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Entscheid

VB.2007.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00194

29. August 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10175)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat

Eglisau A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer mit Pfeilern

abgestützten Gartenterrasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02

in Eglisau.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Nachbarn D und C hiess

die Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 15. März 2007 gut.

III.

Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liessen die Gemeinde

Eglisau und A Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner sowie die Durchführung eines

Augenscheins beantragen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die

Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, jedoch

weiterhin die Einordnung der Baute in die Landschaft bemängle sowie der Ansicht

sei, die projektierte Anlage habe die Vorschriften einer "besonderen

Baute" zu erfüllen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das

rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerinnen liessen die Durchführung eines

Augenscheins beantragen. Wird ein Augenschein

beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr.

12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat bereits

einen Augenschein durchgeführt. Allerdings ist dieser nicht mit Fotos dokumentiert.

Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch mit der Beschwerdeschrift mehrere Fotos,

aus denen die lokalen Begebenheiten genügend ersichtlich sind, eingereicht. Der

massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb

sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den

beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb

auf dessen Durchführung verzichten.

3.

Gegenstand der strittigen Baubewilligung ist eine

nordöstlich des Gebäudes L-Strasse 02 am Hang geplante, unregelmässig geformte

und auf Pfeilern abgestützte Plattform. Diese weist bei einer Auskragung von

bis zu 7.7 m und einer Breite von bis zu 17 m eine Fläche von rund 80 m2 auf. Die maximale Höhe der Plattform

über dem gewachsenen Boden beträgt talseitig rund 5 m (unterkant Plattform)

bzw. 5.8 m (oberkant Plattform). Auf der Plattform soll ein Rasen angelegt

werden. Als Absturzsicherung ist ein 1 m hohes Geländer vorgesehen. In dem 1 m

– 1.5 m breiten Grenzabstandsbereich auf der Nordwestseite zwischen Plattform

und beschwerdegegnerischem Grundstück und auf der Nordostseite wurde die

Bauherrschaft verpflichtet, zur Kaschierung der Plattform die bestehende bzw.

neu geplante Bepflanzung dauernd zu erhalten und als öffentlichrechtliche

Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen; ebenso das Verbot, den

Raum unter der Plattform als Baute zu nutzen.

Mit dem angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission

wurde die vom Gemeinderat Eglisau mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte

Baubewilligung für die Gartenterrasse mangels befriedigender Einordnung aufgehoben.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit sei in rechtsverletzender Weise

in den Ermessens- und Entscheidungsspielraum der Gemeinde eingegriffen worden.

Die im angefochtenen Entscheid getroffene Interessenabwägung entbehre jeglicher

sachlicher Grundlage und sei willkürlich.

4.

4.1

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung

erfordert. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw.

gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern

nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23

E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5

und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Der

Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die

Rechtsmittelinstanz nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl.

Rekursentscheid, E. 6.1). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale

Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die

geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2).

Das neben der Überprüfung des

Sachverhalts (§ 51 VRG) auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann

gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und

-überschreitung einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine

Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre

Überprüfungsweise unzulässigerweise beschränkt.

4.2

Vorliegend enthält die Baubewilligung

abgesehen von der Auflage, dass die projektierte Anlage mit Pflanzen zu kaschieren

sei, keine Erwägungen zur Frage der befriedigenden Einordnung im Sinne von §

238.

Abs. 1 PBG. Wie bereits erwähnt, kann die

Einordnungsbegründung jedoch mit der Rekursantwort nachgereicht werden.

In der Rekursantwort vom 16. August 2006 hat die örtliche

Baubehörde darlegen lassen, dass im Nahbereich des geplanten Bauvorhabens

bereits verschiedene Aufschüttungen bestünden bzw. vergleichbare

Terrainveränderungen vorgenommen worden seien, die weit mehr ins Auge fielen.

Auch wenn dies an sich objektiv nichts über die Einordnung und Gestaltung des

Vorhabens aussage, sei dies ein Hinweis auf den angewendeten Massstab. Dank der

gewählten "Stützenkonstruktion" wirke das geplante Vorhaben filigran.

Hang­abwärts betrachtet werde die Terrasse lediglich als grüne Rasenfläche in

Erscheinung treten; hang­aufwärts werde sie aufgrund der bedingungsweise

verlangten Bepflanzung vom öffentlichen Raum her praktisch unsichtbar sein. Die

bestehende dichte und immergrüne Bepflanzung, welche gemäss Baubewilligung

dauernd zu gewährleisten sei, verhindere eine Einsichtnahme zur Terrasse

praktisch vollständig.

4.3

Trotz der

zurückhaltenden Prüfung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Auffassung

der kommunalen Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, sei

nicht vertretbar. Dabei zog sie in Erwägung, dass die projektierte Plattform

von Norden bzw. Nordosten her betrachtet ausgesprochen prominent und, bei einer

Auskragung von fast 8 m sowie einer Höhe über Boden von bis zu 5.8 m (oberkant

Plattform) zuzüglich aufgesetztem Geländer, markant in Erscheinung trete. In

dem dem Rhein zugewandten – und damit Teil der Uferlandschaft bildenden –

Abhang wirke das Bauwerk als ausgesprochen störender Fremdkörper, der denn auch

am bewussten Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende Form gleichartiger,

ähnlich aufdringlich dimensionierter Anlagen habe. Es fehle der Plattform zudem

jeglicher Bezug zum bestehenden Gebäude, so dass sie als konzeptlos und

willkürlich empfunden werde. Die im Baugesuch angeordnete Kaschierung der

Anlage mit einer Bepflanzung zeige, dass sich die Vorinstanz der

gestalterischen Problematik bewusst gewesen sei. Es sei jedoch ein Irrtum,

anzunehmen, die Plattform könne einfach hinter einem Grüngürtel verborgen

werden. Wohl liesse sich das unschöne "Loch" unterhalb der Plattform

kaschieren und der Blickwinkel des unmittelbar vor dem Baugrundstück auf dem

Fussweg passierenden Betrachters verstellen. Dies ändere jedoch nichts daran,

dass die Plattform aus der Fernsicht gleichwohl gut sichtbar wäre. Auch würde

eine dichte, hohe Bepflanzung – zumal sie vollumfänglich aus immergrünen

Pflanzen bestehen müsste, um ganzjährig ihren Zweck erfüllen zu können – in

ihrer Eigenschaft als die hoch aufragende Plattform einrahmende "grüne

Wand" vor allem in der Periode zwischen Spätherbst und Frühling am

gegebenen Standort unnatürlich wirken. Mit der geplanten Plattform werde die

auf der Kuppe liegende, horizontale Gartenebene verlängert und vom Hang abgetrennt.

Dieser würde so sich selbst überlassen und gestalterisch abgewertet, was

angesichts seiner herausragenden Lage nicht im Sinne einer befriedigenden

Einordnung sein könne. Schliesslich gelte es auch zu bedenken, dass die Bewilligung

der strittigen Plattform einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde. Aus

Gründen des Gleichbehandlungsgebots könnte die Vorinstanz weiteren

gleichartigen – und ähnlich grosszügig dimensionierten – Bauwerken auf den

Hanggrundstücken entlang der Rheinufer ihre Zustimmung nicht versagen. Es liege

auf der Hand, dass eine Häufung solcher Plattformen einen empfindlichen

Eingriff in die Uferlandschaft des Rheins darstellen würde und dem

Landschaftsbild alles andere als zuträglich wäre.

4.4

Wie sich

aus dem Rekursentscheid ergibt, hat die Vorinstanz die geplante Plattform sowie

aufgrund eines Augenscheins die bauliche Umgebung, in welcher diese zu stehen

kommen soll, eingehend gewürdigt. Insbesondere zog sie dabei in Erwägung, dass diese

aufgrund ihrer grosszügigen Dimensionierung ausgesprochen prominent und markant

in Erscheinung trete. Auch die Baubewilligungsbehörde war sich der

Einordnungsproblematik der projektierten Plattform offenbar bewusst, weshalb

sie in der Baubewilligung anordnete, dass die Anlage derart mit Pflanzen zu

kaschieren sei, dass dem Vorhaben die genügende Einordnung attestiert werden

könne.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen

nicht nur in die bauliche, sondern auch in die landschaftliche Umgebung

befriedigend einzufügen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die projektierte

Plattform mit ihren überdimensionierten Ausmassen keinerlei Rücksicht auf die

bestehenden Geländeformen und den Geländeverlauf nimmt. Dieser Widerspruch

lässt sich auch mit der Anordnung einer Bepflanzung nicht lösen. Selbst wenn

die Kaschierung gelingen sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass

sich die Plattform aufgrund ihrer Grösse nicht befriedigend in die

landschaftliche Umgebung einordnet.

Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, in der Umgebung des

Baugrundstücks seien bereits diverse Aufschüttungen bewilligt bzw. Bauten und

Anlagen erstellt, die weit auffälliger wahrnehmbar seien und nicht aufgrund von

Auflagen durch Bepflanzungen kaschiert werden müssten, wie etwa die Stützmauer auf

dem nördlich gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03, erweist sich als wenig

ergiebig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht am

betreffenden Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende, gleichartige,

ähnlich aufdringlich dimensionierte Anlage, mit welcher die projektierte

Plattform verglichen werden könnte.

Zudem ist vorliegend zu beachten, dass bei

Hanggrundstücken am Rheinufer die Gestaltung der Uferlandschaft erhöhte Anforderungen

an eine befriedigende Einordnung stellt. Der Auffassung der privaten

Beschwerdeführerin, ihr Grundstück sei nicht Teil der Uferlandschaft, kann

nicht gefolgt werden. Die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Wohnzone W2

schliesst die Berücksichtigung erhöhter Einordnungsansprüche zum Schutz der

landschaftlichen Qualität nicht zum vornherein aus. Gerade eine so grosszügig

dimensionierte Anlage kann ein empfindlicher Eingriff in die Uferlandschaft des

Rheins darstellen, weshalb es sich rechtfertigt, einen strengeren Massstab

anzuwenden. Das projektierte Vorhaben bewegt sich daher nicht mehr im Rahmen

anderer in der Umgebung des strittigen Vorhabens befindlicher Bauten, weshalb

auch die Erwägung der Vorinstanz, die Bewilligung der strittigen Plattform

könne einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen, nachvollziehbar ist.

Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen selbst eine Terrassierung als

problematisch erscheinen würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auffassung der

Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, nicht vertretbar war.

Die Vorinstanz hat daher zu Recht die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter

solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz

1.

in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist nicht durch einen

Rechtsbeistand vertreten und hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …