VB.2007.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00190
29. August 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10162)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00190
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Errichtung einer Reklameanlage (Prismenwender) am Ortseingang von Zollikon.
Der Ortseingang hat für das Erscheinungsbild eines Dorfes oder Weilers prägende Bedeutung. Dies gilt in besonderem Masse, wenn er aus topografischen Gründen auf grössere Entfernung eingesehen werden kann. Insoweit rechtfertigt es sich, dort allgemein strengere Anforderungen an die Einordnung zu stellen als an einer weniger exponierten Lage (E. 2.5).
Abweisung.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
KOSTEN
KOSTENBESCHWERDE
ORTSEINGANG
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
PRISMENWENDER
REKLAME
REKLAMEANLAGE
SPRUCHGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 38 OV BRK
§ 238 Abs. I PBG
§ 58 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00190
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baubehörde Zollikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Zollikon verweigerte der A AG am 19. Juni
2006 die baurechtliche Bewilligung für eine Plakatwerbestelle auf dem
Grundstück Kat.Nr. 01. Bei der Reklameanlage handelt es sich um einen freistehenden,
hinterleuchteten Prismenwender für wechselnde Fremdwerbung im Vorgartengebiet
mit folgenden Ausmassen: Länge 286 cm, Höhe 154 cm, Tiefe 24 cm (Format
F12), Höhe OK ab Boden 264 cm. Die Anlage soll auf der nordöstlichen
Strassenseite in einem Abstand von 14.20 m rechtwinklig zur L-Strasse zu stehen
kommen. Zuvor hatte die Baubehörde der gleichen Gesuchstellerin am 1. September
2005 die Bewilligung für das nämliche Projekt, jedoch mit einem Strassenabstand
von nur 9.20 m verweigert; einen hiergegen erhobenen Rekurs sistierte die
Baurekurskommission.
Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon vom
26. Juni 1996 (BZO) befindet sich das Baugrundstück in der Wohn- und
Gewerbezone mit hoher Dichte (WG 2.90). Die Parzelle ist mit einem
eingeschossigen Ökonomiegebäude, einer Scheune und einem Bauernwohnhaus
überstellt. Im Südwesten stösst es an die parallel zur L-Strasse verlaufende
Geleiseanlage der Forchbahn.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG bei der Baurekurskommission II
Rekurs und beantragte, der Bauabschlag sei aufzuheben und die Baubehörde
anzuweisen, ihr die Bewilligung zu erteilen. Nachdem die Rekurskommission am
11.
Dezember 2006 einen Delegationsaugenschein auf Lokal durchgeführt hatte,
wies sie das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. März 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom
18.
April 2007 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Baubehörde einzuladen, das
Gesuch für eine Reklameanlage zu bewilligen. Die Vernehmlassung der Baurekurskommission
II sei ihr zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme zu übermitteln;
ferner sei ein Augenschein durchzuführen. Schliesslich verlangte sie eine
Parteientschädigung.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 schloss die
Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon
stellte am 27./28. Juni 2007 – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –
den gleichen Antrag.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
sind der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2007 zugestellt worden. Da kein Grund ersichtlich
ist, um von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (§ 58 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 1982 Nr. 6; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10), und die Beschwerdeführerin
nach Zustellung der Rechtsschriften der Gegenpartei ihren diesbezüglichen
Antrag nicht erneuert hat (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4), ist auf
Weiterungen des Verfahrens zu verzichten.
1.2
Der von
der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein erübrigt sich, denn der massgebliche
Sachverhalt geht hinreichend klar aus den Baugesuchsakten und dem fotografisch
dokumentierten Augenscheinprotokoll der Baurekurskommission II hervor (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
wirft den Vorinstanzen zwar eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung vor,
doch geht es nach ihren Vorbringen hierbei um falsche Schlussfolgerungen oder
verzerrte Wertungen aus den örtlichen Verhältnissen. Hierzu bedarf es keines weiteren
Lokaltermins.
2.
2.1
Gemäss § 238 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt
auch für Materialien und Farben.
Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG entwickelte
Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend dargestellt, weshalb
nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den
Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch).
2.2
Den
kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238
PBG praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu, und entsprechend verfügen
die Gemeinden insoweit über Autonomie (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2,
www.bger.ch). Die Baurekurskommission hat sich trotz umfassender Kognition
(vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung
aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde
nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände, so hat sie diesen zu respektieren und darf nicht ihr
eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die
Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche
Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (VGr, 8. Februar
2006, VB.2005.00515, E. 2; 11. Februar 2004, VB.2003.00275, E. 3,
jeweils unter www.vgrzh.ch; vgl. auch schon RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Das neben der Überprüfung des
Sachverhalts (§ 51 VRG) auf die Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei
Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 78 f.). Als Ermessensüberschreitung gilt auch eine
Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre
Kognition unzulässigerweise beschränkt. Hat die Baurekurskommission einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht
neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der
vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die
ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen
dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung
und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 2006, S. 430, E. 4.3).
Im Folgenden geht es somit einzig um die Frage, ob die
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestelle durch
die kommunale Baubehörde, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht
für vertretbar gehalten hat; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung
hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
2.3
Bei der
Anwendung von § 238 PBG kommt Reklameanlagen grundsätzlich keine Sonderstellung
zu. Wie bei anderen Bauten und Anlagen darf die Bewilligung für einen auf
privatem Grund anzubringenden Werbeträger nur verweigert werden, wenn
überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern (VGr, 24. September 2002, VB.2002.00085,
E. 3.a [www.vgrzh.ch], bestätigt durch BGr, 16. Juni 2003,1P.562/2002; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002 [www.bger.ch]). Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass Plakatwerbung zum heutigen Wirtschaftsleben gehört und im Rahmen der
Gesetzgebung durch die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit
geschützt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
4.
A., Zürich 2006, Rz. 10-14). Weil § 238 PBG kein Planungsinstrument ist,
dürfen Reklameanlagen nur dort verhindert werden, wo sie sich nach den
konkreten Umständen nicht befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen
(RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr. 23; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 652).
2.4
Die
Baurekurskommission II erwog, dass das von der L-Strasse zurückversetzte Bauernhofensemble
einen augenfälligen Akzent am Dorfeingang von M bilde. Im Südosten liege eine
weit ausgedehnte, landwirtschaftlich genutzte Erholungszone. Nordöstlich der L-Strasse,
auf der Seite des Baugrundstücks, erstrecke sich dorfeinwärts entlang der
Strasse ein mit Büschen und Bäumen bestockter Lärmschutzwall. An dessen
Stirnseite käme die Reklameanlage zu stehen. Die jenseits der L-Strasse
gelegene Überbauung werde durch einen Grüngürtel mit hochstämmigen Bäumen vom
Strassenraum getrennt. Die intensiv begrünten Anstossbereiche auf beiden Seiten
werteten diesen Strassenabschnitt ästhetisch auf. Der Baubehörde sei darin
beizupflichten, dass sich aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung zwischen
der Gemeinde Zumikon und dem Ortsteil M ein Übergang bzw. eine Pforte erkennen
lasse. Die Plakatwerbestelle sei in einer Entfernung von rund 40 m von der
Ortstafel "M" vorgesehen und richte sich an die von Zumikon
herkommenden Automobilisten. In dieser Blickrichtung trete die Anlage zusammen
mit der Geländekammer in Erscheinung. Die grossflächige Reklametafel sei
durchaus geeignet, das Ortsrandbild zu beeinträchtigen. Zwar werde die Erscheinung
des Ortsrandes durch das heute mit Graffitis bekritzelte Remisengebäude und die
Geleiseanlage samt Fahrleitungsmasten mitgeprägt. Während sich die
Verunstaltung des Schopfs ohne weiteres beseitigen lasse, gehörten die Masten
zu dem mit technischen Mitteln ausgestatteten Strassenraum. Auch der Umstand,
dass das Baugrundstück in einer Wohn- und Gewerbezone liege, rechtfertige
keinen bescheideneren Massstab an die Einordnung. Insgesamt lasse sich durchaus
nachvollziehen, dass die Baubehörde am unversehrten Erscheinungsbild des
Übergangs von landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bebautem Gebiet auf der
nordöstlichen Seite der L-Strasse festhalte und die Werbeanlage an der
betreffenden Stelle als fremdartig und störend würdige. Jedenfalls erscheine
der Standpunkt, dass die umstrittene Werbestelle die optisch wahrnehmbare
räumliche Trennung aufweiche und sich daher nicht mehr befriedigend in die
Umgebung einordne, als vertretbar.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres
Rechtsmittels geltend, dass sich die vorinstanzlichen Entscheide auf
"unzutreffende, offenbar zwecks Bauverweigerung subjektiv gefärbte, zu
Unrecht ausgelassene und so zum Nachteil der Gesuchstellerin überzeichnete
Sachfeststellungen" stützten. Die Ortstafel stehe rund 50 m vom Standort
der Plakatwerbestelle entfernt und weise zu dieser keinen ästhetisch
massgebenden Bezug auf. Weil sich die Anlage auf der Kopfseite des Lärmschutzwalls
befinde, könne sie nur von Zumikon her eingesehen werden. Von einer
"Pforte" am Dorfeingang könne nicht gesprochen werden. Die
Rekurskommission übertreibe das Wirkungsfeld der Reklametafel und gehe zu
Unrecht davon aus, dass diese das Ortsrandbild entwerte. Ein Zusammenhang mit
der Geländekammer zwischen M und Zumikon bestehe nicht, denn aufgrund der Nischenlage
sei die Anlage nur aus geringer Distanz einsehbar. Dass die Vorinstanz den viel
ausgedehnteren Geleisen und Fahrleitungsmasten eine verunstaltende Wirkung
abspreche, überzeuge nicht; vielmehr handle es sich bei den Masten um
"naturfremde Fremdkörper". Die Erscheinung und das optische
Wirkungsfeld der Plakatwerbestelle würden stark überzeichnet. Zu
berücksichtigen seien auch die Positionierung am Rand eines gekiesten
Vorplatzes neben einer mächtigen Scheune. Es gehe nicht an, dass die Baubehörde
Plakatwerbestellen offenbar allgemein aus dem kommunalen Strassenbild verbannen
wolle.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der M im
Quartier N gegen Zumikon hin seinen historischen Abschluss finde. Das mit
landwirtschaftlichen Gebäuden überstellte Grundstück Kat.Nr. 01 sei für das
Quartier N bzw. den gesamten M von besonderer Bedeutung. Die Gebäudegruppe
bilde eine markante Begrenzung der nordöstlich der L-Strasse gelegenen Bebauung
dieses Ortsteils bzw. des Ortseingangs. Gegen Südosten beginne eine weite,
freie, landwirtschaftlich genutzte Geländekammer, die den M von Zumikon trenne.
Als einziges hervorstechendes bauliches Element erscheine hier das Bauernhaus
"O". Die Baubehörde habe Reklameanlagen auf der streitbetroffenen
Parzelle wiederholt abgelehnt. Zwei Bauverweigerungen seien an die
Baurekurskommission II weitergezogen und von dieser in den Jahren 1987 bzw.
2004.
bestätigt worden; ferner sei das Gesuch für eine Reklameanlage auf der
gegenüberliegenden Strassenseite 2003 im Rekursverfahren gescheitert. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Baubehörde dem Ortseingang keine
besondere Bedeutung hätte zuerkennen dürfen, sei unbegründet. Vielmehr stelle
die sorgfältige Gestaltung der Übergänge zwischen Siedlung und Landschaft eines
der Hauptziele des Raumentwicklungsleitbildes dar.
2.5
Den
Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Ortseingang für das Erscheinungsbild
eines Dorfes oder Weilers prägende Bedeutung hat. Dies gilt in besonderem Mass,
wenn er – wie hier – aus topografischen Gründen auf grössere Entfernung
eingesehen werden kann. Insoweit rechtfertigt es sich, dort allgemein strengere
Anforderungen an die Einordnung zu stellen als an einer weniger exponierten
Lage. Daran ändert nichts, dass die streitbetroffene Reklameanlage vorliegend
nur in südöstlicher Richtung – von Zumikon her – in Erscheinung tritt, während
sie vom nordwestlichen Ortsteil M her durch den Erdwall entlang der L-Strasse
und die dortige Bepflanzung verdeckt ist. Das Augenscheinprotokoll der
Baurekurskommission II bestätigt deren Feststellung, dass zwischen M und
Zumikon eine freie, fast ebene, landwirtschaftlich genutzte Geländekammer
liegt; dieselbe Feststellung lässt sich auch anhand der im Internet
veröffentlichten Luftaufnahmen treffen (vgl. http://map.search.ch;
http://map.homegate.ch; http://earth. google.de). Wenn die Vorinstanz den
Standort der streitbetroffenen Plakatwerbestelle unter den gegebenen Umständen
als "sensitive Schnittstelle" bezeichnet, trifft diese Würdigung zu.
Die Zuordnung des Baugrundstücks zur Wohn- und Gewerbezone
mit hoher Dichte und die dort stehenden landwirtschaftlichen Bauten stellen
grundsätzlich keine allzu hohen Ansprüche an die bauliche Ästhetik, auch wenn
der Strassenraum der L-Strasse begrünt ist und gepflegt wirkt. An bauliche
Eingriffe etwa in die Scheune oder eine Umgestaltung des Kiesplatzes dürfte
insoweit kein allzu strenger Massstab angelegt werden. Wie die Vorinstanzen
jedoch zu Recht erwogen haben, spricht dies nicht zugunsten von Reklameanlagen.
Denn diese wirken für den Betrachter als eigenständiges Gestaltungselement. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich das ästhetische Störpotenzial
von Plakatwerbestellen nicht mit dem von Fahrleitungsmasten vergleichen.
Letztere sind nach dem heutigen Stand der Technik notwendig und stellen
gleichsam einen notwendigen Eingriff in die Landschaft dar. Im Übrigen wirken
Bahnbauten selbst in ausgesprochen malerischen Landschaften keineswegs
hässlich.
Mit einer Länge von 286 cm und einer Höhe von 154 cm tritt
die Plakatwerbestelle auch bezüglich ihrer Ausdehnung auffällig in Erscheinung.
Die Zulassung dieser Anlage hätte sodann eine – dem Ortsbild abträgliche –
präjudizielle Wirkung für weitere gleichartige Gesuche. Nach alledem leuchtet
es ein, wenn die Baubehörde Reklameanlagen vom Ortseingang als empfindlichem
Bereich fernhalten will. Dass Plakatwerbestellen allgemein aus dem Gemeindegebiet
von Zollikon verbannt seien, lässt sich nach den Akten wie auch nach den Kenntnissen
des Verwaltungsgerichts nicht sagen (vgl. auch BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002).
Zusammenfassend erweist sich der Rekursentscheid als
vertretbar. Jedenfalls liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das
Verwaltungsgericht nach § 50 VRG korrigierend eingreifen müsste. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Eventuell
beantragt die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der ihr von der Rekurskommission
auferlegten Spruchgebühr von Fr. 2'500.-. Diese liege über 25% höher als in
vergleichbaren Fällen; im Unterschied zu diesen habe vorliegend kein
Kommissions-, sondern nur ein Referentenaugenschein stattgefunden. Eine
Begründung zu diesem Punkt fehle im angefochtenen Entscheid.
Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und den
Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt die
Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen
Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-
(Abs. 1). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der
Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes angehoben
werden (Abs. 2). Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der festsetzenden
Instanz ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der oberen
Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 13).
Die Frage, ob ein für die Beurteilung der Streitsache
erforderlicher Augenschein von der Kommission selbst oder nur vom Referenten durchgeführt
wird, liegt im Ermessensspielraum der Rekursbehörde. Auch wenn nur ein Referentenaugenschein
stattgefunden hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die
Durchführung dieser Beweismassnahme erhöhend auf die streitbetroffene Spruchgebühr
auswirkt. Dem steht auch § 38 OV BRK, wonach die Kosten der Augenscheine
"nach Möglichkeit" aufgrund der tatsächlichen Barauslagen der
Kommission zu berechnen sind, nicht entgegen, schliesst diese Bestimmung –
namentlich unter dem Gesichtswinkel des Zeitaufwandes – eine zusätzliche
Berücksichtigung bei der Festsetzung der Spruchgebühr nicht aus.
Gemäss dem Äquivalenzprinzip,
wonach die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum
Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss
(RB 1995 Nr. 90 = BEZ 1995 Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2641), liegt die vorinstanzliche
Festsetzung der Spruchgebühr zwar an der oberen Grenze des Vertretbaren, hält
aber einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist,
noch stand.
3.2
Die kraft
§ 13 Abs. 2 VRG von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragende
verwaltungsgerichtliche Gebühr ist nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen.
Eine Parteientschädigung bleibt ihr von vornherein versagt. Weil sich die Aufwendungen
der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin weitgehend auf die
Verteidigung des Bauabschlags beschränkt haben, sind auch mit Bezug auf die
Gemeinde Zollikon die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für eine solche
Vergütung nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …