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Entscheid

VB.2007.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00195

24. Mai 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9991)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X verweigerte A am 24. Januar 2006 die

nachgesuchte Ausnahmebewilligung für den Verzicht auf die Durchführung der

periodischen Aufzugskontrolle beim Gebäude Vers. Nr. 01 an der L-Strasse in X.

Er erhob hierfür eine Verfahrensgebühr von Fr. 170.-, welche nach Rechtskraft

dieses Beschlusses in Rechnung gestellt werde. Als zulässiges Rechtsmittel

wurde der Rekurs an die Baurekurskommission IV bezeichnet, unter Hinweis auf

die erforderliche Form und einzuhaltende Frist eines solchen Rechtsmittels.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 ersuchte A den

Gemeinderat um Wiedererwägung dieses Beschlusses. Darin heisst es

abschliessend: "Im Falle eines Nichteintretens auf mein

Wiedererwägungsgesuch gilt dieses Schreiben als rechtzeitiger Rekurs gegen die

Dispensverweigerung vom 24.1.06". Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 –

binnen der noch laufenden Rekursfrist von dreissig Tagen – teilte der

Gemeinderat A mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Unter

Bezugnahme auf die abschliessende Bemerkung in dessen Schreiben vom 14. Februar

2006 wurde A zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rekurs gegen die am 14.

Februar 2006 beschlossene Bewilligungsverweigerung direkt an die Baurekurskommission

zu richten sei.

In der Folge stellte die Finanzverwaltung X – offenbar

aufgrund einer ihr seitens der Baurekurskommission erteilten Rechtskraftbescheinigung

– A die Gebühr von Fr. 170.- in Rechnung, leitete die Betreibung ein und

ersuchte, nachdem dagegen Rechtsvorschlag erhoben worden war, am 16. Oktober

2006 um definitive Rechtsöffnung für die Gebühr von Fr. 170.- nebst Zins von 5

% seit 3. Mai 2006 und für die Zahlungsbefehlskosten. Die Einzelrichterin des

Bezirksgerichts Y wies dieses Begehren am 15. Dezember 2006 ab. Sie erwog,

der Beklagte A habe an der Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ausgeführt, die

Rechtskraftbescheinigung der Baurekurskommission sei zu Unrecht erfolgt, habe

er doch gegen den die streitige Kostenauflage enthaltenden Beschluss vom 24.

Januar 2006 im Zusammenhang mit seinem Wiederwägungsgesuch vom 14. Februar 2006

auch Rekurs erhoben, welches Rechtsmittel vom Gemeinderat X nach Verwerfung des

Wiedererwägungsgesuchs nicht an die zuständige Rechtsmittelbehörde

weitergeleitet worden sei. Aufgrund dieser Sachdarstellung sowie im Hinblick

darauf, dass der Gemeinderat X gestützt auf § 5 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Weiterleitung der

Eingabe vom 14. Februar 2006 an die Baurekurskommission verpflichtet gewesen

wäre, könne nicht auf die vorliegende Rechtskraftbescheinigung abgestellt werden.

Erwägungen

II.

Aufgrund dieser bezirksgerichtlichen Verfügung überwies

die Gemeindeverwaltung X am 13. Februar 2007 die Eingabe As vom 14. Februar

2006.

der Baurekurskommission IV. Diese nahm mit (unter anderem auch A

mitgeteilter) Verfügung vom 15. Februar 2007 vom Rekurseingang Vormerk, unter

Hinweis darauf, dass einstweilen auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet

werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 an die Kanzlei der

Baurekurskommission bestätigte A den Empfang dieser prozessleitenden Verfügung,

ersuchte um "Zustellung des gemeinderätlichen Ueberweisungspapiers

unbekannten Datums" und fügte abschliessend bei: "Gerne erwarte ich

Ihre weiteren rekursrelevanten Massnahmen".

Die Baurekurskommission IV beschloss am 15. März 2007, auf

den Rekurs nicht einzutreten. Die Rekurskosten von Fr. 1'000.-, worunter eine

Staatsgebühr von Fr. 800.-, auferlegte sie dem Rekurrenten.

III.

Mit Beschwerde vom 20. April 2007 (die mit Eingabe vom 21.

April 2007 bezüglich eines Schreibfehlers berichtigt wurde), beantragte A dem

Verwaltungsgericht:

1.

Es sei der Beschluss der BRK wegen ihrer

Unzuständigkeit i.S. SchKG-Recht und wegen Behandlung der unerlaubten u. verspäteten

gemeinderätlichen Überweisung meines kombinierten Wiedererwägungsgesuchs/Rekurses

vom 14.2.06 zu kassieren.

2.

Die Kosten der Vorinstanz und des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht seien der Gemeinde X aufzuerlegen.

3.

Es sei mir eine angemessene Parteientschädigung für

meine ausserordentlich zeitaufwändigen Rechtsschutz-Massnahmen vor 2 Rekursinstanzen

z.L. der Gemeinde X zuzusprechen."

Der Gemeinderat X beantragte am 11. Mai 2007 Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission IV ersuchte

unter Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter

zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Näher zu prüfen ist, ob zur Behandlung der Angelegenheit gerichtsintern der

Einzelrichter oder die Kammer zuständig ist. Aufgrund der Beschwerdebegründung

ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Kostenauflage im

Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission vom 15. März 2007 wehrt. Er

will diesen Nichteintretensbeschluss nicht deswegen aufgehoben haben, weil er

der Auffassung wäre, die Baurekurskommission hätte seine ihr am 13. Februar

2007.

überwiesene Eingabe vom 14. Februar 2006 materiell als Rekurs behandeln

sollen. Er beanstandet im Gegenteil, dass sich die Baurekurskommission auf

diese Überweisung überhaupt eingelassen und einen förmlichen (Nichteintretens-)Beschluss,

verbunden mit einer Kostenauflage für das Rekursverfahren, gefasst habe.

Demnach liegt die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäss Beschluss des

Gemeinderats vom 24. Januar 2006 (bzw. die Weigerung der Baurekurskommission,

hierüber einen materiellen Rekursentscheid zu treffen) nicht im Streit. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, nicht von einer Bewilligungsstreitigkeit

auszugehen, welche (mangels Vorliegens eines bezifferbaren Streitwerts)

jedenfalls die Zuständigkeit der Kammer begründen würde (vgl. § 38 Abs. 1 VRG,

und dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), sondern von einer

Gebührenstreitigkeit, welche dann in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 Abs. 2 VRG).

Letzteres trifft hier zu. Das gilt selbst dann, wenn angenommen wird, zum

Streitgegenstand gehöre nicht nur die Rekursgebühr von Fr. 1'000.- im

Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission, sondern zusätzlich auch die

Verfahrensgebühr von Fr. 170.- gemäss der die Ausnahmebewilligung

verweigernden Verfügung des Gemeinderats X vom 24. Januar 2006 (welche

Gebührenauflage das Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Y und damit

indirekt auch das Rekursverfahren vor Baurekurskommission IV veranlasst hat).

Die Angelegenheit ist demnach nicht von der Kammer, sondern vom Einzelrichter

zu behandeln. Dementsprechend ist auch das Rubrum anzupassen.

2.

2.1

Wenngleich nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die verweigerte

Ausnahmebewilligung nicht (mehr) Streitgegenstand bildet, ist im Hinblick auf

die streitbetroffene Gebührenauflage zu prüfen, ob die Baurekurskommission zu

Recht ein förmliches Rekursverfahren eröffnet hat.

Dieses Verfahren ist aufgrund des Überweisungsschreibens der

Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2007 eröffnet worden, welche sich dabei auf

die Erwägungen des Bezirksgerichts stützen konnte. Die Einzelrichterin hatte im

Rechtsöffnungsverfahren erwogen, dass die Klägerin (heutige Beschwerdegegnerin)

verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe des heutigen Beschwerdeführers vom 14.

Februar 2006 an die Baurekurskommission zu überweisen und dass es deren Sache

gewesen wäre, darüber zu befinden, ob mit dieser (primär auf eine

Wiedererwägung abzielenden) Eingabe zugleich gültig Rekurs erhoben worden sei.

Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu einer derartigen

Überweisung verpflichtet gewesen wäre, ist allerdings fraglich, nachdem sie den

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2006 ausdrücklich darauf

hingewiesen hatte, dass der Rekurs direkt an die Baurekurskommission zu richten

sei. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn der im

Rechtsöffnungsverfahren diesbezüglich vorgenommenen Beurteilung nicht

beizutreten wäre, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts hatte die

verwaltungsprozessuale Rechtslage nicht allseitig abzuklären, sondern lediglich

– im summarischen Verfahren – darüber zu befinden, ob ein definitiver

Rechtöffnungstitel im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs vorliege und dementsprechend Rechtsöffnung zu

erteilen sei. In ihren Erwägungen stützte sich die Einzelrichterin auf die

eigene Darstellung des Beklagten (heutigen Beschwerdeführers), der geltend gemacht

hatte, dass er mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2006 an den Gemeinderat fristgerecht

auch Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2006

erhoben habe.

Unbegründet ist sodann auch der Einwand des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte sich gegen die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht – als dem

in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen offen stehenden Rechtsmittel – wehren

müssen, statt mit der nachträglichen Überweisung der Eingabe vom 14.

Februar 2006 an die Baurekurskommission doch noch ein Rekursverfahren vor jener

Instanz zu veranlassen: Zum einen scheint der Beschwerdeführer dabei von der

irrtümlichen Vorstellung auszugehen, der bezirksgerichtliche Entscheid sei

"endgültig" in dem Sinn, dass für die streitbetroffene

Gebührenforderung überhaupt keine Rechtsöffnung mehr erwirkt werden könne.

Indessen schliesst die am 15. Dezember 2006 verfügte Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin (heutigen Beschwerdegegnerin) nicht aus,

dass sie sich nachträglich noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschaffen

kann (vgl. Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs,

Band I, 3. A., Zürich 1984, § 18 Rz. 22). Vor allem aber verstösst der

genannte Einwand gegen den auch im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsatz

von Treu und Glauben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81),

hatte der Beschwerdeführer doch wie erwähnt im bezirksgerichtlichen Verfahren

das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels mit dem Argument

bestritten, dass er gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar

2006.

fristgerecht Rekurs erhoben habe.

2.2

Hat die Baurekurskommission aufgrund der am 13. Februar 2007 erfolgten

Überweisung der Eingabe vom 14. Februar 2006 somit zu Recht ein Rekursverfahren

eröffnet, war sie auch befugt und verpflichtet, dieses durch einen förmlichen,

mit einer Kostenauflage verbundenen Entscheid abzuschliessen.

2.3

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hat die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges

Interesse daran, bezüglich der Gebührenforderung von Fr. 170.- zu einem

definitiven Rechtsöffnungstitel zu gelangen. Im Hinblick darauf ist hier auch

noch festzuhalten, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs zu Recht nicht

eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Mit der Eingabe vom 14. Februar 2006 machte der Beschwerdeführer die

Rekurserhebung von einer Bedingung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch)

abhängig, woraus die Baurekurskommission zu Recht auf einen ungültigen Rekurs

geschlossen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 59, § 23 N.

8). Sofern der heutige Entscheid des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwächst,

wird damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur bezüglich der

Kostenauflage von Fr. 1'000.- der Baurekurskommission, sondern auch

bezüglich der Kostenauflage der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. Januar

2006.

vorliegen.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit §

13.

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …