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Entscheid

VB.2007.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00192

20. Dezember 2007Deutsch18 min

(URT.2007.10414)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 entliess der Stadtrat

von Zürich den Garten der Liegenschaft L-Strasse, Kat.-Nr. 01, aus dem kommunalen

Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Mit demselben Beschluss

stellte er eine Eiche in der Südwestecke des Grundstücks unter Schutz. Hernach

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich den Eigentümern des Grundstücks, C und

D, mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die baurechtliche Bewilligung für die

Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Aussenschwimmbecken

auf der besagten Parzelle, unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss vom 3. Mai

2006 in Rechtskraft erwachse.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 3. Mai 2006 erhoben die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz sowie A, zusammen mit 6 weiteren

Rekurrierenden, Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich und

verlangten die Unterschutzstellung des Gartens. Sie beantragten ausserdem, es

sei die Baubewilligung vom 13. Juni 2006 aufzuheben und das Bauvorhaben

neu auszuschreiben. Der Abbruch der bestehenden "Villa F" auf dem Baugrundstück

sei vorsorglich zu untersagen und es sei festzustellen, dass dieses Gebäude zusammen

mit dem Garten ein schützenswertes Ensemble bilde.

Die Baurekurskommission I führte einen Augenschein durch

und vereinigte die Verfahren. Mit Beschluss vom 14. März 2007 wies sie den

Rekurs der Vereinigung für Heimatschutz ab und trat – mit Ausnahme eines Rekurses,

welcher als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde – auf die Rekurse der

übrigen Rekurrierenden nicht ein.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A sowie die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit einer gemeinsamen Eingabe vom

16.

April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre

Anträge auf Unterschutzstellung des Gartens des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse

sowie Neuausschreibung des Bauvorhabens und vorsorgliches Verbot des Abrisses

des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 beantragten die

Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks, C und D, die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellten mit

Eingaben vom 10. Mai 2007 bzw. 14. Mai 2007 die Vorinstanz sowie die

Stadt Zürich, Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der für die Beurteilung

massgebende Sachverhalt geht aus den Akten, insbesondere aus den anlässlich des

vorinstanzlichen Augenscheins getroffenen und dokumentierten Feststellungen,

genügend hervor. Das Verwaltungsgericht kann daher auf die Durchführung eines

eigenen Augenscheins verzichten.

Da es um die Entlassung des

Gartens aus einem kommunalen Inventar geht, besteht im Weiteren kein Anlass,

ein Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einzuholen, wie dies

die Beschwerdeführenden beantragen. Die Baurekurskommission I hat hierzu

zutreffend erwogen, sie sei als Fachgremium zur eigenen Beurteilung ohne Beizug

eines Gutachtens oder eines Experten in der Lage.

3.

Unbestritten ist vorliegend die Legitimation der

Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (im Folgenden Beschwerdeführerin),

welche die Vorinstanz gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne weiteres bejahen durfte. Zu

prüfen ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde hingegen die Berechtigung

des privaten Beschwerdeführers (im Folgenden Beschwerdeführer) zur

Rekurserhebung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese

zu Unrecht verneint und hätte daher auf seinen Rekurs eintreten müssen.

3.1

Gemäss

§ 338a Abs. 1 PBG sowie nach § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Baurekurskommission I hat im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2007 die

zu dieser Legitimationsvorschrift entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG). Anzufügen ist, dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als

Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen prüft, dies den Anfechtenden indessen

nicht davon entbindet, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Die

Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung

begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen (RB

1965.

Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506 = ZR 64 Nr. 187; vgl. RB 1980 Nr. 7

und 8). In einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt

werden. Sofern das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz

entscheidet, können neue Tatsachen nach § 52 Abs. 2 VRG nur soweit

geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist. Diese Bestimmung hat jedenfalls nicht den Sinn, ursprünglich

fehlende Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich vor einer oberen

Instanz herstellen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).

Die allgemein zur Bestimmung von § 338a Abs. 1 PBG

dargelegten Grundsätze gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine

Anordnung wehren will, mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem

Ersuchen des Eigentümers aus einem Schutzinventar entlassen worden ist. Auch

wenn diesbezüglich noch keine gefestigte Praxis besteht, hat das Verwaltungsgericht

nun schon verschiedene Male erwogen, dass ein Nachbar dann über die

erforderliche legitimationsbegründende Beziehungsnähe verfüge, wenn die Entlassung

eines Inventarobjektes und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der

Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Wertes seiner Liegenschaft

zur Folge habe. Dabei obliege es dem Rekurrenten darzutun, welche neuen

Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermögliche und inwiefern sich diese auf

seine Liegenschaft auswirken würden. Eine Wertverminderung des nachbarlichen

Grundstücks könne darüber hinaus auch dann zur Debatte stehen, wenn

Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Häuser der Beschwerdeführenden zusammen

mit den im Streit liegenden potentiellen Schutzobjekten ein schutzwürdiges Ensemble

bildeten (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067, sowie VGr,

12.

Juli 2007, VB.2007.00126, www.vgrzh.ch). Diese an sich auf ein Gebäude

bezogenen Erwägungen sind grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, in welchem

es sich um eine Gartenanlage als inventarisiertes potentielles Schutzobjekt handelt,

heranzuziehen.

3.2

Der

Baurekurskommission I ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren nicht darlegte, inwiefern er durch die Entlassung des Gartens

der Liegenschaft L-Strasse in seinen Interessen berührt werde. Das Eigentum

eines an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücks allein vermag

die Legitimation zur Anfechtung der Inventarentlassung nicht zu begründen. Im

Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, sein Garten

bilde – zusammen mit den Gärten der übrigen Anrainer der L-Strasse – ein

schutzwürdiges Ensemble mit dem streitbetroffenen Garten. Dieser Ensemblewert

würde bei einem Herausbrechen des Gartens an der L-Strasse verloren gehen.

Diese Umstände hätten bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sie verspätet, zumal nicht gesagt werden

kann, sie seien durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Im Übrigen

sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch

nicht dargelegt, welche auf den behaupteten Ensemblecharakter der Gärten

hindeuten würden. Dass zusammenhängende Grünräume einem Strassenzug stets ein

gewisses einheitliches Erscheinungsbild vermitteln und diesen optisch

aufwerten, liegt auf der Hand, vermag für sich alleine jedoch kein

schützenswertes Ensemble zu begründen.

3.3

Die

Entlassung des Gartens aus dem Schutzinventar macht diesen jedoch grundsätzlich

erst überbaubar. Ob diese neue Überbauungsmöglichkeit auf dem unmittelbar

nebenstehenden Gartenareal den Beschwerdeführer so offensichtlich trifft, dass

er dies nicht ausdrücklich näher darlegen musste, und ob aus diesem Grund die

Rechtsmittellegitimation gleichwohl zu bejahen wäre, kann indessen aufgrund des

Ausgangs dieses Verfahrens offen gelassen werden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie den baurechtlichen Entscheid nicht

bestellt hätten, weil die Ausschreibung des geplanten Neubauvorhabens unklar

gewesen sei und beantragen dessen Neuausschreibung. Sie halten dafür, es sei

ihnen anlässlich der Bauausschreibung eine wesentliche Information vorenthalten

worden. Aus der Bauausschreibung sei nämlich nicht zu erkennen gewesen, dass

der Garten des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der schützenswerten

Gartenanlagen verzeichnet war. Hätte die Publikation diese Information

enthalten oder wäre die Inventarentlassung wenigstens am selben Tag wie die

Bauausschreibung publiziert worden, so hätte der Beschwerdeführer den baurechtlichen

Entscheid zweifelsohne bestellt. Dies insbesondere deshalb, weil die Stadt die

Inventarentlassung des Gartens mit dem Abriss der auf dem Baugrundstück bestehen,

nun abzubrechenden "Villa F" begründe.

4.2

Wie die

Baurekurskommission richtig ausgeführt hat, wurden der Stadtratsbeschluss vom

3.

Mai 2006 und die Baubewilligung vom 13. Juni 2006 koordiniert eröffnet (vgl.

act. 4 E. 3.5). Das Koordinationsgebot von Art. 25a des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) wurde demnach

nicht verletzt. Angesichts dieser Rechtslage kann die Rüge der

Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren betreffend Inventarentlassung von

vornherein nicht zum Erfolg führen.

4.3

Wie angemerkt werden kann, erweist sich die

Rüge auch inhaltlich als unbegründet.

Gemäss § 314 PBG hat die Ausschreibung die nötigen

Angaben über Ort und Art des Bauvorhabens sowie über den Gesuchsteller zu

enthalten. Der Zweckbestimmung der Ausschreibung

entsprechend sollen diese Angaben es den möglicherweise Betroffenen erlauben,

sich eine erste Vorstellung von den Auswirkungen des Bauvorhabens zu machen;

sie muss deshalb "korrekt und aussagekräftig" sein (BGE 121 II

224, E. 5b). Die Publikation soll den betroffenen Nachbarn die Möglichkeit

einräumen, ihre Rechtsmittelbefugnisse vorsorglich zu sichern. Details des

Baugesuchs sind den aufliegenden Baugesuchsunterlagen zu entnehmen. Der

Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass kein Anspruch darauf besteht, bereits

durch die Ausschreibung oder die aufliegenden Unterlagen über allfällige, für

die Bewilligung erforderlichen Beschlüsse oder Verfügungen aufmerksam gemacht

zu werden.

Dass die Ausschreibung die Angaben über Ort und Art des

vorliegenden Bauvorhabens, Gesuchsteller, Zonenzugehörigkeit des Grundstücks

etc. korrekt enthielt, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden hätte sich der Beschwerdeführer gestützt auf diese Publikation

des Bauvorhabens auf einer an sein Grundstück angrenzenden Parzelle ohne

weiteres veranlasst sehen sollen, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ersichtlich war, dass das bestehende

Gebäude auf dem Nachbargrundstück abgerissen und durch eine Neubaute ersetzt werden

sollte. Dass die bestehende Gartenanlage durch ein solches Vorhaben Änderungen

erfahren dürfte, liegt auf der Hand und hätte daher auch für den Beschwerdeführer

Anlass genug sein müssen, sich über genauere Details des Bauvorhabens zu

informieren und die aufliegenden Unterlagen einzusehen. Dass der

Beschwerdeführer dies versäumt hat, kann nicht der Ausschreibung angelastet

werden. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer im Umstand, dass der Garten

des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der potentiellen Schutzobjekte

verzeichnet war, wohl subjektiv eine schlagkräftige Rüge für ein allfälliges

Rekursverfahren erkannt und sich daher eher veranlasst gesehen hätte, den

baurechtlichen Entscheid zur Wahrung seiner Rechtsmittelmöglichkeiten zu

verlangen. Die Ausschreibung ist jedoch nicht dazu da, allfälligen

Rechtsmittelklägern bereits vor Erteilung der Baubewilligung Aufschlüsse über

ihre Prozessmöglichkeiten und -aussichten zu geben.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen

wie folgt: Es sei geradezu grotesk, wenn die Baurekurskommission I als Hauptbegründung

für eine Inventarentlassung Bezüge des Gartens zum Haus geltend mache. Bei der

Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei vom aktuellen Zustand auszugehen und nicht

von geplanten Veränderungen. Es bestünden entgegen der Auffassung der

Baurekurskommission I keine ernsthaften Zweifel, dass die Gartenanlage vom

namhaften Gartenarchitekten E. Klingelfuss gebaut worden sei, zumal die gesamte

Anlage in der Art des Schaffens des in X ansässigen Klingelfuss erfolgte und

offensichtlich sei, dass der Garten nicht von einem Amateur oder einem

beliebigen, wenig ausgebildeten Gärtner gestaltet worden sei. Unrichtig sei

ferner die Behauptung der Rekursinstanz, es handle sich beim Garten nicht um

ein "typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche".

Vielmehr habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass ein Beispiel eines im neubarocken

Gartenstil erstellten Gartens vorliege. Es handle sich dabei um eine Art von

geometrischer Gartengestaltung, die parallel zu den Architekturgärten im

engeren Sinn bestanden und grosse Bedeutung gehabt habe. Nicht nur, dass die

streitbetroffene Gartenanlage stilrein sei. Es handle sich sogar um einen ausserordentlich

wichtigen Zeugen, da es in der Stadt Zürich keinen weiteren neubarocken Garten

mehr gebe, der im Wesentlichen in seiner ursprünglichen Form erhalten geblieben

sei. Nicht zu übersehen sei schliesslich ausserdem die siedlungsprägende Wirkung

des Gartens, welcher das Strassenbild entscheidend präge. Immerhin sei der

Eiche im hinteren Gartenteil Schutzwürdigkeit zugestanden worden. Nicht

eingegangen sei die Vorinstanz auf die Einwände, wonach das kräftige

Wurzelsystem dieses Baumes in den Bereich des geplanten Schwimmbades

hineinreiche, sodass der mächtige Solitär gefährdet sei, weil eine Verletzung

der Wurzeln das Eindringen des Wurzelpilzes "Phyophthora sp." ermögliche,

welcher den Baum zum Absterben bringen könne. Eine Neupflanzung sei keine

angemessene Lösung, weil es Jahre dauern würde, bis eine Ersatzeiche wieder die

Mächtigkeit des heutigen Objektes erreichen würde.

5.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, kann eine Gartenanlage deshalb schutzwürdig sein,

weil sie Zeugin einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche ist. Ihre Schutzwürdigkeit kann sich ferner auch aus

einer prägenden Funktion für Landschaften oder Siedlungen ergeben (§ 203

Abs. 1 lit. c PBG). Weiter können "wertvolle Park- und

Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken" Schutzobjekte

sein (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Schliesslich kann ein Garten

unverdorbene Naturlandschaften oder seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere

und Pflanzen beherbergen und deshalb die Bedeutung eines Schutzobjektes

erlangen (§ 203 Abs. 1 lit. g PBG).

Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im

Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es in der Tat nicht,

dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich

ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen

werden kann und umgekehrt. Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft allein für

eine Unterschutzstellung nicht; es muss es sich um einen "wichtigen"

Zeugen handeln.

Die Anwendung von § 203 PBG setzt die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden Behörden eine

besondere Entscheidungsfreiheit zusteht. Bei der Überprüfung derartiger

Entscheide hat sich die Baurekurskommission zurückzuhalten, soweit es um die

Beurteilung örtlicher Verhältnisse geht oder soweit unter mehreren in Betracht

fallenden Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht mit seiner

gemäss § 50 VRG von vornherein auf Rechtskontrolle eingeschränkten

Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu

beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung

zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und

gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 85;

RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

5.3

Unbestritten

ist, dass es sich bei der streitbetroffenen Gartenanlage um einen mit viel

Geschmack zu Beginn des 20. Jahrhunderts angelegten, gepflegten Garten mit

ansprechender Erscheinung handelt, welcher das noch bestehende, jedoch durch

einen Neubau zu ersetzende Wohnhaus "Villa F" umgibt. Nicht strittig

ist ferner der Umstand, dass die Gartengestaltung insbesondere im Zusammenhang

mit dem heute bestehenden Einfamilienhaus charakteristisch in Erscheinung

tritt. Dass die Vorinstanzen diesen gestalterischen Bezug zum bestehenden Haus

zur Begründung der Inventarentlassung ins Feld führen, ist nicht grotesk, wie

dies die Beschwerdeführenden vertreten, sondern folgerichtig. Das bestehende

Wohnhaus wurde nicht ins Inventar der potentiellen Schutzobjekte aufgenommen.

Dessen Abbruch unterliegt daher nicht einmal einer baurechtlichen Bewilligung. Zwar

machen die Beschwerdeführer geltend, es sei bei der Beurteilung des Werts der

Gartenanlage vom bestehenden Zustand auszugehen und nicht davon, dass das

Gebäude abgerissen würde. Sie unterstreichen dabei die Emsemblewirkung des

Gartens zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus. Dass es sich bei Letzterem

selber um ein Schutzobjekt handeln könnte, behaupten indessen auch die

Beschwerdeführer nicht ernsthaft. Für ein vorsorgliches Abrissverbot für die "Villa

F" besteht daher keine Veranlassung. Im Übrigen wurde das Gebäude bis

heute nicht abgebrochen, sodass die streitbetroffene Gartenanlage während der

Dauer des Rechtsmittelverfahrens sowie insbesondere auch während des von der Vorinstanz

durchgeführten Augenscheins in ihrem optischen Zusammenwirken mit dem alten

Wohnhaus beurteilt werden konnte.

5.4

Strittig

ist, wer der "Schöpfer" des Gartens sei und ob dieser einer genau

definierten Stilrichtung zugeordnet werden könne. Offenbar wurde über den

Garten kaum Quellenmaterial gefunden. Als gesichert gilt einzig, dass der

Gartenarchitekt E. Klingelfuss im Herbst 1913 einen Eingabeplan für die

Einfriedung entlang der L-Strasse mittels eines einfachen Drahtgeflechtzauns

und einer hinterliegenden Hecke einreichte, der daraufhin bewilligt wurde (vgl.

Stadtratsbeschluss Nr. 531 vom 17. Mai 2006, act. 11/14.1). Der Baurekurskommission

I ist darin beizupflichten, dass dieser Umstand keinesfalls den zwingenden

Schluss zulässt, der gesamte Garten sei vom genannten Gartenarchitekten

gestaltet worden. Diese Behauptung der Beschwerdeführer lässt sich nicht

belegen.

Die Baurekurskommission hat erwogen, der Garten der Villa F

weise mit seiner Unterteilung in lineare Bereiche mittels niedrigen,

geometrisch geformten Buschhecken und mittels leichter Terrassierungen Elemente

des Architekturgartens auf, welcher sich der Geometrisierung der Natur

verschrieben habe. Mit der Pergola, verschiedenen dem Aufenthalt gewidmeten

Bereichen ums Haus oder auch den Brunnen bzw. Wasserbecken seien sodann

Elemente vorhanden, welche dem sogenannten Heimatstil zuzuordnen seien, welcher

den Garten als Aufenthaltsbereich, als Ort des Wohnens verstanden habe. Es

seien daher Elemente verschiedener Stilrichtungen vorhanden, sodass sich der

Garten nicht als typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche präsentiere

und damit auch keinen Zeugencharakter aufweise.

Übereinstimmend scheinen die Auffassungen sämtlicher

Parteien dahingehend, dass die streitbetroffene Gartenanlage Elemente einer zur

Zeit ihrer Erstellung vorherrschenden Gartengestaltungsrichtung aufweist. Ob

diese Stilrichtung nun als "Neubarock", wie dies die

Beschwerdeführenden geltend machen, oder als Architekturgarten, wie von den

Vorinstanzen und insbesondere der Fachbehörde, nämlich der Gartendenkmalpflege

der Stadt Zürich, ausgeführt, bezeichnet wird, erscheint für die Frage der

Schutzwürdigkeit nicht entscheidend. Die detaillierte Beschreibung des Gartens

durch die Rekursinstanz ist unbestritten und im Übrigen durch zahlreiche

Fotoaufnahmen belegt (vgl. Protokoll des Augenscheins der Baurekurskommission

I, act. 12/1). Die Ausführungen, dass der Garten verschiedene Stilelemente

aufweise, vermögen zu überzeugen. Demgegenüber ist die Behauptung der

Beschwerdeführenden, wonach die Anlage als stilrein anzusehen sei, unbelegt.

Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, der streitbetroffene Garten sei als

stilreine neubarocke Gartenanlage zu qualifizieren und damit als Zeuge dieses

Gestaltungsstils zu betrachten, wird weder detailliert ausgeführt noch belegt,

weshalb es sich um einen "wichtigen Zeugen" im Sinne des Gesetzes

handeln sollte. Dass der Garten in seiner Ausgestaltung in der Stadt Zürich

einzigartig sein soll, erscheint wenig glaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin 1 vermochte

demgegenüber bereits im Rekursverfahren zu belegen, dass in der Stadt Zürich herausragende

Gartenschöpfungen jener kurzen Gestaltungsepoche bestanden, so beispielsweise

der von Gustav Ammann gestaltete Garten Schöller am Zeltweg.

5.5

Der

Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass keinerlei Hinweise vorhanden

sind und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, der Garten stelle einen

Lebensraum für seltene Tiere dar oder beinhalte unverdorbene Landschaften.

Die Vorinstanz hat anlässlich des Augenscheins ausserdem

festgestellt, was die Luftaufnahme der L-Strasse im Übrigen bestätigt (vgl.

act. 12/17.6), dass die umliegenden Gärten heute teilweise weitgehend geöffnet

wurden, sodass eine Ensemblewirkung, falls eine solchen überhaupt je bestanden

hätte, heute nicht mehr vorhanden ist.

5.6

Als für

die Frage der Schutzwürdigkeit des Gartens unbehelflich erweist sich schliesslich

der Einwand, die unter Schutz gestellte Eiche sei durch das geplante

Schwimmbecken gefährdet. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die

Inventarentlassung des Gartens betreffenden Verfahrens.

5.7

Wenn die

Vorinstanzen in Würdigung all dieser Umstände zum Schluss gelangen, eine Inventarentlassung

sei gerechtfertigt, so erscheint dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Diesen steht zum vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, den obsiegenden

Beschwerdegegnern Nrn. 2.1 und 2.2 eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 3 VRG); angemessen erscheint ein Betrag von je Fr. 750.-.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden hälftig solidarisch verpflichtet, den Beschwerdegegnern

2.1

und 2.2. innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-, zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …