VB.2007.00192
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00192
20. Dezember 2007Deutsch18 min
(URT.2007.10414)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00192
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Entlassung eines Gartens in Zürich-Wollishofen aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen.
Ist die Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Anfechtung der Inventarentlassung mittels Rekurs und Beschwerde legitimiert? Frage offengelassen, weil das Rechtsmittel auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt (E. 3.1-3.3).
Das raumplanungsrechtliche Koordinationsgebot wurde nicht verletzt, da die Inventarentlassung und die Baubewilligung gemeinsam eröffnet wurden (E. 4.1). Die Ausschreibung des Bauprojekts war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht mangelhaft. Die Verzeichnung des Gartens im kommunalen Inventar musste nicht erwähnt werden (E. 4.3).
Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 5.2). Der Garten ist in erster Linie im Zusammenhang mit dem nicht schutzwürdigen Wohnhaus zu betrachten (E. 5.3). Er weist verschiedene Stilelemente aus und ist nicht einzigartig (E. 5.4). Er stellt sodann weder einen Lebensraum für seltene Tiere noch zusammen mit den umliegenden Gärten ein schützenswertes Ensemble dar (E. 5.5). Der Schluss der Vorinstanzen, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, ist demnach nicht rechtsverletzend (E. 5.7).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BAUAUSSCHREIBUNG
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
GUTACHTEN
INVENTARENTLASSUNG
KOGNITION
KOORDINATION
KOORDINATIONSGEBOT
KOORDINATIONSPFLICHT
LEGITIMATION
NACHBAR
NACHBARLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGKEIT
WICHTIGER ZEUGE
ZEUGENEIGENSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I Ziff. c PBG
§ 314 PBG
§ 338a lit. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 25a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00192
VB.2007.00193
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz (ZVH),
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Zürich,
2.1 C,
2.2 D,
2.1 und 2.2 vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Denkmalschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 entliess der Stadtrat
von Zürich den Garten der Liegenschaft L-Strasse, Kat.-Nr. 01, aus dem kommunalen
Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Mit demselben Beschluss
stellte er eine Eiche in der Südwestecke des Grundstücks unter Schutz. Hernach
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich den Eigentümern des Grundstücks, C und
D, mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Aussenschwimmbecken
auf der besagten Parzelle, unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss vom 3. Mai
2006 in Rechtskraft erwachse.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 3. Mai 2006 erhoben die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz sowie A, zusammen mit 6 weiteren
Rekurrierenden, Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich und
verlangten die Unterschutzstellung des Gartens. Sie beantragten ausserdem, es
sei die Baubewilligung vom 13. Juni 2006 aufzuheben und das Bauvorhaben
neu auszuschreiben. Der Abbruch der bestehenden "Villa F" auf dem Baugrundstück
sei vorsorglich zu untersagen und es sei festzustellen, dass dieses Gebäude zusammen
mit dem Garten ein schützenswertes Ensemble bilde.
Die Baurekurskommission I führte einen Augenschein durch
und vereinigte die Verfahren. Mit Beschluss vom 14. März 2007 wies sie den
Rekurs der Vereinigung für Heimatschutz ab und trat – mit Ausnahme eines Rekurses,
welcher als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde – auf die Rekurse der
übrigen Rekurrierenden nicht ein.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A sowie die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit einer gemeinsamen Eingabe vom
16.
April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre
Anträge auf Unterschutzstellung des Gartens des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
sowie Neuausschreibung des Bauvorhabens und vorsorgliches Verbot des Abrisses
des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 beantragten die
Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks, C und D, die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellten mit
Eingaben vom 10. Mai 2007 bzw. 14. Mai 2007 die Vorinstanz sowie die
Stadt Zürich, Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der für die Beurteilung
massgebende Sachverhalt geht aus den Akten, insbesondere aus den anlässlich des
vorinstanzlichen Augenscheins getroffenen und dokumentierten Feststellungen,
genügend hervor. Das Verwaltungsgericht kann daher auf die Durchführung eines
eigenen Augenscheins verzichten.
Da es um die Entlassung des
Gartens aus einem kommunalen Inventar geht, besteht im Weiteren kein Anlass,
ein Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einzuholen, wie dies
die Beschwerdeführenden beantragen. Die Baurekurskommission I hat hierzu
zutreffend erwogen, sie sei als Fachgremium zur eigenen Beurteilung ohne Beizug
eines Gutachtens oder eines Experten in der Lage.
3.
Unbestritten ist vorliegend die Legitimation der
Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (im Folgenden Beschwerdeführerin),
welche die Vorinstanz gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne weiteres bejahen durfte. Zu
prüfen ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde hingegen die Berechtigung
des privaten Beschwerdeführers (im Folgenden Beschwerdeführer) zur
Rekurserhebung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese
zu Unrecht verneint und hätte daher auf seinen Rekurs eintreten müssen.
3.1
Gemäss
§ 338a Abs. 1 PBG sowie nach § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Baurekurskommission I hat im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2007 die
zu dieser Legitimationsvorschrift entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG). Anzufügen ist, dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als
Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen prüft, dies den Anfechtenden indessen
nicht davon entbindet, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Die
Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung
begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen (RB
1965.
Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506 = ZR 64 Nr. 187; vgl. RB 1980 Nr. 7
und 8). In einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt
werden. Sofern das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz
entscheidet, können neue Tatsachen nach § 52 Abs. 2 VRG nur soweit
geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist. Diese Bestimmung hat jedenfalls nicht den Sinn, ursprünglich
fehlende Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich vor einer oberen
Instanz herstellen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).
Die allgemein zur Bestimmung von § 338a Abs. 1 PBG
dargelegten Grundsätze gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine
Anordnung wehren will, mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem
Ersuchen des Eigentümers aus einem Schutzinventar entlassen worden ist. Auch
wenn diesbezüglich noch keine gefestigte Praxis besteht, hat das Verwaltungsgericht
nun schon verschiedene Male erwogen, dass ein Nachbar dann über die
erforderliche legitimationsbegründende Beziehungsnähe verfüge, wenn die Entlassung
eines Inventarobjektes und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der
Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Wertes seiner Liegenschaft
zur Folge habe. Dabei obliege es dem Rekurrenten darzutun, welche neuen
Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermögliche und inwiefern sich diese auf
seine Liegenschaft auswirken würden. Eine Wertverminderung des nachbarlichen
Grundstücks könne darüber hinaus auch dann zur Debatte stehen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Häuser der Beschwerdeführenden zusammen
mit den im Streit liegenden potentiellen Schutzobjekten ein schutzwürdiges Ensemble
bildeten (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067, sowie VGr,
12.
Juli 2007, VB.2007.00126, www.vgrzh.ch). Diese an sich auf ein Gebäude
bezogenen Erwägungen sind grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, in welchem
es sich um eine Gartenanlage als inventarisiertes potentielles Schutzobjekt handelt,
heranzuziehen.
3.2
Der
Baurekurskommission I ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren nicht darlegte, inwiefern er durch die Entlassung des Gartens
der Liegenschaft L-Strasse in seinen Interessen berührt werde. Das Eigentum
eines an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücks allein vermag
die Legitimation zur Anfechtung der Inventarentlassung nicht zu begründen. Im
Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, sein Garten
bilde – zusammen mit den Gärten der übrigen Anrainer der L-Strasse – ein
schutzwürdiges Ensemble mit dem streitbetroffenen Garten. Dieser Ensemblewert
würde bei einem Herausbrechen des Gartens an der L-Strasse verloren gehen.
Diese Umstände hätten bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sie verspätet, zumal nicht gesagt werden
kann, sie seien durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Im Übrigen
sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht dargelegt, welche auf den behaupteten Ensemblecharakter der Gärten
hindeuten würden. Dass zusammenhängende Grünräume einem Strassenzug stets ein
gewisses einheitliches Erscheinungsbild vermitteln und diesen optisch
aufwerten, liegt auf der Hand, vermag für sich alleine jedoch kein
schützenswertes Ensemble zu begründen.
3.3
Die
Entlassung des Gartens aus dem Schutzinventar macht diesen jedoch grundsätzlich
erst überbaubar. Ob diese neue Überbauungsmöglichkeit auf dem unmittelbar
nebenstehenden Gartenareal den Beschwerdeführer so offensichtlich trifft, dass
er dies nicht ausdrücklich näher darlegen musste, und ob aus diesem Grund die
Rechtsmittellegitimation gleichwohl zu bejahen wäre, kann indessen aufgrund des
Ausgangs dieses Verfahrens offen gelassen werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie den baurechtlichen Entscheid nicht
bestellt hätten, weil die Ausschreibung des geplanten Neubauvorhabens unklar
gewesen sei und beantragen dessen Neuausschreibung. Sie halten dafür, es sei
ihnen anlässlich der Bauausschreibung eine wesentliche Information vorenthalten
worden. Aus der Bauausschreibung sei nämlich nicht zu erkennen gewesen, dass
der Garten des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der schützenswerten
Gartenanlagen verzeichnet war. Hätte die Publikation diese Information
enthalten oder wäre die Inventarentlassung wenigstens am selben Tag wie die
Bauausschreibung publiziert worden, so hätte der Beschwerdeführer den baurechtlichen
Entscheid zweifelsohne bestellt. Dies insbesondere deshalb, weil die Stadt die
Inventarentlassung des Gartens mit dem Abriss der auf dem Baugrundstück bestehen,
nun abzubrechenden "Villa F" begründe.
4.2
Wie die
Baurekurskommission richtig ausgeführt hat, wurden der Stadtratsbeschluss vom
3.
Mai 2006 und die Baubewilligung vom 13. Juni 2006 koordiniert eröffnet (vgl.
act. 4 E. 3.5). Das Koordinationsgebot von Art. 25a des Bundesgesetzes vom
22.
Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) wurde demnach
nicht verletzt. Angesichts dieser Rechtslage kann die Rüge der
Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren betreffend Inventarentlassung von
vornherein nicht zum Erfolg führen.
4.3
Wie angemerkt werden kann, erweist sich die
Rüge auch inhaltlich als unbegründet.
Gemäss § 314 PBG hat die Ausschreibung die nötigen
Angaben über Ort und Art des Bauvorhabens sowie über den Gesuchsteller zu
enthalten. Der Zweckbestimmung der Ausschreibung
entsprechend sollen diese Angaben es den möglicherweise Betroffenen erlauben,
sich eine erste Vorstellung von den Auswirkungen des Bauvorhabens zu machen;
sie muss deshalb "korrekt und aussagekräftig" sein (BGE 121 II
224, E. 5b). Die Publikation soll den betroffenen Nachbarn die Möglichkeit
einräumen, ihre Rechtsmittelbefugnisse vorsorglich zu sichern. Details des
Baugesuchs sind den aufliegenden Baugesuchsunterlagen zu entnehmen. Der
Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass kein Anspruch darauf besteht, bereits
durch die Ausschreibung oder die aufliegenden Unterlagen über allfällige, für
die Bewilligung erforderlichen Beschlüsse oder Verfügungen aufmerksam gemacht
zu werden.
Dass die Ausschreibung die Angaben über Ort und Art des
vorliegenden Bauvorhabens, Gesuchsteller, Zonenzugehörigkeit des Grundstücks
etc. korrekt enthielt, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden hätte sich der Beschwerdeführer gestützt auf diese Publikation
des Bauvorhabens auf einer an sein Grundstück angrenzenden Parzelle ohne
weiteres veranlasst sehen sollen, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ersichtlich war, dass das bestehende
Gebäude auf dem Nachbargrundstück abgerissen und durch eine Neubaute ersetzt werden
sollte. Dass die bestehende Gartenanlage durch ein solches Vorhaben Änderungen
erfahren dürfte, liegt auf der Hand und hätte daher auch für den Beschwerdeführer
Anlass genug sein müssen, sich über genauere Details des Bauvorhabens zu
informieren und die aufliegenden Unterlagen einzusehen. Dass der
Beschwerdeführer dies versäumt hat, kann nicht der Ausschreibung angelastet
werden. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer im Umstand, dass der Garten
des Baugrundstücks im kommunalen Inventar der potentiellen Schutzobjekte
verzeichnet war, wohl subjektiv eine schlagkräftige Rüge für ein allfälliges
Rekursverfahren erkannt und sich daher eher veranlasst gesehen hätte, den
baurechtlichen Entscheid zur Wahrung seiner Rechtsmittelmöglichkeiten zu
verlangen. Die Ausschreibung ist jedoch nicht dazu da, allfälligen
Rechtsmittelklägern bereits vor Erteilung der Baubewilligung Aufschlüsse über
ihre Prozessmöglichkeiten und -aussichten zu geben.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen
wie folgt: Es sei geradezu grotesk, wenn die Baurekurskommission I als Hauptbegründung
für eine Inventarentlassung Bezüge des Gartens zum Haus geltend mache. Bei der
Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei vom aktuellen Zustand auszugehen und nicht
von geplanten Veränderungen. Es bestünden entgegen der Auffassung der
Baurekurskommission I keine ernsthaften Zweifel, dass die Gartenanlage vom
namhaften Gartenarchitekten E. Klingelfuss gebaut worden sei, zumal die gesamte
Anlage in der Art des Schaffens des in X ansässigen Klingelfuss erfolgte und
offensichtlich sei, dass der Garten nicht von einem Amateur oder einem
beliebigen, wenig ausgebildeten Gärtner gestaltet worden sei. Unrichtig sei
ferner die Behauptung der Rekursinstanz, es handle sich beim Garten nicht um
ein "typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche".
Vielmehr habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass ein Beispiel eines im neubarocken
Gartenstil erstellten Gartens vorliege. Es handle sich dabei um eine Art von
geometrischer Gartengestaltung, die parallel zu den Architekturgärten im
engeren Sinn bestanden und grosse Bedeutung gehabt habe. Nicht nur, dass die
streitbetroffene Gartenanlage stilrein sei. Es handle sich sogar um einen ausserordentlich
wichtigen Zeugen, da es in der Stadt Zürich keinen weiteren neubarocken Garten
mehr gebe, der im Wesentlichen in seiner ursprünglichen Form erhalten geblieben
sei. Nicht zu übersehen sei schliesslich ausserdem die siedlungsprägende Wirkung
des Gartens, welcher das Strassenbild entscheidend präge. Immerhin sei der
Eiche im hinteren Gartenteil Schutzwürdigkeit zugestanden worden. Nicht
eingegangen sei die Vorinstanz auf die Einwände, wonach das kräftige
Wurzelsystem dieses Baumes in den Bereich des geplanten Schwimmbades
hineinreiche, sodass der mächtige Solitär gefährdet sei, weil eine Verletzung
der Wurzeln das Eindringen des Wurzelpilzes "Phyophthora sp." ermögliche,
welcher den Baum zum Absterben bringen könne. Eine Neupflanzung sei keine
angemessene Lösung, weil es Jahre dauern würde, bis eine Ersatzeiche wieder die
Mächtigkeit des heutigen Objektes erreichen würde.
5.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kann eine Gartenanlage deshalb schutzwürdig sein,
weil sie Zeugin einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche ist. Ihre Schutzwürdigkeit kann sich ferner auch aus
einer prägenden Funktion für Landschaften oder Siedlungen ergeben (§ 203
Abs. 1 lit. c PBG). Weiter können "wertvolle Park- und
Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken" Schutzobjekte
sein (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Schliesslich kann ein Garten
unverdorbene Naturlandschaften oder seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere
und Pflanzen beherbergen und deshalb die Bedeutung eines Schutzobjektes
erlangen (§ 203 Abs. 1 lit. g PBG).
Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im
Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es in der Tat nicht,
dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich
ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen
werden kann und umgekehrt. Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft allein für
eine Unterschutzstellung nicht; es muss es sich um einen "wichtigen"
Zeugen handeln.
Die Anwendung von § 203 PBG setzt die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden Behörden eine
besondere Entscheidungsfreiheit zusteht. Bei der Überprüfung derartiger
Entscheide hat sich die Baurekurskommission zurückzuhalten, soweit es um die
Beurteilung örtlicher Verhältnisse geht oder soweit unter mehreren in Betracht
fallenden Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht mit seiner
gemäss § 50 VRG von vornherein auf Rechtskontrolle eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu
beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung
zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 85;
RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
5.3
Unbestritten
ist, dass es sich bei der streitbetroffenen Gartenanlage um einen mit viel
Geschmack zu Beginn des 20. Jahrhunderts angelegten, gepflegten Garten mit
ansprechender Erscheinung handelt, welcher das noch bestehende, jedoch durch
einen Neubau zu ersetzende Wohnhaus "Villa F" umgibt. Nicht strittig
ist ferner der Umstand, dass die Gartengestaltung insbesondere im Zusammenhang
mit dem heute bestehenden Einfamilienhaus charakteristisch in Erscheinung
tritt. Dass die Vorinstanzen diesen gestalterischen Bezug zum bestehenden Haus
zur Begründung der Inventarentlassung ins Feld führen, ist nicht grotesk, wie
dies die Beschwerdeführenden vertreten, sondern folgerichtig. Das bestehende
Wohnhaus wurde nicht ins Inventar der potentiellen Schutzobjekte aufgenommen.
Dessen Abbruch unterliegt daher nicht einmal einer baurechtlichen Bewilligung. Zwar
machen die Beschwerdeführer geltend, es sei bei der Beurteilung des Werts der
Gartenanlage vom bestehenden Zustand auszugehen und nicht davon, dass das
Gebäude abgerissen würde. Sie unterstreichen dabei die Emsemblewirkung des
Gartens zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus. Dass es sich bei Letzterem
selber um ein Schutzobjekt handeln könnte, behaupten indessen auch die
Beschwerdeführer nicht ernsthaft. Für ein vorsorgliches Abrissverbot für die "Villa
F" besteht daher keine Veranlassung. Im Übrigen wurde das Gebäude bis
heute nicht abgebrochen, sodass die streitbetroffene Gartenanlage während der
Dauer des Rechtsmittelverfahrens sowie insbesondere auch während des von der Vorinstanz
durchgeführten Augenscheins in ihrem optischen Zusammenwirken mit dem alten
Wohnhaus beurteilt werden konnte.
5.4
Strittig
ist, wer der "Schöpfer" des Gartens sei und ob dieser einer genau
definierten Stilrichtung zugeordnet werden könne. Offenbar wurde über den
Garten kaum Quellenmaterial gefunden. Als gesichert gilt einzig, dass der
Gartenarchitekt E. Klingelfuss im Herbst 1913 einen Eingabeplan für die
Einfriedung entlang der L-Strasse mittels eines einfachen Drahtgeflechtzauns
und einer hinterliegenden Hecke einreichte, der daraufhin bewilligt wurde (vgl.
Stadtratsbeschluss Nr. 531 vom 17. Mai 2006, act. 11/14.1). Der Baurekurskommission
I ist darin beizupflichten, dass dieser Umstand keinesfalls den zwingenden
Schluss zulässt, der gesamte Garten sei vom genannten Gartenarchitekten
gestaltet worden. Diese Behauptung der Beschwerdeführer lässt sich nicht
belegen.
Die Baurekurskommission hat erwogen, der Garten der Villa F
weise mit seiner Unterteilung in lineare Bereiche mittels niedrigen,
geometrisch geformten Buschhecken und mittels leichter Terrassierungen Elemente
des Architekturgartens auf, welcher sich der Geometrisierung der Natur
verschrieben habe. Mit der Pergola, verschiedenen dem Aufenthalt gewidmeten
Bereichen ums Haus oder auch den Brunnen bzw. Wasserbecken seien sodann
Elemente vorhanden, welche dem sogenannten Heimatstil zuzuordnen seien, welcher
den Garten als Aufenthaltsbereich, als Ort des Wohnens verstanden habe. Es
seien daher Elemente verschiedener Stilrichtungen vorhanden, sodass sich der
Garten nicht als typisches Produkt einer gartenbaukünstlerischen Epoche präsentiere
und damit auch keinen Zeugencharakter aufweise.
Übereinstimmend scheinen die Auffassungen sämtlicher
Parteien dahingehend, dass die streitbetroffene Gartenanlage Elemente einer zur
Zeit ihrer Erstellung vorherrschenden Gartengestaltungsrichtung aufweist. Ob
diese Stilrichtung nun als "Neubarock", wie dies die
Beschwerdeführenden geltend machen, oder als Architekturgarten, wie von den
Vorinstanzen und insbesondere der Fachbehörde, nämlich der Gartendenkmalpflege
der Stadt Zürich, ausgeführt, bezeichnet wird, erscheint für die Frage der
Schutzwürdigkeit nicht entscheidend. Die detaillierte Beschreibung des Gartens
durch die Rekursinstanz ist unbestritten und im Übrigen durch zahlreiche
Fotoaufnahmen belegt (vgl. Protokoll des Augenscheins der Baurekurskommission
I, act. 12/1). Die Ausführungen, dass der Garten verschiedene Stilelemente
aufweise, vermögen zu überzeugen. Demgegenüber ist die Behauptung der
Beschwerdeführenden, wonach die Anlage als stilrein anzusehen sei, unbelegt.
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, der streitbetroffene Garten sei als
stilreine neubarocke Gartenanlage zu qualifizieren und damit als Zeuge dieses
Gestaltungsstils zu betrachten, wird weder detailliert ausgeführt noch belegt,
weshalb es sich um einen "wichtigen Zeugen" im Sinne des Gesetzes
handeln sollte. Dass der Garten in seiner Ausgestaltung in der Stadt Zürich
einzigartig sein soll, erscheint wenig glaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin 1 vermochte
demgegenüber bereits im Rekursverfahren zu belegen, dass in der Stadt Zürich herausragende
Gartenschöpfungen jener kurzen Gestaltungsepoche bestanden, so beispielsweise
der von Gustav Ammann gestaltete Garten Schöller am Zeltweg.
5.5
Der
Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass keinerlei Hinweise vorhanden
sind und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, der Garten stelle einen
Lebensraum für seltene Tiere dar oder beinhalte unverdorbene Landschaften.
Die Vorinstanz hat anlässlich des Augenscheins ausserdem
festgestellt, was die Luftaufnahme der L-Strasse im Übrigen bestätigt (vgl.
act. 12/17.6), dass die umliegenden Gärten heute teilweise weitgehend geöffnet
wurden, sodass eine Ensemblewirkung, falls eine solchen überhaupt je bestanden
hätte, heute nicht mehr vorhanden ist.
5.6
Als für
die Frage der Schutzwürdigkeit des Gartens unbehelflich erweist sich schliesslich
der Einwand, die unter Schutz gestellte Eiche sei durch das geplante
Schwimmbecken gefährdet. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die
Inventarentlassung des Gartens betreffenden Verfahrens.
5.7
Wenn die
Vorinstanzen in Würdigung all dieser Umstände zum Schluss gelangen, eine Inventarentlassung
sei gerechtfertigt, so erscheint dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Diesen steht zum vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, den obsiegenden
Beschwerdegegnern Nrn. 2.1 und 2.2 eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 3 VRG); angemessen erscheint ein Betrag von je Fr. 750.-.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung beider für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden hälftig solidarisch verpflichtet, den Beschwerdegegnern
2.1
und 2.2. innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-, zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …