VB.2007.00194
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00194
29. August 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10175)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00194
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erstellung einer mit Pfeilern abgestützten Gartenterrasse (Plattform) an Hanglage zum Rheinufer in Eglisau.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen nicht nur in die bauliche, sondern auch in die landschaftliche Umgebung befriedigend einzufügen.
Die projektierte Plattform nimmt mit ihren überdimensionierten Ausmassen keinerlei Rücksicht auf die bestehenden Geländeformen und den Geländeverlauf. Dieser Widerspruch lässt sich auch mit der Anordnung einer Bepflanzung nicht lösen. Selbst wenn die Kaschierung gelingen sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sich die Plattform aufgrund ihrer Grösse nicht befriedigend in die landschaftliche Umgebung einordnet (E. 4.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSMANGEL
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
GARTENTERRASSE
GEMEINDEAUTONOMIE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PLATTFORM
TERRASSE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00194
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. Gemeinde Eglisau,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C,
2. D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat
Eglisau A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer mit Pfeilern
abgestützten Gartenterrasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02
in Eglisau.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der Nachbarn D und C hiess
die Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 15. März 2007 gut.
III.
Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liessen die Gemeinde
Eglisau und A Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner sowie die Durchführung eines
Augenscheins beantragen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die
Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, jedoch
weiterhin die Einordnung der Baute in die Landschaft bemängle sowie der Ansicht
sei, die projektierte Anlage habe die Vorschriften einer "besonderen
Baute" zu erfüllen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen liessen die Durchführung eines
Augenscheins beantragen. Wird ein Augenschein
beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im
pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr.
12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat bereits
einen Augenschein durchgeführt. Allerdings ist dieser nicht mit Fotos dokumentiert.
Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch mit der Beschwerdeschrift mehrere Fotos,
aus denen die lokalen Begebenheiten genügend ersichtlich sind, eingereicht. Der
massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb
sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den
beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb
auf dessen Durchführung verzichten.
3.
Gegenstand der strittigen Baubewilligung ist eine
nordöstlich des Gebäudes L-Strasse 02 am Hang geplante, unregelmässig geformte
und auf Pfeilern abgestützte Plattform. Diese weist bei einer Auskragung von
bis zu 7.7 m und einer Breite von bis zu 17 m eine Fläche von rund 80 m2 auf. Die maximale Höhe der Plattform
über dem gewachsenen Boden beträgt talseitig rund 5 m (unterkant Plattform)
bzw. 5.8 m (oberkant Plattform). Auf der Plattform soll ein Rasen angelegt
werden. Als Absturzsicherung ist ein 1 m hohes Geländer vorgesehen. In dem 1 m
– 1.5 m breiten Grenzabstandsbereich auf der Nordwestseite zwischen Plattform
und beschwerdegegnerischem Grundstück und auf der Nordostseite wurde die
Bauherrschaft verpflichtet, zur Kaschierung der Plattform die bestehende bzw.
neu geplante Bepflanzung dauernd zu erhalten und als öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen; ebenso das Verbot, den
Raum unter der Plattform als Baute zu nutzen.
Mit dem angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission
wurde die vom Gemeinderat Eglisau mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte
Baubewilligung für die Gartenterrasse mangels befriedigender Einordnung aufgehoben.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit sei in rechtsverletzender Weise
in den Ermessens- und Entscheidungsspielraum der Gemeinde eingegriffen worden.
Die im angefochtenen Entscheid getroffene Interessenabwägung entbehre jeglicher
sachlicher Grundlage und sei willkürlich.
4.
4.1
Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung
erfordert. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw.
gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23
E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5
und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
Der
Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die
Rechtsmittelinstanz nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der
örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl.
Rekursentscheid, E. 6.1). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale
Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die
geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt
(RB 1991 Nr. 2).
Das neben der Überprüfung des
Sachverhalts (§ 51 VRG) auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann
gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und
-überschreitung einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine
Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre
Überprüfungsweise unzulässigerweise beschränkt.
4.2
Vorliegend enthält die Baubewilligung
abgesehen von der Auflage, dass die projektierte Anlage mit Pflanzen zu kaschieren
sei, keine Erwägungen zur Frage der befriedigenden Einordnung im Sinne von §
238.
Abs. 1 PBG. Wie bereits erwähnt, kann die
Einordnungsbegründung jedoch mit der Rekursantwort nachgereicht werden.
In der Rekursantwort vom 16. August 2006 hat die örtliche
Baubehörde darlegen lassen, dass im Nahbereich des geplanten Bauvorhabens
bereits verschiedene Aufschüttungen bestünden bzw. vergleichbare
Terrainveränderungen vorgenommen worden seien, die weit mehr ins Auge fielen.
Auch wenn dies an sich objektiv nichts über die Einordnung und Gestaltung des
Vorhabens aussage, sei dies ein Hinweis auf den angewendeten Massstab. Dank der
gewählten "Stützenkonstruktion" wirke das geplante Vorhaben filigran.
Hangabwärts betrachtet werde die Terrasse lediglich als grüne Rasenfläche in
Erscheinung treten; hangaufwärts werde sie aufgrund der bedingungsweise
verlangten Bepflanzung vom öffentlichen Raum her praktisch unsichtbar sein. Die
bestehende dichte und immergrüne Bepflanzung, welche gemäss Baubewilligung
dauernd zu gewährleisten sei, verhindere eine Einsichtnahme zur Terrasse
praktisch vollständig.
4.3
Trotz der
zurückhaltenden Prüfung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Auffassung
der kommunalen Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, sei
nicht vertretbar. Dabei zog sie in Erwägung, dass die projektierte Plattform
von Norden bzw. Nordosten her betrachtet ausgesprochen prominent und, bei einer
Auskragung von fast 8 m sowie einer Höhe über Boden von bis zu 5.8 m (oberkant
Plattform) zuzüglich aufgesetztem Geländer, markant in Erscheinung trete. In
dem dem Rhein zugewandten – und damit Teil der Uferlandschaft bildenden –
Abhang wirke das Bauwerk als ausgesprochen störender Fremdkörper, der denn auch
am bewussten Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende Form gleichartiger,
ähnlich aufdringlich dimensionierter Anlagen habe. Es fehle der Plattform zudem
jeglicher Bezug zum bestehenden Gebäude, so dass sie als konzeptlos und
willkürlich empfunden werde. Die im Baugesuch angeordnete Kaschierung der
Anlage mit einer Bepflanzung zeige, dass sich die Vorinstanz der
gestalterischen Problematik bewusst gewesen sei. Es sei jedoch ein Irrtum,
anzunehmen, die Plattform könne einfach hinter einem Grüngürtel verborgen
werden. Wohl liesse sich das unschöne "Loch" unterhalb der Plattform
kaschieren und der Blickwinkel des unmittelbar vor dem Baugrundstück auf dem
Fussweg passierenden Betrachters verstellen. Dies ändere jedoch nichts daran,
dass die Plattform aus der Fernsicht gleichwohl gut sichtbar wäre. Auch würde
eine dichte, hohe Bepflanzung – zumal sie vollumfänglich aus immergrünen
Pflanzen bestehen müsste, um ganzjährig ihren Zweck erfüllen zu können – in
ihrer Eigenschaft als die hoch aufragende Plattform einrahmende "grüne
Wand" vor allem in der Periode zwischen Spätherbst und Frühling am
gegebenen Standort unnatürlich wirken. Mit der geplanten Plattform werde die
auf der Kuppe liegende, horizontale Gartenebene verlängert und vom Hang abgetrennt.
Dieser würde so sich selbst überlassen und gestalterisch abgewertet, was
angesichts seiner herausragenden Lage nicht im Sinne einer befriedigenden
Einordnung sein könne. Schliesslich gelte es auch zu bedenken, dass die Bewilligung
der strittigen Plattform einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde. Aus
Gründen des Gleichbehandlungsgebots könnte die Vorinstanz weiteren
gleichartigen – und ähnlich grosszügig dimensionierten – Bauwerken auf den
Hanggrundstücken entlang der Rheinufer ihre Zustimmung nicht versagen. Es liege
auf der Hand, dass eine Häufung solcher Plattformen einen empfindlichen
Eingriff in die Uferlandschaft des Rheins darstellen würde und dem
Landschaftsbild alles andere als zuträglich wäre.
4.4
Wie sich
aus dem Rekursentscheid ergibt, hat die Vorinstanz die geplante Plattform sowie
aufgrund eines Augenscheins die bauliche Umgebung, in welcher diese zu stehen
kommen soll, eingehend gewürdigt. Insbesondere zog sie dabei in Erwägung, dass diese
aufgrund ihrer grosszügigen Dimensionierung ausgesprochen prominent und markant
in Erscheinung trete. Auch die Baubewilligungsbehörde war sich der
Einordnungsproblematik der projektierten Plattform offenbar bewusst, weshalb
sie in der Baubewilligung anordnete, dass die Anlage derart mit Pflanzen zu
kaschieren sei, dass dem Vorhaben die genügende Einordnung attestiert werden
könne.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen
nicht nur in die bauliche, sondern auch in die landschaftliche Umgebung
befriedigend einzufügen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die projektierte
Plattform mit ihren überdimensionierten Ausmassen keinerlei Rücksicht auf die
bestehenden Geländeformen und den Geländeverlauf nimmt. Dieser Widerspruch
lässt sich auch mit der Anordnung einer Bepflanzung nicht lösen. Selbst wenn
die Kaschierung gelingen sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass
sich die Plattform aufgrund ihrer Grösse nicht befriedigend in die
landschaftliche Umgebung einordnet.
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, in der Umgebung des
Baugrundstücks seien bereits diverse Aufschüttungen bewilligt bzw. Bauten und
Anlagen erstellt, die weit auffälliger wahrnehmbar seien und nicht aufgrund von
Auflagen durch Bepflanzungen kaschiert werden müssten, wie etwa die Stützmauer auf
dem nördlich gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03, erweist sich als wenig
ergiebig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht am
betreffenden Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende, gleichartige,
ähnlich aufdringlich dimensionierte Anlage, mit welcher die projektierte
Plattform verglichen werden könnte.
Zudem ist vorliegend zu beachten, dass bei
Hanggrundstücken am Rheinufer die Gestaltung der Uferlandschaft erhöhte Anforderungen
an eine befriedigende Einordnung stellt. Der Auffassung der privaten
Beschwerdeführerin, ihr Grundstück sei nicht Teil der Uferlandschaft, kann
nicht gefolgt werden. Die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Wohnzone W2
schliesst die Berücksichtigung erhöhter Einordnungsansprüche zum Schutz der
landschaftlichen Qualität nicht zum vornherein aus. Gerade eine so grosszügig
dimensionierte Anlage kann ein empfindlicher Eingriff in die Uferlandschaft des
Rheins darstellen, weshalb es sich rechtfertigt, einen strengeren Massstab
anzuwenden. Das projektierte Vorhaben bewegt sich daher nicht mehr im Rahmen
anderer in der Umgebung des strittigen Vorhabens befindlicher Bauten, weshalb
auch die Erwägung der Vorinstanz, die Bewilligung der strittigen Plattform
könne einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen, nachvollziehbar ist.
Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen selbst eine Terrassierung als
problematisch erscheinen würde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auffassung der
Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, nicht vertretbar war.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz
1.
in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist nicht durch einen
Rechtsbeistand vertreten und hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …