VB.2007.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00181
29. August 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10168)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00181
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Aufstockung und Umbauten bei Wohnhaus in Richterswil. Vornahme von Sachverhaltsermittlungen durch die Vorinstanz, ohne dass die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten. Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beizug von Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteildenden Fragen nicht von vornherein bedeutungslos waren. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenen Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen (E. 3.3).
Die Gehörsverletzung wiegt schwer, weshalb eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar, da die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle Einwände erhoben haben, die von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen sind (E. 3.4).
Gutheissung.
Stichworte:
AKTENBEIZUG
BAUBEWILLIGUNG
BEWEISERGEBNIS
BEWEISVERFAHREN
GEHÖRSANSPRUCH
GEHÖRSVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIK
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SCHRIFTENWECHSEL
STELLUNGNAHME
VERNEHMLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 26 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00181
VB.2007.00182
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A, vertreten
durch RA B,
und
2. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
1. E,
2. Hochbaukommission
Richterswil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. August 2006 erteilte die Hochbaukommission
Richterswil E die baurechtliche Bewilligung für eine Aufstockung und diverse
Umbauten und Erweiterungen an der Liegenschaft L-Strasse in Richterswil. Ein
früheres Projekt war von den Nachbarn erfolgreich angefochten worden (vgl.
VB.2005.00517 und 00525 vom 22. Februar 2006).
Erwägungen
II.
Die von zwei Nachbarn gegen die Baubewilligung erhobenen
Rekurse wies die Baurekurskommission II am 13. März 2007 ab.
III.
Mit separaten Beschwerden vom 16. April 2007 gelangten A
(VB.2007.00181) und C (VB.2007.00182) ans Verwaltungsgericht. A liess den
Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen stellen. C beantragte Aufhebung des Rekursentscheids und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines gesetzmässigen
Verfahrens, eventuell die Aufhebung der Baubewilligung, sowie in verfahrensmässiger
Hinsicht die Möglichkeit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2007 wurden die
Beschwerden vereinigt und den Gegenparteien und der Vorinstanz Frist zu
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt.
Die Vorinstanz schloss am 11. Mai 2007 auf Abweisung der
Beschwerden. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerden gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführer sind zur
Anfechtung des Rekursentscheids, mit welchem ihre Rechtsmittel gegen ein
Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft abgewiesen wurde, gemäss
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer 2 beantragt, es sei ihm Gelegenheit
zur Replik zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da indessen
der angefochtene Rekursentscheid aufgrund der gerügten Gehörsverweigerung ohnehin
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, braucht auf
diese Anträge nicht eingegangen zu werden.
3.
Der Beschwerdeführer 2 macht unter anderem geltend, die
Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie Sachverhaltsermittlungen
vorgenommen habe, ohne dass der Beschwerdeführer dazu habe Stellung nehmen
können.
3.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In
diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999; BGE 127 I 54
E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind
sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die
tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu
allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB
1964.
Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).
Gemäss § 26 Abs. 4 VRG ist die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des
Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber dann durchgeführt werden,
wenn die Rekurskommission auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche
Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (RB
1960.
Nr. 67; Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Sodann
ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dass dem Rekurrenten die
Stellungnahmen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden, damit er,
wenn er dies für erforderlich hält, die Anordnung einer Replik unverzüglich
beantragen kann (BGE 132 I 42 E. 3.3.4; RB 2006 Nr. 22).
3.2
Hier hat der Beschwerdeführer 2 bereits in seiner Rekursschrift vom 29.
September 2006 beantragt, es seien ihm die allfälligen Vernehmlassungen der
Vorinstanz und des Rekursgegners zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme
zuzustellen. Nachdem ihm die Rekurskommission am 30. Januar 2007 mitgeteilt
hatte, dass die für das Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen
abgeschlossen seien und der Entscheid gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen
ergehen werde, ersuchte der Beschwerdeführer 2 am 1. Februar 2007
schriftlich um Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungen. Darauf
bezugnehmend teilte der zuständige juristische Sekretär dem Beschwerdeführer 2
am 2. Februar 2007 mit, dass weder die Vorinstanz noch die Bauherrschaft
eine Vernehmlassung eingereicht hätten. In der Folge erging am 13. März 2007
der angefochtene Rekursentscheid.
Wie sich aufgrund der Rekursakten ergibt,
reichte in beiden Rekursverfahren der Bauherr innert Frist keine Rekursantwort
ein und verzichtete die Hochbaukommission Richterswil am 30. Oktober 2006
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Indessen liess die Hochbaukommission in
dem den Beschwerdeführer 2 betreffenden Rekursverfahren Nr. R2.2006.00179
am 15. Dezember 2006 der Baurekurskommission zwei von der F AG erstellte
Plandokumente betreffend die Hangneigung beim Baugrundstück zustellen. Sodann
geht aus dem Protokoll des den Beschwerdeführer 1 betreffenden
Parallel-Verfahrens R2.2006.00178 hervor, dass der juristische Sekretär der
Baurekurskommission am 11. Dezember 2006 je ein Telefongespräch mit dem
Bausekretär der Gemeinde Richterswil und Architekt G als Vertreter der
Bauherrschaft führte, wobei es um Unterlagen betreffend die
Aussichtsschutzbestimmungen und die Gefällsberechnung beim Baugrundstück ging.
In der Folge liess G namens der Bauherrschaft 3 Plandokumente betreffend die
Einhaltung der durch den Aussichtsschutzplan beschränkten Gebäudehöhe
einreichen und im Begleitschreiben vom 20. Januar 2007 geltend machen, mit den
von der F AG als Gemeindegeometer abgestempelten Plänen bestätige diese, "dass
mit keinem Bauteil die Aussichtsschutz-Fläche durchdrungen wird".
3.3
Der Beizug
der nach den Telefonaten des juristischen Sekretärs vom 11. Dezember 2006
eingereichten Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten
mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen
Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen nicht von
vorneherein bedeutungslos waren. Dass dies hier nicht zutrifft, ist
offenkundig. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die
Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes
erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der
Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden
Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Das Verfahren der
Baurekurskommission ist schon aus diesem Grund fehlerhaft.
Sodann hat die Bauherrschaft zwar keine formelle
Rekursantwort eingereicht. Mit dem von ihrem Vertreter eingereichten Schreiben
vom 20. Januar 2007 hat sie sich aber gleichwohl zur Sache geäussert und hätte
deshalb jedenfalls dem Beschwerdeführer 2, der am 1. Februar 2007 sein
bereits in der Rekursschrift gestelltes Gesuch ausdrücklich erneuerte, diese
Eingabe mindestens zur Kenntnisnahme zugestellt werden müssen. Auch in dieser
Hinsicht ist der Rekurskommission eine Gehörsverweigerung vorzuwerfen.
3.4
Wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich
unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben. Eine
Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch
möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer
Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende
Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung
entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die
Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren
Hinweisen, www.vgrzh.ch). Auch eine Häufung von Verfahrensfehlern, die für sich
allein genommen weniger gewichtig sind, kann dazu führen, dass das Verfahren
insgesamt als so mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im
Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (BGr, 10. März 2005,1A.160/2004,
E. 2.2, www.bger.ch).
Hier verfügt zwar das Verwaltungsgericht bezüglich der
streitigen Fragen über die nämliche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz.
Das Verschweigen der vorgenommenen Untersuchungshandlungen sowie der
Stellungnahme der Gegenpartei und die trotz ausdrücklichem Gesuch des
Beschwerdeführers 2 erfolgte Weigerung, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Eingabe der Gegenpartei und zu den erhobenen Beweisen zu geben, sind krasse
Gehörsverletzungen. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen
Leerlauf dar, sondern die Beschwerdeführer haben insbesondere bezüglich der im
Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle
Einwände erhoben, welche die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang zu
beurteilen haben wird.
4.
Mit der deshalb gebotenen Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz obsiegt der
Beschwerdeführer 2, der in erster Linie diesen Antrag gestellt hat,
vollständig, hingegen der Beschwerdeführer 1, der ausschliesslich einen
Aufhebungsantrag gestellt hat, nur teilweise. Diesem Ausgang entsprechend rechtfertigt
es sich, die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist der private
Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den vollständig
obsiegenden Beschwerdeführer 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); dem
nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 steht eine solche nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde VB.2007.00181 wird teilweise und die Beschwerde VB.2007.00182 wird
vollständig gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und die Akten
werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission
II zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der private
Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den
Beschwerdeführer 2 verpflichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …