VB.2007.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00165
12. Juli 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10082)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00165
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Berechnung der Sozialhilfe; Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente.
[Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 14. November 2006 und 12. Dezember 2006 wirtschaftliche Hilfe gewährt. In der ersten Verfügung wurde ihm auferlegt, sich bis spätestens Ende 2006 für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden.]
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (E. 1.2).
Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Verfügung vom 14. November 2006 richtete, zu Recht nicht eingetreten, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen war (E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bezirksrat keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin ergriffen hat, kann darauf nicht eingetreten werden, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann (E. 3.3).
Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin erfolgte den SKOS-Richtlinien entsprechend und ist nicht zu beanstanden (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde, sofern Eintreten.
Stichworte:
AHV-RENTE
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFSICHTSBESCHWERDE
BERECHNUNG
FRISTVERSÄUMNIS
GRUNDBEDARF
GRUNDBEDARF II
REKURSFRIST
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 17 SHV
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00165
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Fürsorgebehörde X beschloss am 14. November 2006 A
und B mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'027.50 für den Monat
November 2006 zu unterstützen. A wurde auferlegt, sich bis spätestens Ende Dezember
2006 bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden.
Am 12. Dezember 2006 verfügte die Fürsorgebehörde die Unterstützung des
Ehepaars A und B für den Monat Dezember 2006 mit Fr. 2'747.90. Da A den
Rentenvorbezug bei der AHV-Zweigstelle noch nicht angemeldet hatte, wurde er
verwarnt und ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht.
Erwägungen
II.
Gegen die beiden Verfügungen erhob A am 16. Januar 2007
Rekurs beim Bezirksrat Y. Neben verschiedenen pauschalen Vorwürfen gegen die
Fürsorgebehörde X beanstandete er die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug und
die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit sich der Rekurs gegen die
Verfügung vom 14. November 2006 richtete, wurde er lediglich als
Aufsichtsbeschwerde behandelt, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen
war. Der Bezirksrat sah dabei keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche
Handlungen. Im Übrigen wurde der Rekurs am 23. Februar 2007 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.
III.
Dagegen erhob A am 4. April 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den
gleichen Antrag stellte der Bezirksrat am 23. Mai 2007. Der Beschwerdeführer
reichte am 31. Mai 2007 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Im
vorliegenden Verfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war, denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter
Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat
oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm neben den übernommenen
Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 500.- weitere Kosten für zahnärztliche
Behandlungen zu erstatten seien. Im Verfahren vor dem Bezirksrat hat er nicht
beanstandet, dass nicht alle Zahnarztkosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen
worden seien. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag auf Übernahme weiterer
Zahnarztkosten nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Rückzahlung der durch den
Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Prämien.
2.
2.1
In der
Verfügung vom 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet,
sich bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente
anzumelden. Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen diese
Verfügung richtete, nicht eingetreten, da die Rekursfrist bereits abgelaufen
gewesen sei. Er hat ihn diesbezüglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen
genommen. In materieller Hinsicht hat er den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug zu Recht erfolgt sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass der Bezirksrat auf den Rekurs gegen die
Verfügung vom 14. November 2006 hätte eintreten müssen. Er verweist dabei auf
ein von ihm verfasstes Schreiben vom 28. November 2006, mit welchem er die
Beschwerdegegnerin um eine einvernehmliche Lösung in einer damals bereits
vereinbarten Sitzung ersuchte. Daneben rügt er, dass er zu Unrecht zum
vorzeitigen Bezug der AHV-Rente verpflichtet worden sei.
3.
3.1
Gemäss §
22.
Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen
Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine versäumte Frist kann gemäss § 12 Abs. 2
VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur
Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Rekurs beim Bezirksrat am 16.
Januar 2007 und damit weit mehr als 30 Tage nach der Zustellung der Verfügung
vom 14. November 2006 erhoben hat. Entgegen seiner Ansicht vermag jedoch
das Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2006 die Rekursfrist
weder zu unterbrechen noch zu hemmen. Es ist demnach unerheblich, dass er
"nicht gleich Rekurs einlegen", sondern den Verhandlungsweg
beschreiten wollte, entscheidend ist einzig, dass die Rekursfrist am 16. Januar
2007.
bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht um eine
Wiederherstellung der Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersucht, wofür allerdings
auch kein hinreichender Grund bestanden hätte. Demnach wurde die Verfügung vom
14.
November 2006, welche unter anderem die Auflage zum vorzeitigen Bezug
der AHV-Rente zum Inhalt hatte, rechtskräftig.
Das Vorgehen des Bezirksrats, die Rügen gegen die Verfügung
vom 14. November 2006 als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen, ist folglich
nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Demnach kann offen gelassen werden, ob der
Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente hat, bezieht er eine solche doch
seit Januar 2007.
3.3
Sofern der
Beschwerdeführer vorliegend beanstanden will, dass der Bezirksrat zu Unrecht
keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche Massnahmen festgestellt hat, ist
darauf nicht einzutreten, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer
Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann. Dem Verwaltungsgericht kommen zudem
ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Bezirksrat bestätigte die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die
Beschwerdegegnerin. A und B lebten in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten
Ehe und seien sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Die
wirtschaftliche Hilfe sei korrekt berechnet worden, auch wenn sie tiefer als in
den Jahren 2001 und 2003 ausgefallen sei.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass nur er ein Gesuch um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe gestellt habe. Seine Ehefrau sei fälschlicherweise
"auf das Niveau der Sozialhilfe abgesenkt worden", was zur Folge
gehabt habe, dass sie neben der AHV-Rente keine Ergänzungsleistungen erhalten
habe. Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate November und
Dezember 2006 sei zudem nicht korrekt erfolgt. Der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt habe sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin massiv
verschlechtert; die wirtschaftliche Hilfe sei in den Jahren 2001 und 2003 erheblich
höher ausgefallen. Die allgemeinen Ursachen hoher Preise würden nicht zur
Kenntnis genommen. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihr Ermessen bei der
Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe missbraucht.
5.
5.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §
17.
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
5.2
Strittig
kann im vorliegenden Verfahren nur die Berechnung der Unterstützungsleistungen
für den Dezember 2006 sein. Auch wenn sich die Vorinstanz materiell zur
Berechnung der für den November 2006 gewährten wirtschaftlichen Hilfe geäussert
hat, ist sie grundsätzlich auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 14. November
2006, welche unter anderem die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für den
November 2006 zum Inhalt hatte, zu Recht nicht eingetreten (vgl. E. 2.3).
Über den gleichen Wohnsitz verfügende und im selben Haushalt
lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung einbezogen. Deshalb
spielt es keine Rolle, ob nur einer der Ehepartner um wirtschaftliche Hilfe
ersucht oder ob diese von beiden gemeinsam beantragt wird
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 1, Fassung vom
Januar 1999). Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers stimmen würde, dass
seine Frau wegen des Einbezugs in die Sozialhilfe keine Ergänzungsleistungen
erhalten hatte, konnte dies keine finanziellen Konsequenzen mit sich bringen,
wären doch die Ergänzungsleistungen als Einnahmen in das Unterstützungsbudget
aufgenommen und die wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer angesetzt worden.
Dass die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer und
seine Ehefrau im Dezember 2006 offenbar tiefer ausgefallen ist als in den
Jahren 2001 und 2003, ist nicht auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch durch
die Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Vielmehr wurden die SKOS-Richtlinien
seit der damaligen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer
überarbeitet. So wurde unter anderem der damals noch geltende Grundbedarf II
aufgehoben. Die für den Dezember 2006 erfolgte Berechnung der wirtschaftlichen
Hilfe mit einem Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr.
1'469.- pro Monat ist den heute gültigen SKOS-Richtlinien entsprechend erfolgt
(vgl. Kap. B.2.2 der Richtlinien).
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),
aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu messen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …