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Entscheid

VB.2007.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00165

12. Juli 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10082)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 14. November 2006 A

und B mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'027.50 für den Monat

November 2006 zu unterstützen. A wurde auferlegt, sich bis spätestens Ende Dezember

2006 bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden.

Am 12. Dezember 2006 verfügte die Fürsorgebehörde die Unterstützung des

Ehepaars A und B für den Monat Dezember 2006 mit Fr. 2'747.90. Da A den

Rentenvorbezug bei der AHV-Zweigstelle noch nicht angemeldet hatte, wurde er

verwarnt und ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht.

Erwägungen

II.

Gegen die beiden Verfügungen erhob A am 16. Januar 2007

Rekurs beim Bezirksrat Y. Neben verschiedenen pauschalen Vorwürfen gegen die

Fürsorgebehörde X beanstandete er die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug und

die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit sich der Rekurs gegen die

Verfügung vom 14. November 2006 richtete, wurde er lediglich als

Aufsichtsbeschwerde behandelt, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen

war. Der Bezirksrat sah dabei keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche

Handlungen. Im Übrigen wurde der Rekurs am 23. Februar 2007 abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde.

III.

Dagegen erhob A am 4. April 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den

gleichen Antrag stellte der Bezirksrat am 23. Mai 2007. Der Beschwerdeführer

reichte am 31. Mai 2007 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Im

vorliegenden Verfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens war, denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter

Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat

oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm neben den übernommenen

Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 500.- weitere Kosten für zahnärztliche

Behandlungen zu erstatten seien. Im Verfahren vor dem Bezirksrat hat er nicht

beanstandet, dass nicht alle Zahnarztkosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen

worden seien. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag auf Übernahme weiterer

Zahnarztkosten nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Rückzahlung der durch den

Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Prämien.

2.

2.1

In der

Verfügung vom 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet,

sich bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente

anzumelden. Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen diese

Verfügung richtete, nicht eingetreten, da die Rekursfrist bereits abgelaufen

gewesen sei. Er hat ihn diesbezüglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen

genommen. In materieller Hinsicht hat er den Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug zu Recht erfolgt sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass der Bezirksrat auf den Rekurs gegen die

Verfügung vom 14. November 2006 hätte eintreten müssen. Er verweist dabei auf

ein von ihm verfasstes Schreiben vom 28. November 2006, mit welchem er die

Beschwerdegegnerin um eine einvernehmliche Lösung in einer damals bereits

vereinbarten Sitzung ersuchte. Daneben rügt er, dass er zu Unrecht zum

vorzeitigen Bezug der AHV-Rente verpflichtet worden sei.

3.

3.1

Gemäss §

22.

Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen

Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine versäumte Frist kann gemäss § 12 Abs. 2

VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur

Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Rekurs beim Bezirksrat am 16.

Januar 2007 und damit weit mehr als 30 Tage nach der Zustellung der Verfügung

vom 14. November 2006 erhoben hat. Entgegen seiner Ansicht vermag jedoch

das Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2006 die Rekursfrist

weder zu unterbrechen noch zu hemmen. Es ist demnach unerheblich, dass er

"nicht gleich Rekurs einlegen", sondern den Verhandlungsweg

beschreiten wollte, entscheidend ist einzig, dass die Rekursfrist am 16. Januar

2007.

bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht um eine

Wiederherstellung der Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersucht, wofür allerdings

auch kein hinreichender Grund bestanden hätte. Demnach wurde die Verfügung vom

14.

November 2006, welche unter anderem die Auflage zum vorzeitigen Bezug

der AHV-Rente zum Inhalt hatte, rechtskräftig.

Das Vorgehen des Bezirksrats, die Rügen gegen die Verfügung

vom 14. November 2006 als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen, ist folglich

nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Demnach kann offen gelassen werden, ob der

Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der

Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente hat, bezieht er eine solche doch

seit Januar 2007.

3.3

Sofern der

Beschwerdeführer vorliegend beanstanden will, dass der Bezirksrat zu Unrecht

keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche Massnahmen festgestellt hat, ist

darauf nicht einzutreten, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer

Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann. Dem Verwaltungsgericht kommen zudem

ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Bezirksrat bestätigte die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die

Beschwerdegegnerin. A und B lebten in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten

Ehe und seien sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Die

wirtschaftliche Hilfe sei korrekt berechnet worden, auch wenn sie tiefer als in

den Jahren 2001 und 2003 ausgefallen sei.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass nur er ein Gesuch um Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe gestellt habe. Seine Ehefrau sei fälschlicherweise

"auf das Niveau der Sozialhilfe abgesenkt worden", was zur Folge

gehabt habe, dass sie neben der AHV-Rente keine Ergänzungsleistungen erhalten

habe. Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate November und

Dezember 2006 sei zudem nicht korrekt erfolgt. Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt habe sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin massiv

verschlechtert; die wirtschaftliche Hilfe sei in den Jahren 2001 und 2003 erheblich

höher ausgefallen. Die allgemeinen Ursachen hoher Preise würden nicht zur

Kenntnis genommen. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihr Ermessen bei der

Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe missbraucht.

5.

5.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §

17.

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

5.2

Strittig

kann im vorliegenden Verfahren nur die Berechnung der Unterstützungsleistungen

für den Dezember 2006 sein. Auch wenn sich die Vorinstanz materiell zur

Berechnung der für den November 2006 gewährten wirtschaftlichen Hilfe geäussert

hat, ist sie grundsätzlich auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 14. November

2006, welche unter anderem die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für den

November 2006 zum Inhalt hatte, zu Recht nicht eingetreten (vgl. E. 2.3).

Über den gleichen Wohnsitz verfügende und im selben Haushalt

lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung einbezogen. Deshalb

spielt es keine Rolle, ob nur einer der Ehepartner um wirtschaftliche Hilfe

ersucht oder ob diese von beiden gemeinsam beantragt wird

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 1, Fassung vom

Januar 1999). Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers stimmen würde, dass

seine Frau wegen des Einbezugs in die Sozialhilfe keine Ergänzungsleistungen

erhalten hatte, konnte dies keine finanziellen Konsequenzen mit sich bringen,

wären doch die Ergänzungsleistungen als Einnahmen in das Unterstützungsbudget

aufgenommen und die wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer angesetzt worden.

Dass die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer und

seine Ehefrau im Dezember 2006 offenbar tiefer ausgefallen ist als in den

Jahren 2001 und 2003, ist nicht auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch durch

die Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Vielmehr wurden die SKOS-Richtlinien

seit der damaligen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer

überarbeitet. So wurde unter anderem der damals noch geltende Grundbedarf II

aufgehoben. Die für den Dezember 2006 erfolgte Berechnung der wirtschaftlichen

Hilfe mit einem Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr.

1'469.- pro Monat ist den heute gültigen SKOS-Richtlinien entsprechend erfolgt

(vgl. Kap. B.2.2 der Richtlinien).

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),

aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu messen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …