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Entscheid

VB.2007.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00181

29. August 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. August 2006 erteilte die Hochbaukommission

Richterswil E die baurechtliche Bewilligung für eine Aufstockung und diverse

Umbauten und Erweiterungen an der Liegenschaft L-Strasse in Richterswil. Ein

früheres Projekt war von den Nachbarn erfolgreich angefochten worden (vgl.

VB.2005.00517 und 00525 vom 22. Februar 2006).

Erwägungen

II.

Die von zwei Nachbarn gegen die Baubewilligung erhobenen

Rekurse wies die Baurekurskommission II am 13. März 2007 ab.

III.

Mit separaten Beschwerden vom 16. April 2007 gelangten A

(VB.2007.00181) und C (VB.2007.00182) ans Verwaltungsgericht. A liess den

Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen stellen. C beantragte Aufhebung des Rekursentscheids und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines gesetzmässigen

Verfahrens, eventuell die Aufhebung der Baubewilligung, sowie in verfahrensmässiger

Hinsicht die Möglichkeit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2007 wurden die

Beschwerden vereinigt und den Gegenparteien und der Vorinstanz Frist zu

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt.

Die Vorinstanz schloss am 11. Mai 2007 auf Abweisung der

Beschwerden. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerden gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführer sind zur

Anfechtung des Rekursentscheids, mit welchem ihre Rechtsmittel gegen ein

Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft abgewiesen wurde, gemäss

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer 2 beantragt, es sei ihm Gelegenheit

zur Replik zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da indessen

der angefochtene Rekursentscheid aufgrund der gerügten Gehörsverweigerung ohnehin

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, braucht auf

diese Anträge nicht eingegangen zu werden.

3.

Der Beschwerdeführer 2 macht unter anderem geltend, die

Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie Sachverhaltsermittlungen

vorgenommen habe, ohne dass der Beschwerdeführer dazu habe Stellung nehmen

können.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf Teilnahme

am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung. In

diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999; BGE 127 I 54

E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind

sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die

tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu

allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB

1964.

Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 VRG ist die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des

Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber dann durchgeführt werden,

wenn die Rekurskommission auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche

Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (RB

1960.

Nr. 67; Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Sodann

ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK), dass dem Rekurrenten die

Stellungnahmen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden, damit er,

wenn er dies für erforderlich hält, die Anordnung einer Replik unverzüglich

beantragen kann (BGE 132 I 42 E. 3.3.4; RB 2006 Nr. 22).

3.2

Hier hat der Beschwerdeführer 2 bereits in seiner Rekursschrift vom 29.

September 2006 beantragt, es seien ihm die allfälligen Vernehmlassungen der

Vorinstanz und des Rekursgegners zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme

zuzustellen. Nachdem ihm die Rekurskommission am 30. Januar 2007 mitgeteilt

hatte, dass die für das Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen

abgeschlossen seien und der Entscheid gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen

ergehen werde, ersuchte der Beschwerdeführer 2 am 1. Februar 2007

schriftlich um Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungen. Darauf

bezugnehmend teilte der zuständige juristische Sekretär dem Beschwerdeführer 2

am 2. Februar 2007 mit, dass weder die Vorinstanz noch die Bauherrschaft

eine Vernehmlassung eingereicht hätten. In der Folge erging am 13. März 2007

der angefochtene Rekursentscheid.

Wie sich aufgrund der Rekursakten ergibt,

reichte in beiden Rekursverfahren der Bauherr innert Frist keine Rekursantwort

ein und verzichtete die Hochbaukommission Richterswil am 30. Oktober 2006

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Indessen liess die Hochbaukommission in

dem den Beschwerdeführer 2 betreffenden Rekursverfahren Nr. R2.2006.00179

am 15. Dezember 2006 der Baurekurskommission zwei von der F AG erstellte

Plandokumente betreffend die Hangneigung beim Baugrundstück zustellen. Sodann

geht aus dem Protokoll des den Beschwerdeführer 1 betreffenden

Parallel-Verfahrens R2.2006.00178 hervor, dass der juristische Sekretär der

Baurekurskommission am 11. Dezember 2006 je ein Telefongespräch mit dem

Bausekretär der Gemeinde Richterswil und Architekt G als Vertreter der

Bauherrschaft führte, wobei es um Unterlagen betreffend die

Aussichtsschutzbestimmungen und die Gefällsberechnung beim Baugrundstück ging.

In der Folge liess G namens der Bauherrschaft 3 Plandokumente betreffend die

Einhaltung der durch den Aussichtsschutzplan beschränkten Gebäudehöhe

einreichen und im Begleitschreiben vom 20. Januar 2007 geltend machen, mit den

von der F AG als Gemeindegeometer abgestempelten Plänen bestätige diese, "dass

mit keinem Bauteil die Aussichtsschutz-Fläche durchdrungen wird".

3.3

Der Beizug

der nach den Telefonaten des juristischen Sekretärs vom 11. Dezember 2006

eingereichten Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten

mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen

Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen nicht von

vorneherein bedeutungslos waren. Dass dies hier nicht zutrifft, ist

offenkundig. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die

Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes

erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der

Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden

Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Das Verfahren der

Baurekurskommission ist schon aus diesem Grund fehlerhaft.

Sodann hat die Bauherrschaft zwar keine formelle

Rekursantwort eingereicht. Mit dem von ihrem Vertreter eingereichten Schreiben

vom 20. Januar 2007 hat sie sich aber gleichwohl zur Sache geäussert und hätte

deshalb jedenfalls dem Beschwerdeführer 2, der am 1. Februar 2007 sein

bereits in der Rekursschrift gestelltes Gesuch ausdrücklich erneuerte, diese

Eingabe mindestens zur Kenntnisnahme zugestellt werden müssen. Auch in dieser

Hinsicht ist der Rekurskommission eine Gehörsverweigerung vorzuwerfen.

3.4

Wird der

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich

unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben. Eine

Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch

möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer

Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende

Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung

entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die

Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un­nötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren

Hinweisen, www.vgrzh.ch). Auch eine Häufung von Verfahrensfehlern, die für sich

allein genommen weniger gewichtig sind, kann dazu führen, dass das Verfahren

insgesamt als so mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im

Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (BGr, 10. März 2005,1A.160/2004,

E. 2.2, www.bger.ch).

Hier verfügt zwar das Verwaltungsgericht bezüglich der

streitigen Fragen über die nämliche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz.

Das Verschweigen der vorgenommenen Untersuchungshandlungen sowie der

Stellungnahme der Gegenpartei und die trotz ausdrücklichem Gesuch des

Beschwerdeführers 2 erfolgte Weigerung, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur

Eingabe der Gegenpartei und zu den erhobenen Beweisen zu geben, sind krasse

Gehörsverletzungen. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen

Leerlauf dar, sondern die Beschwerdeführer haben insbesondere bezüglich der im

Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle

Einwände erhoben, welche die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang zu

beurteilen haben wird.

4.

Mit der deshalb gebotenen Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz obsiegt der

Beschwerdeführer 2, der in erster Linie diesen Antrag gestellt hat,

vollständig, hingegen der Beschwerdeführer 1, der ausschliesslich einen

Aufhebungsantrag gestellt hat, nur teilweise. Diesem Ausgang entsprechend rechtfertigt

es sich, die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist der private

Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den vollständig

obsiegenden Beschwerdeführer 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); dem

nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 steht eine solche nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde VB.2007.00181 wird teilweise und die Beschwerde VB.2007.00182 wird

vollständig gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und die Akten

werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission

II zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der private

Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den

Beschwerdeführer 2 verpflichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …