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Entscheid

VB.2007.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00177

12. Juli 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Antrag der Gemeinde Kilchberg erliess die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Kantonspolizei) am 12. Juli 2005

verschiedene Verkehrsanordnungen, worin sie im Wesentlichen sechs näher

umschriebene Tempo-30-Zonen und deren Signalisation festsetzte. Im Zusammenhang

damit hob die Direktion an insgesamt fünf näher bezeichneten Stellen bestehende

Signalisationen auf. Mit der Publikation dieser Verkehrsanordnungen publizierte

der Gemeinderat Kilchberg gleichzeitig in fünf Einzelprojekten aufgeteilte

bauliche Massnahmen in den Tempo-30-Gebieten.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen der Sicherheitsdirektion erhob A

Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, die Verkehrsanordnungen seien

gesamthaft aufzuheben und alternativ dazu seien andere, näher genannte Strassenabschnitte

in die Tempo-30-Zone einzubeziehen und die Weinbergstrasse aus der Tempo-30-Zone

auszuklammern. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 auf

den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Er auferlegte der Rekurrentin die

Kosten des Rekursverfahrens und verweigerte ihr eine Umtriebsentschädigung.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 12. April 2007

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte, der Beschluss des

Regierungsrats sei aufzuheben und auf den Rekurs sei einzutreten (Rückweisung

an die Vorinstanz oder Entscheid durch das Verwaltungsgericht). Im Weiteren

erneuerte sie teilweise ihre Rekursanträge, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für beide Verfahren zu Lasten der Sicherheitsdirektion.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich reichte die Akten am

30.

April 2007 ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

mitbeteiligte Gemeinde Kilchberg beantwortete die Beschwerde am 21. Juni 2007

und verlangte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Regierungsrat legte im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Rekurs-

und Beschwerdelegitimation im Allgemeinen und bezogen auf eine funktionelle Verkehrsanordnung

im Besonderen dargelegt. Er verwies dabei insbesondere auf die mit dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts (23. Juni 2005, VB.2005.00172 = BEZ 2005 Nr. 38

= ZBl 2005, S. 597 = RB 2005 Nr. 9) begründete Praxis, wonach auch die

Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung voraussetze, dass dem Rechtsmittelkläger

ein Nachteil zugefügt werde, der ihn in besonderer Weise treffe. Er erwog

weiter, die rekurrierende Partei habe ihre Legitimation in der Streitsache

selbst darzulegen. Die Behauptung allein, jemand sei von einer den

Strassenverkehr örtlich regelnden Anordnung besonders berührt, genüge nicht.

Die Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse müssten aufgrund des

konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen. Die Rekurrentin wohne an der Alten

Landstrasse, von welcher nur ein Teilstück zwischen Gemeindegrenze Kilchberg/Zürich

bis zur Verzweigung mit der Hornhaldenstrasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen

sei (Zone 1). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege nicht an diesem

Teilstück, sondern – in zweiter Bautiefe – weiter südlich. Die Rekurrentin lege

nicht dar, inwiefern sie durch die Gesamtheit der Verkehrsanordnungen oder

einzelne von ihnen einen Nachteil erleide, welcher sie mehr als jeden anderen

Benützer oder Anwohner der fraglichen Strassen in besonderer Weise treffe. Es

sei nicht Sache des Regierungsrats als Rekursinstanz, von Amtes wegen nach den

legitimationsbegründenden Umständen zu forschen. Der Vollständigkeit halber sei

festzuhalten, dass der verlangte Einbezug weiterer Strassen in die Tempo-30-Zone

eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes sei, worauf ohnehin nicht

einzutreten wäre.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei Sache der angerufenen

Instanz, die fehlende Legitimation nachzuweisen, falls sie auf den Rekurs nicht

eintreten wolle. Ihre Betroffenheit ergebe sich aber bereits deutlich aus dem

Rekurs, insbesondere wegen der zu erwartenden Nachteile bezüglich Verkehrssicherheit.

Ihre Interessen seien schützenswert und beträfen die erforderliche Benützung

der betroffenen und ausgeklammerten Strassen durch die ganze Familie als

Fussgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer sowie als Benutzer des öffentlichen

Verkehrs. Es sei nicht zulässig, den Tempo-30-Zonen eine positive Wirkung

bezüglich Verkehrssicherheit zu attestieren. Die Anforderung des

Regierungsrats, welche eine besonders nachteilige Auswirkung verlange, stelle

ein im Gesetz nicht vorgesehene Prozesshürde dar und lösche den Kreis der

möglichen Rekurrenten vollständig aus. Sie sei auch als Anstösser zu

qualifizieren, da ihre Liegenschaft über die X-Strasse erschlossen werde,

welche in der geplanten Tempo-30-Zone liege. Ihre Liegenschaft befinde sich

zwischen der Y-Strasse (einbezogene Strasse) und der Alten Landstrasse (nicht

einbezogene Strasse); zu diesen beiden Strassen gelange man jedoch

ausschliesslich zu Fuss über die Nachbargrundstücke. Sie sei des Weiteren auch

Liegenschaftsbesitzerin an der X-Strasse und Mieterin von Einrichtungen an der X-Strasse

und auch damit betroffene Anstösserin. Ihr entstünden erhebliche Nachteile

durch den Ausschluss einiger Strassen (so auch der Alten Landstrasse) aus der

Tempo-30-Zone. Diese bestünden aus der beabsichtigten Verlagerung des Verkehrs

auf diese Strassen und die Sicherheitsminderungen, welche der Zonenwechsel mit

sich bringe. Der Ausschluss aus der verkehrsberuhigten Zone könne auch

materielle Nachteile bezüglich Liegenschaftenwert mit sich bringen. Zudem

ergeben sich auch bei der Benützung der betroffenen Strassen Nachteile, insbesondere

bei der von der Familie viel benützten Y-Strasse, wo die Sichtverhältnisse

durch das wechselseitige Parkieren massiv eingeschränkt würden.

3.

3.1

Soweit die

Beschwerdeführerin die im genannten Verwaltungsgerichtsentscheid begründete

Praxis zur Legitimation gegen funktionelle Verkehrsanordnungen in Frage stellt,

sind ihre Einwände unbegründet. Wie vom Regierungsrat zutreffend dargelegt

steht diese Rechtsprechung im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesrates im

Einklang mit den massgebenden Legitimationsvoraussetzungen im

Verwaltungsprozessrecht des Bundes und des Kantons. Dabei ist es keineswegs so,

dass mit dem Erfordernis der besonderen Betroffenheit überhaupt niemand mehr

zur Anfechtung von Tempo-30-Zonen berechtigt wäre. Zwar ist einzuräumen, dass

dank der Zielsetzung einer solchen Verkehrsberuhigungsmassnahme innerhalb der

Zone selber eher Vor- als Nachteile zu erwarten sind. Das scheint offenbar auch

die Beschwerdeführerin zu anerkennen, die unter anderem gerade den Einbezug

desjenigen Abschnitts der Alten Landstrasse verlangte, an welchem ihre Liegenschaft

liegt. Es ist aber durchaus denkbar, dass mit einem neuen Tempo-30-Regime die

Zufahrten zu einzelnen Liegenschaften erschwert oder die Eingänge behindert

werden können, dies insbesondere im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen. Es

ist daher in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen,

mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung für einen Rekurrenten

verbunden ist und ob diese Nachteile ihn im Gegensatz zur Allgemeinheit in

besonderer Weise treffen. Falls eine Verkehrsanordnung im Einzelfall für

niemanden zu legitimationsbegründenden Nachteilen führt, so heisst dies aber

selbstverständlich nicht, dass der Kreis der Legitimierten nunmehr auf alle

Strassenbenützer auszudehnen wäre. Es gibt auch in vielen anderen Bereichen der

Verwaltung begünstigende Anordnungen, die zu keinen Nachteilen für Dritte führen

und daher von niemandem angefochten werden können.

3.2

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat von der Rekurrentin die Darlegung

der legitimationsbegründenden Umstände verlangte. Dies entspricht bereits der

früheren bundesrätlichen Rechtsprechung, wonach die besondere Beziehungsnähe

vom Beschwerdeführer jeweils selber darzulegen war, da sich seine Begründungspflicht

auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckte (VPB 65/2001 Nr. 114

E. 5b mit Hinweisen). Sie stimmt auch mit der gefestigten Praxis des

Verwaltungsgerichts überein, wonach die legitimationsbegründenden Umstände

bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu substanziieren sind, was

in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann

(RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995

Nr. 11 E. 3).

In ihrer Rekursschrift hatte die Beschwerdeführerin zur

Frage der Betroffenheit ausgeführt, sie sei Einwohner und Liegenschaftenbesitzer

in der Gemeinde. Ihre Interessen seien schützenswert und beträfen die Benützung

der Kilchberger Strassen durch Fussgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer sowie

als Benutzer des öffentlichen Verkehrs. Aus diesen Darlegungen liess sich nicht

erkennen, wie der Beschwerdeführerin aus der Gesamtheit der angefochtenen

Verkehrsanordnungen ein konkreter Nachteil erwachsen konnte, der sie mehr als

andere Einwohner der Gemeinde traf. Der Regierungsrat trat daher zu Recht auf

den Rekurs nicht ein.

3.3

Selbst

wenn die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen

wären (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), würde dies an der Beurteilung nichts ändern. So

konnte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dartun, welchen

konkreten Nachteil sie als Eigentümerin oder Mieterin einer nicht näher

bezeichneten Liegenschaft an der X-Strasse erleiden soll. Auch kann nicht

angenommen werden, dass die befürchtete Verkehrsverlagerung auf die Alte

Landstrasse ein für ihre in zweiter Bautiefe liegende Liegenschaft ein

wahrnehmbares Mass erreicht (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00304

[Limmatquai-Sperrung], E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch, und teilweise in RB 2003

Nr. 13). Die finanzielle Einbusse schliesslich, welche die Beschwerdeführerin

für ihre Liegenschaft befürchtet, leitet sie weniger aus den neuen Signalisationen

selber ab, als aus dem fehlenden Einbezug weiterer Strassenzüge in das

Zonenregime. Mit den diesbezüglichen Anträgen war die Beschwerdeführerin aber,

wie der Regierungsrat zutreffend darlegte, über den Streitgegenstand hinausgegangen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit §

70.

VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§

17.

Abs. 2 VRG). Jedoch kann auch die Mitbeteiligte keine solche für sich in

Anspruch nehmen, da es zu ihren angestammten Aufgaben gehört, ein neues

Verkehrskonzept auch gegen den Widerstand einzelner Opponenten auf dem

Rechtsmittelweg zu verteidigen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …