VB.2007.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00187
13. Juni 2007Deutsch22 min
(URT.2007.10033)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00187
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Ausweisung
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2): Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer EU-Bürgerin anwendbar (E. 2.3). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist formell gegeben (E. 5). Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann ohne weiteres zugemutet werden, in sein Heimatland oder einen Drittstaat auszureisen. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (E. 5.2). Die konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände ergibt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUSWEISUNG
FAMILIENANGEHÖRIGE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KONKUBINAT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
Publikationen:
RB 2007 Nr. 26 S. 81
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00187
Entscheid
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons
Zürich,
vertreten durch die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste
Ende Dezember 1987 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses
wurde am 3. März 1989 erstinstanzlich und am 29. März 1990 zweitinstanzlich
abgewiesen. Vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete er im Juni 1990 eine beinahe
zwanzig Jahre ältere Schweizerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthalts-
und am 1. Juni 1995 die Niederlassungsbewilligung. Diese kinderlos gebliebene
Ehe wurde im Dezember 1995 geschieden.
In zweiter, im Jahre 2005 geschiedener Ehe war A mit
einer Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei Töchter, geboren 1991 und
1993, die zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei leben.
Mit Strafbefehl vom 20. September 1999 bestrafte die
Bezirksanwaltschaft Zürich A wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit 30
Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb und stellte ihm für den Fall erneuter
gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in
Aussicht. Wegen "In Umlaufsetzen falschen Geldes" und Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verurteilte ihn das Bezirksgericht Y am
1. Februar 2002 zu sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 15 Tagen Untersuchungshaft,
und einer Busse von Fr. 1'000.-. Das Gericht schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren auf und widerrief den mit
erwähntem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzug. Am 24. Juni 2005 sprach
ihn das Bezirksgericht Y der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren
Zuchthaus, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft. Weiter widerrief
es den mit Urteil vom 1. Februar 2002 gewährten bedingten Strafvollzug. A
befand sich seit dem 25. Juli 2004 in Untersuchungshaft und ab dem 1. Oktober
2004 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 5. Februar 2007 verfügte der
Justizvollzug Kanton Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen per 9. März 2007 und setzte
die Probezeit bis 8. Juli 2008 fest.
Nachdem A am 15. November 2006 auf Veranlassung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich durch die Kantonspolizei Zürich befragt
worden war, beschloss der Regierungsrat am 7. März 2007, ihn für die Dauer von
zehn Jahren aus der Schweiz auszuweisen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 18. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, auf eine
Ausweisung zu verzichten und stattdessen eine Ausweisungsandrohung
auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion beantragte namens des
Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht
(§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde im laufenden
Jahr erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in
Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 abgelöst hat,
zu berücksichtigen ist:
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG
gestattete bisher die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden
Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.).
Das traf zu für Entscheide über Ausweisungen, die von einer kantonalen Behörde
aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet worden waren (Art. 100 Abs. 1 lit.
b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e
contrario).
Auf eidgenössischer Ebene ergibt sich das Gleiche nunmehr aus
dem Bundesgerichtsgesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c
Ziff. 4 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S.
1205.
ff., 1243). Da die neue Rechtslage nicht zu einem Abbau des Rechtsschutzes
führen kann, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen
seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als
anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung
steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Vorliegend stützt sich der Beschwerdegegner angesichts der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf den Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft und ihre
Familienangehörigen gehen die Regeln des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) denjenigen des Landesrechts
grundsätzlich vor; Letzteres ist nur noch insoweit anwendbar, als es gegenüber
dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht
(Art. 1 lit. a ANAG).
2.1
Gemäss
Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I
FZA haben die Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Dieses Recht darf nur im Interesse der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden
(Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Ist wegen strafrechtlich relevanter
Verfehlungen eine Ausweisung zu prüfen, so ist die Interessenabwägung im Rahmen
des Freizügigkeitsabkommens mit jener gemäss innerstaatlichem Recht nicht vollständig
deckungsgleich: Aufgrund von Art. 11 Abs. 3 ANAG muss eine Ausweisung
verhältnismässig sein. In die von dieser Bestimmung geforderte Interessenabwägung
(zu den Kriterien Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.01]) ist zwar unter anderem auch
die Rückfallgefahr mit einzubeziehen. Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose
ist in dieser Abwägung jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105
E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen
ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (VGr,
1.
Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3.1, www.vgrzh.ch; EuGH,
27.
Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35,
www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Das Freizügigkeitsabkommen
kann somit der betroffenen Person hier eine vorteilhaftere Rechtsstellung
einräumen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er falle unter den persönlichen Geltungsbereich
des Freizügigkeitsabkommens. Er begründet dies damit, er lebe in einer durch
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten
eheähnlichen Beziehung mit seiner slowakischen Freundin C. Somit sei er als
Familienangehöriger einer EU-Bürgerin zu behandeln. Die Schweiz gewähre
ständigen Lebensgefährten ihrer eigenen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 8
EMRK ein Aufenthaltsrecht, so dass sie Angehörige von EU-Mitgliedstaaten gleich
behandeln müsse. Sein Recht auf Freizügigkeit dürfe daher nur nach den
Kriterien von Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden.
2.3
2.3.1
Das
Freizügigkeitsabkommen enthält eine Definition des Begriffes der Familienangehörigen,
die das Recht auf Freizügigkeit haben; als solche gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
(Anhang I Art. 3 Abs. 2 FZA):
"a)
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21
Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) die
Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
gewährt wird;
c) [...]."
Nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung gilt damit der nichteheliche Lebenspartner einer Staatsangehörigen
einer Vertragspartei nicht als Familienangehöriger. Diese Definition der
Familienangehörigen ist dem (europäischen) Gemeinschaftsrecht entnommen und
entspricht praktisch wörtlich der Regelung von Artikel 10 Abs. 1 und 2 lit. a
und b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968 L 295/2,
www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden VO 68/1612/EWG). Deshalb ist zur Auslegung
dieses Begriffes auch die bis zum 21. Juni 1999 ergangene einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 2 FZA). Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Sache Reed
mit dieser Frage befasst und hat in seinem Urteil vom 17. April 1986 mangels
eines Hinweises auf eine gegenteilige gesellschaftliche Entwicklung und mangels
eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung festgehalten, dass der Begriff
"Ehegatte" im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 VO 68/1612/EWG
ausschliesslich auf eine auf Ehe beruhende Beziehung verweise. Die Bestimmung
könne somit nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Partner, der eine feste Beziehung
mit einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates hat und im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates beschäftigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten
im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden müsse (EuGH, 17. April 1986,
Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, Rz. 15 f.).
Diese Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes wird im Übrigen auch durch die seit Unterzeichnung
des Abkommens eingetretene (und deswegen grundsätzlich von der Schweiz nicht
übernommene und nicht verbindliche) Entwicklung des Gemeinschaftsrechtes
bestätigt: Zwar wurde die erwähnte Verordnung teilweise abgeändert durch die
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004.
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004, L
158/77, www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden RL 2004/38/EG). Darin wird als
Familienangehöriger neben dem Ehegatten nun neu auch der "Lebenspartner,
mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach
den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates die eingetragene Partnerschaft der
Ehe gleichgestellt ist [...]" erwähnt (Art. 2 Ziff. 2 lit. b RL
2004/38/EG). Für einen Lebenspartner, "mit dem der Unionsbürger eine
ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist", hat der
Aufnahmestaat dessen Einreise und Aufenthalt hingegen lediglich "nach
Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften" zu erleichtern (Art.
3.
Abs. 2 lit. b RL 2004/38/EG). Damit wird klar zwischen Ehegatten und eingetragenen
Partnern einerseits und Konkubinatspartnern anderseits unterschieden, und nur
Erstere werden als Familienangehörige bezeichnet und haben als solche Anspruch
auf Freizügigkeit.
Somit ergibt sich aus dem
klaren Wortlaut der Bestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung, dass das
Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer
EU-Bürgerin nicht anwendbar ist.
2.3.2
Durch die Nichtanwendung des Freizügigkeitsabkommens wird der Beschwerdeführer
gegenüber Konkubinatspartnern inländischer Staatsangehörigen auch nicht diskriminiert:
Das Diskriminierungsverbot verlangt lediglich, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf sein Konkubinat mit einer EU-Bürgerin die gleichen Rechte
beanspruchen kann, die die Schweiz ausländischen Konkubinatspartnern ihrer
Staatsangehörigen gewährt (vgl. dazu im Übrigen auch EuGH, 17. April 1986,
Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, RZ 29 f.). Da sich der
Konkubinatspartner einer Schweizerin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen
berufen kann, wird der Beschwerdeführer diesem gegenüber nicht schlechter
gestellt, wenn ihm dies ebenfalls verwehrt ist.
2.3.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf
das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.
3.
Eine Ausweisung setzt vorerst voraus, dass ein in Art. 10
Abs. 1 lit. a–d ANAG genannter Grund vorliegt. Die Ausweisung kann
befristet, aber für nicht weniger als zwei Jahre, oder unbefristet erfolgen und
ist nur dann zulässig, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 1 und 3 ANAG). Massgeblich sind vor allem die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3
ANAV). Vorzunehmen ist eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
stützende Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und anderseits ihr und
ihrer Familie privates Interesse am Verbleiben zu berücksichtigen und gegeneinander
abzuwägen sind (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c). Ob die
Ausweisung angemessen, das heisst verhältnismässig ist, ist sodann eine vom Gericht
frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im [früheren] Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
vor Bundesgericht: BGr, 28. Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.1,
www.bger.ch, mit Hinweisen).
4.
4.1
Ein
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz kann sich aus dem in Art. 8 EMRK
garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens ergeben. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entspricht materiell der Garantie
von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine
zusätzlichen Ansprüche (BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7).
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
und des Bundesgerichts sind weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen,
wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV berufen kann (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 2.2
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Auf Art. 8 EMRK können sich ausländische
Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
– vorab Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz
haben. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen
können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 126
II 335 E. 2a, 120 Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).
Darüber hinaus anerkennt das Verwaltungsgericht grundsätzlich, dass ein
ausländischer Staatsangehöriger auch aus dem Konkubinat mit seiner Partnerin in
der Schweiz, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, in Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten kann, sofern die Paarbeziehung
intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005 Nr. 26).
Ungeachtet solcher familiärer Beziehungen kann sich auch aus
dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV, ein Aufenthaltsrecht ergeben.
Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über
eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit
Hinweisen).
4.2
Zwar
garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten
Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2
EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die nachfolgenden
Kriterien ab (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int
= VPB 65/2001 Nr. 138; ferner BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch):
– Art und Schwere der begangenen Straftaten;
– Dauer der nach
Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;
– Verhalten des
Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;
– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person;
– familiäre
Situation (insbesondere Alter der Kinder);
– Möglichkeit für
die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein
Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit
der Familienmitglieder usw.);
– Zumutbarkeit
einer Nachfolge in das Heimatland.
5.
Aufgrund der ergangenen Strafurteile ist der Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG formell gegeben. Es kann daher
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch noch den weiteren Ausweisungsgrund
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt hat, wie der
Beschwerdegegner annimmt.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Ausweisung angemessen und vereinbar
mit Art. 8 EMRK ist.
5.1
5.1.1
Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss
Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person,
welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1). Die
Ausweisung erfolgte aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu einer
Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren. Schon die Dauer dieser verhängten
Strafe zeigt, dass der Beschwerdeführer in schwerer Weise delinquiert hat. Er
hatte im Juli 2004 die erhebliche Menge von 3.810 Kilogramm Heroingemisch
(enthaltend über 600 Gramm reines Heroin) erworben, um dieses gewinnbringend
weiterzuveräussern. Sein Handeln war rein finanziell motiviert. Das
Strafgericht bezeichnete sein Verschulden denn auch als schwer. Damit hat der
Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise
verletzt.
5.1.2
Auch
wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug bis anhin wohl verhalten hat und
ihm in Bezug auf die bedingte Entlassung dort eine gute Prognose gestellt
werden konnte, steht dies einer Ausweisung nicht entgegen. Die fremdenpolizeiliche
Ausweisung folgt
anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug, und der Resozialisierungsgedanke ist nur einer unter
mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Bei der Prognose über das künftige
Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten
Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere
Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen
Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, wegen seiner Erkrankung an Hepatitis B konsumiere er keinen Alkohol
mehr; er könne sich heute etwas anderes als einen seriösen Lebenswandel
schlicht nicht mehr leisten. Seit fünf Jahren lebe er in einer eheähnlichen Beziehung
mit seiner slowakischen Freundin. Für deren knapp neun Jahre alte Tochter
spiele er die Rolle des sozialen Vaters, ihr leiblicher Vater sei verstorben.
Er verkehre heute vorwiegend im Kreise der schweizerischen oder niedergelassenen
Bekannten und Freunde seiner Partnerin. Demgegenüber habe sich sein soziales
Umfeld früher, vor Strafantritt, auf türkische Landsleute beschränkt. Er halte
sich somit nicht mehr in dem Umfeld auf, in dem er straffällig geworden sei;
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihn könne deshalb
praktisch ausgeschlossen werden.
Als der Beschwerdeführer im
Sommer 2004 die gravierenden Drogendelikte beging, hatte er schon zwei
Vorstrafen und eine fremdenpolizeiliche Verwarnung erwirkt, und der erste
bedingte Strafvollzug hatte bereits widerrufen werden müssen. Hinsichtlich der
zweiten Vorstrafe war ihm der bedingte Strafvollzug nur noch mit gewissen
Bedenken und gestützt auf die Erwartung gewährt worden, die fünfzehn Tage
Untersuchungshaft hätten den Beschwerdeführer genügend beeindruckt, um ihn von
weiteren Taten abzuhalten. Weder diese Vorstrafen noch die seit 2002 bestehende
Beziehung zu seiner heutigen Partnerin hielten ihn damals davon ab, aus rein
finanziellen Motiven weiter zu delinquieren. Auch damals war er in der
Gastronomie tätig, und zwar als Pizzaiolo in Z. Entgegen seiner Darstellung
verkehrte er schon damals nicht nur in Kreisen türkischer Landsleute, sondern
lebte schon seit zwei Jahren mit seiner heutigen Freundin zusammen. Er war
schon 2000/2001 mit einer Slowakin befreundet gewesen und diese hatte auch bei
ihm gewohnt. Somit verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer damals
in einem gänzlich anderen Milieu als heute lebte. Seine Delinquenz kann auch
nicht als Ausdruck einer vorübergehenden, heute überwundenen
Persönlichkeitskrise gesehen werden. Er hat sich während vieler Jahre mehrmals
und in verschiedener Weise strafbar gemacht. Die begangenen Delikte lassen sich
auch nicht einfach auf Alkoholkonsum oder ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers
zurückführen. Somit schliesst auch die heutige krankheitsbedingte Alkoholabstinenz
einen Rückfall nicht aus.
Insbesondere bei
schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten – was die vom Beschwerdeführer
begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt – ist angesichts
der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich
nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Heroin im Zeitpunkt seiner Verhaftung
noch nicht abgesetzt hatte, ist entgegen seiner Auffassung nicht relevant. Einerseits
sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin als blosse abstrakte
Gefährdungsdelikte konzipiert, anderseits kam es einzig deshalb nicht zur
geplanten Drogenübergabe, weil der vermeintliche Käufer die Polizei avisiert
hatte.
Auch aufgrund der bisherigen,
erst kurzen Dauer seiner Bewährung kann eine Rückfallgefahr noch nicht
hinreichend ausgeschlossen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3 a.E., www.bger.ch). Somit besteht nach wie
vor ein erhebliches Rückfallrisiko.
5.1.3
Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht
auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
5.2
Dem
öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses ist aufgrund der persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers sowie der Beziehung zu seiner Familie zu bestimmen
(vgl. vorne 3 und 4.2).
Der Beschwerdeführer wuchs zusammen mit seinen fünf
Geschwistern im Hause seiner Eltern in der Türkei auf. Er besuchte elf Jahre
die Schule und bereitete sich anschliessend auf die Universität vor. Ende 1987
reiste er in die Schweiz ein. Hier war er im Gastgewerbe tätig. Seit Oktober
2006.
ist er in W als Koch angestellt.
Während seiner ersten, von 1990 bis 1995 dauernden Ehe mit
einer Schweizerin brachte eine Cousine von ihm in der Türkei seine beiden Töchter
zur Welt. Zu diesen wie auch zu deren Mutter, von der er 2005 geschieden worden
ist, hat er heute nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Ein Bruder und zwei
seiner Schwestern leben in der Türkei, ein Bruder wohnt in der Schweiz und eine
Schwester in Holland. In der Türkei hat er weitere zahlreiche Verwandte, welche
aber wegen seiner Scheidung von seiner türkischen Ehefrau (und Cousine)
Probleme hätten. Kontakt habe er nur mit seinem Bruder in der Schweiz, zum Rest
der Familie nicht mehr. In der Türkei könnte ihm seine Familie nicht behilflich
sein, diese habe wegen der Scheidung Rache geschworen.
Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr
in der Türkei weilte, hat er doch aufgrund seiner familiären Bindungen den
Kontakt nie abgebrochen, so dass er auch heute noch mit den dortigen
Verhältnissen vertraut ist. Daran änderte sich auch nichts, wenn wegen der
Scheidung der Kontakt zu sämtlichen Familienangehörigen stark gestört sein
sollte, da diese Scheidung erst 2005 stattfand und sie deshalb die familiären
Beziehungen für die Zeit davor wohl nicht beeinträchtigte. Seine reichen
beruflichen Erfahrungen im Gastgewerbe und seine guten Deutschkenntnisse können
ihm die berufliche Integration erleichtern.
Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland oder einen Drittstaat
auszureisen.
Zwar wurde die Partnerin des Beschwerdeführers nicht zu
dessen allfälliger Ausweisung befragt. Es kann aber ohne weiteres angenommen
werden, dass es ihr und ihrem Kind nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in
die Türkei zu folgen. Aufgrund dieses Umstandes ist das private Interesse des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz erheblich.
5.3
Die
konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände
ergibt nun, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Obschon die Ausweisung den Beschwerdeführer grundsätzlich daran hindert, die
Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 3.3,
www.bger.ch), sieht das Gesetz zudem vor, dass die Ausweisung in Ausnahmefällen
vorübergehend eingestellt werden kann (Art. 11 Abs. 4 Satz 2
ANAG). Damit wird es dem Ausgewiesenen ermöglicht, seine Angehörigen in der
Schweiz zu besuchen, sofern eine Interessenabwägung dies gebietet (Andreas Zünd
in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.26).
Diese unter Berücksichtigung auch der Konkubinatsbeziehung
und der Interessen der Lebenspartnerin und ihrer Tochter vorgenommene
Interessenabwägung hält auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV stand. Damit
kann letztlich auch offen bleiben, ob das Konkubinat vorliegend tatsächlich die
von der Rechtssprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte
Beziehungsnähe aufweist (vgl. RB 2005 Nr. 26 E. 2.2). Eine Berufung auf das
Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK scheiterte ohnehin daran,
dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände – Einreise im Alter von
21.
Jahren in die Schweiz, Aufenthalt seit 20 Jahren, gesamtes soziales
Umfeld hier und zur Türkei praktisch keine Beziehungen mehr – von Vornherein
die strengen bundesgerichtlichen Anforderungen hiezu nicht erfüllten (vgl.
vorne unter E. 4.1 am Ende).
Die verfügte Ausweisung erweist sich damit als zulässig und
die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…