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Entscheid

VB.2007.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00186

21. Juni 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10039)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hielt zehn Schlangen, zwei Katzen, einen Hund, eine

Ratte und einen Pennantsittich in ihrer Wohnung an der L-Strasse in X. Nachdem

beim Veterinäramt des Kantons Zürich eine Meldung eingegangen war, wonach die

Tiere massiv vernachlässigt würden, nahm dieses am 12. Dezember 2006 zusammen

mit der Polizei eine Kontrolle der Tierhaltung vor. Dabei stellte es fest, dass

die Katzen und der Hund einen guten Allgemeinzustand aufwiesen, die Haltung der

übrigen Tiere jedoch massiv mangelhaft war. Die zehn Schlangen, die Ratte und

der Pennantsittich wurden vorsorglich beschlagnahmt und in einer Tierschutzinstitution

untergebracht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wurde A die provisorische

Beschlagnahmung angezeigt und Frist zur Stellungnahme dazu und hinsichtlich

einer allfälligen definitiven Beschlagnahmung angesetzt. In Disp.-Ziff. IV der

Verfügung wurde A darauf hingewiesen, dass das Verfahren zeitlich verkürzt und

für sie kostengünstiger werden könne, wenn sie den Verzicht auf die Tiere erkläre.

A liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Veterinäramt beschlagnahmte am 12. Januar 2007 die

zehn Schlangen, die Ratte und den Pennantsittich definitiv (Disp.-Ziff. I) und

wies A darauf hin, dass die Kosten für den Transport, die tierärztliche

Untersuchung und Pflege sowie die Unterbringung separat erhoben würden

(Disp.-Ziff. II). Die Verfügung wurde am 29. Januar 2007 ein zweites Mal

zugestellt.

Erwägungen

II.

A gelangte am 12. Februar 2007 gegen die Verfügung vom 12.

Januar 2007 mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie

beantragte, dass die während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit

beschlagnahmten Schlangen entweder zurückzugeben oder nach ihrer Einwilligung

bei Personen oder Institutionen gegen Entschädigung zu platzieren seien. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 20. März 2007 ab.

III.

Dagegen erhob A am 19. April 2007 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und stellte die gleichen Anträge wie vor der Gesundheitsdirektion.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 27. April 2007 Abweisung der Beschwerde;

den gleichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

vom 23. Mai 2007.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich

zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid

aus, aufgrund der aktenkundigen Berichte bezüglich der Haltung der Schlangen

sei der Bodengrund in den fünf Terrarien verdreckt und ausgetrocknet

angetroffen worden, einige Terrarien seien ohne Wasser gewesen, Licht sei nicht

eingestellt gewesen und es habe Raumtemperatur geherrscht. Die tierärztliche

Untersuchung habe den schlechten Gesundheitszustand bestätigt. Die Beschwerdeführerin

habe die Schlangen während längerer Zeit nicht ausreichend gepflegt, ernährt

und mit Wasser versorgt. Sie habe die Tiere nachweislich stark vernachlässigt

und deren Gesundheit erheblich gefährdet. Das Veterinäramt sei nach

Art. 25 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) zum unverzüglichen

Einschreiten verpflichtet gewesen. Die Beschlagnahmung der Schlangen und deren

Unterbringung in einer geeigneten Institution erweise sich als erforderlich und

gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die

Beschlagnahmung der Schlangen bereits vor der Kontrolle vorbereitet gewesen

sei, da Käfige, Schlangensäcke und -haken bereits mitgebracht worden seien.

Obwohl sie im Spital jederzeit erreichbar gewesen wäre, habe es der

Amtstierarzt nicht für nötig befunden, sie wenigstens zu befragen und zu

informieren. Die Feststellung, dass die Tiere zum Teil mager gewesen seien,

erweise sich als haltlos. Acht der zehn Schlangen seien zwei Wochen vor der

Kontrolle gefüttert worden, weshalb sie gar nicht mager gewesen sein könnten.

Bei den zwei grossen Schlangen sei der Fütterungstermin kurz bevor gestanden.

Die zur Fütterung vorgesehen vier Riesenratten seien bestellt gewesen, hätten

aber noch nicht geliefert werden können. Die festgestellten Bissverletzungen

seien natürlich und könnten bei einer artgerechten Fütterung mit lebenden

Tieren leicht passieren. Dass ein Teil der Schlangen apathische Bauch- und

Augenreflexe aufgewiesen habe, der Allgemeinzustand der Boa constrictor

schlecht gewesen sei und die Schlangen teilweise nicht mit Wasser versorgt

worden seien, werde bestritten. Ebenso stimme es nicht, dass der Boden der

Gehege verdreckt gewesen und diese selbst zu klein und nicht mit Licht versorgt

gewesen seien. Ein Verstoss gegen die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981

(TSchV) liege nicht vor.

In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner

aus, dass bei der am 12. Dezember 2006 vorgenommenen Kontrolle eine

Vernachlässigung der Tiere und starke Mängel in deren Haltung ersichtlich

gewesen seien. Die sofortige Beschlagnahmung sei erforderlich gewesen. Die

Katzen und der Hund seien korrekt durch eine Drittperson betreut worden, nicht

jedoch die anderen Tiere. Dies deutete darauf hin, dass niemand ausser der

Beschwerdeführerin diese Tiere betreuen könne oder wolle. Eine Rückgabe der

Tiere sei ausgeschlossen. Die Befunde über den Zustand der Tiere seien im

Übrigen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2006 detailliert

dargelegt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu und zur vorgesehenen

definitiven Beschlagnahme gewährt worden. Sie habe das Schreiben am 20.

Dezember 2006 in Empfang genommen, jedoch sich weder mündlich noch schriftlich

dazu geäussert.

3.

Nach Art. 22 Abs. 1 TSchG ist das Misshandeln, starke

Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer ein Tier

hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig

Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TschG). Die Tiere sind so zu halten, dass

ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden, und ihre

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft

sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen

der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere

entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und

ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.

(Art. 2 Abs. 1 und 3 TschV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und

Verletzungen verhindern. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die

Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die

das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere

geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 3 Abs. 1 TschV). Gehege,

in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so

gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und

deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht

beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten

werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren

angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 TSchV).

Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde

schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt

oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich

beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort

unterbringen (Art. 25 TSchG, § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni

1991.

[KTschG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992

[KTschV]).

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Schlangen

mangelhaft gehalten habe und der Zustand der Schlangen zum Zeitpunkt der durch

die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kontrolle schlecht gewesen sei. Im

Rekursverfahren vor der Gesundheitsdirektion schien sie hingegen Feststellungen

betreffend der ungenügenden Reinigung der Terrarien noch anzuerkennen. Im

Polizeirapport über die Kontrolle vom 12. Dezember 2006 und im anlässlich der

Kontrolle erstellten Protokoll der Beschwerdegegnerin wurden die Mängel

detailliert aufgeführt. Darin gestand die Beschwerdeführerin zu, dass sie niemanden

für die Pflege der Schlangen während ihrer Abwesenheit gefunden habe. Zudem wird

dargelegt, dass mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zu

kontaktieren. Die beschriebenen Mängel wurden zusätzlich durch Fotografien dokumentiert.

Aus den Akten wird somit ersichtlich, dass der Bodengrund der Terrarien

ungenügend gereinigt und mit Kotausscheidungen verdreckt war. Die Schlangen

hatten keinen Zugang zu sauberem Wasser. Zusätzliche Wärme- oder Lichtquellen

waren weder montiert noch eingeschaltet. Aus dem tierärztlichen Untersuchungsbericht

vom 13. Dezember 2006 ergibt sich, dass der Zustand der Schlangen

unbefriedigend war. Zusammenfassend ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:

Sechs der zehn Schlangen waren nicht genügend genährt, drei davon stark und

eine extrem unterernährt. Zwei Schlangen hatten Anzeichen einer Dehydration,

eine war dehydriert. Daneben waren zwei Schlangen apathisch, wurden bei einigen

der Schlangen Biss- oder Brandverletzungen gefunden und wiesen andere mangelhafte

Augen- und/oder Bauchreflexe auf. Die Akten wurden sauber und detailliert

geführt. Betrachtet man sie zusammen mit den anlässlich der Kontrolle

erstellten Fotografien, besteht kein Anlass dazu, an den klaren Angaben der

Beschwerdegegnerin und des untersuchenden Tierarztes zu zweifeln.

Insgesamt kann demnach der Zustand der Schlangen sowie

deren Haltung in keiner Weise als genügend bezeichnet werden. Selbst wenn keine

der Schlangen in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation vorgefunden

wurde, dürfen die konstatierten Befunde nicht bagatellisiert werden. Die

geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand und Haltung der Schlangen lassen

den Schluss zu, dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren

und ihnen keine angemessene Pflege im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen

war. Sie wurden nicht ausreichend gefüttert und nicht mit frischem Wasser

versorgt (Art. 2 Abs. 1 TschV) sowie nicht in Terrarien gehalten, welche den

Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 TSchV entsprechen. Ebenso wenig wurde die

Temperatur der Terrarien auf die Bedürfnisse der Schlangen ausgerichtet (vgl.

Art 7 TschV). Aufgrund der vorgefundenen Situation war ein Einschreiten des

Beschwerdegegners nötig; die Beschlagnahmung der Schlangen erweist sich als

gerechtfertigt.

Die Verfehlungen der Beschwerdeführerin sind wohl zum

grossen Teil krankheitsbedingt. Sie war während längerer Zeit bettlägerig und

verbrachte auch einige Zeit im Spital. So befand sie sich beispielsweise

während der Kontrolle durch den Beschwerdegegner im Spital B. Offensichtlich

konnte oder wollte die Drittperson, welche sich um die Katzen und den Hund

sorgte, die Fütterung und Pflege der Schlangen nicht übernehmen. Diese persönlichen

Umstände der Beschwerdeführerin spielen für die Beurteilung der Beschlagnahmung

keine Rolle, knüpft die Beschlagnahmung doch an der Feststellung an, dass die

Tiere ungenügend gehalten und teilweise in einem schlechten Allgemeinzustand

waren (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Dabei ist der Halter dazu verpflichtet, bei

Abwesenheit eine Vertretung für die genügende Pflege und Fütterung der Tiere

vorzusehen. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der Beschwerdegegner auf eine

allfällige Beschlagnahmung vorbereitet war und die Wohnung der

Beschwerdeführerin mit Schlangensäcken und -haken aufsuchte. Besteht die

Vermutung, dass Tiere beschlagnahmt werden müssen, erscheint es sogar als

sinnvoll, sich auf einen solchen Fall vor der Kontrolle der Tierhaltung vorzubereiten.

Schliesslich sind auch die Hintergründe, welche zur Anzeigeerstattung an den

Beschwerdegegner geführt hatten bzw. die Person des Anzeigeerstatters für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung nicht relevant.

Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sie vor der

provisorischen Beschlagnahmung weder informiert noch befragt worden sei. Die am

12.

Dezember 2006 vorgefundene Situation erforderte ein rasches Handeln durch

den Beschwerdegegner. Es war zulässig, die Schlangen im Rahmen einer

superprovisorische Massnahme ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zu

beschlagnahmen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die definitive

Beschlagnahmung vom 12. Januar 2007 strittig. Der Beschwerdeführerin wurde

bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 Gelegenheit eingeräumt, sich dazu

zu äussern, worauf sie jedoch verzichtete. Daneben hatte sie im Rekursverfahren

vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend

Gelegenheit, sich zur definitiven Beschlagnahmung der Schlangen zu äussern.

Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenügender

Weise gewährt.

Der Beschwerde ist betreffend des Hauptantrags der

Beschwerdeführerin abzuweisen.

5.

In ihrem Eventualantrag fordert die Beschwerdeführerin,

dass die Schlangen – sollten sie ihr nicht zurückgegeben werden – gegen

Entschädigung zu platzieren seien. Sie verweist dabei auf den angeblichen

Versicherungswert der Schlangen in der Höhe von Fr. 144'000.-. Gemäss der

Praxis des Beschwerdegegners werden beschlagnahmte Tiere nach Möglichkeit einer

Tierschutzinstitution zur vorläufigen Haltung und Betreuung vergeben. Dafür

werden Sondertarife vereinbart, welche nach Verfahrensende weiter verrechnet

werden. Für die zehn Schlangen, welche in fünf Terrarien untergebracht worden

sind, werden insgesamt Fr. 40.- pro Tag verrechnet. Im Sinne eines

pragmatischen Vorgehens werden beschlagnahmte Tiere nach dem rechtskräftigen

Entscheid der Tierschutzinstitution überlassen, welche die Tiere vorübergehend

aufgenommen hat. Mit der Überlassung trägt diese die Kosten für die Unterbringung,

Ernährung und Pflege der Tiere selbst. Dem ehemaligen Tierhalter fallen keine

weiteren Kosten mehr an; einen allfälligen Verkaufserlös darf die

Tierschutzinstitution behalten.

Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen unter Art. 25 Abs. 2

TSchG standhält, wonach der Verkaufserlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem

(ehemaligen) Eigentümer zufällt. Sofern anzunehmen ist, dass der für die

beschlagnahmten Tiere erzielte Erlös die nach Rechtskraft des Urteils bis zum

Verkauf angefallenen Aufwendungen der Tierschutzinstitution sowie durch den

Sondertarif erlittenen Einbussen nicht übersteigt, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners

nicht zu beanstanden. Selbst ein bescheidener Überschuss wäre wohl noch

zulässig, da der Beschwerdegegner darauf angewiesen ist, geeignete Stellen zur

Unterbringung beschlagnahmter Tiere zu finden und sich Tierschutzinstitutionen

neben Spenden auch mit dem Verkauf von Tieren finanzieren. Ist jedoch

anzunehmen, dass der Erlös die Aufwendungen und Einbussen klar übersteigt, so

ist die Differenz dem (ehemaligen) Eigentümer herauszugeben.

Vorliegend wird es nicht einfach sein, die zehn Schlangen

unterzubringen. Der Beschwerdegegner legte glaubhaft dar, dass die Tiere unter

ihrem Verkehrswert zu einem Standardpreis, welcher weit unter den Aufwendungen

der Tierschutzinstitution liegen, abgegeben werden müssen. Unabhängig von der

angeblichen Versicherungssumme, welche nicht belegt ist, muss angenommen

werden, dass die Tierschutzinstitution mit dem Verkauf der Schlangen keinen

über die Aufwendungen hinausgehenden Erlös erzielen wird. Vielmehr kann davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Praxis des Beschwerdegegners

profitieren kann, da die Schlangen während des Beschwerdeverfahrens zu einem

Sondertarif untergebracht werden konnten. Würde ein Erlös der Beschwerdeführerin

übergeben, wäre es nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tierschutzinstitution

den vollen Tarif verrechnen würde, daneben hätte die Beschwerdeführerin auch

die Kosten für die Unterbringung der Schlangen nach Rechtskraft des Entscheids

bis zu deren Verkauf zu tragen.

Damit erweist sich auch der Eventualantrag der

Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich

abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …