VB.2007.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00164
21. Juni 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10050)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00164
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Anwaltsrecht: Büssung wegen Verletzung von Berufsregeln (Zeugenbeeinflussung)
(In einem Beschwerdeverfahren war stritig, ob der Schuldner einen gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehl persönlich entgegen genommen hatte. Der Rechtsanwalt der Gläubigerin wies dem vom Schuldner als Zeugen angerufenen Zustellbeamten des Betreibungsamts ein Bild des Schuldners vor und brachte damit den Beamten zur Erklärung, dass er den Zahlungsbefehl dem Schluldner persönlich ausgehändigt habe. Diese Bestätigung reichte er dem Gericht ein. Das Gericht hiess die Beschwerde des Schuldners gut, da die Zeugenerklärung wegen Zeugenbeeinflussung nicht verwertbar sei, und verzeigte den Vertreter der Gläubigerin (Beschwerdeführer) wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-.)
Eine acht Monate nach dem Vorfall und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgte Anzeige führt nicht zu einem Nichteintreten (E. 2).
Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, Kontakt auf (E. 3.1).
Eine Zeugenbeeinflussung umfasst weit mehr, als Druck auf den Zeugen auszuüben oder dessen Willen oder Handeln zu beeinträchtigen. Verboten ist jegliche Einflussnahme. Der Hauptvorwurf beschlägt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen und dabei insbesondere das Vorweisen des Bildes des Schuldners. Damit ist die Zeugenbeeinflussung erstellt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer zielte direkt darauf ab, eine Einvernahme des von der Gegenpartei angerufenen Zeugen zu verhindern und verstiess damit gegen das Kriterium der störungsfreien Sachverhaltsermittlung. Der Zeugenkontakt war in prozessualer Hinsicht nicht notwendig (E. 4.3).
Die Strafzumessung erweist sich als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend im Sinne von § 50 VRG (E. 5.2).
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSREGELN
DISZIPLINARAUFSICHT
GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG
SORGFALTSPFLICHT
STRAFZUMESSUNG
UNVERZÜGLICH
ZEUGENBEEINFLUSSUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 15 Abs. I BGFA
Zus. 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00164
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident i.V. Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
RA A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte, im Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In einem gegen eine Konkursandrohung erhobenen
Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht X war strittig, ob der betriebene C
den von seiner geschiedenen Ehefrau D gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehl über
Fr. 323'000.- persönlich entgegen genommen hatte. Nach der
Beschwerdeerhebung durch C nahm Rechtsanwalt A als Vertreter der Ehefrau am 2.
August 2005 Kontakt auf mit dem vom Schuldner als Zeugen angerufenen Zustellbeamten
des Betreibungsamtes. Auf Vorweisen eines Bildes von C in der Zeitschrift E
brachte er den Beamten zur Erklärung, dass er den Zahlungsbefehl dem Schuldner
persönlich ausgehändigt habe. Auf ein Schreiben des Anwalts vom gleichen Tag an
das Betreibungsamt bestätigte der Zeuge seine Äusserung durch Unterzeichnung
eines Auszugs der zweiten Seite dieses Briefes. Diese Bestätigung reichten
sowohl das Betreibungsamt selber als auch hernach Rechtsanwalt A dem Bezirksgericht
X als Beweismittel ein. Obwohl der Betreibungsbeamte die Zustellung an C in
einer förmlichen Zeugeneinvernahme vom 16. November 2005 erneut bekräftigte,
hiess das Gericht die Beschwerde des Schuldners am 10. Februar 2006 gut. Dabei
stufte es die schriftliche Zeugenerklärung als widerrechtlich erlangt und die
Zeugenaussage wegen der Beeinflussung des Zeugen durch Rechtsanwalt A als nicht
verwertbar ein.
Nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides verzeigte die
6. Abteilung des Bezirksgerichtes X Rechtsanwalt A am 22. März 2006 wegen
Verletzung von Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte. Der Anzeigeerstatter war der Meinung, mit der Zeugenbeeinflussung
habe der Verzeigte nicht nur die zivilprozessualen Vorschriften verletzt,
sondern auch gegen die Berufsregeln verstossen. Im Weiteren habe sich der
Verzeigte am 15. September 2005 beim bezirksgerichtlichen Referenten telefonisch
über die Verfahrensdauer beschwert und ihn davon zu überzeugen versucht, dass
die Beschwerde aufgrund der Zeugenerklärung spruchreif sei. Darin liege eine
Verletzung des Verbots des Berichtens, was ebenfalls zur Anzeige gebracht
werde.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 1. März 2007 bestrafte die
Aufsichtskommission den beschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung von Art. 12
lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 1'500.- und
auferlegte ihm eine Staatsgebühr von Fr. 2'000.-. Dabei wertete die Kommission
die Kontaktierung und Beeinflussung des Zeugen als Verletzung der Berufspflichten,
nicht aber das Telefongespräch des Verzeigten mit dem Referenten.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinierte am 10.
April 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Disziplinarentscheides sowie die Feststellung, dass er sich keiner Verletzung
von Berufsregeln schuldig gemacht habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 2. Mai 2007 auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Disziplinarverfahren
vorgebracht, auf die Verzeigung sei nicht einzutreten, da die Anzeige nicht
unverzüglich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgt sei. Die Aufsichtskommission
hatte dazu erwogen, das BGFA schweige sich über die Folgen einer nicht
unverzüglichen Meldung aus. Diese lex imperfecta sei lediglich als Ordnungsvorschrift
zu würdigen, die sich nicht auf die Frage der Anhandnahme eines
Disziplinarverfahrens auswirke. Es sei auch nicht stossend, dass die Verzeigung
erst acht Monate nach dem zur Diskussion stehenden Verhalten des Beschuldigten
erfolgt sei. Es sei durchaus gerechtfertigt gewesen, den rechtskräftigen
Beschwerdeausgang und damit die konkreten Auswirkungen der Fotokonfrontation
abzuwarten. Diese seien auch für die disziplinarische Beurteilung der Sache nicht
unerheblich. Im Übrigen sei die disziplinarische Verfolgung erst zehn Jahre
nach dem Vorfall absolut verjährt.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese rechtliche
Beurteilung in Frage stellen könnte. Weder aus dem Wortlaut von Art. 15
Abs. 1 BGFA noch aus dem Sinn des gesamten Regelwerkes lässt sich ableiten,
dass die Disziplinwidrigkeit eines Anwaltes wegen einer nicht unverzüglichen
Meldung nicht geahndet werden sollte. Das öffentliche Interesse am Schutz des
Publikums und an der Sicherstellung der Qualität der Anwaltsleistung verbietet
es nachgerade, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von der Einhaltung
der unverzüglichen Meldung abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer ist
offenbar der Auffassung, die verspätete Meldung müsse als Amtspflichtverletzung
– wenn schon nicht gestützt auf Bundesrecht, so doch gemäss dem kantonalen
Anwaltsgesetz – durch Nichteintreten sanktioniert werden. Damit verkennt er,
dass das kantonale Anwaltsgesetz ebenso wie das BGFA nicht die Aufsicht über
die Gerichts- und Verwaltungsbehörden, sondern diejenige über die Anwälte zum
Inhalt hat. Der dabei verfolgten Zielsetzung entspricht es, dass das Disziplinarverfahren
im Kanton Zürich selbst ohne schriftliche Verzeigung oder Meldung von Amtes
wegen eingeleitet werden kann (§ 30 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 [AnwG]). Ob demnach das Zuwarten des Bezirksgerichtes
mit der Meldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gerechtfertigt
war oder nicht, bzw. ob sich der Verfahrensausgang auf die Beurteilung des
Verstosses auswirkt, spielt daher keine Rolle.
3.
3.1
Gemäss Art. 12
lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft auszuüben. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis zum
Klienten, sondern auch gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit.
Die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt auch in der
Wahl der Mittel ein, indem sie ihm gebietet, die Wahrung der Interessen des Klienten
ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben. Zur
sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12
lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen
beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht
kommen. Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken
unerlässlich ist, Kontakt auf (Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz
Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 22
und 37 mit Hinweisen).
3.2
Die Aufsichtskommission
erwog in ihrem Entscheid, eine Kontaktnahme des Anwalts mit einem mutmasslichen
Zeugen sei nicht grundsätzlich verboten, dabei seien jedoch verschiedene
Kriterien zu beachten. Eines dieser Kriterien sei das Klienteninteresse. So
könne es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären,
was dieser wirklich wisse, um zu vermeiden, dass sich seine Befragung zum
Nachteil der Klientschaft auswirke. Ein zweites Kriterium sei die störungsfreie
Sachverhaltsermittlung, die im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der
Untersuchungsbehörde liege. Ein Einwirken auf den Zeugen sei generell verboten,
Kontakte oder Befragungen seien so auszugestalten, dass jede Beeinflussung
vermieden werde. Drittens müsse für die Kontaktierung des Zeugen eine gewisse
Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen Grundlage bestehen. Sie sei unzulässig,
wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende
Stelle erzielt werden könnte. Gegen alle drei Kriterien habe der
Beschwerdeführer verstossen. Seine Klientschaft habe kein Interesse daran haben
können, zwecks Verfahrensabkürzung eine unsorgfältige und mit dem Risiko des
Scheiterns behaftete Personenidentifikation in Kauf zu nehmen. Mit der
formlosen Vorlage einer Fotografie des Schuldners habe der Verzeigte eine
verfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte
Identitätsabklärung verunmöglicht. Eine sachliche Notwendigkeit für dieses Vorgehen
habe auch nicht bestanden, da die Gegenpartei die Zeugeneinvernahme bereits beantragt
hatte. Sein Vorprellen habe im Gegenteil dazu geführt, dass das Gericht die
Nichtigkeit der Konkursandrohung festgestellt habe.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer möchte den Sachverhalt, wie ihn die Aufsichtskommission darstellte,
in verschiedenen Punkten richtig gestellt haben. Diese Kritik betrifft
durchgehend Details, die nichts an der für die Beurteilung wesentlichen
tatsächlichen Grundlage ändern:
So ist es nicht entscheidend, dass die Kontaktnahme des
Beschwerdeführers mit dem späteren Zeugen erst nach der ersten Stellungnahme
des Betreibungsamtes vom 14. Juli 2005 erfolgte. Diese erste Stellungnahme des
Betreibungsamtes wurde nämlich während der Ferienabwesenheit des Zustellbeamten
verfasst und stützte sich daher nur auf das Betreibungsregister sowie die
Zustellbescheinigung, nicht aber auf eine Aussage des Zeugen selber oder eine
Identifikation des Schuldners durch den Zeugen. Dementsprechend wird in dieser
ersten Stellungnahme auch eine Gegenüberstellung des Zustellbeamten mit dem
Betriebenen als zweckmässig bezeichnet. Dieser weiteren Beweiserhebung ist der
Beschwerdeführer durch die direkte Kontaktnahme mit dem Zeugen und die Vorlage
des Bildes des Betriebenen mit Namensnennung zuvorgekommen.
Auch kommt es nicht darauf an, dass das Betreibungsamt
selber die schriftliche Erklärung des Zeugen aus dem Brief des
Beschwerdeführers vom 2. August 2005 herauskopierte, unterschreiben liess und
dem Gericht direkt einreichte, bevor der Beschwerdeführer seinerseits seine
Beschwerdeantwort erstellte und die Bestätigung beilegte. Als dies geschah, war
der fragliche Zeuge bereits vom Beschwerdeführer kontaktiert und mit dem Bild
des Schuldners konfrontiert worden.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet weiter zu Unrecht, den Zeugen mit seiner
Intervention beeinflusst zu haben. Eine Zeugenbeeinflussung umfasst entgegen
seiner Auffassung weit mehr, als Druck auf den Zeugen auszuüben oder dessen
Willen oder Handeln zu beeinträchtigen. Verboten ist jegliche Einflussnahme
(vgl. Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Art. 12 N 22). Vorliegend wird
dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie sein schriftlicher Vorstoss beim
Vorsteher des Betreibungsamtes und schon gar nicht dessen zweite Stellungnahme
zuhanden des Gerichts vorgeworfen. Der Hauptvorwurf beschlägt vielmehr die
direkte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen und dabei insbesondere das Vorweisen des
Bildes des Schuldners zwecks Identifikation. Der Zeuge hatte zuvor selber auf
dem Zahlungsbefehl bescheinigt, diesen dem Schuldner persönlich ausgehändigt zu
haben, obwohl er dessen Identität damals nicht überprüft hatte. Wenn nun dieser
Zeuge mit einem in einer Zeitschrift veröffentlichten und mit Namen versehenen
Bild des Schuldners konfrontiert wird, so ist eine nachträgliche Identifizierung
wesentlich leichter zu erreichen, als wenn diese aus einer Reihe von anonymen
Personen heraus oder mittels einer Beschreibung aus dem Gedächtnis hätte
erfolgen müssen. Mit Kenntnis des Bildes erreichte der Zeuge daher einen Wissensstand,
der zwangsläufig in seine spätere Zeugenbefragung einfloss und eine
unvoreingenommene Personenidentifikation verunmöglichte. Damit ist die
Zeugenbeeinflussung erstellt.
Was der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung
vorbringt, überzeugt nicht. Für die Beurteilung seiner Intervention ist nicht
massgebend, dass das Bezirksgericht den Schuldner nach Eingang der
schriftlichen Zeugenerklärung vorerst zur weiteren Stellungnahme aufgefordert
hatte. Der Beschwerdeführer mag dadurch kurzfristig in seiner Hoffnung auf ein
rasches Prozessende bestärkt worden sein. Da der Schuldner jedoch trotz
Zeugenerklärung an seiner Sachdarstellung festhielt, war eine gerichtliche
Zeugenbefragung unumgänglich. Mit seinem Vorgehen, das den Prozess zu Gunsten
der Gläubigerin verkürzen sollte, erreichte der Beschwerdeführer daher im
Endeffekt eine Prozessverlängerung und verhinderte vor allen Dingen eine zu
Gunsten seiner Klientin verwertbare Zeugenbefragung. Keine Rolle spielt dabei,
dass der Zustellbeamte im Zeitpunkt der Intervention noch nicht offiziell als
Zeuge zugelassen oder gar vorgeladen war, war er doch bereits eindeutig vom
Schuldner als Zeuge angerufen worden. Ebenso wenig kann darauf abgestellt
werden, dass der Zeuge als Amtsträger nur bestätigen sollte, was er bereits auf
dem Zahlungsbefehl bescheinigt hatte. Diese Bescheinigung war ohne jegliche
Identitätsprüfung erfolgt und hatte daher für sich kaum Beweiskraft. Aus dem
Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (BJM 2006, S. 47) lässt sich in dieser Hinsicht nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten. Dass der von jenem Verfahren betroffene Anwalt
einen bereits einvernommenen Belastungszeugen nachträglich zum Widerruf seiner
Aussagen gebracht hatte, was als Verletzung der anwaltsrechtlichen
Berufspflicht gewertet wurde, bedeutet nicht, dass die verbotene Zeugenbeeinflussung
in jedem Fall eine derartige Intensität zu erreichen hätte. Es kommt auch nicht
einmal darauf an, ob der Betreibungsbeamte durch die Intervention tatsächlich
beeinflusst wurde, bzw. ob er den Schuldner auch bei einer korrekten
Beweiserhebung hätte identifizieren können. Da sich die Kausalität und der
Erfolg einer Einflussnahme im Nachhinein naturgemäss kaum feststellen lassen,
verbieten die Berufsregeln dem Anwalt bereits jeglichen Versuch der Zeugenbeeinflussung.
Zu Recht erachtete die Aufsichtskommission auch ihren in
ZR 104 Nr. 62 veröffentlichten Entscheid im vorliegenden Zusammenhang als nicht
einschlägig. In den veröffentlichten Erwägungen jenes Falles ging es
ausschliesslich um die Frage, ob sich ein Anwalt, der aufgrund einer Befragung
eines hiesigen Treuhänders ein Affidavit für ein ausländisches Scheidungsverfahren
erstellte, einer verbotenen Zeugenbefragung für einen fremden Staat im Sinne
von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Zwar sah die Kommission
in diesem Vorgehen keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (vgl.
Ingress), jedoch geht aus dem Sachverhalt auch nicht hervor, dass der Verzeigte
bei der Befragung versucht hätte, den Zeugen zu beeinflussen.
4.3
Unter
Verweis auf den Handlungsablauf erwog die Anwaltskommission auch zutreffend,
der Beschwerdeführer habe direkt darauf abgezielt, eine Einvernahme des von der
Gegenpartei angerufenen Zeugen zu verhindern und daher gegen das Kriterium der
störungsfreien Sachverhaltsermittlung verstossen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Kriterium der
sachlichen Notwendigkeit für einen Zeugenkontakt im Allgemeinen in Frage
stellt, und seine Intervention im Besonderen zu rechtfertigen sucht, ist ihm
ebenfalls nicht zu folgen. Zu Recht verlangt die Aufsichtskommission sachliche
Gründe dafür, dass ein Anwalt einen potentiellen Zeugen eines Verfahrens selber
befragt. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn dieser Zeuge wie vorliegend
bereits von der Gegenpartei angerufen wurde und dessen Aussage eine zentrale Bedeutung
für den Prozessausgang hat. Dass der Beschwerdeführer glaubte, im vermeintlichen
Interesse seiner Klientin an einer zeitnahen Identifikation des Schuldners
durch den Zeugen zu handeln, ändert nichts daran, dass sein Zeugenkontakt in
prozessualer Hinsicht nicht notwendig war. Hätte der Zeuge den Schuldner
tatsächlich auch unbeeinflusst vor Gericht identifizieren können, was ungewiss
bleibt, so hat das Vorgehen des Beschwerdeführers seiner Klientin im Endeffekt
geschadet. Es gibt keine sachliche Notwendigkeit für einen Anwalt, einen
solchen Prozessschaden für die Klientschaft zu riskieren.
Die Aufsichtskommission hat daher zu Recht einen Verstoss
gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von
Art. 12 lit. a BGFA bejaht.
5.
5.1
Zum Mass
der Disziplinarstrafe erwog die Vorinstanz, der zu beurteilende Verstoss wiege
nicht leicht, weil der Beschuldigte die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen
Verfahren vorsätzlich und mutwillig beeinträchtigt habe. Zu seinen Gunsten sei
zu berücksichtigen, dass er in der – allerdings erst kurzen – Zeit seiner
Anwaltstätigkeit noch nie diszipliniert werden musste. Eine Bestrafung mit
einer Busse von Fr. 1'500.- erscheine unter diesen Umständen als angemessen.
Mit dieser – wenn auch knappen – Begründung hat die
Aufsichtskommission ihre Überlegungen zur Strafzumessung genügend dargelegt und
damit der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich gemacht.
5.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, es werde nicht erklärt, weshalb die
Kommission das Vorgehen als vorsätzlich und mutwillig einstufte. Diese
Beurteilung bildet jedoch eine schlüssige Folge aus den vorangegangenen
Erwägungen. Danach soll der Beschwerdeführer darauf abgezielt haben, die
Zeugeneinvernahme zu verhindern, ja zu torpedieren, was ihm auch gelungen sei.
Es habe ihm klar sein müssen, dass die formlose, privat vorgenommene
Identifizierung eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugeneinvernahme
durch das Gericht verhindern musste. Trotz der teilweise berechtigten Kritik
des Beschwerdeführers an dieser Formulierung ergibt sich deren Sinn ohne
weiteres aus dem Sachzusammenhang. Mit der Zeugenbeeinflussung wurde
selbstverständlich nicht die regelkonforme nachfolgende Zeugeneinvernahme verhindert
– diese hat ja auch tatsächlich stattgefunden – sondern es wurde ein zu Gunsten
seiner Klientin verwertbares Beweisergebnis verhindert. An Vorsatz und Absicht
des Beschwerdeführers freilich ändert dies nichts.
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Aufsichtskommission
weiter vor, sie hätte im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten auch seine
Absichten und seine Rolle als Anwalt sowie die Handlungen von Gericht,
Gegenpartei und Zeuge in die Bewertung einbeziehen müssen. Die entscheidende
erste Kontaktnahme mit dem Zeugen unter Vorweisen des Bildes sowie die dahinter
stehende Absicht, die Einvernahme dieses Zeugen überflüssig zu machen, wird
durch die vom Beschwerdeführer genannten Umstände nicht in ein wesentlich
anderes Licht gerückt. Zwar könnte immerhin berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer angesichts der ihm von seiner Klientin dargelegten Vorgeschichte
des Schuldners Anlass haben mochte, in dessen Beschwerde gegen die Konkursandrohung
ein unnötiges oder gar rechtsmissbräuchliches Verzögerungsmanöver zu vermuten.
Jedoch muss ein Anwalt trotz eines solchen Verdachtes besonnen bleiben,
kritische Distanz zur eigenen Klientschaft wahren und sich gerade im Rahmen
eines Prozesses an die vorgegebenen Formen halten. Zu Lasten des Beschwerdeführers
wirkt sich auf der anderen Seite seine im Disziplinarverfahren gezeigte
Einsichtslosigkeit aus, insbesondere dass er sein Vorgehen offenbar bis heute
noch als korrekt erachtet.
Die Strafzumessung erweist sich daher im Ergebnis und
angesichts der Bandbreite der möglichen Disziplinarstrafen von der Verwarnung
bis zum dauernden Berufsausübungsverbot als angemessen. Jedenfalls hat das
Verwaltungsgericht keinen Anlass, die von der Vorinstanz als angemessen
taxierte Strafe als Rechtsfehler zu korrigieren (§ 50 VRG).
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an ….