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Entscheid

VB.2007.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00187

13. Juni 2007Deutsch22 min

(URT.2007.10033)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste

Ende Dezember 1987 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses

wurde am 3. März 1989 erstinstanzlich und am 29. März 1990 zweitinstanzlich

abgewiesen. Vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete er im Juni 1990 eine beinahe

zwanzig Jahre ältere Schweizerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthalts-

und am 1. Juni 1995 die Niederlassungsbewilligung. Diese kinderlos gebliebene

Ehe wurde im Dezember 1995 geschieden.

In zweiter, im Jahre 2005 geschiedener Ehe war A mit

einer Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei Töchter, geboren 1991 und

1993, die zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei leben.

Mit Strafbefehl vom 20. September 1999 bestrafte die

Bezirksanwaltschaft Zürich A wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit 30

Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Migrationsamt

des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb und stellte ihm für den Fall erneuter

gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in

Aussicht. Wegen "In Umlaufsetzen falschen Geldes" und Widerhandlungen

gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verurteilte ihn das Bezirksgericht Y am

1. Februar 2002 zu sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 15 Tagen Untersuchungshaft,

und einer Busse von Fr. 1'000.-. Das Gericht schob den Vollzug der

Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren auf und widerrief den mit

erwähntem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzug. Am 24. Juni 2005 sprach

ihn das Bezirksgericht Y der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren

Zuchthaus, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft. Weiter widerrief

es den mit Urteil vom 1. Februar 2002 gewährten bedingten Strafvollzug. A

befand sich seit dem 25. Juli 2004 in Untersuchungshaft und ab dem 1. Oktober

2004 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 5. Februar 2007 verfügte der

Justizvollzug Kanton Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach

Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen per 9. März 2007 und setzte

die Probezeit bis 8. Juli 2008 fest.

Nachdem A am 15. November 2006 auf Veranlassung des

Migrationsamtes des Kantons Zürich durch die Kantonspolizei Zürich befragt

worden war, beschloss der Regierungsrat am 7. März 2007, ihn für die Dauer von

zehn Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 18. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, auf eine

Ausweisung zu verzichten und stattdessen eine Ausweisungsandrohung

auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte namens des

Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht

(§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde im laufenden

Jahr erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in

Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),

welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 abgelöst hat,

zu berücksichtigen ist:

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG

gestattete bisher die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden

Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.).

Das traf zu für Entscheide über Ausweisungen, die von einer kantonalen Behörde

aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet worden waren (Art. 100 Abs. 1 lit.

b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e

contrario).

Auf eidgenössischer Ebene ergibt sich das Gleiche nunmehr aus

dem Bundesgerichtsgesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche

Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c

Ziff. 4 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S.

1205.

ff., 1243). Da die neue Rechtslage nicht zu einem Abbau des Rechtsschutzes

führen kann, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen

seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als

anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung

steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend stützt sich der Beschwerdegegner angesichts der

strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf den Ausweisungsgrund

von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft und ihre

Familienangehörigen gehen die Regeln des Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) denjenigen des Landesrechts

grundsätzlich vor; Letzteres ist nur noch insoweit anwendbar, als es gegenüber

dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht

(Art. 1 lit. a ANAG).

2.1

Gemäss

Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I

FZA haben die Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit

Anwesenheitsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Dieses Recht darf nur im Interesse der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden

(Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Ist wegen strafrechtlich relevanter

Verfehlungen eine Ausweisung zu prüfen, so ist die Interessenabwägung im Rahmen

des Freizügigkeitsabkommens mit jener gemäss innerstaatlichem Recht nicht vollständig

deckungsgleich: Aufgrund von Art. 11 Abs. 3 ANAG muss eine Ausweisung

verhältnismässig sein. In die von dieser Bestimmung geforderte Interessenabwägung

(zu den Kriterien Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.01]) ist zwar unter anderem auch

die Rückfallgefahr mit einzubeziehen. Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose

ist in dieser Abwägung jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105

E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen

ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (VGr,

1.

Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3.1, www.vgrzh.ch; EuGH,

27.

Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35,

www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Das Freizügigkeitsabkommen

kann somit der betroffenen Person hier eine vorteilhaftere Rechtsstellung

einräumen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er falle unter den persönlichen Geltungsbereich

des Freizügigkeitsabkommens. Er begründet dies damit, er lebe in einer durch

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten

eheähnlichen Beziehung mit seiner slowakischen Freundin C. Somit sei er als

Familienangehöriger einer EU-Bürgerin zu behandeln. Die Schweiz gewähre

ständigen Lebensgefährten ihrer eigenen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 8

EMRK ein Aufenthaltsrecht, so dass sie Angehörige von EU-Mitgliedstaaten gleich

behandeln müsse. Sein Recht auf Freizügigkeit dürfe daher nur nach den

Kriterien von Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden.

2.3

2.3.1

Das

Freizügigkeitsabkommen enthält eine Definition des Begriffes der Familienangehörigen,

die das Recht auf Freizügigkeit haben; als solche gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit

(Anhang I Art. 3 Abs. 2 FZA):

"a)

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21

Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) die

Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt

gewährt wird;

c) [...]."

Nach dem klaren Wortlaut dieser

Bestimmung gilt damit der nichteheliche Lebenspartner einer Staatsangehörigen

einer Vertragspartei nicht als Familienangehöriger. Diese Definition der

Familienangehörigen ist dem (europäischen) Gemeinschaftsrecht entnommen und

entspricht praktisch wörtlich der Regelung von Artikel 10 Abs. 1 und 2 lit. a

und b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968 L 295/2,

www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden VO 68/1612/EWG). Deshalb ist zur Auslegung

dieses Begriffes auch die bis zum 21. Juni 1999 ergangene einschlägige

Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen

(Art. 16 Abs. 2 FZA). Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Sache Reed

mit dieser Frage befasst und hat in seinem Urteil vom 17. April 1986 mangels

eines Hinweises auf eine gegenteilige gesellschaftliche Entwicklung und mangels

eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung festgehalten, dass der Begriff

"Ehegatte" im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 VO 68/1612/EWG

ausschliesslich auf eine auf Ehe beruhende Beziehung verweise. Die Bestimmung

könne somit nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Partner, der eine feste Beziehung

mit einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates hat und im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaates beschäftigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten

im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden müsse (EuGH, 17. April 1986,

Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, Rz. 15 f.).

Diese Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes wird im Übrigen auch durch die seit Unterzeichnung

des Abkommens eingetretene (und deswegen grundsätzlich von der Schweiz nicht

übernommene und nicht verbindliche) Entwicklung des Gemeinschaftsrechtes

bestätigt: Zwar wurde die erwähnte Verordnung teilweise abgeändert durch die

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004.

über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004, L

158/77, www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden RL 2004/38/EG). Darin wird als

Familienangehöriger neben dem Ehegatten nun neu auch der "Lebenspartner,

mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach

den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates die eingetragene Partnerschaft der

Ehe gleichgestellt ist [...]" erwähnt (Art. 2 Ziff. 2 lit. b RL

2004/38/EG). Für einen Lebenspartner, "mit dem der Unionsbürger eine

ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist", hat der

Aufnahmestaat dessen Einreise und Aufenthalt hingegen lediglich "nach

Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften" zu erleichtern (Art.

3.

Abs. 2 lit. b RL 2004/38/EG). Damit wird klar zwischen Ehegatten und eingetragenen

Partnern einerseits und Konkubinatspartnern anderseits unterschieden, und nur

Erstere werden als Familienangehörige bezeichnet und haben als solche Anspruch

auf Freizügigkeit.

Somit ergibt sich aus dem

klaren Wortlaut der Bestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung, dass das

Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer

EU-Bürgerin nicht anwendbar ist.

2.3.2

Durch die Nichtanwendung des Freizügigkeitsabkommens wird der Beschwerdeführer

gegenüber Konkubinatspartnern inländischer Staatsangehörigen auch nicht diskriminiert:

Das Diskriminierungsverbot verlangt lediglich, dass der Beschwerdeführer

gestützt auf sein Konkubinat mit einer EU-Bürgerin die gleichen Rechte

beanspruchen kann, die die Schweiz ausländischen Konkubinatspartnern ihrer

Staatsangehörigen gewährt (vgl. dazu im Übrigen auch EuGH, 17. April 1986,

Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, RZ 29 f.). Da sich der

Konkubinatspartner einer Schweizerin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen

berufen kann, wird der Beschwerdeführer diesem gegenüber nicht schlechter

gestellt, wenn ihm dies ebenfalls verwehrt ist.

2.3.3

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf

das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.

3.

Eine Ausweisung setzt vorerst voraus, dass ein in Art. 10

Abs. 1 lit. a–d ANAG genannter Grund vorliegt. Die Ausweisung kann

befristet, aber für nicht weniger als zwei Jahre, oder unbefristet erfolgen und

ist nur dann zulässig, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen

erscheint (Art. 11 Abs. 1 und 3 ANAG). Massgeblich sind vor allem die

Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der

Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3

ANAV). Vorzunehmen ist eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls

stützende Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und anderseits ihr und

ihrer Familie privates Interesse am Verbleiben zu berücksichtigen und gegeneinander

abzuwägen sind (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c). Ob die

Ausweisung angemessen, das heisst verhältnismässig ist, ist sodann eine vom Gericht

frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im [früheren] Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

vor Bundesgericht: BGr, 28. Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.1,

www.bger.ch, mit Hinweisen).

4.

4.1

Ein

Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz kann sich aus dem in Art. 8 EMRK

garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens ergeben. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entspricht materiell der Garantie

von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine

zusätzlichen Ansprüche (BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7).

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

und des Bundesgerichts sind weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen,

wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV be­rufen kann (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 2.2

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Auf Art. 8 EMRK können sich ausländische

Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht

– vorab Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz

haben. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen

können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 126

II 335 E. 2a, 120 Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).

Darüber hinaus anerkennt das Verwaltungsgericht grundsätzlich, dass ein

ausländischer Staatsangehöriger auch aus dem Konkubinat mit seiner Partnerin in

der Schweiz, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, in Anwendung

von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten kann, sofern die Paarbeziehung

intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005 Nr. 26).

Ungeachtet solcher familiärer Beziehungen kann sich auch aus

dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV, ein Aufenthaltsrecht ergeben.

Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über

eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit

Hinweisen).

4.2

Zwar

garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten

Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der Eingriff

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2

EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt bei der

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die nachfolgenden

Kriterien ab (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int

= VPB 65/2001 Nr. 138; ferner BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch):

– Art und Schwere der begangenen Straftaten;

– Dauer der nach

Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;

– Verhalten des

Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;

– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person;

– familiäre

Situation (insbesondere Alter der Kinder);

– Möglichkeit für

die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein

Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit

der Familienmitglieder usw.);

– Zumutbarkeit

einer Nachfolge in das Heimatland.

5.

Aufgrund der ergangenen Strafurteile ist der Ausweisungsgrund

von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG formell gegeben. Es kann daher

offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch noch den weiteren Ausweisungsgrund

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt hat, wie der

Beschwerdegegner annimmt.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Ausweisung angemessen und vereinbar

mit Art. 8 EMRK ist.

5.1

5.1.1

Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss

Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person,

welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1). Die

Ausweisung erfolgte aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu einer

Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren. Schon die Dauer dieser verhängten

Strafe zeigt, dass der Beschwerdeführer in schwerer Weise delinquiert hat. Er

hatte im Juli 2004 die erhebliche Menge von 3.810 Kilogramm Heroingemisch

(enthaltend über 600 Gramm reines Heroin) erworben, um dieses gewinnbringend

weiterzuveräussern. Sein Handeln war rein finanziell motiviert. Das

Strafgericht bezeichnete sein Verschulden denn auch als schwer. Damit hat der

Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise

verletzt.

5.1.2

Auch

wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug bis anhin wohl verhalten hat und

ihm in Bezug auf die bedingte Entlassung dort eine gute Prognose gestellt

werden konnte, steht dies einer Ausweisung nicht entgegen. Die fremdenpolizeiliche

Ausweisung folgt

anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug, und der Resozialisierungsgedanke ist nur einer unter

mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Bei der Prognose über das künftige

Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten

Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere

Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen

Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, wegen seiner Erkrankung an Hepatitis B konsumiere er keinen Alkohol

mehr; er könne sich heute etwas anderes als einen seriösen Lebenswandel

schlicht nicht mehr leisten. Seit fünf Jahren lebe er in einer eheähnlichen Beziehung

mit seiner slowakischen Freundin. Für deren knapp neun Jahre alte Tochter

spiele er die Rolle des sozialen Vaters, ihr leiblicher Vater sei verstorben.

Er verkehre heute vorwiegend im Kreise der schweizerischen oder niedergelassenen

Bekannten und Freunde seiner Partnerin. Demgegenüber habe sich sein soziales

Umfeld früher, vor Strafantritt, auf türkische Landsleute beschränkt. Er halte

sich somit nicht mehr in dem Umfeld auf, in dem er straffällig geworden sei;

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihn könne deshalb

praktisch ausgeschlossen werden.

Als der Beschwerdeführer im

Sommer 2004 die gravierenden Drogendelikte beging, hatte er schon zwei

Vorstrafen und eine fremdenpolizeiliche Verwarnung erwirkt, und der erste

bedingte Strafvollzug hatte bereits widerrufen werden müssen. Hinsichtlich der

zweiten Vorstrafe war ihm der bedingte Strafvollzug nur noch mit gewissen

Bedenken und gestützt auf die Erwartung gewährt worden, die fünfzehn Tage

Untersuchungshaft hätten den Beschwerdeführer genügend beeindruckt, um ihn von

weiteren Taten abzuhalten. Weder diese Vorstrafen noch die seit 2002 bestehende

Beziehung zu seiner heutigen Partnerin hielten ihn damals davon ab, aus rein

finanziellen Motiven weiter zu delinquieren. Auch damals war er in der

Gastronomie tätig, und zwar als Pizzaiolo in Z. Entgegen seiner Darstellung

verkehrte er schon damals nicht nur in Kreisen türkischer Landsleute, sondern

lebte schon seit zwei Jahren mit seiner heutigen Freundin zusammen. Er war

schon 2000/2001 mit einer Slowakin befreundet gewesen und diese hatte auch bei

ihm gewohnt. Somit verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer damals

in einem gänzlich anderen Milieu als heute lebte. Seine Delinquenz kann auch

nicht als Ausdruck einer vorübergehenden, heute überwundenen

Persönlichkeitskrise gesehen werden. Er hat sich während vieler Jahre mehrmals

und in verschiedener Weise strafbar gemacht. Die begangenen Delikte lassen sich

auch nicht einfach auf Alkoholkonsum oder ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers

zurückführen. Somit schliesst auch die heutige krankheitsbedingte Alkoholabstinenz

einen Rückfall nicht aus.

Insbesondere bei

schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten – was die vom Beschwerdeführer

begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt – ist angesichts

der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich

nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Heroin im Zeitpunkt seiner Verhaftung

noch nicht abgesetzt hatte, ist entgegen seiner Auffassung nicht relevant. Einerseits

sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin als blosse abstrakte

Gefährdungsdelikte konzipiert, anderseits kam es einzig deshalb nicht zur

geplanten Drogenübergabe, weil der vermeintliche Käufer die Polizei avisiert

hatte.

Auch aufgrund der bisherigen,

erst kurzen Dauer seiner Bewährung kann eine Rückfallgefahr noch nicht

hinreichend ausgeschlossen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3 a.E., www.bger.ch). Somit besteht nach wie

vor ein erhebliches Rückfallrisiko.

5.1.3

Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht

auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers.

5.2

Dem

öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses ist aufgrund der persönlichen

Umstände des Beschwerdeführers sowie der Beziehung zu seiner Familie zu bestimmen

(vgl. vorne 3 und 4.2).

Der Beschwerdeführer wuchs zusammen mit seinen fünf

Geschwistern im Hause seiner Eltern in der Türkei auf. Er besuchte elf Jahre

die Schule und bereitete sich anschliessend auf die Universität vor. Ende 1987

reiste er in die Schweiz ein. Hier war er im Gastgewerbe tätig. Seit Oktober

2006.

ist er in W als Koch angestellt.

Während seiner ersten, von 1990 bis 1995 dauernden Ehe mit

einer Schweizerin brachte eine Cousine von ihm in der Türkei seine beiden Töchter

zur Welt. Zu diesen wie auch zu deren Mutter, von der er 2005 geschieden worden

ist, hat er heute nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Ein Bruder und zwei

seiner Schwestern leben in der Türkei, ein Bruder wohnt in der Schweiz und eine

Schwester in Holland. In der Türkei hat er weitere zahlreiche Verwandte, welche

aber wegen seiner Scheidung von seiner türkischen Ehefrau (und Cousine)

Probleme hätten. Kontakt habe er nur mit seinem Bruder in der Schweiz, zum Rest

der Familie nicht mehr. In der Türkei könnte ihm seine Familie nicht behilflich

sein, diese habe wegen der Scheidung Rache geschworen.

Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr

in der Türkei weilte, hat er doch aufgrund seiner familiären Bindungen den

Kontakt nie abgebrochen, so dass er auch heute noch mit den dortigen

Verhältnissen vertraut ist. Daran änderte sich auch nichts, wenn wegen der

Scheidung der Kontakt zu sämtlichen Familienangehörigen stark gestört sein

sollte, da diese Scheidung erst 2005 stattfand und sie deshalb die familiären

Beziehungen für die Zeit davor wohl nicht beeinträchtigte. Seine reichen

beruflichen Erfahrungen im Gastgewerbe und seine guten Deutschkenntnisse können

ihm die berufliche Integration erleichtern.

Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer ohne

weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland oder einen Drittstaat

auszureisen.

Zwar wurde die Partnerin des Beschwerdeführers nicht zu

dessen allfälliger Ausweisung befragt. Es kann aber ohne weiteres angenommen

werden, dass es ihr und ihrem Kind nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in

die Türkei zu folgen. Aufgrund dieses Umstandes ist das private Interesse des

Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz erheblich.

5.3

Die

konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände

ergibt nun, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des

Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

Obschon die Ausweisung den Beschwerdeführer grundsätzlich daran hindert, die

Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 3.3,

www.bger.ch), sieht das Gesetz zudem vor, dass die Ausweisung in Ausnahmefällen

vorübergehend eingestellt werden kann (Art. 11 Abs. 4 Satz 2

ANAG). Damit wird es dem Ausgewiesenen ermöglicht, seine Angehörigen in der

Schweiz zu besuchen, sofern eine Interessenabwägung dies gebietet (Andreas Zünd

in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.26).

Diese unter Berücksichtigung auch der Konkubinatsbeziehung

und der Interessen der Lebenspartnerin und ihrer Tochter vorgenommene

Interessenabwägung hält auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV stand. Damit

kann letztlich auch offen bleiben, ob das Konkubinat vorliegend tatsächlich die

von der Rechtssprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte

Beziehungsnähe aufweist (vgl. RB 2005 Nr. 26 E. 2.2). Eine Berufung auf das

Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK scheiterte ohnehin daran,

dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände – Einreise im Alter von

21.

Jahren in die Schweiz, Aufenthalt seit 20 Jahren, gesamtes soziales

Umfeld hier und zur Türkei praktisch keine Beziehungen mehr – von Vornherein

die strengen bundesgerichtlichen Anforderungen hiezu nicht erfüllten (vgl.

vorne unter E. 4.1 am Ende).

Die verfügte Ausweisung erweist sich damit als zulässig und

die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…