VB.2007.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00169
20. Juli 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10112)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00169
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren
Gebühren für Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung
(sog. Infrastrukturpreise, die leistungsunabhängig von den Betrieben erhoben werden, bemessen nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen [= Vollzeitäquivalente, VZÄ])
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Infrastrukturpreise in der Stadt Zürich (E. 2). Streitig ist allein die Anzahl VZÄ. Zwischen den Angaben im Erhebungsformular (6 Mitarbeiter) und den von der Stadt Zürich aufgrund von Internetdatenbanken ermittelten Informationen (45 Mitarbeiter) besteht ein grosser Unterschied. Dies veranlasste die Behörde berechtigerweise zu einer Einschätzung von Amtes wegen. Sie ging von 40 VZÄ aus. Diese Annahme wird auch durch die zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht entkräftet (E. 4.1). Im Übrigen ist der Betrieb im kommunalen Einspracheverfahren aufgefordert worden, geeignete Belege für seine Sachdarstellung beizubringen. Dieser Aufforderung ist der Betrieb nicht nachgekommen.
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ABFALLGEBÜHR
ABWASSERGEBÜHR
GEBÜHREN
INFRASTRUKTURPREIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
VOLLZEITÄQUIVALENT
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. III Züri VAZ
Art. 20 Züri VAZ
Art. 2 Züri VPA
Art. 5 Züri VPA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00169
VB.2007.00170
Entscheid
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich verrechnet die
Kosten der Abfallbewirtschaftung und der Abwasserreinigung mittels
Infrastruktur- und Leistungspreisen. Für das Jahr 2005 verlangte Entsorgung +
Recycling Zürich (ERZ) von der A AG einen Infrastrukturpreis für die
Abfallbewirtschaftung von Fr. 1'840.- und für die Abwasserreinigung von Fr.
2'000.- (je exkl. MwSt). Dies entspricht 40 Vollzeitäquivalenten (VZÄ).
Die A AG bezahlte die beiden Gebühren nur im Umfang von
sechs VZÄ. Die ERZ forderte deshalb mit Rechnungen vom 16. November 2005 die
Gebühren für die restlichen 34 VZÄ nach, nämlich Fr. 1'564.- für die
Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- (je exkl. MwSt) für die
Abwasserreinigung. Nach erfolglosen Mahnungen und nach Einleitung der
Betreibung verpflichtete der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
der Stadt Zürich die A AG mit Verfügungen vom 13. April 2006 zur Bezahlung
der Gebühren für 34 VZÄ im genannten Umfang.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von
Zürich mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2006 ab.
Erwägungen
II.
Gegen beide Beschlüsse erhob die A AG am 7. November 2006
Rekurse beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies die Rekurse am 22. März 2007 ab.
III.
Die A AG reichte am 11. April 2007 beim
Verwaltungsgericht separate Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bezirksrats
ein (VB.2007.00169 betr. Abfallbewirtschaftung, VB.2006.00170 betr.
Abwasserreinigung). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt Zürich, es seien die beiden vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben
und die Gebühren gemessen an sechs VZÄ festzulegen. Entsprechend seien die
Betreibungen zurückzuziehen. Ausserdem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen.
Das Gericht vereinigte die Verfahren am 17. April 2007
(Prot. S. 2). Der Bezirksrat verzichtete am 19. April 2007 auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich beantragte am 30. Mai 2007, es seien die Beschwerden
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden, welche das Abgaberecht betreffen, sachlich und funktionell
zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert
beträgt gesamthaft Fr. 3'264.- (exkl. MwSt), nämlich Fr. 1'564.- für den
Infrastrukturpreis für die Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- für den Preis
für die Abwasserreinigung. Aufgrund dieses Streitwerts fällt die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Jede in der Stadt Zürich gelegene Betriebseinheit hat
jährlich für die Abfallbewirtschaftung einen Infrastrukturpreis zu bezahlen.
Dieser bemisst sich nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen
(Vollzeitäquivalente, VZÄ), die eine Betriebseinheit am 31. Januar des
betreffenden Jahres aufweist. Für ein VZÄ sind Fr. 46.- (exkl. MwSt) pro Jahr
zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3, Art. 20 der Verordnung über die
Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004, VAZ; Art. 4
der Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich
vom 31. Oktober 2003, VVAZ).
Ausserdem hat jede Betriebseinheit auch einen jährlichen
Infrastrukturpreis für die Abwasserreinigung zu bezahlen, wobei der
Preis auf dieselbe Art bemessen wird wie für den Infrastrukturpreis für die
Abfallbewirtschaftung. Für ein VZÄ sind Fr. 50.- (exkl. MwSt) pro Jahr zu
bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung vom 29. September 2004,
VPA).
Die Unternehmen sind verpflichtet, für die Erhebung des
Infrastrukturpreises sowohl für die Abfallbewirtschaftung als auch für die
Abwasserreinigung jährlich die Adressen der Betriebseinheiten mit der
jeweiligen Summe aller Voll- und Teilzeitstellen zu melden (Art. 16 Abs. 1
lit. b VAZ; Art. 2 Abs. 9 lit. a VPA).
3.
3.1
Der Bezirksrat erwog, Grundlage für die Ermittlung der VZÄ sei
grundsätzlich die Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen gestützt auf ein
Formular. Bei Zweifeln an der Richtigkeit werde der Sachverhalt überprüft und
der Betrieb eingeschätzt. Vorliegend gehe die Beschwerdeführerin von sechs
Mitarbeitern, die Beschwerdegegnerin dagegen von 45 Mitarbeitern bzw. 40
VZÄ aus. Der Bezirksrat folgte der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es
höchst unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angebotene
Palette von Leistungen mit sechs Angestellten bewältigen könne. Die Beschwerdegegnerin
habe daher eine eigene Einschätzung vornehmen müssen und sei dabei auf 40 VZÄ
gekommen, wobei sie sich auf die Angaben im Internet unter
"deltavista-online" gestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine
Belege vorgelegt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, eine falsche Zahl Mitarbeiter
zu widerlegen, zum Beispiel mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten
AHV-Abrechnung.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie das Erhebungsformular
Vollzeitäquivalente vollständig sowie wahrheitsgetreu ausgefüllt und dabei
sechs VZÄ aufgeführt habe. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin eine eigene
Einschätzung vorgenommen, ohne die Details mit der Beschwerdeführerin zu
besprechen und darzulegen, gestützt auf welche Grundlagen deren Unterlagen
ungenügend seien und eine eigene Einschätzung vorgenommen werden dürfe. Auf
Angaben im Internet dürfe nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe
zudem eine "SUVA Abrechnung 2005" eingereicht, woraus die Anzahl der
Mitarbeiter hervorgehe. Der Sachverhalt sei daher unrichtig ermittelt worden.
3.3
Die Beschwerdegegnerin bekräftigt, dass sie sich für die Festsetzung der
Infrastrukturpreise jeweils auf die Angaben im Erhebungsformular stütze und bei
berechtigten Zweifeln eine Einschätzung von Amtes wegen vornehme. Dabei würden
allgemein zugängliche Daten wie etwa über "deltavista-online"
herangezogen. Die "SUVA Abrechnung 2005" sei eine von der
Beschwerdeführerin selber angefertigte Excel-Tabelle, welche für sich allein
wenig aussagekräftig sei. Die über "deltavista-online" ausgewiesene
Zahl von 45 Mitarbeitern vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.
Sie habe keine anderen aussagekräftigen Beweismittel, namentlich auch nicht
eine AHV-Abrechnung, eingereicht.
4.
4.1
Streitig ist allein Frage nach der Anzahl VZÄ. Es ist der
Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich zwischen den Angaben im
Erhebungsformular und den Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen
eine solche Diskrepanz ergab, dass sie sich berechtigterweise veranlasst sehen
durfte, eine Einschätzung von Amtes wegen vorzunehmen. Die "SUVA
Abrechnung 2005" vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht zu bestärken. Es handelt sich – worauf die Beschwerdegegnerin
zutreffend verweist – um eine von der Beschwerdeführerin selber erstellte
Tabelle. Aufgrund des Vermerks "Seite 1" unten auf dem Blatt
lässt sich im Übrigen nicht ausschliessen, dass noch weitere Seiten der Abrechnung
existieren. Die bei den Akten liegenden Dokumente deuten allesamt darauf hin,
dass es sich um ein Unternehmen mit mehr als sechs Mitarbeitern handeln muss.
Wie eine Kontrolle des Gerichts am 19. Juli 2007 zeigt, preist die Beschwerdeführerin
im Internet nach wie vor Dienstleistungen in den Bereichen Malerarbeiten,
Wärmedämmung, Betonsanierungen und Gerüstungen an. Ausserdem wird auf die
"langjährigen und speziell ausgebildeten Mitarbeiter" verwiesen, die
"in der Lage [sind], jedes Problem fachgerecht zu lösen". Unter
swissguide.ch wird die Anzahl Mitarbeiter unverändert mit 41 angegeben. Die
Beschwerdeführerin muss sich diese Indizien entgegenhalten lassen, zumal es
widersprüchlich ist, wenn sie die genannten Angaben einerseits als veraltet
oder als nicht der Realität entsprechend hinstellt, anderseits aber nichts unternommen
hat, um diese angeblich falschen Informationen zu korrigieren.
4.2
Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren von
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 darauf hingewiesen
wurde, dass die "SUVA Abrechnung 2005" als Beleg für die Anzahl
Mitarbeiter nicht genüge. Sie wurde daher gebeten, der Einspracheinstanz eine
"geeignete (sichtbar) offizielle, sprich eine von einem Dritten (z.B.
SUVA) erstellte und unterschriebene Abrechnung zukommen zu lassen". Dieser
Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zu Recht verweist
die Vorinstanz darauf hin, dass es für die Beschwerdeführerin sehr wohl möglich
gewesen wäre, mit geringem Aufwand die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Erhebung zu entkräften, wenn diese tatsächlich auf falschen Annahmen beruht
hätte.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Berechnung
der Infrastrukturpreise für Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung 40 VZÄ
zugrunde gelegt wurden.
5.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln
zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …