VB.2007.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00185
4. Juli 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10064)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00185
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebührenauflage
Anspruch der Gemeinde auf Gebühren aus Reparatur einer Zuleitung; Verjährung
(Die Kosten für die Reparatur einer gebrochenen Zuleitung zu einem Grundstück im August 1999 wurden dem Beschwerdeführer und Grundeigentümer auferlegt. Nach mehreren Betreibungen und anderen Versuchen der Geltendmachung ihres Anspruchs gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte die Gemeinde im April 2006 eine formelle Gebührenauflage.)
Rechtsgrundlagen der Verjährung; Bestätigung der neueren Praxis des VGr zur Verjährungsfrist (relativ: 5 Jahre, absolut: 15 Jahre). Die Verjährung wird im Verwaltungsrecht durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird (E. 2.1). Der Anspruch der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der umstrittenen Gebührenauflage angesichts der zahlreichen Versuche der Geltendmachung nicht verjährt und im Übrigen auch nicht verwirkt (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen der Gebührenauflage nach WasserwirtschaftsG, Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) und kommunalem Wasserabgabereglement (WAR; E. 3.1). Die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung stellt eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach dem WAR dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung setzt - im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR - kein Verschulden des Gebührenpflichtigen voraus. Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und § 45 Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Die Vornahme von Reparaturarbeiten bedarf nicht des Einverständnisses des Grundeigentümers (E. 3.3).
Stichworte:
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
ROHRBRUCH
ROHRLEITUNG
UNTERBRECHUNG
VERJÄHRUNG
VERJÄHRUNGSFRIST
VERSCHULDEN
VERWIRKUNG
ZULEITUNG
Rechtsnormen:
Art. 45 Abs. II EG GSchG
§ 29 Abs. IV WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00185
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenauflage,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In der Zuleitung zur Liegenschaft L-Strasse ereignete
sich am 29. August 1999 ein Rohrbruch. Für die Reparaturarbeiten stellte die
Wasserversorgung Zürich (WVZ) A, dem Eigentümer der genannten Liegenschaft, am
15. Oktober 1999 Fr. 2'620.30 in Rechnung. Dieser bezahlte die Rechnung nicht,
weshalb das Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich (DIB) am
23. August 2000 eine formelle Gebührenauflage verfügte. Die WVZ leitete die
Betreibung mit Zahlungsbefehl vom 15. August 2001 ein, wogegen A
Rechtsvorschlag erhob. Das Rechtsöffnungsbegehren der WVZ wurde mit Verfügung
des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2002 mangels
urkundlichen Nachweises der Zustellung der Gebührenauflageverfügung an A
abgewiesen. Am 13./14. März 2006 wurde A erneut betrieben, wogegen er wiederum
Rechtsvorschlag erhob. Darauf verfügte das DIB am 5. April 2006 eine
zweite formelle Gebührenauflage, in welcher es A zur Bezahlung von Fr. 2'620.30
nebst Zins seit 3. Dezember 1999 verpflichtete. Die dagegen erhobene Einsprache
wurde vom Stadtrat von Zürich am 23. August 2006 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 25. Oktober 2006 beantragte A die Aufhebung
des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 1. März 2007
ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 12. April 2007
fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen
Rekursantrag unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 24. April
2007.
auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 23. Mai
2007.
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf deutlich unter
Fr. 20'000.-, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Weder das
kommunale Wasserabgabereglement vom 25. Januar 1961 (AS 724.100; WAR), auf
welches das DIB seine Gebührenauflage stützte, noch das kantonale Einführungsgesetz
zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1; EGGSchG) enthält eine
ausdrückliche Regelung der Verjährung der umstrittenen Gebühr. Die Verjährungsregelung
in § 47 Abs. 7 des kantonalen Wasserwirtschaftgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS
724.
; WasserwirtschaftsG) bezieht sich gemäss ihrer systematischen Einordnung
auf hier nicht in Frage stehende Konzessions- und Bewilligungsgebühren.
Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung
verjähren öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch
ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2;
124.
I 247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige
Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt
hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die
Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen
Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5, mit Hinweisen; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
2006, Rz. 790).
Das Verwaltungsgericht erkannte mit
Urteil vom 13. November 2003 in Hinblick auf das am 1. Januar 1999 in
Kraft getretene total revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997
(StG), welches eine relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute
Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren vorsieht (§§ 130 und 215), in
Änderung der bisherigen Praxis, dass für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren
sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative Verjährungsfrist von fünf
Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gilt. Im Sinne einer
Übergangsregelung zur Anpassung an die neue Praxis sah das Gericht vor, dass
die relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten
gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginnt und
am 31. Dezember 2004 abläuft (RB 2003 Nr. 38; bestätigt in VGr, 26. August
2004, VB.2004.00162, www.vgrzh.ch).
Die Verjährung wird im
Verwaltungsrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – durch jede Handlung
unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird.
Ist eine Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt die Frist in ihrer vollen
Dauer von neuem zu laufen (ZBl 99/1998, S. 490; AJP 1995, S. 54; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 777; je mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch der Beschwerdegegnerin sei verjährt.
Er bestreitet, im August 2001 betrieben worden zu sein und ebenso, dass am 5. April
2002.
ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden sei, da sich sonst eine erneute
Gebührenauflage erübrigt hätte.
2.3
Wie der
Bezirksrat zutreffend ausführte, beträgt die relative Verjährungsfrist in Anwendung
der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts fünf Jahre. Da sich der die Gebührenpflicht
begründende Sachverhalt am 29. August 1999 ereignete, läuft die Verwirkungsfrist
noch bis zum 29. August 2014 und die relative Verjährungsfrist begann wegen der
Anpassungsfrist am 1. Januar 2000 zu laufen.
Die Beschwerdegegnerin unternahm zahlreiche Versuche,
ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. So stellte sie
ihm am 15. Oktober 1999 Rechnung, verfügte am 23. August 2000 eine formelle
Gebührenauflage, erwirkte am 15. August 2001 einen Zahlungsbefehl, stellte am 4. April
2002.
ein Rechtsöffnungsbegehren, erwirkte am 14. März 2006 erneut einen
Zahlungsbefehl und verfügte am 5. April 2006 schliesslich erneut eine
formelle Gebührenauflage. Die pauschale Bestreitung dieser Vorgänge durch den Beschwerdeführer
vermögen nicht zu überzeugen, da er mindestens von den beiden Zahlungsbefehlen
Kenntnis haben musste, da er – wie den Akten zu entnehmen ist – gegen beide
Rechtsvorschlag erhob. Dass der Rechtsvorschlag jeweils nicht durch ihn erhoben
worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Demzufolge wurde die Verjährungsfrist mehrmals
unterbrochen, so dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
zweiten Gebührenauflage am 5. April 2006 noch nicht verjährt – und erst
recht nicht verwirkt – war.
3.
3.1
§ 29 Abs.
4.
WasserwirtschaftsG verweist bezüglich Gebühren auf das EGGSchG, dessen § 45
die Erhebung kostendeckender Gebühren durch die Gemeinden für die Benützung der
öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen statuiert (Abs. 1). Diese
Gebühren sollen die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge
verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung
der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung decken (Abs. 2).
Nach Art. 2 Abs. 3 WAR gehen die Kosten der Neuerstellung und des Unterhalts
der Zuleitung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu Lasten des
Bezügers, wobei die WVZ an die Unterhaltskosten der Anlagenteile ausserhalb des
Hauses einen Beitrag von 25 % leistet. Die Verrechnung erfolgt zu den
Selbstkosten bzw. den entsprechenden Verbandstarifen. Bezüger und haftbar für
alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis sind gemäss Art. 24 Abs. 1
WAR die Grundeigentümer.
3.2
Der
Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht verantwortlich für den Rohrbruch; er
habe keinen Einfluss auf den Bau der Zuleitung und könne deren Beschädigung
durch andere Personen nicht verhindern. Wenn er dafür haften würde, wäre dies
eine strenge Kausalhaftung ohne Exkulpationsmöglichkeit, wofür eine gesetzliche
Grundlage fehle. Es gelte vielmehr allgemeines Schadenersatzrecht. Sodann könne
es nicht sein, dass ein öffentliches Werk eigenmächtig bestimme, wie weit eine
Zuleitung aus dem privaten Grund in den öffentlichen Grund reiche. Schliesslich
sei die Zuleitung ohne sein Wissen repariert worden.
3.3
Wie der
Bezirksrat zu Recht erwog, stellt die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung
zur L-Strasse eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach Art. 2 Abs. 3 WAR
dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung
setzt – im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR – kein Verschulden
des Gebührenpflichtigen voraus. Es lässt sich vorliegend im Übrigen gar nicht
eruieren, worauf der Rohrbruch zurückzuführen ist; denkbar ist auch ein
altershalber erfolgter Bruch. Anzeichen für ein Verschulden der
Beschwerdegegnerin lassen sich weder den Akten entnehmen noch wird ein solches
vom Beschwerdeführer behauptet. Der Begriff der Zuleitung wird in Art. 2 Abs. 2
WAR als das Leitungsstück von der Hauptleitung bis und mit dem Wasserzähler
definiert, wobei nach Abs. 3 unerheblich ist, ob sich die Zuleitung auf
privatem oder öffentlichem Grund befindet. Die Richtigkeit der Abrechnung, in
welcher der Beitrag der WVZ von 25 % in Abzug gebracht wurde, stellt der
Beschwerdeführer nicht in Frage.
Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und §
45.
Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende
gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum WAR als genügende gesetzliche Grundlage
für die Gebührenerhebung VGr, 10. Juli 2000, VB.2000.158, E. 3, www.vgrzh.ch;
zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von öffentlichen
Abgaben im Allgemeinen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2693 ff.).
Nach Art. 2 Abs. 2 WAR ist die WVZ zum Unterhalt der
Leitungen verpflichtet, weshalb die Vornahme von Reparaturarbeiten nicht des
Einverständnisses des Grundeigentümers bedarf. Insofern vermag der
Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Reparatur sei ohne sein Wissen
erfolgt, nicht durchzudringen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …