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Entscheid

VB.2007.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00185

4. Juli 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In der Zuleitung zur Liegenschaft L-Strasse ereignete

sich am 29. August 1999 ein Rohrbruch. Für die Reparaturarbeiten stellte die

Wasserversorgung Zürich (WVZ) A, dem Eigentümer der genannten Liegenschaft, am

15. Oktober 1999 Fr. 2'620.30 in Rechnung. Dieser bezahlte die Rechnung nicht,

weshalb das Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich (DIB) am

23. August 2000 eine formelle Gebührenauflage verfügte. Die WVZ leitete die

Betreibung mit Zahlungsbefehl vom 15. August 2001 ein, wogegen A

Rechtsvorschlag erhob. Das Rechtsöffnungsbegehren der WVZ wurde mit Verfügung

des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2002 mangels

urkundlichen Nachweises der Zustellung der Gebührenauflageverfügung an A

abgewiesen. Am 13./14. März 2006 wurde A erneut betrieben, wogegen er wiederum

Rechtsvorschlag erhob. Darauf verfügte das DIB am 5. April 2006 eine

zweite formelle Gebührenauflage, in welcher es A zur Bezahlung von Fr. 2'620.30

nebst Zins seit 3. Dezember 1999 verpflichtete. Die dagegen erhobene Einsprache

wurde vom Stadtrat von Zürich am 23. August 2006 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 25. Oktober 2006 beantragte A die Aufhebung

des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 1. März 2007

ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 12. April 2007

fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen

Rekursantrag unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 24. April

2007.

auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 23. Mai

2007.

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf deutlich unter

Fr. 20'000.-, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Weder das

kommunale Wasserabgabereglement vom 25. Januar 1961 (AS 724.100; WAR), auf

welches das DIB seine Gebührenauflage stützte, noch das kantonale Einführungsgesetz

zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1; EGGSchG) enthält eine

ausdrückliche Regelung der Verjährung der umstrittenen Gebühr. Die Verjährungsregelung

in § 47 Abs. 7 des kantonalen Wasserwirtschaftgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS

724.

; WasserwirtschaftsG) bezieht sich gemäss ihrer systematischen Einordnung

auf hier nicht in Frage stehende Konzessions- und Bewilligungsgebühren.

Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung

verjähren öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch

ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2;

124.

I 247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen

Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige

Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt

hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die

Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen

Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5, mit Hinweisen; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

2006, Rz. 790).

Das Verwaltungsgericht erkannte mit

Urteil vom 13. November 2003 in Hinblick auf das am 1. Januar 1999 in

Kraft getretene total revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997

(StG), welches eine relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute

Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren vorsieht (§§ 130 und 215), in

Änderung der bisherigen Praxis, dass für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren

sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative Verjährungsfrist von fünf

Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gilt. Im Sinne einer

Übergangsregelung zur Anpassung an die neue Praxis sah das Gericht vor, dass

die relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten

gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginnt und

am 31. Dezember 2004 abläuft (RB 2003 Nr. 38; bestätigt in VGr, 26. August

2004, VB.2004.00162, www.vgrzh.ch).

Die Verjährung wird im

Verwaltungsrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – durch jede Handlung

unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird.

Ist eine Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt die Frist in ihrer vollen

Dauer von neuem zu laufen (ZBl 99/1998, S. 490; AJP 1995, S. 54; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 777; je mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch der Beschwerdegegnerin sei verjährt.

Er bestreitet, im August 2001 betrieben worden zu sein und ebenso, dass am 5. April

2002.

ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden sei, da sich sonst eine erneute

Gebührenauflage erübrigt hätte.

2.3

Wie der

Bezirksrat zutreffend ausführte, beträgt die relative Verjährungsfrist in Anwendung

der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts fünf Jahre. Da sich der die Gebührenpflicht

begründende Sachverhalt am 29. August 1999 ereignete, läuft die Verwirkungsfrist

noch bis zum 29. August 2014 und die relative Verjährungsfrist begann wegen der

Anpassungsfrist am 1. Januar 2000 zu laufen.

Die Beschwerdegegnerin unternahm zahlreiche Versuche,

ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. So stellte sie

ihm am 15. Oktober 1999 Rechnung, verfügte am 23. August 2000 eine formelle

Gebührenauflage, erwirkte am 15. August 2001 einen Zahlungsbefehl, stellte am 4. April

2002.

ein Rechtsöffnungsbegehren, erwirkte am 14. März 2006 erneut einen

Zahlungsbefehl und verfügte am 5. April 2006 schliesslich erneut eine

formelle Gebührenauflage. Die pauschale Bestreitung dieser Vorgänge durch den Beschwerdeführer

vermögen nicht zu überzeugen, da er mindestens von den beiden Zahlungsbefehlen

Kenntnis haben musste, da er – wie den Akten zu entnehmen ist – gegen beide

Rechtsvorschlag erhob. Dass der Rechtsvorschlag jeweils nicht durch ihn erhoben

worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Demzufolge wurde die Verjährungsfrist mehrmals

unterbrochen, so dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

zweiten Gebührenauflage am 5. April 2006 noch nicht verjährt – und erst

recht nicht verwirkt – war.

3.

3.1

§ 29 Abs.

4.

WasserwirtschaftsG verweist bezüglich Gebühren auf das EGGSchG, dessen § 45

die Erhebung kostendeckender Gebühren durch die Gemeinden für die Benützung der

öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen statuiert (Abs. 1). Diese

Gebühren sollen die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge

verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung

der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung decken (Abs. 2).

Nach Art. 2 Abs. 3 WAR gehen die Kosten der Neuerstellung und des Unterhalts

der Zuleitung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu Lasten des

Bezügers, wobei die WVZ an die Unterhaltskosten der Anlagenteile ausserhalb des

Hauses einen Beitrag von 25 % leistet. Die Verrechnung erfolgt zu den

Selbstkosten bzw. den entsprechenden Verbandstarifen. Bezüger und haftbar für

alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis sind gemäss Art. 24 Abs. 1

WAR die Grundeigentümer.

3.2

Der

Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht verantwortlich für den Rohrbruch; er

habe keinen Einfluss auf den Bau der Zuleitung und könne deren Beschädigung

durch andere Personen nicht verhindern. Wenn er dafür haften würde, wäre dies

eine strenge Kausalhaftung ohne Exkulpationsmöglichkeit, wofür eine gesetzliche

Grundlage fehle. Es gelte vielmehr allgemeines Schadenersatzrecht. Sodann könne

es nicht sein, dass ein öffentliches Werk eigenmächtig bestimme, wie weit eine

Zuleitung aus dem privaten Grund in den öffentlichen Grund reiche. Schliesslich

sei die Zuleitung ohne sein Wissen repariert worden.

3.3

Wie der

Bezirksrat zu Recht erwog, stellt die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung

zur L-Strasse eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach Art. 2 Abs. 3 WAR

dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung

setzt – im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR – kein Verschulden

des Gebührenpflichtigen voraus. Es lässt sich vorliegend im Übrigen gar nicht

eruieren, worauf der Rohrbruch zurückzuführen ist; denkbar ist auch ein

altershalber erfolgter Bruch. Anzeichen für ein Verschulden der

Beschwerdegegnerin lassen sich weder den Akten entnehmen noch wird ein solches

vom Beschwerdeführer behauptet. Der Begriff der Zuleitung wird in Art. 2 Abs. 2

WAR als das Leitungsstück von der Hauptleitung bis und mit dem Wasserzähler

definiert, wobei nach Abs. 3 unerheblich ist, ob sich die Zuleitung auf

privatem oder öffentlichem Grund befindet. Die Richtigkeit der Abrechnung, in

welcher der Beitrag der WVZ von 25 % in Abzug gebracht wurde, stellt der

Beschwerdeführer nicht in Frage.

Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und §

45.

Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende

gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum WAR als genügende gesetzliche Grundlage

für die Gebührenerhebung VGr, 10. Juli 2000, VB.2000.158, E. 3, www.vgrzh.ch;

zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von öffentlichen

Abgaben im Allgemeinen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2693 ff.).

Nach Art. 2 Abs. 2 WAR ist die WVZ zum Unterhalt der

Leitungen verpflichtet, weshalb die Vornahme von Reparaturarbeiten nicht des

Einverständnisses des Grundeigentümers bedarf. Insofern vermag der

Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Reparatur sei ohne sein Wissen

erfolgt, nicht durchzudringen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …