VB.2007.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00157
27. März 2008Deutsch67 min
(URT.2008.10603)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00157
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierversuche
Tierversuch
(Untersuchung von Hirnstrukturen [Neokortex]. - Bei zwölf Rhesusaffen werden in drei unterschiedlichen Versuchsanordnungen unter Narkose entweder Hirngewebeteile entnommen oder Elektroden zur Messung der Aktivität von Hirnzellen eingesetzt oder Spurensubstanzen injiziert, damit nach einem Zeitabstand weitere Untersuchungen unter Narkose vorgenommen werden können.)
Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3).
Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (E. 3.1). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3).
Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Prüfprogramm (E. 4.2-3).
Die vom Veterinäramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzulänglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zurückzuführen ist (E. 5.1). Der Bericht "Forschung an Primaten" von zwei beratenden Eidgenössischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu berücksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einwände wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungenügende wissenschaftliche Qualität des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosität bestehen (E. 5.3).
Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zweckes (sog. instrumentale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse prüfen dürfen (E. 6.5).
Der Versuch dient primär der Grundlagenforschung und bildet Teil eines langfristigen Projekts mit offenem Zeithorizont. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Vorinstanz haltbar, wonach ein späterer Nutzen "äusserst unsicher" sei (E. 7).
Für die Beurteilung der Schweregrade ist auf diejenige Versuchsgruppe abzustellen, welche die grösste Belastung erfährt (E. 8.3; d.h. Gruppe, bei der die Tiere zweimal narkotisiert werden). Die sich aus der zweifachen Narkotisierung und den Untersuchungen ergebenden Belastungen für die Tiere erreichen nach der zutreffenden Qualifizierung durch die Vorinstanz den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung) (E. 8).
Die Güterabwägung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (E. 9.1-4). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf berücksichtigt werden (E. 9.5). Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der Güterabwägung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.6).
Zusammenfassung (E. 9.7): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.8).
Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11).
Stichworte:
AFFEN
FORSCHUNGSFREIHEIT
GUTACHTEN
KOGNITION
POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS
TIERSCHUTZ
TIERVERSUCH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WISSENSCHAFTSFREIHEIT
WÜRDE DER KREATUR
Rechtsnormen:
Art. 20 BV
Art. 80 BV
Art. 120 Abs. II BV
Art. 12 TSchG
Art. 13 Abs. I TSchG
Art. 14 TSchG
Art. 16 TSchG
Art. 58a TSchV
Art. 61 TSchV
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00157
Entscheid
der 3. Kammer
vom 27. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Tierversuchskommission
des Kantons Zürich,
c/o I,
2. D,
3. E,
4. F,
5. G,
6. H,
Zustelladresse
für Beschwerdegegner 2. – 6.: G
Beschwerdegegnerschaft,
und
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Tierversuche,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 1. Februar
2006 stellten A (als Institutsleiter) und B (als Versuchsleiter) ein Gesuch um
Bewilligung eines Tierversuchs mit dem Titel "Physiological, anatomical
and neurochemical investigations of the circuits of neocortex in rodents, cats
and primates" bzw. dem Kurztitel "Circuits of Neocortex". Mit
dem Projekt soll die These überprüft werden, dass die Schaltkreise in der Hirnrinde
aller Säugetiere nach denselben Regeln aufgebaut sind. Es soll geklärt werden,
ob die strukturell und funktionell unterschiedlichen Areale des Neokortex bei
Ratten, Katzen und Rhesusaffen in der Grundstruktur gleiche grundlegende
neuronale Organisationseinheiten aufweisen. Das langfristige Ziel ist demnach
eine einheitliche Theorie des Neokortex. Zu diesem Zweck sollen in drei
verschiedenen Verfahren vergleichende Untersuchungen im Neokortex bei insgesamt
300 Ratten, 100 Katzen und – gemäss Gesuch – 36 Rhesusaffen vorgenommen werden.
Die im ersten Verfahren eingesetzten Tiere sollen narkotisiert werden, um
ihnen in einer rund dreistündigen Operation Hirngewebe für
In-vitro-Untersuchungen zu entnehmen, worauf sie, noch narkotisiert, getötet werden
sollen. Im zweiten Verfahren sollen die hierfür verwendeten Tiere für 24–72
Stunden narkotisiert werden. Hierauf soll ihre Schädeldecke geöffnet und es sollen
Elektroden zur Messung der Aktivitäten der Nervenzellen eingeführt werden. Die
noch narkotisierten Tiere sollen hierauf ebenfalls getötet werden. Im dritten
Verfahren sollen die Tiere für bis zu 12 Stunden narkotisiert werden, um ihnen
operativ Spurensubstanzen zum Kenntlichmachen von Nervenverbindungen in
verschiedene Regionen des Neokortex zu injizieren. Nachdem die Tiere das
Bewusstsein wieder erlangt haben, sollen sie nach 1–14 Tagen erneut
anästhetisiert werden, worauf entweder Messungen wie im zweiten Verfahren
vorgenommen werden sollen oder Hirngewebe wie im ersten Verfahren entnommen
werden soll. Hierauf sollen die Tiere ebenfalls getötet werden.
B. Das
Veterinäramt legte das Gesuch der kantonalen Tierversuchskommission zur Prüfung
vor. Nach Einholen ergänzender Auskünfte und dreier Gutachten beschloss diese in
ihrer Sitzung vom 19. September 2006 mit fünf zu vier Stimmen bei zwei
Enthaltungen, die Ablehnung des Gesuchs zu beantragen.
C. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2006 erteilte das Veterinäramt die Bewilligung
(Nr. 164/2006) für den Tierversuch – gemäss ergänztem und verbessertem
Antrag, eingegangen am 27. Juni 2006 – unter Auflagen. Namentlich
bewilligte es nur die Verwendung von 12 Primaten; die Freigabe der restlichen
24 Primaten sei "mit einem Zwischenbericht beim Veterinäramt zu beantragen
und dessen Rückmeldung abzuwarten". Am gleichen Tag begründete das Amt
diesen Entscheid in einer Stellungnahme gegenüber der Tierversuchskommission.
Erwägungen
II.
Am 15. November 2006 erhoben die
Tierversuchskommission sowie fünf ihrer Mitglieder bei der Gesundheitsdirektion
Rekurs gegen die Tierversuchsbewilligung Nr. 164/2006 und verlangten deren
teilweise Aufhebung, soweit sie die Verwendung von Primaten gestattete. Soweit
sich die Bewilligung auf die Verwendung von Ratten und Katzen bezog, wurde sie
nicht angefochten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess die
Gesundheitsdirektion den Rekurs gut und hob die Tierversuchsbewilligung
Nr. 164/2006 vom 16. Oktober 2006 insoweit auf, als sie sich auf Primaten
bezog.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 29. März 2007 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Materiell beantragten sie, es sei die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Verfügung des
Veterinäramts vom 16. Oktober 2006 zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.
In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007
beantragten die Tierversuchskommission und ihre fünf einzeln am Verfahren
beteiligten Mitglieder sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, und es seien
den Beschwerdeführern – unter solidarischer Haftung füreinander – die
Gerichtskosten sowie eine angemessene Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen. Das Veterinäramt als Mitbeteiligter des Verfahrens beantragte in
seiner Stellungnahme Gutheissung der Beschwerde und Bestätigung seiner Verfügung
vom 16. Oktober 2006. Die Gesundheitsdirektion stellte in ihrer
Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In Replik und Duplik
hielten die Parteien und das Veterinäramt an ihren Anträgen fest. Auf ihre
Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin 2, die sowohl die Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007
wie auch die Duplik vom 15. November 2007 als eines der "Mitglieder
der Tierversuchskommission" unterzeichnet hat, wird im Staatskalender des
Kantons Zürich 2007/2008, Zürich 2007, nicht mehr als Angehörige dieser
Kommission aufgeführt (vgl. S. 200). Da ein allfälliges Ausscheiden der
Beschwerdegegnerin 2 aus der Tierversuchskommission im vorliegenden Verfahren
keine praktischen Konsequenzen hätte, kann eine Abklärung zur Frage der
Parteieigenschaft der Beschwerdegegnerin 2 jedoch unterbleiben.
2.
2.1
Streitig
ist vorliegend die Bewilligung für einen Tierversuch im Sinn von Art. 12
des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455).
Diese Tierversuche bedürfen einer Bewilligung, wenn sie dem Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein
Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können (Art. 13a Abs. 2
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG). Die Versuche sind auf das
unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 13 Abs. 1 TSchG). Sie haben
einem in Art. 14 TSchG umschriebenen Zweck zu dienen, wie etwa der
wissenschaftlichen Forschung (lit. a). Im Rahmen eines Tierversuchs
dürfen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugefügt werden, soweit
dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1
TSchG). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 61 der eidgenössischen
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben.
Namentlich darf ein Versuch nicht bewilligt werden, wenn er, gemessen am erwarteten
Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden
oder Schäden bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV).
2.2
Die
Bundesgesetzgebung im Bereich des Tierschutzes stützt sich vorab auf Art. 80
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); Art. 80 Abs. 2
lit. b BV erwähnt ausdrücklich die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden
Tier als Regelungsgegenstand. Grundsätzlich zu beachten ist – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer – sodann auch die in der Bundesverfassung nur im
Zusammenhang mit der Gentechnologie im Ausserhumanbereich erwähnte "Würde
der Kreatur" (Art. 120 Abs. 2 BV; vgl. zur Geschichte der
Aufnahme des Begriffs in die Bundesverfassung: Peter Krepper, Zur Würde der
Kreatur in Gentechnik und Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1998,
S. 347 ff.). Die "Würde der Kreatur" weist auf eine so
grundsätzliche Konzeption eines bestimmten, wertorientierten Verhältnisses von
Mensch und Tier hin, dass sie nicht einzelnen Regelungsbereichen beachtet
werden kann, in anderen aber nicht (Peter Saladin/Rainer J. Schweizer, in: Kommentar
zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 1995, Art. 24novies
Rz. 119). Nach einhelliger Lehrmeinung lässt sich deshalb aus der
Erwähnung im heutigen Art. 120 Abs. 2 BV ableiten, dass die
Verfassung die Würde der Kreatur als allgemeinen Verfassungsgrundsatz
anerkennt. Der Grundsatz ist folglich auch im Bereich des Tierschutzes anwendbar.
Sein Gehalt ist allerdings noch wenig definiert (zum Ganzen Giovanni Biaggini,
BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 80 N. 6, Art. 120 N. 6;
Corinne Schaerer, Die Würde der Kreatur, in: Bernhard Schmithüsen/Jörg Zachariae
[Hrsg.], Aspekte der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, Zürich etc. 2002, S.
121.
ff., 123 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember
2002.
zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 657 ff., 663; Botschaft vom
1.
März 2000 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
["Gen-Lex-Vorlage"], BBl 2000, 2391 ff., 2421). Neben der Würde
der Kreatur ist auf Verfassungsebene namentlich die in der
Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 BV enthaltene Forschungsfreiheit zu
berücksichtigen (vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3.
A., Bern 1999, S. 319 ff., bzw. Markus Schefer,
Ergänzungsband, Bern 2005, S. 208 f.). Ob und inwieweit vorliegend
bei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung auf Verfassungsgrundsätze und ‑rechte
zurückzugreifen ist, wird im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen sein.
2.3
Am
16.
Dezember 2005 hat die Bundesversammlung ein neues Tierschutzgesetz beschlossen
(nTSchG; BBl 2006, 327 ff.). Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen, das
Gesetz wird aber voraussichtlich erst im Sommer 2008 in Kraft treten (von einer
hier nicht interessierenden Bestimmung abgesehen, die bereits seit dem 2. Mai
2006.
in Kraft steht [AS 2006, 1423]). Nur teilweise in Kraft gesetzt wurden
bisher die Änderungen des bestehenden Tierschutzgesetzes gemäss Anhang Ziff. 3
des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91). Auch insoweit
gilt, dass mit einer Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen – sollten sie
nicht ohnehin mit dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes obsolet
werden – nicht vor Sommer 2008 zu rechnen ist und dass die bereits in Kraft
stehenden Änderungen im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang sind (vgl.
AS 2003, 4803, 4816, 4818 ff.; 2006, 1425). Anwendbar ist somit das
bisherige Recht, und intertemporalrechtliche Fragen stellen sich nicht. Das
Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Recht braucht unter diesen
Umständen nicht näher abgeklärt zu werden (vgl. dazu namentlich den Wortlaut
von Art. 1 und Art. 17 nTSchG gegenüber jenem von Art. 1 Abs. 1
und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie die neue Definition der Würde des
Tiers in Art. 3 lit. a nTSchG; Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes,
BBl 2003, 659, 665, 674). Dies schliesst
jedoch nicht aus, die Materialien zum bereits beschlossenen neuen Recht zur
Auslegung des noch geltenden Rechts heranzuziehen.
3.
3.1
Die
Parteien werfen die Frage auf, ob es sich bei der vorliegend notwendigen Bewilligung
um eine Polizeierlaubnis oder um eine Ausnahmebewilligung handle.
3.1.1
Mit einer Polizeierlaubnis wird auf Gesuch hin eine grundsätzlich
gestattete, aber aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende
Tätigkeit im konkreten Fall zugelassen; mit der Ausnahmebewilligung wird die
Abweichung von einer im Normalfall geltenden Regelung in einem konkreten
Sonderfall gestattet (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2523 ff.,
2536.
ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewilligung
für Tierversuche um eine Polizeibewilligung handle. Die Lehre äussert sich
nicht einheitlich (vgl. Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des
Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 227 ff., bes. Fn. 855;
Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz,
Bern/Stuttgart 1986, Art. 13 N. 4 S. 109 f. [Goetschel,
Kommentar]; Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch
Bund und Kantone, Bern etc. 1994, S. 181 ff.; vgl. auch die Botschaft
vom 30. Januar 1989 über die Volksinitiative "zur drastischen und
schrittweisen Einschränkung der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]", BBl
1989.
I 1003 ff., 1021). Die der Kontroverse zugrunde liegende
Frage lautet, ob Tierversuche auch dann, wenn sie einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, grundsätzlich als erlaubt gelten sollen, oder ob sie in
diesem Fall als grundsätzlich verboten gelten sollen und nur ausnahmsweise zu
gestatten sind, sofern die Schmerzen, Leiden oder Schäden unerlässlich bzw.
unvermeidlich sind (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 27
Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 29 Ziff. 1 lit. c
TSchG). Im letzteren Fall wäre eine "unechte" bzw. "grosse"
Ausnahme anzunehmen, wovon gesprochen wird, wenn bereits der Gesetzgeber für
bestimmte Fälle eine von der Regelordnung abweichende Sonderordnung schafft
(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A.,
Bern 2005, § 44 Rz. 34).
3.1.2
Den Charakter der Härtefallregelung aus Billigkeitsgründen, welcher der Ausnahmebewilligung
zugeschrieben wird, weist die Tierversuchsbewilligung nicht auf. Die Straftatbestände
des Tierschutzgesetzes erfassen Tierversuche nicht grundsätzlich, sondern nur
dann, wenn bei deren Durchführung einem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden bzw. wenn sie vorschriftswidrig erfolgen (Art. 27 Abs. 1
lit. e, Art. 29 Ziff. 1 lit. c TSchG). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerschaft spricht sodann auch die Zulässigkeit gesetzlich
nicht ausdrücklich vorgesehener Nebenbestimmungen nicht für die Qualifikation
als Ausnahmebewilligung, weil Nebenbestimmungen keiner ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern bereits dann zulässig sein können,
wenn sie dem vom Gesetz verfolgten Zweck oder einem mit der Hauptanordnung
verfolgten öffentlichen Interesse entsprechen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 918; VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00279, E. 6.2 mit weiteren
Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Tierversuchsbewilligung entspricht ihrer Natur
nach den Polizeibewilligungen, wobei zu Recht darauf hingewiesen wird, dass
die Bezeichnung unpassend ist, weil das Motiv für die Zulassungsprüfung nicht
ein polizeiliches Interesse ist (Gehrig, S. 228).
3.1.3
Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht die Frage nach
der Einteilung der Bewilligung in eine der beiden Kategorien; vielmehr ist zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der Bewilligung aufgrund der gesetzlichen,
verfassungskonform ausgelegten Regelung gegeben sind und ob diese
gegebenenfalls deswegen erteilt werden muss oder ob sie dennoch verweigert
werden könnte. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Bewilligungsbehörde
bei der vorgeschriebenen Güterabwägung ein grosser Beurteilungsspielraum
verbleibt, was sich aus den von Gesetz und Verordnung verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffen ergibt (vgl. namentlich Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61
Abs. 3 lit. d TSchV). Die Bewilligungsbehörde ist jedoch nicht frei,
selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Bewilligungserteilung zu
verzichten. Dies gilt ungeachtet des Wortlauts von Art. 61 Abs. 1 und
2.
TSchV, laut denen eine Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt
werden "darf" bzw. Bewilligungen erteilt werden "dürfen"
(während Art. 14 TSchG die Formulierung "Bewilligungen werden ...
erteilt" verwendet). Es ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsbehörde
laut Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu entscheiden hat. Beim Begriff der "Verhältnismässigkeit"
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der entscheidenden
Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum gewährt, der Rechtskontrolle
aber grundsätzlich zugänglich ist (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Zur neusten
Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges en l'honneur de Pierre
Moor, Bern 2005, S. 593 ff., 607; BGE 114 Ib 1 E. 1b;
vgl. auch BGr, 7. April 2006,2A.468/2005, E. 3.2, www.bger.ch). Die
Bestimmung räumt der entscheidenden Behörde somit kein Entschliessungsermessen
ein (vgl. dazu etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 431 f.); diese hat
also beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht die Wahl, ob sie die Bewilligung
erteilen will oder nicht.
3.2
Tierversuche
zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse liegen sodann im Schutzbereich
der Forschungsfreiheit (vgl. etwa Verena Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, Bern etc.
2002, S. 220 f.). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung
ergibt sich deshalb auch aus Art. 20 in Verbindung mit Art. 36 BV.
3.3
Die objektive Beweislast dafür, dass
die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind, liegt bei den
Beschwerdeführern, da sie gegebenenfalls aus dieser Tatsache Rechte ableiten
wollen (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB] als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes; vgl. auch Tomas
Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, N. 195).
4.
4.1
Die Bewilligungen für Tierversuche werden von
einer kantonalen Behörde erteilt (Art. 18 Abs. 1 TSchG, Art. 62
TSchV). Im Kanton Zürich ist das Veterinäramt die Bewilligungsbehörde (§ 2
Abs. 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG;
LS 554.1] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3
Ziff. 5.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und
der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Gesuche
sind zuerst der kantonalen Tierversuchskommission zu überweisen, die der
Bewilligungsbehörde Antrag stellt. Das Bundesrecht definiert die Kommission als
eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Fachkommission, in welcher die
Tierschutzvereine vertreten sein müssen; das kantonale Recht präzisiert, dass
der Kommission Fachleute für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für
Fragen der Ethik und des Tierschutzes anzugehören haben (Art. 18 Abs. 2
und 3 TSchG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 TSchV; § 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 4 KTSchG). Aus den Materialien und den Vorschriften
über die Zusammensetzung der Kommission ergibt sich, dass diese zur umfassenden
Beurteilung der Gesuche befugt ist (vgl. Volksinitiative "zur drastischen
und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]",
Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990 über einen
Gegenentwurf auf Gesetzesstufe [Änderung des Tierschutzgesetzes], BBl
1990.
III 1257 ff., 1269). Die kantonale Tierversuchskommission
oder mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder sind zum Rekurs und zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ermächtigt (§ 12 Abs. 2 und 3
KTSchG).
4.2
Nach § 20
VRG können mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen
Anordnung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz war demnach zur Ermessenskontrolle
befugt und auch verpflichtet. Zwar darf auch eine Rechtsmittelbehörde, die über
volle Kognition verfügt, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum ihrer
Vorinstanz respektieren. Bei der Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher
Spezialfragen, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt,
darf sich die Rekursinstanz Zurückhaltung auferlegen, indem sie sich versagt,
"ohne Not" von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, sofern sie
nicht selber vergleichbare Fachkenntnisse besitzt (BGE 130 II 449
E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche
Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff., bes. 332 ff.).
Als sachkundig sind vorliegend das Veterinäramt wie auch die
Tierversuchskommission anzusehen, soweit Fragen des Tierschutzes und der
Tierhaltung betroffen sind; in Bezug auf ethische Fragen hat vorab die Tierversuchskommission
als sachkundig zu gelten. Der Bundesgesetzgeber sah bei der Erarbeitung der
heutigen Fassung von Art. 18 TSchG den Sachverstand sogar vor allem bei
der Tierversuchskommission konzentriert: "Mit der vorgeschlagenen Lösung
wird im Kanton eine klare Aufgabenteilung realisiert zwischen
Tierversuchskommission, welche mit ihrem umfassenden wissenschaftlichen
Sachverstand die Gesuche beurteilt, und Entscheidungsbehörde, welche die
administrativen Arbeiten erledigt sowie den formellen Entscheid begründet und
formuliert. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich eine
Bewilligungsbehörde nicht ohne weiteres über den Antrag der Kommission
hinwegsetzen wird" (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar
1990, BBl 1990 III 1269). Jedenfalls hier, wo sich die Ansichten der
Bewilligungsbehörde und der Tierversuchskommission widersprechen, kommt somit
eine Zurückhaltung der Rekursbehörde bei der Überprüfung des erstinstanzlichen
Entscheids nicht in Frage – ungeachtet dessen, dass der Antrag der
Tierversuchskommission mit knapper Mehrheit zustande gekommen ist. Die in der
Lehre angesprochenen möglichen Gründe für eine allfällige – von der Praxis aber
wohl nicht anerkannte – Pflicht der Rekursbehörde zur Zurückhaltung gegenüber
dem Entscheid der erstinstanzlichen Behörde lägen hier im Übrigen ohnehin nicht
vor (vgl. Hangartner, S. 331).
4.3
4.3.1
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können schliesslich
Rechtsverletzungen – einschliesslich rechtsverletzende Ermessensfehler – sowie
eine für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50 f. VRG). Eine
Ermessenskontrolle steht dem Gericht – unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen
(§ 50 Abs. 3 VRG) – nicht zu. Wo das Verwaltungsgericht wie hier als
zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, hat es auch zu prüfen, ob die
Rekursbehörde allfällige bereits im Rekursverfahren massgebliche
Kognitionsbeschränkungen eingehalten hat (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 18 ff.). Wie ausgeführt (vgl. vorn E. 4.2),
hatte die Gesundheitsdirektion als Rekursbehörde vorliegend keine derartigen
Kognitionsbeschränkungen zu beachten. Für das Verwaltungsgericht als zweite,
auf Rechtskontrolle beschränkte Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die
Betrachtungsweise der Rekursinstanz, soweit sie im Rahmen von deren Ermessen
liegt, massgebend; sind die abweichenden Ergebnisse der Entscheide zweier
Vorinstanzen auf unterschiedliche Ermessensbetätigung zurückzuführen, so
schützt das Gericht den Entscheid der oberen Instanz, soweit diesem keine
Rechtsverletzungen zugrunde liegen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00024, E.
2, www.vgrzh.ch). Mit dem Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist
grundsätzlich auch die Respektierung des Beurteilungsspielraums, der den
Verwaltungsbehörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (VGr,
31.
Mai 2007, VB.2007.00024, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 72 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.3.2
Die Verweigerung der Bewilligung für einen Tierversuch zur Gewinnung wissenschaftlicher
Erkenntnisse stellt allerdings einen Grundrechtseingriff dar, da Tierversuche
unter diesen Umständen im Schutzbereich der Forschungsfreiheit liegen (vorn
E. 3.2). Demnach ist im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit im Sinn
von Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 BV grundsätzlich
frei zu prüfen (Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 95
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR
173.
]). Zwar auferlegt sich das Bundesgericht selber im Rahmen der
Verfassungsgerichtsbarkeit unter bestimmten Umständen Zurückhaltung. Dies gilt
namentlich, "wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die
kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht,
und um ausgesprochene Ermessensfragen geht" (BGer, 13. April 2007,
1P.708/2006, E. 5.1, www.bger.ch; BGE 115 Ia 370 E. 3;
Weber-Dürler, S. 607; eher kritisch: Markus Schott, Basler Kommentar,
2008, Art. 95 BGG N. 36; vgl. etwa auch BGE 119 Ib 254
E. 2b betreffend die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht). In der
Literatur wird die Praxis auf nachvollziehbare Weise so interpretiert, dass
die beiden Voraussetzungen der örtlichen (bzw. persönlichen oder technischen)
Verhältnisse einerseits und der ausgesprochenen Ermessensfragen anderseits
zusammenfallen (Matthias Leuthold, Die Prüfungsdichte des Bundesgerichts im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, Bern 1992, S. 156 ff., bes. 178; anders Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994,
S. 202 ff.). Im vorliegenden Fall sind sie nicht gegeben. Auch liegt
kein Mangel an Justiziabilität vor, der in der Lehre als Grund für eine
reduzierte Prüfungsdichte anerkannt wird (Kälin, S. 204; Leuthold,
S. 209 f. mit weiteren Hinweisen).
4.3.3
Gerade mit Bezug auf die Prüfungsdichte sind vorliegend die Güterabwägung
im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61 Abs. 3
lit. d TSchV einerseits und die verfassungsgerichtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
anderseits zu unterscheiden (vgl. Christoph Andreas Zenger, Das
"unerlässliche Mass" an Tierversuchen, Beihefte zur ZSR, Heft 8,
Basel 1989, S. 120, 141 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem
ersten Schritt die Abwägung gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 61
Abs. 3 lit. d TSchV mit der notwendigen Zurückhaltung gegenüber dem
Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen, hierauf jedoch in einem zweiten Schritt
die Zweck-Mittel-Relation in Bezug auf den Grundrechtseingriff frei – wenn auch
in den Schranken von Art. 190 BV – zu prüfen. Eine freie Prüfung erfolgt
also nicht in Bezug auf die gesetzliche Güterabwägung; namentlich hat das
Verwaltungsgericht nicht selber diese gesetzliche Abwägung noch einmal von
Grund auf vorzunehmen, wie wenn es als erste Instanz urteilen würde. Das
Verwaltungsgericht ist folglich nicht gehalten, in freier Rechtsschöpfung
Massstäbe für die vorzunehmende Güterabwägung zu entwickeln und den vorinstanzlichen
Entscheid hierauf am Ergebnis von deren Anwendung zu messen (vgl. konkret
hinten E. 9.4.2). In diesem Sinn ist im Folgenden zunächst der vorinstanzliche
Entscheid auf seine Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die zum strittigen Versuch
eingeholten Gutachten unrichtig gewürdigt habe. Das Veterinäramt hatte im
Auftrag der Tierversuchskommission drei Gutachten eingeholt, wobei die Experten
zu folgenden Fragen Stellung nehmen sollten: Erstens zur Notwendigkeit der
Verwendung von Primaten für das Erreichen des Versuchsziels bzw. zu allfälligen
Alternativen; zweitens zur Aussagekraft des Versuchs bzw. zur Eignung der
vorgesehenen Methodik im Hinblick auf das Erreichen des Versuchsziels;
drittens zur Vertretbarkeit der Belastung für die Tiere im Verhältnis zum
Versuchsziel sowie zur Möglichkeit einer klinischen Anwendbarkeit der Resultate.
5.1.1
Von Gutachten, die durch die zuständige
Behörde eingeholt wurden, soll beim Entscheid nicht ohne triftige Gründe
abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit und Sachkunde
der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von den
tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn dieses
nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
aufweist (vgl. VGr, 4. Mai 2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4; 23. Januar
2003, VB.2002.00351, E. 4b [beide unter www.vgrzh.ch]). Eine Abweichung
lässt sich etwa auch damit begründen, dass ein Obergutachten oder gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachpersonen überzeugend genug erscheinen, um die
Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGr, 21. März 2007,
K 144/06, E. 3.2.2, www.bger.ch; BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
Da die Gutachten in den erwähnten Schranken materiell zu würdigen sind, ginge
es nicht an, einfach auf das Stimmenverhältnis unter den Gutachtern abzustellen
und der Mehrheit zu folgen.
5.1.2
Im Folgenden sind die drei Gutachten auf ihre Schlüssigkeit hin zu
überprüfen.
J vom Institut für Medizin am Institut für
Neurowissenschaften und Biophysik des Forschungszentrums in R bezeichnet den
geplanten Versuch als "ausserordentlich umfangreiches, komplexes und
ambitioniertes Programm" und als "gewiss löbliches Unternehmen",
dessen Ziel allerdings realistischerweise kaum in drei Jahren erreicht werden
könne, sondern erst in einem längeren Zeitraum und aufgrund einer Reihe von
Folgeanträgen. Die Anzahl der beantragten Versuchstiere beurteilt J insgesamt
als realistisch, die Methoden – unter Hinweis auf das internationale Renommee
der Beschwerdeführer – als dem modernsten Stand der neurobiologischen
Forschung auf der Ebene komplexer Systeme entsprechend. Über das Verhältnis
zwischen der Belastung der Tiere und dem Versuchsziel äussert sich J nicht
explizit, doch spricht er von einer Minimierung der Belastung einerseits, die
er der Möglichkeit der Erfassung allgemeingültiger Prinzipien der neuronalen
Organisation des Neokortex anderseits gegenüberstellt. Die Resultate könnten
schliesslich nicht ohne Auswirkungen auf klinische Fragestellungen sein, obwohl
sie sicher in erster Linie von grundlagenwissenschaftlicher Bedeutung und nicht
primär anwendungsorientiert seien.
K von der Neurologischen Klinik in S bejaht ebenfalls die
Notwendigkeit der Verwendung von Nagern, Katzen und Primaten. Die Methodik des
Versuchs sei adäquat. Die Belastung für die Tiere sei aus klinischer Sicht vertretbar:
Einerseits würde das Leid der Tiere soweit als möglich minimiert, anderseits
stünde dem Verlust an Tierleben der Gewinn an grundlegendem
neurophysiologischem Wissen gegenüber. Die Versuchsergebnisse könnten auch
"relevante Beiträge zum Lernen und zum Kompensieren sekundärer Hirnschäden
liefern".
Der Veterinärmediziner und Philosoph L vom Institut für
Tierschutz und Tierverhalten des Fachbereichs Veterinärmedizin der Universität
M in T führt aus, zwar hätten die Antragsteller einen Untersuchungsgegenstand
definiert, der nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Verwendung von Primaten
notwendig mache, doch erscheine die Forderung nicht abwegig, aus ethischen
Gründen wenigstens so lange auf den Einsatz von Primaten zu verzichten, bis
die Hypothese des einheitlichen Grundmusters der Schaltkreise an weniger
umstrittenen Versuchstieren verifiziert oder falsifiziert sei. Die Verfahren
erschienen plausibel, und es gebe keinen Anlass, die Eignung der vorgesehenen
Methodik im Hinblick auf das Erreichen des Versuchsziels zu bezweifeln. Die
ethische Vertretbarkeit der Belastung müsse anhand der Belastungseinstufung,
der ethischen Besonderheit der Grundlagenforschung sowie der Funktionsweise
des menschlichen Ungerechtigkeitsempfindens beurteilt werden, da der Aspekt
einer klinischen Anwendung nachrangig sei. Da die Belastung der Tiere beim
dritten Versuchsverfahren dem Schweregrad 3 zuzuordnen sei, liege das dritte
Versuchsverfahren hinsichtlich aller Tierarten ausserhalb des für ein Projekt
der Grundlagenforschung ethisch Vertretbaren.
5.1.3
Die drei Gutachten sind alle grundsätzlich schlüssig und in sich
widerspruchsfrei. Dass sie zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen,
geht nicht auf allfällige Mängel zurück, sondern auf die unterschiedlichen
Standpunkte der Experten. Inwieweit die Sichtweise der einzelnen Fachrichtungen
in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, ist aber ohnehin von den
rechtsanwendenden Behörden zu klären: Soweit die rechtliche Ebene der
vorzunehmenden Güterabwägung angesprochen wird, wäre eine Bindung an die Gutachten
von vornherein nicht statthaft, weil es sich hierbei um die von den Behörden zu
entscheidende Rechtsfrage handelt (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). Auf
die Würdigung der Gutachten durch die Vorinstanz ist im jeweiligen
Zusammenhang zurückzukommen.
5.2
Die Vorinstanz
hat sich auf die Empfehlungen im Bericht "Forschung an Primaten – eine
ethische Bewertung" der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV)
und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich
(EKAH), Bern 2006, gestützt. Die Beschwerdeführer bemängeln diesen Bericht und
den Stellenwert, den ihm die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren eingeräumt
hat, unter verschiedenen Gesichtspunkten.
5.2.1
Die beiden Kommissionen haben ihre gesetzliche Grundlage in Art. 19
TSchG bzw. Art. 23 GTG. Nach Art. 64 Abs. 1 TSchV besteht die
EKTV aus mindestens einer Person, welche die Kantone vertritt, sowie aus
Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen. Laut Art. 23
Abs. 1 GTG setzt sich die EKAH aus verwaltungsexternen Fachleuten der
Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über
wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen, zusammen. In
der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein. Zu den
Aufgaben der Kommissionen gehört unter anderem, in einem jeweils gesetzlich
umschriebenen Sachbereich die Behörden von Bund und Kantonen zu beraten. Die
EKTV berät das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und steht den kantonalen
Behörden in Grundsatzfragen und umstrittenen Fällen zur Verfügung (Art. 19
TSchG; vgl. auch Art. 64 Abs. 3 TSchV). Die Beratungsfunktionen der
EKAH – die hier nicht direkt interessieren – sind in Art. 23 Abs. 3
GTG umschrieben; sodann verfolgt und beurteilt die EKAH aus ethischer Sicht die
Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu den damit verbundenen
wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung;
schliesslich führt sie einen Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen
der Biotechnologie (Art. 23 Abs. 2 und 5 GTG).
"Biotechnologie" bedeutet nach der Definition der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Anwendung von
Wissenschaft und Technologie auf lebende Organismen oder deren Teile, Produkte
oder Modelle zur Veränderung lebender oder nicht lebender Materialien für die
Herstellung von Wissen, Gütern oder Dienstleistungen (www.oecd.org:
"Biotechnology": "Statistical Definition of
Biotechnology"). Art. 23 Abs. 4 GTG sieht die Zusammenarbeit der
EKAH mit andern Kommissionen vor, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.
Umgekehrt ist Art. 19 Abs. 2 TSchG in der Fassung des
Gentechnikgesetzes, der die EKTV zur Zusammenarbeit mit der EKAH anhält, noch
nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. AS 2003, 4803, 4820; 2006, 1425). Dies
erscheint im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung.
5.2.2
Der fragliche Bericht der EKTV und der EKAH (Forschung an Primaten – eine
ethische Bewertung, Bern 2006) ist als allgemeine Stellungnahme der beiden vom
Bundesrecht eingesetzten Kommissionen in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich
vorliegend zu berücksichtigen. Er enthält allerdings keine spezifischen
Empfehlungen zum konkreten Fall, weshalb ihm nicht das Gewicht eines
Amtsberichts oder Gutachtens zukommt.
5.2.3
Die Beschwerdeführer erwähnen, dass zwei Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommission,
die im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerschaft angehören, sich auch
als Mitglieder der EKTV bzw. der EKAH und sogar der vorbereitenden Arbeitsgruppe
wesentlich an der Abfassung des Berichts beteiligten. Mitglied der EKTV ist allerdings
auch die Zürcher Kantonstierärztin, welche die erstinstanzliche Verfügung im
vorliegenden Fall unterzeichnet hat (vgl. EKTV/EKAH, S. 22). Mit dem
Hinweis auf die personellen Verflechtungen wollen die Beschwerdeführer aber
nicht eine unzulässige Vorbefassung der betreffenden Mitglieder der kantonalen
Tierversuchskommission im laufenden Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1
BV und § 5a VRG rügen, sondern den wissenschaftlichen Gehalt des Berichts
der EKTV und der EKAH in Frage stellen. Er ist deshalb im Zusammenhang mit den
weiteren diesbezüglichen Vorwürfen der Beschwerdeführer zu betrachten. Ihnen zufolge
genügt der Bericht aus den folgenden weiteren Gründen wissenschaftlichen
Ansprüchen nicht: Erstens seien in den beiden eidgenössischen Kommissionen
weder Primatologen noch neurologische oder psychiatrische Fachkompetenz
vertreten gewesen; zweitens sei kein Augenschein vorgenommen worden; drittens
stelle der Bericht nur einen einzigen Tierversuch dar und gebe diesen unrichtig
wieder, sodass er auf naturwissenschaftlich unzutreffenden Grundlagen aufbaue;
und viertens belege er seine Behauptungen nicht. Die letztere Kritik wird auch
vom Präsidenten des Nationalen Forschungsrates und vom Direktor der
Geschäftsstelle des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) in der Fachpresse
vorgebracht (Dieter Imboden/Daniel Höchli, Forschung an Primaten: Wo bleibt die
Debatte?, SAMW-Bulletin 2/07, S. 1 ff., 2 f.).
5.2.4
Es spricht nicht ohne weiteres gegen die wissenschaftliche Seriosität des Berichts,
dass auf eine umfassende Quellendokumentation verzichtet wurde, um – so die
Beschwerdegegnerschaft – eine breitere Öffentlichkeit ansprechen zu können. So
werden denn im Bericht verschiedene kontroverse Positionen benannt, es werden
Meinungsunterschiede innerhalb der Kommissionen offen gelegt, und aufgrund der
Argumentationsweise wird erkennbar, dass sich der Bericht mit der einschlägigen
Forschung und Literatur auseinandersetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Arbeitsgruppe der Kommission Hearings mit Experten veranstaltete, unter anderem
mit dem Leiter des beschriebenen Tierversuchs mit Marmosetten; in den
Kommissionen war – den gesetzlichen Vorschriften über ihre Zusammensetzung
entsprechend – Fachwissen namentlich aus den Bereichen Veterinärmedizin,
Medizin, Biologie, Philosophie und Ethik vertreten. Es gibt keine Anzeichen dafür,
dass die ethischen Bewertungen auf unkorrekten naturwissenschaftlichen Grundlagen
aufbauen würden; insbesondere entspricht die von den Beschwerdeführern
beanstandete Stelle dem Protokoll des Hearings mit dem Leiter des Tierversuchs,
das von diesem insoweit anscheinend nicht bemängelt wurde. Schliesslich
stellen die Doppelmandate die Qualität des Berichts nicht in Frage. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dieser Bericht aufgrund der gesetzlichen Aufgaben der
verfassenden Kommissionen jedenfalls zu berücksichtigen ist. Auf den Vorwurf,
die Vorinstanz habe sich nicht kritisch genug mit dem Bericht
auseinandergesetzt (vgl. auch Imboden/Höchli, S. 3), ist zurückzukommen
(hinten E. 9.3).
5.3
Bei den
übrigen zu den Akten gegebenen Berichten und Stellungnahmen handelt es sich
entweder um Beweismittel, zum Beispiel Parteigutachten, die nach den entsprechenden
Regeln zu würdigen sind, oder um wissenschaftliche Publikationen, die nach dem
in Art. 1 Abs. 3 ZGB festgehaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz als
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sind. Behörden und
Gerichte werden dabei Darstellungen des Forschungsstands anderer Disziplinen
nicht in Frage stellen, sofern keine Anzeichen – etwa abweichende
wissenschaftliche Ansichten oder Hinweise auf Interessenkollisionen – darauf
hindeuten, dass er nicht korrekt wiedergegeben wurde. Diese Grundsätze gelten
namentlich auch für den Umgang mit dem von einer Arbeitsgruppe unter David Weatherall
im Auftrag von vier britischen Institutionen erarbeiteten Bericht "The use
of non-human primates in research" (Dezember 2006, www.nhpstudy.com; im
Folgenden: Weatherall u.a.). In dessen Vorrede versichern die vier Auftraggeber
(The Academy of Medical Sciences, Medical Research Council, The Royal Society,
Wellcome Trust), dass der Bericht unabhängig erarbeitet worden sei, ohne dass
sie Einfluss auf den Inhalt, die Schlussfolgerungen oder die Empfehlungen
genommen hätten. Die Autorenschaft bestätigt dies (Weatherall u.a.,
S. 5). Gemäss den Anhängen wurden zahlreiche Organisationen und Personen
konsultiert und wurde der Bericht schliesslich von einer unabhängigen Gruppe
von Wissenschaftlern beurteilt (Weatherall u.a., S. 144 ff.). Auf die
von der Beschwerdegegnerschaft dennoch geäusserten Zweifel an der
Ausgewogenheit des Berichts ist hier nicht vertieft einzugehen, da
vorweggenommen werden kann, dass dem Bericht keine ausschlaggebenden Argumente
zu umstrittenen Fragen des vorliegenden Falls zu entnehmen sind. Seine
Ergebnisse lauten, soweit sie hier von Interesse sind, im Wesentlichen wie
folgt: Zumindest in der nächsten Zukunft sind Versuche an nicht-humanen
Primaten unvermeidbar; es sollte aber starkes Gewicht auf die Entwicklung von
Alternativen gelegt werden; jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen
(Weatherall u.a., S. 6, 8 f.). Obwohl der Bericht zweifellos auf
umfassenderen Grundlagen beruht als jener von EKTV und EKAH, ist somit auch
nicht einsichtig, weshalb er dessen wissenschaftliche Seriosität oder Schlussfolgerungen
in Frage stellen sollte.
6.
6.1
Nach Art. 13
Abs. 1 TSchG sind Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden
erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Art. 14
TSchG nennt die zulässigen Versuchszwecke. Nach Art. 13 Abs. 2 TSchG
bestimmt der Bundesrat die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses;
er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären. Art. 61 TSchV
regelt die Bewilligungsvoraussetzungen näher: Abs. 1 und der hier nicht
interessierende Abs. 2 umschreiben die positiven Voraussetzungen, während
Abs. 3 negative Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen eine Bewilligung
nicht erteilt werden darf. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Tierversuch
"in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung
oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er
keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch
nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden
dient" (lit. b) oder wenn "er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn
oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden
bereitet" (lit. d).
6.2
Die Lehre
unterscheidet zwischen "finaler" und "instrumentaler"
Unerlässlichkeit des Tierversuchs. Mit "finaler Unerlässlichkeit"
wird die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks bezeichnet, mit
"instrumentaler Unerlässlichkeit" die methodische Notwendigkeit des
Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zwecks (Zenger, S. 113 ff.;
vgl. weiter etwa Rebsamen-Albisser, S. 208 f.; Peter E. Wirth,
Gesetzgebung und Vollzug im Bereiche der Tierversuche, Bern/Stuttgart 1991,
S. 35 ff.). Dass ein Tierversuch nur bewilligt werden darf, wenn die
instrumentale Unerlässlichkeit gegeben ist, steht von vornherein ausser Zweifel
(Art. 13, Art. 16 Abs. 1 TSchG; Art. 61 Abs. 1
lit. b–e, Abs. 3 lit. a und c TSchV). Gesetz und Verordnung
stellen hingegen nicht ohne weiteres klar, inwieweit sie die Überprüfung auch
des Versuchszwecks fordern. Art. 14 TSchG und Art. 61 Abs. 3
lit. b TSchV formulieren die zulässigen Versuchszwecke sehr allgemein. Art. 61
Abs. 3 lit. d TSchV enthält hingegen das Gebot einer Überprüfung des
Versuchszwecks im Einzelfall, indem er eine Güterabwägung zwischen dem
"erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis" des Versuchs und den
Schmerzen, Leiden oder Schäden der betroffenen Tiere vorschreibt. Die Abwägung
umfasst damit nicht nur die Prüfung der Frage, ob der Versuchszweck in Art. 14
TSchG genannt wird und ob im Übrigen der Tierversuch lege artis durchgeführt
wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3
lit. d TSchV, sondern auch aufgrund der systematischen und verfassungskonformen
Auslegung: Dem Zweck des Gesetzes – das dem Schutz und dem Wohlbefinden des
Tiers dient (Art. 1 Abs. 1 TSchG) – würde widersprochen, wenn
Tierversuche für Zwecke vorgenommen werden dürften, welche die Belastung des
Tiers nicht zu rechtfertigen vermöchten (im Ergebnis gl.M. EKTV/EKAH, S.
14.
f., sowie die Lehre: vgl. Rebsamen-Albisser, S. 208 f., 218;
Wirth, S. 35 ff.; Zenger, S. 114 f.).
6.3
Die
instrumentale Unerlässlichkeit des Tierversuchs ist vorliegend zu bejahen.
Gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der Gutachten ist auch die Verwendung von
Primaten nötig, um die allfällige gemeinsame Struktur des Neokortex der
verschiedenen Spezies erforschen zu können. Die im Gesuch angegebene (in der
Bewilligung des Veterinäramts später reduzierte) Anzahl zu verwendender
Rhesusaffen entspricht laut J realistischer Planung, während die beiden
anderen Gutachter sich hierzu nicht äussern. Es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Versuchszweck nicht unter ausschliesslicher Verwendung
niedriger stehender Tierarten (Art. 16 Abs. 3 TSchG und Art. 61 Abs. 1
lit. d TSchV) und auch nicht mit weniger Primaten (Art. 61 Abs. 1
lit. e TSchV) oder gar ohne Tierversuche (Art. 61 Abs. 3
lit. a TSchV) erreicht werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerschaft
geltend macht, Alternativen zum Tierversuch lägen nicht erst dann vor, wenn sie
"dasselbe Forschungsergebnis" ermöglichten, sondern bereits dann,
wenn sie das "allgemeine Ziel" des Versuchs erreichbar machten, sprechen
sie die finale und nicht die instrumentale Unerlässlichkeit des Tierversuchs
an. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Berechtigung
der Ansicht Ls, die dem Versuch zugrunde liegende Hypothese sei zunächst nur
an den anderen Versuchstieren und nicht an den Primaten zu prüfen, näher
abzuklären wäre.
6.4
Die
Beurteilung der finalen Unerlässlichkeit – also die Bewertung des Ziels – eines
Tierversuchs hängt davon ab, nach welchen Massstäben diese Prüfung zu geschehen
hat und welche Gesichtspunkte dabei zu berücksichtigen sind. Aufgrund des
Ungenügens einer rein fachspezifischen Beurteilung fordern EKTV und EKAH, in
Bezug auf Primatenversuche eine interdisziplinäre Begutachtung gesetzlich
vorzusehen (EKTV/EKAH, S. 19 f.). Derzeit fehlen allerdings sowohl
gesetzliche als auch anderweitige anerkannte Massstäbe einer interdisziplinären
Beurteilung (vgl. einerseits Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser,
S. 208 ff.; Zenger, S. 115 ff.; anderseits Antoine F.
Goetschel, in: Hans-Georg Kluge [Hrsg.], Tierschutzgesetz, Kommentar, Stuttgart
2002, § 7 Rn. 51). Der Nutzen eines Forschungsprojekts, das unter Art. 14
TSchG fällt, muss somit vorrangig anhand der fachspezifischen Beurteilung des
Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode bewertet werden.
Inwieweit die Rechtsanwendung weitere Kriterien verwenden darf, braucht hier
nicht umfassend, sondern nur für die im konkreten Fall von der Vorinstanz
herangezogenen Gesichtspunkte geklärt zu werden.
6.5
Vor der
Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die zu beurteilenden Rechtsgüter korrekt
gewichtet und die Güterabwägung zutreffend vorgenommen hat, ist auf den Vorwurf
der Beschwerdeführer einzugehen, die Vorinstanz habe den Nutzen des
Forschungsprojekts anhand eines sachfremden Gesichtspunktes überprüft, indem
sie die Möglichkeit der klinischen Anwendbarkeit der Versuchsergebnisse
mitberücksichtigte. Zu prüfen ist, ob die Frage der klinischen Anwendbarkeit
vorliegend ein sachgerechtes Kriterium darstellt.
6.5.1
Die Vorinstanz hat den Nutzen des Forschungsprojekts einerseits anhand des
erwarteten Kenntnisgewinns bestimmt und anderseits berücksichtigt, ob die
"entsprechenden Forschungsergebnisse ... mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit geeignet" seien, "später in angewandter Form und
allenfalls in Kombination mit anderen Erkenntnissen dem Leben oder der Gesundheit
von Mensch und Tier zu dienen". Bei der Prüfung des konkreten Gesuchs
nahm sie an, eine spätere klinische Anwendbarkeit könne "nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden" (E. 5d) bzw. sie sei, ebenso
wie die längerfristigen Ziele der Versuchsreihe, "äusserst unsicher"
(E. 7c). Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Wahrscheinlichkeit
einer späteren klinischen Anwendung bei der Bestimmung des Nutzens
mitberücksichtigt werden darf. Ihr Vorwurf lautet, dass die Unterscheidung
zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung überholt sei. Letztlich
machen sie geltend, dass der Nutzen wissenschaftlicher Forschung im Sinn von Art. 14
lit. a TSchG bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. a TSchV
ausschliesslich anhand einer fachspezifischen Beurteilung der Qualität des
fraglichen Projekts zu bestimmen sei. Offen bleibt, ob sie das Kriterium der
konkreten Anwendbarkeit eines allfälligen Erkenntnisgewinns generell oder bloss
in Bezug auf die Grundlagenforschung für untauglich halten. Im letzteren Fall
würden allerdings auch sie – auf einer anderen Ebene – doch wieder eine Unterscheidung
zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung vertreten.
6.5.2
Die Beschwerdeführer stützen sich darauf, dass in der Literatur teils die Abgrenzung
zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung überhaupt als überholt bezeichnet
wird. Die Grenzen seien fliessend, weil das Studium des normalen Funktionierens
des Organismus nicht nur zum Verständnis der Evolution beitrage, sondern auch
ein wichtiger Schritt zur Behebung von Störungen sein könne. Verschiedene
Beispiele medizinischen Fortschrittes verdankten sich unerwarteten Ergebnissen
sogenannter Grundlagenforschung. Wesentlich sei daher nur, ob ein
Forschungsprogramm eine wichtige medizinische oder biologische Frage aufgreife
und ob es in einer Weise aufgebaut sei, dass deren Lösung eine realistische
Möglichkeit darstelle (Weatherall u.a., S. 6, 37 f., 82).
6.5.3
Es trifft zu, dass konkrete Anwendbarkeit kein Definitionselement
wissenschaftlicher Forschung ist. Die Forschungsfreiheit im Sinn von Art. 20
BV umfasst die "nach wissenschaftlicher Methode ausgeführte, erfolgreiche
oder nicht erfolgreiche Suche nach Erkenntnissen und deren redliche
Bekanntgabe ..." (Müller, S. 319; vgl. auch BGE 127 I 145
E. 4b S. 152). Ein besonderer Zweck des angestrebten
Erkenntnisgewinns darf nicht vorausgesetzt werden. Art. 14 lit. a
TSchG sowie namentlich Art. 61 Abs. 3 lit. b und d TSchV
sprechen aus, dass der Erkenntnisgewinn über grundlegende Lebensvorgänge als
solcher, unabhängig von seiner konkreten Anwendbarkeit, den Nutzen eines
Versuchs ausmachen kann. Dies hat im Übrigen auch die Vorinstanz klar
festgehalten.
6.5.4
Die schweizerische Gesetzgebung kennt – in hier
allerdings nicht interessierendem Zusammenhang – die Gegenüberstellung von
Grundlagenforschung und angewandter Forschung (vgl. Art. 2 lit. d
des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [SR 420.1]). Zu beachten ist
auch, dass die Rechtsordnung im Bereich der Prüfung von Stoffen nach Art. 14
lit. b TSchG Tierversuche voraussetzt oder zumindest mit ihnen rechnet
(vgl. Art. 4 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November
2001.
[SR 812.212.22]; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober
2001.
über klinische Versuche mit Heilmitteln [SR 812.214.2] in Verbindung mit:
International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for
Registration of Pharmaceuticals for Human Use, Guideline for Good Clinical
Practice E6, 1. Mai 1996, Ziff. 7.3.5
[www.ich.org/LOB/media/MEDIA482.pdf]). Dies gilt dagegen nicht für die Grundlagenforschung.
In diesem Sinn kennt die Rechtsordnung im Bereich des Tierschutzes eine
Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung.
6.5.5
Aus der Aufzählung zulässiger Versuchszwecke in Art. 14
TSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Nutzen eines Projekts nicht mehr
weiter untersucht werden dürfe, wenn dieses sich unter einen der dort genannten
Versuchszwecke subsumieren lässt. Ebenso lässt zwar Art. 61 Abs. 3
lit. b TSchV die Bewilligung eines Tierversuchs zu, wenn dieser entweder
(erstens) im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Mensch und Tier steht oder (zweitens) neue Kenntnisse über
grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt oder (drittens) dem Schutz der
natürlichen Umwelt oder (viertens) der Verminderung von Leiden dient. Daraus
lässt sich aber ebenfalls nur schliessen, dass ein Forschungsprojekt bereits
dann als nützlich bezeichnet werden kann, wenn es eines dieser Kriterien
erfüllt. Es bedeutet nicht, dass nicht mehr beachtet werden dürfte, ob ein
Projekt mehrere dieser Kriterien erfüllt, und dass der Nutzen eines solchen
Projekts nicht höher bewertet werden dürfte. Im Gegenteil: Die Güterabwägung
nach Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV setzt gerade eine konkrete,
umfassende, nicht schematische Bestimmung des Forschungsnutzens voraus. So
unterscheiden auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen
Wissenschaften (SAMW) und die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz
(SCNAT), Ethische Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche, 3. A.,
2005, Ziff. 3.4 [www.samw.ch: "Ethik": "Richtlinien"],
zwischen "Tierversuche[n], die dem Leben und der Gesundheit von Mensch
und Tier oder dem Schutz der Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören
Versuche mit prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen
Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin", und
"Tierversuche[n], welche – auch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für
Leben und Gesundheit – dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit
grosser Wahrscheinlichkeit einen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau,
Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen". Demnach werden hohe
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und Bedeutung des Erkenntnisgewinns
eines Projekts der Grundlagenforschung gestellt, damit dieses einen Tierversuch
zu rechtfertigen vermag, während bei angewandter Forschung im medizinischen
Bereich ein "einsehbarer" Zusammenhang zwischen dem Tierversuch und
dem Schutz der Gesundheit genügt. Dass Forschungsuntersuchungen an Tieren
"allen Regeln der Wissenschaftlichkeit genügen" müssen, wird als unabhängige
weitere Voraussetzung postuliert: "Insbesondere müssen die angestrebten
Ergebnisse eindeutig über das Bekannte hinausweisen; die zu prüfende Annahme
muss sinnvoll, das gewählte Verfahren erfolgversprechend und dem jeweiligen
Stand der Forschung angepasst sein" (SAMW/SCNAT, Ziff. 3.3; vgl. auch
Ziff. 2.3, 3.1).
Die Vorinstanz musste sich also bei der Überprüfung des
Nutzens des Forschungsprojekts nicht auf die Frage beschränken, ob eine nach
wissenschaftlicher Methode vorgenommene Grundlagenforschung vorliege. Auch ist
nicht zu beanstanden, dass sie in ihre Erwägungen die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Anwendbarkeit im Dienst der Gesundheit von Mensch und Tier einbezog:
Bei der Gesundheit handelt es sich um ein wichtiges individuelles und
öffentliches Gut, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist (vgl. Art. 41
Abs. 1 lit. b BV in Verbindung mit Art. 19 sowie Art. 113
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Die
Vorinstanz war demnach befugt, neben dem allgemeinen Beitrag der
Grundlagenforschung zur Verbesserung der Gesundheit des Menschen (und von
Tieren) die zu erwartenden Auswirkungen des konkret zur Prüfung anstehenden
Versuchs auf die menschliche Gesundheit in der Güterabwägung zu berücksichtigen
und den Nutzen des Forschungsprojekts auch nach diesem Gesichtspunkt zu
bestimmen (vgl. auch Zenger, S. 118 f.; zum deutschen Recht:
Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 55 und 61). Allerdings ginge es nicht
an, den Wert der Versuchsergebnisse für die Grundlagenforschung durch den
Hinweis auf die Ungewissheit einer konkreten Anwendbarkeit zu relativieren,
dies umso weniger, als letztlich die konkrete Verwendbarkeit jeglicher Forschung
zunächst ungewiss ist (vgl. auch EKTV/EKAH, S. 17).
6.5.6
Die Vorinstanz hat den Nutzen des Versuchs somit aufgrund korrekter
Kriterien geprüft. Ob ihre Erwägungen zur konkreten Anwendbarkeit der
Versuchsergebnisse auch inhaltlich zutreffen, ist gesondert zu prüfen (hinten
E. 7).
7.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz sinngemäss vor,
die Gutachten unzutreffend gewürdigt und den langfristigen Nutzen des
Forschungsprojekts unterschätzt zu haben.
7.1
Laut Art. 61a
Abs. 2 Satz 2 TSchV ist die Tierversuchsbewilligung auf drei Jahre zu
befristen. Es trifft zwar zu, dass dadurch Forschungsvorhaben, die auf längere
Frist angelegt sind, nicht ausgeschlossen werden sollen. Hingegen kann –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – hieraus nicht geschlossen werden,
dass der Nutzen eines längerfristigen Forschungsprojekts nicht mehr umfassend
beurteilt werden dürfe, sondern dass sich die Prüfung darauf beschränken müsse,
ob am Ende der dreijährigen Bewilligungsperiode Ergebnisse vorliegen, die in
anderen Projekten weiter verwertet werden können. Die Beschwerdeführer geben
selber an, dass die Beschränkung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre dazu
diene, die Forschung periodisch auf ihre Übereinstimmung mit den längerfristigen
Zielen zu prüfen. Es ist nicht einsichtig, wie dies zu bewerkstelligen wäre,
wenn die Erreichbarkeit dieser Ziele und der übergeordnete Zeitplan nicht in
die Überlegungen einbezogen werden dürften. Zudem gilt es umgekehrt auch, den
Sinn und die Realisierungschancen der langfristigen Ziele anhand der bisher
erreichten Ergebnisse zu überprüfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Erreichbarkeit der übergeordneten Ziele mitberücksichtigt.
7.2
Inhaltlich
lässt sich den Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführer ein ambitioniertes
Ziel anstreben, nämlich – in den Worten von J – "eine erste umfassende
Theorie des Neokortex". Zwei Gutachter (J und K) sprechen einem solchen
Versuchsresultat grundlegende Bedeutung zu. L äussert sich in dieser Hinsicht
nicht, doch sind seinem Gutachten keine Gegenargumente zu entnehmen. Obwohl K
keine Zweifel daran anmeldet, dass dieses Forschungsziel mit dem vorliegenden
Versuch erreicht werden könnte, ist in diesem Punkt ohne weiteres der Ansicht
von J zu folgen, dass das Versuchsziel realistischerweise erst in einem
längeren Zeitraum und mit weiteren Versuchen erreicht werden könne. Dies wird
nämlich von den Beschwerdeführern in ihrer Ergänzung vom 26. Juni 2006 zum
Gesuch selber eingeräumt: "We are trying to understand the structure and
function of the neocortex and develop a comprehensive theory of its operation.
This is a hard problem and it will not be solved in 3 years. Hence the present
application should be seen in the context of a very long term project."
Zweck und Umfang des Projekts gingen klarerweise über den Rahmen eines Nationalfonds-Forschungsprojekts
hinaus. Die Experten sind sich auch einig, dass der Versuch in erster Linie
der Grundlagenforschung dient, wenn auch laut J und K die Ergebnisse der
Versuchsreihe für die klinische Anwendung bedeutend wären. K weist allerdings
auf eine "partiell schon frühe ... Anwendung im Bereich der Neuroprothetik"
hin, zu der das Projekt der Beschwerdeführer zusammen mit andern Forschungsvorhaben
des NCCR (National Center of Competence in Research/Nationalen Forschungsschwerpunkts)
Neuro beitragen könne. Die Unterstützung durch den SNF im Rahmen des NCCR
Neuro spricht ebenfalls für eine positive Einschätzung des Versuchs.
7.3
Wenn die
Vorinstanz zum Schluss kommt, die direkt zu erwartenden Erkenntnisse im Bereich
der Grundlagenforschung seien "von einiger Bedeutung", während das
Erreichen der langfristigen Versuchsziele und allfällige spätere
Anwendungsmöglichkeiten von verschiedenen, ausserhalb des vorliegenden
Verfahrens liegenden Faktoren abhingen, würdigt sie die Ergebnisse der
Gutachten – entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführer – korrekt. Es handelt
sich um eine nachvollziehbare Folgerung aus der Aussage der Beschwerdeführer
und von J, der fragliche Versuch sei Teil eines sehr langfristigen Projekts,
und der Prognose von J, es würde wohl eine Reihe von Folgeanträgen notwendig.
7.4
Laut der
zusammenfassenden Formulierung der Vorinstanz sind Erkenntnisse, die über das
konkrete Versuchsziel hinausgehen, und die Möglichkeit einer späteren Anwendbarkeit
"äusserst unsicher".
7.4.1
Angesichts der Schlussfolgerungen der Gutachten sind diese Aussagen jedenfalls
missverständlich. Zwar überzeichnet die Beschwerdeschrift ihrerseits die
Sachlage, wenn sie suggeriert, dass das Projekt und allfällige Folgeprojekte
gewissermassen zwangsläufig zu "hochwertigen und bedeutenden Ergebnissen"
führen müssten. Doch sagt J klar aus, es sei realistisch, dass das Versuchsziel
in einem längeren Zeitraum erreicht werde. Die Einschätzung von K ist wohl
noch optimistischer, doch wird ihre Aussagekraft dadurch relativiert, dass
dieser Gutachter zwischen dem Ziel des konkreten Versuchs und jenem des gesamten
Forschungsprojekts nicht klar unterscheidet. Skeptischer als die beiden andern
Gutachter ist wohl wiederum L, der aber keine Erfolgsprognose stellt, sondern
nur darauf hinweist, dass derzeit noch "(fast) völlige... Unkenntnis über
Organisation und Arbeitsweise des Neocortex" bestehe, womit im Übrigen
die Beschwerdeführer ja gerade ihr Forschungsvorhaben begründen. Gemäss der
Begründung des Versuchs und gemäss den Gutachten – deren Aussagen in diesem
Zusammenhang nicht unvereinbar sind – ist davon auszugehen, dass die Forschungsvorhaben
der Beschwerdeführer jedenfalls längerfristig mit einiger Wahrscheinlichkeit zu
einer Theorie des Funktionierens des Neokortex führen könnten, die auch für die
Klärung klinischer Fragestellungen fruchtbar gemacht werden könnte. Dies gilt
übrigens wohl auch, wenn sich die Forschungshypothese der Beschwerdeführer
nicht bestätigen sollte.
7.4.2
Die Ergebnisse können jedoch insofern "äusserst unsicher" genannt
werden, als der Zeithorizont anscheinend völlig offen ist. Gerade dies ist aber
rechtlich durchaus relevant. Wenn die Rechtsgrundlagen auch keine zeitliche
Beschränkung der Versuchsreihen kennen, so können ihnen doch Hinweise auf die
Bewertung langfristiger Projekte entnommen werden. Die Dreijahresfrist von Art. 61a
Abs. 2 Satz 2 TSchV ist auf die Bewilligungspraxis des SNF
abgestimmt (BVET, Erläuterungen vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981, S. 11 [www.bvet.admin.ch: "Themen":
"Tierschutz": "Frühere Revisionen der
Tierschutzgesetzgebung"]). Die Beiträge des SNF an Forschungsprojekte
werden für höchstens drei Jahre gewährt; die Laufzeit kann um weitere drei auf
höchstens sechs Jahre verlängert werden (Art. 3 Abs. 3–5 des
Beitragsreglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 14. Dezember 2007
[SNF-Beitragsreglement]). Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine
Laufdauer von maximal 12 Jahren (Art. 8b Abs. 3 der
Forschungsverordnung vom 10. Juni 1985 [SR 420.11]). Das langfristige Projekt
der Beschwerdeführer dauert seit 1996 an, seit 2005 als Teil des NCCR Neuro.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeithorizonte zeigen auf, dass die
Wahrscheinlichkeit von Forschungsergebnissen und von deren Anwendbarkeit auch
daran gemessen werden darf, in welchem Zeitrahmen mit diesen zu rechnen ist.
Die Formulierung der Vorinstanz, dass über das konkrete Versuchsziel hinausgehende
Erkenntnisse und die Möglichkeit einer späteren Anwendbarkeit "äusserst
unsicher" seien, ist unter Einbezug der zeitlichen Dimension haltbar,
obwohl den Gutachten zu entnehmen ist, dass das Erreichen der langfristigen
Versuchsziele grundsätzlich realistisch ist. Zu Recht weist die Vorinstanz
nämlich darauf hin, dass eine langfristige Prognose sowohl wegen der
Notwendigkeit von Folgeprojekten als auch wegen der möglichen Ergebnisse
anderer Forschungsrichtungen sehr unsicher ist.
7.4.3
Die Vorinstanz leitet ebenso wie die Beschwerdegegnerschaft aus der
Langfristigkeit der Versuchsanlage ab, dass es dem Versuch bzw. der
Versuchsreihe an der geschlossenen Fragestellung und der fest umrissenen
Zielsetzung im Sinn von Art. 61a Abs. 2 Satz 1 TSchV mangle.
Nach Wortlaut und Systematik formuliert diese Bestimmung allerdings nicht eine
Voraussetzung der Bewilligungserteilung. Sie umschreibt vielmehr den Geltungsbereich
der Bewilligung und ist demnach als formelle Anforderung an die Bewilligung zu
interpretieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die aus dem langen
Zeithorizont sich ergebenden Unsicherheiten berücksichtigt werden können.
7.5
Die
Beschwerdeführer verweisen auf die gegenseitige Abhängigkeit der Projekte innerhalb
des NCCR Neuro; namentlich müssten Hypothesen, die sich aus Resultaten der
klinischen Forschung ergäben, im Tiermodell überprüft werden. Diese Aufgabenstellung
mag innerhalb des NCCR Neuro vorkommen (vgl. dessen Schreiben vom 26. März
2007). In Bezug auf den konkreten Versuch verweisen die Beschwerdeführer im
ergänzten Bewilligungsgesuch zwar auf eine Ausdehnung ihres Forschungsgegenstands,
der sich aus der Zusammenarbeit innerhalb des NCCR Neuro ergeben hat. Wenn auch
Resultate der klinischen Forschung innerhalb des NCCR Neuro die
Fragestellungen der Beschwerdeführer beeinflussen mögen, so ergibt sich jedoch
aus den Gutachten klar, dass der vorliegend geplante Tierversuch grundsätzlich
nicht der Überprüfung solcher Resultate dient. Dass weitere Projekte des NCCR
Neuro von der Erteilung der vorliegend streitigen Bewilligung abhingen, wird
nicht substanziiert geltend gemacht.
7.6
Keine weiteren
Anhaltspunkte zur Beurteilung des konkreten Versuchs vermögen im Übrigen
sämtliche Eingaben und Publikationen beizusteuern, welche die Bedeutung der
Forschung an Primaten für die Neurowissenschaften und die Neurologie im
Allgemeinen hervorheben oder bestreiten. Darunter fallen auch die
Unterstützungsschreiben, welche die Beschwerdeführer beibringen: So bezieht
sich namentlich das Schreiben vom 26. März 2007 offensichtlich auf das
übergeordnete Forschungsprojekt im Allgemeinen. Das Schreiben des Prof. Y der
Universität N sowie von Prof. Z der Hochschule O vom 27. März 2007 enthält
letztlich nur eine Wiedergabe des Parteistandpunkts. Das Schreiben der Society
for Neuroscience vom 27. März 2007 sowie jenes von Q an der Universität P
in U vom 30. August 2007 heben den wissenschaftlichen Wert des
Forschungsprojekts und vor allem der Neurowissenschaften im Allgemeinen
hervor, ohne die weiteren massgeblichen Fragen zu berühren. Dabei ist
unbestritten, dass gerade bei Versuchen mit Primaten eine besonders sorgfältige
Prüfung jedes einzelnen Vorhabens angebracht ist (vgl. Weatherall u.a.,
S. 6).
8.
Gegen den Nutzen des Forschungsprojekts sind die den
Tieren zuzufügenden Belastungen abzuwägen.
8.1
Zur
Beurteilung der Belastungen hat das BVET eine Informationsschrift publiziert
(BVET, Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn [Belastungskategorien],
Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer Versuche,
Information Tierschutz 1.04, Bern 1994, www.bvet.admin.ch: "Themen":
"Tierschutz": "Tierversuche": "Richtlinien und
Informationen"). Diese Informationsschrift wird ausdrücklich nicht als
Richtlinie bezeichnet, sondern als Hilfe im Sinn eines Nachschlagewerks (BVET,
S. 2). Die Einteilung in Schweregrade ging ursprünglich auf die Klassierung
der American Society for Neuroscience zurück (BVET, S. 2). Der Katalog
wird auch im Ausland angewendet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, § 7
Rn. 54).
8.2
Die
Leitsätze des BVET sind hier anwendbar. Abgesehen von der allgemeinen Beschreibung
der Schweregrade (lit. B, S. 5) sind im vorliegenden Fall die Modelle
mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen zu beachten (lit. C
Ziff. 3 S. 9 ff.). In der allgemeinen Beschreibung der
Schweregrade wird Schweregrad 1 wie folgt definiert: "Eingriffe und
Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine leichte, kurzfristige
Belastung (Schmerzen oder Schäden) bewirken", wie etwa
"Injizieren eines Arzneimittels unter Anwendung von Zwangsmassnahmen;
Kastration von männlichen Tieren in Narkose". Schweregrad 2 (mittlere
Belastung) betrifft "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken,
die eine mittelgradige, kurzfristige oder eine leichte, mittel- bis
langfristige Belastung (Schmerzen, Leiden oder Schäden, schwere Angst oder
erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens) bewirken"; als
"Beispiele aus der tierärztlichen Praxis" werden genannt:
"Operatives Behandeln eines Knochenbruchs an einem Bein; Kastration von
weiblichen Tieren." Schweregrad 3 (schwere Belastung) umfasst
"Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere
bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung
(schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und
andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens) bewirken"; in der tierärztlichen Praxis sollen diesem
Schweregrad etwa "[t]ödlich verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten,
ohne vorzeitige Euthanasie" entsprechen.
8.3
Gemäss
BVET (S. 4) wird bei der prospektiven Bestimmung des Schweregrads auf jene
Versuchsgruppe abgestellt, welche die grösste Belastung erfährt. Dies sind im
vorliegenden Fall die im dritten Versuchsverfahren verwendeten Tiere.
8.4
8.4.1
Die Beschwerdeführer subsumierten in den Gesuchsunterlagen die maximale
Belastung für die Versuchstiere unter den Schweregrad 1. Dies entspricht auch
der von ihnen beigebrachten Einschätzung des Deutschen Primatenzentrums vom 26. März
2007.
Beide Vorinstanzen sind dagegen von Schweregrad 2 ausgegangen. Die Beschwerdegegnerschaft
geht davon aus, dass mindestens Schweregrad 2, allenfalls sogar Schweregrad 3
vorliegt, während L als der einzige Gutachter, der eine Einstufung der
Belastung vornimmt, Schweregrad 3 annimmt.
8.4.2
Das sachkundige Veterinäramt hat seiner Beurteilung die Beispiele zu
operativen Eingriffen in der Informationsschrift des BVET (lit. C
Ziff. 3 S. 9 f.) zugrunde gelegt. Unter den Schweregrad 2
fallen demnach "[c]hirurgische und andere Eingriffe an Tieren unter
Allgemeinanästhesie mit mittelgradigen postoperativen Schmerzen, Leiden oder Störungen
des Allgemeinbefindens". Die hier vorgesehenen Operationen, bei denen ein
Knochenstück des Schädels entfernt, eine Substanz ins Gehirn injiziert und der
Schädel wieder verschlossen würde, seien mit der Implantation von Elektroden
ins Gehirn vergleichbar, die als Beispiele für operative Eingriffe des
Schweregrads 2 ausdrücklich genannt würden. Die Einteilung entspreche der
gängigen Praxis. Die Vorinstanz folgt dieser Einschätzung, die umso plausibler
ist, wenn man das Beispiel eines operativen Eingriffs von Schweregrad 1 mit
einbezieht. Als solcher gilt nämlich der Eingriff "am Tier unter Allgemeinanästhesie,
wenn das Tier am Ende des Versuchs noch in Narkose getötet wird" (BVET,
S. 9), während bei der hier vorgesehenen Versuchsanordnung die Tiere nach
der Operation das Bewusstsein wiedererlangen und 1–14 Tage weiterleben.
8.4.3
Wie das Veterinäramt zutreffend bemerkt, setzt sich das Deutsche
Primatenzentrum nicht mit den Beispielen des BVET betreffend "Modelle mit
Probeentnahmen und operativen Eingriffen" (lit. C Ziff. 3
S. 9 f.) auseinander. Seine Stellungnahme ist daher nicht geeignet,
die von den Vorinstanzen vorgenommene Einteilung in Frage zu stellen. Umgekehrt
sprechen auch die Gründe, die L und die – ebenfalls sachkundige – Beschwerdegegnerschaft
für eine Einstufung in Schweregrad 3 anführen, nicht gegen die Beurteilung
durch die Vorinstanz: Zunächst legt das Veterinäramt überzeugend dar, dass die
postoperativen Schmerzen – entgegen der Ansicht von L – wegen des Einsatzes
von Schmerzmitteln und weiterer adäquater Massnahmen nicht als lang andauernd
gelten können. Sodann sind die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft
und des Gutachters teilweise zu unbestimmt, wie die Behauptung einer Mehrbelastung
für Jungtiere, und teilweise im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zu
berücksichtigen, was für die Gefangenenhaltung, die Tötung und angebliche
Würdeverletzungen zutrifft: Eine allfällige Belastung durch die
Gefangenschaft ist nicht zur Belastung durch den Tierversuch zu addieren, weil
Art. 15 Abs. 3 TSchG das eigenständige Gebot aufstellt, dass die
Tiere entsprechend dem neuesten Stand der Kenntnisse zu halten sind. Insbesondere
schreibt Art. 58a TSchV vor, dass die Tierhaltungsvorschriften grundsätzlich
auch für Versuchstiere gelten. Nach vorherrschender Ansicht ist sodann die Tötung
der Tiere nicht relevant, sofern sie schmerzfrei erfolgt, weil jedenfalls das
noch geltende Gesetz das Wohlergeben der Tiere, grundsätzlich aber nicht ihr
Leben schützt (Goetschel, Kommentar, Art. 1 N. 3 S. 16, Art. 2
N. 10; Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 54 S. 293; vgl. auch
BVET, lit. C Ziff. 3 S. 9; Botschaft zur Revision des
Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 674, mit Blick namentlich auf die Schlachtung). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft sind schliesslich mögliche Belastungen
weiterer Tiere in allfälligen Fortsetzungsversuchen bei der Prüfung des
vorliegenden Gesuchs nicht zu berücksichtigen, da nur über den beantragten
Versuch zu entscheiden ist und auch die Unsicherheiten, die sich aus der
langfristigen Ausrichtung der Versuchsreihe ergeben, nicht mehrfach zu Lasten
der Beschwerdeführer gewichtet werden dürfen. Zur Frage der Würde vgl. hinten
E. 9.6.
9.
9.1
Damit ist
auf die zentrale Güterabwägung einzugehen. Nach Art. 61 Abs. 3
lit. d TSchV ist zu beantworten, ob der Versuch, "gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder
Ergebnis", den Tieren "unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder
Schäden bereitet". Diese Bestimmung ist anhand von Art. 13 Abs. 1
TSchG auszulegen, wonach "Tierversuche,
die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen
oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, ... auf das
unerlässliche Mass zu beschränken" sind. Demgemäss ist Art. 61 Abs. 3
lit. d TSchV über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass sich die
Unverhältnismässigkeit eines Versuchs auch aus der schweren Angst oder der
erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens eines Tiers ergeben kann.
Andernfalls würde die von Art. 13 Abs. 1 TschG vorgeschriebene
Beschränkung von Versuchen, die das Tier in schwere Angst versetzen oder sein
Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass
nicht greifen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese beiden
Kriterien in Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV bewusst ausgespart
wurden, wie auch die – in den Materialien und der Lehre kaum thematisierten –
unterschiedlichen Aufzählungen in Art. 2 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1
und Art. 16 Abs. 1 TSchG auf die Entstehungsgeschichte der heutigen
Fassung des Gesetzes und nicht auf eine bewusste Differenzierung zurückzugehen
scheinen (vgl. auch Bericht der
Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990, BBl
1990.
III 1266; Rebsamen-Albisser,
S. 218). Diese Fragen sind im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht
entscheidend.
Art. 13 Abs. 1
TSchG und Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV lassen einen weiten
Beurteilungsspielraum offen. Die Lehre kritisiert denn auch die
mangelnde Konkretisierung der Anforderungen an Tierversuche teils heftig
(Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser, S. 206 ff., bes.
218.
f.; Wirth, S. 224 f.; Zenger, S. 129 ff.,
183.
ff.).
9.2
Vorweg ist
festzustellen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt und ob sie
die Beweis- und Hilfsmittel korrekt gewürdigt hat.
9.2.1
Wie erwähnt, ist die Formulierung der Vorinstanz, wonach über das
unmittelbare Versuchsziel hinausgehende Erkenntnisse und eine spätere
Anwendbarkeit "äusserst unsicher" seien, nur insofern mit den
Ergebnissen der Gutachten vereinbar, als der Zeithorizont, innerhalb dessen
diese Erkenntnisse zu erwarten sind, völlig offen bleibt. Die Vorinstanz
durfte jedoch die sich hieraus ergebenden Ungewissheiten in die Güterabwägung
einbeziehen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Nutzen
der Forschung zu eng nur anhand der klinischen Anwendbarkeit beurteilt, trifft
nicht zu.
9.2.2
Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein Gutachter – K – unzweideutig ein
Überwiegen des Erkenntnisgewinns über die Belastung für die Tiere bejaht.
Diese Aussage wird zudem dadurch relativiert, dass K nicht klar zwischen dem
unmittelbaren Versuchszweck und den langfristigen Forschungszielen
unterscheidet. J gibt dagegen keine Antwort auf die Frage nach dem Verhältnis
zwischen der Belastung der Tiere und dem Versuchsziel. Dabei muss offen
bleiben, ob es sich um eine bewusste Lücke im Gutachten handelt; dies erscheint
immerhin denkbar, weil der Gutachter betont, dass die Erkenntnisgewinne nur
langfristig realistisch erschienen. Sodann ist auch die verneinende Antwort Ls
zu berücksichtigen, jedoch mit den Vorbehalten, dass sie von der Annahme
eines zu hohen Schweregrads ausgeht und dass die zugrunde liegenden ethischen
Argumente nicht unbesehen für die Abwägung nach rechtlichen Gesichtspunkten übernommen
werden können.
9.2.3
Allerdings entfalten die Gutachten in Bezug auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit
des Tierversuchs ohnehin keine bindende Wirkung, da diese eine Rechtsfrage darstellt.
Unbestrittenermassen sagt sodann die Unterstützung eines Projekts durch den SNF
nichts aus zu dieser Güterabwägung, da der SNF nur die wissenschaftliche Qualität
der Forschungsprojekte beurteilt und die notwendigen Bewilligungen durch die zuständigen
Behörden vorbehalten bleiben (vgl. Art. 17 SNF-Beitragsreglement; SNF, Das
Bewilligungsverfahren für Forschungsversuche im SNF bezüglich Tierversuchen
[vereinfachte Darstellung]; SNF, Empfehlungen von EKAH und EKTV zu
Primatenversuchen, Stellungnahme des SNF zu den Empfehlungen an
forschungsfinanzierende Stellen, 4. Oktober 2006 [www.snf.ch:
"Aktuell": "Dossiers": "Tierversuche"]).
9.2.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die
Gutachten, die Beweismittel sowie die Fachkenntnisse des Veterinäramts und der
Tierschutzkommission grundsätzlich korrekt gewürdigt hat und dass ihr auch
nicht vorgeworfen werden kann, sie habe massgebliche Literatur zu Unrecht nicht
berücksichtigt (vorn E. 5.3).
9.3
An dieser
Stelle ist jedoch auf den Vorwurf der Beschwerdeführer einzugehen, die Vorinstanz
habe die Folgerungen des Berichts "Forschung an Primaten – eine ethische
Bewertung" von EKTV und EKAH (Bern 2006) zu unkritisch übernommen und
dadurch unzulässigerweise ihre Kognition eingeschränkt.
9.3.1
Die Vorinstanz führt zunächst aus, die Empfehlungen des Berichts seien
"zu berücksichtigen". Hierauf stellt sie ihre bereits vorher
begründeten Bewertungen des Nutzens der erwarteten Erkenntnisse und der
Belastung der Versuchstiere einander gegenüber und schliesst sodann, dass
"[a]ngesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der
Empfehlungen der [EKTV und der EKAH] für den vorliegenden Versuch das Interesse
der Versuchstiere an Belastungsfreiheit höher zu gewichten [ist] als das menschliche
Interesse am Versuchsergebnis", weshalb der Tierversuch nicht zu
bewilligen sei.
9.3.2
Zwar ist diese Begründung des Ergebnisses der Güterabwägung knapp. Es kann
ihr aber nicht entnommen werden, die Vorinstanz habe die Ergebnisse des
Berichts von EKTV und EKAH unbesehen übernommen: Zum einen verwendet die
Vorinstanz den Begriff des "Berücksichtigens". Nach gängiger
juristischer Terminologie heisst dies, dass sie sich gerade nicht an die
Ergebnisse des Berichts gebunden gefühlt hat, sondern dass sie ihn in ihre
Überlegungen miteinbezogen hat; ähnliche Bedeutungsgehalte wie
"berücksichtigen" hätten im vorliegenden Zusammenhang etwa
"mitbedenken", "in Erwägung ziehen", "beachten",
"würdigen". Zum andern ist erfahrungsgemäss das eigentliche
Entscheidungsmoment sehr schwer zu erfassen, gerade in einem Fall wie dem
vorliegenden, wo qualitativ verschiedene Güter wie der wissenschaftliche
Nutzen und die Belastung der Versuchstiere gegeneinander abzuwägen sind, deren
Bestimmung erst noch mit weitreichenden Unsicherheiten behaftet ist. Die
Knappheit der fraglichen Erwägung der Vorinstanz liegt hierin begründet und
kann nicht als Anzeichen einer unzulässigen Bindung an den Bericht von EKTV und
EKAH betrachtet werden.
9.4
9.4.1
Die Vorinstanz hat folgende Gesichtspunkte in die Güterabwägung einbezogen:
Den Nutzen des Versuchs hat sie einerseits anhand von dessen Eignung beurteilt,
Kenntnisse in der Grundlagenforschung zu erlangen; anderseits hat sie die
Chancen einer klinischen Anwendbarkeit der Ergebnisse mitberücksichtigt. Diese
Kriterien sind adäquat (vorn E. 6 f.). Im Rahmen der eigentlichen
Güterabwägung ist die Vorinstanz sinngemäss von einer Sonderstellung der
nicht-humanen Primaten ausgegangen; die Berechtigung dieses – stark gewichteten
– Kriteriums ist im Folgenden ebenso zu prüfen wie die Frage, ob die Vorinstanz
weitere Aspekte zu Unrecht berücksichtigt oder übergangen hat.
9.4.2
Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.3.3), ist es dagegen nicht Sache
des Verwaltungsgerichts, selber in freier Rechtsschöpfung Kriterien der
Güterabwägung aufzustellen. Es wären alternativ oder ergänzend zum Vorgehen der
Vorinstanz andere bzw. weitere Methoden denkbar, zum Beispiel das Aufstellen
von Fragen- oder Kriterienkatalogen zur Festlegung einer Skala des
Forschungsnutzens, wie es für das deutsche Recht vorgeschlagen wird (vgl.
Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 55). Im Folgenden ist nicht nach solchen
alternativen oder ergänzenden Vorgehensweisen zu suchen; vielmehr ist zu
prüfen, ob die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien und deren Gewichtung
rechtmässig sind. Darin ist die Prüfung eingeschlossen, ob gesetzlich
vorgeschriebene Kriterien übersehen wurden oder ob umgekehrt gesetzlich
ausgeschlossene Kriterien berücksichtigt wurden.
9.5
Somit ist
danach zu fragen, ob die Vorinstanz die Empfehlungen von EKTV und EKAH
aufnehmen und daraus folgern durfte, dass "[a]us ethischen Gründen ...
Bewilligungsbehörden Versuche mit Primaten ... im Rahmen ihres aktuellen
Beurteilungsspielraums nur mit grösster Zurückhaltung" gestatten sollten.
9.5.1
Die Abwägung zweier qualitativ unterschiedlicher Güter (des Nutzens der
Forschung für den Menschen einerseits, der Belastung für die betroffenen Tiere
anderseits) verlangt nach einem Massstab, den der Gesetzgeber nicht
bereitstellt. Die Vorinstanz verlässt unter diesen Umständen den Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums nicht, wenn sie mit EKTV und EKAH darauf verweist, dass
Primaten aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer kognitiven Fähigkeiten eine
Sonderstellung zukomme, und damit die Hierarchie der Tierarten in ihrer
Abwägung mit gewichtet. Immerhin verlangt das Tierschutzgesetz bei einer
anderen Fragestellung, die aber in nahem Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden
Abwägung steht, die Berücksichtigung der Hierarchie der Tierarten: Art. 16
Abs. 3 TSchG schreibt vor, dass Versuche an höheren Tieren, beispielsweise
an Säugetieren, nur ausgeführt werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit
niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann. Dieser Grundsatz wird in
Art. 61 Abs. 1 lit. d TSchV als Bewilligungsvoraussetzung
umschrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Hierarchie auch
innerhalb der Klasse der Säugetiere zu beachten. (Die Begriffe der
"Hierarchie" und der "Tierart" werden hier hilfsweise
ungeachtet allfälliger biologischer Unstimmigkeiten verwendet.)
Zwar scheint sich diese Betrachtungsweise nicht einfach
mit der Leidens- oder Empfindungsfähigkeit begründen zu lassen (die jedenfalls
nicht völlig kongruent mit den kognitiven Fähigkeiten ist); sie stellt
vielmehr – implizit oder explizit – auch auf die kognitiven Fähigkeiten und auf
die nahe Verwandtschaft mit dem Menschen ab. Das Kriterium der Hierarchie der
Tierarten ist insofern ethisch begründet – worauf auch die Vorinstanz hinweist
– und weist Querbezüge zum Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur auf (wobei
in der Lehre Zweifel am Unterscheidungsmerkmal der Entwicklungsstufe ebenfalls
mit der Würde der Kreatur begründet werden, vgl. Ina Praetorius/Peter Saladin,
Die Würde der Kreatur [Art. 24novies Abs. 3 BV], Bern
1996, S. 119). Diese Zusammenhänge sprechen jedoch gewiss nicht gegen die
Anwendung des Kriteriums, ungeachtet dessen, dass die Rechtsanwendung beim
direkten Rückgriff auf Verfassungsprinzipien darauf achten muss, die
gesetzlichen Konkretisierungen und Abwägungsvorschriften nicht
unzulässigerweise zu überspielen.
Zusammenfassend: Eine analoge Anwendung des in Art. 16
Abs. 3 TSchG enthaltenen Kriteriums der Hierarchie der Tierarten erscheint
überzeugend. Anzufügen ist, dass der spezifischen Leidensfähigkeit einzelner
Tierarten gegebenenfalls zusätzlich bei der Belastungseinstufung Rechnung zu
tragen ist.
9.5.2
Ein Indiz dafür, dass die Verwendung dieses Kriteriums den Intentionen des
Gesetzgebers nicht widerspricht, stellt im Übrigen der Bericht der
nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 16. Februar
2007.
zur Parlamentarischen Initiative Maya Graf "Verbot von mittel- und
schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten" (Geschäfts-Nr. 06/464,
www.parlament.ch) dar. Dort wird ausdrücklich erwähnt, die "für die
ethische Begutachtung von Tierversuchen zuständigen Kommissionen könn[t]en ...
bereits heute darauf hinwirken, belastende Versuche mit Primaten
einzuschränken, wie zwei aktuelle Beispiele von Rekursen im Kanton Zürich
zeigen". Kein Widerspruch zum Gesagten liegt darin, dass der Nationalrat
am 20. Dezember 2007 beschlossen hat, der genannten Parlamentarischen
Initiative keine Folge zu geben. Die Initiative verlangte nämlich, Tierversuche
der Schweregrade 1–3 an grossen Menschenaffen sowie Tierversuche der
Schweregrade 2 und 3 an Primaten überhaupt zu verbieten.
9.6
Laut der
Beschwerdegegnerschaft ist die Würde der Kreatur bei der Güterabwägung – oder
bereits bei der Bestimmung des Schweregrads der Belastung – mitzuberücksichtigen.
9.6.1
Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist grundsätzlich auch im Bereich des
Tierschutzes beachtlich (vgl. vorn E. 2.2) und kann als Begründung dafür
angesehen werden, das Wohlergehen der Tiere als Rechtsgut in die Güterabwägung
einzubeziehen. Die Begründungen für die Vornahme der Güterabwägung und die
darin abzuwägenden Rechtsgüter sind jedoch zu unterscheiden. Es ginge auch
nicht an, in einer vom Gesetzgeber bewusst offen belassenen Güterabwägung ein
einziges von mehreren involvierten Verfassungsprinzipien und ‑rechten
systematisch zu privilegieren. Nicht zu folgen ist daher der in der Literatur
geäusserten Ansicht, das Verfassungsprinzip der Würde der Kreatur, das den Tierschutz
verstärke, sei "ein zusätzliches erhebliches Gewicht in der Waagschale
dieses Interesses und [müsse] somit die Abwägung der Interessen
beeinflussen" (Praetorius/Saladin, S. 119 mit weiterem Hinweis).
Dies gilt bei der Anwendung des noch geltenden Rechts umso mehr, als der
Gesetzgeber sogar im neuen Tierschutzgesetz, in dem die Würde der Kreatur
explizit berücksichtigt wird, an der Offenheit der Abwägung nichts geändert hat
(Art. 19 Abs. 4 nTSchG). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Würde der Kreatur in der Güterabwägung nur insofern eine Rolle spielen kann,
als eine Würdeverletzung sich als Belastung des Tiers äussert, namentlich als
Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens (dazu vorn E. 9.1).
9.6.2
Die Frage braucht hier allerdings nicht abschliessend behandelt zu werden:
Zum einen ist die Würde der Kreatur vorliegend nicht entscheidrelevant. Zum
andern kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich unzulässigerweise
auf diesen Grundsatz abgestützt: Sie führt aus, dass das geltende Recht – im
Gegensatz zum neuen Tierschutzgesetz – eine Berücksichtigung der Würde der
Kreatur im Bereich des Tierschutzes bzw. bei der Bewilligung von Tierversuchen
nicht vorschreibe, dass jedoch "die vorzunehmende Güterabwägung bei
Tierversuchen auch der Berücksichtigung der Würde des Tieres dient und dieser
bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung Rechnung zu tragen ist" (E.
4b/cc). Diese Aussagen finden sich im Abschnitt zu den Rechtsgrundlagen, und
die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid bei der Bewertung der Belastung und bei
der Güterabwägung nicht mehr auf die Würde des Tiers zurück. Es bestehen somit
keine Anhaltspunkte, dass sie diesen Grundsatz in unzulässiger Weise überbewertet
hätte.
9.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihren
Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Korrekt ist die Würdigung des Forschungsnutzens,
wonach der konkrete Versuch zwar Erkenntnisse von einiger Bedeutung für die
Grundlagenforschung zeitigen dürfte, das Erreichen der langfristigen
Versuchsziele und allfällige spätere Anwendungsmöglichkeiten jedoch unsicher
sind. Zutreffend ist die Einstufung der Belastung der Tiere unter Schweregrad
2.
Schliesslich durfte die Vorinstanz auch das Kriterium der Hierarchie der
Tierarten in Analogie zu Art. 16 Abs. 3 TSchG heranziehen und eine
restriktive Bewilligungspraxis im Fall von Tierversuchen an Primaten darauf
abstützen. Im Übrigen hat die Vorinstanz weder sachfremde Kriterien in die Güterabwägung
einbezogen noch gesetzlich vorgesehene Kriterien übersehen.
Am Ergebnis ändert nichts, dass mit der vorgenommenen
Abwägung zugleich über die Zulässigkeit der Einschränkung der
Forschungsfreiheit nach Art. 20 in Verbindung mit Art. 36 BV
entschieden wurde. Ob der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig ist, ist
grundsätzlich frei zu prüfen, da keine Gründe für eine Zurückhaltung gegeben
sind (vgl. vorn E. 4.3.2; Jörg Paul Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874, 1987, Einleitung zu den Grundrechten [Müller,
Einleitung], Rz. 161 f.). Die Lehre geht allerdings von einer
Abstufung der Prüfungsdichte in Relation zur Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung
aus (Müller, Einleitung, Rz. 157; Markus Schefer, Die Beeinträchtigung
von Grundrechten, Bern 2006, S. 87 ff.). Soweit sie sich mit der
Frage befasst, nimmt die Doktrin an, dass der heutige Art. 13 Abs. 1
TSchG die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung
unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zulässt, namentlich bei
Berücksichtigung von beruflichen Dispositionen der Forschenden, wozu
insbesondere auch die Freiheit der Wahl des Forschungsgegenstandes gehört (vgl.
Zenger, S. 141 f.). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben.
Die Verweigerung einer Bewilligung für einen bestimmten
Tierversuch ist nämlich nicht als schwerer Eingriff in die Forschungsfreiheit
zu betrachten, da möglicherweise bereits Änderungen des Versuchszwecks oder der
Versuchsanordnung mit nur geringfügigen Auswirkungen für die Forschung genügen
können, um eine Bewilligung zu erlangen. Der ebenfalls auf Verfassungsebene
verankerte Schutz von Tieren vor unnötigen Belastungen ist hoch zu gewichten.
Er vermag auch im konkreten Fall den Eingriff in die Forschungsfreiheit im
Ergebnis zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die beruflichen Dispositionen
der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind. Immerhin verfügen diese im Rahmen
ihres langfristigen Projekts über einen gewissen Spielraum bei der Formulierung
ihrer wissenschaftlichen Fragestellungen, die sie etwa im Zusammenhang mit
ihrer Aufnahme in den NCCR Neuro entsprechend abgeändert haben.
10.
Die Beschwerdeführer verweisen zwar verschiedentlich
darauf, dass das fragliche Forschungsprojekt Teil einer langen Versuchsreihe
sei. Zu Recht rügen sie aber nicht, dass die früheren Bewilligungen eine
Vertrauensgrundlage geschaffen hätten oder dass die Aufhebung der Bewilligung
durch die Rekursbehörde an den für Praxisänderungen geltenden Voraussetzungen
zu messen sei. Ebenso wenig machen sie substanziiert geltend, das Veterinäramt
habe – namentlich mit der Einstufung des Versuchs in Schweregrad 2 – seine Praxis
im Vergleich zur Prüfung der vorangehenden Bewilligungen verschärft.
11.
11.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sind die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-
festzusetzen (§§ 2 und 4 f. der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).
11.2
Die
Beschwerdegegnerschaft beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 und 3 VRG. Bei der Beschwerdegegnerin 1, der
Tierversuchskommission, handelt es sich um eine vom Kanton Zürich eingesetzte
Kommission ohne Rechtspersönlichkeit. Da das Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist der Beschwerdegegnerin 1 eine
solche zu verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Den
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 2–6 ist durch ihre Beteiligung am
Verfahren als Einzelmitglieder der Tierversuchskommission kein zusätzlicher
Aufwand entstanden. Sie werden im Übrigen nach ihren eigenen Angaben vom Kanton
Zürich für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt. Ihnen ist deshalb eine Parteientschädigung
ebenfalls zu versagen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit offen
bleiben, ob die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt noch als Partei am Verfahren
beteiligt ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung beider für den Gesamtbetrag.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …