VB.2007.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00166
31. Mai 2007Deutsch13 min
(URT.2007.9998)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00166
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wegen Gegenstandslosigkeit
Die Sozialbehörde entschloss, der Beschwerdeführer solle ab 1. Februar 2007 eine zumutbare Arbeitstätigkeit in einem Integrationsprojekt aufnehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs, da er den Beschluss der Sozialbehörde erst am 2. Februar 2007 erhalten habe. In der Rekursantwort setzte die Sozialbehörde wiedererwägungsweise den Arbeitsbeginn auf den 1. April 2007 fest. Der Beschwerdeführer bestätigte darauf der Sozialbehörde, er habe nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Da der Bezirksrat aber über seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde beantragt worden sei, noch nicht entschieden habe, trete er die Arbeit noch nicht an. Gegen den Wiedererwägungsbeschluss der Sozialbehörde wandte er sich erneut an den Bezirksrat (I. + II.).
Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs nach der Wiedererwägung der Sozialbehörde zu Recht als gegenstandslos, hätte aber den Rekurs als gegenstandslos abschreiben sollen statt nicht darauf einzutreten. Daraus sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile entstanden. In Bezug auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung der Sozialbehörde fehlt es ihm sodann am schutzwürdigen Interesse. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst im Übrigen gegen das Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
WIEDERERWÄGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00166
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde X beschloss am 25. Januar 2007, A
weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen. Ab Februar 2007 wurde die monatliche
Hilfe auf Fr. 1'910.- festgesetzt (Disp. Ziff. 2). Ferner wurde
festgehalten, "ab 1. Februar 2007 (Arbeitsbeginn)" erhalte A für eine
zumutbare Arbeitstätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt "B" im
Rahmen von 120 Stunden pro Monat einen Lohn, welcher ihm direkt durch die C
überwiesen werde, wofür die Fürsorgebehörde Kostengutsprache leiste. Werde die
Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt verweigert, könne kein Lohn ausbezahlt
werden, was einer Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gleichkomme
(Disp. Ziff. 3). A wurde aufgefordert, vor Einsatzbeginn im B mit dem
Projektleiter einen Besprechungstermin zu vereinbaren (Disp. Ziff. 5).
Erwägungen
II.
A. Mit
Rekurs vom 2. Februar 2007 beantragte A dem Bezirksrat Y, den Beschluss der
Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor,
er habe diesen Beschluss erst am 2. Februar 2007 erhalten, weshalb er der in
Disp. Ziff. 3 enthaltenen Festsetzung des Arbeitsbeginns am 1. Februar
2007.
nicht habe nachkommen können; dementsprechend habe er auch der in Disp. Ziff. 5
enthaltenen Aufforderung, vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem
Projektleiter zu vereinbaren, nicht nachkommen können.
In der Rekursantwort vom 8. März 2007 erklärte die
Sozialbehörde, sie anerkenne, dass A den Beschluss vom 25. Januar 2007 nicht
rechtzeitig erhalten habe; der Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt sei daher
nunmehr auf 1. April 2007 vorgesehen, worüber sie den Rekurrenten mit
gesondertem Schreiben orientieren werde.
B. Das
Sozialamt X teilte dementsprechend A am 21. März 2007 mit, sie gehe davon aus,
dass sich der Rekurs ausschliesslich gegen den Einsatzbeginn ab 1. Februar 2007
richte, weshalb er aufgefordert werde, den Einsatz ab 2. April 2007 zu leisten;
im Übrigen gälten nach wie vor die Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Januar
2007.
A antwortete dem Sozialamt am 23. März 2007, er habe tatsächlich nicht
gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Jedoch habe der Bezirksrat über
seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Januar 2007
beantragt worden sei, noch nicht entschieden, weshalb nun der Entscheid des
Bezirksrats abzuwarten sei. In einem weiteren Schreiben vom 26. März 2007 an
das Sozialamt äusserte er sich in ähnlicher Weise und hielt fest, "dass es
derzeit für mich keine rechtsgültige Veranlassung gibt, am 2. April 2007
eine Arbeit in einem Arbeitsintegrationsprojekt anzutreten". Das Sozialamt
X teilte ihm am 28. März 2007 erneut mit, angesichts der Rekursbegründung,
worin einzig der Zeitpunkt des Einsatzbeginns beanstandet worden sei, gälten im
Übrigen die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2007
(gemeint offenkundig vom 25. Januar 2007) fort, und damit auch die
Verpflichtung zu einem Einsatz im B gegen Lohnbezahlung. A werde daher
"unmissverständlich" aufgefordert, den Einsatz ab 2. April 2007
zu leisten und vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem Projektleiter
zu vereinbaren.
A hielt mit Antwortschreiben vom 29. März 2007 an das
Sozialamt daran fest, dass er dem Bezirksrat die Aufhebung des gesamten
Beschlusses der Sozialbehörde vom 25. Januar 2007 beantragt habe und deswegen
zunächst der Rekursentscheid des Bezirksrats abgewartet werden müsse. Am 1. April
2007.
ersuchte er den Bezirksrat um einen raschen Entscheid, um die nach seiner
Auffassung rechtswidrige Aufforderung der Sozialbehörde vom 21. März 2007 zu
stoppen.
C. Der
Bezirksrat Y beschloss am 3. April 2007, auf den Rekurs vom 2. Februar
2007.
"zufolge Gegenstandslosigkeit" nicht einzutreten (Disp. Ziff. I)
sowie auf die Rekursergänzung vom 1. April 2007 "wegen
Fristverpassung" nicht einzutreten (Disp. Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2007 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 3. April
2007.
sowie den Beschluss der Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben;
aufzuheben sei auch der von der Sozialbehörde in deren Schreiben vom 28. März
2007.
erwähnte Beschluss vom 8. März 2007, der ihm nie zugestellt worden sei,
sowie das damit im Zusammenhang stehende Schreiben der Sozialbehörde vom 21.
März 2007; die Sozialbehörde sei anzuweisen, "einen neuen Beschluss zu
fassen, der die alten rechtsungültigen Beschlüsse vom 25. Januar 2007 und vom
8.
März 2007 ersetzt".
Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2007 wurde der
Sozialbehörde X sowie dem Bezirksrat Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung gegeben, worauf beide Instanzen verzichteten.
Nach Zustellung der Beschwerdeschrift an das Sozialamt
schrieb dieses dem Beschwerdeführer am 19. April 2007, dass ihm im
Schreiben vom 28. März 2007 bezüglich des darin erwähnten Beschlusses ein
Schreibfehler unterlaufen sei; gemeint sei nicht der Beschluss vom 8. März
2007, sondern jener vom 25. Januar 2007. Dies veranlasste den Beschwerdeführer,
am 22. April 2007 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht zu
richten, worin er Zweifel an den Ausführungen des Sozialamts in dessen
Schreiben vom 19. April 2007 äusserte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Bezirksrat erwog, wie sich aus der Begründung in der
Rekursschrift vom 2. Februar 2007 ergebe, wehre sich der Rekurrent nur gegen
den im Beschluss vom 25. Januar 2007 festgesetzten Beginn des Arbeitseinsatzes
am 1. Februar 2007; trotz des förmlichen Rekursantrags, den (ganzen) Beschluss
vom 25. Januar 2007 aufzuheben, bilde daher nur der Zeitpunkt des Beginns des
verlangten Arbeitseinsatzes Streitgegenstand. Nachdem nun die Rekursgegnerin
die diesbezügliche Argumentation des Rekurrenten anerkannt und den Beginn des
Arbeitseinsatzes wiedererwägungsweise auf Anfang April 2007 verschoben habe,
sei der Rekurs gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, der Rekurs richte sich gegen den
gesamten Beschluss vom 25. Januar 2007 mit allen darin getroffenen Anordnungen,
führe dies zu keinem günstigeren Ergebnis für den Rekurrenten: Unter dieser
Annahme wäre der Rekurs teilweise – bezüglich des beanstandeten Beginns des
Arbeitseinsatzes – gutzuheissen (mit Festlegung des Beginns auf Anfang April
2007), während das Rechtsmittel bezüglich aller anderen (in der
Rekursbegründung nicht beanstandeten) Anordnungen des Beschlusses vom 25.
Januar 2007 abzuweisen wäre (Rekursentscheid E. 3.1). Die Eingabe des Rekurrenten
vom 1. April 2007 sei nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt, weshalb darauf
nicht einzutreten sei (Rekursentscheid E. 3.2 und Disp. Ziff. II).
3.
3.1
Der
Bezirksrat hat zu Recht vorweg die Frage geprüft, was Streitgegenstand des
durch den Rekurs vom 2. Februar 2007 ausgelösten Rekursverfahrens bilde. Wenn
er dabei nicht nur auf den Wortlaut des Rekursantrags (wonach der Beschluss vom
25.
Januar 2007 aufzuheben sei) abgestellt, sondern diesen Antrag aufgrund der
Rekursbegründung näher interpretiert hat und so zum Schluss gelangt ist,
Streitgegenstand bilde nur der Zeitpunkt für den Beginn des Arbeitseinsatzes,
so ist dies nicht zu beanstanden, entspricht doch diese Sichtweise den zu
Begriff und Bedeutung des Streitgegenstandes entwickelten Prozessgrundsätzen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.).
3.2
Der
Bezirksrat ging sodann davon aus, dass die Rekursgegnerin den "Rekursgrund"
anerkannt und den Beginn des Arbeitseinsatzes "wiedererwägungsweise"
auf den 1. April 2007 verschoben habe; er beschloss daher, auf den Rekurs
werde "zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" (Disp. Ziff. I).
Dieser Beurteilung ist jedenfalls insofern beizutreten, als
der Bezirksrat von einer Wiedererwägung seitens der Beschwerdegegnerin
ausgegangen ist. Dass das Schreiben vom 21. März 2007 formal nicht als
(Wiedererwägungs-)Verfügung gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12). Deren Schreiben vom 21. März
2007.
an den Beschwerdeführer kann ohne Weiteres als Wiedererwägungsverfügung in
diesem Sinn verstanden werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer
Rekursantwort vom 8. März 2007 den Inhalt dieser Wiedererwägung (Arbeitsbeginn
ab 1. April statt ab 1. März 2007) dem Bezirksrat bekannt gegeben hatte,
durfte Letzterer den Streit als gegenstandslos betrachten. Er hätte dies
allerdings besser dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Rekursverfahren
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 17). Wenn er stattdessen
"auf den Rekurs … zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" ist
(Disp. Ziff. I), so kann der Beschwerdeführer aus dieser Ungereimtheit
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die Rekursbehörde in
vertretbarer Weise den Streitgegenstand des Rekursverfahrens interpretiert und
in ebenso vertretbarer Weise aus dem weiteren Verhalten der Beschwerdegegnerin
(Rekursantwort vom 8. März 2007, Schreiben vom 21. März 2007) auf
Gegenstandslosigkeit des Streites infolge Wiedererwägung geschlossen hat. Bei
dieser Betrachtungsweise muss die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April
2007.
an den Bezirksrat genau besehen allerdings als eigenständiger Rekurs gegen
die Wiedererwägungsverfügung gedeutet werden; entgegen der Auffassung des
Bezirksrats konnte daher dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden,
die Eingabe sei wegen Nichteinhaltens der Rekursfrist unbeachtlich. Im Ergebnis
ist der Bezirksrat auf diese Eingabe indessen zu Recht nicht eingetreten. Denn
ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung vom
28.
März 2007 (§ 21 lit. a VRG) ist dem Beschwerdeführer abzusprechen.
Seine Einwendungen laufen allesamt auf den unbegründeten
Vorwurf hinaus, die Beschwerdegegnerin hätte dem Entscheid des Bezirksrats
nicht mit einer Wiedererwägung vorgreifen dürfen. Unbegründet ist dieser
Vorwurf namentlich deswegen, weil der Beschwerdeführer damit gegen das auch im
Verwaltungsprozess geltende Gebot von Treu und Glauben verstösst (zu diesem
Grundsatz vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). In seinem
Schreiben vom 23. März 2007 an die Beschwerdegegnerin hatte er ausdrücklich
eingeräumt, er habe "tatsächlich nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen
rekurriert". Wenn er trotzdem die ihm wiedererwägungsweise angebotene
Verschiebung des Arbeitseinsatzes auf 1. April 2007 einzig mit dem Hinweis
auf das formell noch pendente Rekursverfahren nicht gelten lassen wollte, so
verstösst dies gegen Treu und Glauben. Unter den aufgezeigten Umständen kann
dieses Verhalten nicht anders als Versuch einer (weiteren) Verzögerung des
angeordneten Einsatzes im Arbeitsintegrationsprogramm verstanden werden.
3.3
Zu keinem
anderen Ergebnis gelangt man, wenn davon ausgegangen wird, der Streit sei nicht
gegenstandslos geworden, weil eine rechtsgültige Wiedererwägung nicht vorgenommen
worden sei. Auch unter dieser Annahme bleibt es dabei, dass die Rekursbehörde
ohne Rechtsverletzung zum Schluss gelangen durfte, Streitgegenstand bilde
einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer – ohne Vermeidung
der ihm für den Säumnisfall angedrohten Nachteile – den Arbeitseinsatz antreten
müsse (vgl. E. 3.1). Diesfalls hätte der Rekurs aufgrund der Rekursantwort der
Beschwerdegegnerin gutgeheissen werden müssen, ohne dass dies indessen für den
Beschwerdeführer eine günstigere Lage als bei Annahme von Gegenstandslosigkeit
geschaffen hätte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4). Entscheidend ist auch bei
dieser Betrachtungsweise, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom
25.
Januar 2007 lediglich gegen den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme
gewehrt hat, und dies einzig mit der Begründung, im Zeitpunkt der Zustellung
des Beschlusses vom 25. Januar 2007 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, der
Anordnung (Arbeitseinsatz ab 1. April 2007) Folge zu leisten.
3.4
Mit dem im
Schreiben des Sozialamtes vom 28. März 2007 erwähnten Beschluss (der im Übrigen
unverändert fortgelte) war offenkundig der Beschluss vom 25. Januar 2007 gemeint
(wie das ja dem Beschwerdeführer schon mit Wiedererwägungsschreiben vom
21.
März 2007 klar und unmissverständlich kommuniziert worden war);
insofern liegt ein blosser Schreibfehler vor, aus dem der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Offenbar ist dies auf eine Verwechslung
mit der (ebenfalls in Beschlussform) ergangenen Rekursantwort vom 8. März 2007
zurückzuführen. Obwohl Letztere dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt
wurde, hätte dieser das Missverständnis spätestens nach Erhalt des
Rekursentscheids erkennen können, wird doch darin die Rekursantwort vom
8.
März 2007 erwähnt. Im Übrigen enthält diese Rekursantwort inhaltlich
nicht mehr, als dem Beschwerdeführer im klaren und unmissverständlichen
Wiedererwägungsschreiben vom 21. März 2007 mitgeteilt wurde.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Festzuhalten ist
allerdings, dass der Beschwerdeführer dank der aufschiebenden Wirkung von
Rekurs und Beschwerde (§§ 25 und 55 VRG) doch noch erreicht hat, dass er bis
heute den Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm nicht aufnehmen musste. Mit
der Abweisung der Beschwerde fällt zwar die aufschiebende Wirkung dahin, doch
kann dies hier der Natur der Streitsache entsprechend nicht mit Wirkung ex
tunc, sondern erst ab dem Zeitpunkt des heutigen Beschwerdeentscheids erfolgen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 43). Es fragt sich, ob deswegen in diesem
Entscheid unmittelbar ein neuer Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn anzusetzen sei.
Davon ist indessen abzusehen. Die Neufestsetzung des Zeitpunkts ist der
Sozialbehörde zu überlassen, da dabei allenfalls auch Randbedingungen seitens
des Arbeitsintegrationsprojektes zu berücksichtigen sind. Wie sich aus dem
heutigen Entscheid ergibt, ist die neue Fristansetzung als Vollzugshandlung zu
betrachten, welche dem Beschwerdeführer keine neue Belastung überbindet,
weshalb sie grundsätzlich – vorbehältlich einer wesentlichen Änderung der
massgebenden Verhältnisse – nicht weiterziehbar sein wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 30 N. 57).
5.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …