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Entscheid

VB.2007.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00169

20. Juli 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10112)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich verrechnet die

Kosten der Abfallbewirtschaftung und der Abwasserreinigung mittels

Infrastruktur- und Leistungspreisen. Für das Jahr 2005 verlangte Entsorgung +

Recycling Zürich (ERZ) von der A AG einen Infrastrukturpreis für die

Abfallbewirtschaftung von Fr. 1'840.- und für die Abwasserreinigung von Fr.

2'000.- (je exkl. MwSt). Dies entspricht 40 Vollzeitäquivalenten (VZÄ).

Die A AG bezahlte die beiden Gebühren nur im Umfang von

sechs VZÄ. Die ERZ forderte deshalb mit Rechnungen vom 16. November 2005 die

Gebühren für die restlichen 34 VZÄ nach, nämlich Fr. 1'564.- für die

Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- (je exkl. MwSt) für die

Abwasserreinigung. Nach erfolglosen Mahnungen und nach Einleitung der

Betreibung verpflichtete der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

der Stadt Zürich die A AG mit Verfügungen vom 13. April 2006 zur Bezahlung

der Gebühren für 34 VZÄ im genannten Umfang.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von

Zürich mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2006 ab.

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse erhob die A AG am 7. November 2006

Rekurse beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies die Rekurse am 22. März 2007 ab.

III.

Die A AG reichte am 11. April 2007 beim

Verwaltungsgericht separate Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bezirksrats

ein (VB.2007.00169 betr. Abfallbewirtschaftung, VB.2006.00170 betr.

Abwasserreinigung). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Zürich, es seien die beiden vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben

und die Gebühren gemessen an sechs VZÄ festzulegen. Entsprechend seien die

Betreibungen zurückzuziehen. Ausserdem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu

vereinigen.

Das Gericht vereinigte die Verfahren am 17. April 2007

(Prot. S. 2). Der Bezirksrat verzichtete am 19. April 2007 auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich beantragte am 30. Mai 2007, es seien die Beschwerden

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden, welche das Abgaberecht betreffen, sachlich und funktionell

zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert

beträgt gesamthaft Fr. 3'264.- (exkl. MwSt), nämlich Fr. 1'564.- für den

Infrastrukturpreis für die Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- für den Preis

für die Abwasserreinigung. Aufgrund dieses Streitwerts fällt die Beurteilung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Jede in der Stadt Zürich gelegene Betriebseinheit hat

jährlich für die Abfallbewirtschaftung einen Infrastrukturpreis zu bezahlen.

Dieser bemisst sich nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen

(Vollzeitäquivalente, VZÄ), die eine Betriebseinheit am 31. Januar des

betreffenden Jahres aufweist. Für ein VZÄ sind Fr. 46.- (exkl. MwSt) pro Jahr

zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3, Art. 20 der Verordnung über die

Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004, VAZ; Art. 4

der Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich

vom 31. Oktober 2003, VVAZ).

Ausserdem hat jede Betriebseinheit auch einen jährlichen

Infrastrukturpreis für die Abwasserreinigung zu bezahlen, wobei der

Preis auf dieselbe Art bemessen wird wie für den Infrastrukturpreis für die

Abfallbewirtschaftung. Für ein VZÄ sind Fr. 50.- (exkl. MwSt) pro Jahr zu

bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. b der

Verordnung über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung vom 29. September 2004,

VPA).

Die Unternehmen sind verpflichtet, für die Erhebung des

Infrastrukturpreises sowohl für die Abfallbewirtschaftung als auch für die

Abwasserreinigung jährlich die Adressen der Betriebseinheiten mit der

jeweiligen Summe aller Voll- und Teilzeitstellen zu melden (Art. 16 Abs. 1

lit. b VAZ; Art. 2 Abs. 9 lit. a VPA).

3.

3.1

Der Bezirksrat erwog, Grundlage für die Ermittlung der VZÄ sei

grundsätzlich die Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen gestützt auf ein

Formular. Bei Zweifeln an der Richtigkeit werde der Sachverhalt überprüft und

der Betrieb eingeschätzt. Vorliegend gehe die Beschwerdeführerin von sechs

Mitarbeitern, die Beschwerdegegnerin dagegen von 45 Mitarbeitern bzw. 40

VZÄ aus. Der Bezirksrat folgte der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es

höchst unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angebotene

Palette von Leistungen mit sechs Angestellten bewältigen könne. Die Beschwerdegegnerin

habe daher eine eigene Einschätzung vornehmen müssen und sei dabei auf 40 VZÄ

gekommen, wobei sie sich auf die Angaben im Internet unter

"deltavista-online" gestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine

Belege vorgelegt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, eine falsche Zahl Mitarbeiter

zu widerlegen, zum Beispiel mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten

AHV-Abrechnung.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie das Erhebungsformular

Vollzeitäquivalente vollständig sowie wahrheitsgetreu ausgefüllt und dabei

sechs VZÄ aufgeführt habe. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin eine eigene

Einschätzung vorgenommen, ohne die Details mit der Beschwerdeführerin zu

besprechen und darzulegen, gestützt auf welche Grundlagen deren Unterlagen

ungenügend seien und eine eigene Einschätzung vorgenommen werden dürfe. Auf

Angaben im Internet dürfe nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe

zudem eine "SUVA Abrechnung 2005" eingereicht, woraus die Anzahl der

Mitarbeiter hervorgehe. Der Sachverhalt sei daher unrichtig ermittelt worden.

3.3

Die Beschwerdegegnerin bekräftigt, dass sie sich für die Festsetzung der

Infrastrukturpreise jeweils auf die Angaben im Erhebungsformular stütze und bei

berechtigten Zweifeln eine Einschätzung von Amtes wegen vornehme. Dabei würden

allgemein zugängliche Daten wie etwa über "deltavista-online"

herangezogen. Die "SUVA Abrechnung 2005" sei eine von der

Beschwerdeführerin selber angefertigte Excel-Tabelle, welche für sich allein

wenig aussagekräftig sei. Die über "deltavista-online" ausgewiesene

Zahl von 45 Mitarbeitern vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.

Sie habe keine anderen aussagekräftigen Beweismittel, namentlich auch nicht

eine AHV-Abrechnung, eingereicht.

4.

4.1

Streitig ist allein Frage nach der Anzahl VZÄ. Es ist der

Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich zwischen den Angaben im

Erhebungsformular und den Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen

eine solche Diskrepanz ergab, dass sie sich berechtigterweise veranlasst sehen

durfte, eine Einschätzung von Amtes wegen vorzunehmen. Die "SUVA

Abrechnung 2005" vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls

nicht zu bestärken. Es handelt sich – worauf die Beschwerdegegnerin

zutreffend verweist – um eine von der Beschwerdeführerin selber erstellte

Tabelle. Aufgrund des Vermerks "Seite 1" unten auf dem Blatt

lässt sich im Übrigen nicht ausschliessen, dass noch weitere Seiten der Abrechnung

existieren. Die bei den Akten liegenden Dokumente deuten allesamt darauf hin,

dass es sich um ein Unternehmen mit mehr als sechs Mitarbeitern handeln muss.

Wie eine Kontrolle des Gerichts am 19. Juli 2007 zeigt, preist die Beschwerdeführerin

im Internet nach wie vor Dienstleistungen in den Bereichen Malerarbeiten,

Wärmedämmung, Betonsanierungen und Gerüstungen an. Ausserdem wird auf die

"langjährigen und speziell ausgebildeten Mitarbeiter" verwiesen, die

"in der Lage [sind], jedes Problem fachgerecht zu lösen". Unter

swissguide.ch wird die Anzahl Mitarbeiter unverändert mit 41 angegeben. Die

Beschwerdeführerin muss sich diese Indizien entgegenhalten lassen, zumal es

widersprüchlich ist, wenn sie die genannten Angaben einerseits als veraltet

oder als nicht der Realität entsprechend hinstellt, anderseits aber nichts unternommen

hat, um diese angeblich falschen Informationen zu korrigieren.

4.2

Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren von

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 darauf hingewiesen

wurde, dass die "SUVA Abrechnung 2005" als Beleg für die Anzahl

Mitarbeiter nicht genüge. Sie wurde daher gebeten, der Einspracheinstanz eine

"geeignete (sichtbar) offizielle, sprich eine von einem Dritten (z.B.

SUVA) erstellte und unterschriebene Abrechnung zukommen zu lassen". Dieser

Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zu Recht verweist

die Vorinstanz darauf hin, dass es für die Beschwerdeführerin sehr wohl möglich

gewesen wäre, mit geringem Aufwand die von der Beschwerdeführerin vorgenommene

Erhebung zu entkräften, wenn diese tatsächlich auf falschen Annahmen beruht

hätte.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Berechnung

der Infrastrukturpreise für Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung 40 VZÄ

zugrunde gelegt wurden.

5.

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln

zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …