VB.2007.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00177
12. Juli 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10093)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00177
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verkehrsanordnungen
Tempo-30-Zone: Rechtsmittel einer Anstösserin
Die Vorinstanz hat zu Recht auf die strengere Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Legitimation zur Anfechtung verwiesen. Danach ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese enge Legitimationsumschreibung dazu führt, dass überhaupt niemand mehr zur Anfechtung berechtigt wäre. Es ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung verbunden ist (E. 3.1). Die besondere Beziehungsnähe ist vom Rechtsmittelkläger jeweils selber darzulegen und bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu substanziieren. Im R e k u r s verfahren hat die Anstösserin ihre besondere Betroffenheit nicht hinreichend dargetan (E. 3.2). Selbst wenn im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen wären, so könnte namentlich nicht angenommen werden, dass die befürchtete Verkehrsverlagerung ein für die Liegenschaft der Anstösserin in zweiter Bautiefe wahrnehmbares Mass erreicht (E. 3.3).
Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BETROFFENHEIT
LEGITIMATION
STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER
STRASSENVERKEHRSRECHT
TEMPO-30-ZONE
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. IV SVG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 8 S. 59
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00177
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA B,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnungen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Antrag der Gemeinde Kilchberg erliess die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Kantonspolizei) am 12. Juli 2005
verschiedene Verkehrsanordnungen, worin sie im Wesentlichen sechs näher
umschriebene Tempo-30-Zonen und deren Signalisation festsetzte. Im Zusammenhang
damit hob die Direktion an insgesamt fünf näher bezeichneten Stellen bestehende
Signalisationen auf. Mit der Publikation dieser Verkehrsanordnungen publizierte
der Gemeinderat Kilchberg gleichzeitig in fünf Einzelprojekten aufgeteilte
bauliche Massnahmen in den Tempo-30-Gebieten.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügungen der Sicherheitsdirektion erhob A
Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, die Verkehrsanordnungen seien
gesamthaft aufzuheben und alternativ dazu seien andere, näher genannte Strassenabschnitte
in die Tempo-30-Zone einzubeziehen und die Weinbergstrasse aus der Tempo-30-Zone
auszuklammern. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 auf
den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Er auferlegte der Rekurrentin die
Kosten des Rekursverfahrens und verweigerte ihr eine Umtriebsentschädigung.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 12. April 2007
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte, der Beschluss des
Regierungsrats sei aufzuheben und auf den Rekurs sei einzutreten (Rückweisung
an die Vorinstanz oder Entscheid durch das Verwaltungsgericht). Im Weiteren
erneuerte sie teilweise ihre Rekursanträge, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für beide Verfahren zu Lasten der Sicherheitsdirektion.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich reichte die Akten am
30.
April 2007 ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
mitbeteiligte Gemeinde Kilchberg beantwortete die Beschwerde am 21. Juni 2007
und verlangte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Regierungsrat legte im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Rekurs-
und Beschwerdelegitimation im Allgemeinen und bezogen auf eine funktionelle Verkehrsanordnung
im Besonderen dargelegt. Er verwies dabei insbesondere auf die mit dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts (23. Juni 2005, VB.2005.00172 = BEZ 2005 Nr. 38
= ZBl 2005, S. 597 = RB 2005 Nr. 9) begründete Praxis, wonach auch die
Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung voraussetze, dass dem Rechtsmittelkläger
ein Nachteil zugefügt werde, der ihn in besonderer Weise treffe. Er erwog
weiter, die rekurrierende Partei habe ihre Legitimation in der Streitsache
selbst darzulegen. Die Behauptung allein, jemand sei von einer den
Strassenverkehr örtlich regelnden Anordnung besonders berührt, genüge nicht.
Die Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse müssten aufgrund des
konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen. Die Rekurrentin wohne an der Alten
Landstrasse, von welcher nur ein Teilstück zwischen Gemeindegrenze Kilchberg/Zürich
bis zur Verzweigung mit der Hornhaldenstrasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen
sei (Zone 1). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege nicht an diesem
Teilstück, sondern – in zweiter Bautiefe – weiter südlich. Die Rekurrentin lege
nicht dar, inwiefern sie durch die Gesamtheit der Verkehrsanordnungen oder
einzelne von ihnen einen Nachteil erleide, welcher sie mehr als jeden anderen
Benützer oder Anwohner der fraglichen Strassen in besonderer Weise treffe. Es
sei nicht Sache des Regierungsrats als Rekursinstanz, von Amtes wegen nach den
legitimationsbegründenden Umständen zu forschen. Der Vollständigkeit halber sei
festzuhalten, dass der verlangte Einbezug weiterer Strassen in die Tempo-30-Zone
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes sei, worauf ohnehin nicht
einzutreten wäre.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei Sache der angerufenen
Instanz, die fehlende Legitimation nachzuweisen, falls sie auf den Rekurs nicht
eintreten wolle. Ihre Betroffenheit ergebe sich aber bereits deutlich aus dem
Rekurs, insbesondere wegen der zu erwartenden Nachteile bezüglich Verkehrssicherheit.
Ihre Interessen seien schützenswert und beträfen die erforderliche Benützung
der betroffenen und ausgeklammerten Strassen durch die ganze Familie als
Fussgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer sowie als Benutzer des öffentlichen
Verkehrs. Es sei nicht zulässig, den Tempo-30-Zonen eine positive Wirkung
bezüglich Verkehrssicherheit zu attestieren. Die Anforderung des
Regierungsrats, welche eine besonders nachteilige Auswirkung verlange, stelle
ein im Gesetz nicht vorgesehene Prozesshürde dar und lösche den Kreis der
möglichen Rekurrenten vollständig aus. Sie sei auch als Anstösser zu
qualifizieren, da ihre Liegenschaft über die X-Strasse erschlossen werde,
welche in der geplanten Tempo-30-Zone liege. Ihre Liegenschaft befinde sich
zwischen der Y-Strasse (einbezogene Strasse) und der Alten Landstrasse (nicht
einbezogene Strasse); zu diesen beiden Strassen gelange man jedoch
ausschliesslich zu Fuss über die Nachbargrundstücke. Sie sei des Weiteren auch
Liegenschaftsbesitzerin an der X-Strasse und Mieterin von Einrichtungen an der X-Strasse
und auch damit betroffene Anstösserin. Ihr entstünden erhebliche Nachteile
durch den Ausschluss einiger Strassen (so auch der Alten Landstrasse) aus der
Tempo-30-Zone. Diese bestünden aus der beabsichtigten Verlagerung des Verkehrs
auf diese Strassen und die Sicherheitsminderungen, welche der Zonenwechsel mit
sich bringe. Der Ausschluss aus der verkehrsberuhigten Zone könne auch
materielle Nachteile bezüglich Liegenschaftenwert mit sich bringen. Zudem
ergeben sich auch bei der Benützung der betroffenen Strassen Nachteile, insbesondere
bei der von der Familie viel benützten Y-Strasse, wo die Sichtverhältnisse
durch das wechselseitige Parkieren massiv eingeschränkt würden.
3.
3.1
Soweit die
Beschwerdeführerin die im genannten Verwaltungsgerichtsentscheid begründete
Praxis zur Legitimation gegen funktionelle Verkehrsanordnungen in Frage stellt,
sind ihre Einwände unbegründet. Wie vom Regierungsrat zutreffend dargelegt
steht diese Rechtsprechung im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesrates im
Einklang mit den massgebenden Legitimationsvoraussetzungen im
Verwaltungsprozessrecht des Bundes und des Kantons. Dabei ist es keineswegs so,
dass mit dem Erfordernis der besonderen Betroffenheit überhaupt niemand mehr
zur Anfechtung von Tempo-30-Zonen berechtigt wäre. Zwar ist einzuräumen, dass
dank der Zielsetzung einer solchen Verkehrsberuhigungsmassnahme innerhalb der
Zone selber eher Vor- als Nachteile zu erwarten sind. Das scheint offenbar auch
die Beschwerdeführerin zu anerkennen, die unter anderem gerade den Einbezug
desjenigen Abschnitts der Alten Landstrasse verlangte, an welchem ihre Liegenschaft
liegt. Es ist aber durchaus denkbar, dass mit einem neuen Tempo-30-Regime die
Zufahrten zu einzelnen Liegenschaften erschwert oder die Eingänge behindert
werden können, dies insbesondere im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen. Es
ist daher in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen,
mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung für einen Rekurrenten
verbunden ist und ob diese Nachteile ihn im Gegensatz zur Allgemeinheit in
besonderer Weise treffen. Falls eine Verkehrsanordnung im Einzelfall für
niemanden zu legitimationsbegründenden Nachteilen führt, so heisst dies aber
selbstverständlich nicht, dass der Kreis der Legitimierten nunmehr auf alle
Strassenbenützer auszudehnen wäre. Es gibt auch in vielen anderen Bereichen der
Verwaltung begünstigende Anordnungen, die zu keinen Nachteilen für Dritte führen
und daher von niemandem angefochten werden können.
3.2
Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat von der Rekurrentin die Darlegung
der legitimationsbegründenden Umstände verlangte. Dies entspricht bereits der
früheren bundesrätlichen Rechtsprechung, wonach die besondere Beziehungsnähe
vom Beschwerdeführer jeweils selber darzulegen war, da sich seine Begründungspflicht
auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckte (VPB 65/2001 Nr. 114
E. 5b mit Hinweisen). Sie stimmt auch mit der gefestigten Praxis des
Verwaltungsgerichts überein, wonach die legitimationsbegründenden Umstände
bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu substanziieren sind, was
in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann
(RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995
Nr. 11 E. 3).
In ihrer Rekursschrift hatte die Beschwerdeführerin zur
Frage der Betroffenheit ausgeführt, sie sei Einwohner und Liegenschaftenbesitzer
in der Gemeinde. Ihre Interessen seien schützenswert und beträfen die Benützung
der Kilchberger Strassen durch Fussgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer sowie
als Benutzer des öffentlichen Verkehrs. Aus diesen Darlegungen liess sich nicht
erkennen, wie der Beschwerdeführerin aus der Gesamtheit der angefochtenen
Verkehrsanordnungen ein konkreter Nachteil erwachsen konnte, der sie mehr als
andere Einwohner der Gemeinde traf. Der Regierungsrat trat daher zu Recht auf
den Rekurs nicht ein.
3.3
Selbst
wenn die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen
wären (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), würde dies an der Beurteilung nichts ändern. So
konnte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dartun, welchen
konkreten Nachteil sie als Eigentümerin oder Mieterin einer nicht näher
bezeichneten Liegenschaft an der X-Strasse erleiden soll. Auch kann nicht
angenommen werden, dass die befürchtete Verkehrsverlagerung auf die Alte
Landstrasse ein für ihre in zweiter Bautiefe liegende Liegenschaft ein
wahrnehmbares Mass erreicht (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00304
[Limmatquai-Sperrung], E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch, und teilweise in RB 2003
Nr. 13). Die finanzielle Einbusse schliesslich, welche die Beschwerdeführerin
für ihre Liegenschaft befürchtet, leitet sie weniger aus den neuen Signalisationen
selber ab, als aus dem fehlenden Einbezug weiterer Strassenzüge in das
Zonenregime. Mit den diesbezüglichen Anträgen war die Beschwerdeführerin aber,
wie der Regierungsrat zutreffend darlegte, über den Streitgegenstand hinausgegangen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit §
70.
VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§
17.
Abs. 2 VRG). Jedoch kann auch die Mitbeteiligte keine solche für sich in
Anspruch nehmen, da es zu ihren angestammten Aufgaben gehört, ein neues
Verkehrskonzept auch gegen den Widerstand einzelner Opponenten auf dem
Rechtsmittelweg zu verteidigen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …