VB.2007.00186
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00186
21. Juni 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10039)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00186
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Tierschutz: Beschlagnahmung von zehn Schlangen.
Aufgrund der sauber und detailliert geführten Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre zehn Schlangen vernachlässigt hatte. Der Zustand der Schlangen sowie deren Haltung kann in keiner Weise als genügend bezeichnet werden. Aufgrund der vorgefundenen Situation war ein Einschreiten des Beschwerdegegners nötig; die Beschlagnahmung der Schlangen erweist sich als gerechtfertigt. Sie knüpft an die ungenügende Haltung der Tiere an, persönliche Umstände der Beschwerdeführerin sind dabei nicht erheblich (E. 4).
Da anzunehmen ist, dass die Tierschutzinstitution mit dem Verkauf der Schlangen keinen über die Aufwendungen hinausgehenden Erlös erzielen wird, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, welcher die Schlangen der Institution nach Rechtskraft des Entscheids überlassen will, unter dem Gesichtspunkt von Art. 25 Abs. 2 TSchG nicht zu beanstanden (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
ENTSCHÄDIGUNG
FÜTTERUNG
SCHLANGEN
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 3 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. II TSchG
Art. 1 Abs. I TSchV
Art. 1 Abs. II TSchV
Art. 2 Abs. I TSchV
Art. 2 Abs. III TSchV
Art. 5 Abs. III TSchV
Art. 7 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00186
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsient i.V. Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hielt zehn Schlangen, zwei Katzen, einen Hund, eine
Ratte und einen Pennantsittich in ihrer Wohnung an der L-Strasse in X. Nachdem
beim Veterinäramt des Kantons Zürich eine Meldung eingegangen war, wonach die
Tiere massiv vernachlässigt würden, nahm dieses am 12. Dezember 2006 zusammen
mit der Polizei eine Kontrolle der Tierhaltung vor. Dabei stellte es fest, dass
die Katzen und der Hund einen guten Allgemeinzustand aufwiesen, die Haltung der
übrigen Tiere jedoch massiv mangelhaft war. Die zehn Schlangen, die Ratte und
der Pennantsittich wurden vorsorglich beschlagnahmt und in einer Tierschutzinstitution
untergebracht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wurde A die provisorische
Beschlagnahmung angezeigt und Frist zur Stellungnahme dazu und hinsichtlich
einer allfälligen definitiven Beschlagnahmung angesetzt. In Disp.-Ziff. IV der
Verfügung wurde A darauf hingewiesen, dass das Verfahren zeitlich verkürzt und
für sie kostengünstiger werden könne, wenn sie den Verzicht auf die Tiere erkläre.
A liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Veterinäramt beschlagnahmte am 12. Januar 2007 die
zehn Schlangen, die Ratte und den Pennantsittich definitiv (Disp.-Ziff. I) und
wies A darauf hin, dass die Kosten für den Transport, die tierärztliche
Untersuchung und Pflege sowie die Unterbringung separat erhoben würden
(Disp.-Ziff. II). Die Verfügung wurde am 29. Januar 2007 ein zweites Mal
zugestellt.
Erwägungen
II.
A gelangte am 12. Februar 2007 gegen die Verfügung vom 12.
Januar 2007 mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie
beantragte, dass die während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit
beschlagnahmten Schlangen entweder zurückzugeben oder nach ihrer Einwilligung
bei Personen oder Institutionen gegen Entschädigung zu platzieren seien. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 20. März 2007 ab.
III.
Dagegen erhob A am 19. April 2007 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und stellte die gleichen Anträge wie vor der Gesundheitsdirektion.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 27. April 2007 Abweisung der Beschwerde;
den gleichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 23. Mai 2007.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich
zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid
aus, aufgrund der aktenkundigen Berichte bezüglich der Haltung der Schlangen
sei der Bodengrund in den fünf Terrarien verdreckt und ausgetrocknet
angetroffen worden, einige Terrarien seien ohne Wasser gewesen, Licht sei nicht
eingestellt gewesen und es habe Raumtemperatur geherrscht. Die tierärztliche
Untersuchung habe den schlechten Gesundheitszustand bestätigt. Die Beschwerdeführerin
habe die Schlangen während längerer Zeit nicht ausreichend gepflegt, ernährt
und mit Wasser versorgt. Sie habe die Tiere nachweislich stark vernachlässigt
und deren Gesundheit erheblich gefährdet. Das Veterinäramt sei nach
Art. 25 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) zum unverzüglichen
Einschreiten verpflichtet gewesen. Die Beschlagnahmung der Schlangen und deren
Unterbringung in einer geeigneten Institution erweise sich als erforderlich und
gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die
Beschlagnahmung der Schlangen bereits vor der Kontrolle vorbereitet gewesen
sei, da Käfige, Schlangensäcke und -haken bereits mitgebracht worden seien.
Obwohl sie im Spital jederzeit erreichbar gewesen wäre, habe es der
Amtstierarzt nicht für nötig befunden, sie wenigstens zu befragen und zu
informieren. Die Feststellung, dass die Tiere zum Teil mager gewesen seien,
erweise sich als haltlos. Acht der zehn Schlangen seien zwei Wochen vor der
Kontrolle gefüttert worden, weshalb sie gar nicht mager gewesen sein könnten.
Bei den zwei grossen Schlangen sei der Fütterungstermin kurz bevor gestanden.
Die zur Fütterung vorgesehen vier Riesenratten seien bestellt gewesen, hätten
aber noch nicht geliefert werden können. Die festgestellten Bissverletzungen
seien natürlich und könnten bei einer artgerechten Fütterung mit lebenden
Tieren leicht passieren. Dass ein Teil der Schlangen apathische Bauch- und
Augenreflexe aufgewiesen habe, der Allgemeinzustand der Boa constrictor
schlecht gewesen sei und die Schlangen teilweise nicht mit Wasser versorgt
worden seien, werde bestritten. Ebenso stimme es nicht, dass der Boden der
Gehege verdreckt gewesen und diese selbst zu klein und nicht mit Licht versorgt
gewesen seien. Ein Verstoss gegen die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
(TSchV) liege nicht vor.
In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner
aus, dass bei der am 12. Dezember 2006 vorgenommenen Kontrolle eine
Vernachlässigung der Tiere und starke Mängel in deren Haltung ersichtlich
gewesen seien. Die sofortige Beschlagnahmung sei erforderlich gewesen. Die
Katzen und der Hund seien korrekt durch eine Drittperson betreut worden, nicht
jedoch die anderen Tiere. Dies deutete darauf hin, dass niemand ausser der
Beschwerdeführerin diese Tiere betreuen könne oder wolle. Eine Rückgabe der
Tiere sei ausgeschlossen. Die Befunde über den Zustand der Tiere seien im
Übrigen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2006 detailliert
dargelegt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu und zur vorgesehenen
definitiven Beschlagnahme gewährt worden. Sie habe das Schreiben am 20.
Dezember 2006 in Empfang genommen, jedoch sich weder mündlich noch schriftlich
dazu geäussert.
3.
Nach Art. 22 Abs. 1 TSchG ist das Misshandeln, starke
Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer ein Tier
hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig
Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TschG). Die Tiere sind so zu halten, dass
ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden, und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft
sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen
der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere
entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und
ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.
(Art. 2 Abs. 1 und 3 TschV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und
Verletzungen verhindern. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die
Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die
das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere
geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 3 Abs. 1 TschV). Gehege,
in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so
gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und
deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht
beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten
werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren
angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 TSchV).
Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde
schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt
oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich
beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort
unterbringen (Art. 25 TSchG, § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni
1991.
[KTschG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992
[KTschV]).
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Schlangen
mangelhaft gehalten habe und der Zustand der Schlangen zum Zeitpunkt der durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kontrolle schlecht gewesen sei. Im
Rekursverfahren vor der Gesundheitsdirektion schien sie hingegen Feststellungen
betreffend der ungenügenden Reinigung der Terrarien noch anzuerkennen. Im
Polizeirapport über die Kontrolle vom 12. Dezember 2006 und im anlässlich der
Kontrolle erstellten Protokoll der Beschwerdegegnerin wurden die Mängel
detailliert aufgeführt. Darin gestand die Beschwerdeführerin zu, dass sie niemanden
für die Pflege der Schlangen während ihrer Abwesenheit gefunden habe. Zudem wird
dargelegt, dass mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zu
kontaktieren. Die beschriebenen Mängel wurden zusätzlich durch Fotografien dokumentiert.
Aus den Akten wird somit ersichtlich, dass der Bodengrund der Terrarien
ungenügend gereinigt und mit Kotausscheidungen verdreckt war. Die Schlangen
hatten keinen Zugang zu sauberem Wasser. Zusätzliche Wärme- oder Lichtquellen
waren weder montiert noch eingeschaltet. Aus dem tierärztlichen Untersuchungsbericht
vom 13. Dezember 2006 ergibt sich, dass der Zustand der Schlangen
unbefriedigend war. Zusammenfassend ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:
Sechs der zehn Schlangen waren nicht genügend genährt, drei davon stark und
eine extrem unterernährt. Zwei Schlangen hatten Anzeichen einer Dehydration,
eine war dehydriert. Daneben waren zwei Schlangen apathisch, wurden bei einigen
der Schlangen Biss- oder Brandverletzungen gefunden und wiesen andere mangelhafte
Augen- und/oder Bauchreflexe auf. Die Akten wurden sauber und detailliert
geführt. Betrachtet man sie zusammen mit den anlässlich der Kontrolle
erstellten Fotografien, besteht kein Anlass dazu, an den klaren Angaben der
Beschwerdegegnerin und des untersuchenden Tierarztes zu zweifeln.
Insgesamt kann demnach der Zustand der Schlangen sowie
deren Haltung in keiner Weise als genügend bezeichnet werden. Selbst wenn keine
der Schlangen in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation vorgefunden
wurde, dürfen die konstatierten Befunde nicht bagatellisiert werden. Die
geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand und Haltung der Schlangen lassen
den Schluss zu, dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren
und ihnen keine angemessene Pflege im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen
war. Sie wurden nicht ausreichend gefüttert und nicht mit frischem Wasser
versorgt (Art. 2 Abs. 1 TschV) sowie nicht in Terrarien gehalten, welche den
Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 TSchV entsprechen. Ebenso wenig wurde die
Temperatur der Terrarien auf die Bedürfnisse der Schlangen ausgerichtet (vgl.
Art 7 TschV). Aufgrund der vorgefundenen Situation war ein Einschreiten des
Beschwerdegegners nötig; die Beschlagnahmung der Schlangen erweist sich als
gerechtfertigt.
Die Verfehlungen der Beschwerdeführerin sind wohl zum
grossen Teil krankheitsbedingt. Sie war während längerer Zeit bettlägerig und
verbrachte auch einige Zeit im Spital. So befand sie sich beispielsweise
während der Kontrolle durch den Beschwerdegegner im Spital B. Offensichtlich
konnte oder wollte die Drittperson, welche sich um die Katzen und den Hund
sorgte, die Fütterung und Pflege der Schlangen nicht übernehmen. Diese persönlichen
Umstände der Beschwerdeführerin spielen für die Beurteilung der Beschlagnahmung
keine Rolle, knüpft die Beschlagnahmung doch an der Feststellung an, dass die
Tiere ungenügend gehalten und teilweise in einem schlechten Allgemeinzustand
waren (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Dabei ist der Halter dazu verpflichtet, bei
Abwesenheit eine Vertretung für die genügende Pflege und Fütterung der Tiere
vorzusehen. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der Beschwerdegegner auf eine
allfällige Beschlagnahmung vorbereitet war und die Wohnung der
Beschwerdeführerin mit Schlangensäcken und -haken aufsuchte. Besteht die
Vermutung, dass Tiere beschlagnahmt werden müssen, erscheint es sogar als
sinnvoll, sich auf einen solchen Fall vor der Kontrolle der Tierhaltung vorzubereiten.
Schliesslich sind auch die Hintergründe, welche zur Anzeigeerstattung an den
Beschwerdegegner geführt hatten bzw. die Person des Anzeigeerstatters für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sie vor der
provisorischen Beschlagnahmung weder informiert noch befragt worden sei. Die am
12.
Dezember 2006 vorgefundene Situation erforderte ein rasches Handeln durch
den Beschwerdegegner. Es war zulässig, die Schlangen im Rahmen einer
superprovisorische Massnahme ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zu
beschlagnahmen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die definitive
Beschlagnahmung vom 12. Januar 2007 strittig. Der Beschwerdeführerin wurde
bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 Gelegenheit eingeräumt, sich dazu
zu äussern, worauf sie jedoch verzichtete. Daneben hatte sie im Rekursverfahren
vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend
Gelegenheit, sich zur definitiven Beschlagnahmung der Schlangen zu äussern.
Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenügender
Weise gewährt.
Der Beschwerde ist betreffend des Hauptantrags der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
5.
In ihrem Eventualantrag fordert die Beschwerdeführerin,
dass die Schlangen – sollten sie ihr nicht zurückgegeben werden – gegen
Entschädigung zu platzieren seien. Sie verweist dabei auf den angeblichen
Versicherungswert der Schlangen in der Höhe von Fr. 144'000.-. Gemäss der
Praxis des Beschwerdegegners werden beschlagnahmte Tiere nach Möglichkeit einer
Tierschutzinstitution zur vorläufigen Haltung und Betreuung vergeben. Dafür
werden Sondertarife vereinbart, welche nach Verfahrensende weiter verrechnet
werden. Für die zehn Schlangen, welche in fünf Terrarien untergebracht worden
sind, werden insgesamt Fr. 40.- pro Tag verrechnet. Im Sinne eines
pragmatischen Vorgehens werden beschlagnahmte Tiere nach dem rechtskräftigen
Entscheid der Tierschutzinstitution überlassen, welche die Tiere vorübergehend
aufgenommen hat. Mit der Überlassung trägt diese die Kosten für die Unterbringung,
Ernährung und Pflege der Tiere selbst. Dem ehemaligen Tierhalter fallen keine
weiteren Kosten mehr an; einen allfälligen Verkaufserlös darf die
Tierschutzinstitution behalten.
Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen unter Art. 25 Abs. 2
TSchG standhält, wonach der Verkaufserlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem
(ehemaligen) Eigentümer zufällt. Sofern anzunehmen ist, dass der für die
beschlagnahmten Tiere erzielte Erlös die nach Rechtskraft des Urteils bis zum
Verkauf angefallenen Aufwendungen der Tierschutzinstitution sowie durch den
Sondertarif erlittenen Einbussen nicht übersteigt, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners
nicht zu beanstanden. Selbst ein bescheidener Überschuss wäre wohl noch
zulässig, da der Beschwerdegegner darauf angewiesen ist, geeignete Stellen zur
Unterbringung beschlagnahmter Tiere zu finden und sich Tierschutzinstitutionen
neben Spenden auch mit dem Verkauf von Tieren finanzieren. Ist jedoch
anzunehmen, dass der Erlös die Aufwendungen und Einbussen klar übersteigt, so
ist die Differenz dem (ehemaligen) Eigentümer herauszugeben.
Vorliegend wird es nicht einfach sein, die zehn Schlangen
unterzubringen. Der Beschwerdegegner legte glaubhaft dar, dass die Tiere unter
ihrem Verkehrswert zu einem Standardpreis, welcher weit unter den Aufwendungen
der Tierschutzinstitution liegen, abgegeben werden müssen. Unabhängig von der
angeblichen Versicherungssumme, welche nicht belegt ist, muss angenommen
werden, dass die Tierschutzinstitution mit dem Verkauf der Schlangen keinen
über die Aufwendungen hinausgehenden Erlös erzielen wird. Vielmehr kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Praxis des Beschwerdegegners
profitieren kann, da die Schlangen während des Beschwerdeverfahrens zu einem
Sondertarif untergebracht werden konnten. Würde ein Erlös der Beschwerdeführerin
übergeben, wäre es nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tierschutzinstitution
den vollen Tarif verrechnen würde, daneben hätte die Beschwerdeführerin auch
die Kosten für die Unterbringung der Schlangen nach Rechtskraft des Entscheids
bis zu deren Verkauf zu tragen.
Damit erweist sich auch der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich
abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …