VB.2007.00176
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00176
12. Juli 2007Deutsch19 min
(URT.2007.10094)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00176
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisung, monatlich die Arbeitsbemühungen nachzuweisen; Leistungseinstellung
Abgrenzung des Streitgegenstands (E. 1.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seine Ehefrau vertreten würde. Soweit die angefochtenen Entscheide die Ehefrau betreffen, muss sie diese gegen sich gelten lassen (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen zur Kürzung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Bei Missachtung einer Weisung ist gegebenenfalls anstelle einer Leistungskürzung eine Leistungseinstellung zulässig, so etwa dann, wenn der Hilfeempfänger sich beharrlich weigert, eine ihm zumutbare (dazu E. 2.3) Arbeitsstelle zu suchen (E. 2.2).
Der Sachverhalt ist richtig ermittelt worden (E. 3.1). Bereits seit März 2000 wurde der Beschwerdeführer immer wieder aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3.3.1). Ungeordnete und unvollständig ausgefüllte Belege von angeblichen Arbeitsbemühungen genügen nicht (E. 3.3.2). Konkrete Würdigung der Arbeitsbemühungen: Der Beschwerdeführer bewarb sich mehrheitlich für Stellen, deren Anforderungsprofil er nicht erfüllte (E. 3.3.3). Angesichts der klaren Missachtung der Weisung durften daher androhungsgemäss die Leistungen eingestellt werden (E. 3.3.4-5).
Abweisung, soweit Eintreten (E. 4).
Stichworte:
AUFLAGE
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00176
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1961, bezieht seit Oktober 1997 mit Unterbrüchen für sich und seine Familie
Sozialhilfe von der Gemeinde X. Spätestens seit 1999 bilden die ausbleibenden
ernsthaften Bemühungen von A und seiner Frau um eine Arbeitsstelle einen
Streitpunkt mit der Behörde. Mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde X vom 9.
Februar 2006 wurden A und seine Frau aufgefordert, den Nachweis persönlicher
Bemühungen (mindestens acht monatlich) um eine Arbeitsstelle bis jeweils zum
20. eines Monats zu erbringen, ansonsten die Sozialhilfe für den Folgemonat eingestellt
werde. Auf den gegen diese Präsidialverfügung erhobenen Rekurs von A trat der
Bezirksrat Y mit Präsidialverfügung vom 20. April 2006 nicht ein in der –
unzutreffenden – Annahme, der Rekurs sei verspätet erhoben worden. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht ohne materielle Prüfung mit
Entscheid vom 13. Juli 2006 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
B. Mit
Beschluss vom 10. April 2006 stellte die Sozialbehörde X die
sozialhilferechtliche Unterstützung per dieses Datum ein. Hintergrund war, dass
A und seine Ehefrau weder ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle noch eine
Kopie ihrer Bewerbungsdossiers eingelegt hatten, wie dies schon lange verlangt
worden war.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A in seinem Namen am 3. Juni 2006 Rekurs
beim Bezirksrat Y, worin er, ohne konkrete Anträge zu stellen, den
angefochtenen Entscheid, aber auch die Behörde selber kritisierte. Auf
entsprechende Aufforderung hin reichte er am 30. Juni 2006 eine verbesserte
Rekursschrift nach und machte geltend, er habe die Anforderungen an die Bemühungen
um eine Arbeitsstelle erfüllt, denn er erhalte weiterhin die monatlichen Unterstützungsbeiträge.
Dazu beanstandete er weiter, dass die Behörde von der Krankenkasse Geld
erhalten, aber nicht an ihn weitergeleitet und die SVA-Beiträge nicht mehr
bezahlt habe. Mit Verfügung vom 2. August 2006 vereinigte der Bezirksrat Y
das vom Verwaltungsgericht zurückgewiesene Verfahren (Entscheid vom 9. Februar
2006) mit dem aktuellen (Entscheid vom 10. April 2006). Zudem holte er bei der
Sozialbehörde X zusätzliche Belege ein. Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies der
Bezirksrat Y die Rekurse ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht
gegenstandslos geworden waren.
III.
Dagegen erhob A wiederum nur in seinem Namen am 12. April
2007.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin er den angefochtenen Entscheid
von der Sachdarstellung her über die materiellen Erwägungen generell bestritt.
Zudem beschwerte er sich über das Verhalten der Vorinstanzen und darüber, dass
er dem Sozialamt die verlangten Bankbelege eingereicht habe, die am nächsten
Tag in beleidigender Weise mit vielen Arztrechnungen an ihn zurückgegangen
seien. Auf entsprechende Aufforderung hin legte A am 29. April 2007 eine
verbesserte Beschwerdeschrift ins Recht. Der Bezirksrat Y und die Sozialbehörde
X verzichteten auf einlässliche Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. In der
Folge sandte A weitere Unterlagen ans Gericht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde auf dem Gebiet des Sozialhilferechtes zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten. Im Streit liegt einerseits die Einstellung der
Sozialhilfe ab 10. April 2006, anderseits eine Weisung an den Beschwerdeführer,
der kein Streitwert zukommt. Entsprechend hat die Kammer zu entscheiden.
1.2
Die
Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2006 enthielt die Weisung
an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Bemühungen um eine Arbeitsstelle
jeweils bis zum 20. eines Monats detailliert zu dokumentieren, ansonsten die
Sozialhilfe für den Folgemonat eingestellt würde. Mit Beschluss vom 10. April
2006.
stellte die Beschwerdegegnerin die sozialhilferechtliche Unterstützung per
sofort ein. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden daher einzig
die erteilte Weisung und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit der
Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, der Bezirksrat habe sich nicht
um die Frage der Auszahlung von monatlich Fr. 100.- für Arbeitsbemühungen,
über die angeblich ausgebliebene Leistung der SVA-Beiträge, über unterbliebene
Vergütungen von Krankenkassenleistungen und um die fristwahrend eingelegten
Bankbelege gekümmert, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da alle diese
angesprochenen Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bilden.
Denn abgesehen davon, dass diese Vorbringen in Form blosser Kritik erfolgen und
konkrete Anträge fehlen, darf der Antrag in der Beschwerde nur Begehren
enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden
sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Diese sind aber durch
die angefochtenen Entscheide vom 9. Februar und 10. April 2006 vorgegeben.
Soweit der Beschwerdeführer ferner die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um
monatlich Fr. 308.10 beanstandet, handelt es sich dabei um die
Rückerstattung der von ihm bezogenen Prämienverbilligung, wofür das
Verwaltungsgericht – wie er weiss – nicht zuständig ist (dazu VB.2006.00147 in
Sachen des Beschwerdeführers).
1.3
Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren seine Ehefrau vertreten würde oder auch in deren Namen Beschwerde
erhoben hätte. Soweit die angefochtenen Entscheide seine Ehefrau betreffen,
muss sie diese nach inzwischen abgelaufener Rechtsmittelfrist gegen sich gelten
lassen.
2.
2.1
Gemäss
§ 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können
Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder
falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,
Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er
muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann.
§ 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in
quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.
Die "Anordnungen", deren Missachtung gemäss
§ 24 SHG zu einer Leistungskürzung führen können, knüpfen, wie die in
dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle zeigen, an zwei
verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht
an (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat er über seine
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit
– ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei –
erforderlich und zweckmässig ist, und zwar bei Einreichung eines
Unterstützungsgesuchs als auch während der Dauer der Unterstützung (vgl.
§ 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger
sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum
(und nur dieses) zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt
und damit die Loslösung von dieser Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss
§ 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV,
welcher § 21 SHG konkretisiert).
2.2
Aus
§ 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die
wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich
gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht
es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen
allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm
zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der
Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine
Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die
betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche Anspruch auf
Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.2, www.bger.ch; Jörg
Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,
S. 179 f.). Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden
Verhältnisse abzielen (also prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende
Anordnungen zur Klärung des anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die
Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann
rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung
bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden
können (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der
Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli
2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den
dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich
eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich
unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand
hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten
herbeizuführen (RB 2004 Nr. 53). Selbstverständlich muss auch im Falle
einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24
SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen
worden sein.
2.3
Es
rechtfertigt sich, die vom Beschwerdeführer eingelegten Bewerbungen analog zur
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen
entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen
Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein (BGE 130 I 71 E. 5.3;
BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5.1, 5.2, www.bger.ch).
3.
In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer,
dass der Sachverhalt "zu 99 %" falsch wiedergegeben worden sei.
Die Sozialhilfe dürfe nicht eingestellt werden, weil er diese nötig habe.
Schliesslich habe er die Bewerbungsformulare abgegeben, und die
Beschwerdegegnerin habe bis heute nichts mehr verlangt.
3.1
Der
Vorwurf, den Sachverhalt falsch wiedergegeben zu haben, trifft aber in erster
Linie den Beschwerdeführer selber. So führte er beispielsweise aus, es treffe
nicht zu, dass er seit Oktober 1997 von der Fürsorge lebe – was indessen in mehreren
Entscheiden des Verwaltungsgerichts bereits festgestellt wurde (Entscheide vom 19. August
2004, VB.2004.00179, 2. August 2005, VB.2005.00272, 20. Juni 2006,
VB.2006.00147, je E. I). Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. August
2005.
wurde sodann klar festgehalten, dass die Frau des Beschwerdeführers den
Terminen beim RAV unentschuldigt ferngeblieben war (VB.2005.00272). Im Übrigen
waren nicht nur in den Jahren 2004 und 2005, sondern sind noch heute zwei
grossvolumige Personenwagen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers immatrikuliert,
nämlich ein Mazda 626 2,2 l und ein Plymouth (Chrysler) Grand Voyager 3,0 l.
Es besteht daher kein Anlass, von einem "unkorrekten" Sachverhalt auszugehen.
Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.
3.2
Nachdem
weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau einer Arbeit nachgehen – etwas
anderes geht jedenfalls aus den Akten nicht hervor –, ist davon auszugehen,
dass er auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Wie dargelegt, genügt dies
allein nicht, um den in der Verfassung verbrieften Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe auszulösen. Ergänzend ist dazu vorausgesetzt, dass die betroffene Person
faktisch und rechtlich nicht in der Lage ist, sich die für die Existenz
erforderlichen Mittel aus eigener Kraft aktuell zu verschaffen (vorn
E. 2.2). Das ist mit dem blossen Hinweis darauf, auf wirtschaftliche Hilfe
angewiesen zu sein, nicht dargetan.
3.3
Entsprechend
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäss der
Verfügung vom 9. Februar 2006 erfüllt hat.
3.3.1
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer genügend um eine Arbeitsstelle
bemühe, hat eine lange Geschichte. Bereits Ende März 2000 versuchte das
Stellennetz, dem Beschwerdeführer eine Stelle zu verschaffen. Dieser befolgte
jedoch die Anordnungen nicht und meldete sich krank, weshalb sich daraus nichts
ergab. Aufgrund seiner "vielen Leiden", wozu allerdings ein
Arztzeugnis nicht vorliegt, erachtete er sich als arbeitsunfähig, meldete sich
schliesslich bei der Invalidenversicherung an und suchte nicht weiter nach
Arbeit. Die Invalidenversicherung wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2000
das Gesuch um Leistungen ab. Nach der Anmeldung bei einem Stellenpool wurde vom
Beschwerdeführer per Ende April 2001 ein Arztzeugnis darüber verlangt, zu
welchem Arbeitsvolumen er fähig sei. In der Folge blieb er für seine Ansprechperson
unerreichbar und reagierte auch nicht auf deren Schreiben; diese schloss auf
das Fehlen einer minimalen Eigenmotivation. In der Folge kürzte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen. Im Juni 2001 fand ein erneuter Versuch
statt, den Beschwerdeführer zu einem Arbeitseinsatz zu bewegen. Am 1. September
2003.
wurde die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet; den
Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er sich einer solchen unterzogen hätte.
Nach mehreren Ermahnungen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und
die Bemühungen konkret mit Datum auf dem entsprechenden Formular nachzuweisen,
kam der Beschwerdeführer dieser Pflicht insofern nach, als er das Formular
"Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für März 2006
rechtzeitig, für April bis Juni 2006 jedoch verspätet einreichte (zuvor nur für
Februar, November und Dezember 2000, für Januar bis und mit Mai 2001). Die
Belege für April bis Juni 2006 legte er ungeordnet und behelfsmässig
zusammengefaltet jeweils am Monatsende in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin.
3.3.2
Es kann gleich vorweggenommen werden, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen
mittels ohne jede Ordnung in einen Briefumschlag gestopfter Belege entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht erbracht ist. Es ist der Behörde nicht
zumutbar, die einzelnen Belege getrennt nach dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau und nach Arbeitsangeboten zu sortieren, die auf dem Formular teilweise
gar nicht aufgeführt sind. Diese sind ferner kreuz und quer auf ein Papierband
kopiert, das beim Lesen ständig gedreht und gewendet werden muss. Schliesslich
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste, bei
den Akten liegende Muster-Stellenbewerbung, die dem einverlangten
Bewerbungsdossier in keiner Weise entspricht, geradezu eine Aufforderung an jeden
Arbeitgeber darstellt, ihn nicht einzustellen, widerspricht sie doch generell
dem, was unter einer seriösen Bewerbung für eine Arbeitsstelle zu erwarten ist
(rudimentärster Lebenslauf, keine Unterlagen bezüglich Ausbildung, keine
(Abschluss-)Zeugnisse, keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse,
dilettantisch in Form und Inhalt). Dazu gehört auch der im Bewerbungsschreiben
enthaltene Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit eines 1995 erlittenen
Arbeitsunfalls arbeitsunfähig – was aus den Akten gerade nicht hervorgeht – und
seither aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei. Dabei bewarb er sich mehrfach
um Kaderstellen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Anforderungen an
eine ernsthaft gemeinte Bewerbung durchaus bekannt sind.
3.3.3
Gemäss Formular über den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen vom 20. März
2006.
bewarb sich der Beschwerdeführer, gelernter Auto-Ersatzteileverkäufer
(zwei Jahre dauernde Lehre), erst am 17., 18. und 20. März 2006 bei verschiedenen
Firmen als Assistent für den Verkaufsleiter (Voraussetzung: Erfahrung im
kaufmännisch-technischen Bereich, evtl. Marketingerfahrung, gute PC-Kenntnisse),
als Mitarbeiter im Backoffice (mehrjährige erfolgreiche Büroerfahrung), als
Mitarbeiter, als Sachbearbeiter, als Junior Verkaufsleiter (Voraussetzung:
Erfahrung im Verkauf von Druckerverbrauchsmaterialien und Zubehör), als
Gebietsverkaufsleiter (Voraussetzung: Fähigkeit zu Portefeuilleanalysen,
Kalkulationen und selbständigen Offerten), als Verkaufsadministrator
(kaufmännische Ausbildung, gute Englischkenntnisse) und als Verkaufsprofi
(Voraussetzung: mehrjährige Erfahrung im Verkauf von Halbfabrikaten zur
Herstellung von Lebensmitteln). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer
die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle vielfach nicht erfüllte. Damit
vermochte er die Anforderungen an den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen
jedenfalls nicht zu erbringen, kam er doch aufgrund seiner Ausbildung von
vornherein für mindestens die Hälfte der in Aussicht genommenen Stellen gar
nicht in Frage. Von acht ernsthaften Bewerbungen, die monatlich abzugeben
waren, kann demnach keine Rede sein. Wie die Bewerbungen in den nachfolgenden
Monaten zeigen, handelt es sich beim Vorgehen des Beschwerdeführers (Bewerbung
um Stellen, für die er nicht qualifiziert ist) aber um ein beabsichtigtes Verhalten.
Im April 2006 bewarb sich der Beschwerdeführer
gemäss Formular erst am 20., 28. und 29. April 2006 bei verschiedenen
Firmen als Servicetechniker (100%) im Aussendienst, als Kundendienstberater,
als Disponent Einkauf (Voraussetzung: kaufmännische Ausbildung oder
Weiterbildung, gute EDV-Kenntnisse), als Junior Berater im Aussendienst (Voraussetzung:
Erfahrung in der Haustechnikbranche), als Verkaufsberater im Aussendienst
(Voraussetzung: technischer Kaufmann, Verkaufskoordinator), als Marketingplaner
(Voraussetzung: Abschluss als eidgenössisch diplomierter Marketingplaner mit mindestens
drei Jahren Berufserfahrung), als Mitarbeiter im Innendienst Einkauf
(Voraussetzung: Alter zwischen 24 und 40, sehr gute Englisch- und
Computerkenntnisse) und als Mitarbeiter Verkauf im Innendienst. Die
überwiegende Zahl der Absagen lässt keinen Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer sich um Stellen bewarb, deren Anforderungsprofil er nicht oder
höchstens teilweise erfüllte.
Im Mai 2006 – diesmal am 24. und am 30. Mai 2006 –
bewarb sich der Beschwerdeführer gemäss dem ausgefüllten Formular bei verschiedenen
Firmen als Verkaufssachbearbeiter, als Verkaufspersönlichkeit im Aussendienst,
als Business Developer Gas (Voraussetzung: abgeschlossenes Studium in
Ingenieurwissenschaften mit betriebswirtschaftlicher Weiterbildung, Erfahrung
in Konzeption und Abwicklung von Projekten), als Sachbearbeiter Ersatzteilverkäufer,
als Verkaufsberater (gemäss eingelegtem Inserat gesucht: Verkaufsberaterin
für Damenwäsche), als Mitarbeiter für Verkaufsunterstützung und Disposition (gesucht:
eine Nachfolgerin der bisherigen Stelleninhaberin), als Assistent Leiter
Verkauf Innendienst (Voraussetzung: kaufmännische Ausbildung, 25-40 Jahre alt,
mehrjährige Erfahrung im Kundendienst) sowie als Verkaufsbeauftragter. Auch
hier geht aus den meisten Absagen hervor, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die ausgeschriebenen Stellen kaum je erfüllte.
Im Juni 2006 (29. und 30. Juni 2006) bewarb sich
der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Projektberater im
Aussendienst (Voraussetzung: technische Berufslehre im Bereich Heizung/Lüftung/Sanitär
oder Elektrotechnik, gute Englischkenntnisse), als Assistent der
Geschäftsleitung (Erfahrung im juristischen Bereich von Vorteil, abgeschlossene
kaufmännische Ausbildung), als technischer Verkäufer im chemischen Anlagebau
(Voraussetzung: mechanische Ausbildung oder Berufsabschluss als Chemielaborant),
als Area-Salesmanager (Bedingung: Berufserfahrung im internationalen Verkauf
und in der Sportbranche), als Verkäufer (Voraussetzung: Erfahrung im
Lebensmittelbereich), als Aussendienstmitarbeiter, als Einkäufer
(Voraussetzung: Berufserfahrung als Einkäufer, gute Englischkenntnisse) sowie
als strategischer Einkäufer (Voraussetzung: Ausbildung als diplomierter
Einkäufer, ausgewiesene Erfahrung in der Beschaffung von ähnlichen Produkten [Rohmaterialien
und Handelswaren]). Bereits angesichts der umschriebenen Stellenprofile wird
erneut deutlich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
ausgeschriebenen Stellen kaum je erfüllte. Spätere Belege liegen nicht bei den
Akten.
3.3.4
Allein schon die Bewerbungen im Monat März 2006 erwiesen sich nach dem Ausgeführten
als ungenügend, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungen entsprechend
ihrer Androhung per 10. April 2006 einstellen durfte (vorn E. 3.3.3 Abs. 1).
Die beschriebene Art, wie und
wo sich der Beschwerdeführer bewirbt, zeigt zudem deutlich auf, dass der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Angesichts des
Umstandes, dass er sich wahllos auf welche Weise auch immer mehrheitlich um Stellen
bewarb, deren Anforderungsprofil er nicht erfüllte, bestehen erhebliche Zweifel
an seinem Interesse, in den Arbeitsprozess wieder integriert zu werden.
Dasselbe gilt übrigens, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch für seine
Ehefrau. Insofern liegt eine klare Missachtung verfahrensleitender Anordnungen
vor (vorn E. 2.2). Denn selbstverständlich kann es für den Nachweis ernsthafter
Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht genügen, sich für Stellen zu bewerben,
die angesichts der eigenen Ausbildung und Erfahrung von Anfang an unerreichbar
bleiben; vielmehr haben sich die Bewerbungen in erster Linie nach den eigenen
Fähigkeiten zu richten (vorn E. 2.3). Fehlt es aber an ernsthaften Bemühungen
des Beschwerdeführers, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, sind erhebliche
Zweifel an der Bedürftigkeit angebracht, die sich nicht leichtfertig beseitigen
lassen. Insofern erscheint die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
vorliegend durchaus angebracht.
Fehl geht dabei der Hinweis des Beschwerdeführers, der aus
dem Umstand, dass ihm nach April 2006 weiterhin wirtschaftliche Hilfe
zugekommen sei, ableitet, er habe seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle
rechtsgenügend nachgewiesen. Die wirtschaftliche Hilfe wurde einzig wegen der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde weiterhin geleistet, was
dem Beschwerdeführer bekannt ist.
3.4
Die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe erscheint demnach gerechtfertigt, da aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden muss, er missachte Anordnungen,
die geeignet wären, seine Lage zu verbessern. Wie sich aus den Erwägungen
ergibt, liegt bis heute kein aussagekräftiges Arztzeugnis bei den Akten, das
dem Beschwerdeführer eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
Sobald aber die Möglichkeit greifbar war, ihn in einem Beschäftigungsprogramm
oder einer Arbeitsstelle unterzubringen, vermochte er aus vorgeschobenen
gesundheitlichen Gründen nicht zu arbeiten oder war nicht erreichbar. Sein
Verhalten im Rahmen der Stellenbewerbungen scheint sodann darauf ausgerichtet
zu sein, sich jedenfalls nicht erfolgreich zu bewerben. So fällt auf, dass die
meisten seiner Bewerbungen auf Stellen ausgerichtet sind, deren Anforderungen
er nicht erfüllt. Mit seinem Verhalten verweigert der Beschwerdeführer
beharrlich und seit Jahren, sich eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und
anzutreten oder sich in ein Beschäftigungsprogramm einzulassen, obwohl ihm dies
schon mehrmals möglich gewesen wäre (vorn E. 3.3.1). Damit liegt gerade nicht
die Situation vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage
wäre, für sich und seine Familie zu sorgen, was die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe ebenfalls rechtfertigt (vorn E. 2.2).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens verbietet sich die Zusprechung einer
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 16, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…