tigkeit in Frage stellen könnte.

11.

11.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag (§ 70

in Verbin­dung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Unter

Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sind die Gerichtskosten auf Fr.

10'000.- festzusetzen (§§ 2 und 4 f. der Gebüh­renverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).

11.2

Die

Beschwerdegegnerschaft beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 und 3 VRG. Bei der Beschwerdegegnerin 1, der

Tierversuchskommission, handelt es sich um eine vom Kanton Zürich eingesetzte

Kommission ohne Rechtspersön­lichkeit. Da das Gemeinwesen in der Regel keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist der Beschwerdegegnerin 1 eine

solche zu verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Den

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 2–7 ist durch ihre Beteili­gung am

Verfahren als Einzelmitglieder der Tierversuchskommission kein zusätzlicher

Aufwand entstanden. Sie werden im Übrigen nach ihren eigenen Angaben vom Kanton

Zürich für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt. Ihnen ist deshalb eine

Parteientschädi­gung ebenfalls zu versagen. Auch unter diesem Gesichtspunkt

kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt noch als Partei

am Verfahren beteiligt ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidari­scher

Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

in­nert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …