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Entscheid

VB.2007.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00166

31. Mai 2007Deutsch13 min

(URT.2007.9998)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde X beschloss am 25. Januar 2007, A

weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen. Ab Februar 2007 wurde die monatliche

Hilfe auf Fr. 1'910.- festgesetzt (Disp. Ziff. 2). Ferner wurde

festgehalten, "ab 1. Februar 2007 (Arbeitsbeginn)" erhalte A für eine

zumutbare Arbeitstätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt "B" im

Rahmen von 120 Stunden pro Monat einen Lohn, welcher ihm direkt durch die C

überwiesen werde, wofür die Fürsorgebehörde Kostengutsprache leiste. Werde die

Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt verweigert, könne kein Lohn ausbezahlt

werden, was einer Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gleichkomme

(Disp. Ziff. 3). A wurde aufgefordert, vor Einsatzbeginn im B mit dem

Projektleiter einen Besprechungstermin zu vereinbaren (Disp. Ziff. 5).

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 2. Februar 2007 beantragte A dem Bezirksrat Y, den Beschluss der

Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor,

er habe diesen Beschluss erst am 2. Februar 2007 erhalten, weshalb er der in

Disp. Ziff. 3 enthaltenen Festsetzung des Arbeitsbeginns am 1. Februar

2007.

nicht habe nachkommen können; dementsprechend habe er auch der in Disp. Ziff. 5

enthaltenen Aufforderung, vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem

Projektleiter zu vereinbaren, nicht nachkommen können.

In der Rekursantwort vom 8. März 2007 erklärte die

Sozialbehörde, sie anerkenne, dass A den Beschluss vom 25. Januar 2007 nicht

rechtzeitig erhalten habe; der Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt sei daher

nunmehr auf 1. April 2007 vorgesehen, worüber sie den Rekurrenten mit

gesondertem Schreiben orientieren werde.

B. Das

Sozialamt X teilte dementsprechend A am 21. März 2007 mit, sie gehe davon aus,

dass sich der Rekurs ausschliesslich gegen den Einsatzbeginn ab 1. Februar 2007

richte, weshalb er aufgefordert werde, den Einsatz ab 2. April 2007 zu leisten;

im Übrigen gälten nach wie vor die Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Januar

2007.

A antwortete dem Sozialamt am 23. März 2007, er habe tatsächlich nicht

gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Jedoch habe der Bezirksrat über

seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Januar 2007

beantragt worden sei, noch nicht entschieden, weshalb nun der Entscheid des

Bezirksrats abzuwarten sei. In einem weiteren Schreiben vom 26. März 2007 an

das Sozialamt äusserte er sich in ähnlicher Weise und hielt fest, "dass es

derzeit für mich keine rechtsgültige Veranlassung gibt, am 2. April 2007

eine Arbeit in einem Arbeitsintegrationsprojekt anzutreten". Das Sozialamt

X teilte ihm am 28. März 2007 erneut mit, angesichts der Rekursbegründung,

worin einzig der Zeitpunkt des Einsatzbeginns beanstandet worden sei, gälten im

Übrigen die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2007

(gemeint offenkundig vom 25. Januar 2007) fort, und damit auch die

Verpflichtung zu einem Einsatz im B gegen Lohnbezahlung. A werde daher

"unmissverständlich" aufgefordert, den Einsatz ab 2. April 2007

zu leisten und vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem Projektleiter

zu vereinbaren.

A hielt mit Antwortschreiben vom 29. März 2007 an das

Sozialamt daran fest, dass er dem Bezirksrat die Aufhebung des gesamten

Beschlusses der Sozialbehörde vom 25. Januar 2007 beantragt habe und deswegen

zunächst der Rekursentscheid des Bezirksrats abgewartet werden müsse. Am 1. April

2007.

ersuchte er den Bezirksrat um einen raschen Entscheid, um die nach seiner

Auffassung rechtswidrige Aufforderung der Sozialbehörde vom 21. März 2007 zu

stoppen.

C. Der

Bezirksrat Y beschloss am 3. April 2007, auf den Rekurs vom 2. Februar

2007.

"zufolge Gegenstandslosigkeit" nicht einzutreten (Disp. Ziff. I)

sowie auf die Rekursergänzung vom 1. April 2007 "wegen

Fristverpassung" nicht einzutreten (Disp. Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2007 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 3. April

2007.

sowie den Beschluss der Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben;

aufzuheben sei auch der von der Sozialbehörde in deren Schreiben vom 28. März

2007.

erwähnte Beschluss vom 8. März 2007, der ihm nie zugestellt worden sei,

sowie das damit im Zusammenhang stehende Schreiben der Sozialbehörde vom 21.

März 2007; die Sozialbehörde sei anzuweisen, "einen neuen Beschluss zu

fassen, der die alten rechtsungültigen Beschlüsse vom 25. Januar 2007 und vom

8.

März 2007 ersetzt".

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2007 wurde der

Sozialbehörde X sowie dem Bezirksrat Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung gegeben, worauf beide Instanzen verzichteten.

Nach Zustellung der Beschwerdeschrift an das Sozialamt

schrieb dieses dem Beschwerdeführer am 19. April 2007, dass ihm im

Schreiben vom 28. März 2007 bezüglich des darin erwähnten Beschlusses ein

Schreibfehler unterlaufen sei; gemeint sei nicht der Beschluss vom 8. März

2007, sondern jener vom 25. Januar 2007. Dies veranlasste den Beschwerdeführer,

am 22. April 2007 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht zu

richten, worin er Zweifel an den Ausführungen des Sozialamts in dessen

Schreiben vom 19. April 2007 äusserte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Bezirksrat erwog, wie sich aus der Begründung in der

Rekursschrift vom 2. Februar 2007 ergebe, wehre sich der Rekurrent nur gegen

den im Beschluss vom 25. Januar 2007 festgesetzten Beginn des Arbeitseinsatzes

am 1. Februar 2007; trotz des förmlichen Rekursantrags, den (ganzen) Beschluss

vom 25. Januar 2007 aufzuheben, bilde daher nur der Zeitpunkt des Beginns des

verlangten Arbeitseinsatzes Streitgegenstand. Nachdem nun die Rekursgegnerin

die diesbezügliche Argumentation des Rekurrenten anerkannt und den Beginn des

Arbeitseinsatzes wiedererwägungsweise auf Anfang April 2007 verschoben habe,

sei der Rekurs gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, der Rekurs richte sich gegen den

gesamten Beschluss vom 25. Januar 2007 mit allen darin getroffenen Anordnungen,

führe dies zu keinem günstigeren Ergebnis für den Rekurrenten: Unter dieser

Annahme wäre der Rekurs teilweise – bezüglich des beanstandeten Beginns des

Arbeitseinsatzes – gutzuheissen (mit Festlegung des Beginns auf Anfang April

2007), während das Rechtsmittel bezüglich aller anderen (in der

Rekursbegründung nicht beanstandeten) Anordnungen des Beschlusses vom 25.

Januar 2007 abzuweisen wäre (Rekursentscheid E. 3.1). Die Eingabe des Rekurrenten

vom 1. April 2007 sei nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt, weshalb darauf

nicht einzutreten sei (Rekursentscheid E. 3.2 und Disp. Ziff. II).

3.

3.1

Der

Bezirksrat hat zu Recht vorweg die Frage geprüft, was Streitgegenstand des

durch den Rekurs vom 2. Februar 2007 ausgelösten Rekursverfahrens bilde. Wenn

er dabei nicht nur auf den Wortlaut des Rekursantrags (wonach der Beschluss vom

25.

Januar 2007 aufzuheben sei) abgestellt, sondern diesen Antrag aufgrund der

Rekursbegründung näher interpretiert hat und so zum Schluss gelangt ist,

Streitgegenstand bilde nur der Zeitpunkt für den Beginn des Arbeitseinsatzes,

so ist dies nicht zu beanstanden, entspricht doch diese Sichtweise den zu

Begriff und Bedeutung des Streitgegenstandes entwickelten Prozessgrundsätzen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.).

3.2

Der

Bezirksrat ging sodann davon aus, dass die Rekursgegnerin den "Rekursgrund"

anerkannt und den Beginn des Arbeitseinsatzes "wiedererwägungsweise"

auf den 1. April 2007 verschoben habe; er beschloss daher, auf den Rekurs

werde "zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" (Disp. Ziff. I).

Dieser Beurteilung ist jedenfalls insofern beizutreten, als

der Bezirksrat von einer Wiedererwägung seitens der Beschwerdegegnerin

ausgegangen ist. Dass das Schreiben vom 21. März 2007 formal nicht als

(Wiedererwägungs-)Verfügung gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12). Deren Schreiben vom 21. März

2007.

an den Beschwerdeführer kann ohne Weiteres als Wiedererwägungsverfügung in

diesem Sinn verstanden werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer

Rekursantwort vom 8. März 2007 den Inhalt dieser Wiedererwägung (Arbeitsbeginn

ab 1. April statt ab 1. März 2007) dem Bezirksrat bekannt gegeben hatte,

durfte Letzterer den Streit als gegenstandslos betrachten. Er hätte dies

allerdings besser dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Rekursverfahren

infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 17). Wenn er stattdessen

"auf den Rekurs … zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" ist

(Disp. Ziff. I), so kann der Beschwerdeführer aus dieser Ungereimtheit

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die Rekursbehörde in

vertretbarer Weise den Streitgegenstand des Rekursverfahrens interpretiert und

in ebenso vertretbarer Weise aus dem weiteren Verhalten der Beschwerdegegnerin

(Rekursantwort vom 8. März 2007, Schreiben vom 21. März 2007) auf

Gegenstandslosigkeit des Streites infolge Wiedererwägung geschlossen hat. Bei

dieser Betrachtungsweise muss die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April

2007.

an den Bezirksrat genau besehen allerdings als eigenständiger Rekurs gegen

die Wiedererwägungsverfügung gedeutet werden; entgegen der Auffassung des

Bezirksrats konnte daher dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden,

die Eingabe sei wegen Nichteinhaltens der Rekursfrist unbeachtlich. Im Ergebnis

ist der Bezirksrat auf diese Eingabe indessen zu Recht nicht eingetreten. Denn

ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung vom

28.

März 2007 (§ 21 lit. a VRG) ist dem Beschwerdeführer abzusprechen.

Seine Einwendungen laufen allesamt auf den unbegründeten

Vorwurf hinaus, die Beschwerdegegnerin hätte dem Entscheid des Bezirksrats

nicht mit einer Wiedererwägung vorgreifen dürfen. Unbegründet ist dieser

Vorwurf namentlich deswegen, weil der Beschwerdeführer damit gegen das auch im

Verwaltungsprozess geltende Gebot von Treu und Glauben verstösst (zu diesem

Grundsatz vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). In seinem

Schreiben vom 23. März 2007 an die Beschwerdegegnerin hatte er ausdrücklich

eingeräumt, er habe "tatsächlich nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen

rekurriert". Wenn er trotzdem die ihm wiedererwägungsweise angebotene

Verschiebung des Arbeitseinsatzes auf 1. April 2007 einzig mit dem Hinweis

auf das formell noch pendente Rekursverfahren nicht gelten lassen wollte, so

verstösst dies gegen Treu und Glauben. Unter den aufgezeigten Umständen kann

dieses Verhalten nicht anders als Versuch einer (weiteren) Verzögerung des

angeordneten Einsatzes im Arbeitsintegrationsprogramm verstanden werden.

3.3

Zu keinem

anderen Ergebnis gelangt man, wenn davon ausgegangen wird, der Streit sei nicht

gegenstandslos geworden, weil eine rechtsgültige Wiedererwägung nicht vorgenommen

worden sei. Auch unter dieser Annahme bleibt es dabei, dass die Rekursbehörde

ohne Rechtsverletzung zum Schluss gelangen durfte, Streitgegenstand bilde

einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer – ohne Vermeidung

der ihm für den Säumnisfall angedrohten Nachteile – den Arbeitseinsatz antreten

müsse (vgl. E. 3.1). Diesfalls hätte der Rekurs aufgrund der Rekursantwort der

Beschwerdegegnerin gutgeheissen werden müssen, ohne dass dies indessen für den

Beschwerdeführer eine günstigere Lage als bei Annahme von Gegenstandslosigkeit

geschaffen hätte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4). Entscheidend ist auch bei

dieser Betrachtungsweise, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom

25.

Januar 2007 lediglich gegen den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme

gewehrt hat, und dies einzig mit der Begründung, im Zeitpunkt der Zustellung

des Beschlusses vom 25. Januar 2007 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, der

Anordnung (Arbeitseinsatz ab 1. April 2007) Folge zu leisten.

3.4

Mit dem im

Schreiben des Sozialamtes vom 28. März 2007 erwähnten Beschluss (der im Übrigen

unverändert fortgelte) war offenkundig der Beschluss vom 25. Januar 2007 gemeint

(wie das ja dem Beschwerdeführer schon mit Wiedererwägungsschreiben vom

21.

März 2007 klar und unmissverständlich kommuniziert worden war);

insofern liegt ein blosser Schreibfehler vor, aus dem der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Offenbar ist dies auf eine Verwechslung

mit der (ebenfalls in Beschlussform) ergangenen Rekursantwort vom 8. März 2007

zurückzuführen. Obwohl Letztere dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt

wurde, hätte dieser das Missverständnis spätestens nach Erhalt des

Rekursentscheids erkennen können, wird doch darin die Rekursantwort vom

8.

März 2007 erwähnt. Im Übrigen enthält diese Rekursantwort inhaltlich

nicht mehr, als dem Beschwerdeführer im klaren und unmissverständlichen

Wiedererwägungsschreiben vom 21. März 2007 mitgeteilt wurde.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Festzuhalten ist

allerdings, dass der Beschwerdeführer dank der aufschiebenden Wirkung von

Rekurs und Beschwerde (§§ 25 und 55 VRG) doch noch erreicht hat, dass er bis

heute den Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm nicht aufnehmen musste. Mit

der Abweisung der Beschwerde fällt zwar die aufschiebende Wirkung dahin, doch

kann dies hier der Natur der Streitsache entsprechend nicht mit Wirkung ex

tunc, sondern erst ab dem Zeitpunkt des heutigen Beschwerdeentscheids erfolgen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 43). Es fragt sich, ob deswegen in diesem

Entscheid unmittelbar ein neuer Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn anzusetzen sei.

Davon ist indessen abzusehen. Die Neufestsetzung des Zeitpunkts ist der

Sozialbehörde zu überlassen, da dabei allenfalls auch Randbedingungen seitens

des Arbeitsintegrationsprojektes zu berücksichtigen sind. Wie sich aus dem

heutigen Entscheid ergibt, ist die neue Fristansetzung als Vollzugshandlung zu

betrachten, welche dem Beschwerdeführer keine neue Belastung überbindet,

weshalb sie grundsätzlich – vorbehältlich einer wesentlichen Änderung der

massgebenden Verhältnisse – nicht weiterziehbar sein wird (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 30 N. 57).

5.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …