Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00167

8. Juni 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10025)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Winterthur setzte am 23. August 2006 das

Projekt für eine Fussgängerbrücke über den Rieter-Kanal im Bereich Schlosstalstrasse/Emil

Klöti-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat. Nr. 02 in Winterthur-Töss fest;

gleichzeitig wies er acht dagegen erhobene Einsprachen – nebst solchen des Ges

sowie des Vereins H jene von A, B und C, D sowie E und F – ab. Bereits mit

Verfügung vom 26. Juni 2006 hatte die Baudirektion der Stadt Winterthur die

wasserrechtliche Konzession für den geplanten Fussgängersteg erteilt. Der

Beschluss des Stadtrats und die Verfügung der Baudirektion wurden den Einsprechern

gleichzeitig eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen wandten sich die im Einspracheverfahren

unterlegenen Anwohner mit Rekurs vom 29. September 2006 an den Bezirksrat

Winterthur, dem sie die Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses

beantragten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab, wobei er

die Verfahrenskosten von Fr. 1'068.- den Rekurrenten auferlegte und keine

Parteientschädigungen zusprach.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragten die

unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht erneut Aufhebung des

Projektfestsetzungsbeschlusses, eventuell Rückweisung der Sache an den

Bezirksrat, welcher eine hinreichende Interessenabwägung, allenfalls mit

Augenschein, vorzunehmen habe.

Der Bezirksrat Winterthur ersuchte am 20. April 2007 unter

Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat

Winterthur beantragte am 21. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gemäss § 15 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27.

September 1981 (StrassG) werden Projekte für Gemeindestrassen, zu denen auch

Fussgängerstege der hier in Frage stehenden Art gehören (§ 3 lit. c

StrassG), vom Gemeinderat (Gemeindeexekutive) festgesetzt. Dieser hat zugleich

über die dagegen im Rahmen der Projektauflage erhobenen Einsprachen zu befinden

(§§ 16 und 17 StrassG). Strassenprojekte sind Sondernutzungspläne; sie

bedürfen daher neben dem Projektfestsetzungsbeschluss keiner baurechtlichen

Bewilligung (§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975). Bei der Projektierung sind anderseits über die in § 14 StrassG

genannten Grundsätze – Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, bestmögliche Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung, Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit mit sparsamer Landbeanspruchung,

angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der

Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen – hinaus die

Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG; vgl. hier namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG) zu berücksichtigen

(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern

2002, S. 227 f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325). Nach den Umständen des Einzelfalles

können auch weitere Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes vom

1.

Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie des Bundesgesetzes vom

24.

Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG) relevant sein. Bei Projekten,

die wie das vorliegende eine wasserrechtliche Konzession nach §§ 36 ff.

des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) benötigen,

sind zudem die in § 2 WasserwirtschaftsG genannten öffentlichen Interessen

zu beachten.

3.

3.1

Das auf

eine Anregung des Quartiervereins Nägelsee hin ausgearbeitete Projekt soll eine

Verbindung der beiden Fusswege herstellen, welche beidseits an dem in die Töss mündenden

Entlastungskanal enden. Mit Einsprache und Rekurs machten die heutigen

Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Steg ermögliche für Fussgänger

neu einen attraktiven Rundspaziergang mit Überquerung der Töss auf der

Schlachthof- und der Metzgerbrücke. Für eine derart intensive Nutzung genüge

indessen der bestehende Trampelpfad entlang der Töss nicht. Es sei

widersprüchlich, wenn im Festsetzungsbeschluss des Stadtrats und in der

Konzessionsverfügung der Baudirektion einerseits die Erhaltung des Pfades (bzw.

der Verzicht auf dessen Ausbau) verlangt, anderseits mit der Projektierung des

Steges in Kauf genommen werde, dass der Pfad zu einem breiten Weg ausgetreten

werde. Die damit ermöglichte intensivere Begehung des Oufers beeinträchtige den

Wohnwert ihrer unmittelbar dahinter liegenden Liegenschaften sowie einen

ornithologisch wichtigen Flussabschnitt.

Der Bezirksrat erwog, am Projekt bestehe ein erhebliches

öffentliches Interesse, indem dadurch im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. g

WasserwirtschaftsG der öffentliche Zugang zur Töss erleichtert werde. Dieses

öffentliche Interesse komme auch darin zum Ausdruck, dass zahlreiche Anwohner

des Stadtkreises Töss in einer gemeinsamen, von der "Projektgruppe Naherholung"

initiierten Eingabe ihre Unterstützung erklärten. Dem stünden keine ins Gewicht

fallende gegenläufige Interessen entgegen. Der damit bewirkte Eingriff in die

Flusslandschaft der Töss sei geringfügig; die städtische Fachstelle für

Naturschutz habe ihn als unbedenklich eingestuft; und unter dem Gesichtswinkel

des Natur- und Landschaftsschutzes sei zudem zu berücksichtigen, dass der heute

bestehende Trampelpfad (ein ca. 1 m breiter, häufig gemähter Wiesenstreifen)

nicht ausgebaut werden dürfe. Nicht ins Gewicht falle schliesslich das private

Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung dieses vor ihren

Liegenschaften verlaufenden Pfades abzuwenden. Der Uferbereich stehe im

Eigentum des Kantons Zürich und die Beschwerdeführenden hätten keinen Anspruch

darauf, dass es bei der bisherigen wenig intensiven Begehung bleibe.

3.2

Mit diesen

Erwägungen hat der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen,

in welcher die bezüglich des streitigen Projektes relevanten Vorgaben des

Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vollständig

einbezogen und in einer Weise gewichtet und abgewogen worden sind, die sich im

Rahmen des dem Stadtrat Winterthur als Festsetzungsbehörde und dem Bezirksrat

als Rekursinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Was die

Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Beurteilung nicht als

rechtsverletzend darzutun und damit nicht zu entkräften.

Entgegen deren Auffassung ist es nicht widersprüchlich, wenn

einerseits mit dem streitbetroffenen Fussgängersteg bzw. der damit geschaffenen

Möglichkeit, via Schlachthof- und Metzgerbrücke einen Rundgang beidseits der Töss

zu absolvieren, der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird (was der

Zielsetzung von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG entspricht) und wenn

anderseits diese Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage

eingegrenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen

Fussweg ausgebaut werden soll. Mit dieser (in der Konzessionsverfügung der Baudirektion

enthaltenen Auflage) werden zugleich allfällige negative Auswirkungen des

Projekts auf den fraglichen Flussabschnitt bzw. dessen Bedeutung als Lebensraum

von Tieren und Pflanzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f WasserwirtschaftsG)

begrenzt. Es handelt sich aber ohnehin schon deswegen um geringfügige

Auswirkungen, weil der dortige Abschnitt nach den unbestrittenen Feststellungen

der Stadtgärtnerei Winterthur nicht als Brutplatz von gefährdeten Vogelarten

dient und nicht im kommunalen oder einem überkommunalen Natur- und

Landschaftsschutzinventar aufgeführt ist. Diese Tatsachenfeststellungen sind –

als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung – ungeachtet dessen erheblich, dass

es sich bei der Stadtgärtnerei Winterthur um eine Amtsstelle des

Beschwerdegegners handelt. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführenden

darauf, dass auch der G und der Verein H Einsprache gegen das Projekt erhoben

hätten. Beide Verbände haben den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners

akzeptiert, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt werden kann, dass die

Errichtung des streitbetroffenen Steges nicht in den unmittelbaren

Anwendungsbereich der vom G angerufenen Bestimmungen von Art. 21 NHG und Art.

37.

GSchG fällt. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen

Hinweis auf Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften nicht substanziiert

dargetan, dass dem öffentlichen Interesse am Fussgängersteg erhebliche private

Interessen entgegenstünden. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit der

private Hausvorplatz auf Kat. Nr. 03 neu oder vermehrt als Zugangsweg zum Fluss

benützt würde. Gegen eine solche Beanspruchung ihrer privaten Grundstücke

könnten sich die Beschwerdeführenden mit andern rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter

solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist

jedoch auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was

eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein

ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die

Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

(auf dem Zirkulationsweg nach § 38

Abs. 1 VRG)

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'750.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer

Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …