Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00157

27. März 2008Deutsch67 min

(URT.2008.10603)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 1. Februar

2006 stellten A (als Institutsleiter) und B (als Versuchsleiter) ein Gesuch um

Bewilligung eines Tier­versuchs mit dem Titel "Physiological, anatomical

and neuro­chemical investigations of the circuits of neocortex in rodents, cats

and primates" bzw. dem Kurztitel "Circuits of Neo­cortex". Mit

dem Projekt soll die These überprüft werden, dass die Schalt­kreise in der Hirnrinde

aller Säugetiere nach denselben Regeln aufgebaut sind. Es soll geklärt werden,

ob die strukturell und funktionell unterschiedlichen Areale des Neokortex bei

Ratten, Katzen und Rhesusaffen in der Grundstruktur gleiche grundle­gende

neuronale Organisationseinheiten aufweisen. Das langfristige Ziel ist demnach

eine ein­heitliche Theorie des Neokortex. Zu diesem Zweck sollen in drei

verschiedenen Verfahren vergleichende Untersuchungen im Neokortex bei insgesamt

300 Ratten, 100 Katzen und – gemäss Gesuch – 36 Rhesusaffen vorgenommen werden.

Die im ersten Verfahren einge­setzten Tiere sollen narkotisiert werden, um

ihnen in einer rund dreistündigen Operation Hirngewebe für

In-vitro-Untersuchungen zu entnehmen, worauf sie, noch narkotisiert, ge­tötet werden

sollen. Im zweiten Verfahren sollen die hierfür ver­wendeten Tiere für 24–72

Stunden narkotisiert werden. Hierauf soll ihre Schädeldecke geöffnet und es sollen

Elekt­roden zur Messung der Aktivitäten der Nervenzellen eingeführt werden. Die

noch narkoti­sierten Tiere sollen hierauf ebenfalls getötet werden. Im dritten

Verfahren sollen die Tiere für bis zu 12 Stunden narkotisiert werden, um ihnen

operativ Spurensubstanzen zum Kenntlichmachen von Nervenverbindungen in

verschiedene Regio­nen des Neokortex zu injizieren. Nachdem die Tiere das

Bewusstsein wieder erlangt haben, sollen sie nach 1–14 Tagen erneut

anästhetisiert werden, worauf entweder Messungen wie im zweiten Verfah­ren

vorgenommen werden sollen oder Hirngewebe wie im ersten Ver­fahren entnommen

werden soll. Hierauf sollen die Tiere ebenfalls getötet werden.

B. Das

Veterinäramt legte das Gesuch der kantonalen Tierversuchskommission zur Prü­fung

vor. Nach Einholen ergänzender Auskünfte und dreier Gutachten beschloss diese in

ihrer Sitzung vom 19. September 2006 mit fünf zu vier Stimmen bei zwei

Enthaltungen, die Ablehnung des Gesuchs zu beantragen.

C. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2006 erteilte das Veterinäramt die Bewilligung

(Nr. 164/2006) für den Tierversuch – gemäss ergänztem und verbessertem

Antrag, einge­gangen am 27. Juni 2006 – unter Auflagen. Namentlich

bewilligte es nur die Verwendung von 12 Primaten; die Freigabe der restlichen

24 Primaten sei "mit einem Zwischenbericht beim Veterinäramt zu beantragen

und dessen Rückmeldung abzuwarten". Am gleichen Tag begründete das Amt

diesen Entscheid in einer Stellungnahme gegenüber der Tierversuchs­kommission.

Erwägungen

II.

Am 15. November 2006 erhoben die

Tierversuchskommission sowie fünf ihrer Mitglieder bei der Gesundheitsdirektion

Rekurs gegen die Tierversuchsbewilligung Nr. 164/2006 und verlangten deren

teilweise Aufhebung, soweit sie die Verwendung von Primaten gestattete. Soweit

sich die Bewilligung auf die Verwendung von Ratten und Katzen bezog, wurde sie

nicht angefochten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess die

Gesundheitsdirektion den Rekurs gut und hob die Tierversuchsbewilligung

Nr. 164/2006 vom 16. Oktober 2006 insoweit auf, als sie sich auf Primaten

bezog.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 29. März 2007 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Materiell beantragten sie, es sei die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Verfügung des

Veterinäramts vom 16. Oktober 2006 zu bestäti­gen, unter Kosten- und

Entschädi­gungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007

beantragten die Tierversuchskommission und ihre fünf einzeln am Verfahren

beteiligten Mitglieder sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, und es seien

den Beschwerdeführern – unter solidarischer Haftung füreinan­der – die

Gerichtskosten sowie eine angemessene Entschädigung zugunsten der Beschwer­degegnerschaft

aufzuerlegen. Das Veterinäramt als Mitbeteiligter des Verfahrens bean­tragte in

seiner Stellungnahme Gutheissung der Beschwerde und Bestätigung seiner Verfü­gung

vom 16. Oktober 2006. Die Gesundheitsdirektion stellte in ihrer

Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In Replik und Duplik

hielten die Parteien und das Veterinäramt an ihren Anträgen fest. Auf ihre

Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

einzugehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin 2, die sowohl die Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007

wie auch die Duplik vom 15. November 2007 als eines der "Mitglieder

der Tierversuchskom­mission" unterzeichnet hat, wird im Staatskalender des

Kantons Zürich 2007/2008, Zürich 2007, nicht mehr als Angehörige dieser

Kommission aufgeführt (vgl. S. 200). Da ein all­fälliges Ausscheiden der

Beschwerdegegnerin 2 aus der Tierversuchskommission im vor­liegenden Verfahren

keine praktischen Konsequenzen hätte, kann eine Abklärung zur Frage der

Parteieigenschaft der Beschwerdegegnerin 2 jedoch unterbleiben.

2.

2.1

Streitig

ist vorliegend die Bewilligung für einen Tierversuch im Sinn von Art. 12

des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455).

Diese Tierversu­che bedürfen einer Bewilligung, wenn sie dem Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden zu­fügen, es in schwere Angst versetzen oder sein

Allgemeinbefinden erheblich beeinträchti­gen können (Art. 13a Abs. 2

in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG). Die Versuche sind auf das

unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 13 Abs. 1 TSchG). Sie haben

einem in Art. 14 TSchG umschriebenen Zweck zu dienen, wie etwa der

wissenschaftlichen For­schung (lit. a). Im Rahmen eines Tierversuchs

dürfen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugefügt werden, soweit

dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1

TSchG). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 61 der eidge­nössischen

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) näher umschrie­ben.

Namentlich darf ein Versuch nicht bewilligt werden, wenn er, gemessen am erwarte­ten

Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden

oder Schäden bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV).

2.2

Die

Bundesgesetzgebung im Bereich des Tierschutzes stützt sich vorab auf Art. 80

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); Art. 80 Abs. 2

lit. b BV erwähnt ausdrücklich die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden

Tier als Regelungsgegen­stand. Grundsätzlich zu beachten ist – entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführer – so­dann auch die in der Bundesverfassung nur im

Zusammenhang mit der Gentechnologie im Ausserhumanbereich erwähnte "Würde

der Kreatur" (Art. 120 Abs. 2 BV; vgl. zur Ge­schichte der

Aufnahme des Begriffs in die Bundesverfassung: Peter Krepper, Zur Würde der

Kreatur in Gentechnik und Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1998,

S. 347 ff.). Die "Würde der Kreatur" weist auf eine so

grundsätzliche Konzeption eines bestimmten, wertorientier­ten Verhältnisses von

Mensch und Tier hin, dass sie nicht einzelnen Regelungsbereichen be­achtet

werden kann, in anderen aber nicht (Peter Saladin/Rainer J. Schweizer, in: Kom­mentar

zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 1995, Art. 24novies

Rz. 119). Nach ein­helliger Lehrmeinung lässt sich deshalb aus der

Erwähnung im heutigen Art. 120 Abs. 2 BV ableiten, dass die

Verfassung die Würde der Kreatur als allgemeinen Verfassungs­grundsatz

anerkennt. Der Grundsatz ist folglich auch im Bereich des Tierschutzes anwend­bar.

Sein Gehalt ist allerdings noch wenig definiert (zum Ganzen Giovanni Biaggini,

BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 80 N. 6, Art. 120 N. 6;

Corinne Schaerer, Die Würde der Kreatur, in: Bernhard Schmithüsen/Jörg Zachariae

[Hrsg.], Aspekte der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, Zürich etc. 2002, S.

121.

ff., 123 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember

2002.

zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 657 ff., 663; Botschaft vom

1.

März 2000 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Um­weltschutz

["Gen-Lex-Vorlage"], BBl 2000, 2391 ff., 2421). Neben der Würde

der Kreatur ist auf Verfassungsebene namentlich die in der

Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 BV ent­haltene Forschungsfreiheit zu

berücksichtigen (vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,

3.

A., Bern 1999, S. 319 ff., bzw. Markus Schefer,

Ergänzungsband, Bern 2005, S. 208 f.). Ob und inwieweit vorliegend

bei der Auslegung der Tierschutzgesetzge­bung auf Verfassungs­grundsätze und ‑rechte

zurückzugreifen ist, wird im jeweiligen Zu­sammenhang zu prüfen sein.

2.3

Am

16.

Dezember 2005 hat die Bundesversammlung ein neues Tierschutzgesetz be­schlossen

(nTSchG; BBl 2006, 327 ff.). Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen, das

Gesetz wird aber voraussichtlich erst im Sommer 2008 in Kraft treten (von einer

hier nicht interessierenden Bestimmung abgesehen, die bereits seit dem 2. Mai

2006.

in Kraft steht [AS 2006, 1423]). Nur teilweise in Kraft gesetzt wurden

bisher die Änderungen des bestehenden Tierschutzgesetzes gemäss Anhang Ziff. 3

des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91). Auch insoweit

gilt, dass mit einer Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen – sollten sie

nicht ohnehin mit dem Inkrafttreten des neuen Tier­schutzgesetzes obsolet

werden – nicht vor Sommer 2008 zu rechnen ist und dass die bereits in Kraft

stehenden Änderungen im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang sind (vgl.

AS 2003, 4803, 4816, 4818 ff.; 2006, 1425). Anwendbar ist somit das

bisherige Recht, und intertemporalrechtliche Fragen stellen sich nicht. Das

Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Recht braucht unter diesen

Umständen nicht näher abgeklärt zu wer­den (vgl. dazu namentlich den Wortlaut

von Art. 1 und Art. 17 nTSchG gegenüber jenem von Art. 1 Abs. 1

und Art. 13 Abs. 1 TSchG sowie die neue Definition der Würde des

Tiers in Art. 3 lit. a nTSchG; Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes,

BBl 2003, 659, 665, 674). Dies schliesst

jedoch nicht aus, die Materialien zum bereits beschlossenen neuen Recht zur

Auslegung des noch geltenden Rechts heranzuziehen.

3.

3.1

Die

Parteien werfen die Frage auf, ob es sich bei der vorliegend notwendigen Bewilli­gung

um eine Polizeierlaubnis oder um eine Ausnahmebewilligung handle.

3.1.1

Mit einer Polizeierlaubnis wird auf Gesuch hin eine grundsätzlich

gestattete, aber aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende

Tätigkeit im konkreten Fall zu­gelassen; mit der Ausnahmebewilligung wird die

Abweichung von einer im Normalfall geltenden Regelung in einem konkreten

Sonderfall gestattet (vgl. etwa Ulrich Häfe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2523 ff.,

2536.

ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewilli­gung

für Tierversuche um eine Polizeibewilligung handle. Die Lehre äussert sich

nicht einheitlich (vgl. Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des

Tier­schutzrechts, Zürich 1999, S. 227 ff., bes. Fn. 855;

Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössi­schen Tier­schutz­gesetz,

Bern/Stuttgart 1986, Art. 13 N. 4 S. 109 f. [Goetschel,

Kommen­tar]; Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch

Bund und Kan­tone, Bern etc. 1994, S. 181 ff.; vgl. auch die Botschaft

vom 30. Januar 1989 über die Volksinitiative "zur drastischen und

schrittweisen Einschränkung der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]", BBl

1989.

I 1003 ff., 1021). Die der Kontroverse zugrunde lie­gende

Frage lautet, ob Tierversuche auch dann, wenn sie einem Tier Schmerzen, Leiden

oder Schäden zufügen, grundsätzlich als erlaubt gelten sollen, oder ob sie in

diesem Fall als grundsätzlich verboten gelten sollen und nur ausnahmsweise zu

gestatten sind, sofern die Schmerzen, Leiden oder Schäden unerlässlich bzw.

unvermeidlich sind (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 27

Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 29 Ziff. 1 lit. c

TSchG). Im letzteren Fall wäre eine "unechte" bzw. "grosse"

Ausnahme anzunehmen, wovon gespro­chen wird, wenn bereits der Gesetzgeber für

bestimmte Fälle eine von der Regelordnung abweichende Sonderordnung schafft

(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A.,

Bern 2005, § 44 Rz. 34).

3.1.2

Den Charakter der Härtefallregelung aus Billigkeitsgründen, welcher der Aus­nah­mebewilligung

zugeschrieben wird, weist die Tierversuchsbewilligung nicht auf. Die Straftatbestände

des Tierschutzgesetzes erfassen Tierversuche nicht grundsätzlich, sondern nur

dann, wenn bei deren Durchführung einem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder

Schäden zugefügt werden bzw. wenn sie vorschriftswidrig erfolgen (Art. 27 Abs. 1

lit. e, Art. 29 Ziff. 1 lit. c TSchG). Entgegen der Ansicht

der Beschwerdegegnerschaft spricht sodann auch die Zulässigkeit gesetzlich

nicht ausdrücklich vorgesehener Nebenbe­stim­mungen nicht für die Qualifikation

als Ausnahmebewilligung, weil Nebenbestim­mungen keiner ausdrücklichen

gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern bereits dann zulässig sein können,

wenn sie dem vom Gesetz verfolgten Zweck oder einem mit der Hauptanordnung

verfolgten öffentlichen Interesse entsprechen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 918; VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00279, E. 6.2 mit weiteren

Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Tierversuchsbewilligung entspricht ihrer Natur

nach den Polizeibe­willigungen, wobei zu Recht darauf hingewiesen wird, dass

die Bezeichnung unpassend ist, weil das Motiv für die Zulassungsprüfung nicht

ein polizeiliches Interesse ist (Gehrig, S. 228).

3.1.3

Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht die Frage nach

der Eintei­lung der Bewilligung in eine der beiden Kategorien; vielmehr ist zu

prüfen, ob die Voraus­setzungen der Bewilligung aufgrund der gesetzlichen,

verfassungskonform ausgelegten Regelung gegeben sind und ob diese

gegebenenfalls deswegen erteilt werden muss oder ob sie dennoch verweigert

werden könnte. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Bewil­ligungsbehörde

bei der vorgeschriebenen Güterabwägung ein grosser Beurteilungsspiel­raum

verbleibt, was sich aus den von Gesetz und Verordnung verwendeten unbestimmten

Rechtsbegriffen ergibt (vgl. namentlich Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV). Die Bewilligungsbehörde ist jedoch nicht frei,

selbst bei Vorliegen der Voraus­setzungen auf die Bewilligungserteilung zu

verzichten. Dies gilt ungeachtet des Wortlauts von Art. 61 Abs. 1 und

2.

TSchV, laut denen eine Bewilligung bei Vorliegen der Voraus­setzungen erteilt

werden "darf" bzw. Bewilligungen erteilt werden "dürfen"

(während Art. 14 TSchG die Formulierung "Bewilligungen werden ...

erteilt" verwendet). Es ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsbehörde

laut Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu entscheiden hat. Beim Be­griff der "Verhältnismäs­sigkeit"

handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der entscheidenden

Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum gewährt, der Rechtskontrolle

aber grundsätzlich zugänglich ist (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Zur neusten

Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges en l'honneur de Pierre

Moor, Bern 2005, S. 593 ff., 607; BGE 114 Ib 1 E. 1b;

vgl. auch BGr, 7. April 2006,2A.468/2005, E. 3.2, www.bger.ch). Die

Bestimmung räumt der entscheidenden Behörde somit kein Ent­schlies­sungsermessen

ein (vgl. dazu etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 431 f.); diese hat

also beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht die Wahl, ob sie die Bewilligung

erteilen will oder nicht.

3.2

Tierversuche

zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse liegen sodann im Schutz­bereich

der Forschungsfreiheit (vgl. etwa Verena Schwander, Grundrecht der Wis­senschaftsfreiheit

im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, Bern etc.

2002, S. 220 f.). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung

ergibt sich deshalb auch aus Art. 20 in Verbindung mit Art. 36 BV.

3.3

Die objektive Beweislast dafür, dass

die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind, liegt bei den

Beschwerdeführern, da sie gegebenenfalls aus dieser Tatsache Rechte ableiten

wollen (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrund­satzes; vgl. auch Tomas

Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, N. 195).

4.

4.1

Die Bewilligungen für Tierversuche werden von

einer kantonalen Behörde erteilt (Art. 18 Abs. 1 TSchG, Art. 62

TSchV). Im Kanton Zürich ist das Veterinäramt die Bewil­ligungsbehörde (§ 2

Abs. 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG;

LS 554.1] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3

Ziff. 5.1 der Ver­ordnung über die Organisation des Regierungsrates und

der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Gesuche

sind zuerst der kantonalen Tierversuchskommis­sion zu überweisen, die der

Bewilligungsbehörde Antrag stellt. Das Bundesrecht definiert die Kommission als

eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Fachkommission, in welcher die

Tierschutzvereine vertreten sein müssen; das kantonale Recht präzisiert, dass

der Kommission Fachleute für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für

Fragen der Ethik und des Tierschutzes anzugehören haben (Art. 18 Abs. 2

und 3 TSchG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 TSchV; § 12 Abs. 1

in Verbindung mit § 4 KTSchG). Aus den Materialien und den Vorschriften

über die Zusammensetzung der Kommission ergibt sich, dass diese zur umfassenden

Beurteilung der Gesuche befugt ist (vgl. Volksinitiative "zur drastischen

und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche [Weg vom Tierversuch!]",

Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990 über einen

Gegenentwurf auf Geset­zesstufe [Änderung des Tierschutzgesetzes], BBl

1990.

III 1257 ff., 1269). Die kantonale Tierversuchskommission

oder mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder sind zum Rekurs und zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ermächtigt (§ 12 Abs. 2 und 3

KTSchG).

4.2

Nach § 20

VRG können mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der an­ge­fochtenen

Anordnung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz war demnach zur Er­mes­senskontrolle

befugt und auch verpflichtet. Zwar darf auch eine Rechtsmittelbehörde, die über

volle Kognition verfügt, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum ihrer

Vorinstanz respektieren. Bei der Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher

Spezialfra­gen, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt,

darf sich die Re­kursinstanz Zurückhaltung auferlegen, indem sie sich versagt,

"ohne Not" von der Auffas­sung der Vorinstanz abzuweichen, sofern sie

nicht selber vergleichbare Fachkenntnisse besitzt (BGE 130 II 449

E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Yvo Hangartner, Be­hördenrechtliche

Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Mélanges en

l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff., bes. 332 ff.).

Als sachkundig sind vor­liegend das Veterinäramt wie auch die

Tierversuchskommission anzusehen, soweit Fragen des Tierschutzes und der

Tierhaltung betroffen sind; in Bezug auf ethische Fragen hat vorab die Tierversuchskommission

als sachkundig zu gelten. Der Bundesgesetzgeber sah bei der Erarbeitung der

heutigen Fassung von Art. 18 TSchG den Sachverstand sogar vor allem bei

der Tierversuchskommission konzentriert: "Mit der vorgeschlagenen Lösung

wird im Kanton eine klare Aufgabenteilung realisiert zwischen

Tierversuchskommission, welche mit ihrem umfassenden wissenschaftlichen

Sachverstand die Gesuche beurteilt, und Entscheidungsbehörde, welche die

administrativen Arbeiten erledigt sowie den formellen Entscheid begründet und

formuliert. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich eine

Bewilligungsbehörde nicht ohne weiteres über den Antrag der Kommission

hinwegsetzen wird" (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar

1990, BBl 1990 III 1269). Jedenfalls hier, wo sich die Ansichten der

Bewilligungsbehörde und der Tierversuchskommission widersprechen, kommt somit

eine Zurückhaltung der Rekursbe­hörde bei der Überprüfung des erstinstanzlichen

Entscheids nicht in Frage – ungeachtet dessen, dass der Antrag der

Tierversuchskommission mit knapper Mehrheit zustande ge­kommen ist. Die in der

Lehre angesprochenen möglichen Gründe für eine allfällige – von der Praxis aber

wohl nicht anerkannte – Pflicht der Rekursbehörde zur Zurückhaltung ge­genüber

dem Entscheid der erstinstanzlichen Behörde lägen hier im Übrigen ohnehin nicht

vor (vgl. Hangartner, S. 331).

4.3

4.3.1

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können schliesslich

Rechtsverletzungen – einschliesslich rechtsverletzende Ermessensfehler – sowie

eine für den Entscheid erheb­liche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50 f. VRG). Eine

Ermessenskontrolle steht dem Gericht – unter Vorbehalt hier nicht spielender Aus­nahmen

(§ 50 Abs. 3 VRG) – nicht zu. Wo das Verwaltungsgericht wie hier als

zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, hat es auch zu prüfen, ob die

Rekursbehörde allfällige bereits im Rekursverfahren massgebliche

Kognitionsbeschränkungen eingehalten hat (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 18 ff.). Wie ausgeführt (vgl. vorn E. 4.2),

hatte die Gesundheitsdirektion als Rekursbehörde vorliegend keine derartigen

Kognitions­beschränkungen zu beachten. Für das Verwaltungsgericht als zweite,

auf Rechtskontrolle beschränkte Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die

Betrachtungsweise der Rekursinstanz, soweit sie im Rahmen von deren Ermessen

liegt, massgebend; sind die abweichenden Er­gebnisse der Entscheide zweier

Vorinstanzen auf unterschiedliche Ermessensbetätigung zurückzuführen, so

schützt das Gericht den Entscheid der oberen Instanz, soweit diesem keine

Rechtsverletzungen zugrunde liegen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00024, E.

2, www.vgrzh.ch). Mit dem Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist

grundsätzlich auch die Respektierung des Beurteilungsspielraums, der den

Verwaltungsbehörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (VGr,

31.

Mai 2007, VB.2007.00024, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 50 N. 72 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.3.2

Die Verweigerung der Bewilligung für einen Tierversuch zur Gewinnung wis­sen­schaftlicher

Erkenntnisse stellt allerdings einen Grundrechtseingriff dar, da Tierversu­che

unter diesen Umständen im Schutzbereich der Forschungsfreiheit liegen (vorn

E. 3.2). Demnach ist im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit im Sinn

von Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 BV grundsätzlich

frei zu prüfen (Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 95

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR

173.

]). Zwar auferlegt sich das Bundesgericht selber im Rahmen der

Verfassungsgerichtsbarkeit unter bestimmten Umständen Zurückhaltung. Dies gilt

namentlich, "wenn es um die Beur­teilung lokaler Gegebenheiten, welche die

kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und über­blicken als das Bundesgericht,

und um ausgesprochene Ermessensfragen geht" (BGer, 13. April 2007,

1P.708/2006, E. 5.1, www.bger.ch; BGE 115 Ia 370 E. 3;

Weber-Dürler, S. 607; eher kritisch: Markus Schott, Basler Kommentar,

2008, Art. 95 BGG N. 36; vgl. etwa auch BGE 119 Ib 254

E. 2b betreffend die Anwendung von Bundes­verwaltungsrecht). In der

Literatur wird die Praxis auf nachvollziehbare Weise so interpre­tiert, dass

die beiden Voraussetzungen der örtlichen (bzw. persönlichen oder technischen)

Verhältnisse einerseits und der ausgesprochenen Ermessensfragen anderseits

zusammen­fallen (Matthias Leuthold, Die Prüfungsdichte des Bundesgerichts im

Verfahren der staats­rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger

Rechte, Bern 1992, S. 156 ff., bes. 178; anders Walter Kälin, Das

Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994,

S. 202 ff.). Im vorliegenden Fall sind sie nicht gegeben. Auch liegt

kein Mangel an Justiziabilität vor, der in der Lehre als Grund für eine

reduzierte Prüfungsdichte anerkannt wird (Kälin, S. 204; Leuthold,

S. 209 f. mit weiteren Hinweisen).

4.3.3

Gerade mit Bezug auf die Prüfungsdichte sind vorliegend die Güterabwägung

im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV einerseits und die verfas­sungsgerichtliche Verhältnismässig­keits­prüfung

anderseits zu unterscheiden (vgl. Chris­toph Andreas Zenger, Das

"unerlässliche Mass" an Tierversuchen, Beihefte zur ZSR, Heft 8,

Basel 1989, S. 120, 141 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem

ersten Schritt die Ab­wägung gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV mit der notwendi­gen Zurückhaltung gegenüber dem

Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen, hierauf jedoch in einem zweiten Schritt

die Zweck-Mittel-Relation in Bezug auf den Grundrechtseingriff frei – wenn auch

in den Schranken von Art. 190 BV – zu prüfen. Eine freie Prüfung erfolgt

also nicht in Bezug auf die gesetzliche Güterabwägung; namentlich hat das

Verwaltungs­gericht nicht selber diese gesetzliche Abwägung noch einmal von

Grund auf vorzunehmen, wie wenn es als erste Instanz urteilen würde. Das

Verwaltungsgericht ist folglich nicht gehalten, in freier Rechtsschöpfung

Massstäbe für die vorzunehmende Güterabwägung zu entwickeln und den vorinstanzlichen

Entscheid hierauf am Ergebnis von deren Anwendung zu messen (vgl. konkret

hinten E. 9.4.2). In diesem Sinn ist im Folgenden zunächst der vo­rinstanzliche

Entscheid auf seine Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die zum strittigen Versuch

eingeholten Gutachten unrichtig gewürdigt habe. Das Veterinäramt hatte im

Auftrag der Tierversuchskommission drei Gutachten eingeholt, wobei die Experten

zu folgenden Fra­gen Stellung nehmen sollten: Erstens zur Notwendigkeit der

Verwendung von Primaten für das Erreichen des Versuchsziels bzw. zu allfälligen

Alternativen; zweitens zur Aussage­kraft des Versuchs bzw. zur Eignung der

vorgesehenen Methodik im Hinblick auf das Er­reichen des Versuchsziels;

drittens zur Vertretbarkeit der Belastung für die Tiere im Ver­hältnis zum

Versuchsziel sowie zur Möglichkeit einer klinischen Anwendbarkeit der Re­sultate.

5.1.1

Von Gutachten, die durch die zuständige

Behörde eingeholt wurden, soll beim Ent­scheid nicht ohne triftige Gründe

abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unab­hängigkeit und Sachkunde

der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von den

tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn dieses

nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

aufweist (vgl. VGr, 4. Mai 2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4; 23. Januar

2003, VB.2002.00351, E. 4b [beide unter www.vgrzh.ch]). Eine Abweichung

lässt sich etwa auch damit begründen, dass ein Obergutachten oder gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachpersonen überzeugend genug erscheinen, um die

Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGr, 21. März 2007,

K 144/06, E. 3.2.2, www.bger.ch; BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

Da die Gutachten in den erwähnten Schranken materiell zu würdigen sind, ginge

es nicht an, einfach auf das Stimmenverhältnis unter den Gutachtern abzustellen

und der Mehrheit zu folgen.

5.1.2

Im Folgenden sind die drei Gutachten auf ihre Schlüssigkeit hin zu

überprüfen.

J vom Institut für Medizin am Institut für

Neurowissenschaften und Biophysik des For­schungszentrums in R bezeichnet den

geplanten Versuch als "aus­serordentlich umfangrei­ches, komplexes und

ambitioniertes Programm" und als "gewiss löbliches Unternehmen",

dessen Ziel allerdings realistischerweise kaum in drei Jahren er­reicht werden

könne, son­dern erst in einem längeren Zeitraum und aufgrund einer Reihe von

Folgeanträgen. Die Anzahl der beantragten Versuchstiere beurteilt J insge­samt

als realistisch, die Methoden – unter Hinweis auf das internationale Renommee

der Beschwerdeführer – als dem mo­dernsten Stand der neurobiologischen

Forschung auf der Ebene komplexer Systeme ent­sprechend. Über das Verhältnis

zwischen der Belastung der Tiere und dem Versuchsziel äussert sich J nicht

explizit, doch spricht er von ei­ner Minimierung der Belastung einer­seits, die

er der Möglichkeit der Erfassung allgemein­gültiger Prinzipien der neuronalen

Organisation des Neokortex anderseits gegenüberstellt. Die Resultate könnten

schliesslich nicht ohne Auswirkungen auf klinische Fragestellungen sein, obwohl

sie sicher in erster Linie von grundlagenwissenschaftlicher Bedeutung und nicht

primär anwendungsorientiert seien.

K von der Neurologischen Klinik in S bejaht ebenfalls die

Notwendigkeit der Verwendung von Nagern, Katzen und Primaten. Die Me­thodik des

Versuchs sei adäquat. Die Belastung für die Tiere sei aus klinischer Sicht ver­tretbar:

Einerseits würde das Leid der Tiere soweit als möglich minimiert, anderseits

stünde dem Verlust an Tierleben der Gewinn an grundle­gendem

neurophysiologischem Wissen gegenüber. Die Versuchsergebnisse könnten auch

"relevante Beiträge zum Lernen und zum Kompensieren sekundärer Hirnschäden

liefern".

Der Veterinärmediziner und Philosoph L vom Institut für

Tierschutz und Tierverhalten des Fachbereichs Veterinärmedizin der Universität

M in T führt aus, zwar hätten die An­tragsteller einen Untersuchungsgegenstand

definiert, der nach gegen­wärtigem Kenntnis­stand die Verwendung von Primaten

notwendig mache, doch erscheine die Forderung nicht abwegig, aus ethischen

Gründen wenigstens so lange auf den Einsatz von Primaten zu ver­zichten, bis

die Hypothese des einheitlichen Grundmusters der Schalt­kreise an weniger

umstrittenen Versuchstieren verifiziert oder falsifiziert sei. Die Verfah­ren

erschienen plau­sibel, und es gebe keinen Anlass, die Eignung der vorgesehenen

Me­thodik im Hinblick auf das Erreichen des Versuchsziels zu bezweifeln. Die

ethische Ver­tretbarkeit der Belastung müsse anhand der Belastungseinstufung,

der ethischen Besonder­heit der Grundlagenfor­schung sowie der Funktionsweise

des menschlichen Ungerechtig­keitsempfindens beurteilt werden, da der Aspekt

einer klinischen Anwendung nachrangig sei. Da die Belastung der Tiere beim

dritten Versuchsverfahren dem Schweregrad 3 zuzu­ordnen sei, liege das dritte

Versuchsverfahren hinsichtlich aller Tierarten ausserhalb des für ein Projekt

der Grundla­genforschung ethisch Vertretbaren.

5.1.3

Die drei Gutachten sind alle grundsätzlich schlüssig und in sich

widerspruchsfrei. Dass sie zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen,

geht nicht auf allfällige Mängel zurück, sondern auf die unterschiedlichen

Standpunkte der Experten. Inwieweit die Sichtweise der einzelnen Fachrichtungen

in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, ist aber ohnehin von den

rechtsanwendenden Behörden zu klären: Soweit die rechtliche Ebene der

vorzunehmenden Güterabwägung angesprochen wird, wäre eine Bindung an die Gut­achten

von vornherein nicht statthaft, weil es sich hierbei um die von den Behörden zu

entscheidende Rechtsfrage handelt (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). Auf

die Würdigung der Gut­achten durch die Vorinstanz ist im jeweiligen

Zusammenhang zurückzukommen.

5.2

Die Vorinstanz

hat sich auf die Empfehlungen im Bericht "Forschung an Primaten – eine

ethische Bewertung" der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV)

und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich

(EKAH), Bern 2006, gestützt. Die Beschwerdeführer bemängeln diesen Bericht und

den Stellenwert, den ihm die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren eingeräumt

hat, unter ver­schiedenen Gesichtspunkten.

5.2.1

Die beiden Kommissionen haben ihre gesetzliche Grundlage in Art. 19

TSchG bzw. Art. 23 GTG. Nach Art. 64 Abs. 1 TSchV besteht die

EKTV aus mindestens einer Person, welche die Kantone vertritt, sowie aus

Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen. Laut Art. 23

Abs. 1 GTG setzt sich die EKAH aus verwaltungsex­ternen Fachleuten der

Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über

wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen, zusammen. In

der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein. Zu den

Aufgaben der Kommissionen gehört unter anderem, in einem jeweils gesetzlich

umschriebenen Sachbereich die Behörden von Bund und Kantonen zu beraten. Die

EKTV berät das Bun­desamt für Veterinärwesen (BVET) und steht den kantonalen

Behörden in Grundsatzfragen und umstrittenen Fällen zur Verfügung (Art. 19

TSchG; vgl. auch Art. 64 Abs. 3 TSchV). Die Beratungsfunktionen der

EKAH – die hier nicht direkt interessieren – sind in Art. 23 Abs. 3

GTG umschrieben; sodann verfolgt und beurteilt die EKAH aus ethischer Sicht die

Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu den damit verbunde­nen

wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung;

schliesslich führt sie einen Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen

der Biotech­nologie (Art. 23 Abs. 2 und 5 GTG).

"Biotechnologie" bedeutet nach der Definition der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Anwen­dung von

Wissenschaft und Technologie auf lebende Organismen oder deren Teile, Pro­dukte

oder Modelle zur Veränderung lebender oder nicht lebender Materialien für die

Her­stellung von Wissen, Gütern oder Dienstleistungen (www.oecd.org:

"Biotechnology": "Statistical Definition of

Biotechnology"). Art. 23 Abs. 4 GTG sieht die Zusammenarbeit der

EKAH mit andern Kommissionen vor, die sich mit Fragen der Biotechnologie befas­sen.

Umgekehrt ist Art. 19 Abs. 2 TSchG in der Fassung des

Gentechnikgesetzes, der die EKTV zur Zusammenarbeit mit der EKAH anhält, noch

nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. AS 2003, 4803, 4820; 2006, 1425). Dies

erscheint im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung.

5.2.2

Der fragliche Bericht der EKTV und der EKAH (Forschung an Primaten – eine

ethi­sche Bewertung, Bern 2006) ist als allgemeine Stellungnahme der beiden vom

Bundesrecht eingesetzten Kommissionen in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich

vorliegend zu berücksichtigen. Er enthält allerdings keine spezifischen

Empfehlungen zum konkreten Fall, weshalb ihm nicht das Gewicht eines

Amtsberichts oder Gutachtens zukommt.

5.2.3

Die Beschwerdeführer erwähnen, dass zwei Mitglieder der kantonalen Tierversuchs­kommission,

die im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerschaft angehören, sich auch

als Mitglieder der EKTV bzw. der EKAH und sogar der vorbereitenden Arbeits­gruppe

wesentlich an der Abfassung des Berichts beteiligten. Mitglied der EKTV ist aller­dings

auch die Zürcher Kantonstierärztin, welche die erstinstanzliche Verfügung im

vor­liegenden Fall unterzeichnet hat (vgl. EKTV/EKAH, S. 22). Mit dem

Hinweis auf die per­sonellen Verflechtungen wollen die Beschwerdeführer aber

nicht eine unzulässige Vorbe­fassung der betreffenden Mitglieder der kantonalen

Tierversuchskommission im laufenden Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1

BV und § 5a VRG rügen, sondern den wissenschaftlichen Gehalt des Berichts

der EKTV und der EKAH in Frage stellen. Er ist deshalb im Zusam­menhang mit den

weiteren diesbezüglichen Vorwürfen der Beschwerdeführer zu betrach­ten. Ihnen zufolge

genügt der Bericht aus den folgenden weiteren Gründen wissenschaftli­chen

Ansprüchen nicht: Erstens seien in den beiden eidgenössischen Kommissionen

weder Primatologen noch neurologische oder psychiatrische Fachkompetenz

vertreten gewesen; zweitens sei kein Augenschein vorgenommen worden; drittens

stelle der Bericht nur einen einzigen Tierversuch dar und gebe diesen unrichtig

wieder, sodass er auf naturwissen­schaftlich unzutreffenden Grundlagen aufbaue;

und viertens belege er seine Behauptungen nicht. Die letztere Kritik wird auch

vom Präsidenten des Nationalen Forschungsrates und vom Direktor der

Geschäftsstelle des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) in der Fach­presse

vorgebracht (Dieter Imboden/Daniel Höchli, Forschung an Primaten: Wo bleibt die

Debatte?, SAMW-Bulletin 2/07, S. 1 ff., 2 f.).

5.2.4

Es spricht nicht ohne weiteres gegen die wissenschaftliche Seriosität des Berichts,

dass auf eine umfassende Quellendokumentation verzichtet wurde, um – so die

Beschwer­degegnerschaft – eine breitere Öffentlichkeit ansprechen zu können. So

werden denn im Bericht verschiedene kontroverse Positionen benannt, es werden

Meinungsunterschiede innerhalb der Kommissionen offen gelegt, und aufgrund der

Argumentationsweise wird erkennbar, dass sich der Bericht mit der einschlägigen

Forschung und Literatur auseinan­dersetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Arbeitsgruppe der Kommission Hearings mit Experten veranstaltete, unter anderem

mit dem Leiter des beschriebenen Tierversuchs mit Marmosetten; in den

Kommissionen war – den gesetzlichen Vorschriften über ihre Zusammensetzung

entsprechend – Fachwissen namentlich aus den Bereichen Veterinär­medizin,

Medizin, Biologie, Philosophie und Ethik vertreten. Es gibt keine Anzeichen da­für,

dass die ethischen Bewertungen auf unkorrekten naturwissenschaftlichen Grundlagen

aufbauen würden; insbesondere entspricht die von den Beschwerdeführern

beanstandete Stelle dem Protokoll des Hearings mit dem Leiter des Tierversuchs,

das von diesem inso­weit anscheinend nicht bemängelt wurde. Schliesslich

stellen die Doppelmandate die Qua­lität des Berichts nicht in Frage. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dieser Bericht aufgrund der gesetzlichen Aufgaben der

verfassenden Kommissionen jedenfalls zu berück­sichtigen ist. Auf den Vorwurf,

die Vorinstanz habe sich nicht kritisch genug mit dem Be­richt

auseinandergesetzt (vgl. auch Imboden/Höchli, S. 3), ist zurückzukommen

(hinten E. 9.3).

5.3

Bei den

übrigen zu den Akten gegebenen Berichten und Stellungnahmen handelt es sich

entweder um Beweismittel, zum Beispiel Parteigutachten, die nach den entsprechen­den

Regeln zu würdigen sind, oder um wissenschaftliche Publikationen, die nach dem

in Art. 1 Abs. 3 ZGB festgehaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz als

Hilfsmittel bei der Ent­scheidfindung zu berücksichtigen sind. Behörden und

Gerichte werden dabei Darstellun­gen des Forschungsstands anderer Disziplinen

nicht in Frage stellen, sofern keine Anzei­chen – etwa abweichende

wissenschaftliche Ansichten oder Hinweise auf Interessenkolli­sionen – darauf

hindeuten, dass er nicht korrekt wiedergegeben wurde. Diese Grundsätze gelten

namentlich auch für den Umgang mit dem von einer Arbeitsgruppe unter David Weatherall

im Auftrag von vier britischen Institutionen erarbeiteten Bericht "The use

of non-human primates in research" (Dezember 2006, www.nhpstudy.com; im

Folgenden: Weatherall u.a.). In dessen Vorrede versichern die vier Auftraggeber

(The Aca­demy of Medical Sciences, Medical Research Council, The Royal Society,

Wellcome Trust), dass der Bericht unabhängig erarbeitet worden sei, ohne dass

sie Einfluss auf den Inhalt, die Schlussfolgerungen oder die Empfehlungen

genommen hätten. Die Autoren­schaft bestätigt dies (Weatherall u.a.,

S. 5). Gemäss den Anhängen wurden zahlreiche Or­ganisationen und Personen

konsultiert und wurde der Bericht schliesslich von einer unab­hängigen Gruppe

von Wissenschaftlern beurteilt (Weatherall u.a., S. 144 ff.). Auf die

von der Beschwerde­gegnerschaft dennoch geäusserten Zweifel an der

Ausgewogenheit des Berichts ist hier nicht vertieft einzugehen, da

vorweggenommen werden kann, dass dem Bericht keine aus­schlaggebenden Argumente

zu umstrittenen Fragen des vorliegenden Falls zu entnehmen sind. Seine

Ergebnisse lauten, soweit sie hier von Interesse sind, im Wesentlichen wie

folgt: Zumindest in der nächsten Zukunft sind Versuche an nicht-huma­nen

Primaten un­vermeidbar; es sollte aber starkes Gewicht auf die Entwicklung von

Alter­nativen gelegt werden; jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen

(Weatherall u.a., S. 6, 8 f.). Obwohl der Bericht zweifellos auf

umfassenderen Grundlagen beruht als jener von EKTV und EKAH, ist somit auch

nicht einsichtig, weshalb er dessen wissenschaftliche Seriosität oder Schlussfolgerungen

in Frage stellen sollte.

6.

6.1

Nach Art. 13

Abs. 1 TSchG sind Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden

erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Art. 14

TSchG nennt die zulässigen Versuchszwecke. Nach Art. 13 Abs. 2 TSchG

bestimmt der Bundesrat die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses;

er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären. Art. 61 TSchV

regelt die Bewilligungsvoraussetzungen näher: Abs. 1 und der hier nicht

interessierende Abs. 2 umschreiben die positiven Voraussetzun­gen, während

Abs. 3 negative Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen eine Bewilli­gung

nicht erteilt werden darf. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Tierversuch

"in kei­nem Zusammenhang mit der Erhaltung

oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er

keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch

nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden

dient" (lit. b) oder wenn "er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn

oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden

bereitet" (lit. d).

6.2

Die Lehre

unterscheidet zwischen "finaler" und "instrumentaler"

Unerlässlichkeit des Tierversuchs. Mit "finaler Unerlässlichkeit"

wird die Unentbehrlichkeit des Versuchs­zwecks bezeichnet, mit

"instrumentaler Unerlässlichkeit" die methodische Notwendigkeit des

Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zwecks (Zenger, S. 113 ff.;

vgl. weiter etwa Rebsamen-Albisser, S. 208 f.; Peter E. Wirth,

Gesetzgebung und Vollzug im Berei­che der Tierversuche, Bern/Stuttgart 1991,

S. 35 ff.). Dass ein Tierversuch nur bewilligt werden darf, wenn die

instrumentale Unerlässlichkeit gegeben ist, steht von vornherein ausser Zweifel

(Art. 13, Art. 16 Abs. 1 TSchG; Art. 61 Abs. 1

lit. b–e, Abs. 3 lit. a und c TSchV). Gesetz und Verordnung

stellen hingegen nicht ohne weiteres klar, inwieweit sie die Überprüfung auch

des Versuchszwecks fordern. Art. 14 TSchG und Art. 61 Abs. 3

lit. b TSchV formulieren die zulässigen Versuchszwecke sehr allgemein. Art. 61

Abs. 3 lit. d TSchV enthält hingegen das Gebot einer Überprüfung des

Versuchszwecks im Ein­zelfall, indem er eine Güterabwägung zwischen dem

"erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis" des Versuchs und den

Schmerzen, Leiden oder Schäden der betroffenen Tiere vorschreibt. Die Abwägung

umfasst damit nicht nur die Prüfung der Frage, ob der Ver­suchszweck in Art. 14

TSchG genannt wird und ob im Übrigen der Tierversuch lege artis durchgeführt

wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV, sondern auch aufgrund der systematischen und verfassungskonformen

Auslegung: Dem Zweck des Gesetzes – das dem Schutz und dem Wohlbefinden des

Tiers dient (Art. 1 Abs. 1 TSchG) – würde widersprochen, wenn

Tierversuche für Zwecke vorgenommen werden dürften, welche die Belastung des

Tiers nicht zu rechtfertigen vermöchten (im Er­gebnis gl.M. EKTV/EKAH, S.

14.

f., sowie die Lehre: vgl. Rebsamen-Albisser, S. 208 f., 218;

Wirth, S. 35 ff.; Zenger, S. 114 f.).

6.3

Die

instrumentale Unerlässlichkeit des Tierversuchs ist vorliegend zu bejahen.

Gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der Gutachten ist auch die Verwendung von

Primaten nötig, um die allfällige gemeinsame Struktur des Neokortex der

verschiedenen Spezies erforschen zu können. Die im Gesuch angegebene (in der

Bewilligung des Veterinäramts später reduzierte) Anzahl zu verwendender

Rhesusaffen entspricht laut J realisti­scher Planung, während die beiden

anderen Gutachter sich hierzu nicht äussern. Es ist grund­sätzlich davon

auszugehen, dass der Versuchszweck nicht unter aus­schliesslicher Verwen­dung

niedriger stehender Tierarten (Art. 16 Abs. 3 TSchG und Art. 61 Abs. 1

lit. d TSchV) und auch nicht mit weniger Primaten (Art. 61 Abs. 1

lit. e TSchV) oder gar ohne Tierver­suche (Art. 61 Abs. 3

lit. a TSchV) erreicht werden kann. Wenn die Beschwerdegegner­schaft

geltend macht, Alternativen zum Tierversuch lägen nicht erst dann vor, wenn sie

"dasselbe Forschungsergebnis" ermöglichten, sondern bereits dann,

wenn sie das "allge­meine Ziel" des Versuchs erreichbar machten, spre­chen

sie die finale und nicht die instru­mentale Unerlässlichkeit des Tierversuchs

an. Im­merhin ist an dieser Stelle darauf hinzu­weisen, dass die Berechtigung

der Ansicht Ls, die dem Versuch zugrunde liegende Hypo­these sei zunächst nur

an den ande­ren Versuchstieren und nicht an den Primaten zu prüfen, näher

abzuklären wäre.

6.4

Die

Beurteilung der finalen Unerlässlichkeit – also die Bewertung des Ziels – eines

Tierversuchs hängt davon ab, nach welchen Massstäben diese Prüfung zu geschehen

hat und welche Gesichtspunkte dabei zu berücksichtigen sind. Aufgrund des

Ungenügens einer rein fachspezifischen Beurteilung fordern EKTV und EKAH, in

Bezug auf Primatenversu­che eine interdisziplinäre Begutachtung gesetzlich

vorzusehen (EKTV/EKAH, S. 19 f.). Derzeit fehlen allerdings sowohl

gesetzliche als auch anderweitige anerkannte Massstäbe einer interdisziplinären

Beurteilung (vgl. einerseits Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser,

S. 208 ff.; Zenger, S. 115 ff.; anderseits Antoine F.

Goetschel, in: Hans-Georg Kluge [Hrsg.], Tierschutzgesetz, Kommentar, Stuttgart

2002, § 7 Rn. 51). Der Nutzen eines For­schungsprojekts, das unter Art. 14

TSchG fällt, muss somit vorrangig anhand der fachspe­zifischen Beurteilung des

Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode be­wertet werden.

Inwieweit die Rechtsanwendung weitere Kriterien verwenden darf, braucht hier

nicht umfassend, sondern nur für die im konkreten Fall von der Vorinstanz

herangezo­genen Gesichtspunkte geklärt zu werden.

6.5

Vor der

Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die zu beurteilenden Rechtsgüter korrekt

gewichtet und die Güterabwägung zutreffend vorgenommen hat, ist auf den Vorwurf

der Beschwerdeführer einzugehen, die Vorinstanz habe den Nutzen des

Forschungsprojekts anhand eines sachfremden Gesichtspunktes überprüft, indem

sie die Möglichkeit der klini­schen Anwendbarkeit der Versuchsergebnisse

mitberücksichtigte. Zu prüfen ist, ob die Frage der klinischen Anwendbarkeit

vorliegend ein sachgerechtes Kriterium darstellt.

6.5.1

Die Vorinstanz hat den Nutzen des Forschungsprojekts einerseits anhand des

er­war­teten Kenntnisgewinns bestimmt und anderseits berücksichtigt, ob die

"entsprechenden Forschungsergebnisse ... mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit geeignet" seien, "später in angewandter Form und

allenfalls in Kombination mit anderen Erkenntnissen dem Leben oder der Gesundheit

von Mensch und Tier zu dienen". Bei der Prüfung des konkreten Ge­suchs

nahm sie an, eine spätere klinische Anwendbarkeit könne "nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden" (E. 5d) bzw. sie sei, ebenso

wie die länger­fristigen Ziele der Versuchsreihe, "äusserst unsicher"

(E. 7c). Die Beschwerde­führer bestreiten, dass die Wahrscheinlichkeit

einer späteren klinischen Anwendung bei der Be­stimmung des Nutzens

mitberücksichtigt werden darf. Ihr Vorwurf lautet, dass die Unter­scheidung

zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung überholt sei. Letztlich

machen sie geltend, dass der Nutzen wissenschaftlicher For­schung im Sinn von Art. 14

lit. a TSchG bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. a TSchV

ausschliesslich anhand einer fachspe­zifischen Beurteilung der Qualität des

fraglichen Projekts zu bestim­men sei. Offen bleibt, ob sie das Kriterium der

konkreten Anwendbarkeit eines allfälligen Erkenntnisgewinns generell oder bloss

in Bezug auf die Grundlagenforschung für untaug­lich halten. Im letzte­ren Fall

würden allerdings auch sie – auf einer anderen Ebene – doch wieder eine Unter­scheidung

zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung vertreten.

6.5.2

Die Beschwerdeführer stützen sich darauf, dass in der Literatur teils die Abgrenzung

zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung überhaupt als überholt be­zeichnet

wird. Die Grenzen seien fliessend, weil das Studium des normalen Funktionierens

des Organismus nicht nur zum Verständnis der Evolution beitrage, sondern auch

ein wich­tiger Schritt zur Behebung von Störungen sein könne. Verschiedene

Beispiele medizini­schen Fortschrittes verdankten sich unerwarteten Ergebnissen

sogenannter Grundlagenfor­schung. Wesentlich sei daher nur, ob ein

Forschungsprogramm eine wichtige medizinische oder biologische Frage aufgreife

und ob es in einer Weise aufgebaut sei, dass deren Lö­sung eine realistische

Möglichkeit darstelle (Weatherall u.a., S. 6, 37 f., 82).

6.5.3

Es trifft zu, dass konkrete Anwendbarkeit kein Definitionselement

wissenschaftlicher Forschung ist. Die Forschungsfreiheit im Sinn von Art. 20

BV umfasst die "nach wissen­schaftlicher Methode ausgeführte, erfolgreiche

oder nicht erfolgreiche Suche nach Er­kenntnissen und deren redliche

Bekanntgabe ..." (Müller, S. 319; vgl. auch BGE 127 I 145

E. 4b S. 152). Ein besonderer Zweck des angestrebten

Erkenntnisgewinns darf nicht vor­ausgesetzt werden. Art. 14 lit. a

TSchG sowie namentlich Art. 61 Abs. 3 lit. b und d TSchV

sprechen aus, dass der Erkenntnisgewinn über grundlegende Lebensvorgänge als

solcher, unabhängig von seiner konkreten Anwendbarkeit, den Nutzen eines

Versuchs ausmachen kann. Dies hat im Übrigen auch die Vorinstanz klar

festgehalten.

6.5.4

Die schweizerische Gesetzgebung kennt – in hier

allerdings nicht interessierendem Zusammenhang – die Gegenüberstellung von

Grundlagenforschung und angewandter For­schung (vgl. Art. 2 lit. d

des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [SR 420.1]). Zu beachten ist

auch, dass die Rechtsordnung im Bereich der Prüfung von Stoffen nach Art. 14

lit. b TSchG Tierversuche voraussetzt oder zumindest mit ihnen rechnet

(vgl. Art. 4 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November

2001.

[SR 812.212.22]; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober

2001.

über klinische Versuche mit Heilmitteln [SR 812.214.2] in Verbindung mit:

International Conference on Harmonisation of Techni­cal Requirements for

Registration of Pharmaceuticals for Human Use, Guideline for Good Clinical

Practice E6, 1. Mai 1996, Ziff. 7.3.5

[www.ich.org/LOB/media/MEDIA482.pdf]). Dies gilt dagegen nicht für die Grundlagenforschung.

In diesem Sinn kennt die Rechtsord­nung im Bereich des Tierschutzes eine

Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung.

6.5.5

Aus der Aufzählung zulässiger Versuchszwecke in Art. 14

TSchG kann nicht ab­geleitet werden, dass der Nutzen eines Projekts nicht mehr

weiter untersucht werden dürfe, wenn dieses sich unter einen der dort genannten

Versuchszwecke subsumieren lässt. Ebenso lässt zwar Art. 61 Abs. 3

lit. b TSchV die Bewilligung eines Tierversuchs zu, wenn dieser entweder

(erstens) im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Le­bens und der

Gesundheit von Mensch und Tier steht oder (zweitens) neue Kenntnisse über

grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt oder (drittens) dem Schutz der

natürlichen Umwelt oder (viertens) der Verminderung von Leiden dient. Daraus

lässt sich aber eben­falls nur schliessen, dass ein Forschungsprojekt bereits

dann als nützlich bezeichnet wer­den kann, wenn es eines dieser Kriterien

erfüllt. Es bedeutet nicht, dass nicht mehr beach­tet werden dürfte, ob ein

Projekt mehrere dieser Kriterien erfüllt, und dass der Nutzen eines solchen

Projekts nicht höher bewertet werden dürfte. Im Gegenteil: Die Güterabwägung

nach Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV setzt gerade eine konkrete,

umfassende, nicht schemati­sche Bestimmung des Forschungsnutzens voraus. So

unterscheiden auch die Schweizeri­sche Akademie der Medizinischen

Wissenschaften (SAMW) und die Akademie der Na­turwissenschaften Schweiz

(SCNAT), Ethische Grundsätze und Richtlinien für Tierversu­che, 3. A.,

2005, Ziff. 3.4 [www.samw.ch: "Ethik": "Richtlinien"],

zwischen "Tierversu­che[n], die dem Leben und der Gesundheit von Mensch

und Tier oder dem Schutz der Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören

Versuche mit prophylaktischen, dia­gnostischen und therapeutischen

Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin", und

"Tierversuche[n], welche – auch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für

Leben und Ge­sundheit – dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit

grosser Wahrschein­lichkeit einen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau,

Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen". Demnach werden hohe

Anforderungen an die Wahrschein­lichkeit und Bedeutung des Erkenntnisgewinns

eines Projekts der Grundlagenforschung gestellt, damit dieses einen Tierversuch

zu rechtfertigen vermag, während bei angewandter Forschung im medizinischen

Bereich ein "einsehbarer" Zusammenhang zwischen dem Tierversuch und

dem Schutz der Gesundheit genügt. Dass Forschungsuntersuchungen an Tieren

"allen Regeln der Wissenschaftlichkeit genügen" müssen, wird als unabhängige

weitere Voraussetzung postuliert: "Insbesondere müssen die angestrebten

Ergebnisse ein­deutig über das Bekannte hinausweisen; die zu prüfende Annahme

muss sinnvoll, das ge­wählte Verfahren erfolgversprechend und dem jeweiligen

Stand der Forschung angepasst sein" (SAMW/SCNAT, Ziff. 3.3; vgl. auch

Ziff. 2.3, 3.1).

Die Vorinstanz musste sich also bei der Überprüfung des

Nutzens des Forschungsprojekts nicht auf die Frage beschränken, ob eine nach

wissenschaftlicher Methode vorgenommene Grundlagenforschung vorliege. Auch ist

nicht zu beanstanden, dass sie in ihre Erwägungen die Wahrscheinlichkeit einer

konkreten Anwendbarkeit im Dienst der Gesundheit von Mensch und Tier einbezog:

Bei der Gesundheit handelt es sich um ein wichtiges individu­elles und

öffentliches Gut, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist (vgl. Art. 41

Abs. 1 lit. b BV in Verbindung mit Art. 19 sowie Art. 113

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Die

Vorinstanz war demnach befugt, neben dem allge­meinen Beitrag der

Grundlagenforschung zur Verbesserung der Gesundheit des Menschen (und von

Tieren) die zu erwartenden Auswirkungen des konkret zur Prüfung anstehenden

Versuchs auf die menschliche Gesundheit in der Güterabwägung zu berücksichtigen

und den Nutzen des Forschungsprojekts auch nach diesem Gesichtspunkt zu

bestimmen (vgl. auch Zenger, S. 118 f.; zum deutschen Recht:

Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 55 und 61). Allerdings ginge es nicht

an, den Wert der Versuchsergebnisse für die Grundlagenfor­schung durch den

Hinweis auf die Ungewissheit einer konkreten Anwendbarkeit zu relati­vieren,

dies umso weniger, als letztlich die konkrete Verwendbarkeit jeglicher Forschung

zunächst ungewiss ist (vgl. auch EKTV/EKAH, S. 17).

6.5.6

Die Vorinstanz hat den Nutzen des Versuchs somit aufgrund korrekter

Kriterien ge­prüft. Ob ihre Erwägungen zur konkreten Anwendbarkeit der

Versuchsergebnisse auch inhaltlich zutreffen, ist gesondert zu prüfen (hinten

E. 7).

7.

Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz sinngemäss vor,

die Gutachten unzutreffend gewürdigt und den langfristigen Nutzen des

Forschungsprojekts unterschätzt zu haben.

7.1

Laut Art. 61a

Abs. 2 Satz 2 TSchV ist die Tierversuchsbewilligung auf drei Jahre zu

befristen. Es trifft zwar zu, dass dadurch Forschungsvorhaben, die auf längere

Frist ange­legt sind, nicht ausgeschlossen werden sollen. Hingegen kann –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – hieraus nicht geschlossen werden,

dass der Nutzen eines längerfristi­gen Forschungsprojekts nicht mehr umfassend

beurteilt werden dürfe, sondern dass sich die Prüfung darauf beschränken müsse,

ob am Ende der dreijährigen Bewilligungsperiode Ergebnisse vorliegen, die in

anderen Projekten weiter verwertet werden können. Die Be­schwerdeführer geben

selber an, dass die Beschränkung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre dazu

diene, die Forschung periodisch auf ihre Übereinstimmung mit den längerfristi­gen

Zielen zu prüfen. Es ist nicht einsichtig, wie dies zu bewerkstelligen wäre,

wenn die Erreichbarkeit dieser Ziele und der übergeordnete Zeitplan nicht in

die Überlegungen ein­bezogen werden dürften. Zudem gilt es umgekehrt auch, den

Sinn und die Realisierungs­chancen der langfristigen Ziele anhand der bisher

erreichten Ergebnisse zu überprüfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die

Erreichbarkeit der übergeordneten Ziele mitberücksich­tigt.

7.2

Inhaltlich

lässt sich den Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführer ein ambitio­niertes

Ziel anstreben, nämlich – in den Worten von J – "eine erste umfassende

Theorie des Neokortex". Zwei Gutachter (J und K) sprechen einem solchen

Versuchsresultat grundle­gende Bedeutung zu. L äussert sich in dieser Hinsicht

nicht, doch sind seinem Gutachten keine Gegenargumente zu ent­nehmen. Obwohl K

keine Zweifel daran anmeldet, dass die­ses Forschungsziel mit dem vorliegenden

Versuch erreicht werden könnte, ist in diesem Punkt ohne weiteres der Ansicht

von J zu folgen, dass das Versuchsziel realistischerweise erst in ei­nem

längeren Zeitraum und mit weiteren Versuchen erreicht werden könne. Dies wird

nämlich von den Beschwerdeführern in ihrer Ergänzung vom 26. Juni 2006 zum

Ge­such selber eingeräumt: "We are trying to understand the structure and

function of the neo­cortex and develop a comprehensive theory of its operation.

This is a hard problem and it will not be solved in 3 years. Hence the present

application should be seen in the context of a very long term project."

Zweck und Umfang des Projekts gingen klarerweise über den Rahmen eines Nationalfonds-Forschungsprojekts

hinaus. Die Experten sind sich auch ei­nig, dass der Versuch in erster Linie

der Grundlagenforschung dient, wenn auch laut J und K die Ergebnisse der

Versuchsreihe für die klinische An­wendung bedeutend wären. K weist allerdings

auf eine "partiell schon frühe ... Anwendung im Bereich der Neuroprothetik"

hin, zu der das Projekt der Beschwerdeführer zusammen mit andern For­schungsvorhaben

des NCCR (National Center of Competence in Research/Nationalen For­schungsschwerpunkts)

Neuro beitragen könne. Die Unterstützung durch den SNF im Rah­men des NCCR

Neuro spricht ebenfalls für eine positive Einschätzung des Versuchs.

7.3

Wenn die

Vorinstanz zum Schluss kommt, die direkt zu erwartenden Erkenntnisse im Bereich

der Grundlagenforschung seien "von einiger Bedeutung", während das

Erreichen der langfristigen Versuchsziele und allfällige spätere

Anwendungsmöglichkeiten von ver­schiedenen, ausserhalb des vorliegenden

Verfahrens liegenden Faktoren abhingen, würdigt sie die Ergebnisse der

Gutachten – entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführer – kor­rekt. Es handelt

sich um eine nachvollziehbare Folgerung aus der Aussage der Beschwer­deführer

und von J, der fragliche Versuch sei Teil eines sehr langfristigen Projekts,

und der Prognose von J, es würde wohl eine Reihe von Folgeanträgen notwendig.

7.4

Laut der

zusammenfassenden Formulierung der Vorinstanz sind Erkenntnisse, die über das

konkrete Versuchsziel hinausgehen, und die Möglichkeit einer späteren Anwendbarkeit

"äusserst unsicher".

7.4.1

Angesichts der Schlussfolgerungen der Gutachten sind diese Aussagen jedenfalls

missverständlich. Zwar überzeichnet die Beschwerdeschrift ihrerseits die

Sachlage, wenn sie suggeriert, dass das Projekt und allfällige Folgeprojekte

gewissermassen zwangsläufig zu "hochwertigen und bedeutenden Ergebnissen"

führen müssten. Doch sagt J klar aus, es sei realistisch, dass das Versuchsziel

in einem längeren Zeit­raum erreicht werde. Die Ein­schätzung von K ist wohl

noch optimistischer, doch wird ihre Aussagekraft dadurch relati­viert, dass

dieser Gutachter zwi­schen dem Ziel des konkreten Versuchs und jenem des gesamten

Forschungsprojekts nicht klar unterscheidet. Skeptischer als die beiden andern

Gutachter ist wohl wiederum L, der aber keine Erfolgsprognose stellt, sondern

nur darauf hinweist, dass derzeit noch "(fast) völlige... Unkenntnis über

Organisation und Arbeits­weise des Neocortex" be­stehe, womit im Übrigen

die Beschwerdeführer ja gerade ihr For­schungsvorhaben begründen. Gemäss der

Begründung des Versuchs und gemäss den Gut­achten – deren Aussagen in diesem

Zusammenhang nicht unvereinbar sind – ist davon aus­zugehen, dass die Forschungsvorhaben

der Beschwerdeführer jedenfalls längerfristig mit einiger Wahrscheinlichkeit zu

einer Theorie des Funktionierens des Neokortex führen könnten, die auch für die

Klärung klinischer Fragestellungen fruchtbar gemacht werden könnte. Dies gilt

übrigens wohl auch, wenn sich die Forschungshypothese der Beschwer­deführer

nicht bestätigen sollte.

7.4.2

Die Ergebnisse können jedoch insofern "äusserst unsicher" genannt

werden, als der Zeithorizont anscheinend völlig offen ist. Gerade dies ist aber

rechtlich durchaus relevant. Wenn die Rechtsgrundlagen auch keine zeitliche

Beschränkung der Versuchsreihen ken­nen, so können ihnen doch Hinweise auf die

Bewertung langfristiger Projekte entnommen werden. Die Dreijahresfrist von Art. 61a

Abs. 2 Satz 2 TSchV ist auf die Bewilligungspra­xis des SNF

abgestimmt (BVET, Erläuterungen vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Tier­schutzverordnung

vom 27. Mai 1981, S. 11 [www.bvet.admin.ch: "Themen":

"Tierschutz": "Frühere Revisionen der

Tierschutzgesetzgebung"]). Die Beiträge des SNF an Forschungs­projekte

werden für höchstens drei Jahre gewährt; die Laufzeit kann um weitere drei auf

höchstens sechs Jahre verlängert werden (Art. 3 Abs. 3–5 des

Beitragsreglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 14. Dezember 2007

[SNF-Beitragsreglement]). Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine

Laufdauer von maximal 12 Jahren (Art. 8b Abs. 3 der

Forschungsverordnung vom 10. Juni 1985 [SR 420.11]). Das langfristige Pro­jekt

der Beschwerdeführer dauert seit 1996 an, seit 2005 als Teil des NCCR Neuro.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeithorizonte zeigen auf, dass die

Wahrscheinlichkeit von Forschungsergebnissen und von deren An­wendbarkeit auch

daran gemessen werden darf, in welchem Zeitrahmen mit diesen zu rechnen ist.

Die Formulierung der Vorinstanz, dass über das konkrete Versuchsziel hinaus­gehende

Erkenntnisse und die Möglichkeit einer späteren Anwendbarkeit "äusserst

unsi­cher" seien, ist unter Einbezug der zeitlichen Di­mension haltbar,

obwohl den Gutachten zu entnehmen ist, dass das Erreichen der langfris­tigen

Versuchsziele grundsätzlich realistisch ist. Zu Recht weist die Vorinstanz

nämlich darauf hin, dass eine langfristige Prognose so­wohl wegen der

Notwendigkeit von Folge­projekten als auch wegen der möglichen Ergeb­nisse

anderer Forschungsrichtungen sehr unsicher ist.

7.4.3

Die Vorinstanz leitet ebenso wie die Beschwerdegegnerschaft aus der

Langfristigkeit der Versuchsanlage ab, dass es dem Versuch bzw. der

Versuchsreihe an der geschlossenen Fragestellung und der fest umrissenen

Zielsetzung im Sinn von Art. 61a Abs. 2 Satz 1 TSchV mangle.

Nach Wortlaut und Systematik formuliert diese Bestimmung allerdings nicht eine

Voraussetzung der Bewilligungserteilung. Sie umschreibt vielmehr den Gel­tungsbereich

der Bewilligung und ist demnach als formelle Anforderung an die Bewilli­gung zu

interpretieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die aus dem langen

Zeithori­zont sich ergebenden Unsicherheiten berücksichtigt werden können.

7.5

Die

Beschwerdeführer verweisen auf die gegenseitige Abhängigkeit der Projekte inner­halb

des NCCR Neuro; namentlich müssten Hypothesen, die sich aus Resultaten der

klini­schen Forschung ergäben, im Tiermodell überprüft werden. Diese Aufga­benstellung

mag innerhalb des NCCR Neuro vorkommen (vgl. dessen Schreiben vom 26. März

2007). In Bezug auf den konkreten Versuch verweisen die Beschwerde­führer im

ergänzten Bewilli­gungsgesuch zwar auf eine Ausdehnung ihres Forschungsge­genstands,

der sich aus der Zusammenarbeit innerhalb des NCCR Neuro ergeben hat. Wenn auch

Resultate der klini­schen Forschung inner­halb des NCCR Neuro die

Fragestellungen der Beschwerdeführer beeinflussen mögen, so ergibt sich jedoch

aus den Gutachten klar, dass der vorliegend ge­plante Tierversuch grund­sätzlich

nicht der Überprüfung solcher Resultate dient. Dass weitere Projekte des NCCR

Neuro von der Erteilung der vorliegend streitigen Bewilligung abhingen, wird

nicht sub­stanziiert geltend gemacht.

7.6

Keine weiteren

Anhaltspunkte zur Beurteilung des konkreten Versuchs vermögen im Übrigen

sämtliche Eingaben und Publikationen beizusteuern, welche die Bedeutung der

Forschung an Primaten für die Neurowissenschaften und die Neurologie im

Allgemeinen hervorheben oder bestreiten. Darunter fallen auch die

Unterstützungsschreiben, welche die Beschwerdeführer beibringen: So bezieht

sich namentlich das Schreiben vom 26. März 2007 offensichtlich auf das

übergeordnete Forschungsprojekt im Allgemei­nen. Das Schreiben des Prof. Y der

Universität N sowie von Prof. Z der Hochschule O vom 27. März 2007 enthält

letztlich nur eine Wiedergabe des Parteistandpunkts. Das Schreiben der Society

for Neuroscience vom 27. März 2007 sowie jenes von Q an der Universität P

in U vom 30. August 2007 heben den wissenschaftlichen Wert des

Forschungsprojekts und vor allem der Neurowis­senschaften im Allgemeinen

hervor, ohne die weiteren massgeblichen Fragen zu berühren. Dabei ist

unbestritten, dass gerade bei Versu­chen mit Primaten eine besonders sorgfältige

Prüfung jedes einzelnen Vorhabens ange­bracht ist (vgl. Weatherall u.a.,

S. 6).

8.

Gegen den Nutzen des Forschungsprojekts sind die den

Tieren zuzufügenden Belastungen abzuwägen.

8.1

Zur

Beurteilung der Belastungen hat das BVET eine Informationsschrift publiziert

(BVET, Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn [Belas­tungskategorien],

Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer Versuche,

Information Tierschutz 1.04, Bern 1994, www.bvet.admin.ch: "Themen":

"Tier­schutz": "Tierversuche": "Richtlinien und

Informationen"). Diese Informations­schrift wird ausdrücklich nicht als

Richtlinie bezeichnet, sondern als Hilfe im Sinn eines Nachschlage­werks (BVET,

S. 2). Die Einteilung in Schweregrade ging ursprünglich auf die Klassie­rung

der American Society for Neuroscience zurück (BVET, S. 2). Der Katalog

wird auch im Ausland angewendet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, § 7

Rn. 54).

8.2

Die

Leitsätze des BVET sind hier anwendbar. Abgesehen von der allgemeinen Be­schreibung

der Schweregrade (lit. B, S. 5) sind im vorliegenden Fall die Modelle

mit Pro­beentnahmen und operativen Eingriffen zu beachten (lit. C

Ziff. 3 S. 9 ff.). In der allge­meinen Beschreibung der

Schweregrade wird Schweregrad 1 wie folgt definiert: "Eingriffe und

Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine leichte, kurzfristige

Belastung (Schmerzen oder Schäden) bewirken", wie etwa

"Injizieren eines Arzneimittels unter An­wendung von Zwangsmassnahmen;

Kastration von männlichen Tieren in Narkose". Schweregrad 2 (mittlere

Belastung) betrifft "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Ver­suchszwecken,

die eine mittelgradige, kurzfristige oder eine leichte, mittel- bis

langfristige Belastung (Schmerzen, Leiden oder Schäden, schwere Angst oder

erhebliche Beeinträchti­gungen des Allgemeinbefindens) bewirken"; als

"Beispiele aus der tierärztlichen Praxis" werden genannt:

"Operatives Behandeln eines Knochenbruchs an einem Bein; Kastration von

weiblichen Tieren." Schweregrad 3 (schwere Belastung) umfasst

"Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere

bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung

(schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und

andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des

Allgemeinbefindens) bewirken"; in der tierärztlichen Praxis sollen diesem

Schweregrad etwa "[t]ödlich verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten,

ohne vorzeitige Euthanasie" entsprechen.

8.3

Gemäss

BVET (S. 4) wird bei der prospektiven Bestimmung des Schweregrads auf jene

Versuchsgruppe abgestellt, welche die grösste Belastung erfährt. Dies sind im

vorlie­genden Fall die im dritten Versuchsverfahren verwendeten Tiere.

8.4

8.4.1

Die Beschwerdeführer subsumierten in den Gesuchsunterlagen die maximale

Belas­tung für die Versuchstiere unter den Schweregrad 1. Dies entspricht auch

der von ihnen beigebrachten Einschätzung des Deutschen Primatenzentrums vom 26. März

2007.

Beide Vorinstanzen sind dagegen von Schweregrad 2 ausgegangen. Die Be­schwerdegegnerschaft

geht davon aus, dass mindestens Schweregrad 2, allenfalls sogar Schweregrad 3

vorliegt, während L als der einzige Gutachter, der eine Einstufung der

Belastung vornimmt, Schwe­regrad 3 annimmt.

8.4.2

Das sachkundige Veterinäramt hat seiner Beurteilung die Beispiele zu

operativen Eingriffen in der Informationsschrift des BVET (lit. C

Ziff. 3 S. 9 f.) zugrunde gelegt. Un­ter den Schweregrad 2

fallen demnach "[c]hirurgische und andere Eingriffe an Tieren un­ter

Allgemeinanästhesie mit mittelgradigen postoperativen Schmerzen, Leiden oder Stö­rungen

des Allgemeinbefindens". Die hier vorgesehenen Operationen, bei denen ein

Kno­chenstück des Schädels entfernt, eine Substanz ins Gehirn injiziert und der

Schädel wieder verschlossen würde, seien mit der Implantation von Elektroden

ins Gehirn vergleichbar, die als Beispiele für operative Eingriffe des

Schweregrads 2 ausdrücklich genannt würden. Die Einteilung entspreche der

gängigen Praxis. Die Vorinstanz folgt dieser Einschätzung, die umso plausibler

ist, wenn man das Beispiel eines operativen Eingriffs von Schweregrad 1 mit

einbezieht. Als solcher gilt nämlich der Eingriff "am Tier unter Allgemeinanästhesie,

wenn das Tier am Ende des Versuchs noch in Narkose getötet wird" (BVET,

S. 9), wäh­rend bei der hier vorgesehenen Versuchsanordnung die Tiere nach

der Operation das Be­wusstsein wiedererlangen und 1–14 Tage weiterleben.

8.4.3

Wie das Veterinäramt zutreffend bemerkt, setzt sich das Deutsche

Primatenzentrum nicht mit den Beispielen des BVET betreffend "Modelle mit

Probeentnahmen und operati­ven Eingriffen" (lit. C Ziff. 3

S. 9 f.) auseinander. Seine Stellungnahme ist daher nicht ge­eignet,

die von den Vorinstanzen vorgenommene Einteilung in Frage zu stellen. Umge­kehrt

sprechen auch die Gründe, die L und die – ebenfalls sachkundige – Be­schwerdegeg­nerschaft

für eine Einstufung in Schweregrad 3 anführen, nicht gegen die Be­urteilung

durch die Vorinstanz: Zunächst legt das Veterinäramt überzeugend dar, dass die

postope­rativen Schmerzen – entgegen der Ansicht von L – wegen des Einsatzes

von Schmerzmit­teln und weiterer adäquater Massnahmen nicht als lang andauernd

gelten können. Sodann sind die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft

und des Gutachters teilweise zu unbestimmt, wie die Behauptung einer Mehrbelastung

für Jungtiere, und teil­weise im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zu

berücksichtigen, was für die Gefange­nenhaltung, die Tötung und angebliche

Würde­verletzungen zutrifft: Eine allfällige Belas­tung durch die

Gefangenschaft ist nicht zur Be­lastung durch den Tierversuch zu addieren, weil

Art. 15 Abs. 3 TSchG das eigenständige Gebot aufstellt, dass die

Tiere entsprechend dem neuesten Stand der Kenntnisse zu halten sind. Insbesondere

schreibt Art. 58a TSchV vor, dass die Tierhaltungsvorschriften grund­sätzlich

auch für Versuchstiere gelten. Nach vorherrschender Ansicht ist sodann die Tö­tung

der Tiere nicht relevant, sofern sie schmerzfrei erfolgt, weil jedenfalls das

noch gel­tende Gesetz das Wohlergeben der Tiere, grundsätzlich aber nicht ihr

Leben schützt (Goet­schel, Kommentar, Art. 1 N. 3 S. 16, Art. 2

N. 10; Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 54 S. 293; vgl. auch

BVET, lit. C Ziff. 3 S. 9; Bot­schaft zur Revision des

Tierschutzgesetzes, BBl 2003, 674, mit Blick namentlich auf die Schlachtung). Entgegen

der Ansicht der Be­schwerdegegnerschaft sind schliesslich mögli­che Belastungen

weiterer Tiere in allfälligen Fortsetzungsversuchen bei der Prüfung des

vorliegenden Gesuchs nicht zu berücksichtigen, da nur über den beantragten

Versuch zu entscheiden ist und auch die Unsicherheiten, die sich aus der

langfristigen Ausrichtung der Versuchsreihe ergeben, nicht mehrfach zu Las­ten

der Beschwerdeführer gewichtet werden dürfen. Zur Frage der Würde vgl. hinten

E. 9.6.

9.

9.1

Damit ist

auf die zentrale Güterabwägung einzugehen. Nach Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV ist zu beantworten, ob der Versuch, "gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder

Ergebnis", den Tieren "unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder

Schäden bereitet". Diese Bestimmung ist anhand von Art. 13 Abs. 1

TSchG auszulegen, wonach "Tierversu­che,

die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst verset­zen

oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, ... auf das

unerlässli­che Mass zu beschränken" sind. Demgemäss ist Art. 61 Abs. 3

lit. d TSchV über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass sich die

Unverhältnismässigkeit eines Versuchs auch aus der schweren Angst oder der

erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens eines Tiers ergeben kann.

Andernfalls würde die von Art. 13 Abs. 1 TschG vorgeschrie­bene

Beschränkung von Versuchen, die das Tier in schwere Angst versetzen oder sein

All­gemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass

nicht grei­fen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese beiden

Kriterien in Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV bewusst ausgespart

wurden, wie auch die – in den Materialien und der Lehre kaum thematisierten –

unterschiedlichen Aufzählungen in Art. 2 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1

und Art. 16 Abs. 1 TSchG auf die Entstehungsgeschichte der heutigen

Fassung des Gesetzes und nicht auf eine bewusste Differenzierung zurückzugehen

scheinen (vgl. auch Bericht der

Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990, BBl

1990.

III 1266; Rebsamen-Albisser,

S. 218). Diese Fragen sind im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht

ent­scheidend.

Art. 13 Abs. 1

TSchG und Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV lassen einen weiten

Beurteilungs­spielraum offen. Die Lehre kritisiert denn auch die

mangelnde Konkretisierung der Anfor­derungen an Tierversuche teils heftig

(Gehrig, S. 125 f.; Rebsamen-Albisser, S. 206 ff., bes.

218.

f.; Wirth, S. 224 f.; Zenger, S. 129 ff.,

183.

ff.).

9.2

Vorweg ist

festzustellen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt und ob sie

die Beweis- und Hilfsmittel korrekt gewürdigt hat.

9.2.1

Wie erwähnt, ist die Formulierung der Vorinstanz, wonach über das

unmittelbare Versuchsziel hinausgehende Erkenntnisse und eine spätere

Anwendbarkeit "äusserst unsi­cher" seien, nur insofern mit den

Ergebnissen der Gutachten vereinbar, als der Zeithori­zont, innerhalb dessen

diese Erkenntnisse zu erwarten sind, völlig offen bleibt. Die Vorin­stanz

durfte jedoch die sich hieraus ergebenden Ungewissheiten in die Güterabwägung

einbeziehen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Nutzen

der For­schung zu eng nur anhand der klinischen Anwendbarkeit beurteilt, trifft

nicht zu.

9.2.2

Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein Gutachter – K – unzweideutig ein

Überwie­gen des Erkenntnisgewinns über die Belastung für die Tiere bejaht.

Diese Aussage wird zudem dadurch relativiert, dass K nicht klar zwischen dem

unmittelbaren Versuchszweck und den langfristigen Forschungszielen

unterscheidet. J gibt dagegen keine Antwort auf die Frage nach dem Verhältnis

zwischen der Belastung der Tiere und dem Versuchsziel. Dabei muss offen

bleiben, ob es sich um eine bewusste Lücke im Gutachten handelt; dies er­scheint

immerhin denkbar, weil der Gutachter betont, dass die Erkenntnisgewinne nur

langfristig realistisch erschienen. Sodann ist auch die verneinende Antwort Ls

zu berück­sichtigen, jedoch mit den Vorbehalten, dass sie von der An­nahme

eines zu hohen Schwe­regrads ausgeht und dass die zugrunde liegenden ethischen

Argumente nicht unbesehen für die Abwägung nach rechtlichen Gesichtspunkten über­nommen

werden können.

9.2.3

Allerdings entfalten die Gutachten in Bezug auf die Frage nach der Verhält­nismässigkeit

des Tierversuchs ohnehin keine bindende Wirkung, da diese eine Rechts­frage darstellt.

Unbestrittenermassen sagt sodann die Unterstützung eines Projekts durch den SNF

nichts aus zu dieser Güterabwägung, da der SNF nur die wissenschaftliche Qua­lität

der Forschungsprojekte beurteilt und die notwendigen Bewilligungen durch die zu­ständigen

Behörden vorbehalten bleiben (vgl. Art. 17 SNF-Beitragsreglement; SNF, Das

Bewilligungsverfahren für Forschungsversuche im SNF bezüglich Tierversuchen

[verein­fachte Darstellung]; SNF, Empfehlungen von EKAH und EKTV zu

Primatenversuchen, Stellungnahme des SNF zu den Empfehlungen an

forschungsfinanzierende Stellen, 4. Oktober 2006 [www.snf.ch:

"Aktuell": "Dossiers": "Tierversuche"]).

9.2.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die

Gutachten, die Beweismittel sowie die Fachkenntnisse des Veterinäramts und der

Tierschutzkommission grundsätzlich korrekt gewürdigt hat und dass ihr auch

nicht vorgeworfen werden kann, sie habe massgebliche Literatur zu Unrecht nicht

berücksichtigt (vorn E. 5.3).

9.3

An dieser

Stelle ist jedoch auf den Vorwurf der Beschwerdeführer einzugehen, die Vor­instanz

habe die Folgerungen des Berichts "Forschung an Primaten – eine ethische

Bewertung" von EKTV und EKAH (Bern 2006) zu unkritisch übernommen und

dadurch unzulässigerweise ihre Kognition eingeschränkt.

9.3.1

Die Vorinstanz führt zunächst aus, die Empfehlungen des Berichts seien

"zu berück­sichtigen". Hierauf stellt sie ihre bereits vorher

begründeten Bewertungen des Nutzens der erwarteten Erkenntnisse und der

Belastung der Versuchstiere einander gegen­über und schliesst sodann, dass

"[a]ngesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichti­gung der

Empfehlungen der [EKTV und der EKAH] für den vorliegenden Versuch das Interesse

der Versuchstiere an Belastungsfreiheit höher zu gewichten [ist] als das mensch­liche

Interesse am Versuchsergebnis", weshalb der Tierversuch nicht zu

bewilligen sei.

9.3.2

Zwar ist diese Begründung des Ergebnisses der Güterabwägung knapp. Es kann

ihr aber nicht entnommen werden, die Vorinstanz habe die Ergebnisse des

Berichts von EKTV und EKAH unbesehen übernommen: Zum einen verwendet die

Vorinstanz den Begriff des "Berücksichtigens". Nach gängiger

juristischer Terminologie heisst dies, dass sie sich ge­rade nicht an die

Ergebnisse des Berichts gebunden gefühlt hat, sondern dass sie ihn in ihre

Überlegungen miteinbezogen hat; ähnliche Bedeutungsgehalte wie

"berücksichtigen" hät­ten im vorliegenden Zusammenhang etwa

"mitbedenken", "in Erwägung ziehen", "beach­ten",

"würdigen". Zum andern ist erfahrungsgemäss das eigentliche

Entscheidungsmoment sehr schwer zu erfassen, gerade in einem Fall wie dem

vorliegenden, wo qualitativ ver­schiedene Güter wie der wissenschaftliche

Nutzen und die Belastung der Versuchstiere gegeneinander abzuwägen sind, deren

Bestimmung erst noch mit weitreichenden Unsi­cherheiten behaftet ist. Die

Knappheit der fraglichen Erwägung der Vorinstanz liegt hierin begründet und

kann nicht als Anzeichen einer unzulässigen Bindung an den Bericht von EKTV und

EKAH betrachtet werden.

9.4

9.4.1

Die Vorinstanz hat folgende Gesichtspunkte in die Güterabwägung einbezogen:

Den Nutzen des Versuchs hat sie einerseits anhand von dessen Eignung beurteilt,

Kenntnisse in der Grundlagenforschung zu erlangen; anderseits hat sie die

Chancen einer klinischen An­wendbarkeit der Ergebnisse mitberücksichtigt. Diese

Kriterien sind adäquat (vorn E. 6 f.). Im Rahmen der eigentlichen

Güterabwägung ist die Vorinstanz sinngemäss von einer Son­derstellung der

nicht-humanen Primaten ausgegangen; die Berechtigung dieses – stark ge­wichteten

– Kriteriums ist im Folgenden ebenso zu prüfen wie die Frage, ob die Vorinstanz

weitere Aspekte zu Unrecht berücksichtigt oder übergangen hat.

9.4.2

Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.3.3), ist es dagegen nicht Sache

des Verwal­tungsge­richts, selber in freier Rechtsschöpfung Kriterien der

Güterabwägung aufzustellen. Es wären alternativ oder ergänzend zum Vorgehen der

Vorinstanz andere bzw. weitere Methoden denkbar, zum Beispiel das Aufstellen

von Fragen- oder Kriterienkatalogen zur Festlegung einer Skala des

Forschungsnutzens, wie es für das deutsche Recht vorgeschla­gen wird (vgl.

Hirt/Maisack/Moritz, § 7 Rn. 55). Im Folgenden ist nicht nach solchen

al­ternativen oder ergänzenden Vorgehensweisen zu suchen; vielmehr ist zu

prüfen, ob die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien und deren Gewichtung

rechtmässig sind. Darin ist die Prüfung eingeschlossen, ob gesetzlich

vorgeschriebene Kriterien übersehen wurden oder ob umgekehrt gesetzlich

ausgeschlossene Kriterien berücksichtigt wurden.

9.5

Somit ist

danach zu fragen, ob die Vorinstanz die Empfehlungen von EKTV und EKAH

aufnehmen und daraus folgern durfte, dass "[a]us ethischen Gründen ...

Bewilli­gungsbehörden Versuche mit Primaten ... im Rahmen ihres aktuellen

Beurteilungsspiel­raums nur mit grösster Zurückhaltung" gestatten sollten.

9.5.1

Die Abwägung zweier qualitativ unterschiedlicher Güter (des Nutzens der

Forschung für den Menschen einerseits, der Belastung für die betroffenen Tiere

anderseits) verlangt nach einem Massstab, den der Gesetzgeber nicht

bereitstellt. Die Vorinstanz verlässt unter diesen Umständen den Rahmen ihres

Beurteilungsspielraums nicht, wenn sie mit EKTV und EKAH darauf verweist, dass

Primaten aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer kognitiven Fähigkeiten eine

Sonderstellung zukomme, und damit die Hierarchie der Tier­arten in ihrer

Abwägung mit gewichtet. Immerhin verlangt das Tierschutzgesetz bei einer

anderen Fragestellung, die aber in nahem Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden

Abwägung steht, die Berücksichtigung der Hierarchie der Tierarten: Art. 16

Abs. 3 TSchG schreibt vor, dass Versuche an höheren Tieren, beispielsweise

an Säugetieren, nur ausge­führt werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit

niedriger stehenden Tierarten erreicht wer­den kann. Dieser Grundsatz wird in

Art. 61 Abs. 1 lit. d TSchV als Bewilligungsvorausset­zung

umschrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Hierarchie auch

innerhalb der Klasse der Säugetiere zu beachten. (Die Begriffe der

"Hierarchie" und der "Tierart" werden hier hilfsweise

ungeachtet allfälliger biologischer Unstimmigkeiten ver­wendet.)

Zwar scheint sich diese Betrachtungsweise nicht einfach

mit der Leidens- oder Empfin­dungsfähigkeit begründen zu lassen (die jedenfalls

nicht völlig kongruent mit den kogniti­ven Fähigkeiten ist); sie stellt

vielmehr – implizit oder explizit – auch auf die kognitiven Fähigkeiten und auf

die nahe Verwandtschaft mit dem Menschen ab. Das Kriterium der Hierarchie der

Tierarten ist insofern ethisch begründet – worauf auch die Vorinstanz hin­weist

– und weist Querbezüge zum Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur auf (wo­bei

in der Lehre Zweifel am Unterscheidungsmerkmal der Entwicklungsstufe ebenfalls

mit der Würde der Kreatur begründet werden, vgl. Ina Praetorius/Peter Saladin,

Die Würde der Kreatur [Art. 24novies Abs. 3 BV], Bern

1996, S. 119). Diese Zusammenhänge sprechen jedoch gewiss nicht gegen die

Anwendung des Kriteriums, ungeachtet dessen, dass die Rechtsanwendung beim

direkten Rückgriff auf Verfassungsprinzipien darauf achten muss, die

gesetzlichen Konkretisierungen und Abwägungsvorschriften nicht

unzulässigerweise zu überspielen.

Zusammenfassend: Eine analoge Anwendung des in Art. 16

Abs. 3 TSchG enthaltenen Kriteriums der Hierarchie der Tierarten erscheint

überzeugend. Anzufügen ist, dass der spezifischen Leidensfähigkeit einzelner

Tierarten gegebenenfalls zusätzlich bei der Belas­tungseinstufung Rechnung zu

tragen ist.

9.5.2

Ein Indiz dafür, dass die Verwendung dieses Kriteriums den Intentionen des

Gesetz­gebers nicht widerspricht, stellt im Übrigen der Bericht der

nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 16. Februar

2007.

zur Parlamentarischen Initia­tive Maya Graf "Verbot von mittel- und

schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten" (Geschäfts-Nr. 06/464,

www.parlament.ch) dar. Dort wird ausdrücklich erwähnt, die "für die

ethische Begutachtung von Tierversuchen zuständigen Kommissionen könn[t]en ...

be­reits heute darauf hinwirken, belastende Versuche mit Primaten

einzuschränken, wie zwei aktuelle Beispiele von Rekursen im Kanton Zürich

zeigen". Kein Widerspruch zum Ge­sagten liegt darin, dass der Nationalrat

am 20. Dezember 2007 beschlossen hat, der ge­nannten Parlamentarischen

Initiative keine Folge zu geben. Die Initiative verlangte näm­lich, Tierversuche

der Schweregrade 1–3 an grossen Menschenaffen sowie Tierversuche der

Schweregrade 2 und 3 an Primaten überhaupt zu verbieten.

9.6

Laut der

Beschwerdegegnerschaft ist die Würde der Kreatur bei der Güterabwägung – oder

bereits bei der Bestimmung des Schweregrads der Belastung – mitzuberücksichti­gen.

9.6.1

Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist grundsätzlich auch im Bereich des

Tier­schutzes beachtlich (vgl. vorn E. 2.2) und kann als Begründung dafür

angesehen werden, das Wohlergehen der Tiere als Rechtsgut in die Güterabwägung

einzubeziehen. Die Be­gründungen für die Vornahme der Güterabwägung und die

darin abzuwägenden Rechts­güter sind jedoch zu unterscheiden. Es ginge auch

nicht an, in einer vom Gesetzgeber be­wusst offen belassenen Güterabwägung ein

einziges von mehreren involvierten Verfas­sungsprinzipien und ‑rechten

systematisch zu privilegieren. Nicht zu folgen ist daher der in der Literatur

geäusserten Ansicht, das Verfassungsprinzip der Würde der Kreatur, das den Tierschutz

verstärke, sei "ein zusätzliches erhebliches Gewicht in der Waagschale

dieses Interesses und [müsse] somit die Abwägung der Interessen

beeinflussen" (Praeto­rius/Saladin, S. 119 mit weiterem Hinweis).

Dies gilt bei der Anwendung des noch gelten­den Rechts umso mehr, als der

Gesetzgeber sogar im neuen Tierschutzgesetz, in dem die Würde der Kreatur

explizit berücksichtigt wird, an der Offenheit der Abwägung nichts geändert hat

(Art. 19 Abs. 4 nTSchG). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Würde der Kreatur in der Güterabwägung nur insofern eine Rolle spielen kann,

als eine Würdeverlet­zung sich als Belastung des Tiers äussert, namentlich als

Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens (dazu vorn E. 9.1).

9.6.2

Die Frage braucht hier allerdings nicht abschliessend behandelt zu werden:

Zum ei­nen ist die Würde der Kreatur vorliegend nicht entscheidrelevant. Zum

andern kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich unzulässigerweise

auf diesen Grundsatz abgestützt: Sie führt aus, dass das geltende Recht – im

Gegensatz zum neuen Tierschutzgesetz – eine Berücksichtigung der Würde der

Kreatur im Bereich des Tier­schutzes bzw. bei der Bewilligung von Tierversuchen

nicht vorschreibe, dass jedoch "die vorzunehmende Güterabwägung bei

Tierversuchen auch der Berücksich­tigung der Würde des Tieres dient und dieser

bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung Rechnung zu tra­gen ist" (E.

4b/cc). Diese Aussagen finden sich im Abschnitt zu den Rechtsgrundlagen, und

die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid bei der Bewertung der Belastung und bei

der Güterabwägung nicht mehr auf die Würde des Tiers zurück. Es be­stehen somit

keine Anhaltspunkte, dass sie diesen Grundsatz in unzulässiger Weise über­bewertet

hätte.

9.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihren

Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Korrekt ist die Würdigung des For­schungsnutzens,

wonach der konkrete Versuch zwar Erkenntnisse von einiger Bedeutung für die

Grundlagenforschung zeitigen dürfte, das Erreichen der langfristigen

Versuchsziele und allfällige spätere Anwendungsmöglichkeiten jedoch unsicher

sind. Zutreffend ist die Einstufung der Belastung der Tiere unter Schweregrad

2.

Schliesslich durfte die Vorinstanz auch das Kriterium der Hierarchie der

Tierarten in Analogie zu Art. 16 Abs. 3 TSchG he­ranziehen und eine

restriktive Bewilligungspraxis im Fall von Tierversuchen an Primaten darauf

abstützen. Im Übrigen hat die Vorinstanz weder sachfremde Kriterien in die Güter­abwägung

einbezogen noch gesetzlich vorgesehene Kriterien übersehen.

Am Ergebnis ändert nichts, dass mit der vorgenommenen

Abwägung zugleich über die Zulässigkeit der Einschränkung der

Forschungsfreiheit nach Art. 20 in Verbindung mit Art. 36 BV

entschieden wurde. Ob der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig ist, ist

grundsätzlich frei zu prüfen, da keine Gründe für eine Zurückhaltung gegeben

sind (vgl. vorn E. 4.3.2; Jörg Paul Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung

vom 29. Mai 1874, 1987, Einleitung zu den Grundrechten [Müller,

Einleitung], Rz. 161 f.). Die Lehre geht allerdings von einer

Abstufung der Prüfungsdichte in Relation zur Schwere der Grund­rechtsbeeinträchtigung

aus (Müller, Einleitung, Rz. 157; Markus Schefer, Die Beein­träch­tigung

von Grundrechten, Bern 2006, S. 87 ff.). Soweit sie sich mit der

Frage befasst, nimmt die Doktrin an, dass der heutige Art. 13 Abs. 1

TSchG die Prüfung der Verhältnis­mässigkeit einer Bewilligungsverweigerung

unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zu­lässt, namentlich bei

Berücksichtigung von beruflichen Dispositionen der Forschenden, wozu

insbesondere auch die Freiheit der Wahl des Forschungsgegenstandes gehört (vgl.

Zenger, S. 141 f.). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben.

Die Verweigerung einer Bewilligung für einen bestimmten

Tierversuch ist nämlich nicht als schwerer Eingriff in die Forschungsfreiheit

zu betrachten, da möglicherweise bereits Änderungen des Versuchszwecks oder der

Versuchsanordnung mit nur geringfügigen Auswirkungen für die Forschung genügen

können, um eine Bewilligung zu erlangen. Der ebenfalls auf Verfassungsebene

verankerte Schutz von Tieren vor unnötigen Belastungen ist hoch zu gewichten.

Er vermag auch im konkreten Fall den Eingriff in die Forschungs­freiheit im

Ergebnis zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die beruflichen Dispositio­nen

der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind. Immerhin verfügen diese im Rahmen

ihres langfristigen Projekts über einen gewissen Spielraum bei der Formulierung

ihrer wis­senschaftlichen Fragestellungen, die sie etwa im Zusammenhang mit

ihrer Aufnahme in den NCCR Neuro entsprechend abgeändert haben.

10.

Die Beschwerdeführer verweisen zwar verschiedentlich

darauf, dass das fragliche For­schungsprojekt Teil einer langen Versuchsreihe

sei. Zu Recht rügen sie aber nicht, dass die früheren Bewilligungen eine

Vertrauensgrundlage geschaffen hätten oder dass die Aufhe­bung der Bewilligung

durch die Rekursbehörde an den für Praxisänderungen geltenden Voraussetzungen

zu messen sei. Ebenso wenig machen sie substanziiert geltend, das Vete­rinäramt

habe – namentlich mit der Einstufung des Versuchs in Schweregrad 2 – seine Praxis

im Vergleich zur Prüfung der vorangehenden Bewilligungen verschärft.

11.

11.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag (§ 70

in Verbin­dung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Unter

Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sind die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-

festzusetzen (§§ 2 und 4 f. der Gebüh­renverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).

11.2

Die

Beschwerdegegnerschaft beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 und 3 VRG. Bei der Beschwerdegegnerin 1, der

Tierversuchskommission, handelt es sich um eine vom Kanton Zürich eingesetzte

Kommission ohne Rechtspersön­lichkeit. Da das Gemeinwesen in der Regel keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist der Beschwerdegegnerin 1 eine

solche zu verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Den

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 2–6 ist durch ihre Beteili­gung am

Verfahren als Einzelmitglieder der Tierversuchskommission kein zusätzlicher

Aufwand entstanden. Sie werden im Übrigen nach ihren eigenen Angaben vom Kanton

Zürich für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt. Ihnen ist deshalb eine Par­teientschädi­gung

ebenfalls zu versagen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit of­fen

bleiben, ob die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt noch als Partei am Verfahren

beteiligt ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter soli­darischer

Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

in­nert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …